Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-02-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Art. 35 Inkrafttreten

1. Jede Regierung, die dieses Abkommen unterzeichnet hat, hinterlegt, nachdem sie gemäss ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen das Abkommen ratifiziert oder genehmigt hat, bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eine Ratifikationsurkunde oder eine Notifikation darüber, dass das Abkommen genehmigt worden ist.

2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika die nach Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt haben. Das Abkommen tritt mit Wirkung gegenüber allen Unterzeichnerregierungen in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt haben. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird allen Unterzeichnerregierungen den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und die Regierungen, für die es in Kraft getreten ist, mitteilen.

3. Für jede Unterzeichnerregierung, die nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 dieses Artikels die erforderliche Ratifikationsurkunde oder Notifikation hinterlegt, tritt dieses Abkommen mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder Notifikation in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den übrigen Unterzeichnerregierungen und den diesem Abkommen gemäss Artikel 36 beigetretenen Regierungen diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, mitteilen.

Art. 36 Beitritt

1. Jede Regierung, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder von einer dieser Regierungen und von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterzeichnung dieses Abkommens eingeladen worden ist, kann nach Massgabe der Einladung das Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten. Jede andere Regierung, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens diplomatische Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland aufnimmt, kann diesem Abkommen beitreten. Dies geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, die diese Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolgt ist, den anderen Unterzeichnerregierungen und denjenigen Regierungen mitteilt, die bereits beigetreten sind.

2. Dieses Abkommen tritt für jede beitretende Regierung mit der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten gemäss Artikel 35 dieses Abkommens, in Kraft.

Art. 37 Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile

1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland erklären, dass dieses Abkommen von dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.

2. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird den Unterzeichnerregierungen und den Regierungen, die beigetreten sind, die ihr gemäss diesem Artikel zugegangenen Notifikationen mitteilen.

Art. 38 Vorbehalte und Einschränkungen

1. Jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde, eine Notifikation der Genehmigung oder eine Urkunde des Beitritts zu diesem Abkommen mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung oder von einer Einladung abweichend hinterlegt, gilt erst dann als Partei dieses Abkommens, wenn der Vorbehalt, die Einschränkung oder die Abweichung zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.

2. Die mit einem Vorbehalt oder einer Einschränkung abgegebene Notifikation gemäss Artikel 37 wird erst dann wirksam, wenn die Einschränkung oder der Vorbehalt zurückgezogen oder von allen Parteien dieses Abkommens angenommen worden ist.

Anmerkung. Die Überschriften zu den Artikeln des Abkommens haben für den Inhalt des Abkommens keine Bedeutung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommens, dem die Anlagen I bis X beigefügt sind, unterschrieben.

Geschehen zu London am siebenundzwanzigsten Tage des Monats Februar des Jahres neunzehnhundertdreiundfünfzig, in drei Originaltexten in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermassen authentisch sind; die Texte sollen in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt werden, die jeder unterzeichnenden oder beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften der Texte zusenden wird.

Folgende Staaten haben das Abkommen am 27. Februar 1953 unterzeichnet: Belgien, Ceylon, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika.

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