Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
(SchKG) 1 vom 11. April 1889 (Stand am 7. September 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 3 , gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen I. Organisation
Art. 1
1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuld- A. Betreibungsund Konkursbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise. kreise 4
2 Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3 Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
5 Art. 2
1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom B. Betreibungsund Konkurs- Betreibungsbeamten geleitet wird. ämter 1. Organisation
2 In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3 Jeder Betreibungsund Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4 Das Betreibungsund das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5 Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungsund der Konkursämter.
6 Art. 3 Die Besoldung der Betreibungsund der Konkursbeamten sowie ihrer 2. Besoldung Stellvertreter ist Sache der Kantone.
7 Art. 4
1 Die Betreibungsund die Konkursämter nehmen auf Verlangen von C. Rechtshilfe Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2 Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungsund Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
8 Art. 5
1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestell- D. Haftung 1. Grundsatz ten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichtsund Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2 Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3 Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4 Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
9 Art. 6
1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem 2. Verjährung Tage hinweg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von dem Tage der Schädigung an gerechnet.
2 Wird jedoch der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für ihn.
10 Art. 7 Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der 3. Zuständigkeit des Bundesoberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen gerichts Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
11 Art. 8
1 Die Betreibungsund die Konkursämter führen über ihre Amtstätig- E. Protokolle und Register keiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen 1. Führung, Protokoll; sie führen die Register. Beweiskraft und Berichtigung
2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
12 Art. 8 a
1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle 2. Einsichtsrecht und Register der Betreibungsund der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
- a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist;
- b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
- c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.
4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichtsund Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
Art. 9
Die Betreibungsund die Konkursämter haben Geldsummen, Wert- F. Aufbewahrung von Geld papiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach oder Wertsachen dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.
13 Art. 10
1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungsund der Konkurs- G. Ausstandspflicht ämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: 1. in eigener Sache; 2. in Sachen ihrer Ehegatten, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten in aufund absteigender Linie sowie ihrer Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad; 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; 4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2 Der Betreibungsoder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
14 Art. 11 Die Beamten und Angestellten der Betreibungsund der Konkurs- H. Verbotene Rechtsgeschäfte ämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
Art. 12
1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden I. Zahlungen an das Gläubigers entgegenzunehmen. Betreibungsamt
2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
Art. 13
1 Zur Überwachung der Betreibungsund der Konkursämter hat jeder K. Aufsichtsbehörden Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. 1. Kantonale
- a. Bezeichnung 2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
Art. 14
1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährb. Geschäftsprüfung und lich mindestens einmal zu prüfen. Disziplinarmassnahmen
2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplin-
15 armassnahmen getroffen werden: 1. Rüge;
16 2. Geldbusse bis zu 1000 Franken; 3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4. Amtsentsetzung.
Art. 15
1 17 Das Bundesgericht übt die Oberaufsicht über das Schuldbetrei- Bundesgericht 2. bungsund Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2 Es erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3 Es kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4 Es sorgt insbesondere dafür, dass die Betreibungsämter in den Stand gesetzt werden, Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen.
Art. 16
1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest. L. Gebühren
2 Die im Betreibungsund Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.
Art. 17
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der M. Beschwerde 1. An die Aufgerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines sichtsbehörde Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde
18 geführt werden.
2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichts-
19 behörde in Kenntnis.
20 Art. 18
1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn 2. An die obere Aufsichts- Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde behörde weitergezogen werden.
2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
21 Art. 19
1 Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert 3. Ans Bundesgericht zehn Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes sowie wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden.
2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 20
Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der 4. Beschwerdefristen bei Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behör- Wechselbetreibung de hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
22 Art. 20 a
1 Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger 5. Verfahren Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten überdies folgende Bestimmungen: 1. Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. 2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. 3. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Bei mündlicher Verhandlung sind Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und c des Bundesrechtspflege-
23 gesetzes vom 16. Dezember 1943 entsprechend anwendbar. 4. Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
3 Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
Art. 21
Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die 6. Beschwerdeentscheid Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
24 Art. 22
1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen N. Nichtige Verfügungen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
25 Art. 23 Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in O. Kantonale Ausführungsdiesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig bestimmungen sind. 1. Richterliche Behörden
Art. 24
Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in 2. Depositenanstalten diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.
Art. 25
26 Die Kantone erlassen: 3. Prozessbestimmungen 1. die Prozessbestimmungen für die Streitsachen, welche im beschleunigten Verfahren zu behandeln sind. Dieses Verfahren ist so einzurichten, dass die Parteien auf kurz bemessenen Termin geladen werden und die Prozesse binnen sechs Monaten seit Anhebung der Klage durch Haupturteil der letzten kantonalen Instanz erledigt werden können;
27 2. die Bestimmungen über das summarische Prozessverfahren für:
- a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, vom Konkurs-, vom Arrestund vom Nachlassrichter getroffen werden,
- b. die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181),
- c. die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85),
- d. den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265 a Abs. 1–3);
28 3. ...
29 Art. 26
1 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die 4. Öffentlichrechtliche Folgen fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche der fruchtlosen Pfändung und Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Aus- Konkurses des übung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrecht sowie die Publikation der Verlustscheine.
2 Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungen verjährt sind.
3 Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.
30 Art. 27
1 Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung der am 5. Gewerbsmässige Vertretung Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten regeln. Sie können insbesondere: 1. vorschreiben, dass Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen; 2. eine Sicherheitsleistung verlangen; 3. die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung festlegen.
2 Wer in einem Kanton zur gewerbsmässigen Vertretung zugelassen ist, kann die Zulassung in jedem Kanton verlangen, sofern seine berufliche Fähigkeit und seine Ehrenhaftigkeit in angemessener Weise geprüft worden sind.
3 Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.
Art. 28
1 Die Kantone geben dem Bundesgericht die Betreibungsund Kon- P. Bekanntmachung der kurskreise, die Organisation der Betreibungsund der Konkursämter kantonalen Organisation sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes
31 bezeichnet haben.
2 32 Das Bundesgericht sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.
33 Art. 29 Die von den Kantonen in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Q. Genehmigung kantonaler Gesetze und Verordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmi- Ausführungsvorschriften gung des Bundes.
34 Art. 30
1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, R. Besondere Vollstreckungs- Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische verfahren oder kantonale Vorschriften bestehen.
2 Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
35 Art. 30 a Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundes- S. Völkerrechtliche Verträge
36 gesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht und internationales sind vorbehalten. Privatrecht II. Verschiedene Vorschriften
Art. 31
1 Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird derjenige Tag nicht mit- A. Fristen Berechnung 1. gerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt.
2 Ist eine Frist nach Monaten oder nach Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, mit welchem sie zu laufen beginnt. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endigt die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats.
3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden
37 Werktag.
4 38 ...
39 Art. 32
1 Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens am Einhaltung 2. letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige Behörde angerufen wird; diese überweist die Eingabe unverzüglich der zuständigen Behörde.
3 Ist eine Klage nach diesem Gesetz wegen Unzuständigkeit des Gerichts vom Kläger zurückgezogen oder durch Urteil zurückgewiesen worden, so beginnt eine neue Klagefrist von gleicher Dauer.
4 Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
Art. 33
1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag 3. Änderung und Wiedernicht abgeändert werden. herstellung
2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere
40 Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.
3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in
41 seinem Interesse aufgestellt ist.
4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die
42 versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
43 Art. 34 Alle Mitteilungen der Betreibungsund der Konkursämter werden B. Mitteilungen der Ämter schriftlich erlassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vor- 1. Schriftlich schreibt, durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zugestellt.
Art. 35
1 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen 2. Durch öffentliche Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Bekanntmachung Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im
44 Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
2 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
Art. 36
Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere C. Aufschiebende Wirkung Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
45 Art. 37
1 Der Ausdruck «Grundpfand» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: Die D. Begriffe Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Gült, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht
46 , sowie das Pfandrecht an der Zugehör auf bestimmte Grundstücke eines Grundstücks.
2 Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
3 Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand. Zweiter Titel: Schuldbetreibung I. Arten der Schuldbetreibung
Art. 38
1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstre- A. Gegenstand der Schuldckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherbetreibung und Betreibungsarten heitsleistung gerichtet sind.
2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
Art. 39
1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als B. Konkursbetreibung «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159–176) oder als «Wechsel- 1. Anwendungsbetreibung» (Art. 177–189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer bereich der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
47 1. als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR ); 2. als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR); 3. als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR); 4. als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR); 5. als geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 781 OR); 6. als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR); 7. als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR); 8. als Aktienoder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR); 9. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR); 10. als Genossenschaft (Art. 828 OR);
48 ); 11. als Verein (Art. 60 ZGB
49 12. als Stiftung (Art. 80 ZGB).
2 50 ...
3 Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
Art. 40
1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unter- 2. Wirkungsdauer des liegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handels- Handelsregistereintrages amtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2 Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses
51 fortgesetzt.
52 Art. 41
1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen C. Betreibung auf Pfandverdie der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwerwertung tung des Pfandes (Art. 151–158) fortgesetzt. 1bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2 Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
53 Art. 42
1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfän- D. Betreibung Pfändung auf dung (Art. 89–150) fortgesetzt.
2 Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
54 Art. 43 Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: E. Ausnahmen von der Konkurs- 1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im betreibung öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; bis 55 1 . Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; 2. periodische familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge; 3. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
Art. 44
Die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher F. Vorbehalt besonderer oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den Bestimmungen zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmun- 1. Verwertung beschlagnahmter gen. Gegenstände
56 Art. 45 Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt 2. Forderungen der Pfandleih-
57 Artikel 910 des Zivilgesetzbuches . anstalten II. Ort der Betreibung
Art. 46
1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. A. Ordentlicher Betreibungsort
2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirt-
58 schaftlichen Tätigkeit betrieben werden.
4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelege-
59 nen Sache zu betreiben.
60 Art. 47
Art. 48
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben B. Besondere Betreibungsorte werden, wo sie sich aufhalten. 1. Betreibungsort Aufenthaltes des
61 Art. 49 Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragli- 2. Betreibungsort Erbschaft der che Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
Art. 50
1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine 3. Betreibungsort des im Ausland Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der wohnenden Schuldners letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
Art. 51
1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung 4. Betreibungsort der gelegenen entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46–50 stattzufinden hat, oder Sache an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet,
62 eingeleitet werden.
2 63 Für grundpfandgesicherte Forderungen findet die Betreibung nur
64 dort statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
Art. 52
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort 5. Betreibungsort des Arrestes
65 eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
Art. 53
Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung C. Betreibungsort bei Wohnangekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahsitzwechsel lungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
Art. 54
Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem D. Konkursort bei flüchtigem Wohnsitze eröffnet. Schuldner
Art. 55
Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner E. Einheit des Konkurses gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird. III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand 66
67 Art. 56 Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare A. Grundsätze Begriffe und Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden: 1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und
7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; 2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; 3. gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
68 Art. 57
1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Ziviloder Schutzdienst B. Rechtsstillstand
70 befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand. 1. Wegen Militär-, Zivil-
2 Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens oder Schutz-
30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der dienst 69 Dauer a. Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3 Für periodische familienrechtliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes
71 betrieben werden.
4 Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militäroder Schutzdienst leisten, geniessen keinen
72 Rechtsstillstand.
73 Art. 57 a
1 Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden, weil b. Auskunftspflicht Dritter der Schuldner sich im Militär-, Ziviloder Schutzdienst befindet, so sind die zu seinem Haushalt gehörenden erwachsenen Personen und, bei Zustellung der Betreibungsurkunden in einem geschäftlichen Betrieb, die Arbeitnehmer oder gegebenenfalls der Arbeitgeber bei
74 Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB ) verpflichtet, dem Beamten die
75 Dienstadresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen. 1bis Der Betreibungsbeamte macht die Betroffenen auf ihre Pflichten
76 und auf die Straffolge bei deren Verletzung aufmerksam.
2 Die zuständige Kommandostelle gibt dem Betreibungsamt auf Anfrage die Entlassung oder Beurlaubung des Schuldners bekannt.
3 77 ...
78 Art. 57 b
1 Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Ziviloder Schutzc. Haftung des Grundpfandes dienstes Rechtsstillstand geniesst, verlängert sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1
79 80 Ziff. 3 ZGB ) um die Dauer des Rechtsstillstandes.
2 In der Betreibung auf Pfandverwertung ist der Zahlungsbefehl auch während des Rechtsstillstandes zuzustellen, wenn dieser drei Monate gedauert hat.
81 Art. 57 c
1 Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Ziviloder Schutzd. Güterverzeichnis dienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die Dauer des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Güterverzeichnis mit den in Artikel 164 bezeichneten Wirkungen auf-
82 nimmt. Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung und ihre Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter glaubhaft zu machen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen.
2 Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellung der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden.
83 Art. 57 d Der Rechtsstillstand wegen Militäroder Schutzdienstes kann vom e. Aufhebung durch den Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für Richter einzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden,
84 wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen, oder
85 2. der Schuldner, sofern er freiwillig Militäroder Schutzdienst leistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechtsstillstandes nicht bedarf, oder
86 3. der Schuldner freiwillig Militäroder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.
87 Art. 57 e Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Persof. Militär-, Ziviloder Schutznen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich dienst des gesetzlichen im Militär-, Ziviloder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Vertreters Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.
88 Art. 58 Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen Verwandter oder Ver- 2. Wegen Todesfalles in schwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, der Familie besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
Art. 59
1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des 3. In der Betreibung für Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der Erbschaftsschulden für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Über-
89 legungsfrist Rechtsstillstand.
2 Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen
90 die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.
3 Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
Art. 60
Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt 4. Wegen Verhaftung ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen, sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
Art. 61
Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine 5. Wegen schwerer bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Erkrankung
91 Art. 62 Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegs- 6. Bei Epidemien oder Landeszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsunglück regierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.
92 Art. 63 Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. C. Wirkungen auf den Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Fristenlauf Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. IV. Zustellung der Betreibungsurkunden
Art. 64
1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung A. An natürliche Personen oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeindeoder Polizeibeamten zu übergeben.
Art. 65
1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell- B. An juristische Personen, schaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Gesellschaften und unverteilte Als solcher gilt: Erbschaften
93 1. für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
94 2. für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist; 3. für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter; 4. für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
2 Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.
3 Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter
95 oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben.
Art. 66
1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die C. Bei auswärtigem Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder Wohnsitz des Schuldners oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. bei Unmöglichkeit 2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Zustellung der Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt,
96 durch die Post.
4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach
97 Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.
5 98 ... V. Anhebung der Betreibung
Art. 67
1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das A. Betreibungsbegehren Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: 1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
99 der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls 2. seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; 3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; 4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2 Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3 Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
Art. 68
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom B. Betreibungskosten Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. VI. Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden 100 101 Ehegatten 102 103 Art. 68 a
1 Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind A. Zustellung der Betreibungsder Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem urkunden. Rechtsvorschlag andern Ehegatten zuzustellen; das Betreibungsamt holt diese Zustellung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.
2 Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
3 104 ... 105 Art. 68 b
1 Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) gel- B. Besondere Bestimmungen tend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
2 Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) der Pfändung von Gegenständen des Gesamtgutes widersetzen.
3 Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebe- 106 nen Ehegatten (Art. 93).
4 Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden.
5 Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen. VII. Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder 107 Beistandschaft
Art. 68 c
1 Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund- 1. Schuldner unter elterlicher schaft, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter Gewalt oder Vormundschaft zugestellt; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie der zuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt.
2 Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (Art. 321 Abs. 2, 323 108 ), so werden die Betreibungsurkunden dem Abs. 1, 412, 414 ZGB Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.
3 Hat der Schuldner einen Verwaltungsbeirat (Art. 395 Abs. 2 ZGB) und verlangt der Gläubiger nicht nur aus den Einkünften, sondern auch aus dem Vermögen Befriedigung, so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem Beirat zugestellt.
Art. 68 d
Hat der Schuldner einen Beistand und wurde die Ernennung veröf- 2. Schuldner unter Beistand- 109 fentlicht oder dem Betreibungsamt mitgeteilt (Art. 397 ZGB ), so schaft werden die Betreibungsurkunden zugestellt: 1. bei einer Beistandschaft nach Artikel 325 des Zivilgesetzbuches dem Beistand und dem Inhaber der elterlichen Gewalt; 2. bei einer Beistandschaft nach den Artikeln 392–394 des Zivilgesetzbuches dem Schuldner und dem Beistand.
Art. 68 e
Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im 3. Haftungsbeschränkung Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein gepfändeter Wert gehöre nicht dazu. VIII. Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag 110
Art. 69
1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt A. Zahlungsbefehl den Zahlungsbefehl. Inhalt 1.
2 Der Zahlungsbefehl enthält: 1. die Angaben des Betreibungsbegehrens; 2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen; 3. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat; 4. die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
Art. 70
1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung 2. Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2 Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein 111 besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.
Art. 71
1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betrei- 3. Zeitpunkt der Zustellung 112 bungsbegehrens zugestellt.
2 Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3 In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
Art. 72
1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen 4. Form der Zustellung 113 Angestellten des Amtes oder durch die Post.
2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. 114 Art. 73
1 Auf Verlangen des Schuldners wird der Gläubiger aufgefordert, B. Vorlage der Beweismittel innerhalb der Bestreitungsfrist die Beweismittel für seine Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
2 Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Ablauf der Bestreitungsfrist dadurch nicht gehemmt. In einem nachfolgenden Rechtsstreit berücksichtigt jedoch der Richter beim Entscheid über die Prozesskosten den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.
Art. 74
1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort C. Rechtsvorschlag dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach 1. Frist und der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu Form 115 erklären.
2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die 116 ganze Forderung als bestritten.
3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. 117 Art. 75
1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem Begründung 2. begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2 Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265 a ), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
Art. 76
1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für 3. Mitteilung Gläubiger an den ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
Art. 77
1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann 4. Nachträglicher Rechtsvorschlag der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verbei Gläubigerwechsel 118 teilung oder Konkurseröffnung anbringen.
2 Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einre- 119 den gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.
3 Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4 Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt 120 die Pfändung dahin.
5 Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel 121 an.
Art. 78
1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. Wirkungen 5.
2 Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden. 122 Art. 79
1 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben D. Beseitigung des Rechtsvorworden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im schlages Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der 1. Im ordentlichen Prozess Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, oder im der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Verwaltungsverfahren
2 Ist der Entscheid in einem andern Kanton ergangen, so setzt das Betreibungsamt dem Schuldner nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen, innert der er gegen den Entscheid Einreden nach Artikel 81 Absatz 2 erheben kann. Erhebt der Schuldner solche Einreden, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung erst verlangen, nachdem er einen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort erwirkt hat. 123 Art. 80
1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, 2. Durch definitive so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvor- Rechtsöffnung schlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. a. Rechtsöffnungstitel
2 Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht. 124 Art. 81
1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde b. Einwendungen des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2 Handelt es sich um ein in einem andern Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen.
3 Ist ein Urteil in einem fremden Staat ergangen, mit dem ein Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile besteht, so kann der Betriebene die Einwendungen erheben, die im Vertrag vorgesehen sind.
Art. 82
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde fest- 3. Durch provisorische gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so Rechtsöffnung kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. a. Voraussetzungen
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Art. 83
1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, b. Wirkungen kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des 125 Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.
3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische 126 Pfändung definitiv.
4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr 127 gegeben sind. 128 Art. 84
1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um 4. Rechtsöffnungs- Rechtsöffnung. verfahren
2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. 129 Art. 85 Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen E. Richterliche Aufhebung und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim oder Einstellung der Betreibung Gericht des Betreibungsortes im erstern Fall die Aufhebung, im letz- 1. Im summaritern Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. schen Verfahren 130 Art. 85 a
1 Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes 2. Im beschleunigten Verfahren feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: 1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; 2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
4 Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
Art. 86
1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung F. Rückforderungsklage beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.
2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3 131 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nach- 132 weis der Nichtschuld abhängig.
Art. 87
Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten G. Betreibung auf Pfandverdie besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungswertung und Wechselbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen betreibung der Artikel 178–189. IX. Fortsetzung der Betreibung 133 134 Art. 88
1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens
20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2 Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichtsoder Verwaltungsverfahrens still.
3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung 135 I. Pfändung 136 137 Art. 89 Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das A. Vollzug 1. Zeitpunkt Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
Art. 90
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden 2. Ankündigung Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. 138 Art. 91
1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: 3. Pflichten des Schuldners Dritter und 1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen 139 (Art. 323 Ziff. 1 StGB ); 2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 164 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB).
2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6 Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
Art. 92
1 Unpfändbar sind: 4. Unpfändbare Vermögenswerte 140 die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen 1. Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; 141 1 a . Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden; 142 die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; 2.
Fussnoten
[^1]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^2]: [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531 2532; BBl 1999 9126 9547).
[^4]: Durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 wurden sämtliche Art. mit Randtiteln versehen (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^17]: Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 28. Juni 1895 betreffend die Übertragung der Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an das BGer, in Kraft seit 1. Jan. 1896 (AS 15 289; BBl 1895 II 892).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^23]: SR 173.110
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^28]: Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. c des Strafgesetzbuches (StGB – SR 311.0 ).
[^29]: Aufgehoben durch Art. 3 Abs. 2 des BG vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich- rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses [BS 3 78]. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^32]: Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 28. Juni 1895 betreffend die Übertragung der Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an das BGer, in Kraft seit 1. Jan. 1896 (AS 15 289; BBl 1895 II 892).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^36]: SR 291
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^38]: Aufgehoben durch Art. 169 OG (SR 173.110 ).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^45]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^46]: Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^47]: SR 220
[^48]: SR 210
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^50]: Aufgehoben durch Art. 15 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (SR 220 am Schluss).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2757 2758; BBl 2002 7107 7116).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^57]: SR 210
[^58]: Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^60]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^61]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^63]: Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^64]: Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^68]: Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^69]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^73]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^74]: SR 311.0
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^77]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^78]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^79]: SR 210
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^81]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^83]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^87]: Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^89]: Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).
[^90]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^95]: Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^99]: Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210 ).
[^100]: bis Ursprünglich Ziff. V
[^101]: Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (SR 220 am Schluss). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^102]: Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR (SR 220 am Schluss). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^103]: bis Ursprünglich Art. 68 .
[^104]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^108]: SR 210
[^109]: SR 210
[^110]: Ursprünglich Ziff. VI
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^131]: SR 220
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^135]: Ursprünglich vor Art. 88
[^136]: Ursprünglich vor Art. 88
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^139]: SR 311.0
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
[^141]: Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).
[^142]: Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).