Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)
Art. 66 Klassierung
1 Jede Anmeldung wird nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassbur- 155 ger Abkommens vom 24. März 1971 klassiert. Der Anmelder muss die notwendigen Angaben liefern.
2 156 Bis zur Erteilung des Patents kann das IGE die Klassierung ändern.
2. Abschnitt: Prüfungsgegenstand und -abschluss
157 Art. 67 Verfahren
1 Das IGE prüft die Anmeldung zunächst daraufhin, ob sie nach Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes zu beanstanden ist. Trifft dies zu, so weist es die Anmeldung zurück, wenn der Anmelder die erhobenen Einwände nicht durch Änderung der technischen Unterlagen oder auf anderem Weg entkräften kann.
2 Entspricht die Anmeldung den Artikeln 49 a , 50, 50 a , 51, 52, 55 und 57 des Gesetzes sowie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden diese nur teilweise behoben, so kann das IGE, wenn es dies für zweckmässig hält, weitere Beanstandungen erlassen. 158 Art. 68 159 Prüfungsabschluss Art. 69
1 Sind die Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt, so kündigt das IGE dem Anmelder das vorgesehene Datum des Prüfungsabschlusses mindestens einen Monat im Voraus an. Mit der Ankündigung teilt es ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung sowie im Titel und Berichtigungen nach Artikel 22 mit.
2 Genügen die technischen Unterlagen von vornherein oder mit den nach Absatz 1 mitgeteilten Änderungen dem Gesetz und dieser Verordnung, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt, in der das Patent erteilt werden soll. Fünftes Kapitel: Vorbereitung der Patenterteilung 160 161 Art. 70 162 Art. 71 163 Sperrfrist Art. 72 Anträge für Änderungen, die im Patentregister vorzumerken oder einzutragen sind, sowie der Rückzug der Anmeldung, die dem IGE nach dem mitgeteilten Datum des Prüfungsabschlusses eingereicht werden, gelten als erst nach der Patenterteilung gestellt beziehungsweise eingereicht. Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren 164
Art. 73 Form und Inhalt
1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintra- 165 gung ins Patentregister schriftlich einzureichen und muss enthalten: 166 a. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse des Einsprechers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
- b. Nummer und Titel des angefochtenen Patents;
- c. die Erklärung, in welchem Umfang gegen das Patent Einspruch erhoben wird;
- d. die Einspruchsgründe (Art. 1 a , 1 b und 2 des Gesetzes);
- e. die Begründung unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.
2 Innerhalb der Einspruchsfrist (Art. 59 c des Gesetzes) ist die Einspruchsgebühr zu zahlen.
3 Urkunden, die der Einsprecher als Beweismittel anführt, sind beizulegen.
Art. 74 Prüfung des Einspruchs
1 Genügt der Einspruch nicht den Anforderungen nach Artikel 73 Absätze 1 und 2 und werden die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (Art. 59 c des Gesetzes) behoben, so tritt das IGE nicht auf den Einspruch ein.
2 Genügt der Einspruch den Anforderungen nach Absatz 1, aber anderen Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung nicht, so räumt das IGE dem Einsprecher nach Ablauf der Einspruchsfrist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung ein. Es verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird.
3 Reicht der Einsprecher Urkunden, die er als Beweismittel anführt, auch auf Aufforderung hin nicht ein, so braucht das IGE die Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Art. 75 Sprache
1 Das Einspruchsverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Patents durchgeführt.
2 Der Einspruch oder weitere Eingaben der Parteien können auch in einer anderen Amtssprache (Art. 4 Abs. 1) eingereicht werden.
3 Änderungen der technischen Unterlagen (Art. 81) müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.
4 Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst worden, so kann das IGE anordnen, dass eine Übersetzung in die Verfahrenssprache einzureichen ist. Wird die Übersetzung nicht eingereicht, so braucht das IGE das Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Art. 76 Parteien
1 Parteien des Einspruchsverfahrens sind der Patentinhaber und der Einsprecher.
2 Ist das Patent übertragen worden, so gilt Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes sinngemäss. 167 Art. 77 Zustellungsdomizil der Parteien
1 Der Einsprecher, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss (Art. 13 des Gesetzes), hat dies innerhalb der Einspruchsfrist oder einer vom IGE 168 angesetzten Nachfrist nachzuholen. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Einspruch sonst nicht eingetreten wird.
2 Muss der Patentinhaber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen, so hat 169 er dieses innerhalb der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so wird er vom Verfahren ausgeschlossen.
3 170 …
Art. 78 Mehrere Einsprüche
Sind gegen dasselbe Patent mehrere Einsprüche eingereicht worden, so vereinigt das IGE die Behandlung der Einsprüche in einem Verfahren. 171 Art. 79
Art. 80 Beantwortung des Einspruchs
Das IGE stellt den Einspruch dem Patentinhaber zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geänderte Unterlagen einzureichen. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.
Art. 81 Änderung des Patents
1 Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen können geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 59 c des Gesetzes veranlasst sind.
2 Das Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass:
- a. sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46 d ) hinausgeht; oder
- b. sein sachlicher Geltungsbereich erweitert wird.
Art. 82 Weiterer Schriftenwechsel
1 Das IGE teilt dem Einsprecher die Stellungnahme des Patentinhabers und gegebenenfalls die Änderungen der technischen Unterlagen mit. Falls mehrere Einsprüche eingereicht worden sind, bringt es dem Einsprecher auch die übrigen Einsprüche zur Kenntnis.
2 Hat der Patentinhaber die technischen Unterlagen geändert oder hält es das IGE aus anderen Gründen für zweckmässig, so fordert es den Einsprecher zur Stellungnahme auf. Es räumt ihm eine angemessene Frist ein.
3 Es kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen.
Art. 83 Stellungnahme der Ethikkommission
1 Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ethikkommission für Biotechnologie im Ausserhumanbereich einholen.
2 Es bringt den Parteien die Stellungnahme der Ethikkommission zur Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Art. 84 Mündliche Verhandlung
1 Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts zweckmässig erscheint.
2 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann das IGE auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Über die Verhandlung wird ein summarisches Protokoll geführt.
3 Die Beratungen sind geheim.
Art. 85 Endverfügung
1 Sind die Akten spruchreif, so verfügt das IGE, dass das Patent:
- a. ganz oder teilweise widerrufen und der Einspruch insoweit gutgeheissen wird;
- b. unverändert aufrechterhalten und der Einspruch zurückgewiesen wird; oder
- c. aufgrund der ausgelegten oder der im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen in geändertem Umfang aufrechterhalten werden kann und der Einspruch, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, zurückgewiesen wird.
2 Wird das Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten, so fordert das IGE gegebenenfalls den Patentinhaber nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf, die technischen Unterlagen anzupassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder entsprechen die geänderten technischen Unterlagen nicht der Verfügung des IGE, so wird das Patent widerrufen.
3 Genügen die im Einspruchsverfahren geänderten technischen Unterlagen von vorneherein der Verfügung des IGE, so wird vermutet, dass der Anmelder der Fassung zustimmt.
Art. 86 Einspruchsgebühr und Parteientschädigung
1 Wird der Einspruch gutgeheissen, so wird dem Einsprecher in der Regel die Einspruchsgebühr zurückerstattet; bei teilweiser Gutheissung erfolgt die anteilsmässige Rückerstattung. Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das IGE von der Rückerstattung der Einspruchsgebühr absehen, insbesondere wenn der Einsprecher das Verfahren mutwillig verzögert hat.
2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung
Der Widerruf, die unveränderte Aufrechterhaltung oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang wird im Patentregister eingetragen und vom IGE veröffentlicht. Das IGE stellt dem Patentinhaber eine neue Patenturkunde zu.
Art. 88 Anwendbares Recht
172 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ist auf das Einspruchsverfahren anwendbar, soweit diese Verordnung keine Regelung enthält. Vierter Titel: Aktenheft, Patentregister und Veröffentlichungen des IGE 173 Erstes Kapitel: Das Aktenheft
Art. 89 Inhalt
1 Das IGE führt für jede Anmeldung und jedes Patent ein Aktenheft, das über den Verlauf des Prüfungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht 174 Auskunft gibt.
2 Wer eine Beweisurkunde zu den Akten gibt und erklärt, dass sie Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse offenbart, kann beantragen, dass die Urkunde ausgesondert wird. Auf das Vorhandensein solcher Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.
3 175 …
Art. 90 Akteneinsicht
1 Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder der Erteilung des Patents, 176 falls diese früher erfolgt, dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:
- a. der Anmelder und sein Vertreter;
- b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
- c. Dritte, die sich über die Zustimmung des Anmelders oder seines Vertreters ausweisen können.
2 Diese Personen dürfen auch in zurückgewiesene oder zurückgezogene Anmeldungen Einsicht nehmen. 2bis Auf Anfrage des EPA kann das IGE bereits vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterlei- 177 ten (Art. 58 Abs. 2).
3 Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft jedermann zur Ein- 178 sichtnahme offen.
4 179 …
5 Wird Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 89 Abs. 2) beantragt, so ent- 180 scheidet das IGE darüber nach Anhörung des Anmelders oder Patentinhabers.
6 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement das IGE ermächtigen, Dienststellen der Bundesverwaltung die 181 Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.
7 182 Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.
8 183 … 184 Art. 91 185 Aktenaufbewahrung Art. 92
1 Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.
2 Es bewahrt die Akten von Anmeldungen, die zurückgezogen oder zurückgewiesen worden sind, im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach dem Rückzug oder der Zurückweisung, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmelde- 186 datum auf. Zweites Kapitel: Das Patentregister
Art. 93 Registerführung
1 Das IGE führt ein Register der erteilten Patente.
2 Veröffentlichte Anmeldungen werden im Register vorgemerkt. Mit der Patentertei- 187 lung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.
3 188 …
Art. 94 Registerinhalt
1 Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen:
- a. Patentnummer; 189 b. Klassierung;
- c. Titel der Erfindung;
- d. Anmeldedatum; 190 Aktenzeichen der Anmeldung; e. 191 … f.
- g. Datum der Patenterteilung.
- h. Prioritäten und Ausstellungsimmunitäten;
- i. Name und Vorname oder Firma, Wohnsitz oder Sitz sowie Adresse des Patentinhabers; 192 k. Name und Adresse eines allfälligen Vertreters;
- l. Name und Wohnsitz des Erfinders, sofern er nicht auf Nennung verzichtet hat;
- m. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;
- n. Änderungen im Bestand des Patentes oder im Recht am Patent;
- o. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Patentinhabers; 193 Änderungen in der Person des Vertreters oder seiner Adresse; p. 194 hängige Einspruchsverfahren. q.
2 Die veröffentlichten Anmeldungen werden mit den entsprechenden Angaben 195 vorgemerkt.
3 Das IGE kann noch andere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken. 196 Art. 95 Einsichtnahme und Registerauszüge
1 Das Patentregister steht jedermann zur Einsichtnahme offen.
2 197 Das IGE erstellt Auszüge aus dem Patentregister. Drittes Kapitel: Änderungen
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes
Art. 96 Teilverzicht
- a. Form
1 198 …
2 Die Erklärung des teilweisen Verzichts auf das Patent (Art. 24 des Gesetzes) darf 199 an keine Bedingung geknüpft sein.
3 200 Sie ist gebührenpflichtig.
Art. 97 b. Inhalt
1 Durch den Teilverzicht darf keine Unklarheit über die rechtliche Tragweite der Patentansprüche entstehen; die Artikel 1, 1a, 2, 51, 52 und 55 des Gesetzes gelten auch für die Neuordnung der Patentansprüche.
2 Die Beschreibung, die Zeichnungen und die Zusammenfassung können nicht geändert werden. Der Teilverzicht soll indessen eine Erklärung folgender Art enthalten: Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten.
3 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts nicht den Vorschriften, so setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels. Wird er nur teilweise behoben, so kann das IGE, wenn es dies für zweckdienlich hält, weitere Beanstandungen erlassen.
4 201 …
Art. 98 c. Eintragung und Veröffentlichung
1 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im Patentregister eingetragen.
2 Sie wird vom IGE veröffentlicht und der Patentschrift beigelegt; dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt.
3 Gleichzeitig setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten, innert der er die Errichtung neuer Patente (Art. 25 des Gesetzes) beantragen kann. 202 Art. 98 a d. Beschränkung des Teilverzichts Ein teilweiser Verzicht auf das Patent kann nicht beantragt werden, solange gegen das Patent ein Einspruch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Art. 99 Beschränkung durch den Richter
Artikel 98 gilt sinngemäss, wenn das Patent durch den Richter eingeschränkt wurde (Art. 27 oder 30 des Gesetzes).
Art. 100 Errichtung neuer Patente
- a. Antrag Für den Antrag auf Errichtung eines neuen Patentes (Art. 25, 27 Abs. 3 oder 30 Abs. 2 des Gesetzes) gelten die für Anmeldungen anwendbaren Bestimmungen; vorbehalten bleiben die Artikel 101 und 102.
Art. 101 b. Patentansprüche
1 Für jedes nach Artikel 100 neu zu errichtende Patent ist im Rahmen der aus dem ursprünglichen Patent ausgeschiedenen Patentansprüche und unter Berücksichtigung von Artikel 24 des Gesetzes mindestens ein neuer Patentanspruch aufzustellen.
2 203 …
Art. 102 c. Beschreibung
1 Bezüglich der Beschreibung und Zeichnungen kann auf die Patentschrift des ursprünglichen Patentes verwiesen werden; dabei soll eine Erklärung folgender Art beigefügt werden: Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift Nr. … mit den Patentansprüchen des vorliegenden Patentes nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten.
2 Führt das Vorgehen nach Absatz 1 zu Unklarheiten über die rechtliche Tragweite des Patentes, so sind die Teile der Patentschrift des ursprünglichen Patentes, die zum Verständnis der Patentansprüche nötig sind, in angepasster Form wiederzugeben. 2. Abschnitt: Änderungen im Recht auf das Patent und am Patent; Vertreteränderungen
Art. 103 Teilweise Gutheissung einer Abtretungsklage
1 Hat der Richter die Abtretung einer Anmeldung unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 des Gesetzes), so kann der unterlegene Anmelder die gestrichenen Patentansprüche zum Gegenstand eines oder mehrerer neuer Anmeldungen machen. Sie erhalten das Anmeldedatum der abgetretenen Anmeldung und werden im Übrigen wie Teilanmeldungen (Art. 57 des Gesetzes) behandelt.
2 Hat der Richter die Abtretung eines Patentes unter Streichung einzelner Patentansprüche verfügt (Art. 30 des Gesetzes), so kann der unterlegene Patentinhaber für die gestrichenen Patentansprüche die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente (Art. 100–102) beantragen.
3 Nach Eingang des rechtskräftigen Abtretungsurteils setzt das IGE dem unterlegenen Anmelder oder Patentinhaber eine Frist, innert der er neue Anmeldungen 204 einreichen oder die Errichtung neuer Patente beantragen kann.
Art. 104 Vermerk im Aktenheft
1 205 Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft vermerkt:
- a. Änderungen in der Person des Anmelders;
- b. Firmenänderungen; 206 andere Änderungen, wie Änderungen des Zustellungsdomizils in der c. Schweiz oder in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.
2 207 Artikel 105 Absätze 2–6 gelten sinngemäss.
3 Der Erwerber einer Anmeldung übernimmt diese in dem Stand, in dem sie sich zur 208 Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim IGE befindet.
Art. 105 Vormerkung und Eintragung im Patentregister
1 Im Patentregister werden vorgemerkt oder eingetragen: 209 … a.
- b. Änderungen im Recht am Patent;
- c. Firmenänderungen;
- d. andere Änderungen, wie Änderungen in der Person des Vertreters, die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden. 1bis Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist vom Patentinhaber oder vom Lizenz- 210 nehmer zu stellen.
2 Alle Änderungen müssen durch eine schriftliche Erklärung des bisherigen Patentinhabers oder Anmelders oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen werden; vorbehalten bleiben die Artikel 106 und 107. Die Beweisurkun- 211 den gehören zu den Akten. 2bis 212 …
3 Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register vorgemerkt oder eingetragen ist, werden für das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen vorgemerkt oder eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.
4 Eine Unterlizenz wird im Register vorgemerkt oder eingetragen, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung des vorgemerkten oder eingetragenen Lizenznehmers oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen wird. Zudem muss das Recht des Lizenznehmers zur Einräumung von Unterlizenzen nachgewiesen 213 sein.
5 6 214 … 215 Art. 106 Löschung von Drittrechten Das IGE löscht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers das zugunsten eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, wenn gleichzeitig eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Dritten oder ein anderes gleichwertiges Dokument vorgelegt wird.
Art. 107 Vertreteränderungen
1 Änderungen in der Person des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt oder im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für den neuen Vertreter vorliegt.
2 Die Bestellung eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem IGE als Widerruf der Vollmacht des früheren Vertreters.
3 216 … 217 Art. 107 a Berichtigungen
1 Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Patentinhabers unverzüglich berichtigt.
2 Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen. Viertes Kapitel: Veröffentlichungen des IGE 218 219 Art. 108 Publikationsorgan
1 Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.
2 Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten. 220 Art. 109 Patentschriften Die Patentschriften werden am Tag der Patenterteilung veröffentlicht. Fünfter Titel: Beschränkungen im Recht aus dem Patent 221 Erstes Kapitel: Landwirteprivileg 222 223 Art. 110 Die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten sind in Anhang 1 der Sorten- 224 schutzverordnung vom 25. Juni 2008 festgelegt. Zweites Kapitel: Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte 225
Art. 111 Inhalt der Klage
1 Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so muss der Kläger mit der Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte die Benachrichtigung des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) beibringen, in der das begünstigte Land erklärt:
- a. welche Menge des pharmazeutischen Produkts es zur Deckung seines Bedarfs benötigt;
- b. dass es keine oder nur unzureichende Herstellungskapazitäten hat, sofern es sich nicht gemäss der Liste der Vereinten Nationen (UNO) um eines der am wenigsten entwickelten Länder handelt; und
- c. dass es eine Zwangslizenz für die Einfuhr des pharmazeutischen Produkts gewährt, sofern dieses im begünstigten Land patentgeschützt ist.
2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so muss der Kläger dem IGE eine der Benachrichtigung nach Absatz 1 entsprechende Erklärung einreichen.
3 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 2 erbringen für die darin enthaltenen Angaben vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen worden ist.
4 Die Klage muss zudem folgende Angaben enthalten:
- a. Nachweise über die erfolglos gebliebenen Bemühungen um Erteilung einer vertraglichen Lizenz (Art. 40 e des Gesetzes);
- b. die Produktionsmenge, die der Kläger herzustellen beabsichtigt, sowie Mitteilungen über bereits erteilte Lizenzen, soweit er davon Kenntnis hat;
- c. die Massnahmen, die der Kläger zur Kennzeichnung der unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte zu treffen beabsichtigt (Art. 111 a );
- d. die Internetadresse, unter der die Angaben nach Artikel 111 b publiziert werden.
Art. 111 a Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte
1 Der Lizenzinhaber muss die unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte mit geeigneten Massnahmen besonders kennzeichnen.
2 Als geeignete Massnahmen gelten insbesondere Hinweise, die auf der Verpackung und auf den Trägern des Produkts, wie Ampullen, Blisterstreifen und Behältern, sowie auf allen dazugehörigen Unterlagen angebracht werden und die angeben, dass das Produkt Gegenstand einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte ist und ausschliesslich zur Ausfuhr in das benannte Land bestimmt ist.
3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf den Preis der Produkte haben.
Art. 111 b Publikationspflicht des Lizenzinhabers
Der Lizenzinhaber muss unmittelbar nach Erteilung der Lizenz folgende Angaben auf einer eigenen Internetsite oder auf der Internetsite der WTO publizieren:
- a. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;
- b. Produktionsmenge;
- c. begünstigte Länder;
- d. Massnahmen zur Unterscheidung der unter der Lizenz hergestellten Produkte von patentgeschützten Produkten (Art. 40 d Abs. 4 des Gesetzes).
Art. 111 c Informationsund Notifikationspflicht des IGE
1 Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das IGE dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40 d des Gesetzes mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- a. Name und Adresse des Lizenzinhabers;
- b. Name der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;
- c. Produktionsund Liefermengen;
- d. begünstigte Länder;
- e. Dauer der Lizenz;
- f. Internetadresse (Art. 111 b ).
2 Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das IGE die Angaben nach Absatz 1 auf seiner Internetsite.
3 Die Gerichte stellen dem IGE die zur Erfüllung dieser Informationsund Notifikationspflicht notwendigen Angaben zu. Sechster Titel: Hilfeleistung der Zollverwaltung 226
Art. 112 Bereich
Die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzen, ins oder aus dem Zollgebiet.
Art. 112 a Antrag auf Hilfeleistung
1 Der Patentinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen. 1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- 227 gen Unterlagen über den Antrag.
2 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
Art. 112 b Zurückbehalten von Waren
1 Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.
2 Sie teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im Inoder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.
3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86 c Absatz 2 oder 3 des Gesetzes fest, dass der Antragsteller keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so gibt die Zollstelle die Ware unverzüglich frei.
Art. 112 c Proben oder Muster
1 Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann die Zollverwaltung dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
2 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.
Art. 112 d Wahrung von Fabrikationsund Geschäftsgeheimnissen
1 Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Sie setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2 Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 112 e Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1 Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 86 c Absatz 1 des Gesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert sie den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet die Zollverwaltung die Proben oder Muster.
2 Die Zollverwaltung kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
Art. 112 f Gebühren
Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der Ver- 228 ordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung. 229 Art. 113 Siebenter Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente
Art. 114 Geltungsbereich der Verordnung
1 Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.
2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 109 des Gesetzes und diesem Titel nichts anderes ergibt.
Art. 115 Einreichung beim IGE
1 Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz können als Anmelder oder als Vertreter europäische Patentanmeldungen, mit Ausnahme von Teilanmeldungen, beim IGE einreichen.
2 Das IGE vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag, an dem sie bei ihm eingegangen sind.
3 230 Die nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu zahlen. 231 Art. 116
Art. 117 Register und Aktenheft
1 In das schweizerische Register für europäische Patente (Art. 117 des Gesetzes) werden eingetragen:
- a. die bei Erteilung im europäischen Patentregister vermerkten Angaben; 232 Angaben, die über das Einspruchs-, Beschränkungsoder Widerrufsverfahb. ren im europäischen Patentregister vermerkt werden;
- c. im Übrigen die für schweizerische Patente vorgesehenen Angaben.
2 Das IGE trägt die Angaben in der Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts ein; ist diese Englisch, so trägt es die Angaben in deutscher Sprache ein, solange der 233 Patentinhaber nicht die Eintragung in französischer Sprache verlangt.
3 Die Sprache nach Absatz 2 wird Verfahrenssprache (Art. 4).
4 Das IGE führt für jedes europäische Patent ein Aktenheft. 234 Patentzeichen Art. 117 a Bei europäischen Patenten mit Wirkung für die Schweiz besteht das Patentzeichen (Art. 11 des Gesetzes) aus dem Vermerk «EP/CH», gefolgt von der Patentnummer. 235 Art. 118 Umwandlung
1 Wird eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Anmeldung umgewandelt, so setzt das IGE dem Anmelder eine Frist von zwei Monaten, innerhalb 236 deren folgende Handlungen vorzunehmen sind:
- a. Zahlung der Anmeldegebühr (Art. 17 a Abs. 1 Bst. a);
- b. Einreichung der Übersetzung (Art. 123 des Gesetzes); 237 Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 13 des Gesetc. zes).
2 Bereits fällige Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach entsprechender Aufforderung durch das IGE zu zahlen; erfolgt die Zahlung in den letzten drei Monaten, so ist ein Zuschlag zu entrichten. 238 Jahresgebühren Art. 118 a Für das europäische Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das IGE zu zahlen, erstmals für das Patentjahr, das dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des vierten Jahres nach der Anmeldung. Achter Titel: Internationale Patentanmeldungen Erstes Kapitel: Geltungsbereich der Verordnung
Art. 119
1 Dieser Titel gilt für internationale Anmeldungen, für die das IGE Anmeldeamt, 239 Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.
2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sich aus Artikel 131 des Gesetzes und diesem Titel nichts anderes ergibt. Zweites Kapitel: Das IGE als Anmeldeamt 240 Art. 120 Einreichung der internationalen Anmeldung
1 Die beim IGE eingereichte internationale Anmeldung muss in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2 Das IGE verkehrt mit dem Anmelder in deutscher oder französischer Sprache.
Art. 121 Übermittlungsund Recherchengebühr
1 Die Übermittlungsgebühr (Art. 133 Abs. 2 des Gesetzes) ist innert einem Monat 241 seit dem Eingang der internationalen Anmeldung beim IGE zu zahlen.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Recherchengebühr, deren Betrag sich nach der Vereinbarung mit der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde richtet. Das IGE veröffentlicht im Publikationsorgan den Betrag der von der 242 internationalen Behörde festgesetzten Recherchengebühr. 243 Weitere Gebühren Art. 122
1 Die Entrichtung weiterer Gebühren richtet sich nach der Ausführungsordnung vom 244 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag).
2 Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge. 245 Art. 122 a 246 Wiederherstellung des Prioritätsrechts Art. 122 b
1 bis Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 26 .3 der Ausfüh- 247 rungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
2 Die Entscheidung des IGE ist endgültig. Drittes Kapitel: Das IGE als Bestimmungsamt 248 Art. 123 Vorläufiger Schutz
1 Ist eine internationale Anmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache veröffentlicht worden, so kann nur der Schaden ab dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Anmelder eine Übersetzung der Patentansprüche in eine schweizerische Amtssprache:
- a. dem Beklagten zugestellt hat; oder
- b. der Öffentlichkeit durch Vermittlung des IGE zugänglich gemacht hat. Wer beim IGE eine Übersetzung der Patentansprüche der veröffentlichten interna- 2 tionalen Anmeldung einreicht, muss die Nummer dieser Anmeldung angeben. Das IGE hält den Tag des Eingangs der Übersetzung fest. Es überprüft sie nur auf 3 Vollständigkeit. Es stellt die Übersetzung unverzüglich zur Einsichtnahme bereit und hält fest, 4 wann dies geschehen ist. Wird die Übersetzung berichtigt, so gelten die Absätze 1–4 sinngemäss. 5 249 Art. 124 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase
1 Der Anmelder muss dem IGE innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmeldeoder Prioritätsdatum:
- a. den Erfinder schriftlich nennen;
- b. gegebenenfalls Angaben über die Quelle machen (Art. 45 a );
- c. die Anmeldegebühr zahlen;
- d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einreichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.
2 Hat der Anmelder nicht innerhalb der Frist die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgezogen.
3 Hat der Anmelder keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so muss er innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 des Gesetzes). Hat er innerhalb dieser Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz 250 bezeichnet, so setzt ihm das IGE hierzu eine Frist von zwei Monaten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das IGE die Anmeldung zurück.
4 Ist der Prioritätsbeleg nicht innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
5 Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 1 sinngemäss. 251 Wiederherstellung des Prioritätsrechts Art. 125 ter Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49 .2 der Ausführungs- 252 ordnung zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist. Viertes Kapitel: Das IGE als ausgewähltes Amt 253 254
Art. 125 a Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen
Prüfungsbericht
1 Ist nach Artikel 138 Buchstabe d des Gesetzes eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von
30 Monaten ab dem Anmeldeoder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische 255 Amtssprache wie die der internationalen Anmeldung zu übersetzen.
2 Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so räumt das IGE dem Anmelder eine Nachfrist von zwei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so weist das IGE die Anmeldung zurück.
Art. 125 b Inhalt des Aktenhefts und Akteneinsicht
1 Das Aktenheft einer internationalen Anmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach Artikel 89 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.
2 Sobald die internationale Anmeldung in die nationale Phase eingetreten ist, steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen. 256 Art. 125 c Wiederherstellung des Prioritätsrechts ter Das IGE setzt den Anmelder nach Massgabe der Regel 49 .2 der Ausführungs- 257 ordnung zum Zusammenarbeitsvertrag gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn der Anmelder trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist. Neunter Titel: Recherchen internationaler Art
Art. 126 Voraussetzungen
1 Für eine schweizerische Erstanmeldung kann eine Recherche internationaler Art 258 259 im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 des PCT beantragt werden.
2 Der Antrag ist innert sechs Monaten seit dem Anmeldedatum beim IGE zu stellen. Gleichzeitig ist die Gebühr für eine Recherche internationaler Art zu zahlen. Deren Betrag wird, sofern die GebV-IGE nichts anderes vorsieht, von der für die Schweiz 260 zuständigen internationalen Recherchenbehörde festgesetzt.
3 Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine Arbeitssprache der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchenbehörde, so ist gleichzeitig eine Übersetzung in eine Arbeitssprache einzureichen.
4 Das IGE prüft nicht, ob die Anmeldung und die Übersetzung den übrigen Voraussetzungen des Zusammenarbeitsvertrages, insbesondere den für internationale Anmeldungen geltenden Formvorschriften entspricht.
5 Die Recherche internationaler Art wird auf der Grundlage der technischen Unterlagen in der nach der Eingangsund Formalprüfung (Art. 46–50) gegebenenfalls 261 geänderten Fassung durchgeführt.
6 Die Recherche internationaler Art wird auf Antrag auf der Grundlage der in englischer Sprache eingereichten technischen Unterlagen durchgeführt, wenn die techni- 262 schen Unterlagen den übrigen Anforderungen der Artikel 46–50 genügen. 263 Verfahren Art. 127
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 126 erfüllt, so leitet das IGE die erforderlichen Akten der zuständigen internationalen Recherchenbehörde zu.
2 Es stellt den Recherchenbericht zusammen mit einer Kopie der darin erwähnten Schriftstücke dem Anmelder zu; eine Kopie bleibt bei den Akten. Zehnter Titel: 264 Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneiund Pflanzenschutzmittel 265 Erstes Kapitel: Geltungsbereich
Art. 127 a
1 Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Arzneiund Pflanzenschutz- 266 mittel.
2 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel des Gesetzes oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist. Zweites Kapitel: Gesuch um Erteilung des Zertifikats
Art. 127 b Gesuch; Gebühr
1 Das Gesuch muss enthalten:
- a. den Antrag auf Erteilung des Zertifikats; 267 b. eine Kopie der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Schweiz; 268 c. eine Kopie der Arzneimittelinformation beziehungsweise der Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
2 269 Innert der vom IGE angesetzten Frist muss die Anmeldegebühr gezahlt werden.
Art. 127 c Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten: 270 a. den Namen oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz; 271 wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, dessen Namen, Adresse sob. wie gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
- c. die Nummer des Patents, auf welchem das Gesuch beruht (Grundpatent);
- d. den Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
- e. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz;
- f. eine Identifikation des von der Genehmigung bezeichneten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer; 272 g. …
Art. 127 d Veröffentlichung eines Hinweises auf das Gesuch
1 Ein Hinweis auf das Gesuch wird veröffentlicht.
2 Veröffentlicht werden die folgenden Angaben:
- a. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers;
- b. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
- c. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
- d. die Nummer des Grundpatents;
- e. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
- f. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz;
- g. eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer.
3 Die Veröffentlichung erfolgt nach Abschluss der Prüfung nach Artikel 127 e . Drittes Kapitel: Prüfung des Gesuchs
Art. 127 e Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs
1 Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für dessen Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 127 b und 127 c erfüllt sind.
2 Genügt das Gesuch den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten für die Vervollständigung des Gesuchs.
3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch zurück.
Art. 127 f Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats
1 Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats (Art. 140 b 273 und 140 c Abs. 2 und 3 des Gesetzes) erfüllt sind.
2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so weist das IGE das Gesuch ab. Viertes Kapitel: Erteilung des Zertifikats
Art. 127 g
1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats erfüllt, so wird das Zertifikat durch Eintragung im Patentregister erteilt.
2 Die Erteilung des Zertifikats wird mit den folgenden Angaben veröffentlicht:
- a. der mit einem Zusatz versehenen Nummer des Grundpatents;
- b. dem Namen oder der Firma sowie der Adresse des Zertifikatsinhabers;
- c. gegebenenfalls dem Namen und der Adresse des Vertreters;
- d. dem Datum der Einreichung des Gesuchs;
- e. der Nummer des Grundpatents;
- f. dem Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
- g. dem Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz;
- h. einer Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seiner Registrierungsnummer;
- i. dem Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats. Fünftes Kapitel: Veröffentlichung der Abweisung des Gesuchs um Erteilung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigkeit und der Sistierung des Zertifikats
Art. 127 h
1 Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung, das vorzeitige Erlöschen, die Nichtigkeit und die Sistierung des Zertifikats werden veröffentlicht.
2 Veröffentlicht werden die folgenden Angaben:
- a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents; ausgenommen ist der Fall der Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats;
- b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers oder des Zertifikatsinhabers;
- c. die Nummer des Grundpatents;
- d. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
- e. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz;
- f. eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer;
- g. das Datum der Abweisung des Gesuchs um Erteilung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigkeit oder der Sistierung des Zertifikats. Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register
Art. 127 i Aktenheft
1 Das Aktenheft des Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt.
2 Das Aktenheft des Zertifikats steht jedermann zur Einsicht offen.
3 Das Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.
Art. 127 k Register
1 Die das Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen.
2 Eingetragen werden die folgenden Angaben:
- a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
- b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Zertifikatsinhabers;
- c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
- d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
- e. die Nummer des Grundpatents;
- f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
- g. das Datum der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Schweiz;
- h. eine Bezeichnung des von der Genehmigung erfassten Erzeugnisses und seine Registrierungsnummer;
- i. das Datum der Erteilung des Zertifikats;
- k. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats;
- l. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;
- m. Änderungen im Bestand des Zertifikats oder im Recht am Zertifikat;
- n. Änderungen des Wohnsitzes oder Sitzes des Zertifikatsinhabers;
- o. Änderungen in der Person des Vertreters oder seines Wohnsitzes oder Sitzes.
3 Das IGE kann weitere als nützlich erachtete Angaben eintragen oder vormerken.
4 Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, welche von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das Zertifikat in gleichem Mass wie für das Grundpatent. Siebentes Kapitel: Gebühren 274 Art. 127 l Jahresgebühren
1 Die Jahresgebühr für einen Jahresteil beträgt für jeden ganzen oder angebrochenen Monat der Laufzeit des Zertifikats einen Zwölftel der für das entsprechende Jahr geschuldeten Jahresgebühr, aufgerundet auf ganze Franken.
2 Die Jahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem:
- a. die Laufzeit des Zertifikats beginnt;
- b. das Zertifikat erteilt wird, wenn dies nach Ablauf der Höchstdauer des Patents geschieht.
3 Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.
Art. 127 m Rückerstattung der Jahresgebühren
1 Bei Nichtigkeit eines Zertifikats werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats und dem Zeitpunkt, in dem seine Laufzeit geendet hätte.
2 Bei Verzicht auf ein Zertifikat werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, für den auf das Zertifikat verzichtet wird.
3 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses widerrufen, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Teil der Laufzeit des Zertifikats, während dem die Genehmigung widerrufen ist.
4 Wird die behördliche Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses sistiert, so werden Jahresgebühren zurückerstattet für den Zeitraum, während dem die Genehmigung sistiert ist.
5 Zurückerstattet werden in all diesen Fällen nur Jahresgebühren für volle Jahre.
6 Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin; dieses ist innert zwei Monaten einzureichen, gerechnet ab:
- a. der Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats;
- b. dem Verzicht auf das Zertifikat;
- c. dem Widerruf der behördlichen Genehmigung nach Absatz 3;
- d. dem Ende der Sistierung der behördlichen Genehmigung nach Absatz 4. Elfter Titel: Schlussbestimmungen 275 Erstes Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 128
276 Die Verordnung (1) vom 14. Dezember 1959 und die Verordnung (2) vom 8. Sep- 277 tember 1959 zum Bundesgesetz über die Erfindungspatente werden aufgehoben. Zweites Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 129 Fristen
Fristen, die vor dem 1. Januar 1978 zu laufen begannen, bleiben unverändert.
Art. 130 Gebühren
1 Für Jahresgebühren, die vom 1. Januar 1978 an fällig werden, gelten die Beträge des neuen Rechts, auch wenn sie vorher gezahlt wurden.
2 Für Anmeldungen, deren Anmeldedatum dem 1. Januar 1978 um mehr als zwei Jahre vorausgeht, sind Jahresgebühren nach Massgabe des neuen Rechts innert sechs Monaten seit Aufforderung des IGE zu zahlen.
3 Absatz 2 gilt sinngemäss für Zusatzanmeldungen zu Hauptpatenten, die nach dem 1. Januar 1978 umgewandelt werden.
Art. 131 Zusatzanmeldungen
Am 1. Januar 1978 hängige Zusatzanmeldungen zu ebenfalls noch hängigen Anmeldungen gelten von diesem Zeitpunkt an als selbständige Gesuche.
Art. 132 Erfindernennung
Ist der Erfinder einer am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldung noch nicht genannt, so ist er auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 später endigt, innert dieser Frist zu nennen.
Art. 133 Priorität
1 Prioritätserklärungen zu den am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen können bis zum 31. März 1978 eingereicht werden.
2 Prioritätsbelege und fehlende Angaben über das Aktenzeichen der Erstanmeldung sind für die am 1. Januar 1978 hängigen Anmeldungen auf Aufforderung des IGE innert dreier Monate oder, wenn die Frist nach Artikel 140 Absatz 4 später endigt, innert dieser Frist einzureichen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung oder zur Einreichung des Prioritätsbelegs nach altem Recht vor dem 1. Januar 1978 abgelaufen oder in Gang gesetzt worden ist.
Art. 134 Akteneinsicht
Die Einsichtnahme nach Artikel 90 Absatz 3 in die Aktenhefte der vor dem 1. Januar 1978 erteilten Patente wird erst nach der Veröffentlichung der Patentschrift gewährt. Drittes Kapitel: Inkrafttreten
Art. 135
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des siebenten, achten und neunten Titels am 1. Januar 1978 in Kraft.
2 Der siebente Titel tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.
3 Der achte und der neunte Titel treten gleichzeitig mit dem sechsten Titel des Ge- 278 setzes (Internationale Patentanmeldungen) in Kraft.
Fussnoten
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
SR 232.14
SR 172.010.31
Fassung gemäss Art. 19 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3595).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Ausdruck gemäss V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4483). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
SR 232.148
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
SR 232.148
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1305).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5164).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
SR 941.202
Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7193).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
SR 0.232.141.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 1999, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1443).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, mit Wirkung seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
SR 0.232.01/.04
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3660).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
SR 0.451.43
SR 0.910.6
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
SR 0.232.145.1
SR 0.232.145.1
SR 0.232.145.1
SR 0.232.145.11
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
SR 0.232.141.1
SR 0.232.143.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Ursprünglich vor Art. 62.
Ursprünglich vor Art. 62.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 5164). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
SR 0.232.142.21
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 1995 (AS 1995 3660). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
SR 0.232.143.1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2629).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
SR 172.021
Ursprünglich fünfter Tit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 1999 (AS 1999 1443). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5025).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4837).
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