15 MAI 2024. - Loi portant des mesures dans la lutte contre le surendettement et de protection des entreprises en difficultés. - Traduction allemande
Article 2. - Artikel 2223 des früheren Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 darf ein Richter den aus der Verjährung resultierenden Klagegrund von Amts wegen anwenden im Rahmen von Verfahren in Bezug auf die Zahlung einer Geldforderung, die von einem Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches gegen einen Verbraucher im Sinne von Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 2 des Wirtschaftsgesetzbuches eingeleitet werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Article 3. - Artikel 32quater/2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Mai 2019 und 28. November 2021, wird wie folgt abgeändert:
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten" durch die Wörter "der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)" ersetzt.
Paragraph 3 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Alle Personen, deren Urkunden in dem in § 1 erwähnten Register aufgenommen sind, haben das Recht, ihre eigenen Urkunden einzusehen, entweder direkt anhand eines vom König festgelegten Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, oder über einen Gerichtsvollzieher."
In den Paragraphen 1, 2 und 6 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" und die Wörter "nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde" jeweils aufgehoben.
Paragraph 7 wird wie folgt abgeändert:
In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "die Datenschutzbehörde" ersetzt.
In Absatz 2 Nr. 5 und in Absatz 4 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" jeweils aufgehoben.
Article 4. - Artikel 519 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. März 2023, wird wie folgt abgeändert:
In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter ", Abtretungs- und Protestmeldungen und Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung" durch die Wörter "und Abtretungsmeldungen, Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, Meldungen der Feststellung einer fruchtlosen Pfändung, Meldungen einer gütlichen Schuldenregelung, Meldungen über eine eventuell fiktive Adresse, Meldungen einer gerichtlichen Reorganisation, Meldungen einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts oder Meldungen eines Konkurses und Protestmeldungen" ersetzt.
In Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 8 werden die Wörter ", Abtretungs- und Protestmeldungen und Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung" durch die Wörter "und Abtretungsmeldungen, Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung, Meldungen der Feststellung einer fruchtlosen Pfändung, Meldungen der Kontrolle einer wahrscheinlichen Insolvenz, Meldungen einer gütlichen Schuldenregelung, Meldungen über eine eventuell fiktive Adresse und Protestmeldungen" ersetzt und wird die Bestimmung durch die Wörter "und gegebenenfalls gemä;szlig; Artikel 1391bis zu informieren" ergänzt.
In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Darüber hinaus kann kein Verfahren der gerichtlichen oder au;szlig;ergerichtlichen Beitreibung eingeleitet werden, ohne dass der Gerichtsvollzieher zuvor die in Artikel 1389bis/1 erwähnte Datei der Meldungen konsultiert hat. Dabei prüft er auch, ob die Artikel 1390octies § 1 und 1391bis anzuwenden sind."
Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
"Gerichtsvollzieher sind bei ihren Kontakten mit dem Rechtsuchenden stets um eine vermittelnde und gütliche Erledigung bemüht. Au;szlig;erdem versuchen sie nach Möglichkeit, eine gütliche Streitfalllösung zu fördern, insbesondere indem sie den Rechtsuchenden von der Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen Art. der gütlichen Streitfalllösung in Kenntnis setzen.
Zu diesem Zweck fügt der Gerichtsvollzieher jeder Urkunde über die Zustellung einer Ladung zur Zahlung einer Geldsumme und jeder Urkunde über die Zustellung eines Urteils, mit dem die Zahlung einer Geldsumme angeordnet wird, ein Informationsblatt über die gerichtlichen und au;szlig;ergerichtlichen Lösungen bei, auf die Schuldner zurückgreifen können, um ihre finanzielle Lage wiederherzustellen oder eine Regelung für die Art. und Weise der Zahlung ihrer Schulden zu finden.
Der König bestimmt das Muster dieses Informationsblattes. Der König kann weitere Fälle bestimmen, in denen der Gerichtsvollzieher der Zustellung einer Urkunde ein Informationsblatt beifügen muss, um die Person über die gerichtlichen und au;szlig;ergerichtlichen Lösungen zu informieren, auf die sie in der betreffenden Situation zurückgreifen kann. Gegebenenfalls bestimmt der König die Muster dieser Informationsblätter."
Article 5. - In Artikel 555/1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird § 1 Absatz 1 Nr. 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Im Rahmen dieser Weiterbildung absolvieren die Gerichtsvollzieheranwärter und Gerichtsvollzieher eine von der Nationalen Kammer gemä;szlig; ihrer anwendbaren Regelung organisierte oder anerkannte praktische Ausbildung mit Schwerpunkt auf Kommunikationskompetenzen und Kompetenzen im Bereich der gütlichen Erledigung."
Article 6. - Artikel 591 Nr. 25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. März 2018, wird durch die Wörter "und auf Zahlung für Dienstleistungen oder Lieferungen von medizinischen oder heilhilfsberuflichen Dienstleistern und Bildungseinrichtungen" ergänzt.
Article 7. - In Artikel 1389bis/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, werden die Wörter ", in der die in den Artikeln 1390 bis 1390quinquies erwähnten Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und die Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung zentralisiert werden" durch die Wörter ", in der die in den Artikeln 1390 bis 1390quinquies/1 und 1390octies erwähnten Pfändungs-, Einzugsermächtigungs-, Abtretungsmeldungen, Meldungen der Feststellung einer fruchtlosen Pfändung, Meldungen der Kontrolle einer wahrscheinlichen Insolvenz, Meldungen einer gütlichen Schuldenregelung, Meldungen über eine eventuell fiktive Adresse, Meldungen einer gerichtlichen Reorganisation, Meldungen einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts, Meldungen eines Konkurses, Protestmeldungen und Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung zentralisiert werden" ersetzt.
Article 8. - Artikel 1390quinquies Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Gegebenenfalls wird das Defizit angegeben."
Article 9. - In Teil 5 Titel 1 Kapitel 1bis Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1390quinquies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1390quinquies/1 - Die Unternehmensgerichte übermitteln der Datei der Meldungen schnellstmöglich mittels geeigneter Informatiktechniken folgende Angaben, die gemä;szlig; Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden:
Datum des Urteils, mit dem das Verfahren der öffentlichen gerichtlichen Reorganisation oder der Übertragung unter der Autorität des Gerichts für eröffnet erklärt wird,
Name und Vornamen des beauftragten Richters und gegebenenfalls des aufgrund von Artikel XX.30 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Reorganisationsbearbeiters oder des aufgrund von Artikel XX.85 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Liquidationsbearbeiters,
Datum der Entscheidung zur Ersetzung des beauftragten Richters, des bestellten Reorganisationsbearbeiters oder des bestellten Liquidationsbearbeiters und Name und Vornamen des beauftragten Richters, des bestellten Reorganisationsbearbeiters beziehungsweise des Liquidationsbearbeiters, der ihn ersetzt,
Datum der Entscheidung, mit der oder des Urteils, mit dem über die Homologierung der öffentlichen gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung oder durch kollektive Einigung befunden wird,
Datum des Urteils, mit dem das Verfahren der Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemä;szlig; Artikel XX.93/1 des Wirtschaftsgesetzbuches abgeschlossen wird,
Datum der vorzeitigen Beendigung und des Abschlusses des Verfahrens der öffentlichen gerichtlichen Reorganisation oder der Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemä;szlig; Artikel XX.63 des Wirtschaftsrechtsgesetzbuches,
Datum des Konkurseröffnungsurteils,
Name und Vornamen des Konkursverwalters und des Konkursrichters,
Datum der Entscheidung zur Ersetzung des Konkursverwalters oder des Konkursrichters und Name und Vornamen des ersetzenden Konkursverwalters beziehungsweise Konkursrichters, wie in Artikel XX.20 § 6 beziehungsweise Artikel XX.129 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt.
Datum der Entscheidung, mit der der Erlass nur teilweise gewährt oder vollständig abgelehnt wird, gemä;szlig; Artikel XX.173 des Wirtschaftsgesetzbuches,
Datum des Urteils, mit dem das Konkursverfahren gemä;szlig; Artikel XX.172 des Wirtschaftsgesetzbuches abgeschlossen wird,
Datum des Urteils, mit dem ein Konkurs gemä;szlig; Artikel XX.242 des Wirtschaftsgesetzbuches widerrufen wird.
In Abweichung von Artikel 1390septies Absatz 4 werden die in Absatz 1 erwähnten Meldungen nach zehn Jahren automatisch gestrichen."
Article 10. - In Artikel 1390septies Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, werden die Wörter "in den Artikel 1390 bis 1390quater/2" durch die Wörter "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/2 und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies" ersetzt.
Article 11. - In Teil 5 Titel 1 Kapitel 1bis Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1390octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1390octies - § 1 - Erhält ein Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seines Amtes unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Angaben Kenntnis von einer Lage, aus der hervorgeht, dass die Fortführung der Tätigkeiten des schuldnerischen Unternehmens kurz- oder mittelfristig gefährdet wäre, hinterlegt er in der Datei der Meldungen eine Meldung der Kontrolle einer wahrscheinlichen Insolvenz und notifiziert dies dem Betreffenden schriftlich.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach Hinterlegung der in Absatz 1 erwähnten Meldung übermittelt die Datei der Meldungen diese Meldung mittels vom König festgelegter Informatiktechniken der zuständigen Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten.
§ 2 - Stellt ein Gerichtsvollzieher bei der Ausübung seines Amtes vor Ort eine Lage im Sinne von Artikel 1390 § 1 Absatz 1 Nr. 7 fest, hinterlegt er in der Datei der Meldungen eine Meldung der Feststellung einer fruchtlosen Pfändung.
§ 3 - Leitet ein Schuldenvermittler im Sinne von Artikel VII.115 des Wirtschaftsgesetzbuches eine gütliche Schuldenvermittlung ein, lässt er durch einen von ihm bestimmten Gerichtsvollzieher darüber eine Meldung einer gütlichen Schuldenvermittlung in der in Artikel 1389bis/1 erwähnten Datei der Meldungen hinterlegen. Ein Vermittler, der Gerichtsvollzieher ist, hinterlegt diese Meldung selbst. Die Datei der Meldungen sendet dem Schuldenvermittler, der die Meldung hat hinterlegen lassen, mittels geeigneter Informatiktechniken eine automatische Benachrichtigung.
In Abweichung von Artikel 1390septies Absatz 4 wird die Meldung einer gütlichen Schuldenvermittlung auf Antrag des Schuldenvermittlers nach Abschluss der Schuldenvermittlung durch einen von ihm bestimmten Gerichtsvollzieher oder automatisch nach fünf Jahren gestrichen. Ein Vermittler, der Gerichtsvollzieher ist, streicht diese Meldung selbst.
Für die Hinterlegung und Streichung dieser Meldung durch den Gerichtsvollzieher können keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
§ 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Meldungen enthalten folgende Angaben:
Identität des beurkundenden Gerichtsvollziehers,
wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnsitz oder gegebenenfalls Wohnort sowie gegebenenfalls Unternehmensnummer,
wenn der Schuldner eine juristische Person ist, Gesellschaftsname, Rechtsform, Adresse des Sitzes und Unternehmensnummer.
Die in § 3 erwähnte Meldung enthält auch den Namen und die Kontaktdaten des Schuldenvermittlers.
§ 5 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Meldungen werden drei Monate nach Hinterlegung in der Datei der Meldungen automatisch gestrichen."
Article 12. - Artikel 1391 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, wird wie folgt abgeändert:
In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1" und den Wörtern "erwähnten Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quater/2, 1390quinquies/1 und 1390octies §§ 2 und 3" eingefügt.
In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1" und den Wörtern "vorgesehenen Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies § 2" eingefügt.
In § 1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1" und den Wörtern "erwähnten Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies §§ 2 und 3" eingefügt.
In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/1" und den Wörtern "vorgesehenen Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies §§ 2 und 3" eingefügt.
Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Alle Personen, die in der Datei der Meldungen gespeichert sind, haben das Recht, ihre eigenen Meldungen einzusehen, entweder direkt über ein Verfahren, bei dem vom König festgelegte Informatiktechniken verwendet werden, oder über einen Gerichtsvollzieher."
In § 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Ohne vorherige Einsichtnahme des ministeriellen Amtsträgers in die in Anwendung der Artikel 1390 bis 1390quater und der Artikel 1390quater/2, 1390quinquies, 1390quinquies/1 und 1390octies §§ 2 und 3 erstellten Meldungen kann keine Zustellung eines Urteils, mit dem eine Zahlung angeordnet wird, keine Zustellung eines Zahlungsbefehls, keine Vollstreckungspfändung, keine Zustellung einer Mahnung, keine Ladung zur Zahlung einer Geldsumme und kein Verteilungsverfahren erfolgen."
In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 1390quater/1" durch die Wörter "in den Artikeln 1390quater/1 und 1390quinquies/1" ersetzt.
In § 3 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/2" und den Wörtern "vorgesehenen Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies" eingefügt.
In § 5 werden zwischen den Wörtern "in den Artikeln 1390 bis 1390quater/2" und den Wörtern "erwähnten Meldungen" die Wörter "und in den Artikeln 1390quinquies/1 und 1390octies" eingefügt.
Article 13. - In Teil 5 Titel 1 Kapitel 1bis Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1391bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1391bis - § 1 - Stellt ein Gerichtsvollzieher fest, dass ein Schuldner Gegenstand einer Meldung einer kollektiven Schuldenregelung gemä;szlig; Artikel 1390quater oder einer Meldung einer gütlichen Schuldenvermittlung gemä;szlig; Artikel 1390octies § 3 ist, informiert der Gerichtsvollzieher den Schuldenvermittler oder den Schuldenvermittlungsdienst, der die Hinterlegung dieser Meldung beantragt hat oder der dazu bestimmt wurde, mittels Informatiktechniken oder auf andere Weise über seinen Auftrag und den Betrag der Forderung.
⋯
La consultation de ce document ne se substitue pas à la lecture du Moniteur belge correspondant. Nous déclinons toute responsabilité pour d'éventuelles inexactitudes résultant de la transcription de l'original dans ce format.