Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
(VRV) 1 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Juni 2015) Der Schweizerische Bundesrat, bis ter bis und 2 , 41 Absatz 2 , gestützt auf die Artikel 31 Absätze 2
55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
2 vom 19. Dezember 1958 (SVG) und auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes
3 4 vom 7. Oktober 1983 , verordnet: Einleitung
5 Art. 1 Begriffe (Art. 1 SVG)
1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen
6 und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979
7 über die Strassensignalisation, SSV) Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer
8 Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).
6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche
9 Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).
7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien
10 gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV).
8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und
11 Rollstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte. 1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
12 Art. 2 Zustand des Führers
13 (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)
1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arzneioder Betäubungsmit-
14 teln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
- a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
- b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
- c. Kokain;
- d. Amphetamin (Amphetamin);
- e. Methamphetamin;
- f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
15 g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). 2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexper-
16 ten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. 2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwie-
17 sen.
3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4 18 …
5 19 …
20 Art. 2 a Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (Art. 31 Abs. 2 und 2 SVG) bis ter
1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:
- a. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
- b. im berufsmässigen Personentransport;
- c. im Gütertransport mit schweren Motorwagen;
- d. beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
- e. Fahrlehrern während der Berufsausübung;
- f. Fahrzeugführern auf Lernund Übungsfahrten;
- g. Begleitpersonen auf Lernfahrten;
- h. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.
2 Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs
(Art. 31 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikationsund
21 Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3 Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die
22 Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.
4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
- a. das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
- b. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt
23 werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.
24 Art. 3 a Tragen von Sicherheitsgurten (Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungs-
25 gemäss gesichert sind.
2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
- a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG.
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
- e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
- f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste.
3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 der Verord-
26 nung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesellschaftswagen sowie für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengur-
27 ten.
28 Tragen von Schutzhelmen Art. 3 b (Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach
29 den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren
30 einen solchen Schutzhelm tragen.
2 Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
- a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 , in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^2]: SR 741.01
[^3]: SR 814.01
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).
[^5]: Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wur- den im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
[^6]: SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl. z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^23]: Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausfüh- rungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz (AS 1969 793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4109).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
[^26]: SR 741.41
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981 (AS 1981 507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
[^29]: SR 741.41 Anhang 2
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).