16 MAI 2024. - Ordonnance portant assentiment à l'accord de coopération du 4 avril 2024 entre la Communauté flamande, la Région flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone, la Commission communautaire commune, la Commission communautaire française, la Région wallonne, la Région de Bruxelles-Capitale et l'Etat fédéral sur l'exécution intergouvernementale du règlement (UE) 2018/1724 du Parlement européen et du Conseil du 2 octobre 2018 établissant un portail numérique unique pour donner accès à des informations, à des procédures et à des services d'assistance et de résolution de problèmes, et modifiant le règlement (UE) n° 1024/2012

Type Ordonnance
Publication 2025-05-12
État En vigueur
Département Région de Bruxelles-Capitale
Source Justel
articles 5
Historique des réformes JSON API
Article 1er. La présente ordonnance règle une matière visée à l'article 39 de la Constitution.
Article 2. Vorbehaltlich der Zustimmung der Parteien kann jede der Parteien als Auftragnehmer auftreten.

CHAPITRE 1. INTRODUCTION

Article 1. Für die Anwendung des vorliegenden ausführenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter:
1.

Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen vom 4. April 2024 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Flämischen Region, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, die Französische Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und dem Föderalstaat über die regierungsübergreifende Ausführung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Anderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

2.

Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Anderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

3.

Gemeinsame Online-Plattform für Berufsqualifikationen: die in Artikel 20 Absatz 2 des Zusammenarbeitsabkommens genannte Plattform

4.

Kosten: die Kosten gemä;szlig; Artikel 2 Nr. 3 des Zusammenarbeitsabkommens

5.

Ausführungskosten: die in Artikel 2 Nr. 3 des Zusammenarbeitsabkommens genannten Kosten unter Ausschluss der für die Arbeitsweise des regierungsübergreifenden Teams erforderlichen Ausgaben

KAPITEL 2. FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER VERORDNUNG ERFORDERLICHE KOSTEN

CHAPITRE 2. RESPONSABILITES

Article 3. Keine der Parteien darf Kosten in Rechnung stellen, die die Kosten übersteigen, die von der allgemeinen Koordinierungsgruppe gemä;szlig; dem in Artikel 13 des Zusammenarbeitsabkommens vorgesehenen Verfahren genehmigt wurden. Diese Kosten sind gegebenenfalls Gegenstand einer neuen Genehmigung.

KAPITEL 3. REGIERUNGSÜBERGREIFENDES TEAM

Article 4. Zusammensetzung des regierungsübergreifenden Teams

Die Zusammensetzung des regierungsübergreifenden Teams wird von der Programm-Lenkungsgruppe unter Berücksichtigung des Bedarfs und des Arbeitsprogramms genehmigt.

CHAPITRE 3. GOUVERNANCE Sous-chapitre 1. Gouvernance intergouvernementale

Article 5. Arbeitsweise des regierungsübergreifenden Teams

Das regierungsübergreifende Team stellt sicher, dass die mit der Ausführung der Verordnung zusammenhängenden Projekte fristgerecht begonnen werden können, und stellt die Betreuung dieser Projekte sicher.

Des Weiteren stellt es eine effiziente Koordinierung zwischen der Föderalregierung, den regionalen Regierungen, den Gemeinschaftsregierungen und den lokalen Behörden sicher. Es überzeugt sich von der Einbeziehung der Parteien und fördert einen Ko-Kreations-Prozess zwischen den Parteien bei der Umsetzung der mit der Ausführung der Verordnung zusammenhängenden Projekte.

Das Arbeitsprogramm der Mitglieder des regierungsübergreifenden Teams wird von der Programm-Lenkungsgruppe genehmigt.

Article 6. Finanzierung des regierungsübergreifenden Teams

Die Parteien entscheiden sich, wie sie sich an der Finanzierung des regierungsübergreifenden Teams beteiligen. Es steht ihnen frei, Personal bereitzustellen, Personal einzustellen oder sich an den Gehaltskosten des Personals zu beteiligen, wobei der Verteilungsschlüssel gemä;szlig; Artikel 7 anzuwenden ist.

Die Beteiligung an der Finanzierung des regierungsübergreifenden Teams durch die Parteien versteht sich unter Ausschluss der gegebenenfalls für das Verfahren der Einstellung des Personals erforderlichen Kosten.

Die geschätzten Kosten gemä;szlig; Artikel 13 Absatz 1 Nr. 1 des Zusammenarbeitsabkommens umfassen die geschätzten jährlichen Gehaltshöchstkosten je Personalmitglied.

Der Steigerungskoeffizient 1,8114 wird angepasst, wenn der durchschnittliche Gesundheitsindex der letzten vier Monate über dem Leitindex liegt.

Die Berechnung aller Gehaltskosten erfolgt auf Grundlage der Gehaltstabellen des Föderalstaates gemä;szlig; dem Königlichen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung der individuellen finanziellen Rechte der in den föderalen öffentlichen Diensten durch Arbeitsvertrag eingestellten Personen und dem Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes.

Die Programm-Lenkungsgruppe nimmt spätestens im Laufe des letzten Halbjahres 2024 eine Bewertung der Modalitäten der Finanzierung des regierungsübergreifenden Teams vor.

Article 7. Verteilungsschlüssel für die Finanzierung des regierungsübergreifenden Teams

Der Verteilungsschlüssel für die Finanzierung des Personals wird in Prozent berechnet, wobei die Gesamtheit der Finanzierung des Personals 100 % beträgt.

Der Föderalstaat übernimmt 50 % der Finanzierung des Personals.

Die föderierten Teilgebiete übernehmen 50 % der Finanzierung des Personals unter Berücksichtigung der folgenden Verteilung:

  • die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region übernehmen 28,87 %
  • die Wallonische Region übernimmt 9,3 %
  • die Französische Gemeinschaft übernimmt 6,2 %
  • die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 5,29 %
  • die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 0,34 %
  • Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission übernimmt 0,0 % der Kosten
  • Die Französische Gemeinschaftskommission übernimmt 0,0 % der Kosten

KAPITEL 4. VERTEILUNG DER AUSFÜHRUNGSKOSTEN

Article 8. Die Parteien beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung der Ausführungskosten.

Der Verteilungsschlüssel für die Finanzierung der Ausführungskosten wird in Prozent berechnet, wobei die Gesamtheit der Ausführungskosten 100 % beträgt.

Die Festlegung des Verteilungsschlüssels erfolgt nach der folgenden Aufteilung der im Rahmen der Verordnung umzusetzenden Verfahren: 16 von 20 Verfahren für Rechnung des Föderalstaates und 4 von 20 Verfahren für Rechnung der föderierten Teilgebiete. Folglich werden 80 % der Ausführungskosten vom Föderalstaat und 20 % der Ausführungskosten von den föderierten Teilgebieten übernommen.

Für die 20 % der Ausführungskosten, die auf die föderierten Teilgebiete zu verteilen sind, richtet sich der Verteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl mit Stand vom 1. Januar 2021.

Die föderierten Teilgebiete übernehmen 20 % der Ausführungskosten unter Berücksichtigung der folgenden Aufteilung:

  • die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region übernehmen 11,55 %
  • die Wallonische Region übernimmt 3,72 %
  • die Französische Gemeinschaft übernimmt 2,48 %
  • die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 2,12 %
  • die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 0,13 %
  • Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission übernimmt 0,0 % der Kosten
  • Die Französische Gemeinschaftskommission übernimmt 0,0 % der Kosten

Der Verteilungsschlüssel wird im Konsensweg in der Programm-Lenkungsgruppe spätestens zum Jahrestag des Inkrafttretens des Zusammenarbeitsabkommens gemä;szlig; den am 1. Januar auf statbel.fgov.be veröffentlichten Zahlen revidiert.

KAPITEL 5. ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

Article 9. Bei einem Antrag auf Anerkennung, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fällt, erhält der Nutzer über die gemeinsame Online-Plattform für Berufsqualifikationen eine elektronische Empfangsbestätigung und die Kontaktdaten des Dienstes, an den sein Antrag übermittelt wurde.

Die für die Anerkennung der betreffenden Berufsqualifikationen zuständigen Behörden haben die über diesen Kanal gestellten Anträge zu bearbeiten; die Verwendung eines spezifischen Antragsformulars oder spezifischer Formalitäten darf von ihnen nicht mehr verlangt werden, wenn der Antrag über diesen Kanal gestellt wurde. Die zuständige Behörde weist gegebenenfalls auf fehlende Daten und/oder Dokumente hin.

KAPITEL 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Article 10. Das vorliegende ausführende Zusammenarbeitsabkommen tritt am Tag des Inkrafttretens des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. April 2024 über die regierungsübergreifende Ausführung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Anderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. April 2024 in 8 Originalen (in französischer, niederländischer und deutscher Sprache).

Die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, vertreten durch die Regierung in der Person ihres Ministerpräsidenten, J. JAMBON

Die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Ministerpräsidenten, P.-Y. JEHOLET, und ihres Vizepräsidenten und Ministers für Haushalt, Offentlichen Dienst, Chancengleichheit und Aufsicht über "Wallonie-Bruxelles Enseignement", F. DAERDEN

Die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Ministerpräsidenten, O. PAASCH

Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Ministerpräsidenten, R. VERVOORT, und ihrer Minister für Soziales und Gesundheit, A. MARON und E. VAN DEN BRANDT

Die Französische Gemeinschaftskommission, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Ministerpräsidenten, B. TRACHTE

Die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Ministerpräsidenten, E. DI RUPO, und ihrer Ministerin für Offentlichen Dienst, Informatik, Administrative Vereinfachung, beauftragt mit Familienleistungen, Tourismus, Kulturellem Erbe und Verkehrssicherheit, V. DE BUE

Die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Ministerpräsidenten, R. VERVOORT, und ihres mit der Administrativen Vereinfachung beauftragten Ministers, B. CLERFAYT

Der Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person seines Premierministers, A. DE CROO, und seines Staatssekretärs für Digitalisierung, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung, dem Schutz des Privatlebens und der Gebäuderegie, dem Premierminister beigeordnet, M. MICHEL .

Article 11. Allgemeine Koordinierungsgruppe

Die allgemeine Koordinierungsgruppe setzt sich aus dem nationalen allgemeinen Koordinator, den allgemeinen Koordinatoren der Parteien, den nationalen technischen und Informationskoordinatoren und den technischen und Informationskoordinatoren der Parteien zusammen. Die Gruppe kommt regelmä;szlig;ig zusammen, um den Fortgang der Ausführung der Verordnung zu verfolgen.

Article 12. Regierungsübergreifendes Team

Das regierungsübergreifende Team setzt sich aus von den Parteien bereitgestelltem bzw. eingestelltem Personal zusammen. Es wird von den Parteien finanziert und ist mit der regierungsübergreifenden operativen Ausführung der Verordnung beauftragt.

Die sprachliche Parität innerhalb des regierungsübergreifenden Teams wird sichergestellt.

Das Arbeitsprogramm der Mitglieder des regierungsübergreifenden Teams wird von der Programm-Lenkungsgruppe genehmigt.

Ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen legt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Finanzierung des regierungsübergreifenden Teams fest.

Unterkapitel 2: Finanzielle Governance

Article 13. Einführung der finanziellen governance

§ 1. Das regierungsübergreifende Team stellt das jährliche Arbeitsprogramm auf, das Folgendes umfasst:

1.

Schätzung der Kosten,

2.

Berechnung der Verteilung der Kosten auf die Parteien,

3.

Zahlungsverfahren für die Kosten, einschlie;szlig;lich der für die Ausführung der Zahlung erforderlichen Angaben.

Die geschätzten Kosten dienen als Grundlage für die Mittelbindung der Parteien. Den Parteien werden ausschlie;szlig;lich die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen legt die Schlüssel der Verteilung der Kosten auf die Parteien fest.

§ 2. Das regierungsübergreifende Team legt der allgemeinen Koordinierungsgruppe das jährliche Arbeitsprogramm zur Genehmigung vor. Das von der allgemeinen Koordinierungsgruppe genehmigte jährliche Arbeitsprogramm wird anschlie;szlig;end der Programm-Lenkungsgruppe zur finalen Genehmigung vorgelegt.

§ 3. Das regierungsübergreifende Team bereitet die geplanten Aufgaben vor, einschlie;szlig;lich:

1.

des Gegenstandes und der erwarteten Ergebnisse der im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Aufgaben,

2.

der Schätzung der Kosten.

Das regierungsübergreifende Team legt alle drei Monate der allgemeinen Koordinierungsgruppe die Auftragsbriefe, denen diese Aufgaben zu entnehmen sind, zur Genehmigung vor.

Diese Auftragsbriefe sind der Finanzinspektion jeder der Parteien - jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich - zur vorherigen Stellungnahme zu unterbreiten, um die ordnungsgemä;szlig;e Verwendung der öffentlichen Mittel und die Vollständigkeit der Abrechnungen zu gewährleisten.

§ 4. Die Begleichung der Kosten erfolgt auf Grundlage der quartalsmä;szlig;igen (Ex-post-)Abrechnungen der tatsächlich erfolgten Ausgaben und nach den in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Verteilungsschlüsseln. Die entsprechenden Abrechnungen werden der allgemeinen Koordinierungsgruppe zur Genehmigung vorgelegt.

Die Parteien beteiligen sich lediglich an Kosten, für die entsprechende Belege vorliegen.

§ 5. Der nationale Koordinator erstattet der Programm-Lenkungsgruppe anhand der die Kosten betreffenden Informationen alle sechs Monate Bericht.

Article 14. Technischer budgetärer Aspekt

Für die Verwaltung der mit der Ausführung der Verordnung verbundenen Kosten werden die Beiträge der Parteien (Einnahmen) unter einem Artikel des Einnahmenplans im Einnahmenhaushalt verbucht.

KAPITEL 4. ZUGANG ZU INFORMATIONEN

CHAPITRE 4. ACCES AUX INFORMATIONS

Article 15. Zusammenarbeit zwiscen den Parteien beim Zugang zu Informationen und Qualitätskontrolle der angebotenen Informationen

Die Parteien stellen jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicher, Zugang zu den in Artikel 2 und 4 § 1 der Verordnung genannten Informationen bereitzustellen, und arbeiten in dieser Hinsicht zusammen.

Für Informationen in Bezug auf Zuständigkeiten, die von mehreren Parteien geteilt werden, wird von den Parteien ein gemeinsames Suchsystem eingerichtet, in dem die Informationsblätter aller Parteien auf Basis zugrunde liegender Kataloge angezeigt werden. Der Föderalstaat ist für die Verbindung des Suchsystems mit dem "Your-Europe"-Portal verantwortlich.

Für Informationen in Bezug auf Zuständigkeiten, die nicht von mehreren Parteien geteilt werden, hat die betreffende Partei die Möglichkeit, Informationsseiten direkt an das "Your-Europe"-Portal zu übermitteln.

Das regierungsübergreifende Team stellt die Eingangsverarbeitung der Kommentare sicher, die die Nutzer zu den im "Your-Europe"-Portal bereitgestellten Informationen abgegeben haben. Das Team kontrolliert die Qualität der bereitgestellten Informationen anhand der in Artikel 19 genannten Qualitätsanforderungen. Die Kommentare werden anschlie;szlig;end an die für die betreffenden Informationen verantwortliche Partei übermittelt.

Gemä;szlig; Artikel 4 kontrollieren der Föderalstaat, die Flämische Region, die Wallonische Region, die Region Brüssel-Hauptstadt und die Deutschsprachige Gemeinschaft jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Sicherstellung des Zugangs zu den Informationen durch die lokalen und provinzialen Verwaltungen.

KAPITEL 5. VOLLSTANDIG ONLINE ANZUBIETENDE VERFAHREN

CHAPITRE 5. PROCEDURES A OFFRIR INTEGRALEMENT EN LIGNE

Article 16. Meldung einer Geschäftstätigkeit, Zulassung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit, Anderung einer Geschäftstätigkeit und Einstellung einer Geschäftstätigkeit

Die Meldung einer Geschäftstätigkeit, die Zulassung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit, die Anderung einer Geschäftstätigkeit und die Einstellung einer Geschäftstätigkeit, die in den Anwendungsbereich von Anhang II der Verordnung fallen, können - unabhängig von den bestehenden einschlägigen Bestimmungen, geltenden Vorschriften oder bestehenden Antragskanälen - über die gemeinsame Online-Plattform wirksam eingereicht werden, ohne dass hierbei die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden berührt werden.

Bei der gemeinsamen Online-Plattform handelt es sich um ein System, das von den Parteien eingerichtet wird, um die Aufnahme, Anderung oder Einstellung einer Geschäftstätigkeit anzuzeigen oder eine Zulassung auf Ausübung einer Geschäftstätigkeit zu beantragen. Die entsprechenden Anfragen werden anschlie;szlig;end zur weiteren Bearbeitung an die jeweils zuständige Behörde weitergeleitet.

Die Parteien arbeiten zusammen, um die gemeinsame Online-Plattform einzurichten und ihre Wartung sicherzustellen.

Article 17. Technisches System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen

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