13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 9, Titre 1er. - Traduction allemande

Type Loi
Publication 2025-11-24
État En vigueur
Département Intérieur
Source Justel
articles 3
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Article 9.1.1. - Ergänzendes Recht

Die Parteien können von den Bestimmungen des vorliegenden Titels abweichen, au;szlig;er wenn es um Begriffsbestimmungen geht oder das Gesetz es anders bestimmt.

Article 9.1.2. - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

"persönliche Sicherheit": Verpflichtung eines Dritten, einem Gläubiger die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger zu garantieren,

2.

"akzessorische persönliche Sicherheit" oder "Bürgschaft": persönliche Sicherheit, die von der Gültigkeit, den Modalitäten, dem Umfang und dem Fortbestand der gesicherten Verbindlichkeit abhängt,

3.

"autonome persönliche Sicherheit" oder "autonome Garantie": persönliche Sicherheit, die aufgrund ihrer Bedingungen nicht von der Gültigkeit, den Modalitäten, dem Umfang und dem Fortbestand der gesicherten Verbindlichkeit abhängt,

4.

"Hauptschuldner": Person, die dem Gläubiger gegenüber zur Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist,

5.

"Gesamtschuldverhältnis als Sicherheit": Sicherheitsverpflichtung gegenüber einem Gläubiger als Mitgesamtschuldner, sofern die Schuld diesen Mitschuldner nicht im Sinne von Artikel 5.164 § 1 Absatz 3 betrifft,

6.

"Sicherheit für alle Forderungen": persönliche Sicherheit, für die vereinbart wurde, dass sie die gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger sichert, oder die einen gleichwertigen Umfang hat,

7.

"Hauptverbindlichkeit" oder "gesicherte Verbindlichkeit": Verbindlichkeit, die durch eine persönliche Sicherheit gewährleistet ist,

8.

"dingliche Bürgschaft": dingliche Sicherheit, die für die Schuld eines anderen geleistet wird,

9.

"Patronatserklärung": verbindliche oder nicht verbindliche Zusage eines Dritten, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit erfüllen wird.

Article 9.1.3. - Anwendungsbereich

Vorliegendes Kapitel findet auf alle Formen der persönlichen Sicherheit Anwendung, insbesondere auf die akzessorische persönliche Sicherheit (Bürgschaft) und die autonome persönliche Sicherheit (autonome Garantie).

Article 9.1.4. - Entstehung

Eine persönliche Sicherheit kann aus einem Vertrag, einer einseitigen Willenserklärung oder dem Gesetz hervorgehen.

Eine persönliche Sicherheit kann sich auf jede Hauptverbindlichkeit beziehen.

Eine persönliche Sicherheit kann ohne Auftrag des Hauptschuldners und selbst ohne sein Wissen geleistet werden.

Eine persönliche Sicherheit kann nicht nur für den Hauptschuldner geleistet werden, sondern auch für eine Person, die für ihn eine persönliche Sicherheit geleistet hat.

Article 9.1.5. - Rechtsnachfolger des Bestellers einer Sicherheit

Verbindlichkeiten des Bestellers einer persönlichen Sicherheit gehen auf seine Erben und andere Universal- oder Bruchteilsrechtsnachfolger über.

Article 9.1.6. - Sichere Willenserklärung

Die Leistung einer persönlichen Sicherheit kann nicht vermutet werden; der Wille muss sicher sein und darf nicht über die Grenzen hinausgehen, innerhalb deren die Sicherheit übernommen worden ist.

Article 9.1.7. - Auslegung

Bei Zweifeln über den Umfang der Leistung einer persönlichen Sicherheit wird diese zugunsten des Bestellers der Sicherheit ausgelegt.

Article 9.1.8. - Gesamtschuldverhältnis als Sicherheit und Starksagung zur Erfüllung

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel unterliegt das Gesamtschuldverhältnis als Sicherheit Kapitel 1 des vorliegenden Titels und den Artikeln 5.160 bis 5.165.

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel unterliegt die Starksagung zur Erfüllung Kapitel 1 des vorliegenden Titels und Artikel 5.106.

Article 9.1.9. - Solvenz und Vertragsfähigkeit des Bestellers einer Sicherheit

Der Hauptschuldner, der aufgrund des Gesetzes, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vertrags verpflichtet ist, eine persönliche Sicherheit zu stellen, muss einen Besteller einer Sicherheit vorschlagen, der vertragsfähig und ausreichend solvent ist, um die Verbindlichkeit erfüllen zu können.

Article 9.1.10. - Insolvenz des Bestellers einer Sicherheit

Ist der Besteller einer Sicherheit, der vom Gläubiger angenommen oder ihm gerichtlich zugewiesen wurde, anschlie;szlig;end insolvent geworden, muss der Hauptschuldner eine andere persönliche Sicherheit stellen.

Von dieser Regel wird nur dann abgewichen, wenn die Sicherheit aufgrund eines Vertrags gestellt wurde, durch den der Gläubiger eine bestimmte Person als Besteller einer Sicherheit gefordert hat.

KAPITEL 2 - Akzessorische persönliche Sicherheit (Bürgschaft)

Abschnitt 1 - Art. und Umfang der Bürgschaft

Article 9.1.11. - Bürgschaftsvermutung

Bei jeder persönlichen Sicherheit wird vermutet, dass es sich um eine Bürgschaft handelt, es sei denn, der Gläubiger weist nach, dass etwas anderes vereinbart wurde.

Article 9.1.12. - Akzessorischer Charakter

Die Gültigkeit, die Modalitäten, der Umfang und der Fortbestand der Verbindlichkeit des Bürgen hängen von der Gültigkeit, den Modalitäten, dem Umfang und dem Fortbestand der Hauptverbindlichkeit ab.

Article 9.1.13. - Umfang der gesicherten Verbindlichkeit

Die Verbindlichkeit des Bürgen geht nicht über die gesicherte Verbindlichkeit hinaus.

Eine Bürgschaft, die über die Hauptverbindlichkeit hinausgeht oder unter erschwerten Bedingungen übernommen wird, ist nicht nichtig; sie wird auf das herabgesetzt, was in der Hauptverbindlichkeit enthalten ist.

Eine Bürgschaft kann lediglich für einen Teil der gesicherten Verbindlichkeit und unter vereinfachten Bedingungen übernommen werden.

Ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner, durch den der Umfang der gesicherten Verbindlichkeiten erhöht wird, die Modalitäten erschwert werden oder die Einforderbarkeit vorgezogen wird und der nach Entstehung der Bürgschaft geschlossen wird, lässt die Verbindlichkeit des Bürgen unberührt, es sei denn, es handelt sich um eine Bürgschaft für alle Forderungen.

Article 9.1.14. - Einreden

Der Bürge kann dem Gläubiger gegenüber alle Einreden geltend machen, die mit der gesicherten Verbindlichkeit in Bezug auf das Bestehen, die Gültigkeit, die Bindungswirkung, die Modalitäten oder den Fortbestand der gesicherten Verbindlichkeit einhergehen.

Der Bürge kann keine persönlichen Einreden wie Vertragsunfähigkeit oder fehlende Befugnis des Hauptschuldners - ungeachtet ob er eine natürliche oder juristische Person ist - oder die Nichtexistenz der schuldenden juristischen Person geltend machen, wenn er zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme Kenntnis davon hatte.

Der Bürge kann sich auch nicht auf einen gerichtlichen Schuldenerlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder auf einen Zahlungsaufschub gemä;szlig; Artikel 5.201 berufen.

Article 9.1.15. - Materielle Rechtskraft

Der Bürge kann die materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen geltend machen, die zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner erlassen wurden.

Article 9.1.16. - Zukünftige Verbindlichkeiten - Bürgschaft für alle Forderungen

Eine Bürgschaft kann für zukünftige Verbindlichkeiten übernommen werden, sofern diese ungeachtet jeder anderslautenden Klausel ausreichend bestimmbar sind.

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel muss in Bezug auf eine Bürgschaft für alle Forderungen der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten des Bürgen angegeben werden. Wird kein Höchstbetrag festgelegt, ist die Bürgschaft auf die Verbindlichkeiten beschränkt, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft bestanden.

Article 9.1.17. - Auslegung der Bürgschaft für alle Forderungen

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel werden durch eine Bürgschaft für alle Forderungen nur Verbindlichkeiten gedeckt, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft vernünftigerweise vorhersehbar waren.

Durch eine solche Bürgschaft werden nur Verbindlichkeiten gedeckt, die aus Verträgen zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger entstanden sind.

Die Bürgschaft erstreckt sich nicht auf die Schulden der Rechtsnachfolger des Hauptschuldners oder, im Fall einer juristischen Person, auf die Schulden der Person, die vom Hauptschuldner übernommen wurde. Die Bürgschaft erstreckt sich auch nicht auf Schulden, die bei einer Teilbetriebsübertragung oder -einlage auf den Hauptschuldner übergehen.

Die Bürgschaft erstreckt sich nicht auf Forderungen eines Rechtsvorgängers des Gläubigers, die vor dem Rechtserwerb durch diesen Gläubiger entstanden sind und zu diesem Zeitpunkt nicht durch die Bürgschaft gedeckt waren.

Article 9.1.18. - Rechtsnachfolger des Bürgen

Erben und andere Universal- oder Bruchteilsrechtsnachfolger des Bürgen haften nur für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs bestehen.

Ist der Bürge eine natürliche Person, gilt im Fall des Todes des Bürgen eine anderslautende Klausel als ungeschrieben.

Article 9.1.19. - Kündigung der unbefristeten Bürgschaft

Eine Bürgschaft kann für eine befristete oder eine unbefristete Dauer übernommen werden.

Ist die Bürgschaft für eine unbefristete Dauer übernommen worden, kann jede Partei sie, ungeachtet jeder anderslautenden Klausel, unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist beenden. Diese Kündigungsfrist beträgt fünfundvierzig Tage, sofern keine kürzere Frist vereinbart wurde.

Wird die Bürgschaft auf diese Weise beendet, bleibt der Bürge für die vor Ablauf der Kündigungsfrist entstehenden Schulden haftbar, auch wenn sie noch nicht einforderbar sind, es sei denn, das Einstehenmüssen des Bürgen ist vertraglich begrenzt.

Article 9.1.20. - Umfang der Deckung

§ 1 - Ist der Umfang der Bürgschaft unbestimmt, erstreckt sich die Bürgschaft auf die Hauptsumme der gesicherten Verbindlichkeit und auf die Nebenansprüche wie Zinsen und Schadenersatz oder Betrag einer Entschädigungsklausel bei Nichterfüllung durch den Hauptschuldner.

Gerichtliche und au;szlig;ergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind ebenfalls gedeckt, wenn der Bürge rechtzeitig von der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Kenntnis gesetzt wurde und somit die Möglichkeit hatte, diese Kosten zu vermeiden.

Bezieht sich die Hauptverbindlichkeit auf eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme, gilt die Bürgschaft auch für die Klage auf Schadenersatz, der aufgrund der Nichterfüllung dieser Verbindlichkeit geschuldet wird, vorbehaltlich einer anderslautenden Klausel zugunsten des Bürgen.

§ 2 - Wurde für das Einstehenmüssen des Bürgen ein Höchstbetrag festgelegt, werden die in § 1 erwähnten Forderungen innerhalb dieses Höchstbetrags durch die Bürgschaft gedeckt.

Article 9.1.21. - Mehrere Bürgen

Haben sich mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit verbürgt, haftet jeder Bürge innerhalb der Grenzen seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger gesamtschuldnerisch mit den anderen Bürgen. Diese Regel gilt auch, wenn diese Bürgen ihre Sicherheitsverpflichtungen unabhängig voneinander eingegangen sind.

Die in Artikel 5.163 vorgesehenen zusätzlichen Wirkungen der Gesamtschuldnerschaft finden keine Anwendung auf Bürgen, die ihre Verpflichtungen unabhängig voneinander eingegangen sind.

Absatz 1 ist auf die dingliche Bürgschaft entsprechend anwendbar.

Abschnitt 2 - Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen

Article 9.1.22. - Subsidiäre Natur - Inverzugsetzung

Der Bürge ist erst dann zur Erfüllung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner in Verzug ist.

Der Gläubiger, der den Hauptschuldner in Verzug setzt, ist verpflichtet, dies gleichzeitig dem Bürgen zu notifizieren.

Article 9.1.23. - Vorrecht der vorherigen Inanspruchnahme

Bevor der Gläubiger vom Bürgen die Erfüllung verlangt, muss er sich in angemessener Weise bemühen, vom Hauptschuldner die Befriedigung zu erlangen, es sei denn, der Bürge hat sich gesamtschuldnerisch verpflichtet.

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, dieser vorherigen Verpflichtung nachzukommen, insofern es offensichtlich unmöglich oder übermä;szlig;ig schwierig ist, vom Hauptschuldner die Befriedigung zu erlangen. Diese Ausnahme gilt insbesondere, wenn der Hauptschuldner Gegenstand eines Konkurses, einer gerichtlichen Reorganisation oder einer kollektiven Schuldenregelung ist, es sei denn, der Schuldner hat für dieselbe Verbindlichkeit eine dingliche Sicherheit geleistet.

Article 9.1.24. - Informationspflicht

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel ist der Gläubiger auf Verlangen des Bürgen verpflichtet, ihn unverzüglich über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeit zu informieren.

Abschnitt 3 - Wirkungen der Bürgschaft zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen und unter Bürgen

Article 9.1.25. - Regressrecht des Bürgen

Der Bürge kann vom Hauptschuldner die Rückzahlung des Betrags verlangen, den er dem Gläubiger gezahlt hat. Zur Sicherung dieses Regresses und ungeachtet jeder anderslautenden Klausel tritt der Bürge innerhalb der Grenzen dessen, was er gezahlt hat, in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner ein.

Bei einer Teilzahlung haben die verbleibenden Teilrechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner Vorrang vor den Rechten, in die der Bürge eingetreten ist.

Aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Surrogation gehen die Nebenforderungen, einschlie;szlig;lich der Rechte in Bezug auf die persönliche und dingliche Sicherheit, ungeachtet jeder anderslautenden Klausel oder eines Ausschlusses der Übertragbarkeit von Rechts wegen auf den Bürgen über. Rechte gegenüber anderen Bestellern einer Sicherheit können nur innerhalb der Grenzen von Artikel 9.1.26 ausgeübt werden.

Ist der Hauptschuldner aufgrund von Vertragsunfähigkeit oder fehlender Befugnis oder aufgrund der Nichtexistenz oder Missachtung des Gesellschaftszwecks der schuldenden juristischen Person dem Gläubiger gegenüber nicht haftbar, kann der Bürge dennoch vom Hauptschuldner eine Rückzahlung bis zur Höhe der Bereicherung des Hauptschuldners verlangen. Diese Regel gilt auch, wenn der Hauptschuldner nicht rechtsgültig als juristische Person gegründet wurde.

Article 9.1.26. - Mehrere Bürgen: gegenseitiger Regress

In den in Artikel 9.1.21 erwähnten Fällen können die Besteller von persönlichen Sicherheiten oder die Besteller von dinglichen Sicherheiten im Verhältnis zu dem Anteil eines jeden von ihnen gegeneinander Regress nehmen.

Der Anteil jedes Bestellers einer Sicherheit wird durch das Verhältnis des von diesem Besteller vereinbarten maximalen Risikos zur Summe der von allen Bestellern vereinbarten maximalen Risiken festgelegt. Der ausschlaggebende Zeitpunkt ist derjenige, zu dem die letzte Sicherheit geleistet wird.

Bei einer persönlichen Sicherheit wird das maximale Risiko durch den vereinbarten Höchstbetrag der Sicherheit bestimmt. Wurde kein Höchstbetrag vereinbart, gilt der Betrag der gesicherten Verbindlichkeit.

Bei einer dinglichen Sicherheit wird das maximale Risiko durch den vereinbarten Höchstbetrag der Sicherheit bestimmt. Wurde kein Höchstbetrag vereinbart, gilt der Wert der mit einer Sicherheit belasteten Güter.

Die vorhergehenden Regeln gelten weder für die vom Hauptschuldner geleisteten dinglichen Sicherheiten noch für Besteller von Sicherheiten, auf die der Gläubiger zum Zeitpunkt der Befriedigung keinen Anspruch hätte erheben können.

Article 9.1.27. - Mehrere Bürgen: Regress gegen den Hauptschuldner

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel kann jeder Bürge, der einen Regressanspruch eines anderen Bestellers einer Sicherheit erfüllt hat, vom Hauptschuldner die Rückzahlung des Betrags verlangen, den er dem anderen Besteller einer Sicherheit gezahlt hat. Zur Sicherung dieses Regresses tritt der Bürge innerhalb der Grenzen dessen, was er gezahlt hat, in die Rechte ein, die der andere Besteller einer Sicherheit dem Hauptschuldner gegenüber erworben hat.

Article 9.1.28. - Pflichten des Bürgen vor der Zahlung

Bevor der Bürge die Zahlung an den Gläubiger vornimmt, muss er dem Hauptschuldner diese Absicht notifizieren und sich bei diesem über den Betrag der bestehenden gesicherten Verbindlichkeit und über dessen Einreden oder Widerklagen informieren.

Zahlt der Bürge, ohne sich zu informieren, oder unterlässt er es, eine Einrede geltend zu machen, die ihm vom Hauptschuldner mitgeteilt wurde oder die ihm aus anderen Quellen bekannt ist, so haftet er dem Hauptschuldner gegenüber für den daraus entstandenen Schaden.

Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel bleiben die Rechte des Bürgen gegenüber dem Gläubiger davon unberührt.

Article 9.1.29. - Vorzeitiges Regressrecht

Der Bürge kann, noch bevor er gezahlt hat, gegen den Hauptschuldner klagen, um von ihm entschädigt zu werden:

1.

wenn er im Hinblick auf die Zahlung gerichtlich verfolgt wird,

2.

wenn gegen den Hauptschuldner ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder dieser offenkundig zahlungsunfähig ist,

3.

wenn der Hauptschuldner sich verpflichtet hat, ihn innerhalb einer bestimmten Frist aus der Bürgschaft zu entlassen,

4.

wenn die Hauptverbindlichkeit durch Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist einforderbar geworden ist,

5.

nach Ablauf von zehn Jahren, wenn die Hauptverbindlichkeit keinen bestimmten Fälligkeitstermin hat, es sei denn, die Hauptverbindlichkeit kann ihrer Natur nach nicht vor einer bestimmten Zeit erlöschen.

Abschnitt 4 - Erlöschen der Bürgschaft

Article 9.1.30. - Autonome Erlöschensgründe

Die aus einer Bürgschaft entstehende Verbindlichkeit erlischt aus denselben Gründen wie jede andere Verbindlichkeit.

Ist die Bürgschaft hinsichtlich der Inanspruchnahme des Bürgen mit einer erlöschenden Zeitbestimmung versehen, so ist der Bürge nach Ablauf der Frist befreit, wenn der Gläubiger innerhalb dieser Frist keine entsprechende Notifizierung gemacht hat.

Article 9.1.31. - Konfusion

Durch die Konfusion, die zwischen der Person des Hauptschuldners und seinem Bürgen eintritt, beispielsweise wenn einer des anderen Erbe wird, erlischt keinesfalls die Klage des Gläubigers gegen denjenigen, der sich für den Bürgen verbürgt hat.

Article 9.1.32. - Verhinderte Surrogation

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