26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions en vue de renforcer la transparence dans le cadre du deuxième pilier de pension. - Coordination officieuse en langue allemande
Article 2. - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2018, wird durch die Nummern 31, 32 und 33 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"31. Rentenempfänger: eine Person, die periodische Leistungen erhält, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fallen,
dauerhaftem Datenträger: ein Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Rentenempfänger gestattet, ihm persönlich mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Informationen so zu speichern, dass sie für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum abrufbar sind, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,
Sigedis: die VoG Sigedis, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist."
Article 3. - Artikel 5 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Absatz 1 ist nicht auf die in Artikel 2/1 § 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Zusagen anwendbar."
Article 4. - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, aufgehoben.
Article 5. - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert:
Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Für jeden in der Datenbank für ergänzende Altersversorgung erfassten Versorgungsanwärter erstellt Sigedis jährlich eine knappe und präzise Unterlage mit der Überschrift "Übersicht der Altersversorgungsansprüche", die die in § 1/2 aufgeführten Informationen enthält. Pro Zugehörigkeit wird eine Übersicht der Altersversorgungsansprüche erstellt.
Die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.
Wesentliche Anderungen im Vergleich zum Vorjahr der in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen sind deutlich anzugeben."
Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Sigedis sendet jedes Jahr die Übersicht der Altersversorgungsansprüche kostenlos an das gesicherte elektronische Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) der betreffenden Versorgungsanwärter und stellt sie auch in ihrem Dokumentenbereich auf der Website www.mypension.be ein.
Versorgungsanwärtern, die eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in ihrem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert haben, sendet Sigedis bei dieser jährlichen Versendung eine Nachricht an diese E-Mail-Adresse, um die betreffende Person über die neu verfügbaren Informationen zu informieren.
Sigedis sendet zudem alle Übersichten der Altersversorgungsansprüche kostenlos an die betreffende Altersversorgungseinrichtung oder, falls die Verwaltung der Altersversorgungszusagen nicht einer Altersversorgungseinrichtung übertragen wurde, an den Versorgungsträger, wobei für jede Übersicht der Altersversorgungsansprüche angegeben wird, ob der betreffende Versorgungsanwärter per E-Mail gemä;szlig; Absatz 2 informiert wurde und ob der betreffende Versorgungsanwärter zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Informationen der Übersicht der Altersversorgungsansprüche beziehen, ausgeschieden war oder nicht. Die Altersversorgungseinrichtung beziehungsweise der Versorgungsträger übermittelt daraufhin kostenlos die Übersicht der Altersversorgungsansprüche denjenigen Versorgungsanwärtern, die nicht ausgeschieden sind und nicht gemä;szlig; Absatz 2 per E-Mail benachrichtigt wurden."
Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/2 - Die Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthält mindestens folgende Informationen:
das genaue Datum, auf das sich die in der Übersicht der Altersversorgungsansprüche enthaltenen Informationen beziehen. Es handelt sich immer um den 1. Januar eines bestimmten Jahres,
den Betrag der erdienten Rücklagen zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.
Zudem werden der vom Versorgungsträger finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen und der vom Arbeitnehmer finanzierte Betrag der erdienten Rücklagen angegeben,
den gemä;szlig; Artikel 24 garantierten Betrag und wo weitere Informationen zu finden sind,
falls die erdienten Leistungen berechnet werden können, ihren Betrag zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind,
den Betrag der zum 1. Januar des betreffenden Jahres bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters des Versorgungsanwärters erwarteten Leistung, berechnet auf der Grundlage folgender Hypothesen:
- Der Versorgungsanwärter, der nicht ausgeschieden ist, bleibt bis zu diesem gesetzlichen Pensionsalter in Dienst.
- Der Versorgungsanwärter, der ausgeschieden ist, bleibt bis zu diesem gesetzlichen Pensionsalter angeschlossen, jedoch ohne zusätzliche Beitragszahlungen.
- Der Versorgungsanwärter, der einem in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommen oder einer in Artikel 32 § 2 erwähnten Auffangstruktur angeschlossen ist, bleibt bis zu diesem gesetzlichen Pensionsalter angeschlossen, jedoch ohne zusätzliche Beitragszahlungen.
- Die personenbezogenen Daten und Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum berücksichtigt worden sind, das in der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, bleiben unverändert.
Falls sich wirtschaftliche Szenarien auf die Berechnung der erwarteten Leistung auswirken, muss diese das realistischste Szenario, ein günstiges Szenario und ein ungünstiges Szenario umfassen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Altersversorgungszusage beziehungsweise des Altersversorgungsabkommens.
Es wird ein Warnhinweis hinzugefügt, dass es sich um Prognosen handelt, die vom Endbetrag der zu erhaltenden Leistungen abweichen können,
den Betrag der Leistung bei Tod vor Erreichen des Ruhestandsalters zum 1. Januar des betreffenden Jahres, berechnet auf der Grundlage der personenbezogenen Daten und der Parameter der ergänzenden Altersversorgung, die zum letzten Neuberechnungsdatum, das in der Altersversorgungsordnung beziehungsweise dem Altersversorgungsabkommen festgelegt ist, berücksichtigt worden sind.
Besteht eine Waisenrente oder eine ergänzende Leistung bei Tod infolge eines Unfalls, wird dies ebenfalls angegeben,
den aktuellen Finanzierungsstand der erdienten Rücklagen und der in Artikel 24 erwähnten Garantie zum 1. Januar des betreffenden Jahres,
die in Nr. 2 erwähnten Beträge, die auf den 1. Januar des Vorjahres bezogen sind,
die Faktoren, die bei der Berechnung der Beiträge beziehungsweise der in Nr. 2 und 4 erwähnten Beträge berücksichtigt werden.
Hierzu gehören auch das Neuberechnungsdatum, an dem die personenbezogenen Daten und die Parameter der ergänzenden Altersversorgung bei der Berechnung der in den Nummern 2, 4, 5 und 6 erwähnten Beträge berücksichtigt werden, sowie das Ruhestandsalter und das gesetzliche Pensionsalter, das für den betreffenden Versorgungsanwärter gilt,
Informationen über die Beiträge, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr zugewiesen wurden.
Bei Beitragszusagen handelt es sich sowohl um die persönlichen Beiträge des Versorgungsanwärters als auch um die Beiträge, die nicht von ihm getragen wurden.
Bei in Artikel 21 erwähnten Altersversorgungszusagen sind dies die zugewiesenen Beträge.
Bei Leistungszusagen handelt es sich um die persönlichen Beiträge des Versorgungsanwärters.
Wird ein Teil der Beiträge zur Deckung steuerlicher und steuerähnlicher Lasten oder zur Finanzierung von Zusatzdeckungen oder Solidaritätsleistungen verwendet, sind diese Beträge gesondert anzugeben,
bei Beitragszusagen, in Artikel 21 erwähnten Altersversorgungszusagen, in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommen und in Artikel 32 § 2 erwähnten Auffangstrukturen eine Aufschlüsselung der von der Altersversorgungseinrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr einbehaltenen Kosten, die Auswirkungen auf die Ansprüche der Versorgungsanwärter haben,
bei Beitragszusagen, in Artikel 21 erwähnten Altersversorgungszusagen, in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommen und in Artikel 32 § 2 erwähnten Auffangstrukturen die Rendite, die dem Versorgungsanwärter im vorangegangenen Kalenderjahr gewährt wurde,
bei Beitragszusagen, in Artikel 21 erwähnten Altersversorgungszusagen, in Artikel 32 § 1 Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Abkommen und in Artikel 32 § 2 erwähnten Auffangstrukturen alle anderen gesetzlich zulässigen ein- und ausgehenden Beträge, die Auswirkungen auf die Entwicklung der erdienten Rücklagen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Jahren haben.
In der Übersicht der Altersversorgungsansprüche ist auch Folgendes anzugeben:
- dass es sich bei den aufgeführten Beträgen um Bruttobeträge handelt und die Leistungen bei der Auszahlung noch Steuern und Sozialbeiträgen unterliegen,
- Kontaktdaten der Person oder des Dienstes, an die/den sich der Versorgungsanwärter bei Fragen oder Beschwerden wenden kann,
- wo die Altersversorgungsordnung erhältlich ist,
- dass der Versorgungsanwärter die Altersversorgungsordnung und die Angaben in Bezug auf seine ergänzende Altersversorgung auf der Website www.mypension.be einsehen kann,
- wo und wie weitere Informationen zu finden sind, insbesondere:
- zusätzliche praktische Informationen über die Optionen, die Versorgungsanwärtern im Rahmen der Altersversorgungszusage oder des Altersversorgungsabkommens offenstehen,
- die in den Jahresabschlüssen und -berichten und in der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik enthaltenen Informationen,
- gegebenenfalls Informationen zu den zugrunde liegenden Hypothesen bezüglich der in Form einer Rente angegebenen Beträge, insbesondere die Aktualisierungsregeln, die Art. des Leistungserbringers und die Laufzeit der Rentenzahlungen,
- Informationen über die Höhe der Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- zusätzliche Informationen, wenn es sich um eine Altersversorgungszusage oder ein Altersversorgungsabkommen handelt, bei der/dem die Versorgungsanwärter das Anlagerisiko tragen und ihnen durch eine spezifische Vorschrift in der Altersversorgungszusage oder im Altersversorgungsabkommen eine Anlageoption vorgeschrieben wird."
Ein § 1/3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/3 - Der König kann die Regeln, die Hypothesen und die Methodik für die Darstellungsweise(n) und die Berechnung der in § 1/2 erwähnten Daten bestimmen."
In § 2 werden die Wörter "Datum, an dem diese einforderbar sind," durch die Wörter "Ruhestandsalter, auf dessen Grundlage sie berechnet worden sind," ersetzt.
Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Für die Auszahlung der ergänzenden Altersversorgungsleistung gilt folgendes Verfahren:
Erhält die Altersversorgungseinrichtung die in Artikel 27 § 1 Absatz 5 erwähnte Mitteilung von Sigedis, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn Letzterer dies beantragt, dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen innerhalb folgender Frist:
spätestens sechzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters, wenn die Altersversorgungseinrichtung die Mitteilung von Sigedis mindestens neunzig Tage vor der Pensionierung des Versorgungsanwärters erhält,
in den anderen Fällen binnen drei;szlig;ig Tagen nach Eingang der Mitteilung von Sigedis.
Erhält die Altersversorgungseinrichtung den in Artikel 27 § 1 Absatz 6 oder 7 erwähnten Antrag des Versorgungsanwärters, übermittelt die Altersversorgungseinrichtung oder der Versorgungsträger selbst, wenn Letzterer dies beantragt, dem Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Informationen binnen drei;szlig;ig Tagen.
Die in Absatz 1 erwähnten Informationen umfassen folgende Angaben:
- die zu gewährenden Leistungen, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Pensionierung eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen wird, wodurch der tatsächlich ausgezahlte Betrag abweichen kann,
- die Auszahlungsmöglichkeiten,
- gegebenenfalls das in Artikel 28 § 1 vorgesehene Recht auf Umwandlung in eine Rente und die Höhe der entsprechenden Rente, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Pensionierung eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen wird, wodurch der tatsächliche Betrag der Rente abweichen kann,
- die für die Auszahlung erforderlichen Daten,
- gegebenenfalls, in Anwendung von Artikel 27 § 1 Absatz 8, einen Hinweis darauf, dass die Auszahlung der Leistungen nur dann erfolgen kann, wenn die Altersversorgungseinrichtung über die zur Berechnung der Leistungen erforderlichen Daten des Netzwerks der sozialen Sicherheit verfügt, mit Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Auszahlung,
- gegebenenfalls die Mitteilung, dass die ergänzende Altersversorgung, sofern nichts Gegenteiliges vorliegt, auf das Konto ausgezahlt wird, auf das die gesetzliche Pension ausgezahlt wird und für dessen Verwendung im Rahmen der Auszahlung der ergänzenden Altersversorgung der Versorgungsanwärter seine Zustimmung erteilt hat.
Hat die Altersversorgungseinrichtung keine Mitteilung oder keinen Antrag gemä;szlig; Absatz 1 erhalten, übermittelt sie dem ausgeschiedenen Versorgungsanwärter die in Absatz 2 erwähnten Daten spätestens sechzig Tage, bevor er das gesetzliche Pensionsalter erreicht. Gegebenenfalls informiert die Altersversorgungseinrichtung den Versorgungsanwärter über die in Artikel 27 § 1 Absatz 6 vorgesehene Möglichkeit.
Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 2 erwähnten Informationen dem Versorgungsanwärter tatsächlich mitgeteilt werden, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt.
Sofern:
- die erdienten Leistungen oder, in deren Ermangelung, die erdienten Rücklagen unter dem Betrag liegen, der gemä;szlig; Artikel 32 § 1 Absatz 4 und 5 des Gesetzes vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit festgelegt wird, und
- die Nummer des Kontos, auf das die gesetzliche Pension des Versorgungsanwärters ausgezahlt wird, im Netzwerk der sozialen Sicherheit verfügbar ist und der Versorgungsanwärter für die Verwendung dieses Kontos im Rahmen der Auszahlung der ergänzenden Altersversorgung seine Zustimmung erteilt hat,
können in den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 erwähnten Fällen und in Abweichung von Absatz 2 die Informationen auf die folgenden Angaben beschränkt werden:
- die zu gewährenden Leistungen, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Pensionierung eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen wird, wodurch der tatsächlich ausgezahlte Betrag abweichen kann,
- die Mitteilung, dass die Auszahlung der ergänzenden Altersversorgung auf das Konto erfolgen wird, auf das die gesetzliche Pension ausgezahlt wird.
Unter der Voraussetzung, dass der Versorgungsanwärter eine E-Mail-Adresse auf der Website www.mypension.be oder in seinem gesicherten elektronischen Postfach der sozialen Sicherheit (eBox) registriert hat, wird die in Absatz 5 erwähnte Mitteilung von Informationen durch eine Informationsmitteilung auf elektronischem Weg durch Sigedis ersetzt.
Sigedis unterrichtet die betreffende Altersversorgungseinrichtung oder, falls die Verwaltung der Altersversorgungszusagen nicht einer Altersversorgungseinrichtung übertragen wurde, den Versorgungsträger über diese Mitteilung und ihr Datum."
Ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
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