Änderungshistorie

Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (mit Zusatzprotokoll und Unterzeichnungsprotokoll)

3 Versionen · 1955-10-20

Änderungen vom 2001-11-21

@@ -1,12 +1,12 @@
# Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (mit Zusatzprotokoll und Unterzeichnungsprotokoll)
(Stand am 15. März 2005) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, in der Erwägung, dass die Eisenbahnen ihre Aufgabe in der Gesamtwirtschaft nur dann erfüllen können, wenn sie in der Lage sind, die einer normalen Erneuerung und einer unumgänglichen Modernisierung des rollenden Materials entsprechenden Investitionen durchzuführen; dass die Fortschritte, die bei der Standardisierung und bei der gemeinsamen Verwendung des Materials erzielt wurden, ihre logische Ergänzung in der Einführung eines Verfahrens zur internationalen Finanzierung der Materialeinkäufe finden; in der Erwägung, dass ein solches Finanzierungsverfahren zur Festigung der Bemühungen auf technischem Gebiet um eine fortschreitende Integration der Eisenbahnen auf europäischer Ebene beizutragen vermag und diese Finanzierungsmethode sich auch besonders gut für genormte Fahrzeuge eignen würde, deren Eigentum leicht von einem zum andern Land übertragen werden kann; in der Erwägung, dass die Deutsche Bundesbahn, die Nationale Gesellschaft der französischen Eisenbahnen, die Italienischen Staatsbahnen, die Nationale Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen, die Schweizerischen Bundesbahnen, die Niederländischen Eisenbahnen, die Schwedischen Staatsbahnen, das Nationale Netz der Spanischen Eisenbahnen, die Nationale Gesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen, die Jugoslawischen Eisenbahnen, die Portugiesische Eisenbahngesellschaft, die Österreichischen Bundesbahnen, die Dänischen Staatsbahnen, die Norwegischen Staatsbahnen vereinbart haben, die «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im nachstehenden «Die Gesellschaft» genannt) zu gründen; in der Erwägung, dass die Gesellschaft sowohl nach ihrer Zusammensetzung als auch nach ihrem Zweck einem öffentlichen Interesse dient und ein Gebilde internationaler Prägung darstellt; in der Feststellung, dass die Gesellschaft den Zweck hat, die Ausrüstung und den der Öffentlichkeit dienenden Betrieb der Eisenbahnen der Vertragsparteien zu bestmöglichen Bedingungen zu fördern; von dem Wunsche geleitet, unter diesen Umständen jede der Gesellschaft mögliche Unterstützung zu gewähren; in der Erkenntnis, dass die Tätigkeit der Gesellschaft auf wirtschaftlichem und Finanziellem Gebiet durch Ausnahmeregelungen begünstigt werden muss, und dass die Gründung und Tätigkeit der Gesellschaft nicht dazu führen darf, dass den beteiligten Eisenbahnverwaltungen höhere Lasten an Steuern und Abgaben erwachsen, als wenn jede von ihnen ihre Materialeinkäufe mit eigenen Mitteln finanzieren würde; in der Erwägung, dass der Kredit der Gesellschaft, die ihre Materialeinkäufe grossenteils durch Anleihen finanzieren muss, nur geschaffen und aufrechterhalten werden kann, wenn die von den Eisenbahnverwaltungen der Gesellschaft gegenüber eingegangenen Verpflichtungen unter allen Umständen eingehalten werden; haben die unterzeichneten Vertreter ernannt, die ordnungsgemäss bevollmächtigt, folgendes vereinbart haben:
(Stand am 20. August 2002) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, in der Erwägung, dass die Eisenbahnen ihre Aufgabe in der Gesamtwirtschaft nur dann erfüllen können, wenn sie in der Lage sind, die einer normalen Erneuerung und einer unumgänglichen Modernisierung des rollenden Materials entsprechenden Investitionen durchzuführen; dass die Fortschritte, die bei der Standardisierung und bei der gemeinsamen Verwendung des Materials erzielt wurden, ihre logische Ergänzung in der Einführung eines Verfahrens zur internationalen Finanzierung der Materialeinkäufe finden; in der Erwägung, dass ein solches Finanzierungsverfahren zur Festigung der Bemühungen auf technischem Gebiet um eine fortschreitende Integration der Eisenbahnen auf europäischer Ebene beizutragen vermag und diese Finanzierungsmethode sich auch besonders gut für genormte Fahrzeuge eignen würde, deren Eigentum leicht von einem zum andern Land übertragen werden kann; in der Erwägung, dass die Deutsche Bundesbahn, die Nationale Gesellschaft der französischen Eisenbahnen, die Italienischen Staatsbahnen, die Nationale Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen, die Schweizerischen Bundesbahnen, die Niederländischen Eisenbahnen, die Schwedischen Staatsbahnen, das Nationale Netz der Spanischen Eisenbahnen, die Nationale Gesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen, die Jugoslawischen Eisenbahnen, die Portugiesische Eisenbahngesellschaft, die Österreichischen Bundesbahnen, die Dänischen Staatsbahnen, die Norwegischen Staatsbahnen vereinbart haben, die «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im nachstehenden «Die Gesellschaft» genannt) zu gründen; in der Erwägung, dass die Gesellschaft sowohl nach ihrer Zusammensetzung als auch nach ihrem Zweck einem öffentlichen Interesse dient und ein Gebilde internationaler Prägung darstellt; in der Feststellung, dass die Gesellschaft den Zweck hat, die Ausrüstung und den der Öffentlichkeit dienenden Betrieb der Eisenbahnen der Vertragsparteien zu bestmöglichen Bedingungen zu fördern; von dem Wunsche geleitet, unter diesen Umständen jede der Gesellschaft mögliche Unterstützung zu gewähren; in der Erkenntnis, dass die Tätigkeit der Gesellschaft auf wirtschaftlichem und Finanziellem Gebiet durch Ausnahmeregelungen begünstigt werden muss, und dass die Gründung und Tätigkeit der Gesellschaft nicht dazu führen darf, dass den beteiligten Eisenbahnverwaltungen höhere Lasten an Steuern und Abgaben erwachsen, als wenn jede von ihnen ihre Materialeinkäufe mit eigenen Mitteln finanzieren würde; in der Erwägung, dass der Kredit der Gesellschaft, die ihre Materialeinkäufe grossenteils durch Anleihen finanzieren muss, nur geschaffen und aufrechterhalten werden kann, wenn die von den Eisenbahnverwaltungen der Gesellschaft gegenüber eingegangenen Verpflichtungen unter allen Umständen eingehalten werden; haben die unterzeichneten Vertreter ernannt, die ordnungsgemäss bevollmächtigt, folgendes vereinbart haben:
##### **Art. 1**
a) Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen billigen die Gründung der Gesellschaft, für welche die in der Anlage zum Abkommen beigefügten Statuten (im
<sup>2</sup> folgenden «die Statuten» genannt) und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, massgebend sind. b) Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.
<sup>2</sup> und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit folgenden «die Statuten» genannt) es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, massgebend sind. b) Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.
##### **Art. 2**
@@ -68,19 +68,7 @@
##### **Art. 17**
Die Schweizerische Regierung gibt allen am Abkommen beteiligten Regierungen und der Gesellschaft Kenntnis von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, der Beitrittserklärungen und Kündigungen. In gleicher Weise gibt sie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bekannt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet. So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955 in deutscher, französischer und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird, und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, eine gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen lässt. (Es folgen die Unterschriften) Zusatz-Protokoll Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien einerseits, und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits, die das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden «das Abkommen» genannt) unterzeichnet haben im Hinblick auf Absatz c des Artikels 7 des Abkommens, in der Feststellung, dass die Statuten der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden «die Gesellschaft» genannt), die dem Abkommen beigefügt sind, vorsehen, dass der Sitz der Gesellschaft in Basel (Schweiz) sein wird, in der Erkenntnis, dass die Schweizerische Regierung bereit ist, der Gesellschaft besondere Steuervorteile für ihre Gründung und ihre Tätigkeit zu gewähren, haben folgendes vereinbart:
##### **Art. 1**
Die Gesellschaft geniesst in der Schweiz, solange sie dort ihren Sitz hat und ohne dass hierdurch die Bestimmungen des Artikels 7, Absatz a und b des Abkommens berührt werden, folgende steuerlichen Befreiungen: 1. Befreiung von der Emissionsabgabe auf Aktien der Gesellschaft. 2. Befreiung von der Wehrsteuer vom Einkommen und vom Kapital und Reserven sowie von jeder an ihre Stelle tretenden künftigen direkten Bundessteuer.
<sup>3</sup> 3. a) Befreiung von der Emissionsabgabe für die Titel sämtlicher nach dem 31. März 1993 ausgegebenen Anleihen der Gesellschaft; b) Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzabgabe für die nach dem 31. März 1993 getätigten Wertschriftengeschäfte der Gesellschaft; c) Befreiung von der Verrechnungssteuer für die Zinsen von Anleihen der Gesellschaft, die ausschliesslich im Ausland zur Zeichnung aufgelegt, nicht an schweiserischen Börsen kotiert werden und deren Zinsenund Rückzahlungsdienst ausschliesslich von ausländischen Stellen besorgt wird. 4. Nichterhebung der Verrechnungssteuer auf die Dividenden, welche die Gesellschaft an die Bahnverwaltungen ausschüttet. 5. Nichterhebung des Zuschlages zur Grundgebühr für die Eintragung ins Handelsregister. 6. Befreiung von der kantonalen und kommunalen Steuer vom Einkommen und vom Vermögen der Gesellschaft im Kanton Basel-Stadt.
<sup>4</sup> 7. Befreiung, mit Wirkung ab 1. Januar 1995, von der Mehrwertsteuer des Bundes, das heisst Befreiung von der Subjektiven Steuerpflicht, verbunden mit dem Anspruch auf Entlastung von der Vorsteuer.
##### **Art. 2**
Das vorstehende Protokoll tritt mit seiner Ratifizierung durch die Schweizerische Regierung in Kraft, die ihrerseits den anderen unterzeichneten Regierungen diese Ratifikation bekanntgibt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten das vorliegende Protokoll unterzeichnet. So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955, in deutscher, französischer und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen lässt. (Es folgen die Unterschriften)
Die Schweizerische Regierung gibt allen am Abkommen beteiligten Regierungen und der Gesellschaft Kenntnis von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, der Beitrittserklärungen und Kündigungen. In gleicher Weise gibt sie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bekannt.
###### Fussnoten
@@ -89,7 +77,3 @@
[^1]: AS 1959 603
[^2]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 26. April 1994, in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1998 (AS 2005 1291).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der Änd. vom 26. April 1994, in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1998 (AS 2005 1291).
1970-01-02
Originalfassung Text zu diesem Datum