Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
(VRV) 1 vom 13. November 1962 (Stand am 19. November 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
2 (im folgenden SVG genannt) 19. Dezember 1958 sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom
3 4 über den Umweltschutz (im folgenden USG genannt), 7. Oktober 1983 verordnet: Einleitung
5 Art. 1 Begriffe (Art. 1 SVG)
1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen
6 und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979
7 über die Strassensignalisation [SSV]) Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer
8 Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).
6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1
9 SSV).
7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien
10 gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV).
8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9 * Verkehrsregelung ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und
11 Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte. 1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
12 Art. 2 Zustand des Führers (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 1 SVG)
1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder aus einem andern Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt.
3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4 Den Führern, die berufsmässige Personentransporte durchführen, ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der
13 Arbeit untersagt.
Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs
(Art. 31 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerk-
14 samkeit weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird.
2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3 Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die
15 Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.
4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Er darf ihn unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere
16 Einlageblätter mitgeführt werden.
17 Art. 3 a Tragen von Sicherheitsgurten SVG)18 (Art. 57 Abs. 5
1 In Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbussen und leichten Sattelschleppern müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Für das Mitführen von Kindern bis zu zwölf Jahren gelten die
19 20 Absätze 3 und 4.
21 2 Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:
22 a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann;
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als
25 km/h gefahren wird;
- d. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
23 e. ...
24 f. Taxiführer, während sie Kunden befördern;
- g. Führer und Mitfahrer von Feuerwehr-, Sanitätsund Polizeifahrzeugen im Notfalleinsatz;
- h. Führer beim Rückwärtsfahren und Parkieren;
- i. Berufsleute wie Kaminfeger, Mechaniker, Maler usw. in Arbeitskleidern, welche die Gurten beschmutzen würden.
3 25 Kinder unter sieben Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44
26 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert werden.
4 Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesi-
27 chert werden.
28 Art. 3 b Tragen von Schutzhelmen SVG)29 (Art. 57 Abs. 5
1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie von Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-
30 31 geprüfte Schutzhelme tragen. Reglements Nr. 22
2 32 Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:
- a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km /h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als
25 km/h gefahren wird;
- d. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- e. Kinder unter sieben Jahren, sofern sie mitfahren dürfen (Art. 63);
33 Führer und Mitfahrer von Motorschlitten und dreirädrigen Kleinmotorrädern f. sowie von Motorrädern, Kleinmotorrädern und Seitenwagen mit geschlossener Kabine.
3 Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutz-
34 35 helme tragen.
4 Von der Regelung in Absatz 3 sind ausgenommen:
- a. Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;
- c. Führer bei Fahrten im Werkareal;
- d. Führer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen;
36 Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. b der Verordnung vom 19. Jue.
37 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS]); ni 1995
38 Führer von Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung f. von höchstens 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis
39 20 km/h.
Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit
(Art. 32 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.
3 Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im * . Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten
4 Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden.
5 Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
41 Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel Art. 4 a (Abs. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen:
- a.[^50] km/h in Ortschaften;
- b.[^80] km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen;
- c.[^100] km/h auf Autostrassen;
42 d. 120 km/h auf Autobahnen.
2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a ) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b ) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn»
43 (4.02). 3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c ) gilt ab dem
44 Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)
4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d ) gilt ab dem
45 Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).
5 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
46 Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- a.[^80] km/h für 1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2. Anhängerzüge, 3. Sattelmotorfahrzeuge, 4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
- b.[^60] km/h für gewerbliche Traktoren;
- c.[^40] km/h beim 1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, 2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
- d.[^30] km/h 1. beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, 2. beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
47 3. für Fahrzeuge mit Metalloder Vollgummireifen.
2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
- a. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse;
48 b. schwere Wohnmotorwagen. 2bis 49 ...
3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern im Gefälle.
Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern
50 von fahrzeugähnlichen Geräten (Art. 33 SVG)
1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will,
51 Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und den Vortritt gewähren.
52 nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der
53 Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt Querstrasse den Vortritt zu lassen. durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.
3 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen
54 Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
4 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.
5 Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig
55 überholen; nötigenfalls müssen sie halten.
2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 7 Rechtsfahren
(Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss rechts fahren. Er kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeugen behindert werden.
2 Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.
3 An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.
4 Die Durchfahrt zwischen Haltestelle-Inseln ist gestattet, wenn keine Strassenbahn sich dort befindet oder herannaht; auf Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnli-
56 chen Geräten ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Art. 8 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
SVG)57 (Art. 44
1 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in
58 parallelen Kolonnen sowie innerorts.
2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahr-
59 Das Rechtsüberholen durch Auszeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.
60 schwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.
4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens
61 62 abweichen.
63 ... 5
Art. 9 Kreuzen
(Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.
2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesell-
64 Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückschaftswagen vor Lastwagen. fahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen
65 Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.
Art. 10 Überholen im allgemeinen
(Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)
1 * Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.
2 Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den
66 überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...
3 Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
Art. 11 Überholen inbesondern Fällen
(Art. 35 Abs. 4 SVG)
1 Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahr-
67 bahnhälfte nicht zum Überholen benützen.
2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:
- a. eines der überholten Fahrzeuge ein Motorrad oder Fahrrad und die Strasse breit und übersichtlich ist;
- b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen
68 in der gleichen Richtung befindet.
3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei
69 guter Übersicht.
4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale gere-
70 gelt wird.
Art. 12 Hintereinanderfahren
(Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
2 Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.
3 Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.
Art. 13 Einspuren und Abbiegen
(Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG)
1 Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.
2 Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen.
3 Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet
71 sind.
4 Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.
5 Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.
6 Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsper-
72 son beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
Art. 14 Ausübung des Vortritts
(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)
1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4 Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und andern grössern Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.
5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
73 Besondere Fälle des Vortritts Art. 15 (Art. 36 Abs. 2–4 SVG)
1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3 Wer aus Fabrik-, Hofoder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Hauptoder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er
74 eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
Art. 16 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge
(Art. 27 Abs. 2 SVG)
1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen,
75 auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.
2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.
3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die
76 Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.
Art. 17 Wegfahren, Rückwärts-fahren, Wenden
(Art. 36 Abs. 4 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.
2 Rückwärts darf nur im Schrittempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.
3 Muss auf unübersichtlichen Strassen oder über eine längere Strecke rückwärtsgefahren werden, so ist die Strassenseite zu benützen, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist.
4 Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.
5 Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn
77 von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.
Art. 18 Halten
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:
- a. wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
- b. wenn rechts ein Halteoder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
- c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
78 d. in Einbahnstrassen.
2 * Das freiwillige Halten ist untersagt :
- a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
- b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
79 c. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
80 auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen d. näher als 5 m von der Querfahrbahn;
81 auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Haltevere. botslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
- f. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
- g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum Einund Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist
82 jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.
4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
Art. 19 Parkieren im allgemeinen
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Einund Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
2 Das Parkieren ist untersagt: * a. wo das Halten verboten ist;
- b. auf Hauptstrassen ausserorts;
- c. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;
- d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
- e. näher als 50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als 20 m bei Übergängen innerorts;
- f. auf Brücken;
- g. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
3 In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.
4 Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden.
Art. 20 Parkieren in besondern Fällen
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen
83 Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
2 Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet.
3 Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung behindern könnten.
Art. 21 Einund Aussteigen, Güterumschlag
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
1 Strassenbenützer dürfen durch das Einund Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.
2 Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
3 Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z. B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
Art. 22 Sichern des Fahrzeugs
(Art. 37 Abs. 3 SVG)
1 Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.
2 Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3 In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
84 Art. 23 Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern (Art. 4 Abs. 1 SVG)
1 85 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS ) muss im Fahrzeug leicht
86 erreichbar sein.
2 Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z. B, wegen Nebels), ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem
87 Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das
88 Pannensignal nicht aufgestellt werden.
3 Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefah-
89 ren wie folgt verwendet werden:
- a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Einund Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);
- b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen
90 beim Abschleppen.
4 Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z. B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.
5 Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten.
6 Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.
Art. 24 Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken
(Art. 28, 32 Abs. 1 SVG)
1 Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, um nachfolgenden Fahr- * zeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, Führer von Tierfuhrwerken, Herden oder Einzeltieren lassen die Tiere so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken.
2 Beim Überqueren von Übergangen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schrittempo überqueren.
3 Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen u. dgl., nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken gleichgestellt.
4 Auf Übergängen über Verbindungsgeleise, die nicht wenigstens durch ein Andreaskreuz gekennzeichnet sind, sowie auf Übergängen über Rollbahnen haben die Strassenbenützer den Vortritt. Vorbehalten bleibt die Verkehrsregelung durch Verkehrsampeln oder Hilfspersonen.
Art. 25 Verhalten gegenüber der Strassenbahn
(Art. 38 SVG)
1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.
3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.
4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen.
5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten. Beim Warten hinter der stillstehenden Strassenbahn ist ein Abstand von wenigstens 2 m frei zu lassen.
Art. 26 Kolonnen, Umzüge, Raupenfahrzeuge
(Art. 35 und 36 SVG)
1 Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen
91 Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren. werden.
2 Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern
92 Trauerzüge von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet. werden in der Regel nicht überholt.
3 Fahrzeugführer müssen beim Kreuzen und Überholen von Raupenfahrzeugen einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Auf schmalen Strassen dürfen sie erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben hat. Dieser hat das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten.
Art. 27 Lernfahrten
(Art. 15 SVG)
1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
2 Auf Lernund Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen
93 können.
3 Auf Motorrädern darf der Inhaber eines Lernfahrausweises keine Person mitführen, die nicht selber den Führerausweis für Motorräder besitzt.
4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.
5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.
3. Abschnitt: Sicherungsvorkehren
Art. 28 Zeichengebung
(Art. 39 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.
2 Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung ein-
94 stellen.
3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.
4 Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang
95 ) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigege- 4 VTS rät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungs-
96 Durch blinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.
97 Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.
98 Art. 29 Warnsignale (Art. 40 SVG)
1 Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110
99 100 ). Abs. 3 Bst. b VTS
2 Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.
3 Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.
Art. 30 Fahrzeug-beleuchtungallgemein
(Art. 41 SVG)
1 Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.
2 Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten; rückwärtige Lichter müssen jedoch nur am letzten Anhänger des Zuges brennen.
3 Auf markiertem Parkfeld muss das Fahrzeug nicht beleuchtet sein.
4 Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht 101 Werden diese blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein. Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichtes ein 102 rotes Schlusslicht.
5 103 ... 104 Art. 31 Verwendung der Lichter bei Motorfahrzeugen (Art. 41 SVG)
1 Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Standund Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6,00 m Länge und 2,00 m Breite 105 genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.
2 Beim Fahren sind zu verwenden:
- a. die Fernoder Abblendlichter; in Ortschaften wird jedoch nach Möglichkeit auf die Fernlichter verzichtet;
- b. bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebeloder Abblendlichter, auch tagsüber.
3 Die Fernlichter sind auf Abblendlichter umzuschalten:
- a. rechtzeitig, jedoch wenigstens 200 m vor dem Kreuzen mit einem andern Strassenbenützer oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
- b. sofort, wenn ein entgegenkommender Fahrzeugführer durch Einund Ausschalten der eigenen Fernlichter darum ersucht;
- c. beim Hintereinanderfahren und beim Rückwärtsfahren.
4 Bei längeren verkehrsbedingten Haltern namentlich vor Bahnübergängen, ist auf Standlicht umzuschalten.
5 Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tags- 106 über eingeschaltet sein. 107 Art. 32 Besondere Lichter (Art. 41 SVG)
1 Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden.
2 Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.
3 Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind 108 109 ). (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS
4 Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die Arbeit unerlässlich sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.
Art. 33 Vermeiden von Lärm
(Art. 42 Abs. 1 SVG) Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohnund Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:
- a. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
- b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen;
- c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
- d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
- e. zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;
- f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen;
- g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.;
- h. Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen
(Art. 42 Abs. 1 SVG)
1 Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln.
2 Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.
3 Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. 4. Abschnitt: Besondere Strassenverhältnisse
Art. 35 Benützung der Autobahnen und Autostrassen
(Art. 43 Abs. 3 SVG)
1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/Std. erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen.
2 Traktoren, Raupenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Spikesreifen dürfen Autobahnen 110 und Autostrassen nicht benützen.
3 Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.
4 Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Auto- 111 strassen nicht zugelassen.
Art. 36 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen
(Art. 43 Abs. 3 SVG)
1 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
2 Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
3 Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Park- 112 plätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.
4 Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.
5 Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
- a. beim Fahren in parallelen Kolonnen;
- b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
- c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04); 113 d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.
6 Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine 114 Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erreichen dürfen.
Art. 37 Einbahnstrassen
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.
2 An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Strassenbahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden.
3 Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.
Art. 38 Steile Strassen und Bergstrassen
(Art. 45 SVG)
1 * Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Arti- 115 kel 9 Absatz 2 erster Satz.
2 Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinander und ist das Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen aufmerksam zu machen.
3 Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 116 beachten.
Art. 39 Tunnel
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahr- 118 streifen besteht.
2 Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter ein- 119 schalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.
3 Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
Art. 40 Radwege und Radstreifen
(Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)
1 Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
2 Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger und Invalide mit Fahrstühlen dür- 120 fen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht 121 behindern.
4 Ausserhalb von Verzweigungen, z. B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den 122 Radfahrern den Vortritt lassen.
5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfah- 123 rern den Vortritt zu gewähren.
Art. 41 Fusswege, Trottoirs
(Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)
1 Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein 124 125 mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist 126 127 ohne Verzug zu beenden.
2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vor- 128 sicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, 129 wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.
4 Invalide dürfen mit Fahrstühlen Fussweg und Trottoir benützen; sie dürfen nur 130 Schrittempo fahren. 131 Art. 41 a Wohnquartiere und dergleichen Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 132 Kreisverkehrsplätze Art. 41 b (Art. 57 Abs. 1 SVG)
1 Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
2 Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.
3 Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten
Art. 42 Motorräder und Fahrräder; Allgemeines
(Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 3 und 4, 47 Abs. 2 SVG)
1 Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten * können.
2 Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.
3 Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor 134 haltende Wagen stellen.
4 Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer. 135 Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)
1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
- a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahrrädern;
- b. bei dichtem Fahrradoder Motorfahrradverkehr;
- c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Neben- 136 strassen.
2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
Art. 44 Tierfuhrwerke und Handwagen
(Art. 21 und 57 Abs. 1 SVG)
1 Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf dem Fahrzeug nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt; seitlich vorstehende Sitze sind untersagt.
2 Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.
3 Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- 137 und Verkehrssicherheit zulassen. 138 4 ...
Art. 45 Strassenbahnen
(Art. 48 SVG)
1 Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
2 Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.
3 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren. 2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr
1. Abschnitt: Fussgänger
Art. 46 Strassenbenützung
(Art. 49 Abs. 1 SVG)
1 Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.
2 Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung. 2bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch 139 gefährdet werden.
3 Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.
Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn
(Art. 49 Abs. 2 SVG)
1 Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Überoder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als
50 m entfernt sind.
2 Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr recht- 140 zeitig anhalten könnte.
3 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel 141 unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.
4 Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.
5 Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.
6 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten 142 bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.
Art. 48 Besondere Fälle
(Art. 49 SVG)
1 Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. 1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich 143 ist.
2 Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden u. dgl. sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.
3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bauoder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluores- 144 tragen, zierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710 145 durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.
4 Schwerhörige, Gehörlose und Blinde dürfen ein Armband mit Invalidenkennzeichen tragen; Blinde können zudem einen weissen Stock mitführen (Art. 6 146 Abs. 4).
Art. 49 Fussgängerkolonnen
(Art. 57 Abs. 1 SVG) Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen; wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen.
2 Längere Kolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.
3 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Fussgängerkolonnen auf Fahrbahnen ausserorts wenigstens vorn und hinten links mit einem gelben, nicht blendenden Licht zu kennzeichnen.
4 Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.
1 a . Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten 147 148 Art. 50 Strassenbenützung
1 Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:
- a. den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;
- b. Radwegen;
- c. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
- d. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fussund Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.
2 Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
3 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Absatz 2 verwenden. Auf den Verkehrsflächen nach Absatz 1 Buchstaben b–d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden. 149 Verwendung als Verkehrsmittel Art. 50 a
1 Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.
2 Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.
3 Sie müssen auf der Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
4 Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.
2. Abschnitt: Reiter, Tiere
Art. 51 Reiter
(Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)
1 Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.
2 Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.
Art. 52 Einzelne Tiere, Herden
(Art. 50 Abs. 2–4 SVG)
1 Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen nur geeigneten Führern anvertraut werden.
2 Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand geführt werden, wenn Führer und Tier dort sicherer sind.
3 Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie unbeaufsichtigt, so müssen sie zuverlässig angebunden werden.
4 Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen.
Art. 53 Gemeinsame Bestimmungen
(Art. 50 SVG)
1 Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.
2 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss 150 wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. 3. Teil: Verhalten bei Unfällen
Art. 54 Sicherung der Unfallstelle
(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)
1 Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.
2 Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z. B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.
3 Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahrzeuge in der Nähe parkieren.
Art. 55 Unfälle mit Personenschaden
(Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG)
1 Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.
2 Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.
3 Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie Arzt und Polizei rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern.
Art. 56 Feststellung des Tatbestandes
(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)
1 Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.
2 Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis haben sie von der Polizei entlassen werden.
3 Die Führer von Feuerwehr-, Sanitätsund Polizeifahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.
4 Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. 4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
I. Betriebssicherheit
Art. 57 Allgemeines
(Art. 29 SVG)
1 Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.
2 Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kon- 151 152 trollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.
3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.
4 Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm ent- 153 steht.
Art. 58 Schutzvorkehren
(Art. 29 SVG)
1 Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit 154 Schutzvorrichtungen versehen werden.
2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens
90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund
2 in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rot- 1000 cm 155 weissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
3 Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.
4 Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zei- 156 157 chen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.
5 Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 158 Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahr- 100 m weit zu überblicken. 159 160 zeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.
Art. 59 Schutz der Fahrbahn
(Art. 29 SVG)
1 Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.
2 Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren. I a . Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs 161 162 Art. 59 a Pflichten des Halters
1 Die in der Schweiz zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgasund Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten 163 geniessen.
2 An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen 164 ), inner- Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS 165 halb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
- a. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: – ohne Katalysator alle 12 Monate – mit Katalysator alle 24 Monate
- b. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle 24 Monate
- c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 Monate
3 Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas- Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS) 166 vorhanden ist.
4 Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
5 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- 167 regelt die Einzelheiten. tion II. Mitfahrende 168 Art. 60 Allgemeines (Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 169 ...
2 In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als 170 Plätze bewilligt sind.
3 171 ...
4 In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.
5 Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.
6 Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen. 172 Art. 61 Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und der-gleichen (Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf Ladeflächen von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motorräder und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge – darf nur das Personal zum Aufund Abladen und zur Überwachung der Ladung mitgeführt werden, auf Fahrten zwischen Betrieb und 173 Mitfahrende müssen auf eingerichte- Arbeitsstelle auch weiteres Arbeitspersonal. 174 ten Sitzund Stehplätzen oder einer geschützten Ladefläche Platz nehmen.
2 Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Behörde die Sitzund Schutzeinrich- 175 tungen genehmigt hat.
3 Auf und in Anhängern darf nur das Personal zum Lenken, Bremsen oder Überwachen der Ladung mitgeführt werden, auf Anhängern an Traktoren im Nahverkehr auch das Personal zum Aufund Abladen. Es sind eingerichtete Sitzoder Stehplätze zu benützen, ausser vom Personal zur Überwachung der Ladung.
4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport und auf Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnah- 176 men.
5 Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; 177 vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.
Art. 62 Mitfahren auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen nur Arbeitspersonal und Familienangehörige des Betriebsinhabers oder seiner Arbeitnehmer und 178 nur bei landwirtschaftlichen Fahrten mitgeführt werden.
2 Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, Anhängern und Tierfuhrwerken dürfen Mitfahrende nur auf eingerichteten Sitzoder Stehplätzen, auf der Ladebrücke oder auf der Ladung Platz nehmen, dagegen nicht auf der Deichsel, vorstehenden Brettern
- u. dgl.
3 Sie müssen so sitzen, dass gefahrlos gekreuzt, überholt und an Hindernissen vorbeigefahren werden kann. Das Mitfahren auf der Plattform eines Zugfahrzeugs ist nur gestattet, wenn kein Anhänger mitgeführt wird.
4 Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr müssen von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf sicherem Kindersitz mitfahren.
Art. 63 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings zu sitzen und 179 Ein Kind unter sieben Jahren muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. 180 darf nur auf behördlich genehmigtem Kindersitz mitgeführt werden.
2 Im Seitenwagen von Motorrädern darf auf jedem Sitz nur eine Person Platz nehmen; ein erwachsener Mitfahrer darf jedoch ein höchstens 7jähriges Kind mitführen.
3 Radfahrer von wenigstens 16 Jahren dürfen ein höchstens siebenjähriges Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes 181 schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
4 Auf Anhängern an Motorrädern und Fahrrädern dürfen keine Personen befördert werden. Das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen ist gestattet, wenn das Betriebsgewicht nach Artikel 69 Absatz 2 182 183 nicht überschritten wird.
5 Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen 184 als Pedalpaare vorhanden sind. III. Masse und Gewichte 185 Art. 64 Breite SVG)186 (Art. 9 Abs. 2, 7 und 8, 20, 25 Abs. 1
1 Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der 187 Für den seit- Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein. lichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
2 Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen 188 aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.
3 Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. 189 Länge Art. 65 SVG)190 (Art. 9 Abs. 2
1 Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: Meter
- a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00
- b. Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger 12,00
- c. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50
- d. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00
- e. Sattelmotorfahrzeuge 16,50
- f. Anhängerzüge 18,75 191 g. Gelenkbusse 18,75 .
2 Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach 192 Absatz 1 nicht überschreiten.
3 Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten. 193 Kreisfahrt Art. 65 a Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeug- 194 kombinationen.
Art. 66 Höhe
SVG)195 (Art. 9 Abs. 2 196 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ... 197 Art. 67 Gewichte (Art. 9 Abs. 5 und SVG)
1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens 199 betragen: 200 a. 34,00 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen; 201 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als drei Achsen; b.
- c.[^28] ,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
- d.[^25] ,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 , in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^2]: SR 741.01
[^3]: SR 814.01
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1119).
[^5]: Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
[^6]: SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung.
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl.z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
[^14]: Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^16]: Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
[^18]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^19]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^25]: SR 741.41 Anhang 2
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 507).
[^29]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^30]: SR 741.41 Anhang 2 (siehe AS 2000 2883)
[^31]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * 40 Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^35]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^36]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^37]: SR 741.41
[^38]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989 (AS 1990 66).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^49]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^60]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1959 410).
[^61]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^62]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). * Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.
[^64]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^65]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^66]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^69]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^74]: Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21 ).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
[^78]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^82]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^85]: SR 741.41
[^86]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^87]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^88]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^89]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^94]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^95]: SR 741.41
[^96]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^97]: Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^99]: SR 741.41
[^100]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 536).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. III 1 der V vom 22. Dez. 1993 (AS 1994 214).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^105]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2718).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^108]: SR 741.41
[^109]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^117]: * ...
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^115]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^117]: Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 – AS 1989 410.
[^118]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^125]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^127]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^133]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ). * Für die Mitfahrer vgl. Art. 63.
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404).
[^137]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^138]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^144]: Zu beziehen bei: Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Seefeldstr. 9, 8008 Zürich
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2404). Kleidung die nicht der Schweizer Norm SN 640 710 entspricht, kann noch bis zum 31. Dez. 2000 verwendet werden (siehe Ziff. III der genannten Änd.).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^147]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^149]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^151]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^153]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973 (AS 1973 2155).
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^156]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^157]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^159]: Fassung des lezten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^160]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1841).
[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Juli 1994, mit Ausnahme von Bst. a, welcher am 1. Febr. 1994 in Kraft getreten ist (AS 1994 167). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.
[^163]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^164]: SR 741.41
[^165]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^166]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^167]: Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 4 der V vom 22. Juni1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^168]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810).
[^169]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^170]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2000 2883).
[^171]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 2883).
[^172]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^173]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^174]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^175]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^177]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^178]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^179]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^181]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^182]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^186]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^187]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998 (AS 1998 1465).
[^188]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
[^189]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^192]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).
[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^194]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^195]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[^196]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816).
[^197]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (SR 741.41 ).
[^198]: Heute Art. 9 Abs. 1 und 2.
[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
[^201]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).