Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)
(VStG) 1 vom 13. Oktober 1965 (Stand am 19. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis Absatz 1 Buchstaben a und b und Absätze 2 und 3 gestützt auf Artikel 41
2 3 der Bundesverfassung ,
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963 , beschliesst: Einleitung
Art. 1
1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweg- A. Gegenstand des Gesetzes lichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.
2 Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
5 Art. 2
1 Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag der Verrechnungs- B. Provision der Kantone
6 steuer beträgt 12 Prozent .
2 Der Anteil wird jeweils nach Jahresende wie folgt unter die Kantone verteilt:
- a. die Hälfte auf die Kantone nach der Bevölkerungszahl;
- b. die andere Hälfte nach einer gleitenden Skala auf die Kantone, deren Finanzkraft unter dem Landesmittel liegt. Grundlage für die Bemessung der Finanzkraft der Kantone bilden die Indexzahlen, wie sie gemäss Artikel 2 des Bundes-
7 über den Finanzausgleich unter gesetzes vom 19. Juni 1959 den Kantonen für die Einteilung der Kantone nach der Finanzkraft ermittelt werden.
3 Als Berechnungsgrundlagen dienen die letzten verfügbaren Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung und die jeweils neuesten Indexzahlen der Finanzkraft.
4 Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.
Art. 3
1 Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder C. Verhältnis zum kantonalen steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantonsund Recht Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz
8 9 (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 ).
2 Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben. Erster Abschnitt: Steuererhebung
Art. 4
1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen A. Gegenstand der Steuer Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonsti- I. Kapitalerträge gen Erträge: 1. Regel
- a. der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
10 b. der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine;
11 der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbinc. dung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom
12 23. Juni 2006 (KAG);
- d. der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2 Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG
13 sinngemässe Anwendung.
14 Art. 4 a
1 Erwirbt eine Gesellschaft oder Genossenschaft gestützt auf einen 1 a Erwerb eigener Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf Beteiligungsrechte eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Anteile, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen von Arti-
15 kel 659 des Obligationenrechts überschreitet.
2 Erwirbt eine Gesellschaft oder Genossenschaft im Rahmen von Artikel 659 des Obligationenrechts eigene Beteiligungsrechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.
3 Hat eine Gesellschaft oder Genossenschaft eigene Beteiligungsrechte aus Anlass von Verpflichtungen erworben, die auf einer Wandelanleihe, einer Optionsanleihe oder einem Mitarbeiterbeteiligungsplan beruhen, so steht die Frist zur Wiederveräusserung nach Absatz 2 bis zum Erlöschen der betreffenden Verpflichtungen, im Falle des Mitarbeiterbeteiligungsplans jedoch längstens sechs Jahre, still.
Art. 5
1 Von der Steuer sind ausgenommen: 2. Ausnahmen
Fussnoten
[^1]: Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
[^2]: [BS 1 3; AS 1958 362, 1985 1026]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 132 Abs. 2 und 134 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 324; BBl 1999 5966).
[^4]: BBl 1963 II 953
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1972 und erstmals anwendbar auf die Verteilung der Verrechnungssteuereingänge des Jahres 1972 (AS 1973 345; BBl 1972 I 774).
[^6]: Heute: 10 Prozent des Reinertrages, gemäss Art. 196 Ziff. 16 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^7]: SR 613.1
[^8]: SR 173.110
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 60 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. III Art. 7 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI).
[^11]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31 ).
[^12]: SR 951.31
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31 ).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
[^15]: SR 220