Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-06-19
Letzte Aktualisierung 2019-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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33 e) Hat ein Bestimmungsamt vor Ablauf von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum nicht verlangt, dass das Internationale Büro die in Artikel 20 vorgesebis hene Übermittlung gemäss Regel 93 .1 durchführt, so wird davon ausgegangen, dass der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt bis handelt, dem Internationalen Büro gemäss Regel 49.1 Absatz a mitgeteilt hat, dass er nicht verlangt, dass der Anmelder nach Artikel 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt. 47.2 Kopien Die für die Übermittlung notwendigen Kopien werden vom Internationalen Büro hergestellt. Nähere Einzelheiten im Zusammenhang mit den für die Übermittlung notwendigen Kopien können in den Verwaltungsvorschriften geregelt werden. 47.3 Sprachen a) Die nach Artikel 20 übermittelte internationale Anmeldung muss in der Sprache abgefasst sein, in der sie veröffentlicht wird. b) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht als derjenigen, in der sie eingereicht wurde, so übermittelt das Internationale Büro jedem Bestimmungsamt auf dessen Antrag eine Kopie dieser Anmeldung in der Sprache, in der sie eingereicht wurde. 47.4 Ausdrücklicher Antrag nach Artikel 23 Absatz 2vor der internationalen Veröffentlichung Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 bei einem Bestimmungsamt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des Bestimmungsamts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor. Regel 48 Internationale Veröffentlichung 48.1 Form und Art und Weise Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung internationaler Anmeldungen werden in den Verwaltungsvorschriften festgelegt. 48.2 Inhalt a) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung enthält: i) eine normierte Titelseite, ii) die Beschreibung, iii) die Ansprüche, iv) die Zeichnungen falls vorhanden, v) vorbehaltlich des Absatzes g den internationalen Recherchenbericht o- der die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, vi) jede Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erklärung die Erfordernisse der Regel 46.4 nicht erfüllt, vii) jeden Antrag auf Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, jede Begründung und jede Stellungnahme nach Regel 91.3 Absatz d, sofern der Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Absatz d beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen ist, viii) die Angaben über hinterlegtes biologisches Material, die nicht nach Rebis gel 13 zusammen mit der Beschreibung eingereicht worden sind, sowie die Angabe des Datums, an dem diese Angaben beim Internationalen Büro eingegangen sind, bis .2 Abix) jede Angabe betreffend einen Prioritätsanspruch nach Regel 26 satz d, x) jede Erklärung nach Regel 4.17 und jede Berichtigung einer solchen ter Erklärung nach Regel 26 .1, welche vor Ablauf der Frist nach Reter gel 26 .1 beim Internationalen Büro eingegangen ist, bis .3 auf Wiederherxi) jede Angabe betreffend einen Antrag nach Regel 26 stellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber, einschliesslich Angaben zum Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag. b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich des Absatzes c: i) dem Antragsblatt entnommene und alle anderen in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Angaben, ii) eine oder mehrere Abbildungen, wenn die internationale Anmeldung Zeichnungen enthält, es sei denn, Regel 8.2 Absatz b findet Anwendung, iii) die Zusammenfassung; ist die Zusammenfassung in Englisch und in einer anderen Sprache abgefasst, so erscheint die englische Fassung an erster Stelle, iv) gegebenenfalls eine Angabe, dass der Antrag eine Erklärung nach Reter .1 beim Intergel 4.17 enthält, die vor Ablauf der Frist nach Regel 26 nationalen Büro eingegangen ist, v) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d aufgrund einer Einbeziehung durch Verweis eines Bestandteils oder Teils nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, eine entsprechende Angabe, zusammen mit einer Angabe, ob der Anmelder sich für die Zwecke der Regel 20.6 Absatz a Ziffer ii auf die Erfüllung der Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b bis oder b hinsichtlich des Prioritätsbelegs oder auf eine gesondert eingereichte Kopie der betreffenden früheren Anmeldung gestützt hat, vi) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale bis Anmeldung Angaben nach Regel 26 .2 Absatz d enthält,

34 gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale vii) bis Anmeldung Angaben betreffend einen Antrag nach Regel 26 .3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber enthält.

35 … viii) c) Ist eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a abgegeben worden, so ist auf der Titelseite deutlich darauf hinzuweisen, und diese braucht weder Zeichnungen noch eine Zusammenfassung zu enthalten. d) Die Abbildung oder Abbildungen, die in Absatz b Ziffer ii erwähnt sind, sind gemäss Regel 8.2 auszuwählen. Ihre Wiedergabe auf der Titelseite kann in verkleinerter Form erfolgen. e) Ist auf der Titelseite für die Gesamtheit der in Absatz b Ziffer iii erwähnten Zusammenfassung nicht ausreichend Raum vorhanden, so ist die Zusammenfassung auf der Rückseite der Titelseite wiederzugeben. Dies gilt auch für die Übersetzung der Zusammenfassung, wenn die Veröffentlichung der Übersetzung nach Regel 48.3 Absatz c erforderlich ist. f) Sind die Ansprüche nach Artikel 19 geändert worden, muss die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung den vollen Wortlaut sowohl der ursprünglich eingereichten als auch der geänderten Ansprüche wiedergeben. Ebenso ist eine Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklärung die Bestimmungen der Regel 46.4 nicht erfüllt. Das Datum des Eingangs der geänderten Ansprüche beim Internationalen Büro wird angegeben. g) Liegt bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung der internationale Recherchenbericht noch nicht vor, so enthält die Titelseite einen Hinweis darauf, dass dieser Bericht noch nicht vorlag und dass der internationale Recherchenbericht (sobald er vorliegt) mit einer geänderten Titelseite gesondert veröffentlicht wird. h) Ist bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die Frist zur Änderung der Ansprüche gemäss Artikel 19 noch nicht abgelaufen, so wird auf der Titelseite auf diese Tatsache hingewiesen und angegeben, dass im Fall einer Änderung der Ansprüche nach Artikel 19 unverzüglich nach Eingang dieser Änderungen beim Internationalen Büro innerhalb der Frist nach Regel 46.1 der volle Wortlaut der geänderten Ansprüche zusammen mit einer geänderten Titelseite veröffentlicht wird. Eine gegebenenfalls nach Artikel 19 Absatz 1 abgegebene Erklärung ist ebenfalls zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklärung den Vorschriften der Regel 46.4 nicht entspricht.

36 i) Ist die vom Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde oder dem Internationalen Büro erteilte Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung nach Regel 91.1 beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen oder wurde gegebenenfalls die Zustimmung vom Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung erteilt, so wird eine Erklärung hinsichtlich aller Berichtigungen zusammen mit den die Berichtigungen enthaltenden Blättern bzw. den Ersatzblättern und dem nach Regel 91.2 eingereichten Schreiben veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht. j) Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die bis internationale Veröffentlichung ein Antrag nach Regel 26 .3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts anhängig, so muss die veröffentlichte internationale Anmeldung anstatt der Entscheidung des Anmeldeamts über den Antrag eine Angabe des Inhalts enthalten, dass diese Entscheidung nicht verfügbar war und dass sie, sobald sie verfügbar ist, gesondert veröffentlicht wird. k) Ist ein Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Absatz d beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen, so wird der Berichtigungsantrag und jede in dieser Regel genannte Begründung oder Stellungnahme unverzüglich nach Erhalt eines solchen Veröffentlichungsantrags veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht.

37 l) Das Internationale Büro schliesst auf begründeten Antrag des Anmelders, soweit dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung beim Internationalen Büro eingeht, Angaben von der Veröffentlichung aus, wenn es feststellt, dass: i) diese Angaben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten; ii) die Veröffentlichung solcher Angaben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde und iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Angaben besteht. Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie der Anmelder die Angaben darzulegen hat, die Gegenstand eines Antrags nach diesem Absatz sind, entsprechend Anwendung.

38 m) Stellt das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder das Internationale Büro fest, dass Angaben den in Absatz l angegebenen Kriterien entsprechen, so kann dieses Amt, diese Behörde oder dieses Büro dem Anmelder vorschlagen, den Ausschluss von der internationalen Veröffentlichung nach Absatz l zu beantragen.

39 n) Hat das Internationale Büro Angaben von der internationalen Veröffentlichung gemäss Absatz l ausgeschlossen und befinden sich diese Angaben auch in der Akte der internationalen Anmeldung, die sich beim Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde befindet, so teilt das Internationale Büro dies diesem Amt und dieser Behörde unverzüglich mit. 48.3 Veröffentlichungssprachen a) Ist die internationale Anmeldung in arabischer, chinesischer, deutscher, englischer, französischer, japanischer, koreanischer, portugiesischer, russischer oder spanischer Sprache («Veröffentlichungssprachen») eingereicht worden, so wird sie in der Sprache veröffentlicht, in der sie eingereicht wurde. b) Ist die internationale Anmeldung nicht in einer Veröffentlichungssprache eingereicht und ist nach Regel 12.3 oder 12.4 eine Übersetzung in einer Veröffentlichungssprache vorgelegt worden, so wird die Anmeldung in der Sprache dieser Übersetzung veröffentlicht. c) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen als der englischen Sprache veröffentlicht, so werden der internationale Recherchenbericht, soweit er gemäss Regel 48.2 Absatz a Ziffer v veröffentlicht wird, oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, die Bezeichnung der Erfindung, die Zusammenfassung und jeder Text zu der oder den Zeichnungen, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden, sowohl in dieser als auch in englischer Sprache veröffentlicht. Die Übersetzungen werden, sofern sie nicht vom Anmelder nach Regel 12.3 eingereicht wurden, unter der Verantwortung des Internationalen Büros angefertigt. 48.4 Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders a) Beantragt der Anmelder die Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und stehen der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a noch nicht für die Veröffentlichung zusammen mit der internationalen Anmeldung zur Verfügung, so erhebt das Internationale Büro eine besondere Veröffentlichungsgebühr, deren Höhe durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt wird. b) Die Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i wird vom Internationalen Büro unverzüglich durchgeführt, sobald der Anmelder sie beantragt hat und, falls eine Gebühr nach Absatz a gezahlt werden muss, sobald er diese Gebühr gezahlt hat. 48.5 Unterrichtung über die nationale Veröffentlichung Richtet sich die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro nach Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, so hat das betreffende nationale Amt das Internationale Büro unverzüglich nach Vornahme der in jener Vorschrift genannten nationalen Veröffentlichung über die Tatsache der Veröffentlichung zu unterrichten. 48.6 Veröffentlichung bestimmter Tatsachen a) Erreicht eine Mitteilung nach Regel 29.1 Ziffer ii das Internationale Büro so spät, dass die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung nicht mehr verhindert werden kann, so veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt unverzüglich einen Hinweis, der den wesentlichen Inhalt der Mitteilung wiedergibt. b) [Gestrichen] c) Wird nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die internationale Anmeldung, die Bestimmung eines Bebis stimmungsstaats oder der Prioritätsanspruch nach Regel 90 zurückgenommen, so wird dies im Blatt veröffentlicht. Regel 49 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22 49.1 Mitteilung a) Jeder Vertragsstaat, der die Vorlage einer Übersetzung oder die Zahlung einer nationalen Gebühr oder beides nach Artikel 22 verlangt, unterrichtet das Internationale Büro über i) die Sprachen, aus denen, und die Sprache, in die eine Übersetzung verlangt wird, ii) die Höhe der nationalen Gebühr. bis a ) Jeder Vertragsstaat, der vom Anmelder die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 nicht verlangt, auch wenn das Internationale Büro bis zum Ablauf der gemäss Artikel 22 massgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht nach Regel 47 übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit. ter a ) Jeder Vertragsstaat, der als Bestimmungsstaat die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Wirkung gemäss Artikel 24 Absatz 2 aufrechterhält, auch wenn der Anmelder bei Ablauf der nach Artikel 22 massgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit. bis ter b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a, a oder a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt. c) Ändern sich die Anforderungen nach Absatz a später, so teilt der Vertragsstaat diese Änderungen dem Internationalen Büro mit, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht. Hat die Änderung zum Inhalt, dass eine Übersetzung in eine vor der Änderung nicht geforderte Sprache erforderlich wird, so wird die Änderung nur für solche internationale Anmeldungen wirksam, die später als zwei Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Blatt eingereicht worden sind. Für die übrigen Fälle bestimmt der Vertragsstaat den Zeitpunkt, in dem die Änderung wirksam wird. 49.2 Sprachen Die Sprache, in die eine Übersetzung verlangt werden kann, muss eine Amtssprache des Bestimmungsamts sein. Ämter mit mehreren Amtssprachen können keine Übersetzung verlangen, wenn die internationale Anmeldung in einer dieser Amtssprachen verfasst ist. Ist einem Amt mit mehreren Amtssprachen eine Übersetzung zu übermitteln, so kann der Anmelder eine dieser Sprachen auswählen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes kann, wenn mehrere Amtssprachen bestehen, aber das nationale Recht eine dieser Sprachen für Ausländer vorschreibt, eine Übersetzung in diese Sprache verlangt werden. bis 49.3 Erklärungen nach Artikel 19; Angaben nach Regel 13 .4 Im Sinne von Artikel 22 und dieser Regel gelten jede Erklärung nach Artikel 19 bis .4, vorbehaltlich Regel 49.5 Absätze c Absatz 1 und jede Angabe nach Regel 13 und h, als Teil der internationalen Anmeldung. 49.4 Verwendung eines nationalen Formblatts Vom Anmelder kann nicht verlangt werden, für die Vornahme der in Artikel 22 vorgesehenen Handlungen ein nationales Formblatt zu verwenden. 49.5 Inhalt und äussere Form der Übersetzung a) Für die Zwecke des Artikels 22 hat die Übersetzung der internationalen Anbis meldung die Beschreibung (vorbehaltlich des Absatzes a ), die Patentansprüche, gegebenenfalls Textbestandteile der Zeichnungen und die Zusammenfassung zu umfassen. Auf Verlangen des Bestimmungsamts muss die bis Übersetzung vorbehaltlich der Absätze b, c und e ferner i) den Antrag,

40 ii) falls die Ansprüche nach Artikel 19 geändert worden sind, die Ansprüche in der ursprünglich eingereichten und der geänderten Fassung (die geänderten Ansprüche sind in Form einer Übersetzung des vollständigen, nach Regel 46.5 Absatz a eingereichten Satzes der Ansprüche vorzulegen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen) und iii) als Anlage eine Kopie der Zeichnungen enthalten. bis a ) Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung einer Übersetzung von im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Textbestandteilen verlangen, wenn dieser Sequenzprotokollteil der Regel 12.1 Absatz d und die Beschreibung der Regel 5.2 Absatz b entspricht. b) Jedes Bestimmungsamt, das eine Übersetzung des Antrags verlangt, stellt den Anmeldern kostenlos Exemplare des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung zur Verfügung. Form und Inhalt des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung dürfen sich von denen des Antrags nach den Regeln 3 und 4 nicht unterscheiden; so darf das Antragsformblatt in der Sprache der Übersetzung insbesondere keine Angaben verlangen, die nicht im Antrag in der eingereichten Fassung enthalten sind. Die Verwendung des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung ist fakultativ. c) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 eingereicht, so kann das Bestimmungsamt die Erklärung ausser Betracht lassen. bis c ) Reicht der Anmelder bei einem Bestimmungsamt, das nach Absatz a Ziffer ii eine Übersetzung der Ansprüche sowohl in der ursprünglich eingereichten als auch in der geänderten Fassung verlangt, nur eine dieser Übersetzungen ein, so kann das Bestimmungsamt Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt, unberücksichtigt lassen oder den Anmelder auffordern, die fehlende Übersetzung innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Fordert das Bestimmungsamt den Anmelder zur Einreichung der fehlenden Übersetzung auf und wird diese nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist eingereicht, so kann das Bestimmungsamt Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt, unberücksichtigt lassen oder die internationale Anmeldung als zurückgenommen betrachten. d) Enthält eine Zeichnung Textbestandteile, so ist die Übersetzung dieses Textes entweder in Form einer Kopie der Originalzeichnung, in der die Übersetzung über den Originaltext geklebt ist, oder in Form einer neu ausgeführten Zeichnung einzureichen. e) Verlangt ein Bestimmungsamt gemäss Absatz a die Übermittlung einer Kopie der Zeichnungen und hat der Anmelder diese Kopie nicht innerhalb der nach Artikel 22 massgebenden Frist eingereicht, so fordert es den Anmelder auf, diese Kopie innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. f) Eine Übersetzung des Ausdrucks «Fig.» in andere Sprachen ist nicht erforderlich. g) Entspricht eine nach Absatz d oder e eingereichte Kopie der Zeichnungen oder neu ausgeführte Zeichnung nicht den Formvorschriften nach Regel 11, so kann das Bestimmungsamt den Anmelder auffordern, den Mangel innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist zu beheben. h) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Zusammenfassung oder einer Anbis gabe nach Regel 13 .4 eingereicht, und hält das Bestimmungsamt diese Übersetzung für erforderlich, so fordert es den Anmelder auf, diese innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. i) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt Auskünfte über die Anforderungen und die Praxis der Bestimmungsämter nach Absatz a Satz 2. j) Kein Bestimmungsamt darf verlangen, dass die Übersetzung der internationalen Anmeldung anderen als den für die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung geltenden Formerfordernissen entspricht. k) Hat die Internationale Recherchenbehörde nach Regel 37.2 eine Bezeichnung festgesetzt, so hat die Übersetzung die von der Behörde festgesetzte Bezeichnung zu enthalten. bis l) Ist Absatz c oder Absatz k am 12. Juli 1991 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt der betreffende Absatz für das Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1991 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unver-

41 züglich im Blatt veröffentlicht. 49.6 Wiedereinsetzung nach Versäumung der Vornahme der Handlungen nach

42 Artikel 22 a) Endet die Wirkung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 3, weil der Anmelder es versäumt hat, die in Artikel 22 genannten Handlungen innerhalb der anwendbaren Frist vorzunehmen, setzt das Bestimmungsamt den Anmelder auf seinen Antrag und vorbehaltlich der Absätze b–e in seine Rechte in Bezug auf diese internationale Anmeldung wieder ein, wenn es feststellt, dass die Fristversäumung unbeabsichtigt war oder, nach Wahl des Bestimmungsamtes, dass die Fristversäumung trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt geschehen ist. b) Innerhalb der zuerst endenden der nachfolgend genannten Fristen ist der Antrag nach Absatz a beim Bestimmungsamt zu stellen und sind die in Artikel

22 genannten Handlungen vorzunehmen: i) zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Grund für die Versäumung der nach Artikel 22 anwendbaren Frist weggefallen ist, oder ii) 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der nach Artikel 22 anwendbaren Frist, jedoch mit der Massgabe, dass der Anmelder den Antrag bis zu einem späteren Zeitpunkt stellen kann, soweit dies nach dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht zugelassen ist. c) Der Antrag nach Absatz a muss die Gründe für die Versäumung der der nach Artikel 22 anwendbaren Frist darlegen. d) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann verlangen, i) dass für den Antrag nach Absatz a eine Gebühr entrichtet wird; ii) dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz c genannten Gründe eingereicht werden. e) Das Bestimmungsamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. f) Sind die Absätze a–e am 1. Oktober 2002 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 1. Januar 2003 davon unterrichtet. Die Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt

43 veröffentlicht. bis Angaben zum Schutzbegehren Regel 49 für die Zwecke des nationalen Verfahrens bis .1 Wahl bestimmter Schutzrechtsarten 49 a) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43 anzuwenden ist, nicht als Antrag auf Erteilung eines Patents, sondern als Antrag auf Erteilung einer anderen in diesem Artikel genannten Schutzrechtsart behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben. b) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den Artikel 44 anzuwenden ist, als Antrag auf Erteilung mehrerer in Artikel 43 genannter Schutzrechtsarten behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben, gegebenenfalls mit der Angabe, um welche Schutzrechtsart in erster Linie und um welche Schutzrechtsart hilfsweise nachgesucht wird. c) Wünscht der Anmelder in den in den Absätzen a und b genannten Fällen, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent, ein Zusatzzertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, so hat er, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben. d) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt mitzuteilen und die einschlägige Hauptanmeldung anzugeben. e) Macht der Anmelder, wenn er die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, keine ausdrückliche Angabe nach Absatz a, entspricht jedoch die in Artikel 22 genannte und vom Anmelder gezahlte nationale Gebühr der nationalen Gebühr für eine bestimmte Schutzrechtsart, so gilt die Zahlung dieser Gebühr als Angabe des Wunsches des Anmelders, dass die internationale Anmeldung als Anmeldung für die betreffende Schutzrechtsart behandelt werden soll, und das Bestimmungsamt unterrichtet den Anmelder entsprechend. bis 49 .2 Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben a) Bevor der Anmelder die in Artikel 22 genannten Handlungen vornimmt, darf kein Bestimmungsamt von ihm die Übermittlung von Angaben gemäss Rebis gel 49 .1 oder gegebenenfalls von Angaben darüber verlangen, ob der Anmelder um die Erteilung eines nationalen oder regionalen Patents nachsucht. b) Der Anmelder kann, soweit dies nach dem für das betreffende Bestimmungsamt geltende nationale Recht zugelassen ist, solche Angaben zu einem späteren Zeitpunkt machen oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von einer Schutzrechtsart zu einer anderen wechseln. ter Regel 49 Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt; Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt ter .1 Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt 49 bis .3 wiederhergestellt a) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26 aufgrund seiner Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, so hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in jedem Bestimmungsstaat. bis b) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26 .3 wiederhergestellt aufgrund seiner Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, unbeabsichtigt erfolgt ist, so hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in jedem Bestimmungsstaat, dessen anzuwendendes nationales Recht eine Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach diesem Kriterium oder nach einem aus der Sicht des Anmelders günstigeren Kriterium vorsieht. c) Eine Entscheidung des Anmeldeamts über die Wiederherstellung eines Priobis ritätsrechts nach Regel 26 .3 hat keine Wirkung in einem Bestimmungsstaat, wenn das Bestimmungsamt, ein Gericht oder ein anderes zuständiges Organ dieses Bestimmungsstaats oder ein anderes für diesen Bestimmungsbis staat handelndes Organ feststellt, dass ein Erfordernis nach Regel 26 .3 Absatz a, b Ziffer i oder c nicht erfüllt war, wobei die im beim Anmeldeamt bis nach Regel 26 .3 Absatz a eingereichten Antrag angegebenen Gründe und jede Erklärung oder andere Nachweise, die beim Anmeldeamt nach Regel bis 26 .3 Absatz b Ziffer iii eingereicht worden sind zu berücksichtigen sind. d) Ein Bestimmungsamt darf die Entscheidung des Anmeldeamts nur überprüfen, wenn es berechtigte Zweifel daran hat, dass ein in Absatz c genanntes Erfordernis erfüllt war; in diesem Fall unterrichtet das Bestimmungsamt den Anmelder dementsprechend unter Angabe der Gründe für die Zweifel und gibt dem Anmelder die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. e) Kein Bestimmungsstaat ist an eine Entscheidung des Anmeldeamts, einen bis Antrag nach Regel 26 .3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abzulehnen, gebunden. f) Hat das Anmeldeamt einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abgelehnt, so kann jedes Bestimmungsamt diesen Antrag als einen Antrag auf Wiederherstellung ansehen, der bei diesem Bestimmungsamt ter nach Regel 49 .2 Absatz a innerhalb der in dieser Regel genannten Frist eingereicht worden ist. g) Sind die Absätze a–d am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffent-

44 licht. ter .2 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt 49 a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung und liegt das internationale Anmeldedatum nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum, so stellt das Bestimmungsamt auf Antrag des Anmelders nach Absatz b das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von ihm angewendetes Kriterium («Wiederherstellungskriterium») erfüllt ist, nämlich, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist oder ii) unbeabsichtigt war. Jedes Bestimmungsamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden. b) Ein Antrag nach Absatz a muss:

45 i) innerhalb einer Frist von einem Monat ab der nach Artikel 22 anwendbaren Frist beim Bestimmungsamt eingereicht werden oder, sofern der Anmelder einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 beim einem Bestimmungsamt stellt, innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags beim dem betreffenden Bestimmungsamt, ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und vorzugsweise eine Erklärung oder andere Nachweise nach Absatz c enthalten, iii) gegebenenfalls zusammen mit der nach Absatz d erforderlichen Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung eingereicht werden. c) Das Bestimmungsamt kann verlangen, dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Absatz b Ziffer ii genannten Erklärung über die Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist eingereicht werden. d) Das Bestimmungsamt kann die Antragstellung nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird. e) Das Bestimmungsamt darf den Antrag nach Absatz a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Ablehnung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Bestimmungsamt kann eine solche Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung dem Anmelder zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Absatz c übersenden. f Sieht das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht in bezug auf die Wiederherstellung des Prioritätsrechts Erfordernisse vor, die aus der Sicht des Anmelders günstiger sind als die in den Absätzen a und b genannten Erfordernisse, so kann das Bestimmungsamt bei der Feststellung des Prioritätsrechts anstatt der in diesen Absätzen genannten Erfordernissen diejenige des nationalen Rechts anwenden. g) Jedes Bestimmungsamt unterrichtet das Internationale Büro über die von ihm angewandten Wiederherstellungskriterien und gegebenenfalls über das von ihm nach Absatz f anzuwendende nationale Recht sowie über jede diesbezügliche nachträgliche Änderung. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. h) Sind die Absätze a–g am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange sie nicht mit diesem Recht vereinbar sind, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt

46 veröffentlicht. Regel 50 Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3 50.1 Ausübung der Befugnis a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist bestimmt, die später als die in Artikel 22 Absatz 1 oder 2 festgesetzte Frist abläuft, teilt dem Internationalen Büro diese Frist mit. b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt. c) Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden für internationale Anmeldungen wirksam, die nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten eingereicht werden; die Frist von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro. d) Mitteilungen, die eine Verlängerung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für die internationalen Anmeldungen wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt einer solchen Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung abgibt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt massgebend. Regel 51 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter 51.1 Frist zur Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien Die Frist nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 20.4 Ziffer i, 24.2 Absatz c oder 29.1 Ziffer ii. 51.2 Kopie der Mitteilung Beantragt der Anmelder, der eine negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 erhalten hat, beim Internationalen Büro nach Artikel 25 Absatz 1 Kopien aus den Akten der vorgeblichen internationalen Anmeldung einem der Ämter zuzuschicken, die er versucht hat, als Bestimmungsämter zu benennen, so hat er mit dem Antrag eine Kopie der Nachricht nach Regel 20.4 Ziffer i zu übersenden. 51.3 Frist zur Zahlung der nationalen Gebühr und zur Vorlegung einer Übersetzung Die Frist nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a läuft zum gleichen Zeitpunkt wie die in Regel 51.1 vorgeschriebene Frist ab. bis Regel 51 Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse bis .1 Zulässige nationale Erfordernisse 51 bis .2 kann das für das Bestimmungsamt geltende a) Vorbehaltlich der Regel 51 nationale Recht gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln: i) Unterlagen über die Identität des Erfinders, ii) Unterlagen über die Berechtigung des Anmelders, ein Patent zu beantragen oder zu erhalten, iii) Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung des Anmelders, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen, wenn der Anmelder nicht die frühere Anmeldung eingereicht hat, oder sich der Name des Anmelders nach Einreichung der früheren Anmeldung geändert hat,

47 iv) wenn die internationale Anmeldung einen Staat bestimmt, dessen nationales Recht am 9. Oktober 2012 die Übermittlung einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Erfindererklärung verlangt, Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder eine Erfindererklärung enthalten, v) Nachweise über unschädliche Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit, wie zum Beispiel Offenbarungen, die auf einen Missbrauch zurückgehen, Offenbarungen auf bestimmten Ausstellungen oder Offenbarungen durch den Anmelder, die während eines bestimmten Zeitraums erfolgt sind, vi) die Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift eines für den Bestimmungsstaat angegebenen Anmelders, der den Antrag nicht unterzeichnet hat, vii) fehlende, nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii erforderliche Angaben in bezug auf einen Anmelder für den Bestimmungsstaat. b) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 Absatz 7 vorschreiben, dass i) der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist oder für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt, ii) der Anwalt, der den Anmelder gegebenenfalls vertritt, vom Anmelder ordnungsgemäss bestellt ist. c) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 Absatz 1 verlangen, dass die internationale Anmeldung, ihre Übersetzung oder damit zusammenhängende Unterlagen in mehreren Exemplaren eingereicht werden. d) Das für ein Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 Absatz 2 Ziffer ii vorschreiben, dass die vom Anmelder nach Artikel 22 eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung: i) vom Anmelder oder Übersetzer der internationalen Anmeldung dahingehend bestätigt wird, dass die Übersetzung nach seinem besten Wissen vollständig und richtig ist, ii) durch eine amtlich befugte Einrichtung oder einen vereidigten Übersetzer beglaubigt wird, jedoch nur, sofern das Bestimmungsamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung hat. e) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, dass eine Übersetzung des Prioritätsbelegs eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt werden, i) wenn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Feststellung der Patentfähigkeit der Erfindung erheblich ist oder, ii) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, für die Zwecke der Feststellung nach Regel ter 82 .1 Absatz b, ob dieser Bestandteil oder Teil vollständig in dem betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist; in diesem Fall kann das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht vom Anmelder auch verlangen, dass dieser, im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, angibt, wo dieser Teil in der Übersetzung des Prioritätsbelegs enthalten ist.

48 49 f) … bis 50 .2 Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt 51 werden dürfen Das Bestimmungsamt darf – es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Angaben oder Erklärung – keine Unterlagen oder Nachweise verlangen hinsichtlich: bis i) der Identität des Erfinders (Regel 51 .1 Bst. a Ziff. i) (mit Ausnahme von Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder einer Erfindererkläbis rung enthalten (Regel 51 .1 Bst. a Ziff. iv), sofern Angaben über den Erfinder nach Regel 4.6 im Antrag enthalten sind oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders nach Regel 4.17 Ziffer i im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird; ii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des Anmeldedatums, ein bis Patent zu beantragen und zu erhalten (Regel 51 .1 Absatz a Ziffer ii), sofern eine entsprechende Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer ii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird iii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen (Rebis gel 51 .1 Bst. a Ziff. iii), sofern eine solche Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer iii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird; bis iv) der eidesstattlichen Versicherung oder der Erfindererklärung (Regel 51 .1 Bst. a Ziff. iv), sofern gemäss Regel 4.17 Ziffer iv eine Erfindererklärung im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird. bis 51 .3 Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen bis a) Ist eines der Erfordernisse nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffern i–iv und c–e, oder ein anderes Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäss Artikel 27 Absatz 1 oder 2 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so fordert das Bestimmungsamt den Anmelder auf, das Erfordernis innerhalb einer Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zu erfüllen. Jedes Bestimmungsamt kann vom Anmelder für die Erfüllung der nationalen Erfordernisse, die nach Aufforderung erfolgt, die Zahlung einer Gebühr verlangen. b) Ist ein Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäss Artikel 27 Absatz 6 oder 7 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden Frist erfüllt, so muss dem Anmelder die Möglichkeit eingeräumt werden, dies nach Ablauf dieser Frist nachzuholen. c) Ist Absatz a am 17. März 2000 hinsichtlich der in diesem Absatz bestimmten Frist nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt dieser Absatz hinsichtlich dieser Frist für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt ver-

51 öffentlicht. Regel 52 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den Bestimmungsämtern 52.1 Frist a) In einem Bestimmungsstaat, in dem die Bearbeitung oder die Prüfung ohne besonderen Antrag beginnt, kann der Anmelder das Recht aus Artikel 28 innerhalb eines Monats, nachdem die Erfordernisse nach Artikel 22 erfüllt sind, ausüben; ist die Übermittlung nach Regel 47.1 bei Ablauf der nach Artikel 22 anwendbaren Frist noch nicht erfolgt, so darf er das Recht nicht später als vier Monate nach Ablauf der Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder das Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht des Staates dies zulässt. b) In einem Bestimmungsstaat, in dem die Prüfung nach dem nationalen Recht nur auf besonderen Antrag beginnt, kann das in Artikel 28 vorgesehene Recht innerhalb der gleichen Frist oder zu dem gleichen Zeitpunkt ausgeübt werden, die oder den das nationale Recht für die Einreichung von Änderungen im Fall einer auf besonderen Antrag durchgeführten Prüfung einer nationalen Anmeldung vorschreibt, vorausgesetzt, dass diese Frist nicht vor Ablauf der nach Absatz a massgeblichen Frist abläuft oder der Zeitpunkt nicht vor dem Ablauf dieser Frist liegt. Teil C Regeln zu Kapitel II des Vertrags Regel 53 Der Antrag 53.1 Formblatt a) Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen. Die Gestaltung des vorgedruckten Formblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben. b) Vorgedruckte Antragsformblätter werden vom Anmeldeamt oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde kostenlos zur Verfügung gestellt. 53.2 Inhalt a) Der Antrag muss enthalten: i) ein Gesuch, ii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt, iii) Angaben betreffend die internationale Anmeldung, auf die er sich bezieht, iv) gegebenenfalls eine Erklärung betreffend Änderungen. b) Der Antrag muss unterzeichnet sein. 53.3 Gesuch Das Gesuch soll sinngemäss folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: «Antrag nach Artikel 31 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens: Der Unterzeichnete beantragt, dass für die unten näher bezeichnete internationale Anmeldung die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durchgeführt wird.» 53.4 Anmelder Für die Angaben über den Anmelder sind die Regeln 4.4 und 4.16 anzuwenden; Regel 4.5 ist entsprechend anzuwenden. 53.5 Anwalt oder gemeinsamer Vertreter Ist ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt, so ist dies im Antrag anzugeben. Die Regeln 4.4 und 4.16 sind anzuwenden; Regel 4.7 ist entsprechend anzuwenden. 53.6 Kennzeichnung der internationalen Anmeldung Die internationale Anmeldung soll durch den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum (falls dem Anmelder bekannt) und das internationale Aktenzeichen oder, sofern dieses dem Anmelder nicht bekannt ist, den Namen des Anmeldeamts, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, gekennzeichnet werden. 53.7 Benennung von Staaten als ausgewählte Staaten Mit der Einreichung eines Antrags werden alle Vertragsstaaten, die bestimmt sind und für die Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, als ausgewählte Staaten benannt.

52 53.8 Unterschrift Der Antrag ist vom Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, von allen antragstellenden Anmeldern zu unterzeichnen. 53.9 Erklärung betreffend Änderungen a) Sind Änderungen nach Artikel 19 vorgenommen worden, so hat der Anmelder in der Erklärung betreffend Änderungen anzugeben, ob diese Änderungen für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung:

53 i) berücksichtigt werden sollen, in diesem Fall ist eine Kopie der Änderungen und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens vorzugsweise zusammen mit dem Antrag einzureichen; oder ii) aufgrund einer Änderung nach Artikel 34 als überholt gelten sollen. b) Sind keine Änderungen nach Artikel 19 vorgenommen worden und ist die Frist für die Einreichung derartiger Änderungen noch nicht abgelaufen, so kann der Anmelder in der Erklärung angeben, dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung nach Regel 69.1 Absatz d aufgeschoben werden soll, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 Absatz b gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht. c) Werden Änderungen nach Artikel 34 zusammen mit dem Antrag eingereicht, so ist dies in der Erklärung anzugeben. Regel 54 Zur Antragstellung berechtigter Anmelder 54.1 Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit a) Vorbehaltlich Absatz b bestimmen sich für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 Sitz, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders nach Regel 18.1 Absätze a und b. b) In den in den Verwaltungsvorschriften genannten Fällen ersucht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das Anmeldeamt oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht worden ist, das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das für diesen Staat handelnde Amt, darüber zu entscheiden, ob der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem er einen Sitz oder Wohnsitz zu haben behauptet, oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen Staatsangehöriger er zu sein behauptet. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann eine Stellungnahme direkt bei dem betreffenden Amt einreichen. Das betreffende Amt entscheidet diese Frage unverzüglich. 54.2 Berechtigung zur Antragstellung Die Berechtigung zur Stellung eines Antrags nach Artikel 31 Absatz 2 ist gegeben, wenn der antragstellende Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, wenigstens einer von ihnen, seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, für den Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, oder Staatsangehöriger eines solchen Staats ist und die internationale Anmeldung bei einem Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II verbindlich ist, oder einem für einen solchen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist. 54.3 Beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so gilt für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, als handele das Internationale Büro für den Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist. 54.4 Zur Antragstellung nicht berechtigter Anmelder Ist der Anmelder nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen, oder ist bei zwei oder mehr Anmeldern keiner von ihnen berechtigt, einen Antrag nach Regel 54.2 zu stellen, so gilt der Antrag als nicht gestellt. bis Regel 54 Frist für die Antragstellung bis .1 Frist für die Antragstellung 54 a) Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden Fristen gestellt werden, die später abläuft: i) drei Monate ab dem Tag, an dem der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, und der bis schriftliche Bescheid nach Regel 43 .1 dem Anmelder übermittelt werden, oder ii) 22 Monate ab dem Prioritätsdatum. b) Ein Antrag, der nach Ablauf der nach Absatz a massgebenden Frist gestellt wird, gilt als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt. Regel 55 Sprachen (internationale vorläufige Prüfung) 55.1 Sprache des Antrags Der Antrag ist in der Sprache der internationalen Anmeldung oder, wenn diese in einer anderen Sprache eingereicht worden ist als der, in der sie veröffentlicht wird, in der Sprache der Veröffentlichung zu stellen. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, so ist der Antrag in der Sprache der Übersetzung zu stellen. 55.2 Übersetzung der internationalen Anmeldung a) Ist weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, noch die Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführen soll, zugelassen, so hat der Anmelder, vorbehaltlich des Absatzes b, zusammen mit dem Antrag eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einzureichen, die sowohl i) von dieser Behörde zugelassen ist als auch ii) eine Veröffentlichungssprache ist. bis a ) Eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine in Absatz a genannte Sprache muss jeden vom Anmelder nach Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichten in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d o- der e genannten Bestandteil und jeden nach Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a vom Anmelder eingereichten Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen enthalten, der als in der internationalen Anmeldung nach Regel 20.6 Absatz b enthalten gilt. ter a ) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde prüft eine nach Absatz a eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für die internationale vorläufige Prüfung erforderlich ist. b) Ist der Internationalen Recherchenbehörde eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer in Absatz a genannten Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden und ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Teil desselben nationalen Amts oder derselben zwischenstaatlichen Organisation wie die Internationale Recherchenbehörde, so muss der Anmelder keine Übersetzung nach Absatz a einreichen. In diesem Fall wird die internationale vorläufige Prüfung auf der Grundlage der nach Regel 23.1 Absatz b übermittelten Übersetzung durchgeführt, es sei denn, der Anmelder reicht eine Übersetzung nach Absatz a ein. bis ter und a genanntes Erfordernis nicht erfüllt und Abc) Ist ein in Absätzen a, a satz b nicht anwendbar, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die erforderliche Übersetzung bzw. die erforderliche Berichtigung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als ein Monat seit dem Datum der Aufforderung. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist. d) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so gilt das Erfordernis als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

54 55.3 Übersetzung von Änderungen a) Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als der Veröffentlichungssprache eingereicht worden, so sind alle Änderungen nach Artikel 34 und alle Schreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b und Regel 46.5 Absatz b in Anwendung von Regel 66.8 Absatz c vorbehaltlich von Absatz b, in der Veröffentlichungssprache einzureichen. b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich: i) sind alle Änderungen und alle Begleitschreiben nach Absatz a; und ii) alle Änderungen nach Artikel 19, die nach Regel 66.1 Absatz c o- der d berücksichtigt werden sollen, sowie alle Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz b; in der Sprache der Übersetzung abzufassen. Sind oder werden diese Änderungen oder Begleitschreiben in einer anderen Sprache vorgelegt, so ist auch eine Übersetzung vorzulegen. c) Wird eine Änderung oder ein Begleitschreiben nicht in der in Absatz a oder b vorgeschriebenen Sprache eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderung oder das Begleitschreiben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist in der erforderlichen Sprache einzureichen. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen ist. d) Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung einer Änderung in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so wird die Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt. Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung eines Schreibens nach Absatz a in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so braucht die betreffende Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt zu werden. Regel 56 [Gestrichen] Regel 57 Bearbeitungsgebühr 57.1 Gebührenpflicht Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros («Bearbeitungsgebühr») zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist. 57.2 Betrag a) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis. b) Die Bearbeitungsgebühr ist in der oder einer der von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorgeschriebenen Währung(en) («vorgeschriebene Währung») zu zahlen. c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist die Behörde die Bearbeitungsgebühr unverzüglich in Schweizer Franken an das Internationale Büro. d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung, i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jede Behörde, die für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und die Behörde überweist den entsprechenden Betrag in dieser Währung unverzüglich an das Internationale Büro; ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist die Behörde für das Umwechseln der Bearbeitungsgebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Franken unverzüglich an das Internationale Büro. Die Behörde kann die Bearbeitungsgebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Euro oder US-Dollar unverzüglich an das Internationale Büro überweisen. 57.3 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag a) Vorbehaltlich der Absätze b und c ist die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft. b) Ist der Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 59.3 übermittelt worden, so ist die Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich des Absatzes c innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bei dieser Behörde oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft. c) Wünscht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Massgabe der Regel 69.1 Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen, so fordert sie den Anmelder auf, die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten. d) Als Bearbeitungsgebühr ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag zu zahlen. 57.4 Rückerstattung Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag i) vor seiner Weiterleitung durch diese Behörde an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder bis ii) nach Regel 54.4 oder 54 .1 Absatz b als nicht gestellt gilt. Regel 58 Gebühr für die vorläufige Prüfung 58.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr a) Jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, dass der Anmelder zu ihren Gunsten eine Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und für die Durchführung aller anderen Aufgaben entrichtet, die den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragen sind («Gebühr für die vorläufige Prüfung»). b) Der Betrag der Gebühr für die vorläufige Prüfung wird, sofern eine solche Gebühr erhoben wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde festgesetzt. Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die vorläufige Prüfung und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 57.3 über die Bearbeitungsgebühr entsprechend anzuwenden. c) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu entrichten. Ist diese Behörde ein nationales Amt, so ist die Gebühr in der von dem Amt vorgeschriebenen Währung zu zahlen; ist die Behörde eine zwischenstaatliche Organisation, so ist sie in der Währung des Sitzstaats zu zahlen oder in einer anderen Währung, die in die Währung des Sitzstaats frei umwechselbar ist. 58.2 [Gestrichen] 58.3 Rückerstattung Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden unterrichten das Internationale Büro gegebenenfalls von dem Umfang und den Bedingungen, zu denen sie einen als Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung entrichteten Betrag zurückerstatten, wenn der Antrag als nicht gestellt gilt, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben unverzüglich. bis Regel 58 Verlängerung der Fristen für die Zahlung von Gebühren bis .1 Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauf- 58 tragte Behörde a) Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, i) dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die vorläufige Prüfung nicht ausreicht oder ii) dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 57.3 und 58.1 Absatz b keine Gebühren entrichtet worden sind, so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Rebis gel 58 .2 zu entrichten. b) Hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für bis verspätete Zahlung nach Regel 58 .2, innerhalb der in Absatz a genannten Frist nicht in voller Höhe entrichtet, so gilt der Antrag, vorbehaltlich des Absatzes c, als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt. c) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 57.3 bzw. 58.1 Absatz b eingegangen. d) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde nach Absatz b verfährt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen. bis .2 Gebühr für verspätete Zahlung 58 a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann bis .1 die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 58 Absatz a davon abhängig machen, dass an sie, zu ihren Gunsten, eine Gebühr für verspätete Zahlung gezahlt wird. Die Höhe dieser Gebühr i) beträgt 50 % des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren oder ii) entspricht der Bearbeitungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger ist als die Bearbeitungsgebühr. b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als das Doppelte der Bearbeitungsgebühr. Regel 59 Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde 59.1 Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a a) Für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a teilt jedes Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II verbindlich ist, oder jedes für diesen Staat handelnde Anmeldeamt in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 32 Absätze 2 und 3 dem Internationalen Büro mit, welche mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder Behörden für die internationale vorläufige Prüfung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich. Sind mehrere mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so ist Regel 35.2 entsprechend anzuwenden. b) Ist die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht worden, so ist Regel 35.3 Absätze a und b entsprechend anzuwenden. Absatz a gilt nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii. 59.2 Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b Bestimmt die Versammlung für internationale Anmeldungen, die bei einem nationalen Amt, das gleichzeitig eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist, eingereicht worden sind, die für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie diesem Amt den Vorzug zu geben; ist das nationale Amt nicht eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde den Vorzug zu geben, die dieses Amt empfiehlt. 59.3 Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde a) Wird der Antrag bei einem Anmeldeamt, einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gestellt, die für die internationale vorläufige Prüfung der internationalen Anmeldung nicht zuständig ist, so vermerkt dieses Amt oder diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und leitet diesen unverzüglich an das Internationale Büro weiter, sofern es bzw. sie nicht beschliesst, nach Absatz f zu verfahren. b) Wird der Antrag beim Internationalen Büro gestellt, so vermerkt dieses das Eingangsdatum auf dem Antrag. c) Wird der Antrag nach Absatz a an das Internationale Büro weitergeleitet o- der nach Absatz b bei ihm gestellt, so nimmt das Internationale Büro unverzüglich folgende Handlungen vor: i) ist nur eine einzige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zuständig, so leitet es den Antrag an diese Behörde weiter und unterrichtet den Anmelder entsprechend; oder ii) sind zwei oder mehr mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb bis der Frist nach Regel 54 .1 Absatz a oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Aufforderung, je nachdem, welche Frist später abläuft, die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde anzugeben, an die der Antrag weitergeleitet werden soll. d) Wird die nach Absatz c Ziffer ii geforderte Angabe gemacht, so leitet das Internationale Büro den Antrag unverzüglich an die vom Anmelder angegebene mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiter. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro für nicht gestellt erklärt. e) Wird der Antrag nach Absatz c an eine zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weitergeleitet, so gilt er als an dem Datum, das nach Absatz a bzw. Absatz b darauf vermerkt ist, für diese Behörde entgegengenommen und nach seiner Weiterleitung als an diesem Datum bei der Behörde eingegangen. f) Beschliesst ein Amt oder eine Behörde, bei dem oder bei der der Antrag nach Absatz a gestellt worden ist, den Antrag unmittelbar an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiterzuleiten, so sind die Absätze c–e entsprechend anzuwenden. Regel 60 Bestimmte Mängel des Antrags 60.1 Mängel des Antrags a) Entspricht der Antrag nicht den Regeln 53.1, 53.2 Absatz a Ziffern i–iii, 53.2 Absatz b, 53.3–53.8 und 55.1, so fordert die mit der internationalen vorläubis ter und a den figen Prüfung beauftragte Behörde vorbehaltlich der Absätze a Anmelder auf, diese Mängel innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu beheben. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen ist. bis a ) Für die Zwecke der Regel 53.4 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn die in Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii genannten Angaben für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 54.2 zur Antragstellung berechtigt ist. ter a ) Für die Zwecke der Regel 53.8 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet. b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern der Antrag in der eingereichten Fassung die internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Berichtigung erhalten hat. c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt. d) [Gestrichen] e) Wird der Mangel durch das Internationale Büro festgestellt, so unterrichtet es die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die sodann nach den Absätzen a–c verfährt. f) Enthält der Antrag keine Erklärung betreffend Änderungen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach den Regeln 66.1 und 69.1 Absatz a oder b. g) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen einen Hinweis, dass zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Artikel 34 eingereicht werden (Regel 53.9 Absatz c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderungen innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist einzureichen, und verfährt nach Regel 69.1 Absatz e. Regel 61 Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung 61.1 Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vermerkt auf dem Antrag das Eingangsdatum oder gegebenenfalls den in Regel 60.1 Absatz b genannten Zeitpunkt. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sendet dem Internationalen Büro unverzüglich entweder den Antrag zu und behält eine Kopie in ihren Akten oder sie sendet dem Internationalen Büro eine Kopie zu und behält den Antrag in ihren Akten. b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde teilt dem Anmelder unverzüglich das Eingangsdatum des Antrags mit. Gilt der bis Antrag nach den Regeln 54.4, 55.2 Absatz d, 58 .1 Absatz b oder 60.1 Absatz c als nicht gestellt, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit. 61.2 Mitteilung an die ausgewählten Ämter a) Die in Artikel 31 Absatz 7 vorgesehene Mitteilung wird durch das Internationale Büro vorgenommen. b) In der Mitteilung werden das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, der Name des Anmelders, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird (wenn eine Priorität beansprucht wird) und das Eingangsdatum des Antrags bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angegeben. c) Die Mitteilung an das ausgewählte Amt erfolgt zusammen mit der in Artikel 20 vorgeschriebenen Übermittlung. Auswahlerklärungen, die nach dieser Übermittlung erfolgen, werden dem ausgewählten Amt unverzüglich mitgeteilt. d) Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 40 Absatz 2 bei einem ausgewählten Amt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des ausgewählten Amts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor. 61.3 Unterrichtung des Anmelders Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder schriftlich davon, dass es die Mitteilung nach Regel 61.2 vorgenommen und welche ausgewählten Ämter es nach Artikel 31 Absatz 7 benachrichtigt hat. 61.4 Veröffentlichung im Blatt Das Internationale Büro veröffentlicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften unverzüglich nach der Antragstellung, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt.

55 Regel 62 Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19 für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde 62.1 Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der vor Antragstellung eingereichten Änderungen Nachdem das Internationale Büro von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einen Antrag oder eine Kopie davon erhalten hat, leitet es an diese Behörde unverzüglich folgendes weiter: bis i) eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43 .1, sofern nicht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das bzw. die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt; ii) eine Kopie der Änderungen nach Artikel 19 und der in diesem Artikel genannten Erklärung, sofern die Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sie bereits eine Kopie erhalten hat. 62.2 Nach Antragstellung eingereichte Änderungen Ist zum Zeitpunkt der Einreichung von Änderungen nach Artikel 19 bereits ein Antrag gestellt worden, so soll der Anmelder möglichst gleichzeitig mit der Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro auch eine Kopie der Änderungen, der Erklärung nach Artikel 19 und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen Begleitschreibens bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einreichen. Das Internationale Büro leitet in jedem Fall eine Kopie dieser Änderungen, der Erklärung und des fraglichen Begleitschreibens unverzüglich an diese Behörde weiter. bis Regel 62 Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bis .1 Übersetzung und Stellungnahme 62 a) Auf Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten bis .1 erstellte schriftliche Bescheid vom Inter- Behörde ist der nach Regel 43 nationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist. b) Das Internationale Büro übermittelt der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie. c) Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung Stellung nehmen und hat eine Abschrift dieser Stellungnahme der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Regel 63 Mindestanforderungen für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden 63.1 Aufzählung der Mindestanforderungen Die Mindestanforderungen nach Artikel 32 Absatz 3 sind folgende: i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation müssen mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung der Prüfungen haben; ii) das Amt oder die Organisation müssen mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff in einer für Prüfzwecke geordneten Form besitzen; iii) das Amt oder die Organisation muss über einen Stab von Mitarbeitern verfügen, der Prüfungen auf den erforderlichen technischen Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefasst oder in die er übersetzt ist; iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung verfügen; v) das Amt oder die Organisation muss als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt sein. Regel 64 Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung 64.1 Stand der Technik a) Für die Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt durch schriftliche Offenbarung (unter Einschluss von Zeichnungen und anderen Darstellungen) vor dem massgeblichen Zeitpunkt zugänglich war, zum Stand der Technik gerechnet. b) Für die Anwendung des Absatzes a ist massgeblicher Zeitpunkt: i) vorbehaltlich der Ziffern ii und iii das internationale Anmeldedatum der vorläufig zu prüfenden internationalen Anmeldung, ii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das innerhalb der Prioritätsfrist liegt, das Anmeldedatum der früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, dass der Prioritätsanspruch nicht gültig ist, iii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, das Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, dass der Prioritätsanspruch aus anderen Gründen als der Tatsache, dass die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, nicht gültig ist. 64.2 Nicht-schriftliche Offenbarungen Sind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Absatz b massgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere nicht-schriftliche Weise zugänglich gemacht worden («nicht-schriftliche Offenbarung») und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird die nicht-schriftliche Offenbarung nicht zum Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 gerechnet. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche nicht-schriftliche Offenbarungen nach Regel 70.9 hingewiesen. 64.3 Bestimmte veröffentlichte Unterlagen Anmeldungen oder Patente, die nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 zum Stand der Technik zu rechnen wären, hätte ihre Veröffentlichung vor dem in Regel 64.1 genannten Zeitpunkt stattgefunden, die aber erst zu dem in Regel 64.1 genannten massgeblichen oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, jedoch vor dem massgeblichen Zeitpunkt eingereicht worden sind oder die Priorität einer vor diesem Zeitpunkt eingereichten früheren Anmeldung beanspruchen, gelten nicht als Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche Anmeldungen oder Patente nach Regel 70.10 hingewiesen. Regel 65 Erfinderische Tätigkeit oder Nichtoffensichtlichkeit 65.1 Bewertung des Standes der Technik Für Artikel 33 Absatz 3 wird in der internationalen vorläufigen Prüfung das Verhältnis eines bestimmten Anspruchs zum Stand der Technik in seiner Gesamtheit in Betracht gezogen. Dabei wird nicht nur das Verhältnis des Anspruchs nur zu den einzelnen Unterlagen oder Teilen derselben berücksichtigt, sondern auch das Verhältnis zu Kombinationen von solchen Unterlagen oder Teilen derselben, wenn solche Kombinationen für einen Fachmann offensichtlich sind. 65.2 Massgeblicher Zeitpunkt Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 ist massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit (der Nichtoffensichtlichkeit) der in Regel 64.1 vorgeschriebene Zeitpunkt. Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde 66.1 Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung a) Vorbehaltlich Absätze b–d wird der internationalen vorläufigen Prüfung die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zugrunde gelegt. bis b) Der Anmelder kann bei Antragstellung oder, vorbehaltlich Regel 66.4 , bis zur Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Änderungen nach Artikel 34 einreichen. c) Vor der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 sind bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch eine Änderung nach Artikel 34 überholt sind oder als überholt gelten. d) Nach der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 und bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bis eingereichte Änderungen nach Artikel 34 sind, vorbehaltlich Regel 66.4 , bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen. bis d ) Eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugebis stimmt wurde, ist vorbehaltlich der Regel 66.4 von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen. e) Auf Ansprüche, die sich auf Erfindungen beziehen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, muss sich die internationale vorläufige Prüfung nicht erstrecken. bis Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde 66.1 bis a) Vorbehaltlich des Absatzes b gilt der nach Regel 43 .1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde. b) Eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass Absatz a im Verfahren vor ihr nicht bis für schriftliche Bescheide gilt, die nach Regel 43 .1 von einer oder mehreren in der Mitteilung angeführten Internationalen Recherchenbehörden erstellt worden sind, vorausgesetzt, dass eine solche Mitteilung nicht auf Fälle angewandt wird, in denen das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt. Das Internationale Büro veröffentlicht derartige Mitteilun-

56 gen unverzüglich im Blatt. bis .1 von der Internationalen Recherchenbehörde erc) Gilt der nach Regel 43 stellte schriftliche Bescheid aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit. bis d) Ein nach Regel 43 .1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellter schriftlicher Bescheid, der aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gilt, wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde im Verfahren nach Regel 66.2 Absatz a dennoch berücksichtigt. ter57 66.1 Abschliessende Recherche Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde führt eine Recherche («abschliessende Recherche») durch, um in Regel 64 angeführte Unterlagen aufzufinden, die nach dem Datum, an dem der internationale Recherchenbericht erstellt wurde, veröffentlicht oder der genannten Behörde zum Zwecke der Recherche zugänglich gemacht wurden, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass eine solche Recherche nicht sinnvoll ist. Stellt die Behörde fest, dass einer der in Artikel 34 Absatz 3 oder 4 oder Regel 66.1 Buchstabe e genannten Fälle vorliegt, bezieht sich die abschliessende Recherche nur auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die Gegenstand einer internationalen vorläufigen Prüfung sind. 66.2 Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde a) Wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde i) der Auffassung ist, dass einer der in Artikel 34 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt, ii) der Auffassung ist, dass der internationale vorläufige Prüfungsbericht zu einem Anspruch negativ ausfallen würde, weil die darin beanspruchte Erfindung nicht neu, nicht auf erfinderischer Tätigkeit zu beruhen (nahezuliegen) oder nicht gewerblich anwendbar zu sein scheint, iii) feststellt, dass die internationale Anmeldung nach Form oder Inhalt im Sinne des Vertrags oder der Ausführungsordnung mangelhaft ist, iv) der Auffassung ist, dass eine Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, v) dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Bemerkungen zur Klarheit der Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen oder zu der Frage, ob die Ansprüche in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden, hinzuzufügen wünscht, vi) der Auffassung ist, dass sich ein Anspruch auf eine Erfindung bezieht, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, und beschlossen hat, keine internationale vorläufige Prüfung für diesen Anspruch durchzuführen, oder vii) der Auffassung ist, dass kein Protokoll einer Nucleotidund/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht, so teilt die Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit. Gestattet es das nationale Recht des als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelnden nationalen Amts nicht, dass mehrfach abhängige Ansprüche anders als nach Regel 6.4 Buchstabe a Satz 2 und 3 abgefasst werden, so kann die Behörde Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b anwenden, wenn die Ansprüche nicht so abgefasst sind. In diesem Fall teilt sie dies dem Anmelder schriftlich mit. b) Die Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist in dem Bescheid eingehend zu begründen. c) In dem Bescheid ist der Anmelder aufzufordern, eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen. d) In dem Bescheid ist eine für die Stellungnahme den Umständen nach angemessene Frist zu setzen, die normalerweise zwei Monate ab dem Datum der Mitteilung beträgt. Sie darf nicht kürzer sein als ein Monat und beträgt wenigstens zwei Monate, wenn der internationale Recherchenbericht gleichzeitig mit der Mitteilung zugesandt wird. Sie darf vorbehaltlich des Absatzes e nicht länger sein als drei Monate. e) Die Frist für eine Stellungnahme zu der Mitteilung kann verlängert werden, wenn der Anmelder dies vor Ablauf der Frist beantragt. 66.3 Förmliche Stellungnahme gegenüber der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde a) Der Anmelder kann auf die Aufforderung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 66.2 Absatz c mit Änderungen oder – falls er mit der Auffassung der Behörde nicht übereinstimmt – mit Gegenvorstellungen antworten oder beides tun. b) Jede Antwort ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu richten. 66.4 Zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann nach ihrem Ermessen einen oder mehrere zusätzliche schriftliche Bescheide abgeben; hierauf sind die Regeln 66.2 und 66.3 anzuwenden. b) Auf Antrag des Anmelders kann die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ihm eine oder mehrere zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung einräumen. bis Berücksichtigung von Änderungen, Gegenvorstellungen und Berichtigungen 66.4 offensichtlicher Fehler Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde muss Änderungen, Gegenvorstellungen oder Berichtigungen offensichtlicher Fehler in einem schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nicht berücksichtigen, wenn diese zu einem Zeitpunkt eingehen, sie diesen zu einem Zeitpunkt zustimmt bzw. sie ihr zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem die Behörde bereits mit der Erstellung des Bescheids oder Berichts begonnen hat. 66.5 Änderungen Jede Abänderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen einschliesslich einer Streichung von Ansprüchen, von Teilen der Beschreibung oder von einzelnen Zeichnungen, mit Ausnahme der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, gilt als Änderung. 66.6 Formlose Erörterungen mit dem Anmelder Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann jederzeit formlos telefonisch, schriftlich oder in einer Anhörung mit dem Anmelder in Verbindung treten. Die Behörde hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie mehr als eine Anhörung gewähren soll, falls dies vom Anmelder beantragt wird, oder ob sie auf formlose schriftliche Mitteilungen des Anmelders antworten will. 66.7 Kopie und Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird a) Benötigt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eine Kopie der früheren Anmeldung, deren Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so übermittelt ihr das Internationale Büro auf Aufforderung unverzüglich eine solche Kopie. Wird diese Kopie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nicht übermittelt, weil der Anmelder die Vorschriften der Regel 17.1 nicht erfüllt hat, und ist diese frühere Anmeldung nicht bei dieser Behörde in ihrer Eigenschaft als nationales Amt eingereicht worden oder steht der Prioritätsbeleg dieser Behörde nicht wie in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden. b) Ist die Anmeldung, deren Priorität in der internationalen Anmeldung beansprucht wird, in einer anderen Sprache als der Sprache oder einer der Sprachen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde abgefasst, so kann diese den Anmelder auffordern, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Aufforderung eine Übersetzung in diese oder eine dieser Sprachen einzureichen, sofern die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Abfassung des Gutachtens nach Artikel 33 Absatz 1 erheblich ist. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden. 66.8 Form der Änderungen a) Vorbehaltlich des Absatzes b hat der Anmelder bei Änderungen der Beschreibung oder der Zeichnungen für jedes Blatt der internationalen Anmeldung, das aufgrund einer Änderung von einem früher eingereichten Blatt abweicht, ein Ersatzblatt einzureichen. Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen und die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung anzugeben hat und möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutern sollte. b) Besteht die Änderung in der Streichung von Abschnitten oder in geringfügigen Änderungen oder Hinzufügungen, so kann als Ersatzblatt nach Absatz a eine Kopie des betreffenden Blatts der internationalen Anmeldung verwendet werden, auf der die Änderungen oder Hinzufügungen eingetragen sind, sofern dies die Klarheit und unmittelbare Reproduzierbarkeit dieses Blatts nicht beeinträchtigt. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blatts, so ist dies in einem Schreiben mitzuteilen, in welchem möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutert werden sollten. c) Werden die Ansprüche geändert, so ist Regel 46.5 entsprechend anzuwenden. Der Satz von Ansprüchen, welcher nach der gemäss diesem Absatz anwendbaren Regel 46.5 eingereicht wurde, ersetzt alle ursprünglich eingereichten oder früher nach Artikel 19 oder 34 geänderten Ansprüche.

58 66.9 … Regel 67 Anmeldungsgegenstand nach Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i 67.1 Begriffsbestimmung Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist nicht verpflichtet, eine internationale vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung durchzuführen, wenn und soweit der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete betrifft: i) wissenschaftliche und mathematische Theorien; ii) Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse; iii) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele; iv) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren; v) blosse Wiedergabe von Informationen; vi) Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht dafür ausgerüstet ist, für solche Programme eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen. Regel 68 Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (internationale vorläufige Prüfung) 68.1 Keine Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und beschliesst sie, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so fährt sie mit der internationalen vorläufigen Prüfung – vorbehaltlich Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b und Regel 66.1 Absatz e – für die gesamte internationale Anmeldung fort, weist jedoch in allen schriftlichen Bescheiden und im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht darauf hin, dass nach ihrer Auffassung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und gibt die Gründe hierfür an. 68.2 Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und entschliesst sie sich, den Anmelder nach seiner Wahl entweder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so hat sie in der Aufforderung: i) mindestens eine Möglichkeit zur Einschränkung anzugeben, die nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde diesem Erfordernis entspricht, ii) die Gründe anzugeben, aus denen nach ihrer Auffassung die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt, iii) den Anmelder aufzufordern, der Aufforderung innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung nachzukommen, iv) den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Gebühren zu nennen, die zu entrichten sind, wenn der Anmelder diese Möglichkeit wählt, und v) den Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 68.3 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und den Betrag der zu entrichtenden Gebühr zu nennen. 68.3 Zusätzliche Gebühren a) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde festgesetzt. b) Die zusätzlichen Gebühren, die nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a für die internationale vorläufige Prüfung zu entrichten sind, sind unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu zahlen. c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heisst, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den ausgewählten Ämtern als Anhang zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht mitgeteilt. d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen. e) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 68.2 Ziffer v entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet. 68.4 Verfahren im Fall der nicht ausreichenden Einschränkung der Ansprüche Schränkt der Anmelder die Ansprüche ein, ohne in ausreichendem Masse dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c. 68.5 Haupterfindung Bestehen Zweifel darüber, welche Erfindung die Haupterfindung im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe c ist, so ist die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung als Haupterfindung anzusehen. Regel 69 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist 69.1 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung

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