Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
(VRV) 1 vom 13. November 1962 (Stand am 19. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
2 (im folgenden SVG genannt) 19. Dezember 1958 sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom
3 4 über den Umweltschutz (im folgenden USG genannt), 7. Oktober 1983 verordnet: Einleitung
Art. 1 (Art. 1 SVG)
Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder 1 Begriffe Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch 2 dienen. Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr 3 vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1
5 6 über die Strassensignalisation [SSV]). Auder V vom 5. Sept. 1979 tobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. 4 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewe- 5
7 gung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch 6 bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten We-
8 ge (Art. 33 Abs. 1 SSV). Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die nor- 7 malerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch un-
9 unterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV). Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen 8 von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. * Verkehrsregelung ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs 9 durch Polizei oder Lichtsignale. 1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
10 Art. 2 (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 1 SVG) Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten 1 Zustand des Führers oder Drogen oder aus einem andern Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in 2 jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol- Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol- Konzentration führt. Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahr- 3 fähig ist.
4 Den Führern, die berufsmässige Personentransporte durchführen, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert
11 6 Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.
Art. 3 (Art. 31 Abs. 1 SVG)
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem 1 Bedienung des Fahrzeugs Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Radio noch an-
12 dere Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird. Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder 2 auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten
- u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden. Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern 3 dürfen die Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht
13 loslassen. Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig 4 in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Er darf ihn unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere
14 Einlageblätter mitgeführt werden.
15 16 Art. 3 a (Art. 57 Abs. 5 SVG) In Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbussen und leichten Sattel- 1 Tragen von Sicherheitsgurten schleppern müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Für das Mitführen von
17 Kindern bis zu zwölf Jahren gilt Absatz 3.
18 Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen: 2
19 a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann;
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- d. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
20 e. ...
21 f. Taxiführer, während sie Kunden befördern;
- g. Führer und Mitfahrer von Feuerwehr-, Sanitätsund Polizeifahrzeugen im Notfalleinsatz;
- h. Führer beim Rückwärtsfahren und Parkieren;
- i. Berufsleute wie Kaminfeger, Mechaniker, Maler usw. in Arbeitskleidern, welche die Gurten beschmutzen würden. Kinder unter sieben Jahren müssen auf Sitzen neben dem Führer mit 3 einer ECE-geprüften oder einer vom Eidgenössischen Departement für
22 anerkannten anderen Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert sein. Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen auf allen Plätzen mit einer solchen Vorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert sein; werden auf den Sitzen hinter dem Führer mehr Kinder in diesem Alter mitgeführt, als dort Plätze bewilligt sind (Art. 60 Abs. 2 und 3), sind
23 mindestens so viele zu sichern, als Sicherheitsgurten vorhanden sind.
24 25 Art. 3 b (Art. 57 Abs. 5 SVG) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwa- 1 Tragen von Schutzhelmen gen sowie von Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt nach den
26 geprüfte Schutzhelme Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22
27 tragen.
28 Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen: 2
- a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km /h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- d. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- e. Kinder unter sieben Jahren, sofern sie mitfahren dürfen (Art. 63);
29 Führer und Mitfahrer von Motorschlitten und dreirädrigen f. Kleinmotorrädern sowie von Motorrädern, Kleinmotorrädern und Seitenwagen mit geschlossener Kabine. Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typenge- 3
30 31 prüfte Schutzhelme tragen. Von der Regelung in Absatz 3 sind ausgenommen: 4
- a. Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;
- c. Führer bei Fahrten im Werkareal;
- d. Führer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen;
32 Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. b der Verorde.
33 über die technischen Anforderungen nung vom 19. Juni 1995 an Strassenfahrzeuge [VTS]);
34 Führer von Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, einer f. Dauerleistung von höchstens 0,5 kW und einer bauartbeding-
35 ten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.
Art. 4 (Art. 32 Abs. 1 SVG)
Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der 1 Angemessene Geschwindigkeit überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nas- 2 sem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden. Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn 3 * . Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fah- 4 ren, dass die Tiere nicht erschreckt werden. Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam 5 fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
37 (Abs. 32 Abs. 2 SVG) Art. 4 a Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter 1 Allgemeine Höchstgegünstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen: schwindigkeiten; Grundregel
- a.[^50] km/h in Ortschaften;
- b.[^80] km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen;
- c.[^100] km/h auf Autostrassen;
38 d. 120 km/h auf Autobahnen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a ) 2 gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b ) 3 gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autos-
39 trasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 3bis Bst. c ) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal
40 «Ende der Autostrasse» (4.04) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d ) 4 gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende
41 der Autobahn» (4.02). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den all- 5 gemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
42 Art. 5 (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahra. 80 km/h für zeugarten 1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2. Anhängerzüge, 3. Sattelmotorfahrzeuge, 4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
- b.[^60] km/h für gewerbliche Traktoren;
- c.[^40] km/h beim 1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, 2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
- d.[^30] km/h 1. beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, 2. beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
43 3. für Fahrzeuge mit Metalloder Vollgummireifen.
2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
- a. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse;
44 b. schwere Wohnmotorwagen.
45 ... 2bis Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht über- 3 schritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist. Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs 4 massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern im Gefälle.
Art. 6 (Art. 33 SVG)
Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeug- 1 Verhalten gegenüber Fussführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf gängern dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen
46 und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahr- 2 zeugführer den Fussgängern für das Überschreiten der Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt. Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Ko- 3 lonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger darauf warten, die Fahrbahn zu überschreiten. Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie 4 durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen. Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die 5 Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie hal-
47 ten.
2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 7 (Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG)
Der Fahrzeugführer muss rechts fahren. Er kann auf gewölbten oder 1 Rechtsfahren sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeugen behindert werden. Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten 2 Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven. An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist 3 rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren. Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine 4 Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen.
48 Art. 8 (Art. 44 SVG) Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist 1 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überho-
49 len, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts. Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, 2 wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren. Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit 3 mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Aus-
50 schwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt. Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben 4 Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können
51 52 Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
53 ... 5
Art. 9 (Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG)
Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, 1 Kreuzen wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird. Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhän- 2 gerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge
54 Unter gleicharvor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. tigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und
55 Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.
Art. 10 (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)
Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwen- 1 Überholen im allgemeinen * und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht ken überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, 2 sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht
56 ... Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren 3 Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
Art. 11 (Art. 35 Abs. 4 SVG)
Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der 1 Überholen in besondern Fällen Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier
57 Fahrstreifen die linke Fahrbahnhälfte nicht zum Überholen benützen. Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes 2 Fahrzeug überholt, ausser wenn:
- a. eines der überholten Fahrzeuge ein Motorrad oder Fahrrad und die Strasse breit und übersichtlich ist;
- b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens
58 drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet. Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert wer- 3 den, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger und Radfahrer bei guter Übersicht. Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die 4 einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Ver-
59 kehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.
Art. 12 (Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG)
Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichen- 1 Hintereinanderfahren den Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug 2 folgt und im Notfall. Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgänger- 3 streifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.
Art. 13 (Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG)
Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch ein- 1 Einspuren und Abbiegen zuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen. Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Ge- 2 genverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen. Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Ein- 3 spurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den
60 gleichen Fahrzielen bezeichnet sind. Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenver- 4 zweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen. Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder 5 der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten. Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende La- 6 dungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanö-
61 ver überwacht.
Art. 14 (Art. 36 Abs. 2–4 SVG)
Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortritts- 1 Ausübung des Vortritts berechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu neh- 2 men, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der 3 Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von 4 Pferden und andern grössern Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt. In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung 5 zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
62 (Art. 36 Abs. 2–4 SVG) Art. 15 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Neben- 1 Besondere Fälle des Vortritts strassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal 2 «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. Wer aus Fabrik-, Hofoder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Rad- 3 wegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Hauptoder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsper-
63 son beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
Art. 16 (Art. 27 Abs. 2 SVG)
Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei die sich durch 1 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsi-
64 gnale. Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müs- 2 sen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren. Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, so- 3 lange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht einge-
65 halten werden können.
Art. 17 (Art. 36 Abs. 4 SVG)
Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, 1 Wegfahren, Rückwärtsfahdass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei ren, Wenden Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist. Rückwärts darf nur im Schrittempo gefahren werden. Das Rück- 2 wärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt. Muss auf unübersichtlichen Strassen oder über eine längere Strecke 3 rückwärtsgefahren werden, so ist die Strassenseite zu benützen, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist. Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. 4 An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt. Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer 5 gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten
66 können.
Art. 18 (Art. 37 Abs. 2 SVG)
Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu 1 Halten halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:
- a. wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
- b. wenn rechts ein Halteoder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
- c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
67 d. in Einbahnstrassen. * Das freiwillige Halten ist untersagt : 2
- a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
- b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
68 auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterc. brochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
69 auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverd. zweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
70 auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo e. keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
- f. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
- g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden. Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrs- 3 betriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum Einund Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten
71 auf dem angrenzenden Trottoir untersagt. Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des 4 Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
Art. 19 (Art. 37 Abs. 2 SVG)
Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- 1 Parkieren im allgemeinen und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Das Parkieren ist untersagt: 2 * a. wo das Halten verboten ist;
- b. auf Hauptstrassen ausserorts;
- c. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;
- d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
- e. näher als 50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als
20 m bei Übergängen innerorts;
- f. auf Brücken;
- g. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken. In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert 3 werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde. Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer 4 Fahrzeuge nicht behindert werden.
Art. 20 (Art. 37 Abs. 2 SVG)
Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht 1 Parkieren in besondern Fällen auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen Fällen kann die zuständige Be-
72 hörde Ausnahmen bewilligen. Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts 2 regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet. Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu entfer- 3 nen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung behindern könnten.
Art. 21 (Art. 37 Abs. 2 SVG)
Strassenbenützer dürfen durch das Einund Aussteigen nicht gefähr- 1 Einund Aussteigen, Güterdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von umschlag hinten zu achten. Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse 2 oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden. Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr 3 gefährden könnte, z. B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
Art. 22 (Art. 37 Abs. 3 SVG)
Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug ver- 1 Sichern des Fahrzeugs lässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern. Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Si- 2 cherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand. In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile 3 oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
73 (Art. 4 Abs. 1 SVG) Art. 23
74 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS ) muss im 1 Verwendung von Pannensignal
75 Fahrzeug leicht erreichbar sein. und Warnblinklichtern Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahr- 2 zeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z. B, wegen Nebels), ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens
50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen
76 Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für rechtem Rand. Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt wer-
77 den. Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur War- 3
78 nung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:
- a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Einund Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);
- b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Auto-
79 bahnen und Autostrassen beim Abschleppen. Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, 4 nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z.B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt. Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warn- 5 blinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten. Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahr- 6 zeuge anzubringen.
Art. 24 (Art. 28, 32 Abs. 1 SVG)
Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, 1 Verhalten bei Bahnübergängen so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, und Schranken um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, * oder Einzeltieren lassen die Tiere Führer von Tierfuhrwerken, Herden so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken. Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermei- 2 den; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schrittempo überqueren. Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen 3
- u. dgl., nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken gleichgestellt. Auf Übergängen über Verbindungsgeleise, die nicht wenigstens 4 durch ein Andreaskreuz gekennzeichnet sind, sowie auf Übergängen über Rollbahnen haben die Strassenbenützer den Vortritt. Vorbehalten bleibt die Verkehrsregelung durch Verkehrsampeln oder Hilfspersonen.
Art. 25 (Art. 38 SVG)
Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur 1 Verhalten gegenüber der Strasüberholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behindesenbahn rung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung 2 fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann. Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn 3 oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben. Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Ein- 4 spuren deren Fahrraum benützen. Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher 5 als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten. Beim Warten hinter der stillstehenden Strassenbahn ist ein Abstand von wenigstens 2 m frei zu lassen.
Art. 26 (Art. 35 und 36 SVG)
Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen oder Fussgängern ei- 1 Kolonnen, Umzüge, Raupenne Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen werden. Bei fahrzeuge Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren. Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen sind nur in lang- 2 samer Fahrt gestattet. Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt. Fahrzeugführer müssen beim Kreuzen und Überholen von Raupen- 3 fahrzeugen einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Auf schmalen Strassen dürfen sie erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben hat. Dieser hat das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten.
Art. 27 (Art. 15 SVG)
Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises ge- 1 Lernfahrten führt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet. Auf Lernund Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter 2 neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenig-
80 stens die Handbremse leicht erreichen können. Auf Motorrädern darf der Inhaber eines Lernfahrausweises keine 3 Person mitführen, die nicht selber den Führerausweis für Motorräder besitzt. Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie 4 genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind. Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, 5 Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.
3. Abschnitt: Sicherungsvorkehren
Art. 28 (Art. 39 SVG)
Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, 1 Zeichengebung auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen. Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich 2 einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während
81 der Richtungsänderung einstellen. Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirk- 3 sam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken. Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motor- 4 fahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der
82 ) zu verwenden, sofern nicht Führer eine Winkkelle (Anhang 4 VTS das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar
83 Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer sind.
84 nicht gefährdet werden.
85 Art. 29 (Art. 40 SVG) Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale 1 Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch
86 87 ). für Gefahrenlichter (Art. 110 Abs. 3 Bst. b VTS Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kin- 2 der im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts. Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben wer- 3 den. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.
Art. 30 (Art. 41 SVG)
Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer 1 Fahrzeugbeleuchtung allgees sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten. mein Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zug- 2 fahrzeug zu beleuchten; rückwärtige Lichter müssen jedoch nur am letzten Anhänger des Zuges brennen. Auf markiertem Parkfeld muss das Fahrzeug nicht beleuchtet sein. 3 Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit 4 einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht blendenden gelben Licht auf der
88 Werden diese Anhänger von Seite des Verkehrs beleuchtet sein. Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein rotes
89 Schlusslicht.
90 ... 5
91 Art. 31 (Art. 41 SVG) Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Standund Schlusslich- 1 Verwendung der Lichter bei Motern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einsputorfahrzeugen rige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6,00 m Länge und 2,00 m Breite genügt in-
92 nerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs. Beim Fahren sind zu verwenden: 2
- a. die Fernoder Abblendlichter; in Ortschaften wird jedoch nach Möglichkeit auf die Fernlichter verzichtet;
- b. bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebeloder Abblendlichter, auch tagsüber. Die Fernlichter sind auf Abblendlichter umzuschalten: 3
- a. rechtzeitig, jedoch wenigstens 200 m vor dem Kreuzen mit einem andern Strassenbenützer oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
- b. sofort, wenn ein entgegenkommender Fahrzeugführer durch Einund Ausschalten der eigenen Fernlichter darum ersucht;
- c. beim Hintereinanderfahren und beim Rückwärtsfahren. Bei längeren verkehrsbedingten Haltern namentlich vor Bahnüber- 4 gängen, ist auf Standlicht umzuschalten. Das Abblendlicht soll bei Motorrädern, Kleinmotorrädern und Mo- 5
93 torfahrrädern auch tagsüber eingeschaltet werden.
94 Art. 32 (Art. 41 SVG) Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel, 1 Besondere Lichter Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden. Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die 2 Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt. Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie 3
95 96 ). bewilligt sind (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die Ar- 4 beit unerlässlich sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.
Art. 33 (Art. 42 Abs. 1 SVG)
Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Vermeiden von Lärm Wohnund Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:
- a. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
- b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen;
- c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
- d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
- e. zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;
- f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen;
- g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.;
- h. Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
Art. 34 (Art. 42 Abs. 1 SVG)
Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie kei- 1 Vermeiden anderer Belästinen vermeidbaren Rauch entwickeln. gungen Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das 2 Wegfahren nicht verzögert. Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Stra- 3 ssen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. 4. Abschnitt: Besondere Strassenverhältnisse
Art. 35 (Art. 43 Abs. 3 SVG)
Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelas- 1 Benützung der Autobahnen und sen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/Std. erreichen Autostrassen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen.
2 Traktoren, Raupenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Spikesreifen dür-
97 fen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen. Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt 3 werden.
4 Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobah-
98 nen und Autostrassen nicht zugelassen.
Art. 36 (Art. 43 Abs. 3 SVG)
Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür 1 Sonderregeln für Autobahnen und gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind Autostrassen untersagt. Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen 2 Durchfahrten nicht überquert werden. Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstell- 3 plätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen
99 die Fahrbahn nicht betreten. Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor 4 Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken. Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern 5 Fahrzeugen vorbeifahren:
- a. beim Fahren in parallelen Kolonnen;
- b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
- c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04); 100 d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten. Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen 6 Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h errei- 101 chen dürfen.
Art. 37 (Art. 57 Abs. 1 SVG)
Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in bei- 1 Einbahnstrassen den Richtungen offenen Strasse gleichgestellt. An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Stras- 2 senbahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden. Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, 3 ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.
Art. 38 (Art. 45 SVG)
Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahr- 1 Steile Strassen und Bergstrassen * nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, auzeuge sser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster 102 Satz. Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinan- 2 der und ist das Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen aufmerksam zu machen. Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem 3 Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von 103 Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.
Art. 39 (Art. 57 Abs. 1 SVG)
In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, eben- 1 Tunnel so das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahr- 105 richtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht. Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Ab- 2 106 blendlichter einschalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist. Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor 3 ist unverzüglich abzustellen.
Art. 40 (Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)
Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem 1 Radwege und Radstreifen Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen. Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn 2 sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger und Invalide mit Fahrstühlen dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fuss- 107 weg fehlen. Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen 3 Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrrad- 108 verkehr dadurch nicht behindern. Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaf- 4 ten, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwe- 109 gen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen. Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m ent- 5 lang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den 110 Vortritt zu gewähren.
Art. 41 (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)
Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die 1 Fusswege, Trottoirs 111 112 Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist unter- 1bis sagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist 113 114 ohne Verzug zu beenden. Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der 2 Führer gegenüber den Fussgängern zu besonderer Vorsicht verpflich- 115 116 . tet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen. ... Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur be- 3 117 nützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird. Invalide dürfen mit Fahrstühlen Fussweg und Trottoir benützen; sie 4 118 dürfen nur Schrittempo fahren. 119 Art. 41 a Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Wohnquartiere und dergleichen Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 120 121 (Art. 57 Abs. 1 SVG) Art. 41 b Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Ver- 1 Kreisverkehrsplätze bindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahr- 2 streifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden. Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können 3 Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten
Art. 42 (Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 3 und 4, 47 Abs. 2 SVG)
Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten 1 Motorräder und Fahrräder; Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie Allgemeines * die Pedale sitzend treten können. Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, 2 welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein. Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbei- 3 fahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht 122 behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen. Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfah- 4 rer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer. 123 (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG) Art. 43
1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben Motorräder, Motorfahrräder und andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Fahrräder; Hintereinander- Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit fahren jedoch gestattet:
- a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahrrädern;
- b. bei dichtem Fahrradoder Motorfahrradverkehr;
- c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf 124 Nebenstrassen. Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch ne- 2 ben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
Art. 44 (Art. 21 und 57 Abs. 1 SVG)
Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf 1 Tierfuhrwerke und Handwagen dem Fahrzeug nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt; seitlich vorstehende Sitze sind untersagt. Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen 2 die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern. Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt 3 werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- 125 und Verkehrssicherheit zulassen. 126 ... 4
Art. 45 (Art. 48 SVG)
Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren 1 Strassenbahnen bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist. Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Po- 2 lizei, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren. Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Stras- 3 senbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren. 2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr
1. Abschnitt: Fussgänger
Art. 46 (Art. 49 Abs. 1 SVG)
Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie 1 Strassenbenützung nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite. Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verwei- 2 len, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung. Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel 3 das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.
Art. 47 (Art. 49 Abs. 2 SVG)
Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, 1 Überschreiten der Fahrbahn behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Überoder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind. Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger 2 den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits 127 so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Ver- 3 kehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbstän- 128 diger Streifen. Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts 4 zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten. Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahr- 5 zeugen den Vortritt zu lassen. Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die 6 Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten bleiben abweichende Zeichen der Polizei und 129 besondere Lichter für Fussgänger.
Art. 48 (Art. 49 SVG)
Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinder- 1 Besondere Fälle wagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig 2 zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.
3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bauoder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung 130 tragen, durch die sie sowohl bei nach Schweizer Norm SN 640 710 131 Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind. Schwerhörige, Gehörlose und Blinde dürfen ein Armband mit Invali- 4 denkennzeichen tragen; Blinde können zudem einen weissen Stock 132 mitführen (Art. 6 Abs. 4).
Art. 49 (Art. 57 Abs. 1 SVG)
Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen; 1 Fussgängerkolonnen wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen. Längere Kolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das 2 Überholen zu erleichtern. Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Fussgängerko- 3 lonnen auf Fahrbahnen ausserorts wenigstens vorn und hinten links mit einem gelben, nicht blendenden Licht zu kennzeichnen. Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten 4 der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss. 133 (Art. 57 Abs. 1 SVG) Art. 50 Auf der Fahrbahn, ausgenommen verkehrsarme Strassen (z.B. in 1 Spiel und Sport auf Strassen Wohnquartieren), sind Spiel und Sport untersagt, namentlich Fahren mit Kinderrädern, Rollschuhen, Rollski und dergleichen sowie Schlitteln und Skifahren. Bei Spiel und Sport auf verkehrsarmen Strassen dürfen andere Strassenbenützer weder behindert noch gefährdet werden. Spiel und Sport auf dem Trottoir sind nur gestattet, wenn die Fuss- 2 gänger und der Verkehr auf der Fahrbahn weder behindert noch gefährdet werden. Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies 3 ortsüblich ist.
2. Abschnitt: Reiter, Tiere
Art. 51 (Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)
Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur 1 Reiter auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen. Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem ge- 2 schlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.
Art. 52 (Art. 50 Abs. 2–4 SVG)
Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere 1 Einzelne Tiere, Herden dürfen nur geeigneten Führern anvertraut werden. Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand ge- 2 führt werden, wenn Führer und Tier dort sicherer sind. Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie un- 3 beaufsichtigt, so müssen sie zuverlässig angebunden werden. Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, 4 dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen.
Art. 53 (Art. 50 SVG)
Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, 1 Gemeinsame Bestimmungen um das Überholen zu erleichtern. Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der 2 Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss wenig- 134 stens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. 3. Teil: Verhalten bei Unfällen
Art. 54 (Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)
Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, 1 Sicherung der Unfallstelle ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen. Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht un- 2 verzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen. Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine 3 Fahrzeuge in der Nähe parkieren.
Art. 55 (Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG)
Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benach- 1 Unfälle mit Personenschaden richtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist. Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schür- 2 fungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind. Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie 3 Arzt und Polizei rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern.
Art. 56 (Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)
Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur 1 Feststellung des Tatbestandes verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.
2 Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldebesteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des pflicht Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden. Die Führer von Feuerwehr-, Sanitätsund Polizeifahrzeugen auf 3 dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind. Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall 4 beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. 4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
I. Betriebssicherheit
Art. 57 (Art. 29 SVG)
Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in 1 Allgemeines vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen. Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müs- 2 sen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Be- 135 136 leuchtungsvorrichtungen verdecken. Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit beson- 3 derer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen. Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur be- 4 finden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den 137 Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.
Art. 58 (Art. 29 SVG)
Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstös- 1 Schutzvorkehren sen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden 138 oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden. Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar 2 seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine
2 in der Längsachse des Fahrzeugs Projektionsfläche von rund 1000 cm aufweist und mit rund 10 cm breiten rot-weissen Streifen sowie mit 139 Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist. Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu 3 sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen. Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind 4 vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zeichen zu beleuchten oder 140 141 Markierlichter anzubringen. Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mit- 5 führen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblic- 142 Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die ken. 143 144 Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.
Art. 59 (Art. 29 SVG)
Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu ver- 1 Schutz der Fahrbahn meiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen. Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit 2 aufgeweichtem Belag nicht befahren. I a . Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs 145 146 Art. 59 a Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremd- 1 Pflichten des Halters zündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgasund Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte 147 und Immunitäten geniessen. An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter 2 diejenigen Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben 148 ), innerhalb der nachfolgenden Fristen warten las- (Art. 35 VTS 149 sen:
- a. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: – ohne Katalysator alle 12 Monate – mit Katalysator alle 24 Monate
- b. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle
24 Monate
- c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle
48 Monate Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Ab- 3 gas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen 150 (Art. 35 Abs. 4 VTS) vorhanden ist. Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den 4 Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und 5 Kommunikation regelt die Einzelheiten. II. Mitfahrende 151 Art. 60 (Art. 30 Abs. 1 SVG) 152 ... 1 Allgemeines In mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind, dürfen 2 – unter Vorbehalt von Absatz 3 – nur so viele Personen mitgeführt 153 werden, als Plätze bewilligt sind. Auf den Sitzen hinter dem Führer dürfen so viele Kinder unter sieben 3 Jahren mitfahren, als dort sitzen können; drei Kinder von sieben bis 154 zwölf Jahren gelten als zwei Personen. In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Per- 4 sonen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen. Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Stras- 5 senbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen. Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug 6 hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.
Art. 61 (Art. 30 Abs. 1 SVG)
Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder 1 Mitfahren auf Fahrzeugen zum und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge – darf nur das Personal zum Sachentransport und derglei- Aufund Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werchen 155 den, auf Fahrten zwischen Betrieb und Arbeitsstelle auch weiteres Ar- 156 Mitfahrende müssen auf eingerichteten Sitzund beitspersonal. 157 Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.
2 Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Behörde 158 die Sitzund Schutzeinrichtungen genehmigt hat. Auf und in Anhängern darf nur das Personal zum Lenken, Bremsen 3 oder Überwachen der Ladung mitgeführt werden, auf Anhängern an Traktoren im Nahverkehr auch das Personal zum Aufund Abladen. Es sind eingerichtete Sitzoder Stehplätze zu benützen, ausser vom Personal zur Überwachung der Ladung. Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für 4 ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport und auf Anhängern gestatten. 159 Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen. Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentrans- 5 port und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haft- 160 pflichtversicherung.
Art. 62 (Art. 30 Abs. 1 SVG)
Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen 1 Mitfahren auf landwirtschaftnur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers lichen Fahrzeugen oder seiner Arbeitnehmer und nur bei landwirtschaftlichen Fahrten 161 mitgeführt werden. Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, Anhängern und Tierfuhr- 2 werken dürfen Mitfahrende nur auf eingerichteten Sitzoder Stehplätzen, auf der Ladebrücke oder auf der Ladung Platz nehmen, dagegen nicht auf der Deichsel, vorstehenden Brettern u. dgl. Sie müssen so sitzen, dass gefahrlos gekreuzt, überholt und an Hin- 3 dernissen vorbeigefahren werden kann. Das Mitfahren auf der Plattform eines Zugfahrzeugs ist nur gestattet, wenn kein Anhänger mitgeführt wird. Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr müssen von einem mehr als 4
14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf sicherem Kindersitz mitfahren.
Art. 63 (Art. 30 Abs. 1 SVG)
Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings 1 Mitfahren auf Motorrädern und 162 zu sitzen und muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Fahrrädern Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf behördlich genehmigtem 163 Kindersitz mitgeführt werden. Im Seitenwagen von Motorrädern darf auf jedem Sitz nur eine Person 2 Platz nehmen; ein erwachsener Mitfahrer darf jedoch ein höchstens 7jähriges Kind mitführen. Radfahrer von wenigstens 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjäh- 3 riges Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer 164 nicht behindern. Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Perso- 4 nen befördert werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen ist gestattet, wenn das Betriebsgewicht nach Artikel 69 Absatz 2 nicht überschritten 165 166 wird. Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr 5 167 Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind. III. Masse und Gewichte 168 169 Art. 64 (Art. 9 Abs. 2, 7 und 8, 20, 25 Abs. 1 SVG) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahr- 1 Breite zeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung min- 170 Für den seitlichen Überdestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein. hang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2. Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer 2 Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine 171 Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist. Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz ver- 3 wendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. 172 173 Art. 65 (Art. 9 Abs. 2 SVG) Die Länge von Motorfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen 1 Länge Sattelanhänger, darf ohne Ladung höchstens 12,00 m, jene der Gelenkbusse höchstens 18,00 m, betragen. Die Länge von Fahrzeugkombinationen darf ohne Ladung höchstens 2 betragen:
- a.[^16] ,50 m bei Sattelmotorfahrzeugen; 174 18,75 m bei Anhängerzügen. b. Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahr- 3 zeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten. 175 Art. 65 a Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen Kreisfahrt sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von
25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahr- 176 zeugkombinationen. 177 Art. 66 (Art. 9 Abs. 2 SVG) Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. Höhe 178 ... 179 Art. 67 (Art. 9 Abs. 5 und 6 SVG) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 1 Gewichte 180 darf höchstens betragen: 181 a. 34,00 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen; 182 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als drei Achsen; b.
- c.[^28] ,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
- d.[^25] ,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;
- e.[^18] ,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
- f.[^24] ,00 t bei Anhängern mit drei oder mehr Achsen;
- g.[^18] ,00 t bei zweiachsigen Anhängern oder Doppelachsanhängern;
- h.[^10] ,00 t bei einachsigen Anhängern. Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: 2 Tonnen
- a. Einzelachsen 10,00
- b. angetriebene Einzelachsen 11,50
- c. Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m 11,50 1. von Motorfahrzeugen 11,00 2. von Anhängern
- d. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m 16,00 bis weniger als 1,30 m
- e. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m 18,00 bis weniger als 1,80 m
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 , in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^2]: SR 741.01
[^3]: SR 814.01
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1119).
[^5]: SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl.z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
[^12]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^14]: Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausfüh- rungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
[^16]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^22]: Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
[^25]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^26]: SR 741.41 Anhang 2 (siehe AS 2000 2883)
[^27]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * 36 Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^31]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^32]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^33]: SR 741.41
[^34]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^45]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
[^51]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^52]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583).
[^54]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ). * Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.
[^55]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^56]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^63]: Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21 ).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^67]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^71]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^74]: SR 741.41
[^75]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^76]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^77]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^78]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ). * Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^81]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^82]: SR 741.41
[^83]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^84]: Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^86]: SR 741.41
[^87]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 536).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^92]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^95]: SR 741.41
[^96]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^102]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^104]: * ...
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^104]: Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 –AS 1989 410.
[^105]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^112]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^114]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^115]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juli 1972 (AS 1972 1573).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^121]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ). * Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^125]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^126]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^130]: Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr. 9, 8008 Zürich
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Kleidung die nicht der Schweizer Norm SN 640 710 entspricht, kann noch bis zum 31. Dez. 2000 verwendet werden (siehe Ziff. III der genannten Änd.).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^135]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^140]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^141]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^143]: Fassung des lezten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1841).
[^146]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher am 1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.
[^147]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^148]: SR 741.41
[^149]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^150]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^152]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^153]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^156]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^158]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^162]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^164]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^165]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^166]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^169]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^171]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
[^172]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^176]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^178]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^179]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^181]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).