Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen (mit Zusatzprotokoll)
(Stand am 30. Oktober 2001) Die Hohen Vertragsparteien, in der Erwägung, dass Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz durch Briefwechsel die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen anerkannt haben; in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, nähere Einzelheiten für den über diese Kommission durchzuführenden Dokumentationsaustausch festzulegen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Um der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgabe zu ermöglichen, eine Dokumentation der Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Personenund des Staatsangehörigkeitsrechts anzulegen und auf dem laufenden zu halten, verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien, der Kommission unentgeltlich die für ihre Untersuchungen und Arbeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Art. II Zur Inanspruchnahme der von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angelegten Dokumentation können die Ministerien, diplomatischen Missionen, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten jeder Hohen Vertragspartei unmittelbar mit dem Generalsekretär dieser Kommission verkehren. Art. III Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einen jährlichen Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Kommission zu leisten. Art. IV Die Hohen Vertragsparteien erteilen den zuständigen Behörden ihrer Staaten die erforderlichen Weisungen zur Durchführung dieser Übereinkunft, die am 1. Oktober 1950 in Kraft tritt. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird, unterschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Geschehen zu Bern am 25. September 1950. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 26. September 2001 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Belgien 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Deutschland 27. September 1956 B 27. Oktober 1956 Frankreich 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Griechenland 3. September 1959 B 3. Oktober 1959 Italien 4. September 1958 B 4. Oktober 1958 Kroatien 25. März 1999 B 24. April 1999 Luxemburg 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Niederlande 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Österreich 14. September 1961 B 14. Oktober 1961 Polen 9. September 1998 B 9. Oktober 1998 Portugal 13. September 1973 B 13. Oktober 1973 Schweiz 25. September 1950 U 1. Oktober 1950 Spanien 13. September 1974 B 13. Oktober 1974 Türkei 24. September 1953 B 23. Dezember 1953 Ungarn 15. September 1999 B 15. Oktober 1999 Vereinigtes Königreich 11. September 1996 B 11. Oktober 1996 Zusatzprotokoll Die Hohen Vertragsparteien, Unterzeichner des Berner Protokolls vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen, in der Erwägung, dass infolge der Entwicklung der Arbeiten dieser Kommission der Beitritt weiterer Staaten in Betracht zu ziehen ist, sind wie folgt übereingekommen: Einziger Artikel 1° Staaten, die das Berner Protokoll vom 25. September 1950 über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen nicht unterzeichnet haben, kann der Beitritt gestattet werden. 2° Mit dem Beitrittsgesuch verpflichten sich die Staaten zur Annahme der Geschäftsund der Finanzordnung der Kommission und zur Zahlung des Beitrags nach Artikel III des genannten Protokolls und nach seinen Durchführungsbestimmungen. Das Gesuch ist auf diplomatischem Weg an die Schweizerische Eidgenossenschaft zu richten und wird von dieser jedem Unterzeichnerstaat und beitretendem Staat sowie dem Generalsekretariat der Kommission mitgeteilt. 3° Jede Neuzulassung bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Generalversammlung der Kommission, der einstimmig von den durch die Vertragsstaaten des Protokolls vom 25. September 1950 ermächtigten Delegierten gefasst werden muss. Die Zulassung wird dreissig Tage nach dem Tag wirksam, an dem der Beschluss gefasst wurde; sie wird jedem Unterzeichnerstaat und beitretendem Staat mitgeteilt. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll, das im Archiv des Grossherzogtums Luxemburg hinterlegt wird, unterschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Geschehen zu Luxemburg am 25. September 1952. (Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Abgeschlossen in Luxemburg am 25. September 1952 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 1952