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Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)

Geltender Text a fecha 2014-01-01

(Pflegekinderverordnung, PAVO) 1 vom 19. Oktober 1977 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat,

2 (ZGB) gestützt auf Artikel 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches

3 und auf Artikel 30 Absatz 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

4 sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

5 6 und des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

7 Art. 1 Grundsätze

1 8 Die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.

2 Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.

3 Vorbehalten bleiben

9 die Befugnisse der Eltern, der Kindesschutzbehörde und der Jugendstrafa. rechtspflege;

4 Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und Vermittlung im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufent-

10 halten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden.

11 Kindeswohl Art. 1 a

1 Beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen.

2 Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in einer Pflegefamilie oder in einem Heim betreut wird:

12 Art. 2 Zuständige Behörde

1 Die für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht zuständige Behörde (Behörde) ist:

2 Die Kantone können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a:

13 Art. 2 a Internationale Verhältnisse

1 Die zuständige Behörde kann eine befristete Platzierung von Pflegekindern in Familien oder Heimen im Ausland unter den folgenden Voraussetzungen anordnen:

14 kel 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen ein und holt die Zustimmung der für die Platzierung zuständigen ausländischen Behörde ein.

2 Findet das Kind Aufnahme bei Verwandten oder von seinen Eltern bezeichneten nahestehenden Personen mit Wohnsitz im Ausland, so kann von den Voraussetzungen im Einzelfall abgewichen werden, wenn die zuständige Behörde vorgängig abgeklärt hat, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist.

Art. 3 Kantonales Recht

1 Die Kantone sind befugt, zum Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen.

2 Den Kantonen ist es vorbehalten, das Pflegekinderwesen zu fördern, insbesondere:

15 Massnahmen zu treffen zur Ausbildung, Weiterbildung und Beratung von a. Pflegeeltern und Fachpersonen sowie zur Vermittlung guter Pflegeplätze in Familien und Heimen;

2. Abschnitt: Familienpflege

16 Art. 4 Bewilligungspflicht

1 Wer ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der Behörde, wenn das Kind:

2 Wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung.

3 Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind:

Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer im der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

2 3 17 und …

18 Art. 6 Aufnahme ausländischer Kinder

1 Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2 Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Ist diese Erklärung nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen.

3 Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat.

19 Art. 6 a

20 Erleichterte Aufnahme ausländischer Kinder Art. 6 b Die Voraussetzungen nach Artikel 6 gelten nicht für die Aufnahme eines ausländi-

21 schen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn:

Art. 7 Untersuchung

1 Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären.

2 22

Art. 8 Bewilligung

1 Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen.

2 Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3 Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemes-

23 sen versichert werden.

4 Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die

24 Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8 a ).

25 Art. 8 a Kantonale Ausländerbehörde

1 Die Behörde überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde.

2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit.

26 Meldepflicht Art. 8 b Die Pflegeeltern müssen der Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes mitteilen.

Art. 9 Änderung der Verhältnisse

1 Die Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort des Kindes.

2 Sie haben auch den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger von wichtigen Vorkommnissen zu benachrichtigen.

27 Art. 10 Aufsicht

1 Eine Fachperson der Behörde besucht die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll.

2 Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite.

3 Die Behörde wacht darüber, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes ordnungsgemäss geregelt ist und das Kind an Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.

Art. 11 Widerruf der Bewilligung

1 Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen.

2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so benachrichtigt die Behörde die Kindes-

28 schutzbehörde am Wohnsitz und gegebenenfalls am Aufenthaltsort des Kindes.

3 Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die

29 Kindesschutzbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter.

30 Art. 11 a – 11 j

3. Abschnitt: Tagespflege

Art. 12

1 Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.

2 Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5 und 10).

3 Die Behörde untersagt den Tagespflegeeltern – unter Anzeige an den gesetzlichen Vertreter – die weitere Aufnahme von Kindern, wenn andere Massnahmen zur Behebung von Mängeln oder Schwierigkeiten erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen.

4. Abschnitt: Heimpflege

Art. 13 Bewilligungspflicht

1 Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,

2 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:

31 b. …

32 d. …

3 Minderjährige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.

4 Für Heime, die Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten, gelten zusätzlich

33 die Artikel 20 a –20 f .

Art. 14 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben enthalten:

2 Ist der Träger des Heims eine juristische Person, so sind die Statuten beizulegen und die Organe bekanntzugeben.

3 Die Behörde kann Belege und weitere sachdienliche Auskünfte verlangen.

Art. 15 Voraussetzungen der Bewilligung

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden:

2 Bevor sie die Bewilligung erteilt, prüft die Behörde in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 16 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird dem verantwortlichen Leiter des Heims erteilt und gegebenenfalls dem Träger angezeigt.

2 Die Bewilligung hält fest, wie viele und was für Personen aufgenommen werden dürfen; sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3 Wechselt der verantwortliche Leiter, so ist eine neue Bewilligung einzuholen.

34 Umplatzierungen Art. 16 a

1 Ein Heim darf aufgenommene Minderjährige nur dann in eine Pflegefamilie oder ein anderes Heim umplatzieren, wenn:

2 Für Umplatzierungen ins Ausland gilt zusätzlich Artikel 2 a .

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für regelmässige Wochenendund für Ferienplatzierungen.

Art. 17 Verzeichnis der Minderjährigen

1 Über die aufgenommenen Minderjährigen ist ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu führen:

2 Bei Einrichtungen, die Kinder nur tagsüber aufnehmen, müssen lediglich die Personalien der Kinder und ihrer Eltern oder Pflegeeltern aufgeführt werden.

Art. 18 Änderung der Verhältnisse

1 Der Leiter und gegebenenfalls der Träger des Heims haben der Behörde beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation, der Einrichtungen oder der Tätigkeit des Heims, insbesondere auch die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig zum voraus mitzuteilen.

2 Ausserdem sind alle besondern Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der Minderjährigen betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle.

3 Die Bewilligung darf nur bestehen bleiben, wenn das Wohl der Minderjährigen weiterhin gewährleistet ist; sie ist gegebenenfalls zu ändern und mit neuen Auflagen und Bedingungen zu verbinden.

Art. 19 Aufsicht

1 Sachkundige Vertreter der Behörde müssen jedes Heim sooft als nötig, wenigstens aber alle zwei Jahre besuchen.

2 Sie haben die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der Minderjährigen zu bilden.

3 Sie wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Art. 20 Widerruf der Bewilligung

1 Können Mängel durch Beratung oder Vermittlung fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, so fordert die Behörde den Leiter des Heims unter Mitteilung an den Träger auf, unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Vorkehren zu treffen.

2 Die Behörde kann das Heim einer besondern Aufsicht unterstellen und dafür besondere Vorschriften erlassen.

3 Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht die Behörde die Bewilligung. Sie trifft rechtzeitig die zur Schliessung des Heims erforderlichen Anordnungen und unterstützt nötigenfalls die Unterbringung der Minderjährigen; liegt Gefahr im Verzug, so verfügt sie unverzüg-

35 lich die notwendigen Massnahmen.

4 a . Abschnitt: Dienstleistungsangebote in der Familienpflege 36

Art. 20 a Meldepflicht

Gegenüber der zentralen kantonalen Behörde meldepflichtig und deren Aufsicht unterstellt ist, wer entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familienpflege anbietet (Anbieterin oder Anbieter), insbesondere:

Art. 20 b Meldung

1 Der Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:

2 Die Meldung ist innerhalb dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu machen.

Art. 20 c Änderung der Verhältnisse

1 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen wesentliche Änderungen der Tätigkeit, insbesondere solche, die Gegenstand der Meldepflicht waren, der Behörde unverzüglich und unaufgefordert melden.

2 Zu melden sind insbesondere:

Art. 20 d Führen von Verzeichnissen

1 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen Verzeichnisse führen über:

2 Die Verzeichnisse müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

3 Umfasst die Tätigkeit auch Dienstleistungen nach Artikel 20 a Buchstaben b–d, so müssen die Verzeichnisse zusätzlich folgende Angaben enthalten:

4 Die Verzeichnisse sind der Behörde jährlich zuzustellen.

5 Die Behörde kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen.

Art. 20 e Aufsicht

1 Die Behörde prüft jährlich die Verzeichnisse der Anbieterinnen und Anbieter sowie allfällige weitere verlangte Unterlagen. Sie führt Protokoll über die Aufsichtstätigkeit.

2 Sie bildet sich auf geeignete Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen, ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit.

Art. 20 f Aufsichtsmassnahmen

1 Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht Mängel bei der Ausübung der Tätigkeit fest, die das Wohl der platzierten Kinder gefährden können, so ordnet sie geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel an.

2 Trägt die Anbieterin oder der Anbieter den Anordnungen der Behörde nicht Rechnung und ist dadurch das Wohl der platzierten Kinder gefährdet, so kann die Behörde die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend untersagen.

3 Diese Massnahme gilt, solange die Anbieterin oder der Anbieter gegenüber der Behörde nicht darlegen kann, dass die festgestellten Mängel behoben sind.

4 Untersagt die Behörde die Ausübung der Tätigkeit, so informiert sie:

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 21 Aktenführung

1 37 Die Behörde führt Akten:

38 d. über die Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege, mit folgenden Angaben: Personalien der geschäftsführenden Personen; Personalien der Pflegeeltern, mit denen eine Zusammenarbeit besteht; Personalien der Kinder, für die Pflegeplätze vermittelt oder die platziert wurden; Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit und allfällige Massnahmen.

2 39 Das kantonale Recht kann die Erhebung weiterer Daten vorsehen.

3 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann statistische Erhebungen über die Pflegekinder anordnen und die nötigen Bestimmungen erlassen; das Bun-

40 desamt für Statistik führt die Erhebungen durch.

Art. 22 Schweigepflicht

Alle in der Pflegekinderaufsicht tätigen Personen sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 23 Mitteilung

1 Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde meldet der Behörde neu zugezogene Min-

41 derjährige, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

2 Erfährt die Behörde, dass ein Kind auswärts in einer Pflegefamilie untergebracht wird, so benachrichtigt sie die dort zuständige Behörde; das gilt sinngemäss, wenn eine Pflegefamilie ihren Wohnsitz verlegt.

Art. 24 Rechtshilfe

Die mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörden und die übrigen für den Schutz des Kindes verantwortlichen Behörden leisten einander Amtsund Rechtshilfe.

Art. 25 Unentgeltlichkeit

1 Die Behörde darf für die Aufsicht über Familienund Tagespflegeverhältnisse nur Gebühren erheben, wenn ein Pflegeplatz zu wiederholten oder schweren Beanstandungen Anlass gibt.

2 Auslagen, die der Behörde zusätzlich anfallen, wie Kosten für Arbeiten von Drit-

42 ten, dürfen den Gesuchstellern belastet werden.

43 Art. 26 Sanktionen

1 Wer die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung ergeben, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird von der

44 Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt.

2 Wird eine Ordnungsbusse ausgesprochen, so kann die Behörde für die vorsätzliche Wiederholung Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche

45 46 Verfügung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen.

3 Behörden oder Beamte, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung gegen Bestimmungen dieser Verordnung wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der Behörde sofort anzuzeigen.

Art. 27 Beschwerdeverfahren

1 Verfügungen, welche die Kindesschutzbehörde gestützt auf diese Verordnung

47 erlässt, unterliegen der Beschwerde an das zuständige Gericht (Art. 450 ZGB).

2 Sind andere Stellen mit den Befugnissen der Behörde betraut, so richtet sich die Weiterziehung der Verfügung nach kantonalem Recht.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Bestehende Pflegeverhältnisse

1 Bewilligungen, die bis 31. Dezember 1977 nach dem bisherigen kantonalen Recht erteilt worden und auch in dieser Verordnung vorgeschrieben sind, bleiben in Kraft; sie sind, soweit nötig, bis zum 31. Dezember 1978 dem neuen Recht anzupassen.

2 Die Aufsicht richtet sich in jedem Fall nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

3 Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 1978 einzureichen; das gilt sinngemäss für Meldungen, die das neue Recht vorschreibt.

Art. 29 Aufhebung kantonalen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die kantonalen Bestimmungen über den Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen ist (Art. 51 SchlT ZGB).

2 Bestehende kantonale Bestimmungen über die Organisation des Schutzes von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses leben, bleiben in Kraft, solange die Kantone nichts anderes bestimmen.

48 Art. 29 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 2012

1 Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilligungsgesuch bis zum 31. März 2013 einzureichen. Bestehende Pflegeverhältnisse dürfen weitergeführt werden, bis die Behörde über das Gesuch entschieden hat.

2 Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist am 1. Januar 2014 einzusetzen.

3 Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege müssen ihre Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Einsetzung dieser Behörde in ihrem Sitzoder Wohnsitzkanton melden.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^2]: SR 210

[^3]: SR 142.20

[^4]: SR 0.107

[^5]: SR 0.211.231.011

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^14]: SR 211.222.32

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002 (AS 2002 4167). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2011 3637).

[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 5801).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54).

[^45]: SR 311.0

[^46]: Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5801).