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Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Geltender Text a fecha 2017-05-07

(VRV) 1 vom 13. November 1962 (Stand am 7. Mai 2017) Der Schweizerische Bundesrat, bis bis ter , 2 und 3, 31 Absätze 2 und 2 , gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1 bis 41 Absatz 2 , 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des

2 Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes

3 4 vom 7. Oktober 1983 , verordnet: Einleitung

5 Art. 1 Begriffe (Art. 1 SVG)

1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.

2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.

3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen

6 und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979

7 über die Strassensignalisation, SSV) Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer

8 Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).

6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche

9 Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).

7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien

10 gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV).

8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.

9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.

10 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und

11 Rollstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte. 1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr

1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln

12 Art. 2 Zustand des Führers

13 (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)

1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arzneioder Betäubungsmit-

14 teln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.

2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:

15 g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). 2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexper-

16 ten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. 2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwie-

17 sen.

3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.

4 18

5 19

20 Art. 2 a Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (Art. 31 Abs. 2 und 2 SVG) bis ter

1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:

21 mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gec. samtgewicht von über 3,5 t;

22 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge 19. Juni 1995

23 (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.

2 Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person:

24 nach Buchstabe b führt.

Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs

(Art. 31 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikationsund

25 Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.

3 Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die

26 Lenkvorrichtung nicht loslassen.

4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:

27 werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.

28 Tragen von Sicherheitsgurten Art. 3 a (Art. 57 Abs. 5 SVG)

1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungs-

29 gemäss gesichert sind.

2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:

30 g. Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.

3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.

4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) ver-

31 wendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 VTS zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesell-

32 schaftswagen sowie für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.

33 Tragen von Schutzhelmen Art. 3 b (Art. 57 Abs. 5 SVG)

1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht- , Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen.

2 Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:

34 g. Führer von motorisierten Rollstühlen (Art. 18 Bst. c VTS ).

3 Es sind die folgenden Schutzhelme zu tragen:

35 36 oder EN 1078 geprüft ist; helm, der nach der Norm EN 1077

20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal

45 km/h wirkt: ein Fahrradhelm, der nach der Norm EN 1078 geprüft ist.

Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit

(Art. 32 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.

2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.

3 Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten*.

4 37

5 Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.

39 Art. 4 a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel (Art. 32 Abs. 2 SVG)

1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen:

40 d. 120 km/h auf Autobahnen.

2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a ) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.

3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b ) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn»

41 (4.02). 3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c ) gilt ab dem

42 Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)

4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d ) gilt ab dem

43 Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).

5 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.

44 Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten (Art. 32 Abs. 2 SVG)

1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:

45 3. für Fahrzeuge mit Metalloder Vollgummireifen.

2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:

46 Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlia. chen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;

47 b. schwere Wohnmotorwagen. 2bis 48

3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.

4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht

49 für die Führer von Motorfahrrädern.

Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern

50 von fahrzeugähnlichen Geräten (Art. 33 SVG)

1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den

51 Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nöti-

52 genfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.

2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der

53 Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.

3 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Gerä-

54 ten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.

4 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.

5 Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig

55 überholen; nötigenfalls müssen sie halten.

2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge

Art. 7 Rechtsfahren

(Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG)

1 56

2 Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.

3 An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.

4 57

Art. 8 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr

(Art. 44 SVG) 58

1 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in

59 parallelen Kolonnen sowie innerorts.

2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.

3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahr-

60 Das Rechtsüberholen durch Auszeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.

61 schwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.

4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Radfahrer können vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen:

62 (Art. 74 a Abs. 7 Bst. e SSV ) entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus

63 fahren dürfen.

5 64

Art. 9 Kreuzen

(Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.

2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesell-

65 schaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen

66 Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.

Art. 10 Überholen im Allgemeinen

(Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)

1 Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.

2 Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den

67 überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht …

3 Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.

Art. 11 Überholen in besondern Fällen

(Art. 35 Abs. 4 SVG)

1 Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahr-

68 bahnhälfte nicht zum Überholen benützen.

2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:

69 a. beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;

70 in der gleichen Richtung befindet.

3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei

71 guter Übersicht.

4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt

72 wird.

Art. 12 Hintereinanderfahren

(Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.

2 Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.

3 Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.

Art. 13 Einspuren und Abbiegen

(Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG)

1 Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.

2 Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen.

3 Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet

73 sind.

4 Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.

5 Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.

6 Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsper-

74 son beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.

Art. 14 Ausübung des Vortritts

(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.

2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.

3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.

4 Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.

5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.

75 Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts (Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.

2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.

3 Wer aus Fabrik-, Hofoder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Hauptoder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er

76 eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.

Art. 16 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge

(Art. 27 Abs. 2 SVG)

1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt

77 lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.

2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahr-

78 zeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen.

3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienst-

79 fahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.

Art. 17 Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden

(Art. 36 Abs. 4 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.

2 Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.

3 Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfah-

80 ren oder Wenden nicht möglich ist.

4 Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.

5 Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn

81 von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.

Art. 18 Halten

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:

82 d. in Einbahnstrassen.

2 * Das freiwillige Halten ist untersagt :

83 c. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;

84 d. auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;

85 e. auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;

3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Einund Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr

86 dürfen nicht behindert werden.

4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.

Art. 19 Parkieren im allgemeinen

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Einund Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.

2 Das Parkieren ist untersagt:

87 näher als 20 m bei Bahnübergängen; e.

3 In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.

4 Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden.

Art. 20 Parkieren in besondern Fällen

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen

88 Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.

2 89

3 90

91 Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen Art. 20 a (Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für

92 behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV ) verfügen:

93 a. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten;

94 b. auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren;

2 Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:

3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.

4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des

95 Fahrzeugs anzubringen.

5 Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.

Art. 21 Einund Aussteigen, Güterumschlag

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Strassenbenützer dürfen durch das Einund Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.

2 Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.

3 Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.

Art. 22 Sichern des Fahrzeugs

(Art. 37 Abs. 3 SVG)

1 Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.

2 Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.

3 In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.

96 Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern Art. 23 (Art. 4 Abs. 1 SVG)

1 97 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS ) muss im Fahrzeug leicht

98 erreichbar sein.

2 Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird, ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pan-

99 nensignal nicht aufgestellt werden.

3 Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefah- 100 ren wie folgt verwendet werden:

4 5 102 und …

6 Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.

Art. 24 Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken

(Art. 28, 32 Abs. 1 SVG)

1 103

2 Beim Überqueren von Bahnübergängen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen 104 den Übergang nur im Schritttempo überqueren.

3 Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und dergleichen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei 105 Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.

4 106

Art. 25 Verhalten gegenüber der Strassenbahn

(Art. 38 SVG)

1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.

3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.

4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen.

5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m 107 neben der nächsten Schiene halten. 108 Art. 26

Art. 27 Lernfahrten

(Art. 15 SVG)

1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

2 Auf Lernund Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen 109 können.

3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis 110 verfügen.

4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.

3. Abschnitt: Sicherungsvorkehren

Art. 28 Zeichengebung

(Art. 39 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.

2 Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung ein- 111 stellen.

3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.

4 Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (An- 112 hang 4 VTS ) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Rich- 113 tungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind. Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet 114 werden. 115 Art. 29 Warnsignale (Art. 40 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110 Abs. 3 116 117 Bst. b VTS ).

2 Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.

3 Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig. 118 Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt (Art. 41 SVG)

1 Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

2 Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Ausgenommen sind andere Fahrzeugarten als Motorwagen und Motorräder sowie die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen Motorwagen und Motorräder.

3 Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Die Fernlichter sind auszuschalten:

4 Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.

5 Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden. 119 Art. 31 Verwendung der Lichter an abgestellten Fahrzeugen (Art. 41 SVG)

1 An ausserorts abgestellten mehrspurigen Fahrzeugen sind die Standlichter oder die Parklichter auf der Seite des Verkehrs zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne derartige Lichter sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

2 Bei mehrspurigen nicht motorisierten Fahrzeugen ist ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs ausreichend.

3 Innerorts und an Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m sind Rückstrahler ausreichend. 120 Art. 32 Beleuchtung von Anhängern und geschleppten Fahrzeugen sowie Verwendung von Arbeitslichtern und Suchlampen (Art. 41 SVG)

1 Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten, ausser wenn am Zugfahrzeug nur Tagfahrlichter verwendet werden. Bei mehreren Anhängern eines Zugs müssen rückwärtige Lichter nur am letzten Anhänger brennen.

2 Arbeitslichter und Suchlampen dürfen verwendet werden, soweit sie für die entsprechende Tätigkeit unerlässlich sind.

Art. 33 Vermeiden von Lärm

(Art. 42 Abs. 1 SVG) Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohnund Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:

Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen

(Art. 42 Abs. 1 SVG)

1 Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln.

2 Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.

3 Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. 4. Abschnitt: Besondere Strassenverhältnisse

Art. 35 Benützung der Autobahnen und Autostrassen

(Art. 43 Abs. 3 SVG)

1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen sowie für Ausnahmefahrzeuge und 121 Ausnahmetransporte.

2 Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis

3 122 50 cm Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen.

3 Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.

4 Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Auto- 123 strassen nicht zugelassen.

Art. 36 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen

(Art. 43 Abs. 3 SVG)

1 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.

2 Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.

3 Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen 124 halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.

4 Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.

5 Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:

6 Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Ge- 126 schwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.

Art. 37 Einbahnstrassen

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.

2 An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Strassenbahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden.

3 Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.

Art. 38 Steile Strassen und Bergstrassen

(Art. 45 SVG)

1 Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt 127 Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.

2 128

3 Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 129 beachten.

Art. 39 Tunnel

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 131 In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.

2 132 Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.

3 Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.

Art. 40 Radwege und Radstreifen

(Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)

1 Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.

2 133 Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.

3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht 134 behindern.

4 Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den 135 Radfahrern den Vortritt lassen.

5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfah- 136 rern den Vortritt zu gewähren.

Art. 41 Fusswege, Trottoirs

(Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)

1 Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein 137 138 mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist 139 140 ohne Verzug zu beenden.

2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer 141 Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.

3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, 142 wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.

4 143 … 144 Art. 41 a Wohnquartiere und dergleichen Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 145 Art. 41 b Kreisverkehrsplätze (Art. 57 Abs. 1 SVG) 146

1 Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.

2 Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.

3 Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abwei- 147 chen.

5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten

Art. 42 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines

148 (Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2 SVG)

1 Motorradfahrer und Radfahrer müssen den für sie bestimmten Platz einnehmen. 149 Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale treten können.

2 Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.

3 Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor 150 haltende Wagen stellen.

4 Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer 151 Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten. 152 Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)

1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:

2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren. 155 Art. 43 a Rollstühle und Elektro-Stehroller 156 (Art. 43 Abs. 2 SVG)

1 Nicht motorisierte Rollstühle dürfen von jedermann, motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller nur von gehbehinderten Personen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den 157 Umständen anzupassen.

2 Rollstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Rollstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.

Art. 44 Tierfuhrwerke und Handwagen

(Art. 21 und 57 Abs. 1 SVG)

1 Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf dem Fahrzeug nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt; seitlich vorstehende Sitze sind untersagt.

2 Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.

3 Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebsund 158 Verkehrssicherheit zulassen.

4 159

Art. 45 Strassenbahnen

(Art. 48 SVG)

1 Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.

2 Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt 160 zu gewähren.

3 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren. 2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr

1. Abschnitt: Fussgänger

Art. 46 Strassenbenützung

(Art. 49 Abs. 1 SVG)

1 Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.

2 Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung. 2bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch ge- 161 fährdet werden.

3 Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.

Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn

(Art. 49 Abs. 2 SVG)

1 Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Überoder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als

50 m entfernt sind.

2 Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr recht- 162 zeitig anhalten könnte.

3 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unter- 163 teilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.

4 164

5 Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.

6 165

Art. 48 Besondere Fälle

(Art. 49 SVG)

1 Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Rollstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. 1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich 166 ist.

2 167

3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bauoder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluores- 168 zierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710 tragen, 169 durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.

4 170 … 171 Art. 49

1 a . Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten 172 173 Art. 50 Strassenbenützung

1 Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:

2 Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.

3 174 … 175 Art. 50 a Verwendung als Verkehrsmittel

1 Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.

2 Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.

3 Sie müssen auf der Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.

4 Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.

2. Abschnitt: Reiter, Tiere

Art. 51 Reiter

(Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)

1 Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.

2 Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.

Art. 52 Einzelne Tiere, Herden

(Art. 50 Abs. 2–4 SVG)

1 Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen nur geeigneten Führern anvertraut werden.

2 Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand geführt werden, wenn Führer und Tier dort sicherer sind.

3 Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie unbeaufsichtigt, so müssen sie zuverlässig angebunden werden.

4 Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen.

Art. 53 Gemeinsame Bestimmungen

(Art. 50 SVG)

1 Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.

2 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss 176 wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. 3. Teil: Verhalten bei Unfällen

Art. 54 Sicherung der Unfallstelle

(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)

1 Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.

2 Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.

3 177

Art. 55 Unfälle mit Personenschaden

(Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG)

1 Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.

2 Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.

3 Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie Arzt und Polizei rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern.

Art. 56 Feststellung des Tatbestandes

(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)

1 Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. 1bis Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn 178 ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

2 Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.

3 Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizeiund Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung 179 des Sachverhaltes gewährleistet sind.

4 Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. 4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

I. Betriebssicherheit

Art. 57 Allgemeines

(Art. 29 SVG)

1 Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vor- 180 handen ist.

2 Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die 181 182 Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.

3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.

4 Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm 183 entsteht.

Art. 58 Schutzvorkehren

(Art. 29 SVG)

1 Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit 184 Schutzvorrichtungen versehen werden.

2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen deutlich zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens

90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist ebenfalls deutlich zu 185 kennzeichnen.

3 Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.

4 Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die 186 187 Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.

5 Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 188 100 m weit zu überblicken. 189 Art. 59 Schutz der Fahrbahn (Art. 29 SVG) Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützer und eine rasche Reinigung zu sorgen. I a. Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs 190 191 Art. 59 a Pflicht zur Abgaswartung

1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind:

2 Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen:

1 Für Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Führer das Abgas- Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

2 Für Fahrzeuge mit einem anerkannten OBD-System muss der Halter, wenn die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems einen Fehler der abgasrelevanten Ausrüstung anzeigt, das Fahrzeug innert Monatsfrist nach dem erstmaligen Auftreten des Fehlers überprüfen und in Stand stellen lassen. II. Mitfahrende 194 Art. 60 Allgemeines (Art. 30 Abs. 1 SVG)

1 195

2 In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewilligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des 196 Sitzplatzes gestattet.

3 197

4 In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.

5 Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.

6 Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen. 198 Art. 61 Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Art. 30 Abs. 1 SVG)

1 Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport darf nur das zum Aufund Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitgeführt werden.

2 Auf folgenden Fahrzeugen müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren:

3 Auf Fahrzeugen nach Absatz 2 dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten 200 Plätze nicht ausreichen.

4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.

5 Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung. 201 Art. 62 202 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern Art. 63 (Art. 30 Abs. 1 SVG)

1 Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.

2 Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.

3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:

4 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Absatz 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.

5 206

6 Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind. III. Masse und Gewichte 207 Art. 64 Breite (Art. 9 Abs. 1 und 4, 20, 25 SVG) 208

1 Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der 209 Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.

2 Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufwei- 210 sen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.

3 Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. 211 Art. 65 Länge (Art. 9 Abs. 1 SVG) 212

1 Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: Meter

2 Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach 214 Absatz 1 nicht überschreiten.

3 Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.

4 Bei Sattelmotorfahrzeugen, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr 45-Fuss- Container und vergleichbare Transportbehälter von 45 Fuss Länge befördern, darf, auch im leeren Zustand, die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe e um höchs- 215 tens 0,15 m überschritten werden. 216 Art. 65 a Kreisfahrt Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeug- 217 kombinationen.

Art. 66 Höhe

(Art. 9 Abs. 1 und 4 SVG) 218 219 Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. … 220 Art. 67 Gewichte (Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG) 221

1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens 222 betragen: 223 a. 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr; 224 b. 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 , in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^2]: SR 741.01

[^3]: SR 814.01

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).

[^5]: Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wur- den im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.

[^6]: SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Vgl. z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2851).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3837).

[^22]: SR 741.41

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3837).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2595).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^27]: Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausfüh- rungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz (AS 1969 793). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4109).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 (AS 1975 541). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).

[^31]: SR 741.41

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3837).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981 (AS 1981 507). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^34]: SR 741.41

[^35]: EN 1077, Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder, Ausgabe 2007-11. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

[^36]: EN 1078, Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen, Aus- gabe 2013-01. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Ver- einigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. * 38 Für die Warnsignale vgl. Art 29 Abs. 2.

[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 1651).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1990 66).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

[^48]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2000 2883).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^56]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^57]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^61]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^62]: SR 741.21

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

[^65]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

[^66]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^67]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). * Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^71]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^76]: Siehe jedoch Art. 74 Abs. 9 SSV (SR 741.21 ).

[^77]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 2155).

[^82]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

[^85]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103). * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3. * Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.

[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^92]: SR 741.21

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).

[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

[^97]: SR 741.41

[^98]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). * Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^100]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^102]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^105]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

[^106]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, mit Wirkung seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).

[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^108]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).

[^111]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).

[^112]: SR 741.41

[^113]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

[^114]: Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausfüh- rungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 793).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^116]: SR 741.41

[^117]: Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die techni- schen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3212).

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).

[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 (AS 1976 2810). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^130]: * …

[^127]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^128]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1583).

[^130]: Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1583). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^138]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.

[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^140]: Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^143]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 410). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).

[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

[^146]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315).

[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).

[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315).

[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).

[^155]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^156]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315).

[^157]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315).

[^158]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

[^159]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

[^160]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).

[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 (AS 1994 816).

[^164]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^165]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^167]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^168]: Zu beziehen bei der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Sihlquai 255, 8005 Zürich; www.vss.ch

[^169]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404). Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.

[^170]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^171]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^172]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^173]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^174]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^175]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).

[^176]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^177]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^178]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2101).

[^179]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^181]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

[^183]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1973 2155).

[^184]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^185]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^186]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

[^187]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).

[^188]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 816). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

[^190]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1841).

[^191]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085).

[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085).

[^193]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085).

[^194]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).

[^195]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 (AS 1994 816).

[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).

[^197]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 und für Abs. 1 seit 1. Jan. 2008 (AS 2005 4487).

[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).

[^200]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).

[^201]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^202]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

[^203]: SR 741.41

[^204]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315).

[^205]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

[^206]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).

[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

[^208]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

[^209]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1465).

[^210]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).

[^211]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

[^212]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

[^213]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).

[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).

[^215]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

[^216]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

[^217]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).

[^218]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

[^219]: Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 (AS 1994 816).

[^220]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

[^221]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

[^222]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).

[^223]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

[^224]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

[^225]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

[^226]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2101).