25 MAI 2024. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et de santé animale. - Traduction allemande
Article 2. - In das Gesetz vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2022, wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 17/1 - § 1 - Im Rahmen der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes können folgende personenbezogene Daten der Unternehmer oder Heimtierhalter verarbeitet und in einer elektronischen Datenbank gesammelt werden:
Vorname,
Name,
Adresse,
Land,
Telefonnummer,
E-Mail-Adresse,
Nationalregisternummer,
Mehrwertsteuernummer,
Unternehmensnummer.
Die Erfassung der Nationalregisternummer ermöglicht den Zugang zu den Daten des Nationalregisters für eine effiziente Verwaltung der elektronischen Datenbank der Unternehmer und Heimtierhalter.
§ 2 - Die Verarbeitung der in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten dient folgenden Zwecken:
die Artikel 109 und 110 der Verordnung (EU) 2016/429 gemä;szlig; den vom König festgelegten Modalitäten umsetzen zu können,
die Verzeichnisse zu erstellen, wie in den Artikeln 93, 101, 173 und 185 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen.
§ 3 - Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Behörden, die Zugang zu den in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten haben, sind:
der FOD, die Agentur und die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, für die Einsichtnahme in die Daten, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind,
die für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen regionalen Dienststellen/Verwaltungen, für die Einsichtnahme in die Daten, die für die im Rahmen der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Tiere durchgeführten Kontrollen erforderlich sind,
die für Landwirtschaft und Fischerei zuständigen regionalen Dienststellen/Verwaltungen, die Daten im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen und der Gemeinsamen Agrarpolitik benötigen,
die in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 2006 zur Zulassung von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten zugelassenen Vereinigungen, zur Ausführung ihrer Aufträge,
Labore, die gemä;szlig; den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen sind und die im Rahmen der Verhütung oder Bekämpfung einer Tierkrankheit zu untersuchende Proben erhalten, um die Kontaktdaten des Unternehmers zwecks Mitteilung der Ergebnisse zurückzufinden,
registrierte Unternehmer, die ein Log-in und ein Passwort erhalten, ausschlie;szlig;lich für Daten, die sie betreffen, oder jede Person für Aufgaben, die ihr vom König auferlegt werden,
die föderale Polizei,
zugelassene Tierärzte und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, für Daten zu Tieren und Einrichtungen von Unternehmern, mit denen sie eine Vereinbarung über die epidemiologische Überwachung unterzeichnet haben,
Sciensano, geschaffen durch das Gesetz vom 25. Februar 2018, für die ihm anvertrauten Aufträge, erwähnt in Artikel 4 desselben Gesetzes.
§ 4 - Verarbeitete Daten, die natürliche oder juristische Personen betreffen, werden während höchstens zehn aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Einstellung der Tätigkeit, die zur Registrierung der natürlichen oder juristischen Personen geführt hat, aufbewahrt. Diese Daten werden anschlie;szlig;end gelöscht oder anonymisiert.
§ 5 - Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind:
der FOD und/oder
die Agentur,
für die Aufträge, die ihnen die durch die Gesetze oder durch den König auferlegt werden.
§ 6 - Der König kann die Modalitäten festlegen für:
die Registrierung und Fortschreibung der in § 1 erwähnten Daten,
den Zugang zu diesen Daten für die in § 3 erwähnten Personen, Einrichtungen oder Behörden,
die Erstellung der Liste Dritter, die Zugang zu den in § 1 erwähnten Daten haben, und die Modalitäten und Zwecke, zu denen ihnen der Zugang zu diesen Daten gewährt wird.
Er bestimmt, welche Daten für welche Personen zugänglich sind."
Article 3. - In Artikel 20 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort "acht" durch das Wort "drei;szlig;ig" ersetzt.
Article 4. - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20bis - Wenn ein Versto;szlig; gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse oder gegen die europäischen Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse in diesem Bereich festgestellt wird, können die in Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, diesem Versto;szlig; ein Ende zu setzen.
Das Original der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Versto;szlig;es zugesandt. In der Verwarnung wird Folgendes vermerkt:
der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die versto;szlig;en wird,
die Frist, binnen der dem Versto;szlig; ein Ende gesetzt werden muss,
dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, ein Protokoll erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt wird."
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin
Article 5. - In das Gesetz vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - § 1 - Im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 4 erwähnten Zulassung können folgende personenbezogene Daten der Tierärzte oder folgende Daten der juristischen Personen, die Tierarzt sind, in einer elektronischen Datenbank verarbeitet werden:
Vorname und Name des Tierarztes,
Name der juristischen Person, die Tierarzt ist,
Eintragungsnummer bei der Tierärztekammer,
Adresse des Gesellschaftssitzes,
Telefonnummer,
E-Mail-Adresse, die im Rahmen der Zulassung verwendet wird,
Staatsangehörigkeit,
Unternehmensnummer,
Mehrwertsteuernummer,
Nationalregisternummer des Tierarztes,
Daten über die Zulassung, ihre Aussetzung oder ihren Entzug.
§ 2 - Die Verarbeitung der in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten dient folgenden Zwecken:
zugelassene Tierärzte und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, die an den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mitarbeiten können, kontaktieren zu können,
zugelassenen Tierärzten und zugelassenen juristischen Personen, die Tierarzt sind, tiergesundheitliche oder verordnungsrechtliche Informationen mitzuteilen, die für sie im Rahmen ihrer Zulassung nützlich sind.
§ 3 - Die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Behörden, die Zugang zu den in § 1 erwähnten personenbezogenen Daten haben, sind:
der FOD, die Agentur und die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, für die Einsichtnahme in die Daten, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind, deren Zweck durch die geltenden Rechtsvorschriften in ihren Zuständigkeitsbereichen bestimmt wird,
die für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen regionalen Dienste/Verwaltungen, für die Einsichtnahme in die Zulassungen von Tierärzten, für die Zuweisung der im Rahmen der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Tiere durchgeführten Aufträge oder Kontrollen,
die in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 26. November 2006 zur Zulassung von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten zugelassenen Vereinigungen, zur Erfüllung ihres Auftrags,
Labore, die gemä;szlig; den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, zugelassen sind und die im Rahmen der Verhütung oder Bekämpfung einer Tierkrankheit zu untersuchende Proben erhalten, um die Kontaktdaten von Tierärzten zwecks Mitteilung der Ergebnisse zurückzufinden,
zugelassene Tierärzte und zugelassene juristische Personen, die Tierarzt sind, für ihre eigenen Daten und für Daten zu Tieren und Einrichtungen von Unternehmern, mit denen sie einen Vertrag für veterinärmedizinische Betreuung unterzeichnet haben,
die Regionalräte der Tierärztekammer für die Daten, die zur Ausführung ihrer Aufträge in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich sind,
Unternehmer, die für ein Tier oder eine Einrichtung zuständig sind, um die Kontaktdaten des Tierarztes oder der juristischen Person, die Tierarzt ist, mit dem/der sie einen Vertrag abgeschlossen haben, einzusehen,
Hersteller und Lieferanten von zugelassenen Identifizierungsmitteln, um zu überprüfen, ob Tierärzte oder juristische Personen, die Tierarzt sind, zugelassen sind und somit befugt sind, diese Identifizierungsmittel zu bestellen und zu erhalten,
die föderale Polizei,
Sciensano, geschaffen durch das Gesetz vom 25. Februar 2018, für die ihm anvertrauten Aufträge, erwähnt in Artikel 4 desselben Gesetzes.
§ 4 - Die verarbeiteten Daten, die Tierärzte oder juristische Personen, die Tierarzt sind, betreffen, werden während höchstens zehn aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nach Einstellung der Tätigkeit, die zur Registrierung des Tierarztes geführt hat, aufbewahrt. Diese Daten werden anschlie;szlig;end gelöscht oder anonymisiert.
§ 5 - Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind der FOD oder die Agentur, für die Aufträge, die ihnen die durch die Gesetze oder vom König auferlegt werden.
§ 6 - Der König kann die Modalitäten festlegen für:
die Registrierung und Fortschreibung der in § 2 erwähnten Daten,
den Zugang zu diesen Daten für die in § 3 erwähnten Personen,
die Erstellung der Liste Dritter, die Zugang zu den registrierten Daten haben, und die Modalitäten und Zwecke, zu denen ihnen der Zugang zu diesen Daten gewährt wird."
KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
Article 6. - In Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2/1 - In den Bereichen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, g und h der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel erwähnt sind, wird die Agentur im Rahmen der in Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes beschriebenen Zuständigkeiten als zuständige Behörde benannt. Der Agentur wird die Verantwortung für die Organisation oder die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen."
Article 7. - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"1/1. Gesetz vom 14. August 1933 über den Trinkwasserschutz,".
Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2022, wird wie folgt abgeändert:
Nummer 12 wird aufgehoben.
Er wird durch eine Nr. 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"17. Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union in den in den Nummern 1 bis 16 erwähnten Bereichen."
Article 8. - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird der letzte Satz durch die Wörter "und die Handlungen der täglichen Geschäftsführung beschreiben" ergänzt.
KAPITEL 4 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel
Article 9. - In das Gesetz vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel wird ein Artikel 23/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 23/1 - § 1 - Im Rahmen der Erhebung von Daten gemä;szlig; Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 und den in Artikel 23 erwähnten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten werden folgende Kategorien personenbezogener Daten der Tierärzte, die verschreiben, beschaffen oder verabreichen in einer automatisierten Datenbank verarbeitet:
Personalien, einschlie;szlig;lich Nationalregisternummer,
Kontaktdaten,
Identifizierungsdaten des Betriebs des Tierarztes,
Ziel der Verarbeitung der Nationalregisternummer ist, Zugang zu den Daten des Nationalregisters zu erhalten, um die Datenbank des Betreibers effizient zu verwalten.
Die in Absatz 1 erwähnten Kategorien umfassen folgende Daten:
Name und Vorname,
Nummer der Eintragung bei der Tierärztekammer,
Adresse des Gesellschaftssitzes der Tierarztpraxis oder der juristischen Person, über die der Tierarzt seine Praxis betreibt,
Depotnummer,
Telefonnummer,
E-Mail-Adresse,
Staatsangehörigkeit,
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