Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz)
2 Der Mieter hat das Seeschiff, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung, in demselben Zustand und in demselben Hafen, in dem er es erhalten hat, zurückzugeben.
3 Der Mietzins ist vom Tage hinweg, an dem das Seeschiff dem Mieter übergeben wird, bis zum Tage der Rückgabe an den Schiffseigentümer geschuldet.
4 Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Schiffsmiete kann jeder-
89 zeit mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden.
5 Die Miete eines Seeschiffes kann nach Artikel 261 b des Obligatio-
90 91 nenrechts im Schiffsregister vorgemerkt werden.
Art. 93
Solange eine Vermietung des Seeschiffes nicht ins Register der Anmerkung der Miete schweizerischen Seeschiffe angemerkt ist, gilt der Schiffseigentümer als Reeder, sofern dem Dritten das Bestehen der Schiffsmiete zur Zeit der Entstehung seines Anspruches nicht bekannt gewesen ist. Dritter Abschnitt: Der Chartervertrag
Art. 94
1 Durch den Chartervertrag verpflichtet sich der Reeder als Verfrach- Begriff ter, den Raumgehalt eines bestimmten Seeschiffes ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit (Zeitcharter) oder für eine oder mehrere bestimmte Seereisen (Reisecharter) dem Befrachter zur Verfügung zu stellen, und der Befrachter zur Leistung einer Vergütung.
2 Verfrachter und Befrachter können verlangen, dass über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Charterpartie) ausgestellt wird.
3 Verfrachter und Befrachter können vereinbaren, dass der Chartervertrag ins Register der schweizerischen Seeschiffe wie eine Miete vorgemerkt wird. Diese Vormerkung bewirkt, dass im Falle der Veräusserung des Seeschiffes jeder neue Eigentümer dem Befrachter die Benützung des Seeschiffes nach Massgabe des Chartervertrages ges-
92 tatten muss.
Art. 95
1 Der Verfrachter hat das Seeschiff in seetüchtigem Zustand zu erhal- Haftung des Verfrachters ten und dem vertraglichen Zweck entsprechend auszurüsten, zu bemannen und zu verproviantieren und mit den erforderlichen Schiffspapieren zu versehen.
2 Der Verfrachter haftet dem Befrachter für den Schaden, der aus einem Mangel an Seetüchtigkeit des Seeschiffes entstanden ist, sofern er nicht nachweist, dass er vor und beim Antritt einer Seereise die gehörige Sorgfalt angewendet hat, um das Seeschiff in seetüchtigen Zustand zu setzen, gehörig auszurüsten, zu bemannen und zu verpro-
93 viantieren.
3 Hat sich der Verfrachter nach Massgabe des Chartervertrages zur Beförderung von Gütern über Meer verpflichtet, so finden in Bezug auf seine Rechte gegenüber dem Ablader und Empfänger und seine Haftung für die zur Beförderung übernommenen Güter die Bestim-
94 mungen über den Seefrachtvertrag Anwendung.
Art. 96
1 Der Kapitän bleibt hinsichtlich der Führung des Seeschiffes uneinge- Verhältnis zwischen schränkt dem Reeder unterstellt. Reeder, Kapitän Befrachter und
2 Dagegen kann der Chartervertrag dem Befrachter das Recht einräumen, dem Kapitän Weisungen für die Annahme, Beförderung und Auslieferung der Güter und für die Ausstellung von Konnossementen zu erteilen; handelt der Kapitän gestützt auf solche Weisungen, so
95 verpflichtet er den Befrachter.
3 Hat der Kapitän in diesen Fällen Dritten gegenüber nicht ausdrücklich im Namen des Befrachters gehandelt, oder Konnossemente nicht ausdrücklich in dessen Namen ausgestellt, so haften der Reeder und der Befrachter solidarisch. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Ree-
96 ders auf den Befrachter nach Massgabe des Chartervertrages.
4 Der Reeder haftet jedoch dem Befrachter gegenüber nicht für Handlungen des Kapitäns, die sich auf Weisungen des Befrachters stützen.
Art. 97
1 Die Kosten für Betriebsstoffe und für den gewöhnlichen Umschlag Verteilung der Kosten der Ladung sowie die gewöhnlichen Schifffahrtsund Hafenabgaben gehen beim Zeitchartervertrag zu Lasten des Befrachters.
2 Benötigt der Reeder für die Erhaltung des Schiffes in seetüchtigem Zustand und für die Bemannung mehr als 24 aufeinander folgende Stunden, so hat ihm der Befrachter für die Überzeit keine Vergütung zu bezahlen.
3 Die Entschädigung für Überzeitarbeit der Schiffsbesatzung geht beim Chartervertrag zu Lasten des Befrachters.
Art. 98
1 Der Zeitchartervertrag verpflichtet den Verfrachter nicht, eine Reise Rücktritt Vertrag vom auszuführen, welche das Seeschiff und die Schiffsbesatzung einer bei Vertragsabschluss nicht vorgesehenen, erst nachträglich eingetretenen oder erkannten grösseren Gefahr aussetzen würde.
2 Ist in diesem Falle die vertragsgemässe Verwendung des Seeschiffes unmöglich geworden, so kann der Befrachter jederzeit vom Vertrage zurücktreten und die Vorauszahlung, soweit keine Gegenleistung erbracht worden ist, zurückverlangen.
Art. 99
1 Bei Beendigung des Zeitchartervertrages hat sich das Seeschiff wie- Beendigung Vertrages des der in demjenigen Hafen zu befinden, in dem die erste Reise angetreten worden ist.
2 Wird die vereinbarte Dauer des Zeitchartervertrages durch die letzte Reise des Seeschiffes überschritten, so gilt der Vertrag bis zur erfolgten Rückkehr als verlängert, und eine zusätzliche Vergütung ist entsprechend der entstandenen Verzögerung geschuldet.
3 Der Verfrachter kann den Antritt einer Reise verweigern, welche unter gewöhnlichen Umständen die vereinbarte Dauer des Zeitchartervertrages wesentlich überschreiten wird.
4 Steht das Seeschiff nicht zur vertragsmässig bestimmten Zeit und am vereinbarten Ort dem Befrachter zur Verfügung, so kann dieser ohne besondere Mahnung und Inverzugsetzung sofort mittels schriftlicher Anzeige vom Chartervertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen, sofern der Verfrachter nicht beweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
Art. 100
1 Die volle Vergütung ist auch dann geschuldet, wenn der Befrachter Pflichten des Befrachters den vereinbarten Raumgehalt des Seeschiffes nicht vollständig in Anspruch nimmt, es sei denn, dass der Verfrachter den unbenützten Raumgehalt anderweitig verwenden konnte.
2 Der Verfrachter bestimmt den Reiseweg zwischen Ladeund Löschhafen.
3 Das Laden und das Löschen der Güter obliegt dem Befrachter. Vierter Abschnitt: Der Seefrachtvertrag
97 Art. 101
1 Durch den Seefrachtvertrag verpflichtet sich der Seefrachtführer, die I. Der Seefrachtvertrag im mit dem Ablader vereinbarte Beförderung von Gütern über Meer allgemeinen. gegen Entrichtung der Fracht auszuführen. Begriff
2 Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abschnittes ist das Internationale Übereinkommen vom 25. August
98 1924 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Kon-
99 100 nossemente samt seinen Protokollen zu berücksichtigen. 101 Art. 102
1 Der Seefrachtführer ist verpflichtet, vor und beim Antritt der See- Sorgfaltspflichten des reise gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu ma- Seefrachtführers chen, gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren, und die Lade-, Kühlund Gefrierräume sowie alle andern Teile des Seeschiffes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.
2 Der Seefrachtführer hat die Güter sachgemäss und sorgfältig einzuladen, zu stauen, zu befördern, zu verwahren, zu behandeln und zu löschen, soweit diese Verrichtungen nicht vom Ablader oder Empfänger zu besorgen sind. 102 Art. 103
1 Der Seefrachtführer haftet in der Zeit von der Annahme bis zur Aus- Haftung des Seefrachtführers lieferung für Verlust, gänzlichen oder teilweisen Untergang oder Beschädigung der Güter sowie eine Verspätung in der Auslieferung, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden auf eine Ursache zurückzuführen ist, wofür weder den Seefrachtführer, noch den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder Personen, derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, ein Verschulden trifft.
2 Ist der Schaden auf einen Mangel an Seetüchtigkeit des Seeschiffes zurückzuführen, so entfällt die Haftung des Seefrachtführers nur, wenn er nachweist, dass er die in Artikel 102 Absatz 1 vorgeschriebene gehörige Sorgfalt angewendet hat.
3 Werden Ansprüche wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter oder Verspätung gegen den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht, so können sich diese, aus welchem Rechtsgrund sie auch in Anspruch genommen werden, auf dieselben Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen wie der Seefrachtführer. 103 Vorbehalten bleibt Artikel 105 a . 104 Art. 104
1 Ist der Verlust, der Untergang oder die Beschädigung der Güter oder Haftungsbefreiung des Seedie Verspätung durch Handlungen, Nachlässigkeiten oder Unterlasfrachtführers sungen des Kapitäns, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Seeschiffes bei dessen nautischer Führung oder technischer Bedienung oder durch Feuer entstanden, so ist der Seefrachtführer von seiner Haftung befreit, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft. Massnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden, gehören nicht zur technischen Bedienung des Seeschiffes.
2 Der Seefrachtführer haftet nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter oder Verspätung, wenn er nachweist, dass diese Folgen auf eine der nachfolgenden Ursachen zurückzuführen sind:
- a. höhere Gewalt, Zufall, Gefahren oder Unfälle der See oder anderer schiffbarer Gewässer;
- b. kriegerische Ereignisse, Aufruhr und Unruhen;
- c. behördliche Massnahmen, wie gerichtliche Beschlagnahme, Quarantäne oder andere Einschränkungen;
- d. Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitsbehinderungen;
- e. Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigte Abweichung vom Reiseweg, wobei darin keine Verletzung des Seefrachtvertrages zu erblicken ist;
- f. Handlungen oder Unterlassungen des Abladers, Empfängers oder Eigentümers der Güter, ihrer Agenten oder Vertreter;
- g. Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder sonstiger Schaden infolge verborgener Mängel der Güter; besondere Natur oder eigentümliche natürliche Art oder Beschaffenheit der Güter;
- h. Unzulänglichkeit der Verpackung oder Unzulänglichkeit oder Ungenauigkeit der Merkzeichen;
- i. verborgene, bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht zu entdeckende Mängel des Seeschiffes. Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden vom Seefrachtführer oder seinen Hilfspersonen verschuldet worden ist. 105 Art. 105
1 Haftet der Seefrachtführer für Verlust oder gänzlichen Untergang der Umfang und Beschränkung Güter, so hat er nur den Wert der Güter am Ort und Tag, an dem sie Haftung der nach dem Seefrachtvertrag gelöscht worden sind oder hätten gelöscht werden müssen, zu ersetzen. Der Wert der Güter bestimmt sich nach dem Börsenwert und mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
2 Bei teilweisem Untergang, Beschädigung oder Verspätung hat er nur den Betrag der Wertminderung der Güter ohne weiteren Schadenersatz und in keinem Falle mehr als bei gänzlichem Verlust zu zahlen.
3 Der Seefrachtführer haftet, vorbehältlich Artikel 105 a , in keinem Fall und aus welchem Rechtsgrund er auch immer in Anspruch genommen wird, für höhere als die vom Bundesrat festgesetzten Haftungsbeträge. Diese Beträge berechnen sich entweder nach einem für jedes Stück oder andere Beförderungseinheit oder für jedes Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter festgelegten Ansatz, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
4 Der Seefrachtführer kann sich nicht auf diese Höchstbeträge berufen, wenn der Ablader die Natur und den höheren Wert der Güter vor ihrer Einladung ausdrücklich angegeben hat und diese, durch den Seefrachtführer widerlegbaren Angaben im Konnossement vermerkt sind, oder wenn höhere Haftungsbeträge vereinbart worden sind.
5 Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Beförderungsgerät verwendet, um die Güter zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Beförderungseinheit, die im Konnossement als in oder auf einem solchen Gerät enthalten angegeben ist, als einzelnes Stück oder einzelne Beförderungseinheit; in allen andern Fällen gilt das gesamte Gerät als Stück oder Beförderungseinheit.
6 Der Seefrachtführer und seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) haften gesamthaft höchstens für den Betrag, für den der Seefrachtführer allein haften würde. 106 Art. 105 a Weder der Seefrachtführer noch seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) Verfall der Haftungsbekönnen sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkunschränkung gen berufen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, verursacht haben. 107 Art. 106
1 Der Ablader hat vor Einladung der Güter dem Seefrachtführer Angaben des Abladers schriftlich folgende Angaben über die zu befördernden Güter zu machen:
- a. Mass, Zahl oder Gewicht der zu befördernden Güter;
- b. Merkzeichen, die für die Unterscheidung der Güter erforderlich sind;
- c. Art und Beschaffenheit der Güter.
2 Der Ablader haftet dem Seefrachtführer für den Schaden, der aus seinen unrichtigen Angaben über die Güter entstanden ist, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, und den übrigen Ladungsbeteiligten, wenn ihn hierbei ein Verschulden trifft.
3 Hat der Ablader wissentlich falsche Angaben über die Natur oder den Wert der Güter gemacht, so haftet der Seefrachtführer für Schäden an den Gütern oder sonstige Nachteile nicht, die auf die Unrichtigkeit der Angaben des Abladers zurückzuführen sind. 108 Art. 107
1 Werden durch Gesetz oder Vereinbarung verbotene oder feuerge- Gefährliche oder Güter verbotene fährliche, explosive oder sonst gefährliche Güter oder Sachen an Bord gebracht, ohne dass der Seefrachtführer oder Kapitän Kenntnis von deren Art und Beschaffenheit erlangt hat, so haftet der Ablader für jeden durch diese Güter oder Sachen verursachten Schaden. Der Kapitän kann diese Güter und Sachen, ohne dass der Seefrachtführer ersatzpflichtig wird, jederzeit an einem beliebigen Ort ausladen, vernichten oder unschädlich machen.
2 Sind solche Güter oder Sachen in Kenntnis ihrer gefährlichen Art oder Beschaffenheit mit Zustimmung des Seefrachtführers oder Kapitäns an Bord verladen worden, so können sie, ohne dass der Seefrachtführer ersatzpflichtig wird, in gleicher Weise ausgeladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, wenn sie das Seeschiff, Personen an Bord oder die übrige Ladung gefährden.
Art. 108
1 Der Seefrachtführer hat die Güter im Ladehafen unter den Hebe- Laden und Löschen der werkzeugen des Seeschiffes in Empfang zu nehmen und daselbst im Güter Löschhafen dem Empfänger auszuliefern, sofern nicht eine andere Art der Anund Ablieferung vereinbart oder ortsüblich ist.
2 Ist der Ladeund Löschplatz nicht vertraglich festgelegt, so bestimmt der Seefrachtführer den üblichen Platz.
3 Sind die Ladeund Löschzeiten des Seeschiffes und die Liegegelder nicht vertraglich festgelegt, so gilt der Ortsgebrauch im Ladeund Löschhafen.
Art. 109
1 Die Fracht ist, vorbehältlich der Bestimmungen der Artikel 88 und Fracht 89, nicht geschuldet, wenn die Güter am Bestimmungsort dem Empfänger weder ausgeliefert noch zur Verfügung gestellt werden.
2 Die volle Fracht ist jedoch geschuldet, wenn die Ablieferung der Güter wegen Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Empfängers oder wegen der Eigenart oder natürlichen Beschaffenheit der Güter unterbleibt, oder wenn gefährliche oder verbotene Güter an 109 Land gesetzt, zerstört oder über Bord geworfen wurden. …
3 Für unterwegs gestorbene Tiere ist die volle Fracht zu bezahlen, sofern der Ablader nicht nachweist, dass der Tod der Tiere durch Verschulden des Seefrachtführers eingetreten ist.
Art. 110
1 Wer die Auslieferung der Güter verlangt, wird Schuldner der Fracht Frachtschuldner und der übrigen auf dem Gute haftenden Forderungen.
2 Er haftet jedoch für die im Ladehafen entstandenen Liegegelder und sonstigen Ansprüche nur, wenn diese im Konnossement verzeichnet sind oder wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er anderweitig von diesen Forderungen Kenntnis erhalten hat. 110 Art. 111
1 Der Seefrachtführer und der Empfänger können verlangen, dass der Feststellung der Schäden Zustand und die Menge der Güter bei der Ablieferung im Beisein beider Parteien festgestellt werden.
2 Die vorbehaltlose Annahme der Güter durch den Empfänger begründet die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförderung übernommen worden sind.
3 Vorbehalte des Empfängers sind, sofern keine gemeinsame Feststellung des Zustandes und der Menge der abgelieferten Güter erfolgt ist, schriftlich unter Angabe der allgemeinen Natur des Schadens anzubringen, und zwar bei äusserlich erkennbaren Schäden und Verlusten spätestens bis zur Ablieferung, und bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden und Verlusten spätestens innerhalb von drei Tagen seit der Ablieferung an den Empfänger, widrigenfalls die Güter als vorbehaltlos angenommen gelten.
Art. 112
Das Konnossement ist eine Urkunde, in welcher der Seefrachtführer II. Das Konnossement. anerkennt, bestimmte Güter an Bord eines Seeschiffes empfangen zu Begriff haben, und sich gleichzeitig verpflichtet, diese Güter an den vereinbarten Bestimmungsort zu befördern und daselbst dem berechtigten Inhaber der Urkunde auszuliefern.
Art. 113
1 Sobald die Güter an Bord genommen sind, hat der Ablader Anspruch Ausstellung und Arten des auf Ausstellung eines Konnossementes (Bordkonnossement). Konnossementes
2 Ein Konnossement kann auch über Güter ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord verbracht worden sind (Übernahmekonnossement).
3 Ein Konnossement kann ebenfalls für die Beförderung von Gütern durch mehrere, aufeinander folgende Seefrachtführer sowie für die Beförderung über Meer, verbunden mit einer Beförderung zu Land, auf Binnengewässern oder in der Luft, ausgestellt werden (Durchkonnossement). 111 Art. 114
1 Das Konnossement enthält die Bedingungen, unter denen die An- Form und Inhalt des nahme, Beförderung und Auslieferung der Güter erfolgt. Konnossements
2 Das Konnossement soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a. den Namen und den Wohnsitz des Seefrachtführers und des Abladers;
- b. den berechtigten Empfänger der Güter, wobei das Konnossement auf den Namen, an Ordre oder auf den Inhaber lauten kann;
- c. den Namen des Seeschiffes, wenn die Güter an Bord genommen sind, oder die Bezeichnung als Übernahmekonnossement oder Durchkonnossement;
- d. den Ladehafen und den Bestimmungsort;
- e. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Mass, Zahl oder Gewicht und deren Merkzeichen, wie diese vom Ablader schriftlich vor Beginn des Einladens angegeben worden sind, sowie die äusserlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit der Güter;
- f. die Bestimmung über die Fracht;
- g. den Ort und den Tag der Ausstellung;
- h. die Anzahl der Originalausfertigungen, wobei so viele Ausfertigungen auszustellen sind, als es die Umstände erfordern.
3 Der Seefrachtführer ist nicht verpflichtet
- a. solche Merkzeichen im Konnossement aufzunehmen, welche nicht auf den Gütern selbst oder im Falle der Verpackung auf deren Behältnissen oder Umhüllungen aufgedruckt oder in anderer Weise derart angebracht sind, dass sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben;
- b. Mass, Zahl oder Gewicht der Güter im Konnossement aufzunehmen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Angaben des Abladers ungenau sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegenheit hat, diese Angaben nachzuprüfen.
4 Die Originalausfertigungen des Konnossementes sind vom Kapitän oder vom Seefrachtführer zu unterzeichnen; auf Verlangen des Kapitäns, des Seefrachtführers oder des Abladers sind sie vom Ablader mit zu unterzeichnen.
Art. 115
1 Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem See- Bedeutung der Angaben im frachtführer und dem Empfänger der Güter massgebend. Es begründet Konnossement insbesondere die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter so übernommen habe, wie sie im Konnossement beschrieben sind. Der Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig, wenn das Konnossement an 112 einen gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.
2 Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Seefrachtführer und dem Ablader sind die Bestimmungen des Seefrachtvertrages massgebend. Die Bestimmungen des Konnossementes werden als Vertragswille angenommen, sofern keine Abweichungen schriftlich vereinbart werden.
3 Der Seefrachtführer ist berechtigt, Vorbehalte bezüglich der Beschreibung der Güter im Konnossement anzubringen, sofern es sich um Angaben handelt, zu deren Aufnahme in Konnossement er nicht verpflichtet ist, oder wenn ein Fall von Artikel 114 Absatz 3 gegeben 113 ist.
Art. 116
1 Die Originalausfertigungen des Konnossementes sind Warenpapiere Rechtswirkungen des Konnos- 114 im Sinne von Artikel 925 des Zivilgesetzbuches ; sie berechtigen sementes zur Empfangnahme der Güter.
2 Ist ein Konnossement ausgestellt, so werden die Güter am Bestimmungsort nur gegen Rückgabe der zuerst vorgewiesenen Originalausfertigung ausgeliefert, wodurch die übrigen Originalausfertigungen ihre Wirkung verlieren. Werden mehrere Originalausfertigungen gleichzeitig von verschiedenen Konnossementsinhabern vorgewiesen, so hat der Kapitän die Güter bei der zuständigen Behörde oder bei einem Dritten zuhanden des Berechtigten zu hinterlegen.
3 Vor Ankunft am Bestimmungsort darf der Seefrachtführer die Güter nur zurückgeben oder abliefern, wenn sämtliche Originalausfertigungen des Konnossementes zurückgegeben werden, und er darf einer nachträglichen Verfügung des Abladers oder eines Konnossementsinhabers nur dann Folge leisten, wenn sämtliche Originalausfertigungen vorgewiesen werden.
4 Der Seefrachtführer haftet für jeden Schaden, der dem berechtigten Konnossementsinhaber aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht. 115 Art. 117
1 Jede Abrede in einem Konnossement mit dem mittelbaren oder Nichtige Klauseln unmittelbaren Zweck, die gesetzliche Haftung des Seefrachtführers für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter aufzuheben oder zu beschränken oder die Beweislast für diese Haftung umzukehren, ist nichtig.
2 Gegenteilige Vereinbarungen über die Haftung des Seefrachtführers sind jedoch zulässig, wenn es sich um die Beförderung lebender Tiere oder um eine Ladung handelt, die tatsächlich auf Deck verladen und im Konnossement als solche verzeichnet worden ist, sowie hinsichtlich der Haftung des Seefrachtführers für die Zeit vor der Einladung der Güter an Bord und nach ihrer Löschung.
3 Zulässig sind desgleichen gegenteilige Vereinbarungen in einem Chartervertrag, und zwar auch über die Haftung als Seefrachtführer, wenn mit dem Chartervertrag ein Seefrachtvertrag verbunden ist, jedoch nur für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber einem dritten, aus einem Konnossement berechtigten Empfänger.
4 Dieser Artikel steht einer für den Fall einer Havarie-Grosse getroffenen Vereinbarung nicht entgegen. Fünfter Abschnitt: Die Personenbeförderung 116 Art. 118
1 Für die Haftung des Beförderers und seiner Hilfspersonen gegenüber Passagieren und für deren Reisegepäck gelten die Artikel 1 und 3–21 des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von 117 Reisenden und ihrem Gepäck auf See vom 13. Dezember 1974 und, 118 nach deren Inkrafttreten, der dazugehörigen Protokolle von 1976 119 120 und 1990 .
2 Bei Beförderer hat jedem Passagier an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bei der Einschiffung einen Passagierschein auszustellen, welcher den Ausstellungstag, den Abfahrtstag, den Namen und die Art des Seeschiffes, den Einschiffungshafen und Ankunftshafen sowie die Unterkunftsund Unterhaltsbedingungen an Bord und das Überfahrtsgeld angibt.
3 Der Passagier hat Anspruch auf kostenlose Beförderung der für seinen persönlichen Bedarf notwendigen Reiseeffekten. Für weiteres Reisegepäck wird mangels gegenteiliger Vereinbarung angenommen, die Beförderung erfolge nach Massgabe eines besonderen Seefrachtvertrages.
4 Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen für die Personenbeförderung mit schweizerischen Seeschiffen erlassen. Sechster Titel: Unfälle und besondere Ereignisse der Seeschifffahrt
Art. 119
1 Erleidet das Seeschiff oder dessen Ladung einen Unfall oder tritt ein Seeprotest anderes besonderes Ereignis ein, so hat der Kapitän hierüber einen Seeprotest abzufassen und dem schweizerischen Konsulat oder, wo ein solches fehlt, der zuständigen lokalen Behörde im nächsten angelaufenen Hafen einzureichen.
2 Der Konsul kann an Bord eine administrative Untersuchung durchführen und die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Fragen stellen.
Art. 120
1 Wird dem Konsulat ein Seeprotest eingereicht, so hat es einen Be- Konsularisches Protokoll richt zu verfassen, aus dem die Tatumstände möglichst genau hervorgehen.
2 Eine Ausfertigung dieses Berichtes ist unverzüglich dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einzusenden. Erfolgt der Seeprotest vor der zuständigen lokalen Behörde, so hat der Kapitän eine Abschrift dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einzusenden.
Art. 121
1 Für die Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses Schiffszusammenstoss, Hilfefinden die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom leistung und Bergung 121 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen Anwendung. Als Schiffszusammenstoss gilt auch ein Ereignis nach Artikel 13 des genannten Internationalen Übereinkommens, und dessen Regeln finden entsprechende Anwendung auf den Zusammenstoss oder die Berührung von Seeschiffen mit andern unbeweglichen oder beweglichen Sachen und 122 deren Beschädigung.
2 Die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 123 28. April 1989 über Bergung finden auf die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge Anwendung. Die Zahlung des Berglohnes ist vom Eigentümer des geborgenen Schiffes zu leisten. Dieser Eigentümer kann auf die Personen, die auf die übrigen geborgenen Werte Anspruch haben, im Verhältnis zu deren jeweiligem Anteil Rückgriff 124 nehmen. 125 Art. 122
1 Havarie-Grosse liegt vor, wenn ein ausserordentlicher Schaden Havarie-Grosse dadurch entstanden ist, dass vorsätzlich und in vernünftiger Weise zur Rettung von Schiff und Ladung Opfer gebracht oder Kosten aufgewendet worden sind, um die einer gemeinsamen Seegefahr ausgesetzten Werte zu bewahren. Die Havarie-Grosse wird vom Schiff, der Fracht und den Gütern an Bord gemeinschaftlich getragen.
2 126 Die Bestimmungen der York-Antwerpener Regeln gelten für die Havarie-Grosse. Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen und 127 welche Fassung anwendbar sind.
Art. 123
1 Abgesehen von den in den Artikeln 119 und 120 vorgeschriebenen Dispache Vorkehren, hat der Kapitän in jedem Falle von Havarie-Grosse die Tatumstände, die getroffenen Massnahmen und die aufgeopferten oder beschädigten Werte im Schiffstagebuch zu verzeichnen und diese Tatsachen unverzüglich dem Reeder zur Kenntnis zu bringen.
2 Der Kapitän ist verpflichtet, spätestens bei Ankunft im Hafen, in dem die Reise endet, die Feststellung und Verteilung der Schäden (Dispache) zu veranlassen. Er hat sich zu diesem Zweck sofort nach Ankunft an die zuständige lokale Behörde zu wenden.
3 Jeder Beteiligte an der Havarie-Grosse ist verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen, zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Beweismittel den Dispacheuren zur Verfügung zu stellen.
Art. 124
1 Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Verjährung und Verfahren Ablauf von drei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Be- 128 stimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.
2 Der Bundesrat erlässt die für die gerichtliche Bestätigung einer Dispache in der Schweiz erforderlichen Verfahrensbestimmungen. Siebenter Titel: Die Anwendung seerechtlicher Bestimmungen in der Binnenschifffahrt
Art. 125
1 Die mit Binnenschiffen betriebene Schifffahrt auf dem Rhein, seinen Voraussetzungen Nebenflüssen und Seitenkanälen sowie auf andern schiffbaren Gewässern, welche die Schweiz mit dem Meer verbinden, ist der Seeschifffahrt gleichgestellt, soweit in diesem Titel Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklärt werden. Besondere gesetzliche Erlasse für die Binnenschifffahrt bleiben vorbehalten.
2 Binnenschiffe sind die in einem öffentlichen Register eingetragenen Schiffe, mit oder ohne eigene Antriebskraft und mit einer Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung von 15 t oder mehr, welche zur gewerbs-mässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden oder hiefür bestimmt sind.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden jedoch keine Anwendung auf Schiffe, mit denen die Schifffahrt gestützt auf eine Bundeskonzession betrieben wird.
Art. 126
1 Binnenreeder ist, wer ein Binnenschiff als Eigentümer, Nutzniesser Begriff und Haftung des oder Mieter in seinem Besitz hat und damit den Betrieb der Binnen- Binnenreeders schifffahrt ausübt.
2 Der Binnenreeder haftet nach Artikel 48 Absätze 1 und 2. Für die Beschränkung seiner Haftung sind die Bestimmungen des Strassbur- 129 ger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschrän- 130 kung der Haftung in der Binnenschifffahrt anwendbar.
3 War ein Schubboot im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden, so berechnet sich der Haftungsbetrag gesamthaft nach der Maschinenleis- 131 tung des Schubbootes und der Tragfähigkeit der Schubleichter.
Art. 127
1 Die Artikel 51–53 und 71 finden auf den Kapitän und die Besatzung Weitere Fälle eines Binnenschiffes Anwendung.
2 Für die Verträge über die Verwendung eines Binnenschiffes und die Konnossemente gelten die Bestimmungen des fünften Titels mit Ausnahme der Artikel 91 Absatz 1, 94 Absatz 3, 96 Absatz 1, 113 Absatz 1 und 118 Absätze 2, 3 und 4. Die Kantone sind befugt, für Häfen in ihrem Gebiet Vorschriften über die Ladeund Löschzeiten eines 132 Binnenschiffes und die Liegegelder aufzustellen.
3 Für die Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses sowie eines Zusammenstosses oder einer Berührung von Schiffen mit andern unbeweglichen oder beweglichen Sachen und deren Beschädigung finden die Bestimmungen des Übereinkommens vom 15. März 133 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammen- 134 stoss von Binnenschiffen Anwendung.
4 Für die Hilfeleistung und Bergung und für die Havarie-Grosse in der Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen der Artikel 121 Absatz 2, 122, 123 und 124, vorbehältlich gegenteiliger Abreden der Parteien 135 für die Havarie-Grosse.
5 Im Übrigen finden die Artikel 7 und 14 Absatz 3 entsprechende 136 Anwendung auf die Binnenschifffahrt. Achter Titel: Strafund Disziplinarbestimmungen 137 Erster Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Schiffes und der Schifffahrt
Art. 128
1 Wer vorsätzlich ein schweizerisches Seeschiff, seine Bestandteile Gefährdung des Schiffes oder Zubehör oder die Betriebsstoffe oder Lebensmittel an Bord beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder beiseite schafft, wer vorsätzlich die Führung des Schiffes oder die Ordnung und den Betrieb an Bord hindert oder stört, und dadurch wissentlich das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis bestraft.
2 Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod einer Person zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 129
1 Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der Gefährdung der Schifffahrt die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des Inund Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich sein oder ein anderes Schiff oder an Bord dieser Schiffe befindliche Personen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.
2 Hat die Tat den Untergang des eigenen oder eines fremden Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so kann er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse. 138 Art. 129 a
1 Wer Bestimmungen internationaler Übereinkommen, dieses Geset- Meeresrschmutzung ve zes oder seiner Ausführungsverordnungen verletzt, indem er von einem schweizerischen Seeschiff aus feste, flüssige, gasförmige oder radioaktive Stoffe jeder Art ins Meer einbringt, die geeignet sind, das Meer, den Meeresgrund oder Meeresuntergrund zu verunreinigen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 20 000 Franken.
3 In leichten Fällen wird der Täter disziplinarisch bestraft.
Art. 130
Der Kapitän oder der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der Zuwiderhandlung gegen die die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die Regeln der Schifffahrt nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des Inund Auslandes missachtet, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 131
1 Der Kapitän, der vorsätzlich oder fahrlässig mit einem seeuntüchti- Ausfahrt mit einem seegen, ungenügend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten untüchtigen Schiff schweizerischen Seeschiff in See sticht und dadurch das Schiff oder Personen an Bord in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2 Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis.
Art. 132
Der Kapitän, der mit einem seeuntüchtigen, ungenügend bemannten, Übertretung der Vorschriften ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff ausüber die Seetüchtigkeit fährt, oder der Reeder, der ein solches Schiff aussendet, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Art. 133
1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der es unterlässt, Unterlassen der Hilfeleistung einem andern Schiff in Seenot oder Personen in Lebensgefahr Beistand zu leisten, obschon er dazu ohne ernstliche Gefahr für sein Schiff, dessen Besatzung und Passagiere imstande ist, wird mit Gefängnis bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Zweiter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ordnung und Disziplin an Bord
Art. 134
1 Der Kapitän, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr nicht als Verlassen des Schiffes letzter verlässt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. in Seenot
2 Der Seemann, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr ohne Erlaubnis des Kapitäns verlässt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.
Art. 135
1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der vorsätzlich die Nichtausüben des Kommandos ihm obliegende Führung des Schiffes nicht ausübt oder vernachlässigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bestraft.
Art. 136
1 Der Kapitän oder Schiffsoffizier eines schweizerischen Seeschiffes, Missbrauch und Anmassung der die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu der Befehlsund Disziplinar- Befehlen missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienst an Bord gewalt stehen, der Kapitän, der die ihm zustehende Disziplinargewalt überschreitet oder missbraucht, wer, ohne Befehlsoder Strafgewalt zu besitzen, sich an Bord eines schweizerischen Seeschiffes eine solche Gewalt anmasst, wird mit Gefängnis bestraft.
2 In leichten Fällen wird der Täter mit Busse bestraft. 139 Art. 137
1 Der Kapitän oder der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, Desertion der sich in Verletzung des Heuervertrages nicht an Bord des Schiffes begibt oder nach erfolgter Anmusterung das Schiff verlässt, wird, sofern dadurch die Abfahrt des Schiffes erheblich verzögert oder erhebliche Kosten zur Abwendung der Verzögerung verursacht werden, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
2 Handeln mehrere in gemeinsamem Vorgehen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse. Die Anstifter werden schwerer bestraft.
3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 138
1 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der während eines Verlassen des Postens für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes seinen Posten verlässt oder während dieses Dienstes einschläft, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 139
selbstverschuldeter Trunkenheit 1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der sich infolge Trunkenheit oder Betäubung in einem Zustand befindet, der seine Fähigkeit zur Führung des Schiffes ausschliesst oder wesentlich beeinträchtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
2 Der Seemann, der sich während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes im Zustand der selbstverschuldeten Trunkenheit oder Betäubung befindet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 140
1 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der dem Befehl Ungehorsam eines Vorgesetzten betreffend die nautische oder technische Führung des Schiffes oder auf Verbüssung einer Disziplinarstrafe nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Lautet der Befehl auf Rettung des eigenen oder eines fremden Schiffes oder von Personen in Seenot, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 5000 Franken.
4 Eine von einem Seemann gegenüber einem Vorgesetzten begangene einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit wird von Amtes wegen 140 verfolgt.
Art. 141
1 Wer ohne Erlaubnis des Reeders oder des Kapitäns Sachen, insbe- Unerlaubtes Anbordbringen sondere gefährliche oder verbotene Sachen, an Bord eines schweizerivon Personen und Sachen schen Seeschiffes bringt, an Bord besitzt, oder versteckt hält, wer ohne Erlaubnis des Reeders oder Kapitäns Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt oder daselbst versteckt hält, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Art. 142
1 Wer ohne Wissen des Reeders oder des Kapitäns eines schweizeri- Benachteiligung durch Widerschen Seeschiffes schmuggelt oder andere unerlaubte Handlungen handlungen 141 begeht und dadurch den Reeder oder Kapitän in Gefahr bringt, bestraft zu werden oder durch Beschlagnahme von Schiff oder Ladung, Verzögerung der Reise u. dgl. zu Verlust zu kommen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der eine solche Handlung ohne Wissen des Reeders begeht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Dritter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ordnung der schweizerischen Seeschifffahrt
Art. 143
1 Wer auf dem Meere die Schweizer Flagge für ein Schiff führt, das Flaggenmissbrauch nicht im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen ist, der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der auf dem Meere die Schweizer Flagge nicht führt oder eine fremde Flagge führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der die Schweizer Flagge nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht in der für Schiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise führt oder hisst, wird mit Busse bestraft.
3 Wer auf dem Meere eine Schweizer Flagge oder ein ähnliches Zeichen für eine Jacht führt, die nicht im Schweizerischen Jachtregister eingetragen ist, oder für eine im Schweizerischen Jachtregister eingetragene Jacht eine fremde Flagge oder ein ähnliches fremdes Zeichen führt, 142 wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 144
1 Wer im Verfahren über die Eintragung eines Seeschiffes in das Erschleichen der Register- Register der schweizerischen Seeschiffe oder im Verfahren über die eintragung 143 Wiederherstellung fehlender gesetzlicher Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Bedingungen für das schweizerische Eigentum, des Vorhandenseins der eigenen Mittel und des Ursprungs der Kapitalien, oder des Fehlens jeglichen, nicht zugelassenen ausländischen Einflusses unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
3 Der Eigentümer oder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der wesentliche neue Tatsachen, die zur Streichung des Schiffes im Register für schweizerische Seeschiffe oder zum Entzug des Seebriefes führen, der zuständigen Behörde nicht meldet, der Eigentümer oder Mieter eines schweizerischen Seeschiffes, der sein Schiff einem Mieter oder Untermieter vermietet, der die gesetzlichen Bedingungen als Reeder eines schweizerischen Seeschiffes nicht erfüllt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
4 Wer den Vorschriften des Bundesrates über die Eintragung von Jachten in einem schweizerischen Register zuwiderhandelt, zwecks Eintragung eines solchen Schiffes unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die 144 Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
Art. 145
1 Wer ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Verstrickungsbruch, Missach- Schiff der von der zuständigen schweizerischen Behörde verfügten tung behördlicher Anord- Beschlagnahme, Pfändung, Verarrestierung, Versteigerung, Requisinungen tion oder Enteignung entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zur Höhe des Wertes des Schiffes bestraft. Der Richter kann die vom Verurteilten bezahlte Busse den Geschädigten auf deren Verlangen und gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat zuerkennen.
2 Der Schiffseigentümer, Reeder oder Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der einer vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 erlassenen Anordnung keine Folge leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
3 Der Reeder, Seefrachtführer oder Kapitän, der vom Bundesrat verbotene Güter mit einem schweizerischen Seeschiff befördert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ist Kriegsmaterial verbotswidrig befördert worden, so kann der Täter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Busse bestraft werden.
Art. 146
Der Schiffseigentümer, der ein schweizerisches Seeschiff, für das die Unerlaubte Veräusserung Bewilligung zur Streichung im Register der schweizerischen Seeschiffe nicht erteilt worden ist, an einen Ausländer veräussert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zur Höhe des Verkehrswertes bestraft.
Art. 147
Wer zur Rückgabe des Seebriefes oder eines sonstigen Zeugnisses Nichtaushändigung des über ein schweizerisches Seeschiff verpflichtet ist und dieser Pflicht Seebriefes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. 145 Art. 148 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der seiner durch Unterlassen der Führung der Gesetz oder internationale Übereinkommen vorgeschriebenen Pflicht, Schiffsbücher
- a. das Schiffstagebuch, die Musterrolle, das Maschinentagebuch oder sonstige Bücher, Protokolle und Kontrollen ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren;
- b. die vorgeschriebenen Schiffsbücher, Schiffspapiere, Urkunden und Dokumente an Bord des Schiffes mitzuführen, zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Art. 149
Der Kapitän, der Eigentümer oder der Reeder eines schweizerischen Unterlassen der Meldepflicht Seeschiffes, der die ihm gegenüber dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt und dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt oder den schweizerischen Konsulaten gesetzlich obliegenden Meldeund Auskunftspflichten verletzt, wird mit Busse bestraft.
Art. 150
Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der Verstoss gegen Staatsangehörigden in diesem Gesetz oder in den dazugehörenden Verordnungen und keitsund Arbeitsschutz- Ausführungsvorschriften aufgestellten Bestimmungen über die Staatsbestimmungen angehörigkeit der Schiffsbesatzung, die Arbeitszeit, das Mindestalter für die Anheuerung, die ärztliche Untersuchung, die Befähigung zum vorgesehenen Dienst an Bord, das Anund Abmusterungsverfahren sowie die Verpflegung und Unterkunft an Bord zuwiderhandelt, der Kapitän, der den Vorschriften über den Vollzug von Disziplinarstrafen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 146 Art. 150 a Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der Zuwiderhandlung gegen die gegen die Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Feb- Sicherheitsbestimmungen 147 ruar 2006 zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. für Personentransporte
Art. 151
Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der Zuwiderhandlung gegen die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu gehörenden Ver- Sicherheitsbestimmungen ordnungen oder Ausführungsvorschriften über die Sicherheit der Perfür Personensonentransporte über Meer, die Ausrüstung der hiezu bestimmten transporte Schiffe oder die Unterkunft oder Verpflegung von Passagieren zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Vierter Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 152
1 Wird ein Täter wegen Gefährdung des Schiffes oder der Schifffahrt, Nebenstrafen wegen Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff, Unterlassens der Hilfeleistung, Verlassens des Schiffes in Seenot Nichtausübens des Kommandos oder Verlassens des Postens verurteilt, so kann der Richter als Nebenstrafe den Rückzug des beruflichen Fähigkeitsausweises oder -zeugnisses verfügen sowie den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe verbieten.
2 Wird der Täter wegen Flaggenmissbrauchs, Erschleichens der Registereintragung oder Missachtung einer auf Artikel 6 gestützten Anordnung des Bundesrates verurteilt, so kann der Richter als Nebenstrafe den Rückzug des Seebriefes anordnen. 148 Art. 153
1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer Widerhandlungen in Gejuristischen Person, Kollektivoder Kommanditgesellschaft, Einzelschäftsbetrieben firma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3 Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektivoder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
4 In den Fällen der Artikel 144–146 haften die juristische Person, Kollektivoder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit solidarisch mit dem Täter für die Bussen.
Art. 154
Die strafbaren Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses Geset- Auslieferung zes mit Gefängnis von einem Jahr oder einer höhern Strafe bedroht sind, sind Auslieferungsdelikte im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung. Fünfter Abschnitt: Disziplinarstrafordnung
Art. 155
1 Einen Disziplinarfehler begeht, wer seine Dienstpflichten verletzt Disziplinarfehler oder der guten Ordnung an Bord zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist.
2 Als Disziplinarfehler gelten insbesondere:
- a. Ungehorsam gegenüber dem Befehl eines Vorgesetzten in Dienstsachen;
- b. Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bordreglements;
- c. Störung der Ordnung und des Betriebes an Bord;
- d. nachlässige oder unaufmerksame Ausführung einer dienstlichen Verrichtung;
- e. Nichterscheinen zum oder Fernbleiben vom Dienst;
- f. unerlaubte Abwesenheit von Bord;
- g. Betrunkenheit im Dienst; Betrunkenheit ausser Dienst, wenn sie zu öffentlichem Ärgernis Anlass gibt;
- h. unanständiges oder anstössiges Benehmen gegenüber Vorgesetzten oder andern Personen an Bord.
3 Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Art und das Mass der Strafe sind nach dem Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen, wobei seine Beweggründe, sein Charakter, sein sonstiges Verhalten an Bord sowie das verletzte Interesse an der Ordnung und Sicherheit an Bord zu berücksichtigen sind.
Art. 156
1 Der Disziplinarstrafordnung dieses Gesetzes sind alle Personen an Geltungsbereich und Strafe Bord eines schweizerischen Seeschiffes unterworfen.
2 Als Disziplinarstrafen sind ausschliesslich zulässig:
- a. für Seeleute: – der Verweis, – das Ausgangsverbot während ein bis fünf Tagen, 149 – die Ordnungsbusse von 10 bis 250 Franken, – der Arrest von ein bis drei Tagen; 150 b. für Passagiere oder sonstige Personen an Bord: – der Verweis, – die Ordnungsbusse von 50 bis 500 Franken.
3 Verschiedene Disziplinarstrafen können nicht miteinander verbunden werden.
Art. 157
1 Die Disziplinarstrafgewalt steht dem Kapitän oder seinem Stellver- Zuständigkeit treter zu; diese können alle im Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.
2 Wird in einem Strafverfahren bei einem Vergehen, bei dem in leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt, ein solcher Fall angenommen oder wird die Tat sonst als blosser Disziplinarfehler betrachtet, so kann das erkennende Gericht unter Freisprechung des Angeklagten selber alle Disziplinarstrafen aussprechen. Stellt die Untersuchungsbehörde aus denselben Gründen ein Strafverfahren ein, so überweist sie die Akten an den Präsidenten des Gerichts, das für eine strafrechtliche Beurteilung zuständig wäre. Dieser kann alle beantrag- 151 ten Disziplinarstrafen aussprechen.
3 Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so kann an Stelle einer Arreststrafe eine Haftstrafe 152 von gleicher Dauer ausgesprochen werden.
Art. 158
1 Der Verweis wird mündlich oder schriftlich erteilt. Gegenüber Pas- Verbüssung der Strafe sagieren kann der Verweis in besonderen Fällen öffentlich erteilt werden.
2 Das Ausgangsverbot wird bei Ankunft im nächsten Hafen vollzogen. Der Fehlbare hat auch während seiner Freizeit an Bord zu verbleiben.
3 Der Arrest wird von Offizieren in ihrer Kabine, von den übrigen Seeleuten in einem besonderen Raum an Bord des Schiffes erstanden. Die Arreststrafen sind, soweit es der Dienst an Bord zulässt, sofort zu vollziehen. Der Arrestant leistet keinen Dienst. Der als Arrestlokal verwendete Raum muss trocken sein, genügend Luft und Licht haben und den an eine Kabine gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
4 153 …
5 Die Ordnungsbussen sind dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt abzuliefern und von diesem zur Fürsorge für Seeleute und ihre Familienangehörigen zu verwenden. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann mit diesen Mitteln auch Massnahmen, insbesondere zur Förderung der Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, unterstützen oder Prämien für besondere Leistungen von Seeleuten ausrichten. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt 154 ein Reglement über die Verwendung dieser Mittel.
Art. 159
1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers sowie der Vollzug einer Verjährung ausgesprochenen Disziplinarstrafe verjähren in drei Monaten.
2 Eine Unterbrechung der Verjährung findet nicht statt. Findet jedoch wegen der Tat ein Strafverfahren statt, so beginnt die Verjährung erst bei Ankunft im nächsten Hafen und ruht während der Dauer des Ver- 155 fahrens.
Art. 160
1 Dem Beschuldigten ist in jedem Falle Gelegenheit zu geben, sich Verfahren über seine Handlungsweise und die Beweggründe seines Verhaltens mündlich oder schriftlich zu äussern. Auf Verlangen ist seine Aussage zu Protokoll zu nehmen.
2 Jede Disziplinarstrafverfügung ist dem Beschuldigten mündlich oder schriftlich unter Angabe des begangenen Disziplinarfehlers zu eröffnen und im Schiffstagebuch einzutragen. Der Fehlbare und der Kapitän haben die erfolgte Eröffnung im Schiffstagebuch zu bescheinigen. Verweigert der Fehlbare diese Bescheinigung, so ist ein weiterer Offizier beizuziehen, welcher die Verfügung und deren Eröffnung schriftlich zu bezeugen hat. 156 Art. 161
1 Die vom Kapitän verfügte Disziplinarstrafe wird mit der Eröffnung Rechtskraft und Beschwerde vollstreckbar. Der Betroffene kann innert zehn Tagen seit Ankunft im nächsten Hafen schriftlich Beschwerde führen:
- a. gegen eine verfügte Arreststrafe beim Präsidenten des in Artikel 157 Absatz 2 zweiter Satz genannten Gerichts;
- b. gegen andere Disziplinarstrafen beim schweizerischen See- 157 schifffahrtsamt. 158 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Für das Beschwerdeverfahren gilt sinngemäss das Verwaltungsver- 3 159 160 fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 .
4 161 … Schlussund Übergangsbestimmungen 162 Art. 162
1 Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden die Vorschriften Zwingende Bestimmungen der Artikel 68 Absatz 1, 76, 91 Absatz 1, 96 Absatz 1 und 118 Absatz 2.
2 Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden:
- a. zuungunsten des Seemanns die Vorschriften der Artikel 69, 70, 72–75, 77–80, 81 Absatz 2, 82–86;
- b. zuungunsten des Inhabers einer Originalausfertigung eines Konnossements die Vorschriften des Artikels 117;
- c. zuungunsten eines Passagiers die gemäss Artikel 118 Absatz 1 anwendbaren zwingenden Vorschriften über die Beförderung von Passagieren zur See.
Art. 163
163 Die Vorschriften des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch finden An- ZGB Schlusstitel wendung auf dieses Gesetz.
Art. 164
1 164 Ein auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über Anpassung des frühern Rechts die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge verliehenes Recht zur Flaggenrecht a. Führung der Schweizer Flagge erlischt nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt hat von Amtes wegen mindestens ein Jahr vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist den Eigentümern und Reedern schweizerischer Seeschiffe die zusätzlichen Bedingungen bekannt zu geben, die erfüllt werden müssen, damit die Eintragung im Register der schweizerischen Seeschiffe nach Ablauf der erwähnten Frist bestehen bleibt.
3 Der Bundesrat kann auf Antrag des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes oder des Schiffseigentümers in besonderen Fällen die Frist verlängern.
Art. 165
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heub. Heuervertrag der Seeleute erverträge sind innerhalb eines Jahres den neuen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Heuerverträge anwendbar.
Art. 166
1 Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Seec. Verträge über die Verwendung frachtverträge finden die Artikel 102–117 sofort Anwendung. eines Seeschiffes
2 Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten den neuen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das neue Recht auch für früher abgeschlossene Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes.
Art. 167
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- Inkrafttreten dieses Gesetzes setzes.
Fussnoten
SR 101
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).
BBl 1952 I 253
Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1 989 212; BBl 1986 II 717). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).
SR 311.0
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2323; BBl 2012 8639).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
SR 0.822.81
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits- übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 81 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 24 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Ursprünglich Abs. 3. Ursprünglicher Abs. 2 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
SR 220
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Ursprünglich Abs. 4. Ursprünglicher Abs. 3 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, mit Wirkung seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
SR 0.747.322.2
SR 0.822.81
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits- übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
SR 0.814.291
SR 0.814.291.1
SR 0.814.291.2
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1996, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2184; BBl 1995 IV 241).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
SR 0.747.331.53
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
SR 0.814.291
SR 0.814.291.1
SR 0.814.291.2
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1996, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2184; BBl 1995 IV 241).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
SR 312.0
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits- übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 (AS 1991 857; BBl 1987 I 369).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
SR 0.822.81
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits- übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
SR 220
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits- übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits- übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits- übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits- übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. III 4 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits- übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit l. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
SR 220
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
SR 220
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
SR 220
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
SR 0.747.354.11
SR 0.747.354.111 , SR 0.747.354.112
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
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