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Ergänzendes Abkommen vom 20. Juli 1972 zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» (mit Beilage)

17 Versionen · 1972-07-20

Änderungen vom 2013-05-15

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# Ergänzendes Abkommen vom 20. Juli 1972 zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» (mit Beilage)
<sup>1</sup> Übersetzung Ergänzendes Abkommen zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» (Stand am 21. Februar 2012) Der Schweizerische Bundesrat einerseits, Der Rat der Europäischen Gemeinschaften anderseits,
<sup>1</sup> Übersetzung Ergänzendes Abkommen zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» (Stand am 15. Mai 2013) Der Schweizerische Bundesrat einerseits, Der Rat der Europäischen Gemeinschaften anderseits,
<sup>3</sup> In Anbetracht dessen, dass am 30. Juni 1967 in Genf ein Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet worden ist, In Anbetracht dessen, dass es erforderlich ist, ergänzende Massnahmen im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren dieses Abkommens zu treffen, In Anbetracht der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 3. Dezember
1972-07-20
Originalfassung Text zu diesem Datum