Internationales Sanitätsreglement vom 25. Mai 1951 (Reglement Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation)
2. Werden für andere als die in Ziffer 1 hiervor genannten Massnahmen, die dieses Reglement vorsieht, Gebühren erhoben, so muss der Tarif dafür in jedem Hoheitsgebiet der gleiche sein. Die verlangten Gebühren sollen:
- a. diesem Tarif entsprechen;
- b. mässig sein und in keinem Falle die tatsächlichen Kosten des geleisteten Dienstes übersteigen;
- c. erhoben werden ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei Personen, oder ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Flagge, Register oder Eigentümerschaft bei Schiffen, Luftfahrzeugen, Personen- oder Güterwagen der Eisenbahn oder Strassenfahrzeugen. Insbesondere ist keinerlei Unterschied zwischen den Bürgern des eigenen Landes und Ausländern sowie zwischen einheimischen und ausländischen Schiffen, Luftfahrzeugen, Personen- oder Güterwagen der Eisenbahn oder Strassenfahrzeugen zu machen.
3. Der Tarif und jede spätere Abänderung desselben sind wenigstens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und der Organisation zu melden.
Titel VIII Verschiedene Bestimmungen
Art. 10223
1. Schiffe und Luftfahrzeuge, die einen Bezirk verlassen, in welchem die Übertragung von Sumpffieber oder einer anderen durch Mücken übertragbaren Krankheit vorkommt, oder in welchem sich gegen Insektenvernichtungsmittel resistente Überträger befinden, sind unter der Kontrolle der Sanitätsverwaltung so kurz wie möglich vor der Abfahrt, jedoch ohne dass diese verzögert wird, von Insekten zu befreien.
2. Bei der Ankunft in einer Zone, in welcher die Einschleppung von Überträgern die Weiterverbreitung von Sumpffieber oder einer anderen durch Mücken übertragenen Krankheit auslösen könnte, können die in Ziffer 1 dieses Artikels erwähnten Schiffe oder Luftfahrzeuge von Insekten befreit werden, wenn die Sanitätsverwaltung von der nach Ziffer 1 dieses Artikels ausgeführten Insektenvernichtung nicht befriedigt ist oder wenn sie das Vorhandensein von lebenden Mücken an Bord feststellt.
3. Die beteiligten Staaten können auch eine während des Fluges in den hiefür geeigneten Teilen des Luftfahrzeuges durchgeführte Insektenvernichtung gelten lassen.
Art. 103
1. Umziehende Personen, Saisonarbeiter und an bedeutenden, regelmässig sich wiederholenden Zusammenkünften teilnehmende Personen24 sowie die sie befördernden Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge oder Strassenfahrzeuge können entsprechend den Gesetzen und Reglementen der beteiligten Staaten und den zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommen zusätzlichen Sanitären Massnahmen unterworfen werden.
2. Alle Staaten haben der Organisation die für umherziehende Personen und Saisonarbeiter geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen und Abkommen bekanntzugeben.
Art. 104
1. Zwei oder mehrere Staaten, die auf Grund ihrer sanitären, geografischen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemeinsame Interessen haben, können besondere Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses Reglementes zu erleichtern,25 insbesondere im Hinblick auf:
- a. den unmittelbaren und raschen Austausch von Meldungen über die Seuchenlage zwischen benachbarten Hoheitsgebieten;
- b. die auf die internationale Küstenschifffahrt und den internationalen Verkehr auf den Binnenwasserstrassen, inbegriffen die Seen, anzuwendenden sanitären Massnahmen;
- c. die an den Grenzen benachbarter Gebiete durchzuführenden sanitären Massnahmen;
- d. die Vereinigung zweier oder mehrerer Hoheitsgebiete zu einem einzigen für die Durchführung einer in diesem Reglement vorgesehenen sanitären Massnahme;
- e. die Benützung von Verkehrsmitteln, die für die Beförderung befallener Personen besonders eingerichtet sind.
2. Die in Ziffer 1 hiervor genannten Vereinbarungen dürfen keine diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen enthalten.
3. Die Staaten haben der Organisation alle Vereinbarungen bekanntzugeben, die sie im Sinne dieses Artikels treffen. Die Organisation teilt den Abschluss solcher Vereinbarungen unverzüglich allen Sanitätsverwaltungen mit.
Titel IX Schlussbestimmungen
Art. 105
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 107 und der im folgenden aufgezählten Ausnahmen ersetzt dieses Reglement mit seinem Inkrafttreten zwischen den Staaten, die es angenommen haben, und zwischen diesen Staaten und der Organisation die Bestimmungen der nachstehend aufgeführten internationalen Sanitätskonventionen und der Vereinbarungen dieser Art:
- a. Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 3. Dezember 1903;
- b. Panamerikanische Sanitätskonvention, unterzeichnet in Washington am 14. Oktober 1905;
- c. Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 17. Januar 191226;
- d. Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926;
- e. Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt, unterzeichnet im Haag am 12. April 1933;
- f. Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
- g. Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Konsulatsvisa, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
- h. Konvention über die Abänderung der Internationalen Sanitätskonvention vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938;
- i. Internationale Sanitätskonvention von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 21. Juni 1926, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944;
- j. Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 12. April 1933, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944, …27;
- k. Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention von 1944, unterzeichnet in Washington;
- l. Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington.
2. Das in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Sanitätsgesetzbuch bleibt in Kraft mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16–53, 61 und 62, auf welche die entsprechenden Bestimmungen von Absatz 1 hiervor Anwendung finden.
Art. 106
1. Die in Artikel 22 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Ablehnung oder von Vorbehalten beträgt neun Monate vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt.
2. Ein Staat kann diese Frist hinsichtlich der überseeischen oder weit entfernten Gebiete, für deren internationale Beziehung er verantwortlich ist durch eine Erklärung an den Generaldirektor auf achtzehn Monate verlängern.
3. Jede Ablehnung und alle Vorbehalte, die der Generaldirektor nach Ablauf der in Ziffer 1 oder 2 hiervor genannten Fristen erhält, sind wirkungslos.
Art. 107
1. Erhebt ein Staat zu diesem Reglement einen Vorbehalt, so ist dieser nur gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen worden ist. Das Reglement tritt für diesen Staat erst dann in Kraft, wenn die Versammlung den Vorbehalt angenommen hat, oder, falls die Versammlung den Vorbehalt wegen seiner wesentlichen Unvereinbarkeit mit den Grundzügen und dem Zweck des Reglements nicht annimmt, nachdem der Staat den Vorbehalt zurückgezogen hat.
2. Die teilweise Ablehnung des Reglementes ist gleichbedeutend mit einem Vorbehalt.
3. Die Weltgesundheitsversammlung kann die Annahme eines Vorbehalts an die Bedingung knüpfen, dass der betreffende Staat in Bezug auf den Gegenstand, zu dem er einen Vorbehalt angebracht hat, an die Verpflichtung oder die Verpflichtungen gebunden bleibe, die er früher auf Grund der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen eingegangen ist.
4. Erhebt ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung nicht in wesentlichen Punkten einer oder mehreren Verpflichtungen widerspricht, die der Staat auf Grund der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen eingegangen ist, so kann die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne zur Bedingung zu machen, dass der Staat sich in der in Ziffer 3 hiervor vorgesehenen Weise verpflichte.
5. Widersetzt sich die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser nicht zurückgezogen, so tritt das Reglement für den Staat, der diesen Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Die in Artikel 105 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen, an denen dieser Staat bereits beteiligt ist, bleiben infolgedessen für ihn weiterhin in Kraft.
Art. 108
Eine Ablehnung, ein Vorbehalt oder ein teilweiser Vorbehalt kann jederzeit durch Erklärung an den Generaldirektor zurückgezogen werden.
Art. 109
1. Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft.
2. Ein Staat, der nach dem 1. Oktober 1952 Mitglied der Organisation wird und auch dieses Reglement nicht angenommen hat, kann innert einer Frist von drei Monaten, vom Tage an gerechnet, an welchem er Mitglied der Organisation geworden ist, erklären, dass er es ablehnt oder dazu Vorbehalte anbringt. Lehnt er es nicht ab, so tritt das Reglement unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 107 für diesen Staat nach Ablauf der oben genannten Frist in Kraft.
Art. 110
1. Die Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch an einer der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen beteiligt sind, oder denen der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgegeben hat, können dem Reglement beitreten, indem sie die Annahme dem Generaldirektor anzeigen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 107 wird diese Annahme mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements wirksam, oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt angezeigt worden ist, drei Monate nach dem Tage, an dem der Generaldirektor diese Annahmeerklärung erhalten hat.
2. Für die Anwendung dieses Reglements finden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation auf diejenigen Staaten Anwendung, die nicht Mitglieder der Organisation, aber an diesem Reglement beteiligt sind.
3. Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch am vorliegenden Reglement beteiligt sind, können jederzeit ihre Beteiligung an diesem Reglement durch eine Erklärung an den Generaldirektor kündigen; diese Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Erklärung wirksam. Der Staat, der gekündigt hat, von diesem Zeitpunkt an wiederum die Bestimmungen derjenigen in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzuwenden, an deren er früher beteiligt war.
Art. 111
Der Generaldirektor der Organisation gibt allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie den weiteren Vertragsparteien aller in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekannt. Ebenso gibt der Generaldirektor diesen Staaten sowie jedem anderen Staat, der dem Reglement beigetreten ist, jedes zusätzliche Reglement, welches das vorliegende abändert oder ergänzt, sowie jede Erklärung, die er in Anwendung der Artikel 106, 108, 109 und 110 erhalten hat, und jeden durch die Weltgesundheitsversammlung in Anwendung von Artikel 107 gefassten Beschluss bekannt.
Art. 112
1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglements oder eines zusätzlichen Reglements kann von den beteiligten Staaten dem Generaldirektor unterbreitet werden, der sich alsdann bemüht, diese Frage oder Meinungsverschiedenheit zu regeln. Kommt eine Regelung nicht zustande, so unterbreitet der Generaldirektor aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen eines beteiligten Staates die Frage oder Meinungsverschiedenheit dem Ausschuss oder einem anderen zuständigen Organ der Organisation zur Prüfung.
2. Jeder beteiligte Staat hat das Recht, sich vor diesem Ausschuss oder anderen Organ vertreten zu lassen.
3. Jede Meinungsverschiedenheit, die durch dieses Verfahren nicht geregelt werden kann, kann auf schriftliches Gesuch jedes beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid vorgelegt werden.
Art. 113
1. Der englische und französische Wortlaut dieses Reglements sind gleicherweise massgebend.
2. Die Originaltexte dieses Reglements werden im Archiv der Organisation hinterlegt. Beglaubigte Abschriften werden durch den Generaldirektor allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie auch den anderen Vertragsparteien einer der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen zugestellt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements werden vom Generaldirektor in Anwendung von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen28 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Eintragung zugestellt.
Titel X Übergangsbestimmungen
Art. 114
1. Ungeachtet aller widersprechenden Bestimmungen geltender Übereinkünfte und Vereinbarungen haben die auf Grund der in den Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, enthaltenen Vorschriften und Muster ausgestellten Impfzeugnisse gleiche Geltung wie die entsprechenden in den geltenden Übereinkünften oder Vereinbarungen genannten Zeugnisse.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 109 Ziffer 1 treten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels am 1. Dezember 1951 in Kraft.
3. Die Anwendung dieses Artikels wird auf diejenigen Staaten beschränkt, die vom Zeitpunkte an, an dem der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt, innerhalb einer Frist von drei Monaten ihre Bereitschaft erklären, sowohl diesen Artikel als auch die Vorschriften und Muster in den Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, ohne Vorbehalt anzunehmen.
4. Ein Staat kann innerhalb der in Ziffer 3 hiervor vorgesehenen Frist die Anwendung dieses Artikels auf eine der Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, ausschliessen.
Art. 115
1. Ein Impfzeugnis, das vor dem Inkrafttreten dieses Reglements in Anwendung der Konvention vom 21. Juni 1926, abgeändert durch die Konvention vom 15. Dezember 1944, oder in Anwendung der Konvention vom 12. April 1933, abgeändert durch die Konvention vom 15. Dezember 1944, ausgestellt wurde, bleibt während der ihm ursprünglich zugestandenen Dauer weiterhin gültig. Überdies wird die Gültigkeit eines Gelbfieber-Impfzeugnisses vom Zeitpunkte an gerechnet, an welchem es sonst ungültig geworden wäre, um zwei Jahre verlängert.
2. Ein Zeugnis über die Rattenvernichtung oder über die Befreiung von der Rattenvernichtung, das vor dem Inkrafttreten dieses Reglements in Anwendung von Artikel 28 der Konvention vom 21. Juni 1926 ausgestellt worden ist, bleibt während der ihm ursprünglich zugestandenen Dauer weiterhin gültig.
Zu Urkund dessen ist diese Akte am fünfundzwanzigsten Mai 1951 in Genf unterzeichnet worden.
| Der Präsident der Vierten Weltgesundheitsversammlung: | Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation: | | --- | --- | | Leonard A. Scheele | Brock Chisholm |
Fussnoten
Bereinigte Fassung gemäss Art. I der Zusatzreglemente vom 26. Mai 1955 (AS 1957 173), 23. Mai 1956 (AS 1957 177 Ziff. 1) und 23. Mai 1963 (AS 1963 974).
Eingefügt durch Art. 3 des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1963, in Kraft seit 1. Okt. 1963 (AS 1963 974).
Ursprünglich Ziff. 2. Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1963, in Kraft seit 1. Oktober 1963 (AS 1963 974).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 782).
Satzteil eingefügt durch Art. I des Zusatzregelementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
Satzteil eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 782).
Satzteil eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 782).
Die Bestimmungen über Änderungen der Beilage 6 werden nicht abgedruckt, da diese Beilage in der AS nicht veröffentlicht wurde.
Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 19. Mai 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1961 (AS 1963 972).
Letzter Halbsatz eingefügt durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1963, in Kraft seit 1. Okt. 1963 (AS 1963 974).
Fassung dieser Worte gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965 (AS 1965 782).
Aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1956 (AS 1957 177). Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 782).
Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1957 177).
Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173).
[BS 12 449]
Satzteil aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965 (AS 1965 782).
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