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Verfassung des Kantons Obwalden, vom 19. Mai 1968

Geltender Text a fecha 2011-09-29

des Kantons Obwalden 1 vom 19. Mai 1968 (Stand am 29. September 2011) Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Volk von Obwalden hat sich in der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern und Obwalden als Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu stärken, die nachstehende Verfassung gegeben. Erster Abschnitt: Souveränität und Gebietseinteilung

Art. 1

Der Kanton Obwalden ist ein demokratischer Freistaat und im Rahmen Souveränität

2 der Bundesverfassung souveräner Stand und Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2

1 Der Kanton umfasst die sieben Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Gebietseinteilung Alpnach, Giswil, Lungern und Engelberg.

2 Sarnen ist Hauptort des Kantons und Sitz der Kantonsbehörden. Zweiter Abschnitt: Kirche und Staat

Art. 3

1 Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die Kirchen evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlichrechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates.

2 Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

Art. 4

1 Die Religionsgemeinschaften organisieren sich nach ihrem kirchli- Kirchenorganisation chen Selbstverständnis.

2 Für die katholische Kirchenorganisation ist das katholische Kirchenrecht massgebend. Die Kirchgemeindeorganisation vollzieht sich nach Massgabe der Kantonsverfassung.

3 Die evangelisch-reformierte Kirche gibt sich eine Kirchenorganisation, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf und zu genehmigen ist, sofern keine Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht vorliegt.

4 Die kirchliche Oberleitung der Konfessionen wird anerkannt, die Kirchenämter sind öffentliche Ämter, und das Steuerbezugsrecht der Kirchgemeinden ist gewährleistet.

Art. 5

1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angele- Kirchliche Autonomie genheiten selbständig.

2 In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfession die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stellen.

Art. 6

1 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Kirchliche Körperschaften, Verfassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, Stiftungen und Anstalten erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizeri-

3 schen Zivilgesetzbuches . Der Kantonsrat kann ihnen öffentlichrechtlichen Charakter zuerkennen.

2 Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungsrecht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen.

3 Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichtsrecht über die kirchlichen Stiftungen garantiert.

Art. 7

1 Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Verhältnis zum Bistum Ratifikation durch den Kantonsrat.

2 Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 8

1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen. Religionsunterricht

2 Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

Art. 9

Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffent- Feiertage lich-rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt. Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Bürger I. Grundrechte

Art. 10

Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unverletzlich. Unverletzlichkeit der Persönlichkeit

Art. 11

1 Jedermann ist vor dem Gesetze gleich. Rechtsschutz

2 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.

3 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet.

4 Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 12

Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe in Schutz im Strafverfahren die Privatsphäre können nur in den im Strafrechtsverfahren vorgesehenen Fällen angeordnet werden. Ungerechtfertigte Haft und Verurteilung geben dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.

Art. 13

In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffent- Freiheitsrechte lichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbesondere gewährleistet:

Art. 14

1 Das Eigentum der Person, der Stiftungen und der Körperschaften des Eigentumsgarantie privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich.

2 Der Entzug des Eigentums bedarf der gesetzlichen Grundlage und im konkreten Falle des öffentlichen Interesses.

3 Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die wie eine Enteignung wirken, verpflichten zur vollen Entschädigung des Eigentümers.

4 Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz geregelt. II. Politische Rechte

4 Art. 15 Träger der politischen Rechte ist jeder im Kanton wohnhafte Kantons- Träger der politischen Rechte bürger und niedergelassene Schweizer Bürger, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat und dem nicht gestützt auf die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

Art. 16

Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust Bürgerrecht des Gemeindeund Kantonsbürgerrechts werden durch Gesetz geregelt.

Art. 17

1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerbürgern und Ausländern Niederlassung Aufenthalt und richten sich nach dem Bundesrecht.

2 Weitere Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt werden auf dem Verordnungsweg erlassen.

5 Art. 18

6 Art. 19

Art. 20

Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde Aktivbürgerrecht 1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen; 2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen; 3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden.

Art. 21

1 Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten. Petitionsrecht

2 Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten. III. Pflichten

Art. 22

1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, welche ihm durch die Ge- Bürgerpflicht setzgebung übertragen sind.

2 Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sowie an den Urnenabstimmungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes ist

7 Bürgerpflicht.

3 Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann.

8 Art. 23 Vierter Abschnitt: Öffentliche Aufgaben

Art. 24

Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe, A. Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit. Ordnung

Art. 25

1 Kanton und Gemeinden sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben be- B. Familienschutz strebt, die Familie als Grundlage von Staat und Gesellschaft zu stärken.

2 Sie sorgen insbesondere für einen zeitgemässen Schutz der Jugend, des Alters und der Gebrechlichen.

Art. 26

1 Der Kanton fördert und überwacht das öffentliche Unterrichtsund C. Schule Zuständigkeit 1. Erziehungswesen.

2 Dem Kanton obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung die Führung von:

3 Den Einwohnergemeinden obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung der Volksschulunterricht.

Art. 27

Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem 2. Schulführung Geiste zu führen; sie sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubensund Gewissensfreiheit besucht werden können.

Art. 28

Die Freiheit des Privatunterrichtes ist unter Vorbehalt der staatlichen 3. Privatunterricht Aufsicht gewährleistet.

Art. 29

Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Gesetzgebung durch 4. Ausbildungsbeiträge Beiträge die berufliche und wissenschaftliche Ausbildung und Weiterbildung.

Art. 30

1 Kanton und Gemeinden fördern das wissenschaftliche und künstleri- D. Kulturförderung sche Schaffen sowie Bestrebungen zur Volksbildung.

2 Sie können Einrichtungen schaffen oder unterstützen, die wichtige kulturelle Aufgaben erfüllen.

Art. 31

1 Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte Landschaftsund E. Naturund Heimatschutz Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler zu schützen.

2 Sie fördern die Bestrebungen des Naturund Heimatschutzes, des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege.

3 Sie treffen oder fördern insbesondere Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung der Wälder sowie zum Schutze der Berg-, Tierund Pflanzenwelt.

Art. 32

1 Kanton und Gemeinden fördern die Wohlfahrt und die soziale Si- F. Sozialwesen 1. Sozialhilfe cherheit des Volkes.

2 Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüglich des Vormundschaftswesens, des Fürsorgewesens und der sozialen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.

Art. 33

Kanton und Gemeinden können soziale Einrichtungen und Hilfe- 2. Fürsorgemassnahmen leistungen des Bundes durch Beiträge ergänzen, selber eigene Fürsorgeeinrichtungen schaffen, besondere Versicherungen einführen und Bestrebungen der Selbsthilfe unterstützen.

Art. 34

1 Kanton und Gemeinden fördern die Volksgesundheit und die Kran- 3. Gesundheitswesen kenfürsorge.

2 Sie können Spitäler und Heime führen oder unterstützen.

3 Obligatorische Krankenversicherungen können durch Gesetz eingeführt werden.

Art. 35

1 Kanton und Gemeinden sind bestrebt, die wirtschaftliche Kraft des G. Wirtschaftsordnung Landes zu stärken. 1. Wirtschaftsförderung

2 Sie können Anstalten und Werke schaffen oder unterstützen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen.

3 Sie fördern Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr.

4 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Bodens und fördern Bestrebungen der Landes-, Regionalund Ortsplanung.

Art. 36

1 Kanton und Gemeinden fördern Massnahmen zur Erhaltung eines 2. Landwirtschaft leistungsfähigen Bauernstandes.

2 Sie sind insbesondere bestrebt, die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen zu fördern.

Art. 37

1 Dem Kanton steht die Aufsicht über die Waldungen sowie innerhalb 3. Wälder, Gewässer, der Schranken der Gesetzgebung die Hoheit über die Gewässer und Strassen Verkehrswege zu.

2 Er regelt durch Gesetz Gewässernutzung, Gewässerkorrektionen und Strassenwesen.

Art. 38

Der Kanton ist Inhaber des Salz-, Jagd-, Fischereiund Bergbauregals. Regalien 4. Vorbehalten bleiben die bisherigen Rechte der Privaten, Korporationen und Alpgenossenschaften.

Art. 39

1 Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszu- H. Finanzordnung richten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen. 1. Staatshaushalt

2 Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirksame Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfahren werden durch den Kantonsrat bestimmt.

Art. 40

1 Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates 2. Voranschlag

9 und der Gerichte den Voranschlag auf.

2 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode. In den Voranschlag sind die gebundenen Ausgaben sowie die im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Kantonsrates und Regierungsrates frei bestimmbaren Ausgaben aufzunehmen.

Art. 41

1 Die Rechnung hat die Einnahmen und Ausgaben der Rechnungs- 3. Rechnung periode sowie den Stand des Staatsvermögens auf Ende der Rechnungsperiode zu enthalten.

2 Die abgeschlossene Rechnung ist vom Regierungsrat und den Ge-

10 richten dem Kantonsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Art. 42

1 Kanton und Gemeinden besitzen die Steuerhoheit. Steuerhoheit 4.

2 Das Gesetz bestimmt, welche Steuern Kanton und Gemeinden erheben können, und legt den Umfang der Steuerpflicht fest. Die Gesetzgebung ordnet das Veranlagungsund Einzugsverfahren.

Art. 43

1 Zur Milderung stärkerer Unterschiede in der Steuerbelastung der 5. Finanzausgleich Gemeinden können Massnahmen zugunsten eines Finanzausgleichs getroffen werden.

2 Die Beschaffung der notwendigen Grundlagen für die Feststellung der Finanzkraft der Gemeinden sowie Art und Verfahren des Finanzausgleichs regelt die Gesetzgebung.

Art. 44

Durch Gesetz können die Gemeinden zu Beitragsleistungen für die 6. Beitragsleistung der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden Gemeinden verpflichtet werden. Durch kantonsrätliche Verordnung können die Beitragsleistungen der Gemeinden für Lasten festgesetzt werden, die dem Kanton durch Bundesgesetzgebung oder Konkordatsverpflichtung überbunden werden. Fünfter Abschnitt: Staatliche Gewalten und ihre Funktionen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 45

1 Die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind Gewaltentrennung grundsätzlich getrennt.

2 Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugendanwalt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht

11 noch dem Obergericht angehören.

3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht oder einem Gemeinderat angehören.

4 Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehö-

12 ren.

13 Art. 46 Wählbar in kantonale und kommunale Behörden sind stimmberech- Wählbarkeit tigte Kantonseinwohner. Bevormundete sind nicht wählbar. Die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen das Stimmrecht oder der Wohnsitz nicht Wählbarkeitsvoraussetzung ist.

14 Art. 47

1 Das Verfahren bei Initiative und Referendum sowie das Abstim- Ausübung der politischen mungsund Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung geregelt. Rechte

2 Die Gesetzgebung bestimmt die Durchführung von Urnenverfahren bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen.

Art. 48

1 Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Amtsdauer Wahlen durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier

15 Jahren, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2 Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Gesetzgebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und

16 ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer.

3 Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der Amtsdauer neu zu besetzen.

Art. 49

1 Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie Amtszeitbeschränkung

17 der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt.

2 18 Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten.

19 Art. 50

1 Wer in einem volloder hauptamtlichen Dienstoder Arbeitsverhält- Unvereinbarkeit der Amtspflichnis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale ten von Ange-

20 stellten Behörde oder einen Einwohnerbzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzgebung kann weitere Einschränkungen vorsehen.

2 Wer in einem volloder hauptamtlichen Dienstverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebehörde wählbar.

3 Wer in einem volloder hauptamtlichen Dienstoder Arbeitsverhältnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahlbehörde gewählt werden.

21 Art. 51

1 Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen Unvereinbarkeit in der Person Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde

22 dürfen nicht gleichzeitig angehören: 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern; 3. eingetragene Partner sowie eingetragene Partner von Geschwistern; 4. Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft leben.

2 Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Unvereinbarkeit in der Person bleibt auch nach deren Auflösung bestehen.

3 Über den durch Unvereinbarkeit in der Person bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.

23 Art. 52

1 Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, Amtsjahr soweit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni.

2 Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetzgebung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.

24 Art. 53

25 Art. 54

1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften Haftung und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

3 Behördenmitglieder und Angestellte sind nach Massgabe des Gesetzes für ihre Amtshandlungen verantwortlich.

26 Art. 55

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Ge- Amtseid und Amtsgelübde richte legen zu Beginn der Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze sowie auf die getreue Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten den Amtseid oder das Amtsgelübde ab.

2 Die Gesetzgebung bestimmt im übrigen, wer einen Amtseid oder ein Amtsgelübde zu leisten hat.

Art. 56

1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gemeindeversamm- Öffentlichkeit Sitzungen der lung sind öffentlich, ebenso die Verhandlungen der Gerichte mit Ausnahme der Urteilsberatung.

2 Die Gesetzgebung bestimmt die im Interesse des Staates oder Privater gebotenen Ausnahmen von der Öffentlichkeit und den Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht. II. Kantonale Gewalten Volk 1. 27

Art. 57

Die Stimmberechtigten wählen an der Urne: Wahlen

Art. 58

Der Abstimmung an der Urne unterliegen: Sachabstimmungen

Art. 59

1 Auf Verlangen sind der Abstimmung zu unterbreiten: 2. Fakultative

2 Die Volksabstimmung ist durchzuführen:

Art. 60

In der Form des Gesetzes sind die generellen Bestimmungen zu erlas- Gesetzesvorbehalt sen, die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen sowie die Organisation von Kanton und Gemeinden allgemein gültig festlegen.

Art. 61

1 Ein Volksbegehren kommt zu Stande, wenn: Volksbegehren 1. Zustande-

2 Eine Volksmotion kommt zu Stande, wenn ein Stimmberechtigter oder ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbeschlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird.

Art. 62

Volksbegehren können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht 2. Form die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

Art. 63

1 Volksbegehren dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, 3. Inhalt sofern sie nicht eine Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht.

2 Sie dürfen sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

Art. 64

1 Ein als allgemeine Anregung gestelltes verfassungsmässiges Volks- Behandlung 4. begehren ist innert Jahresfrist der Volksabstimmung zu unterbreiten, sofern ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat zu oder wird es vom Volk angenommen, so hat der Kantonsrat eine Vorlage auszuarbeiten, die innert zweier Jahre der Urnenabstimmung unterbreitet werden kann.

2 Der Kantonsrat hat ein verfassungsmässiges Volksbegehren in der Form der ausgearbeiteten Vorlage so zu behandeln, dass es innert zweier Jahre zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag der Volksabstimmung unterbreitet werden kann.

Art. 65

Aufgehoben 2. Kantonsrat

28 Art. 66

1 Der Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern. Er wird nach dem Ver- Zusammensetzung und hältnisverfahren gewählt. Wahlverfahren

2 Die Sitze werden auf die Einwohnergemeinden entsprechend der Wohnbevölkerung verteilt. Massgebend ist der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Jahres. Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf mindestens vier Kantonsratssitze.

3 Alle vier Jahre haben Gesamterneuerungswahlen stattzufinden.

Art. 67

1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten Konstituierung und Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler.

2 Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung.

3 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Art. 68

Der Kantonsrat ist durch den Präsidenten einzuberufen, Einberufung

29 Art. 69

1 Der Kantonsrat wählt jedes Jahr aus der Mitte des Regierungsrates Wahlbefugnisse den Landammann und den Landstatthalter. Der Landammann ist für die nächste Amtsdauer in dieses Amt nicht wieder wählbar. Ein Regierungsratsmitglied darf insgesamt nicht mehr als viermal das Landammannamt bekleiden.

2 Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer:

30 c. die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter,

31 d. …

32 e. …

Art. 70

In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann: Sachbefugnisse 1. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Volksabstimmung; 2. die Interpretation der Kantonsverfassung, der Gesetze und der Verordnungen, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall; 3. die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Rechtspflege, insbesondere die Prüfung und Genehmigung der Rechenschaftsberichte; 4. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie die Prüfung und Genehmigung der Staats-, Verwaltungsund Fondsrechnungen;

33 5. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton vorgeschrieben sind oder für die dem Kantonsrat durch Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie, unter dem Vorbehalt des Finanzreferendums, über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben und jährlich wiederkehrenden Ausgaben, die nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen;

34 6. der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung von Landreserven für kantonale Aufgaben; 7. die Beschlussfassung über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen;

35 8. die Ausübung des Begnadigungsrechtes bei Freiheitsstrafen; 9. der Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behörden unter sich sowie zwischen einer kantonalen und einer kommunalen Behörde;

36 10. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit und die Behandlung der eingereichten Volksbegehren;

37 11. die Aufnahme von Ausländern ins Kantonsbürgerrecht;

38 12. die Ausübung der dem Kanton gemäss Bundesverfassung gegenüber dem Bunde zustehenden Rechte;

39 13. der Entscheid über den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen sowie über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Bistum, unter Vorbehalt des Finanzreferendums und soweit diese Befugnisse nicht durch die Gesetzgebung dem Regierungsrat übertragen sind; 14. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

40 Art. 71

Art. 72

Der Kantonsrat ist zuständig für den Erlass von: Verordnungsbefugnisse 1. selbständigen Verordnungen in untergeordneten Fragen; 2. Vollziehungsverordnungen zu bundesrechtlichen Vorschriften und zu kantonalen Gesetzen; 3. Verordnungen, die auf Gesetzesdelegation beruhen.

41 Art. 73 3. Regierungsrat

Art. 74

1 42 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Zusammensetzung und Departemente 2 Die Gesetzgebung regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Departemente des Regierungsrates.

3 Die Zuteilung der Departemente ist Sache des Regierungsrates.

Art. 75

Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von: Verordnungsbefugnisse 1. Ausführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Vorschriften, sofern sie sich darauf beschränken, das Verfahren und die Zuständigkeit zu regeln;

43 2. Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die Delegation an den Regierungsrat vorsehen, und zu kantonsrätlichen Verordnungen; 3. zeitlich befristeten Noterlassen. Diese sind sobald als möglich dem Kantonsrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.

Art. 76

1 Der Regierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons; ihm obliegt die Erledigung aller Geschäfte, welche zu den Attributen einer Regierung gehören. Er vertritt den Kanton nach aussen.

2 44 Der Regierungsrat ist namentlich befugt: 1. die Verfassung, Gesetze und Verordnungen durch eigene Ver- Regierungsbefugnisse fügungen sowie durch Anweisungen an die Verwaltung zu vollziehen; 2. die Beschlüsse und Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besonderen Organen vorbehalten ist;

45 3. die Organisation der kantonalen Verwaltung zu bestimmen sowie die Wahlen und Anstellungen vorzunehmen, soweit in der Gesetzgebung die Organisation nicht anders festgelegt oder die Wahl und die Anstellung nicht einer andern Instanz übertragen ist; 4. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die Gemeinden, Korporationen und sich selbst verwaltenden Körperschaften und Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen; 5. die Beschwerden gegen die Departemente, Gemeinden und Korporationen zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; 6. die kantonalen Konzessionen zu verleihen; 7. Bewilligungen und Patente zu erteilen, soweit dies nach der Gesetzgebung keiner andern Behörde übertragen ist;

46 unter Vorbehalt weitergehender, ihm durch die Gesetzgebung 8. oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken zu beschliessen. 9. das Kantonsvermögen zu verwalten, insbesondere die kantonalen Gebäude und Anlagen zu unterhalten; 10. Vernehmlassungen zu erstatten;

47 11. über die Aufnahme von Schweizerbürgern ins Kantonsbürgerrecht und die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht zu entscheiden;

48 12. das Begnadigungsrecht auszuüben, soweit dieses nicht dem Kantonsrat vorbehalten ist; 13. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 4. Richterliche Behörden

49 Art. 77

1 In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz Unabhängigkeit Aufsicht und und Recht unterworfen.

2 Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und der Oberaufsicht des Kantonsrates.

50 Art. 77 a

1 Die Gerichtsverwaltung ist nach Massgabe des Gesetzes Sache der Gerichtsverwaltung Gerichte. Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden. Es erstattet dem Kantonsrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege.

2 Die Gerichtspräsidenten sind befugt, unter Vorbehalt weitergehender, ihnen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu tätigen.

Art. 78

Organisation, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Organisation und Verfahren Gerichte und Gerichtsbehörden werden durch Gesetz, das Verfahren durch Verordnung geregelt.

51 Art. 79

1 Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Zivilrechtspflege Schlichtungsbehörde, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium. Vorbehalten bleiben die

52 Schiedsgerichte.

2 53

54 Art. 80

1 Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantons- Strafrechtspflege gerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium.

2 Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.

Art. 81

1 Dem Verwaltungsgericht oder seinem Präsidium obliegt die Recht- Verwaltungsgericht sprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten

55 Rekursbehörde legt.

2 Das Gesetz kann als Verwaltungsgericht ein eigenes Gericht vorsehen oder das Obergericht mit dieser Aufgabe betrauen. III. Kommunale Gewalten 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 82

1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Bestand und Selbständigkeit Rechtes.

2 Bestand und Selbständigkeit der Gemeinden werden durch den Kanton gewährleistet.

Art. 83

1 Die Gemeinden regeln alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Aufgaben Rahmen der Gesetzgebung selbständig.

2 Das Vermögen der Gemeinden ist zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu verwalten.

Art. 84

1 Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen Zweckverbände betreiben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindeverbände bilden.

2 Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen Statut niederzulegen.

3 Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen.

Art. 85

1 Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rech- Organisation nungsprüfungskommission sind die Organe der Gemeinde.

2 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die nicht dem Gemeinderat angehören dürfen. Es obliegt ihr die Prüfung des Finanzhaushaltes, insbesondere der Gemeinderechnungen, und die Antragstellung an die Gemeindeversammlung.

3 Weitere Bestimmungen über die Organisation der Gemeinde können durch Gesetze erlassen werden.

4 Im übrigen können Organisation und Verwaltung der Gemeinde in einer Gemeindeordnung geregelt werden.

Art. 86

1 Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der Initiativrecht allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.

2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

Art. 87

Die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen Fakultatives Referendum und allgemeinverbindlichen Reglemente sind der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von 50 Aktivbürgern schriftlich verlangt wird.

Art. 88

1 Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung Beschwerderecht kann binnen 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

2 Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten.

Art. 89

1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. So- Aufsicht weit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen.

2 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Massnahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken. Gegen diese Massnahmen kann die betroffene Gemeindebehörde binnen 20 Tagen beim Kantonsrat Beschwerde einreichen.

3 Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 90

Als Gemeinden gelten: Gemeindearten 1. die Einwohnerund Bezirksgemeinden; 2. die Bürgergemeinden; 3. die Kirchgemeinden. 2. Einwohnerund Bezirksgemeinden

Art. 91

1 Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden Bestand und Aufgabe die Einwohnergemeinde.

2 Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen.

Art. 92

1 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohn- Gemeindeversammlung haften Aktivbürgern.

2 Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, ordentlicherweise im Frühjahr.

3 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, sooft es der Gemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. Im letzteren Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

4 Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben.

Art. 93

In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen: gnisse Befu 1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern; 2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl

56 c. …

57 3. die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rats, in Engelberg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amtsdauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung keine längere Amtsdauer vorsieht; 4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist;

58 alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des 5. Voranschlags; 6. die Festsetzung des Steuerfusses; 7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der Stimmbürger.

Art. 94

59 Dem Gemeinderat obliegen: Zuständigkeit des Gemeinderates 1. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung; 2. der Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung; 3. die Handhabung der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Vollzug von Beschlüssen und Anordnungen kantonaler Behörden; 4. die Vorbereitung der Anträge an die Gemeindeversammlung; 5. die Sorge für öffentliche Ruhe, Ordnung, Sittlichkeit und Gesundheit; 6. die Aufstellung des Voranschlages;

60 7. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben bis 50 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 10 000 Franken, soweit die Gemeinde in der Gemeindeordnung nicht abweichende Ausgabengrenzen vorsieht, ferner über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind oder für welche durch die Gesetzgebung oder einen Beschluss der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat weitergehende Vollmachten übertragen sind, sowie über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen; 8. der Erlass von Verordnungen und Reglementen; 9. die Wahl des Gemeindepersonals sowie der Abschluss entsprechender Dienstverträge; 10. die Verwaltung des Gemeindevermögens.

Art. 95

1 Innerhalb einer Einwohnergemeinde können sich besonders um- Bezirksgemeinde grenzte Gebiete zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Einwohnergemeinde als Bezirksgemeinde mit eigenen Verwaltungsbehörden organisieren und sich zu diesem Zwecke im Rahmen der Gesamtgemeinde eine eigene Bezirksgemeindeordnung geben.

2 Für die Bestellung dieser Behörden und der notwendigen Organisation gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.

3 Bestehende Bezirksgemeinden können aufgehoben werden und sich wieder in die Gesamtgemeinde eingliedern.

4 Gründung und Aufhebung von Bezirksgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Einwohnergemeindeversammlung, der Bezirksgemeindeversammlung und des Regierungsrates. 3. Bürgergemeinden

Art. 96

1 Die Bürgergemeinde umfasst alle in der betreffenden Gemeinde Bestand und Auf gabe Heimatberechtigten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.

2 Sie regelt alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen werden.

Art. 97

Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde Bürgergemeindeversammlung wohnhaften stimmfähigen Gemeindebürgern. In nicht rein bürgerlichen Angelegenheiten sind auch die übrigen Aktivbürger der Gemeinde stimmberechtigt.

Art. 98

1 In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fallen: Befugnisse 1. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl eines aus fünf bis neun Mitgliedern bestehenden Bürgergemeinderates;

61 die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht. 2.

2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Einwohnergemeinde.

62 Art. 99

1 In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fällt die Aufnahme Zuständigkeit des Bürgervon Schweizerbürgern in das Gemeindebürgerrecht. gemeinderates

2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über den Einwohnergemeinderat.

Art. 100

Wenn der Bürgergemeinde nur noch wenige Aufgaben zukommen, Inkorporation kann die Bürgergemeindeversammlung die Einwohnergemeinde mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen und auf ihre eigene Rechtspersönlichkeit verzichten. 4. Kirchgemeinden

Art. 101

1 Die katholischen Konfessionsangehörigen der Einwohnergemeinde Bestand bilden die katholische Kirchgemeinde. Durch Beschluss einer konfessionellen Gemeindeversammlung oder durch Gesetz kann eine selbständige katholische Kirchgemeinde mit eigenem Kirchgemeinderat konstituiert werden. Vermögensrechtliche Anstände, die sich aus einer solchen Verselbständigung zwischen Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde ergebenen, sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.

2 Die bestehende evangelisch-reformierte Kirchgemeinde wird öffentlich-rechtlich anerkannt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat können weitere evangelisch-reformierte Kirchgemeinden geschaffen werden.

3 Zur Gesamtvertretung nach aussen, zur Ordnung gemeinsamer Belange und zur Herbeiführung eines angemessenen Finanzausgleichs können sich die Kirchgemeinden jeder Konfession zu einem Kirchgemeindeverband zusammenschliessen.

Art. 102

1 Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer Mitgliedschaft öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an.

2 Das Stimmund Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Gesetz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglieder ausgedehnt werden.

3 Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in bezug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind.

Art. 103

1 Der Sprengel einer katholischen Kirchgemeinde deckt sich grundsä- Kirchgemeindesprengel tzlich mit dem Gebiet der Einwohnergemeinde. Auf Antrag einer Kirchgemeinde kann durch Kantonsratsbeschluss eine Vereinigung oder eine Teilung von Kirchgemeinden vollzogen werden.

2 Für Veränderungen des Pfarreisprengels und die Errichtung neuer Pfarreien ist der Diözesanbischof zuständig, der nach Anhören des betreffenden Kirchgemeinderates entscheidet. Drängt sich zufolge Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden auch eine Änderung des Pfarreisprengels auf, so ist hiefür eine Verständigung mit dem Diözesanbischof herbeizuführen.

3 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde ist berechtigt, sich über eine einzelne oder mehrere Gemeinden zu organisieren.

Art. 104

1 Die Kirchgemeinden verwalten das Kirchgemeindevermögen gemäss Kirchgemeindevermögen und seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen Kirchgemeindesteuer der ihnen zugehörigen Fonds. Verwaltet eine Kirchgemeinde Vermögen kirchlicher juristischer Personen, so ist dem Bischof Rechnung abzulegen. Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat.

2 Die zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erforderlichen Kirchgemeindesteuern richten sich nach dem Steuergesetz.

Art. 105

1 Die katholischen Kirchgemeinden haben, vorbehältlich besserer Zuständigkeit der katholischen Rechte und besonderer Pflichten Dritter und nach Massgabe der spe- Kirchgemeinden ziellen Rechtstitel, vorwiegend die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation) und für den Finanzbedarf der Pfarreien Vorsorge zu treffen. Sie können weitere Aufgaben übernehmen.

2 Aufsicht und Verwaltung der Kapellen obliegen unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse den Bürgergemeinden. Diese Befugnisse und allfällige Verpflichtungen können vertraglich an die Kirchgemeinden übertragen werden. Bei der Aufsicht und Verwaltung der Kapellen stehen dem Pfarrer und den Kuratkaplänen im Bürgergemeinderat Sitz und Stimme zu.

Art. 106

1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Zuständigkeit der evangelisch-

63 Belange selbständig. reformierten Kirchgemeinden

2 Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie die Zuständigkeit in innern Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverband aufteilen. Sechster Abschnitt: Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften

Art. 107

1 Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften Rechtsstellung Aufgaben und werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt.

2 Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet.

3 Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Veräusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben.

4 Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.

Art. 108

Die Stimmund Wahlfähigkeit sowie die Organisation werden durch Organisation Statut geregelt.

Art. 109

Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über Aufsicht die Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften. Siebenter Abschnitt: Revisionsund Übergangsbestimmungen I. Revision der Kantonsverfassung

Art. 110

Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert Abänderlichkeit werden.

64 Art. 111 Eine Teilrevision der Verfassung erfolgt auf dem Weg der Gesetz- Teilrevision gebung mit einer obligatorischen Abstimmung.

65 Art. 112

1 Die Gesamtrevision der Verfassung ist auf dem Weg der Gesetz- Gesamtrevision gebung mit obligatorischer Abstimmung zu beschliessen.

2 Wird die Gesamtrevision der Kantonsverfassung beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung einer neuen Verfassung einem Verfassungsrat.

3 Der Verfassungsrat wird nach den für den Kantonsrat geltenden Wahlvorschriften bestellt. Alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten sind wählbar.

4 Die vom Verfassungsrat ausgearbeitete Vorlage ist der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Wird sie in der Abstimmung abgelehnt, so ist innert dreier Jahre dem Volk eine neue Vorlage zu unterbreiten. Wenn auch diese Vorlage abgelehnt wird, ist das Begehren auf Gesamtrevision erledigt.

Art. 113

1 Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Annahme der Verfassungs- Vorlage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bestimmungen in der Urnenabstimmung angenommen wird.

2 Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder einzelner Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden:

Art. 114

Die Bestimmungen über die Sachbefugnisse der Landsgemeinde und Inkrafttreten über die Abstimmungsgegenstände der Urnenabstimmung treten mit Annahme der neuen Verfassung durch das Volk in Kraft. Im übrigen tritt die neue Verfassung auf die Landsgemeinde 1969 in Kraft.

Art. 115

1 Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand Bisherige Gesetzgebung und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.

2 Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung dem Inhalte nach in Widerspruch stehen, sind durch die zuständigen Organe mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Verordnungen, deren Inhalt nach dieser Verfassung nur einer anderen Form bedarf, behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch die zuständige Behörde.

3 Über Finanzbeschlüsse und Verordnungen des Kantonsrates, gegen welche noch nach bisherigem Recht das Referendum zu Stande gekommen ist, entscheidet das Volk an der Urne. Dies gilt auch für Finanzbeschlüsse und Verordnungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Verfassungsnachtrages die Referendumsfrist noch

66 läuft und das Referendum nachher zu Stande kommt.

4 Änderungen von geltenden Verordnungen des Kantonsrates, die nach bisherigem Recht dem fakultativen Referendum unterstanden, unterstehen bis zu ihrem Ersatz oder ihrem Aufheben dem fakultativen

67 Gesetzesreferendum nach neuem Recht.

Art. 116

Wo die geltende Gesetzgebung die Frist zur Ergreifung von Rechts- Abänderung von Gesetzesmitteln gegen Entscheide des Gemeinderates oder der Gemeindeverbestimmungen sammlung abweichend von der neuen Verfassung regelt, gilt mit Inkrafttreten der Verfassung die Frist von 20 Tagen.

Art. 117

Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung haben sich Kirchgemeinden die Stimmberechtigten katholischer Konfession der sechs alten Gemeinden in einer Gemeindeabstimmung darüber auszusprechen, ob sie selbständige Kirchgemeinden mit eigenem Kirchgemeinderat schaffen wollen.

Art. 118

Der Kantonsrat kann auf dem Verordnungswege allfällig weiter erfor- Kompetenz des Kantonsrates derliche Übergangsbestimmungen erlassen.

68 Art. 119

1 Die Amtsdauer 1994 bis 1998 der Gemeinderäte wird um zwei Jahre Wahlen verlängert. Die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Gemeinderäte finden im Jahr 2000 statt.

2 Für Gemeinderäte, welche vor Ablauf der verlängerten Amtsdauer zurücktreten, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen.

3 Nach Annahme des Verfassungsnachtrages sind Gesamterneuerungswahlen bzw. ist eine Erneuerungswahl durchzuführen:

69 c. für die Gerichte erstmals im Jahre 2000.

4 Für Regierungsräte und Richter sowie den Ständerat, welche in den Jahren vor der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen zurücktreten bzw. deren bisherige Amtsdauer vorher endet, sind Ersatzwah-

70 len als Einzelwahlen durchzuführen.

5 Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls die für die Durchführung einer

71 Volkswahl an der Urne erforderlichen Weisungen.

72 Art. 119 a Die Änderungen gemäss Verfassungsnachtrag über die neuen Unver- Anpassung an Partnerschaftseinbarkeiten in der Person gelten erstmals für die ab 1. Juli 2008 neu gesetz beginnenden Amtsdauern.

Art. 120

Das Gesetz über das Abstimmungsund Wahlverfahren in den Ge- Anpassung des Gemeindemeinden vom 24. Mai 1959 wird wie folgt geändert: abstimmungsgesetzes Artikel 11 erhält folgenden neuen Absatz 2:

2 In gleicher Weise können die in Absatz 1 genannten Organe oder Stimmbürger bestimmen, dass das Urnenverfahren oder ein allfällig nötig werdender zweiter Wahlgang ausserhalb der Gemeindeversammlung durchzuführen sei. Artikel 16 erhält folgenden neuen Absatz 5:

5 Bei Urnenwahlen oder einzelnen Wahlgängen ausserhalb der Gemeindeversammlung ist die Wählbarkeit nicht auf bekanntgemachte Wahlvorschläge beschränkt und können Wahlvorschläge mit Zustimmung des Vorgeschlagenen wieder zurückgezogen werden.

73 Art. 120 a Artikel 34 Absätze 1 und 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni Anpassung des Staatsverwal- 1997 werden aufgehoben. Die Sachüberschrift lautet neu: «Vorzeitiger gsgesetzes tun Rücktritt».

Art. 121

Bis zum Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes bleiben für Verwaltungsgericht die Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung bezeichneten Instanzen zuständig.

Art. 122

Der Kantonsrat ist bevollmächtigt, Verfassungsbestimmungen mit der Gewährleistung

74 Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden.

Fussnoten

[^1]: Änd. des Titels angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

[^2]: SR 101

[^3]: SR 210

[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Okt. 1983. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1984 (BBl 1984 III 1486 Art. 1 Ziff. 1, II 411).

[^5]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^6]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^8]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).

[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).

[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).

[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).

[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^20]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^24]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Juni 1990 (BBl 1990 II 1279 Art. 1 Ziff. 2, I 171).

[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^31]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

[^32]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).

[^38]: SR 101

[^39]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^40]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^41]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^42]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).

[^43]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 2 3519).

[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1987 (BBl 1987 II 964 Art. 1 Ziff. 1, I 1).

[^45]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^46]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^47]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).

[^48]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^49]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).

[^50]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).

[^51]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).

[^52]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^53]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 1, 1997 III 1157).

[^54]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^55]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^56]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^57]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^58]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^59]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 1987 (BBl 1987 II 964 Art. 1 Ziff. 1, I 1).

[^60]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597 Art. 1 Ziff. 2, 3).

[^61]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).

[^62]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).

[^63]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 3 4467).

[^64]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^65]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^66]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^67]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^68]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 1, I 1393).

[^69]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^70]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^71]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^72]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Dez. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 2, 2008 6053).

[^73]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131 Art. 1 Ziff. 2, 1999 5397).

[^74]: SR 101