Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1957-12-20
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

7 Die Übertragung von Systemaufgaben gemäss diesem Artikel gilt nicht als öffent- 164 licher Auftrag im Sinne des BöB . Sie unterliegt nicht der Beschwerde.

8 165 Artikel 10 a DSG ist anwendbar.

10. Abschnitt: Betriebsunterbruch 166

167 168 Art. 38 ...

1 Das Unternehmen, welches einen Betriebsunterbruch verursacht oder feststellt, ist verpflichtet, alle anderen betroffenen Unternehmen unverzüglich zu orientieren und sich mit ihnen über die zu treffenden Massnahmen zu verständigen. Der regelmässige Personentransport ist durch Umleitungen oder Einsatz anderer Verkehrsmittel aufrecht zu erhalten, soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird. 1bis Der Entzug bereits zugeteilter Trassen begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern er im Zusammenhang mit einer unvorhersehbaren Sperrung einer Strecke erfolgt und der bestmöglichen Auslastung der vorhandenen Kapazität 169 dient.

2 Eisenbahnen, die ausschliesslich oder vorwiegend der Beförderung von Personen im Ortsverkehr dienen oder die nach der Konzession ihren Betrieb nicht ganzjährig zu führen haben, brauchen keine Ersatzbeförderung einzurichten. Dasselbe gilt während der Einstellung des Betriebes zwecks Durchführung der vorgeschriebenen Revisionsarbeiten an den Anlagen.

11. Abschnitt: Nebenbetriebe 170

171 Art. 39

1 Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.

2 Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.

3 Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungsund Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheitsund Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.

4 Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisen- 172 bahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht.

12. Abschnitt: Zuständigkeit des BAV bei Streitigkeiten 173

174 175 Art. 40 ...

1 Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betref- 176 fend: 177 die Bedürfnisse des Eisenbahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18 m ); a. 178 die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz b. von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32 a );

  • c. die Erstellung und den Betrieb elektrischer und radioelektrischer Signalund Fernmeldeanlagen (Art. 22); 179 d. die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33–35 a );
  • e. das Bedürfnis zur Einrichtung von Nebenbetrieben und deren Öffnungsund Schliessungszeiten (Art. 39).

2 Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 180 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25–35).

12 a . Abschnitt: Kommission für den Eisenbahnverkehr 181 182 Art. 40 a Organisation

1 Die RailCom ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57 a 183 RVOG . Sie ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden. Sie ist administrativ dem UVEK zugeordnet.

2 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende RailCom und bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.

3 Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen insbesondere weder Angestellte von Eisenbahnunternehmen sein noch deren Organen angehören noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu ihnen stehen.

4 Die RailCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung (Geschäftsreglement) und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. bis 184 Art. 40 a Fachsekretariat

1 Die RailCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der RailCom vor und koordiniert die Geschäfte zwischen der RailCom und dem BAV.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der RailCom ist für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des Sekretariats zuständig.

3 185 Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem BPG . ter 186 Art. 40 a Aufgaben

1 Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend:

  • a. die Gewährung des Netzzugangs;
  • b. die Netzzugangsvereinbarungen;
  • c. die Berechnung des Trassenpreises;
  • d. den Zugang zu Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr und Anschlussgleisen, die vom Bund mitfinanziert wurden;
  • e. die Wahrnehmung von Systemaufgaben;
  • f. ...

2 Sie überwacht:

  • a. die Anwendung der Prioritätsregeln im Normalund im Störungsfall;
  • b. die diskriminierungsfreie Anwendung der Betriebsführungsprozesse;
  • c. die diskriminierungsfreie Vergabe der Trassen;
  • d. den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1; die Befugnisse der Wettbewerbskommission bei Streitigkeiten zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen bleiben vorbehalten;
  • e. die diskriminierungsfreie Ausübung der Systemaufgaben, soweit dies nicht durch das BAV im Rahmen des Auftrags sichergestellt wird.

3 Sie beobachtet die Entwicklung des Eisenbahnmarktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten und eine gesunde Entwicklung des Wettbewerbs.

4 Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten.

5 Sie koordiniert sich mit den Regulatoren anderer Staaten. Sie kann mit diesen die erforderlichen Informationen und Daten austauschen.

6 187 Auf den Netzzugang findet das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 keine Anwendung. quater 188 Art. 40 a Bereitstellung von Daten und Auskunftspflicht

1 Die RailCom ist befugt, im Rahmen der Marktüberwachung die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Eisenbahnunternehmen müssen die für die amtlichen Verkehrsstatistiken erforderlichen Angaben sowie weitere Unterlagen vorlegen, die die RailCom zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2 Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, bei den Abklärungen der RailCom mitzuwirken und ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. quinquies 189 Verfahrensgrundsätze Art. 40 a

1 Die Verfahren vor der RailCom richten sich nach den Bestimmungen des Verwal- 190 tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sowie sinngemäss 191 nach den Artikeln 23 und 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 .

2 Für das Klageverfahren gelten die Bestimmungen des VwVG über das Beschwerdeverfahren, insbesondere die Artikel 52, 56, 57, 60 und 63–69, sinngemäss.

3 Nebenintervention, Klagehäufung, Streitgenossenschaft und Widerklage sind zulässig. In diesen Fällen gelten die Artikel 15, 24, 26 und 31 des Bundesgesetzes 192 vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.

4 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren von Amtes wegen oder durch die schriftliche Bestätigung des Empfangs der Beschwerde oder der Klage ein. sexies 193 Art. 40 a Verwaltungssanktionen

1 Die RailCom auferlegt einem Unternehmen, das dem Diskriminierungsverbot im Netzzugang zuwiderhandelt, einen Betrag, der dem Umsatz entspricht, den es oder ein Dritter aufgrund der Diskriminierung erzielen konnte.

2 Sie belastet ein Unternehmen, das einer einvernehmlichen Regelung, einer Verfügung der RailCom oder einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwiderhandelt, mit einem Betrag von bis zu 100 000 Franken. septies 194 Art. 40 a Finanzierung

1 Die RailCom erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Diese bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

2 Soweit die Kosten der RailCom nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden sie vom Bund getragen.

3 Der Bundesrat legt die Bundesbeiträge und die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. octies 195 Rechtsschutz Art. 40 a

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Beschwerden gegen Verfügungen der RailCom haben nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.

3 Die RailCom ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

13. Abschnitt: Haftung 196 197

Art. 40 b Grundsätze

1 Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens haftet für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.

2 Er haftet für Schäden: 198 an Sachen in der Obhut der reisenden Person ausschliesslich nach dem Pera. 199 sonenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 ; 200 201 an beförderten Sachen ausschliesslich nach dem Obligationenrecht und b. den massgeblichen internationalen Vereinbarungen.

3 Soweit die Haftung nach Absatz 2 nicht im Personenbeförderungsgesetz oder im 202 Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 geregelt ist, gelten ausschliesslich 203 die vertragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 40 c Entlastung

1 Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist.

2 Derartige Sachverhalte sind insbesondere:

  • a. höhere Gewalt; oder
  • b. grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person.

Art. 40 d Benützung der Infrastruktur

1 Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens, das die Infrastruktur eines anderen Eisenbahnunternehmens benützt, haftet den Geschädigten.

2 Er kann Rückgriff auf den Inhaber des Unternehmens nehmen, das die Infrastruktur betreibt, wenn diese die Entstehung des Schadens mitverursacht hat.

3 Ist das schädigende Eisenbahnunternehmen nicht bestimmbar, so haftet der Inhaber des Unternehmens, das die Infrastruktur betreibt.

Art. 40 e Vereinbarungen

1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.

2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind innert eines Jahres nach ihrem Abschluss anfechtbar.

Art. 40 f Anwendbarkeit des Obligationenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den 204 Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.

5. Kapitel: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen 205

Art. 41 Grundsatz

Besondere Leistungen der Eisenbahnunternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten. 206 Art. 42 Landesverteidigung

1 Auf Anordnung des Bundesrates sind Eisenbahnanlagen und Einrichtungen sowie Fahrzeuge und deren Bestand entsprechend den Bedürfnissen der militärischen und wirtschaftlichen Landesverteidigung zu erstellen, zu ergänzen und bereitzuhalten. Artikel 18 findet Anwendung.

2 207 Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten.

Art. 43 Militärtransporte

1 Die Eisenbahnunternehmen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die von den zuständigen militärischen Stellen angeordneten Transporte für die Armee und die Militärverwaltung auszuführen. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat verfügten Ausnahmen und Einschränkungen.

2 208 ...

3 Müssen bei Militärtransporten ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, so gehen deren Kosten zu Lasten des Bundes.

Art. 44 Haftung des Bundes

1 Der Bund haftet den Eisenbahnunternehmen für die ihnen aus Militärtransporten erwachsenden Schäden, wenn weder das Unternehmen noch sein Personal ein Verschulden trifft.

2 Der Bund haftet den Eisenbahnunternehmen nach den Grundsätzen des Zivilrechts für die ihnen aus Erstellung, Bestand und Bedienung militärischer Werke und Einrichtungen an und in der Nähe von Eisenbahnanlagen erwachsenden Schäden. 209 Art. 45 210 Art. 46

Art. 47 Öffentliches Gesundheitswesen

Die Bundesgesetzgebung über den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Schädlingsbekämpfung und den Verkehr mit Waren bestimmt die zu ihrem Vollzug notwendigen Leistungen der Eisenbahnunternehmen. Die Eisenbahnunternehmen haben dafür Anspruch auf angemessene Vergütung. 211 Streitigkeiten Art. 48

1 Streitigkeiten aus diesem Abschnitt entscheidet das BAV.

2 Gegen die Verfügung des BAV kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

5 a . Kapitel: Ausbau der Infrastruktur 212

Art. 48 a Ziele

Der Ausbau der Infrastruktur hat folgende Ziele:

  • a. Personenverkehr: 1. Verbesserung der Verbindungen mit europäischen Metropolitanräumen, 2. Verbesserung der Verbindungen zwischen den schweizerischen Metropolitanräumen und innerhalb derselben, 3. Verbesserung der Verbindungen im schweizerischen Städtenetz und mit den Zentren der Metropolitanräume, 4. Ausbau des Regionalund des Agglomerationsverkehrs, 5. Verbesserung der Erschliessung der Berggebiete und der Tourismusregionen;
  • b. Güterverkehr: 1. Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs, 2. Verbesserungen für den Binnen-, Importund Exportverkehr, 3. Verbesserung der Trassenverfügbarkeit.

Art. 48 b Strategisches Entwicklungsprogramm

1 Die Infrastruktur wird im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut.

2 Das strategische Entwicklungsprogramm wird vom Bund unter Einbezug der Kantone der jeweiligen Planungsregionen und der betroffenen Eisenbahnunternehmen periodisch nachgeführt.

3 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor.

Art. 48 c Ausbauschritte

1 Die Erlasse zu den einzelnen Ausbauschritten ergehen in der Form des Bundesbeschlusses. Die Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum.

2 Den in den Ausbauschritten vorgesehenen Massnahmen liegen ein Bedarfsnachweis und ein betriebsund volkswirtschaftlich abgestütztes Angebotskonzept zugrunde.

3 Der Bundesrat zeigt in den Botschaften zu den Ausbauschritten insbesondere die Folgekosten für das gesamte Eisenbahnsystem auf.

4 Jeder Ausbauschritt bezweckt auch die Sicherstellung der Qualität des Angebots im bestehenden Fernverkehrsnetz und sieht die dafür erforderlichen Kredite vor.

Art. 48 d Planung der Ausbauschritte

1 Das BAV leitet und koordiniert als Prozessführer die für die Ausbauschritte notwendigen Planungen. Es berücksichtigt die regionalen Planungen der Kantone und bezieht die betroffenen Eisenbahnunternehmen mit ein.

2 Die Kantone sind verantwortlich für die regionale Angebotsplanung. Sie organisieren sich in geeigneten Planungsregionen. Die betroffenen Eisenbahnunternehmen werden in geeigneter Weise einbezogen.

Art. 48 e Projektierung und Ausführung der Massnahmen

1 Die Eisenbahnunternehmen oder die mit der Realisierung der Massnahmen betrauten Dritten (Erstellergesellschaften) projektieren die Massnahmen für den Ausbau der Infrastruktur, koordinieren sie mit den Bedürfnissen des Substanzerhalts und führen sie aus.

2 Dabei berücksichtigen sie nach dem Grundsatz einer betriebsund volkswirtschaftlichen Optimierung laufend den bahntechnologischen Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personenund Güterverkehr.

Art. 48 f Umsetzungsvereinbarungen

1 Der Bund schliesst mit den Eisenbahnunternehmen oder Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen über die Ausbaumassnahmen ab. Darin werden die Massnahmen für die einzelnen Strecken und Knoten, die Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.

2 Sind mit den Massnahmen zusammenhängende untergeordnete Arbeiten für den Substanzerhalt notwendig, so werden diese ebenfalls in den Umsetzungsvereinbarungen festgelegt.

3 Die Vereinbarungen werden durch das UVEK abgeschlossen. Geringfügige Anpassungen, insbesondere solche technischer oder organisatorischer Natur, können vom BAV vereinbart werden.

6. Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur 213 214

1. Abschnitt: Im Allgemeinen 215

216 Art. 49 Grundsätze

1 Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9 b die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur.

2 Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit.

3 Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken:

  • a. für die Feinerschliessung;
  • b. die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen;
  • c. die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen. 217 Voraussetzungen Art. 50

1 Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:

  • a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 9. Kapitels genügt;
  • b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;
  • c. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.

2 Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz. 218 Art. 51 Leistungsvereinbarungen

1 Der Bund, vertreten durch das BAV, und die Eisenbahnunternehmen schliessen für jeweils vier Jahre Leistungsvereinbarungen ab. Darin legen sie aufgrund der verkehrspolitischen Prioritäten des Bundes und von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen und Darlehen im Voraus fest.

2 Sind mit dem Substanzerhalt untergeordnete Ausbaumassnahmen notwendig, so werden diese ebenfalls in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

3 Die Abgeltungen und Darlehen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Dabei berücksichtigt werden insbesondere:

  • a. eine angemessene Grunderschliessung;
  • b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden;
  • c. Anliegen der Raumordnungspolitik und der Agglomerationspolitik;
  • d. Anliegen des Umweltschutzes. 219 Art. 51 a Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen

1 Können sich das BAV und die Eisenbahnunternehmen nicht auf den Abschluss oder die Anwendung einer Leistungsvereinbarung einigen, so entscheidet das UVEK.

2 Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Gerügt werden kann:

  • a. die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  • b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

3 Beschwerden gegen Entscheide des UVEK haben keine aufschiebende Wirkung. 220 Art. 51 b Finanzierungsformen für den Betrieb und den Substanzerhalt

1 Die geplanten ungedeckten Kosten für den Betrieb und den Substanzerhalt, einschliesslich der Abschreibungen und der nicht aktivierbaren Investitionskosten, werden mit Abgeltungen finanziert.

2 Investitionen, die die Abschreibungen und Liquiditätsreserven übersteigen, werden mit zinslosen und bedingt rückzahlbaren Darlehen finanziert. Übersteigen die Abschreibungen die Investitionen, so sind bestehende bedingt rückzahlbare Darlehen an den Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 221 2013 zurückzuzahlen oder mit anderen Leistungen des Fonds zu verrechnen.

3 Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden. Der Bund kann überdies auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten, wenn auch der Kanton verzichtet oder um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen. 222 Art. 52 Wirtschaftliches Verhalten

1 Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken.

2 Das BAV kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen 223 gemeinsam durchzuführen.

3 Es kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen:

  • a. die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;
  • b. Zielvorgaben nicht erreicht;
  • c. festgelegte Fristen nicht einhält; oder 224 d. sich unwirtschaftlich verhält. 225 Art. 53 226 Art. 54

Art. 55

Aufgehoben 227 Art. 56 228 Mitfinanzierung durch die Kantone Art. 57

1 Die Kantone leisten eine Einlage von 500 Mio. Franken pro Jahr an den Bahninfrastrukturfonds zur Finanzierung der Infrastrukturkosten. 1bis Die Einlage basiert auf dem Preisstand von 2016. Sie wird an die Entwicklung des realen Bruttoinlandprodukts angepasst und folgt dem Bahnbau-Teuerungsindex. Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt im Einvernehmen mit dem UVEK die 229 Einzelheiten.

2 Der Beteiligungsschlüssel pro Kanton richtet sich nach den bestellten Personenund Zugkilometern im Regionalverkehr gemäss dem interkantonalen Verteiler.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten unter Anhörung der Kantone in einer Verordnung.

2. Abschnitt: Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur 230

231 Art. 58 Verpflichtungskredite

1 Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Ausbauschritte nach Artikel 48 c notwendigen Verpflichtungskredite.

2 Kommt es bei einzelnen Massnahmen zu Verzögerungen, so können die dafür vorgesehenen, nicht ausgeschöpften Verpflichtungskredite für die Realisierung von anderen Massnahmen eingesetzt werden, deren Projektierung der entsprechende Bundesbeschluss vorsieht.

3 Der Bundesrat legt die nach Absatz 2 zu realisierenden Massnahmen fest. 232 Art. 58 a Finanzierungsformen für den Ausbau

1 Der Bund stellt über den Bahninfrastrukturfonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von zinslosen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.

2 Die Einzelheiten werden in den Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48 f geregelt. 233 Finanzierung zusätzlicher oder alternativer Massnahmen Art. 58 b durch Dritte

1 Die Kantone und weitere Dritte können zusätzliche oder alternative Massnahmen finanzieren, wenn deren Aufnahme in das strategische Entwicklungsprogramm möglich ist.

2 Sie tragen:

  • a. bei zusätzlichen Massnahmen: sämtliche Kosten;
  • b. bei alternativen Massnahmen: die Kostendifferenz zwischen der vom Bund und der von ihnen vorgesehenen Massnahme.

3 Die Beteiligung Dritter darf weder in der Baunoch in der Betriebsphase zu einer Mehrbelastung des Bundes führen.

4 Der Bund schliesst mit den Dritten und den Eisenbahnunternehmen Vereinbarungen über die Massnahmen ab. Darin werden die Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt. 234 Art. 58 c Vorfinanzierung Die Eisenbahnunternehmen können mit den betroffenen Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die Vorfinanzierung derjenigen Massnahmen abschliessen, deren Realisierung oder Projektierung von der Bundesversammlung beschlossen worden ist. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des BAV. 235 Art. 58 d Ausführungsvorschriften Das UVEK erlässt Ausführungsvorschriften über das Controlling der Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen. 236 Art. 58 e Berichterstattung Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die Finanzierung des Ausbaus der Infrastruktur, namentlich über:

  • a. den Stand und den weiteren Ablauf der Arbeiten;
  • b. die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite.

7. Kapitel: Hilfe bei grossen Naturschäden 237

238 Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Eisenbahnunternehmen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren. 239 Art. 60 und 61 240 Art. 61 a

8. Kapitel: Trennung von Verkehr und Infrastruktur 241

242 Art. 62 Umfang der Infrastruktur

1 Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:

  • a. der Fahrweg;
  • b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;
  • c. die Sicherungsanlagen;
  • d. die Publikumsanlagen;
  • e. die Rangierbahnhöfe sowie Anlagen zum Annehmen und Formieren von Zügen;
  • f. die öffentlichen Verladeanlagen, bestehend aus Verladegleisen und Verladeplätzen, in denen selbstständig und unabhängig Güter umgeschlagen werden können (Freiverlade);
  • g. die Rangiertriebfahrzeuge in Rangierbahnhöfen;
  • h. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–g notwendigen Dienstgebäude und Räume.

2 Zur Infrastruktur können auch Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dies sind insbesondere:

  • a. Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;
  • b. Kraftwerke und Übertragungsleitungen;
  • c. Verkaufsanlagen;
  • d. Räume für Nebenbetriebe;
  • e. Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;
  • f. Dienstwohnungen;
  • g. Kräne und andere Umschlagsgeräte auf Freiverladen;
  • h. Umschlagsanlagen für den Gütertransport einschliesslich der Kranund Verladegleise.

3 Zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes, jedoch nicht zur Infrastruktur gehören:

  • a. Gleisanlagen und Gebäude für den Rollmaterialunterhalt (Unterhaltsanlagen, Werkstätten);
  • b. Gleisanlagen und Gebäude für das längerfristige Abstellen von Rollmaterial (Abstellanlagen);
  • c. Gleisanlagen auf Eisenbahnbaustellen oder als Zufahrt zu solchen Baustellen (Werkgleise).

4 Ebenfalls nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güterund Personenverkehr.

Art. 63 Betrieb der Infrastruktur

Zur Infrastruktur gehören auch Betrieb und Unterhalt der Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62.

Art. 64 Organisation

1 Das Eisenbahnunternehmen muss den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen. Das BAV kann Schmalspurbahnen und kleinere Unternehmen von dieser Pflicht befreien.

2 Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 sowie die damit verbundenen Dienstleistungen können organisatorisch vom Bereich Infrastruktur getrennt sein. Ihre vollen Kosten müssen den Leistungsbezügern verrechnet werden.

Art. 65 Steuerbefreiung

Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 ist von kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern befreit.

9. Kapitel: Rechnungswesen 243

244 Art. 66 Grundsätze

1 Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 7. Abschnitt des Personenbeförderungs- 245 gesetzes vom 20. März 2009 .

2 Das Eisenbahnunternehmen muss in der Bilanz und Anlagenrechnung den Bereich Infrastruktur von anderen Bereichen trennen.

3 Es muss in der Erfolgsrechnung eine Spartenrechnung Infrastruktur führen. 246 Art. 67 Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung Gewinnausschüttungen und die Verzinsung von Eigenkapital zulasten der Spartenrechnung Infrastruktur sind nicht zulässig. Der Gewinn ist vollständig einer Spezialreserve der Sparte Infrastruktur zur Deckung künftiger Fehlbeträge oder für ausser- 247 ordentliche Aufwände zuzuweisen. 248 Art. 68 und 69 249 Art. 70 – 72 250 Art. 73 251 Art. 74

10. Kapitel: Kaufrecht der Gemeinwesen 252

253 Art. 75 Kaufrecht im Landesinteresse

1 Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund die konzessionierte Infrastruktur jedes Eisenbahnunternehmens zum Buchwert erwerben. Darlehen, die der Bund dem Unternehmen gewährt hat, werden mit dem Kaufpreis verrechnet.

2 Das Kaufrecht nach Absatz 1 steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Eisenbahninfrastruktur erworben, so kann der Bund verlangen, dass diese ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird. 254 Art. 76 – 78 255 Art. 79 Streitigkeiten Ist die Festsetzung des Erwerbspreises streitig, so erlässt das BAV eine Verfügung.

11. Kapitel: Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich 256

Art. 80 Fähigkeitsprüfung

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass:

  • a. Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen;
  • b. Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen;
  • c. Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen; er kann für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen auch psychologische und medizinische Untersuchungen vorsehen. 257 Art. 80 a Abklärung der Tauglichkeit

1 Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit einer Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, so wird diese einer Tauglichkeitsuntersuchung unterzogen, namentlich aufgrund der Meldung einer Ärztin oder eines Arztes, dass die Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht eine sicherheitsrelevante Tätigkeit nicht sicher ausüben kann.

2 Ärztinnen und Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, an den Arbeitgeber oder an die Aufsichtsbehörde für Ärztinnen und Ärzte richten.

Art. 81 Dienstunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.

Art. 82 Feststellung der Dienstunfähigkeit

1 Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haarund Nagelproben, unterzogen werden.

3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

  • a. Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder
  • b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten.

Art. 83 Ausweisentzug

1 Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden.

2 Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges. 258 Art. 83 a Mitteilungen an ausländische Behörden

1 Das BAV teilt der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn es:

  • a. einer Person eines ausländischen Unternehmens, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt hat;
  • b. einen in der Schweiz gültigen ausländischen Ausweis abgenommen hat;
  • c. die Gültigkeit eines ausländischen Ausweises für die Schweiz aberkannt hat.

2 Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden ausländischen Behörde zu übermitteln.

Art. 84 Zuständigkeiten

Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt:

  • a. den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;
  • b. den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;
  • c. dem BAV;
  • d. der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.

Art. 85 Ausführungsvorschriften

1 Der Bundesrat:

  • a. legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;
  • b. kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird;
  • c. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkoholund der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;
  • d. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 82 Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden;
  • e. legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest.

2 Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

12. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen 259

260 Art. 86 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt.

2 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Sorgfaltspflicht (Art. 17 Abs. 4), Meldepflicht (Art. 14 a Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 14 a Abs. 2) verletzt.

3 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. 261 Art. 86 a Widerhandlungen gegen Bauund Betriebsvorschriften

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vor- 262 sätzlich:

  • a. ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt; 263 b. eine Anlage oder ein Fahrzeug ohne die nach Artikel 18 w , 23 c oder 23 d erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt;
  • c. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession zuwiderhandelt; 264 d. und e. ...
  • f. Videosignale unter Verletzung von Artikel 16 b aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt; 265 ... g.

2 266 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 267 Art. 87 Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand

1 Wer in angetrunkenem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt.

2 Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 81 ist und in diesem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. 268 Art. 87 a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

1 Wer im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. 269 Art. 87 b Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ohne Zulassung

1 Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

3 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. 270 Verfolgung von Amtes wegen Art. 88 271 Nach dem Strafgesetzbuch strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen Angestellte von Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 während deren Dienstausübung begangen werden. 272 Art. 88 a Zuständigkeit

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache der Kantone.

2 273 ... 274 Verwaltungsmassnahmen Art. 89

1 Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:

  • a. gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;
  • b. die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

2 Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

3 Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe eines Eisenbahnunternehmens mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 275 20. März 2009 , die in Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des BAV von diesen Funktionen zu entheben.

4 Massnahmen nach den Absätzen 1–3 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden. 276 Art. 89 a Meldepflicht Polizeiund Strafbehörden haben alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 89 nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde zu melden. 277 278 Art. 89 b Entscheide der RailCom

1 Wer vorsätzlich einer einvernehmlichen Regelung, einer rechtskräftigen Verfügung der RailCom oder einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Wer vorsätzlich eine Verfügung der RailCom betreffend die Auskunftspflicht bis (Art. 40 a Abs. 4) nicht befolgt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

3 Die RailCom verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach diesem Artikel. Das 279 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. 280 Art. 90

13. Kapitel: Schlussbestimmungen 281

282 Art. 91 Gültigkeit alter Konzessionen

1 Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen der Konzessionen sind aufgehoben, überdies diejenigen über die Zugkraft, die Zahl der Geleise, die Zahl der täglich zu führenden Züge, die Fahrgeschwindigkeiten, die Beförderung von Handgepäck und über die vom Reingewinn abhängige Herabsetzung oder Erhöhung der Taxen.

2 Die Bestimmungen der Konzessionen über den Rückkauf bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft.

3 Sofern die vor 1999 erteilte Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch als Konzession für die regelmässige Personenbeförderung im Sinne von Artikel 6 283 284 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 .

4 Bei Infrastrukturkonzessionen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden, gilt das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes als vorhanden, wenn für die Infrastruktur Abgeltungsbeiträge geleistet 285 werden. 286 Art. 92

Art. 93 Zwangsliquidation und Nachlassvertrag nach

Aufhebung der Konzession

1 Ist die Konzession nach Artikel 8 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation des Eisenbahnunternehmens nach den Bestimmungen des Bun- 287 desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs. Dagegen 288 wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes 289 verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.

2 Das gleiche gilt für den Nachlassvertrag. Artikel 52 Ziffern 1, 3–7 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen finden Anwendung. 290 Art. 94 291 Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen Art. 95 Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, die in Ergänzung oder anstelle der Eisenbahn von ihr oder andern Unternehmen betrieben werden.

Art. 96 Änderung und Aufhebung früherer Erlasse

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: 292 1. das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 293 2. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 betreffend die Hilfskassen der Eisenbahnund Dampfschiffgesellschaften;

Fussnoten
1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

2

SR 101

3

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus- bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).

4

BBl 1956 I 213

5

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

6

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

7

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

8

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

9

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

10

Gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010, wurden die Randtitel im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziff. und Bst. wurden dabei nicht übernommen (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

11

SR 711

12

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

13

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Okt. 2000 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

15

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

16

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

17

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

18

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

19

Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

20

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

21

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

22

SR 745.1

23

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

24

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

25

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

26

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

27

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

28

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

29

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

30

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

31

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

32

SR 745.1

33

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

34

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

35

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

36

Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

38

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

39

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).

40

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

41

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

42

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5619; BBl 2011 911).

43

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).

44

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

45

Urspünglich Art. 9 b . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisa- tion der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

46

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020, mit Ausnahme der Art. 9 e , 9 f , 9 l– 9 q , 9 u , und 9 w , in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

47

SR 220

48

SR 172.220.1

49

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

50

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

51

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

52

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

53

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

54

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3199; BBl 1993 I 805).

55

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

56

SR 152.3

57

Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

58

Fassung gemäss Anhang des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915).

59

Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

60

SR 172.010

61

SR 748.0

62

Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

63

SR 172.021

64

Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 2011 1119 4573; BBl 2009 4915). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

65

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

66

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

67

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

68

SR 235.1

69

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

70

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

71

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

73

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

74

Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

75

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

76

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts) (AS 2009 5973; BBl 2007 4377). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

77

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

78

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

79

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

80

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

81

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

82

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

83

SR 700

84

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

85

SR 711

86

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

87

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

88

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

89

SR 711

90

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

91

SR 711

92

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

93

SR 711

94

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

95

SR 172.021

96

SR 711

97

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

98

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

99

SR 172.010

100

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

101

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

102

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

103

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

104

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

105

SR 711

106

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

107

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

108

Ausdruck gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

109

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

110

Ursprünglich Art. 18 b . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

111

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

112

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

113

Ursprünglich Art. 18 c . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

114

SR 711

115

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

116

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

117

Ursprünglich Art. 18 e . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

118

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

119

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

120

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

121

Ursprünglich Art. 18 f . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

122

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

123

SR 711

124

Ursprünglich Art. 18 g . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

125

Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

126

Ursprünglich Art. 18 h . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325).

127

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

128

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

129

Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

130

SR 711

131

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

132

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

133

Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

134

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

135

Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

136

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

137

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

138

Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173).

139

Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173).

140

Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173).

141

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

142

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

143

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn- reform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

144

Siehe auch die UeB Änd. 16.3. 2012 am Schluss dieses Textes.

145

SR 930.11

146

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

147

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

148

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

149

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

150

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

151

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

152

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

153

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

154

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

155

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

156

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

157

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

158

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

159

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

160

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

161

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn- infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

162

SR 152.3

163

SR 742.140

164

SR 172.056.1

165

SR 235.1

166

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

167

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

168

Aufgehoben durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

169

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).

170

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

171

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

172

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).

173

Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

174

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).

175

Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

176

Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

177

Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver- einfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)