26 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions en vue de renforcer la transparence dans le cadre du deuxième pilier de pension. - Coordination officieuse en langue allemande
In Absatz 1 wird der Satz "Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen ausgezahlt, nachdem der Versorgungsanwärter der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat." durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Leistungen werden zum Datum der Pensionierung des Versorgungsanwärters berechnet und spätestens binnen drei;szlig;ig Tagen nach der Pensionierung des Versorgungsanwärters oder binnen drei;szlig;ig Tagen, nachdem der Versorgungsanwärter und/oder Sigedis der Versorgungseinrichtung die für die Auszahlung erforderlichen Daten übermittelt hat, ausgezahlt, wobei der spätere Zeitpunkt ma;szlig;geblich ist."
In Absatz 4 werden die Wörter "die VoG SIGeDIS, die gemä;szlig; Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen geschaffen worden ist," durch das Wort "Sigedis" ersetzt.
Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Spätestens ab dem 1. Januar 2025 ist Sigedis verpflichtet, die betreffende Versorgungseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Versorgungsanwärter seinen in Absatz 6 erwähnten Antrag über www.mypension.be unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Frist hat zur Folge, dass ab dem Tag nach Ablauf der nicht eingehaltenen Frist bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung der Leistung durch die Versorgungseinrichtung, wie in Absatz 1 erwähnt, der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen erwähnte gesetzliche Zinssatz von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung auf die zu gewährende Leistung anfällt."
Article 73. - § 1 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1, der Artikel 41 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1 - Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik".
§ 2 - Artikel 41 Absatz 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 74. - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 41 ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2 - Allgemeine Bestimmungen für die Erteilung von Informationen".
Article 75. - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 74, wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1 - Die in vorliegendem Titel erwähnten Informationen müssen:
regelmä;szlig;ig aktualisiert werden,
in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache geschrieben sein, wobei Jargon und Fachausdrücke zu vermeiden sind, wenn stattdessen alltägliche Begriffe verwendet werden können,
so abgefasst sein, dass sie nicht irreführend sind. Es ist darauf zu achten, dass sowohl die verwendete Terminologie als auch der Inhalt kohärent sind,
in lesefreundlicher Form aufgemacht sein,
in einer Amtssprache abgefasst sein,
auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahrt und je nach Fall kostenlos auf Papier, über die Website www.mypension.be oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt oder zur Verfügung gestellt, können die Empfänger verlangen, zusätzlich zu den Informationen in elektronischer Form eine kostenlose Kopie auf Papier zu erhalten.
§ 2 - Der Versorgungsträger oder die Versorgungseinrichtung kann über die Website www.mypension.be Unterlagen mit den in vorliegendem Titel vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen.
Der Versorgungsträger oder die Versorgungseinrichtung kann ganz oder teilweise von den durch vorliegenden Titel auferlegten individuellen Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten entbunden werden, sofern sich Sigedis auf der Grundlage eines Abkommens mit dem Versorgungsträger oder der Versorgungseinrichtung verpflichtet, diese Pflichten zu übernehmen.
§ 3 - Der König kann die Regeln und die Methodik für die Berechnung der Daten festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die FSMA kann im Wege einer Verordnung ein oder mehrere Standardlayouts für Informationen festlegen, die aufgrund des vorliegenden Titels, mit Ausnahme der in Artikel 26 § 1 erwähnten Übersicht der Altersversorgungsansprüche, den Versorgungsanwärtern, Rentenempfängern und/oder Begünstigten mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden müssen, unter Angabe ihrer Anwendungsbereiche. Die FSMA kann die Gestaltung der Unterlagen, insbesondere deren Struktur, Länge, Zwischentitel (Inhalt und Reihenfolge), Wortwahl und Layout, einheitlich festlegen."
Article 76. - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 41/1, eingefügt durch Artikel 75, ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3 - Auskunftspflicht vor oder bei Anschluss".
Article 77. - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 76, wird ein Artikel 41/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1 - Die Versorgungseinrichtung stellt den Unternehmensleitern, die von Amts wegen einer Versorgungszusage angeschlossen werden, die in § 2 erwähnten Daten unmittelbar nach ihrem Anschluss zur Verfügung.
Die Versorgungseinrichtung teilt den potenziellen Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch einer Versorgungszusage angeschlossen werden, die in § 2 erwähnten Daten mit, bevor sie sich anschlie;szlig;en.
§ 2 - Die in § 1 vorgesehenen Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:
die in der Versorgungsordnung beziehungsweise dem Versorgungsabkommen vorgesehenen relevanten Optionen, einschlie;szlig;lich der Anlageoptionen,
die einschlägigen Merkmale der Versorgungszusage einschlie;szlig;lich der Art. der Leistungen,
ob und inwieweit ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in der Anlagestrategie berücksichtigt werden,
wo weitere Informationen zu finden sind, insbesondere unter Verweis auf die Website www.mypension.be.
Tragen Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko oder können sie Anlageentscheidungen treffen, enthalten die in § 1 erwähnten Informationen auch Folgendes:
die frühere Performance der Investitionen im Zusammenhang mit der Versorgungszusage in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder, wenn die Versorgungszusage seit weniger als fünf Jahren besteht, in den Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit,
die Struktur der von Versorgungsanwärtern getragenen Kosten."
Article 78. - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 41/2, eingefügt durch Artikel 77, ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 4 - Informationen an Versorgungsanwärter und Rentenempfänger".
Article 79. - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 78, wird ein Artikel 41/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Versorgungseinrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern folgende Informationen über die Bedingungen der Versorgungszusage zur Verfügung:
die Bezeichnung der Versorgungseinrichtung, den Mitgliedstaat, in dem die Versorgungseinrichtung eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung der zuständigen Behörde,
die Rechte und Pflichten der Parteien der Versorgungszusage,
die Bedingungen für die vollständige oder teilweise Garantie im Rahmen der Versorgungseinrichtung oder für eine bestimmte Höhe der Leistungen oder, wenn keine Garantie im Rahmen der Versorgungseinrichtung vorgesehen ist, eine entsprechende Erklärung,
gegebenenfalls die Mechanismen zum Schutz der erworbenen Versorgungsansprüche oder die Mechanismen zur Kürzung der Leistungen,
die Optionen, die den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme ihrer Leistungen offenstehen,
falls ein Versorgungsanwärter oder Rentenempfänger zur Übertragung von Versorgungsansprüchen berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung,
für Versorgungszusagen, bei denen die Versorgungsanwärter oder Rentenempfänger ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Anlageoptionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen:
- die Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen,
- gegebenenfalls die Standard-Anlageoption,
- die Bestimmungen der Versorgungszusage, nach denen bestimmten Versorgungsanwärtern eine Anlageoption zugewiesen wird.
Alle relevanten Angaben über Anderungen der in Absatz 1 erwähnten Informationen werden den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern oder ihren Vertretern innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt."
Article 80. - Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Versorgungseinrichtungen erstellen jedes Jahr einen Bericht über die Verwaltung der Versorgungszusagen. Dieser Transparenzbericht wird dem Versorgungsträger, den Versorgungsanwärtern und den Rentenempfängern zur Verfügung gestellt."
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"das Anlageprofil, einschlie;szlig;lich der lang- und kurzfristigen Anlagestrategie, das Ausma;szlig;, in dem ökologische, klimatische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren berücksichtigt werden, und die Art. der von den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern getragenen finanziellen Risiken,".
Im selben Absatz wird Nr. 3 durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn die Versorgungsanwärter das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, die bisherige Performance der mit der Versorgungszusage verbundenen Investitionen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder über die gesamte Laufzeit der Versorgungszusage, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt,".
Article 81. - Artikel 42 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 1 werden im Einleitungssatz die Wörter "ihren Rechtsnachfolgern" durch die Wörter "den Rentenempfängern" ersetzt.
Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. alle weiteren Informationen zu den Hypothesen, die für die Erstellung der in Artikel 39 § 1/2 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Prognosen zugrunde gelegt werden."
Absatz 2 wird aufgehoben.
Article 82. - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 42 ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 5 - Weitere Informationen an Rentenempfänger".
Article 83. - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 82, wird ein Artikel 42/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Versorgungseinrichtungen informieren Rentenempfänger regelmä;szlig;ig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen.
Versorgungseinrichtungen unterrichten Rentenempfänger unverzüglich über einen endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen führt, spätestens jedoch drei Monate vor Anwendung dieses Beschlusses.
Tragen Rentenempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, übermittelt die Versorgungseinrichtung ihnen regelmä;szlig;ig angemessene Informationen."
TITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Oktober 2006
über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Article 84. - Artikel 96/6 § 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2021, wird wie folgt abgeändert:
Der Satz "Wenn die Altersversorgungsprognosen auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten der Altersversorgungsregelung Rechnung getragen wird." wird durch folgenden Satz ersetzt: "Wenn die Altersversorgungsprognosen auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils das realistischste Szenario und ein ungünstiges Szenario, wobei den Besonderheiten der Altersversorgungsregelung Rechnung getragen wird."
Die Wörter "Die FSMA kann durch Verordnung" werden durch die Wörter "Der König kann" ersetzt.
TITEL VIII - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
KAPITEL I - Anpassungen, die sich aus den Abänderungen der Gesetze über die ergänzende Altersversorgung ergeben
Article 85. - Artikel 306/2 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird wie folgt ersetzt:
"Jedes Jahr setzt die VoG Sigedis Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte davon in Kenntnis, dass sie ihre Daten über ihre ergänzende Altersversorgung in DB2P über die Website www.mypension.be einsehen können. Diese Benachrichtigung wird durch eine kurze Zusammenfassung der in Artikel 306/1 erwähnten Daten ergänzt.
Diese Benachrichtigung kann durch weitere Informationen über die Pensionen ergänzt werden. Sie erfolgt über mypension.be und über das gesicherte elektronische Postfach der sozialen Sicherheit."
Article 86. - Artikel 306/4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Die in Artikel 306/1 erwähnten Daten umfassen mindestens die Informationen, die über die Übersichten der Altersversorgungsansprüche gemä;szlig; Artikel 26 GEA, Artikel 48 GEAS, Artikel 39 GEA Unternehmensleiter, Artikel 6 GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger und Artikel 10 GFEA Lohnempfänger erteilt werden. Für ergänzende Altersversorgungsleistungen, für die keine Pflicht zur Erstellung einer Übersicht der Altersversorgungsansprüche besteht, werden nach Möglichkeit ähnliche Informationen erteilt.
Die Informationen sind auch auf Ebene des gesamten zweiten Pfeilers globalisiert verfügbar. Wenn dies zur Verständlichkeit der Informationen beiträgt und für Nutzer relevant ist, können auch andere Globalisierungsebenen vorgesehen werden.
Andere Arten von Informationen oder Funktionalitäten, die Nutzern helfen, ihre Situation besser zu verstehen, können ebenfalls hinzugefügt werden.
Bei der Bereitstellung dieser Informationen kann das Kapital in Form einer monatlichen Rente ausgedrückt werden oder umgekehrt. Diese Angabe erfolgt gegebenenfalls gemä;szlig; Artikel 306/5.
Die vermerkten Beträge werden nötigenfalls sowohl als Brutto- als auch als Nettobeträge ausgedrückt. Dabei werden alle bekannten Faktoren berücksichtigt, die sich in einer konkreten Situation auf den Nettobetrag auswirken können.
Alle verfügbaren Informationen, die sich auf vorangegangene Jahre beziehen, bleiben einsehbar.
Die beteiligten Parteien werden in die Erstellung der in vorliegendem Artikel erwähnten Informationen einbezogen."
Article 87. - Artikel 306/5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der König bestimmt die Faktoren, die bei der Durchführung des vorliegenden Kapitels zu berücksichtigen sind, wenn von Umwandlungen zwischen Kapital und Renten Gebrauch gemacht werden muss.
§ 2 - Bis der König § 1 durchgeführt hat, ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Dem Lohnempfänger, Selbständigen oder Beamten wird die Rente ab dem Alter von 65 Jahren bis zu seinem Tod ausgezahlt.
- Die in Punkt 1 erwähnten Rücklagen sind die Rücklagen, die zum Zeitpunkt, zu dem der betreffende Lohnempfänger, Selbständige oder Beamte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht, verfügbar sind und in eine Rente umgewandelt werden auf der Grundlage eines Koeffizienten, der sich aus der Anwendung der folgenden Parameter ergibt:
prospektive und geschlechtsneutrale Sterbetafeln, die aufgrund der neuesten demografischen Studien der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation des Föderalen Offentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Planbüros bestimmt werden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Titels gelten,
Zinssatz, der dem durchschnittlichen Zinssatz der linearen Schuldverschreibungen (OLO) mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die letzten sechs Kalenderjahre vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels entspricht,
jährliche Indexierung der monatlichen Rente von 2 Prozent pro Jahr und Übertragbarkeit dieser monatlichen Rente in Höhe von 80 Prozent zugunsten einer anderen Person gleichen Alters.
Der vorerwähnte Koeffizient wird zum ersten Mal von der FSMA festgelegt und von ihr auf der Grundlage der vorerwähnten, am 1. Januar des Jahres der Revision geltenden Parameter alle fünf Jahre revidiert."
Article 88. - Artikel 306/6 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Article 89. - Artikel 306/8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Lohnempfänger, Selbständige und Beamte, die eine ergänzende Altersversorgung aufbauen, können in DB2P die Dokumente einsehen, auf die sie aufgrund des GEA, des GEAS, des GEA Unternehmensleiter, des GEA als natürliche Person tätiger Selbständiger beziehungsweise des GFEA Lohnempfänger Anspruch haben.
Lohnempfänger, Selbständige und Beamte, deren Ansprüche auf eine ergänzende Altersversorgung aufgeschoben wurden, können in DB2P die in Absatz 1 erwähnten Dokumente einsehen, sofern diese unter Berücksichtigung des Datums, an dem sie aufgehört haben, aktiv zusätzliche Ansprüche aufzubauen, für sie relevant sind."
KAPITEL II - Verschiedene Anpassungen
Article 90. - In Titel XI Kapitel VII des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 2019, wird das Wort "SiGeDiS" überall durch das Wort "Sigedis" ersetzt.
Article 91. - Artikel 306/3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Versorgungseinrichtungen oder, in Ermangelung einer Versorgungseinrichtung, Versorgungsträger übermitteln der VoG Sigedis vor dem 31. August jeden Jahres die im Rahmen der in Artikel 306 § 2 Nr. 5 erwähnten Informationspflicht erforderlichen Daten."
TITEL IX - Inkrafttreten
Article 92. - [Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 5 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 3, hinzugefügte Absätze 2 und 4, Artikel 14, Artikel 24, Artikel 25 Nr. 4, Artikel 39 Nr. 4, Artikel 45, Artikel 55, Artikel 56 Nr. 4, Artikel 71 Nr. 4, Artikel 75 und Artikel 84 am zehnten Tag nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 treten folgende Bestimmungen am 1. Januar 2025 in Kraft: Artikel 5 Nr. 6, 7 und 8, Artikel 6 Nr. 1 und 3, hinzugefügte Absätze 1 und 3, Artikel 7, Artikel 25 Nr. 5, 6 und 7, Artikel 26 Nr. 1 und 3, Artikel 39 Nr. 5 und 6, Artikel 40 Nr. 1 und 3, die Artikel 41 und 42, Artikel 56 Nr. 5, 6 und 7, Artikel 57 Nr. 1 und 3, Artikel 71 Nr. 5, 6 und 7 und Artikel 72 Nr. 1 und 3.
In Abweichung von Absatz 1 treten folgende Bestimmungen am 1. Januar 2026 in Kraft: Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 und 10, Artikel 9 § 2 und § 3, die Artikel 11, 15, 16, 17, 18, 20, 21 und 22, Artikel 25 Nr. 1, 2, 3 und 9, die Artikel 30, 31, 32, 33, 35, 36 und 37, Artikel 39 Nr. 1, 2, 3 und 8, die Artikel 46, 47, 48, 49, 51, 52 und 53, Artikel 56 Nr. 1, 2, 3 und 9, die Artikel 61, 62, 63, 64, 66, 67 und 68, Artikel 71 Nr. 1, 2, 3 und 9 und die Artikel 76, 77, 78, 79, 81, 82 und 83.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 19, 34, 50, 65 und 80 am 1. Januar 2027 in Kraft.]
[Art. 92 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 11. Dezember 2023 (B.S. vom 22. Dezember 2023)]
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