Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
- a. Die hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens werden in Beratungen eintreten, wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung eines Gläubigerstaates, auf den ein wesentlicher Anteil an den durch dieses Abkommen erfassten Schulden entfällt, darum ersucht. Alle Parteien dieses Abkommens sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen; im Falle ihrer Teilnahme können sie Vertreter der in Betracht kommenden Gläubiger oder Schuldner ihres Staates hinzuziehen.
- b. Befassen sich die Beratungen mit einer Lage, in der sich die Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Auffassung Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Auslandsverbindlichkeiten gegenübersieht, so ist allen massgeblichen wirtschafts‑, finanz‑ und währungspolitischen Gesichtspunkten Beachtung zu schenken, die auf die Transferfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch innere und äussere Umstände beeinflusst wird, und auf die beständige Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik nach diesem Abkommen und seinen Anlagen sowie nach den Abkommen über die Nachkriegs‑Wirtschaftshilfe Bezug haben. Die Grundsätze, von denen sich die Konferenz über Deutsche Auslandsschulden leiten liess, die Ziele, die sie verfolgte, und die Zusage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind gebührend zu berücksichtigen. Auf Beschluss der an den Beratungen hauptsächlich beteiligten Parteien dieses Abkommens ist der Rat geeigneter internationaler Organisationen oder anderer unabhängiger Sachverständiger einzuholen. Ein entsprechendes Ersuchen kann von der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen hauptsächlich beteiligten Partei dieses Abkommens gestellt werden.
Art. 35 Inkrafttreten
1. Jede Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, hinterlegt, nachdem sie gemäss ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen das Abkommen ratifiziert oder genehmigt hat, bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eine Ratifikationsurkunde oder eine Notifikation darüber, dass das Abkommen genehmigt worden ist.
2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt haben. Das Abkommen tritt mit Wirkung gegenüber allen Unterzeichnerregierungen in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt haben. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird allen Unterzeichnerregierungen den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Regierungen, für die es in Kraft getreten ist, mitteilen.
3. Für jede Unterzeichnerregierung, die nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 dieses Artikels die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt, tritt dieses Abkommen mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder Notifikation in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den übrigen Unterzeichnerregierungen und den diesem Abkommen gemäss Artikel 36 beigetretenen Regierungen diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, mitteilen.
Art. 36 Beitritt
1. Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer dieser Regierungen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen worden ist, kann nach Massgabe der Einladung das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Jede andere Regierung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten. Dies geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen und denjenigen Regierungen mitteilt, die bereits beigetreten sind.
2. Dieses Abkommen tritt für jede beitretende Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 dieses Abkommens, in Kraft.
Art. 37 Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile
1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland erklären, dass dieses Abkommen von dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den Unterzeichnerregierungen und den Regierungen, die beigetreten sind, die ihr gemäss diesem Artikel zugegangenen Notifikationen mitteilen.
Art. 38 Vorbehalte und Einschränkungen
1. Jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde, eine Notifikation der Genehmigung oder eine Urkunde des Beitritts zu diesem Abkommen mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung oder von einer Einladung abweichend hinterlegt, gilt erst dann als Partei dieses Abkommens, wenn der Vorbehalt, die Einschränkung oder die Abweichung zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.
2. Die mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung abgegebene Notifikation gemäss Artikel 37 wird erst dann wirksam, wenn die Einschränkung oder der Vorbehalt zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.
Anmerkung. Die Überschriften zu den Artikeln des Abkommens haben für den Inhalt des Abkommens keine Bedeutung.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommens, dem die Anlagen I bis X beigefügt sind, unterschrieben.
Geschehen zu London am siebenundzwanzigsten Tage des Monats Februar des Jahres neunzehnhundertdreiundfünfzig, in drei Originaltexten in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermassen authentisch sind; die Texte sollen in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt werden, die jeder unterzeichnenden oder beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften der Texte zusenden wird.
Folgende Staaten haben das Abkommen am 27. Februar 1953 unterzeichnet: Belgien, Ceylon, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika.
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