Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
18 f) Das Anmeldeamt kann verlangen, dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der nach Absatz b Ziffer ii genannten Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist bei ihm eingereicht werden. g) Das Anmeldeamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Die Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung durch das Anmeldeamt kann an den Anmelder zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Absatz f gesandt werden. h) Das Anmeldeamt wird unverzüglich i) das Internationale Büro vom Eingang eines Antrags nach Absatz a in Kenntnis setzen, ii) über den Antrag entscheiden,
19 iii) den Anmelder und das Internationale Büro von seiner Entscheidung und dem Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag, in Kenntnis setzen,
20 bis iv) vorbehaltlich des Absatzes h alle vom Anmelder erhaltenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag nach Absatz a (einschliesslich einer Kopie des Antrags, jeglicher in Absatz b Ziffer ii genannter Gründe und jeglicher in Absatz f genannten Erklärung oder anderer Nachweise) an das Internationale Büro übermitteln. bis 21 h ) Das Anmeldeamt übermittelt, auf begründeten Antrag des Anmelders oder aufgrund eigener Entscheidung, Unterlagen oder Teile derselben, die im Zusammenhang mit dem Antrag nach Absatz a eingegangen sind, nicht, wenn es feststellt, dass: i) diese Unterlage oder Teile derselben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten; ii) die Veröffentlichung oder öffentliche Einsicht in eine solche Unterlage oder Teile derselben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde und iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Unterlage oder Teile derselben besteht. Entscheidet sich das Anmeldeamt gegen die Übermittlung von Unterlagen oder Teilen derselben an das Internationale Büro, so teilt es dies dem Internationalen Büro mit. i) Jedes Anmeldeamt unterrichtet das Internationale Büro darüber, welches der Wiederherstellungskriterien es anwendet, sowie über etwaige spätere diesbezügliche Änderungen. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. j) Sind die Absätze a–i am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mittei-
22 lung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. ter Regel 26 Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen nach Regel 4.17 ter .1 Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen 26 Der Anmelder kann eine Erklärung nach Regel 4.17 berichtigen oder dem Antrag hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine Mitteilung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dort vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. ter 26 .2 Behandlung von Erklärungen a) Stellt das Anmeldeamt oder das Internationale Büro fest, dass eine Erklärung nach Regel 4.17 nicht dem vorgeschriebenen Wortlaut entspricht oder eine Erfindererklärung nach Regel 4.17 Ziffer iv nicht wie vorgeschrieben unterzeichnet ist, kann das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auffordern, die Erklärung innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu berichtigen. ter b) Geht eine Erklärung oder Berichtigung gemäss Regel 26 .1 nach Ablauf der ter in Regel 26 .1 vorgesehenen Frist beim Internationalen Büro ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder mit und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften. Regel 27 Unterlassene Gebührenzahlung 27.1 Gebühren a) Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten «gemäss Artikel 3 Absatz
4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren» sind folgende: die Übermittlungsgebühr (Regel 14), die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1), die Recherchengebühr (Regel 16) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete bis Zahlung (Regel 16 .2). b) Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b genannte «gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr» ist die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel bis 16 .2). Regel 28 Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden 28.1 Mitteilung über bestimmte Mängel a) Weist die internationale Anmeldung nach Ansicht des Internationalen Büros einen der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder v genannten Mängel auf, so macht es das Anmeldeamt darauf aufmerksam. b) Das Anmeldeamt verfährt, ausser wenn es mit der Auffassung nicht übereinstimmt, nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26. Regel 29 Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten 29.1 Feststellung durch das Anmeldeamt Erklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel), nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Absatz a vorgeschriebenen Gebühren), nach Artikel 14 Absatz 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 Ziffern i–iii), nach Regel 12.3 Absatz d oder 12.4 Absatz d (Nichteinreichung der erforderlichen Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Absatz g Ziffer i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt, i) so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar (soweit dies nicht bereits geschehen ist) sowie jede vom Anmelder vorgeschlagene Berichtigung an das Internationale Büro; ii) so unterrichtet das Anmeldeamt den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich von dieser Erklärung; dieses wiederum benachrichtigt jedes bereits von seiner Bestimmung unterrichtete Bestimmungsamt; iii) so unterlässt das Anmeldeamt entweder die Übermittlung des Recherchenexemplars gemäss Regel 23 oder, wenn es dieses bereits übersandt hat, unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde über die Erklärung; iv) so ist das Internationale Büro nicht verpflichtet, den Anmelder von dem Empfang des Aktenexemplars zu benachrichtigen; v) so findet keine internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung statt, wenn die vom Anmeldeamt übermittelte Mitteilung einer solchen Erklärung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingeht. 29.2 [Gestrichen] 29.3 Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen Ist das Internationale Büro oder die Internationale Recherchenbehörde der Ansicht, dass das Anmeldeamt eine Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4 treffen sollte, so macht das Büro oder die Behörde das Anmeldeamt auf die einschlägigen Tatsachen aufmerksam. 29.4 Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben a) Bevor das Anmeldeamt eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abgibt, teilt es dem Anmelder seine Absicht, eine solche Erklärung abzugeben, und die Gründe dafür mit. Der Anmelder kann, wenn er die vorläufige Feststellung des Anmeldeamtes für unrichtig hält, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Gegenvorstellungen erheben. b) Beabsichtigt das Anmeldeamt, nach Artikel 14 Absatz 4 eine Erklärung in bezug auf einen in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Absatz d oder e erwähnten Bestandteil abzugeben, so hat es in der in Absatz a dieser Regel erwähnten Mitteilung den Anmelder aufzufordern, gemäss Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der Bestandteil nach Regel 4.18 durch Verweis einbezogen ist. Für die Zwecke der Regel 20.7 Absatz a Ziffer i gilt die nach diesem Absatz an den Anmelder gerichtete Aufforderung als Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a Ziffer ii. c) Absatz b ist nicht anzuwenden, wenn das Anmeldeamt das Internationale Büro gemäss Regel 20.8 Absatz a von der Unvereinbarkeit der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii und 20.6 mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht unterrichtet hat. Regel 30 Frist gemäss Artikel 14 Absatz 4 30.1 Frist Die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Frist beträgt vier Monate seit dem internationalen Anmeldedatum. Regel 31 Nach Artikel 13 erforderliche Exemplare 31.1 Anforderung der Exemplare a) Jede Anforderung nach Artikel 13 Absatz 1 kann sich auf alle oder einzelne internationale Anmeldungen oder bestimmte Arten hiervon beziehen, in denen das anfordernde nationale Amt als Bestimmungsamt benannt ist. Anforderungen hinsichtlich aller oder bestimmter Arten von internationalen Anmeldungen müssen jährlich durch eine Anmerkung, die bis zum 30. November des vorausgehenden Jahres an das Internationale Büro zu richten ist, erneuert werden. b) Für Anträge nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ist eine Gebühr zu entrichten, die die Kosten der Herstellung und der Versendung des Exemplars deckt. 31.2 Herstellung der Exemplare Die Herstellung der nach Artikel 13 erforderlichen Exemplare ist Aufgabe des Internationalen Büros. Regel 32 Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten 32.1 Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat a) Die Wirkungen einer internationalen Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum in den in Absatz b genannten Zeitraum fällt, werden auf einen Staat («den Nachfolgestaat») erstreckt, dessen Gebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Gebiets eines in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaats war, der nicht mehr fortbesteht («der Vorgängerstaat»), vorausgesetzt, dass der Nachfolgestaat Vertragsstaat geworden ist durch Hinterlegung einer Fortsetzungserklärung beim Generaldirektor des Inhalts, dass der Vertrag vom Nachfolgestaat angewandt wird. b) Der in Absatz a genannte Zeitraum beginnt mit dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag und endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die in Absatz a genannte Erklärung den Regierungen der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom Generaldirektor notifiziert worden ist. Liegt jedoch das Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats vor dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag, so kann der Nachfolgestaat erklären, dass dieser Zeitraum mit dem Datum seiner Unabhängigkeit beginnt; diese Erklärung ist zusammen mit der Erklärung nach Absatz a abzugeben und hat das Datum der Unabhängigkeit anzugeben. c) Angaben über eine internationale Anmeldung, deren Anmeldedatum in den nach Absatz b massgeblichen Zeitraum fällt und deren Wirkung auf den Nachfolgestaat erstreckt wird, veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt. 32.2 Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat a) Werden die Wirkungen der internationalen Anmeldung gemäss Regel 32.1 auf den Nachfolgestaat erstreckt, i) so gilt der Nachfolgestaat als in der internationalen Anmeldung bestimmt, und ii) so verlängert sich die nach Artikel 22 oder 39 Absatz 1 für diesen Staat massgebliche Frist bis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Angaben gemäss Regel 32.1 Absatz c. b) Der Nachfolgestaat kann eine Frist vorsehen, die später als die Frist nach Absatz a Ziffer ii abläuft. Das Internationale Büro veröffentlicht Angaben über diese Fristen im Blatt. Regel 33 Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche 33.1 Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche a) Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 ist unter dem einschlägigen Stand der Technik alles zu verstehen, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt mittels schriftlicher Offenbarung (unter Einschluss von Zeichnungen und anderen Darstellungen) zugänglich gemacht worden ist und was für die Feststellung bedeutsam ist, ob die beanspruchte Erfindung neu oder nicht neu ist und ob sie auf einer erfinderischen Leistung beruht oder nicht (d.h. ob sie offensichtlich ist oder nicht), vorausgesetzt, dass der Zeitpunkt, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, vor dem internationalen Anmeldedatum liegt. b) Verweist eine schriftliche Offenbarung auf eine mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder andere Massnahmen, durch die der Inhalt der schriftlichen Offenbarung der Öffentlichkeit vor dem internationalen Anmeldedatum zugänglich gemacht worden ist, so werden im internationalen Recherchenbericht diese Tatsache und der Zeitpunkt der Zugänglichkeit gesondert erwähnt, sofern die schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit erst an oder nach dem internationalen Anmeldedatum zugänglich war. c) Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, deren Veröffentlichungsdatum mit dem internationalen Anmeldedatum der recherchierten internationalen Anmeldung zusammenfällt oder später liegt, deren Anmeldedatum oder gegebenenfalls beanspruchtes Prioritätsdatum aber früher liegt und die nach Artikel 15 Absatz 2 zum einschlägigen Stand der Technik gehören würden, wären sie vor dem internationalen Anmeldedatum veröffentlicht worden, werden im internationalen Recherchenbericht besonders erwähnt. 33.2 Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete a) Die internationale Recherche bezieht alle technischen Sachgebiete ein und wird auf der Basis des gesamten Prüfstoffs durchgeführt, der die Erfindung betreffendes Material enthalten könnte. b) Folglich sind nicht nur technische Gebiete in die Recherche einzubeziehen, in welche die Erfindung eingruppiert werden kann, sondern auch gleichartige technische Gebiete ohne Rücksicht auf die Klassifikation. c) Die Frage, welche technischen Gebiete im Einzelfall als gleichartig anzusehen sind, wird unter dem Gesichtspunkt beurteilt, was als die notwendige wesentliche Funktion oder Verwendung der Erfindung erscheint, und nicht nur im Hinblick auf die Einzelfunktionen, die in der internationalen Anmeldung ausdrücklich aufgeführt sind. d) Die internationale Recherche hat alle Gegenstände einzuschliessen, welche allgemein als äquivalent zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung für alle oder bestimmte ihrer Merkmale angesehen werden, selbst wenn die in der internationalen Anmeldung beschriebene Erfindung in ihren Einzelheiten unterschiedlich ist. 33.3 Ausrichtung der internationalen Recherche a) Die internationale Recherche wird auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen (soweit vorhanden) durchgeführt und berücksichtigt besonders die erfinderische Idee, auf die die Ansprüche gerichtet sind. b) Soweit es möglich und sinnvoll ist, hat die internationale Recherche den gesamten Gegenstand zu erfassen, auf den die Ansprüche gerichtet sind, oder auf den sie, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, nach einer Anspruchsänderung gerichtet werden könnten. Regel 34 Mindestprüfstoff 34.1 Begriffsbestimmung a) Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ziffern i und ii sind auf diese Regel nicht anzuwenden. b) Der in Artikel 15 Absatz 4 erwähnte Prüfstoff («Mindestprüfstoff») setzt sich zusammen aus: i) den in Absatz c näher bezeichneten «nationalen Patentschriften», ii) den veröffentlichten internationalen (PCT) Anmeldungen, den veröffentlichten regionalen Patentund Erfinderscheinanmeldungen und den veröffentlichten regionalen Patenten und Erfinderscheinen, iii) anderen, nicht zur Patentliteratur gehörenden Veröffentlichungen, auf die die Recherchenbehörden sich einigen und die in einer Aufstellung vom Internationalen Büro bekanntgegeben werden, sobald sie erstmalig festgelegt sind und so oft sie geändert werden. c) Vorbehaltlich der Absätze d und e sind als «nationale Patentschriften» anzusehen: i) die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 vom früheren Reichspatentamt Deutschlands, von Frankreich, von Japan, von der Schweiz (nur in deutscher und französischer Sprache), von der ehemaligen Sowjetunion, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten von Amerika erteilten Patente,
23 ii) die von der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Korea, der Russischen Föderation und der Volksrepublik China erteilten Patente, iii) die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 in den in Ziffern i und ii genannten Ländern veröffentlichten Patentanmeldungen, iv) die von der ehemaligen Sowjetunion erteilten Erfinderscheine, v) die von Frankreich erteilten Gebrauchszertifikate und veröffentlichten Anmeldungen für solche Zertifikate, vi) die von anderen Ländern nach 1920 erteilten Patente und dort veröffentlichten Patentanmeldungen in deutscher, englischer, französischer und spanischer Sprache, für die keine Priorität in Anspruch genommen wird, vorausgesetzt, dass das nationale Amt des interessierten Staats diese Unterlagen aussondert und jeder Internationalen Recherchenbehörde zur Verfügung stellt. d) Wird eine Anmeldung einmal oder mehrfach neu veröffentlicht (zum Beispiel eine Offenlegungsschrift als Auslegeschrift), so ist keine Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, alle Fassungen in ihren Prüfstoff aufzunehmen; folglich braucht jede Recherchenbehörde nur eine dieser Fassungen aufzubewahren. Ausserdem ist in den Fällen, in denen eine Anmeldung in Form eines Patents oder eines Gebrauchszertifikats (Frankreich) erteilt und herausgegeben wird, keine Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, sowohl die Anmeldung als auch das Patent oder das Gebrauchszertifikat (Frankreich) in seinen Prüfstoff aufzunehmen; jede Behörde braucht nur entweder die Anmeldung oder das Patent oder das Gebrauchszertifikat (Frankreich) aufzubewahren.
24 Ist Chinesisch, Japanisch, Koreanisch, Russisch oder Spanisch keine Amtse) sprache einer Internationalen Recherchenbehörde, so braucht die Behörde Patentschriften der Volksrepublik China, Japans, der Republik Korea, der Russischen Föderation und der ehemaligen Sowjetunion sowie Patentschriften in spanischer Sprache, für die Zusammenfassungen in englischer Sprache nicht allgemein verfügbar sind, nicht in ihren Prüfstoff aufzunehmen. Werden englische Zusammenfassungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsordnung allgemein verfügbar, so sind die Patentschriften, auf die sich diese Zusammenfassungen beziehen, spätestens sechs Monate nachdem die Zusammenfassungen allgemein verfügbar geworden sind, in den Prüfstoff einzubeziehen. Werden Zusammenfassungen in englischer Sprache auf Gebieten, auf denen früher englische Zusammenfassungen allgemein verfügbar waren, nicht mehr erstellt, so hat die Versammlung zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um für die unverzügliche Wiederherstellung der Zusammenfassungsdienste zu sorgen. f) Für die Zwecke dieser Regel gelten Anmeldungen, die lediglich zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden sind, nicht als veröffentlichte Anmeldungen. Regel 35 Zuständige Internationale Recherchenbehörde 35.1 Zuständigkeit nur einer Internationalen Recherchenbehörde Jedes Anmeldeamt teilt dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mit, welche Internationale Recherchenbehörde für die Durchführung von Recherchen für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist; das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich. 35.2 Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden a) Jedes Anmeldeamt kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mehrere Internationale Recherchenbehörden bestimmen: i) durch eine Erklärung, dass jede Internationale Recherchenbehörde für jede bei ihm eingereichte internationale Anmeldung zuständig ist und die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt, oder ii) durch eine Erklärung, dass eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden für bestimmte Arten und eine oder mehrere andere Internationale Recherchenbehörden für andere Arten von bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind, vorausgesetzt, dass für die Arten von Anmeldungen, für welche mehrere Internationale Recherchenbehörden als zuständig erklärt werden, die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt. b) Jedes Anmeldeamt, das von der Möglichkeit nach Absatz a Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich dem Internationalen Büro mit, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich. 35.3 Zuständigkeit, wenn das Internationale Büro nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii Anmeldeamt ist a) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so ist für die Recherche zu dieser Anmeldung diejenige Internationale Recherchenbehörde zuständig, die zuständig gewesen wäre, wenn die Anmeldung bei einem nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer i oder ii, b oder c oder nach Regel 19.2 Ziffer i zuständigen Anmeldeamt eingereicht worden wäre. b) Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden nach Absatz a zuständig, so bleibt die Wahl dem Anmelder überlassen. c) Die Regeln 35.1 und 35.2 gelten nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii. Regel 36 Mindestanforderungen an die Internationale Recherchenbehörde 36.1 Aufzählung der Mindestanforderungen Die Mindestanforderungen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c sind folgende: i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muss wenigstens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Recherchen haben; ii) das Amt oder die Organisation muss mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff auf Papier, in Mikroform oder auf elektronischen Speichermedien in einer für Recherchenzwecke geordneten Form besitzen oder Zugang dazu haben; iii) das Amt oder die Organisation muss über einen Stab von Mitarbeitern verfügen, der Recherchen auf den erforderlichen technischen Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefasst oder in die er übersetzt ist; iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen verfügen; v) das Amt oder die Organisation muss als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein. Regel 37 Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung 37.1 Fehlen der Bezeichnung Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt. 37.2 Erstellung der Bezeichnung Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Bezeichnung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die Bezeichnung gegen Regel 4.3 verstösst, so erstellt sie selbst eine Bezeichnung. Diese Bezeichnung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt. Regel 38 Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung 38.1 Fehlende Zusammenfassung Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt. 38.2 Erstellung der Zusammenfassung Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Zusammenfassung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die Zusammenfassung gegen Regel 8 verstösst, so erstellt sie selbst eine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt. 38.3 Änderung der Zusammenfassung Der Anmelder kann bis zum Ablauf eines Monats nach dem Datum der Absendung des internationalen Recherchenberichts bei der Internationalen Recherchenbehörde i) Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einreichen oder; ii) wenn die Zusammenfassung von dieser Behörde erstellt wurde, Änderungsvorschläge oder eine Stellungnahme zu dieser Zusammenfassung einreichen, oder sowohl Änderungsvorschläge als auch eine Stellungnahme und die Behörde entscheidet, ob sie die Zusammenfassung entsprechend ändert. Ändert die Behörde die Zusammenfassung, so teilt sie dem Internationalen Büro diese Änderung mit. Regel 39 Anmeldungsgegenstand nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i 39.1 Begriffsbestimmung Die Internationale Recherchenbehörde ist nicht verpflichtet, eine internationale Recherche für eine internationale Anmeldung durchzuführen, wenn und soweit der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete betrifft: i) wissenschaftliche und mathematische Theorien; ii) Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse; iii) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele; iv) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren; v) blosse Wiedergabe von Informationen; vi) Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die Internationale Recherchenbehörde nicht dafür ausgerüstet ist, für solche Programme eine Recherche über den Stand der Technik durchzuführen. Regel 40 Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (Internationale Recherche) 40.1 Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren; Frist In der Aufforderung, gemäss Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a zusätzliche Gebühren zu entrichten, i) sind die Gründe für die Auffassung anzugeben, dass die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt; ii) ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen, und iii) ist der Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 40.2 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und der zu entrichtende Betrag zu nennen. 40.2 Zusätzliche Gebühren a) Die Höhe der zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a wird durch die zuständige Internationale Recherchenbehörde festgesetzt. b) Die zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a sind unmittelbar an die Internationale Recherchenbehörde zu entrichten. c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heisst, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den Bestimmungsämtern zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht mitgeteilt. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung gemäss Artikel 22 hat der Anmelder eine Übersetzung des Wortlauts des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber einzureichen. d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen. e) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 40.1 Ziffer iii entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die Internationale Recherchenbehörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet. Regel 41 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche
25 und Klassifikation 41.1 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche bei einem An-
26 trag nach Regel 4.12 Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt, und sind die Vobis 27 raussetzungen der Regel 12 .1 erfüllt, und i) wurde die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt oder von demselben Amt, das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen; ii) wurde die frühere Recherche von einer anderen Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt oder von einem anderen Amt als jenem, das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen.
28 41.2 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation in anderen Fällen a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen, hinsichtlich derer eine frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die o- der das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, die Ergebnisse dieser früheren Recherche bei Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen.
29 Hat das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie der b) Ergebnisse einer früheren Recherche oder einer früheren Klassifikation nach bis Regel 23 .2 Absatz a oder c übermittelt oder ist der Internationalen Recherchenbehörde eine solche Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen. Regel 42 Frist für die internationale Recherche 42.1 Frist für die internationale Recherche Die Frist für die Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder für die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung beträgt drei Monate seit dem Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde oder neun Monate seit dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft. Regel 43 Der internationale Recherchenbericht 43.1 Angaben Im internationalen Recherchenbericht ist die Internationale Recherchenbehörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, den Namen des Anmelders und das internationale Anmeldedatum zu kennzeichnen. 43.2 Daten Der internationale Recherchenbericht muss datiert werden und angeben, wann die internationale Recherche tatsächlich abgeschlossen worden ist. Ausserdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, oder, wenn die Priorität mehrerer früherer Anmeldungen in Anspruch genommen wird, das Anmeldedatum der frühesten anzugeben. 43.3 Klassifikation a) Der internationale Recherchenbericht muss die Klassifikation des Gegenstandes zumindest nach der Internationalen Patentklassifikation enthalten. b) Diese Klassifikation ist durch die Internationale Recherchenbehörde vorzunehmen. 43.4 Sprache Der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a werden in der Sprache, in der die zugehörige internationale Anmeldung veröffentlicht wird, erstellt, vorausgesetzt, dass: i) wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine andere Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in der Sprache der Übersetzung erstellt werden können; ii) wenn die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.4 eingereichten Übersetzung veröffentlicht werden soll, die von der Internationalen Recherchenbehörde nicht zugelassen ist, und die Behörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a in einer Sprache, die sowohl von dieser Behörde zugelassen ist, als auch eine Veröffentlichungssprache nach Regel 48.3 Absatz a ist, erstellt werden können. 43.5 Angabe der Unterlagen a) Im internationalen Recherchenbericht sind alle Unterlagen anzugeben, die als wesentlich angesehen werden. b) Die Art und Weise der Kennzeichnung der Unterlagen wird in den Verwaltungsvorschriften geregelt. c) Unterlagen von besonderer Bedeutung sind hervorzuheben. d) Unterlagen, die sich nicht auf alle Ansprüche beziehen, sind im Zusammenhang mit dem Anspruch oder den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen, anzugeben. e) Sind nur bestimmte Abschnitte der angegebenen Unterlage einschlägig oder besonders einschlägig, so werden sie näher, z.B. durch Angabe der Seite, der Spalte oder der Zeilen gekennzeichnet. Wenn eine Unterlage insgesamt einschlägig ist, aber einige Abschnitte davon besonders, so sind diese, soweit möglich, zu kennzeichnen. 43.6 Recherchierte Sachgebiete a) Im internationalen Recherchenbericht ist die Klassifikationsbezeichnung der in die internationale Recherche einbezogenen Sachgebiete aufzuführen. Falls eine solche Angabe nicht auf der Internationalen Patentklassifikation beruht, gibt die Internationale Recherchenbehörde die benutzte Klassifikation an. b) Hat sich die internationale Recherche auf Patente, Erfinderscheine, Gebrauchszertifikate, Gebrauchsmuster, Zusatzpatente oder -zertifikate, Zusatzerfinderscheine, Zusatzgebrauchszertifikate oder veröffentlichte Anmeldungen einer dieser Schutzrechtsarten aus anderen Staaten, aus anderen Zeiträumen oder in anderen Sprachen erstreckt, als sie in dem Mindestprüfstoff nach Regel 34 aufgeführt sind, so werden im internationalen Recherchenbericht, falls durchführbar, die Art der Unterlagen, die Staaten, die Zeiträume und die Sprachen, auf die sich der Recherchenbericht erstreckt, angegeben. Auf diesen Absatz ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden. c) Ist die internationale Recherche auf eine elektronische Datenbank gestützt oder ausgedehnt worden, so können im internationalen Recherchenbericht der Name der Datenbank und, soweit dies möglich ist und für andere nützlich erscheint, die verwendeten Suchbegriffe angegeben werden. bis Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler 43.6 a) Zum Zwecke der internationalen Recherche muss die Internationale Recherchenbehörde die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, vorbehaltlich des Absatzes b berücksichtigen, und der internationale Recherchenbericht muss eine diesbezügliche Angabe enthalten. b) Die Internationale Recherchenbehörde muss die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers für die Zwecke der internationalen Recherche nicht berücksichtigen, sofern sie der Berichtigung zugestimmt hat bzw. diese ihr mitgeteilt wurde, nachdem sie mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts begonnen hat. In diesem Fall hat der Bericht, wenn möglich, eine entsprechende Angabe zu enthalten, andernfalls unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde das Internationale Büro entsprechend und das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften. 43.7 Bemerkungen zur Einheitlichkeit der Erfindung Hat der Anmelder zusätzliche Gebühren für die internationale Recherche gezahlt, so wird dies im internationalen Recherchenbericht angegeben. Ist die internationale Recherche ausschliesslich für die Haupterfindung oder nicht für alle Erfindungen (Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) durchgeführt worden, so gibt der internationale Recherchenbericht ferner an, für welche Teile der internationalen Anmeldung die internationale Recherche durchgeführt worden ist und für welche nicht. 43.8 Zuständiger Bediensteter Im internationalen Recherchenbericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der Internationalen Recherchenbehörde anzugeben. 43.9 Zusätzliche Angaben Der internationale Recherchenbericht darf keine anderen Angaben enthalten als die in den Regeln 33.1 Absätze b und c, 43.1–43.3, 43.5–43.8 und 44.2 genannten Angaben und den Hinweis nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, es sei denn, die Verwaltungsvorschriften gestatten die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Angaben in den internationalen Recherchenbericht. Meinungsäusserungen, Begründungen, Argumente oder Erläuterungen dürfen weder im internationalen Recherchenbericht enthalten sein noch durch die Verwaltungsvorschriften zugelassen werden. 43.10 Form Die Formerfordernisse für den internationalen Recherchenbericht werden durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt. bis Regel 43 Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde bis .1 Schriftlicher Bescheid 43 bis a) Vorbehaltlich der Regel 69.1 Absatz b erstellt die Internationale Recherchenbehörde gleichzeitig mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a einen schriftlichen Bescheid darüber, i) ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist; ii) ob die internationale Anmeldung die Erfordernisse des Vertrags und dieser Ausführungsordnung erfüllt, soweit die Internationale Recherchenbehörde dies geprüft hat. Der schriftliche Bescheid enthält ferner die übrigen in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Bemerkungen. b) Für die Zwecke der Erstellung des schriftlichen Bescheids finden die Artibis , kel 33 Absätze 2–6 und 35 Absätze 2 und 3 sowie die Regeln 43.4, 43.6 64, 65, 66.1 Absatz e, 66.7, 67, 70.2 Absätze b und d, 70.3, 70.4 Ziffer ii, 70.5 Absatz a, 70.6–70.10, 70.12, 70.14 und 70.15 Absatz a entsprechend Anwendung. c) Der schriftliche Bescheid enthält eine Mitteilung an den Anmelder, wonach im Falle der Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung der bis schriftliche Bescheid gemäss Regel 66.1 Absatz a, aber vorbehaltlich der bis Absatz b als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen Regel 66.1 vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a anzusehen ist, und der Anmelder in diesem Fall aufgefordert wird, bis bei dieser Behörde vor Ablauf der Frist nach Regel 54 .1 Absatz a eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen. Regel 44 Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter 44.1 Kopien des Berichts oder der Erklärung und des schriftlichen Bescheids Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 bis .1 dem Buchstabe a und eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43 Internationalen Büro und dem Anmelder. 44.2 Bezeichnung oder Zusammenfassung Der internationale Recherchenbericht stellt entweder fest, dass die Internationale Recherchenbehörde die Bezeichnung und die Zusammenfassung, wie vom Anmelder eingereicht, für zutreffend hält, oder gibt den Wortlaut der Bezeichnung und der Zusammenfassung an, wie er durch die Internationale Recherchenbehörde nach den Regeln 37 und 38 erstellt worden ist. 44.3 Kopien angegebener Unterlagen a) Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 3 kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren vom internationalen Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der internationale Recherchenbericht bezieht, an gestellt werden. b) Die Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller (Anmelder oder Bestimmungsamt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten der Kopien wird in den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b genannten Vereinbarungen zwischen den Internationalen Recherchenbehörden und dem Internationalen Büro festgesetzt. c) [Gestrichen] d) Die Internationale Recherchenbehörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen. bis Regel 44 Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde zur Patentfähigkeit bis .1 Erstellung des Berichts; Übermittlung an den Anmelder 44 a) Sofern ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll, erstellt das Internationale Büro für die Inbis ternationale Recherchenbehörde einen Bericht über die in Regel 43 .1 Absatz a genannten Fragen (in dieser Regel als «Bericht» bezeichnet). Der Bebis richt hat denselben Inhalt wie der nach Regel 43 .1 erstellte schriftliche Bescheid. b) Der Bericht trägt den Titel «internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel I des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)» und enthält einen Hinweis darauf, dass er nach Massgabe dieser Regel vom Internationalen Büro für die Internationale Recherchenbehörde erstellt wurde. c) Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Abschrift des gemäss Absatz a erstellten Berichts. bis 44 .2 Übermittlung an die Bestimmungsämter bis a) Ist ein Bericht nach Regel 44 .1 erstellt worden, so übermittelt ihn das Inbis ternationale Büro gemäss Regel 93 .1 jedem Bestimmungsamt, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum. b) Stellt der Anmelder bei einem Bestimmungsamt einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2, so übermittelt das Internationale Büro diesem Amt auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anmelders unverzüglich eine bis .1 von der Internationalen Recherchenbehörde er- Kopie des nach Regel 43 stellten schriftlichen Bescheids. bis .3 Übersetzung für die Bestimmungsämter 44 bis .1 nicht in a) Jeder Bestimmungsstaat kann, wenn ein Bericht nach Regel 44 der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amts erstellt worden ist, eine Übersetzung des Berichts in die englische Sprache verlangen. Jedes Verlangen dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht. b) Wird eine Übersetzung nach Absatz a verlangt, so ist sie vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung anzufertigen. c) Das Internationale Büro übermittelt jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Anmelder eine Kopie der Übersetzung zum gleichen Zeitpunkt, zu dem es dem Amt den Bericht übermittelt. bis bis d) In dem in Regel 44 .2 Absatz b genannten Fall ist der nach Regel 43 .1 erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden Bestimmungsamts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags dem betreffenden Bestimmungsamt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie. bis 44 .4 Stellungnahme zu der Übersetzung bis Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der in Regel 44 .3 Absatz b oder d genannten Übersetzung Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Internationalen Büro zu übermitteln. ter 30 Regel 44 Regel 45 Übersetzung des internationalen Recherchenberichts 45.1 Sprachen Internationale Recherchenberichte und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a sind, wenn sie nicht in englischer Sprache abgefasst sind, in die englische Sprache zu übersetzen. bis Ergänzende internationale Recherchen Regel 45 bis .1 Antrag auf eine ergänzende Recherche 45
31 Der Anmelder kann jederzeit vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioa) ritätsdatum beantragen, dass zu der internationalen Anmeldung eine ergänbis zende internationale Recherche durch eine nach Regel 45 .9 hierfür zuständige Internationale Recherchenbehörde durchgeführt wird. Solche Anträge können in Bezug auf mehr als eine solche Behörde gestellt werden. b) Ein Antrag nach Absatz a («Antrag auf eine ergänzende Recherche») ist beim Internationalen Büro einzureichen und hat zu enthalten: i) den Namen und die Anschrift des Anmelders und gegebenenfalls des Anwalts, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum und das internationale Aktenzeichen, ii) die Internationale Recherchenbehörde, die ersucht wird, die ergänzende internationale Recherche durchzuführen («für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde») und, iii) wenn die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht wurde, die von dieser Behörde nicht zugelassen ist, die Angabe, ob eine beim Anmeldeamt nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichte Übersetzung die Grundlage für die ergänzende internationale Recherche bilden soll. c) Dem Antrag auf eine ergänzende Recherche ist gegebenenfalls Folgendes beizufügen: i) wenn weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht wurde, noch die Sprache, in der gegebenenfalls eine Übersetzung nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereicht wurde, von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde zugelassen ist, eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache, die von dieser Behörde zugelassen ist; ii) vorzugsweise eine Kopie eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, sofern dies von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde verlangt wird. d) Ist die Internationale Recherchenbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so kann der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe des Wunsches des Anmelders enthalten, die ergänzende internationale Recherche auf eine der Erfindungen zu beschränken, die von der Internationalen Recherchenbehörde festgestellt wurden und bei denen es sich nicht um die Haupterfindung nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a handelt. e) Der Antrag auf eine ergänzende Recherche gilt als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro als nicht gestellt erklärt, wenn i) er nach Ablauf der Frist nach Absatz a eingeht oder ii) die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ihre Bereitschaft, derartige Recherchen durchzuführen, nicht erklärt hat oder nach bis Regel 45 .9 Absatz b hierfür nicht zuständig ist. bis 45 .2 Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche a) Für den Antrag auf eine ergänzende Recherche ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros («Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche») zu zahlen, die sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt. b) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist in der Währung zu zahlen, in der die Gebühr im Gebührenverzeichnis angegeben ist, oder in einer anderen vom Internationalen Büro vorgeschriebenen Währung. Der Betrag in einer solchen Währung stellt den vom Internationalen Büro festgesetzten Gegenwert des im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrags in runden Zahlen dar und wird im Blatt veröffentlicht. c) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf eine ergänzende Recherche an das Internationale Büro zu zahlen. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag. d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor bis Übermittlung der in Regel 45 .4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder bis nach Regel 45 .1 Absatz e als nicht gestellt gilt. bis .3 Gebühr für die ergänzende Recherche 45 a) Jede Internationale Recherchenbehörde, die ergänzende internationale Recherchen durchführt, kann verlangen, dass der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr («Gebühr für die ergänzende Recherche») für die Durchführung dieser Recherche entrichtet. b) Die Gebühr für die ergänzende Recherche wird vom Internationalen Büro erhoben. Regel 16.1 Absätze b–e ist entsprechend anzuwenden. c) Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die ergänzende Recherche und bis den zu zahlenden Betrag ist Regel 45 .2 Absatz c entsprechend anzuwenden. d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Gebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittbis lung der in Regel 45 .4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel bis bis 45 .1 Absatz e oder 45 .4 Absatz d als nicht gestellt gilt. e) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche bis nach Regel 45 .5 Absatz g als nicht gestellt gilt, bevor diese Behörde die bis ergänzende internationale Recherche nach Regel 45 .5 Absatz a begonnen hat. bis 45 .4 Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche; Mängelbeseitigung; verspätete Entrichtung der Gebühren; Übermittlung an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde a) Das Internationale Büro prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf bis eine ergänzende Recherche, ob dieser die Erfordernisse der Regel 45 .1 Absätze b und c Ziffer i erfüllt, und fordert den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung zu beseitigen. b) Stellt das Internationale Büro im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln bis bis 45 .2 Absatz c und 45 .3 Absatz c fest, dass die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche und die Gebühr für die ergänzende Recherche nicht in voller Höhe entrichtet worden sind, so fordert es den Anmelder auf, ihm innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und die Gebühr für verspätete Zahlung nach Absatz c zu entrichten. c) Die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Absatz b ist davon abhängig, dass dem Internationalen Büro zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche entrichtet wird. d) Reicht der Anmelder die erforderliche Mängelbeseitigung nicht vor Ablauf der nach Absatz a massgeblichen Frist ein oder entrichtet er nicht vor Ablauf der nach Absatz b massgeblichen Frist die fälligen Gebühren in voller Höhe, einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend. bis e) Wird festgestellt, dass die Erfordernisse der Regeln 45 .1 Absatz b und Abbis bis satz c Ziffer i, 45 .2 Absatz c und 45 .3 Absatz c erfüllt sind, so übermittelt das Internationale Büro unverzüglich, jedoch nicht vor Eingang des internationalen Recherchenberichts bei ihm oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eine Kopie folgender Unterlagen: i) des Antrags auf eine ergänzende Recherche, ii) der internationalen Anmeldung, bis iii) gegebenenfalls eines nach Regel 45 .1 Absatz c Ziffer ii eingereichten Sequenzprotokolls und bis iv) gegebenenfalls einer nach Regel 12.3, 12.4 oder 45 .1 Absatz c Ziffer i eingereichten Übersetzung, die als Grundlage für die ergänzende internationale Recherche verwendet werden soll, sowie gleichzeitig oder unverzüglich nach deren späterem Eingang beim Internationalen Büro bis v) des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43 .1 erstellten schriftlichen Bescheids, vi) gegebenenfalls einer Aufforderung der Internationalen Recherchenbehörde zur Entrichtung der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a genannten zusätzlichen Gebühren und vii) gegebenenfalls eines Widerspruchs des Anmelders nach Regel 40.2 Absatz c und der Entscheidung des im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremiums hierüber. f) Auf Antrag der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde ist der in Absatz e Ziffer v genannte schriftliche Bescheid vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist. Das Internationale Büro übermittelt dieser Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie. bis 45 .5 Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden internationalen Recherche a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde beginnt mit der ergänzenden internationalen Recherche unverzüglich nach Eingang der in Rebis gel 45 .4 Absatz e Ziffern i–iv genannten Unterlagen, wobei die Behörde den Beginn der Recherche nach ihrer Wahl aufschieben kann, bis sie auch bis die in Regel 45 .4 Absatz e Ziffer v genannten Unterlagen erhalten hat oder bis zum Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt. b) Die ergänzende internationale Recherche wird auf der Grundlage der eingebis reichten internationalen Anmeldung oder einer in Regel 45 .1 Absatz b Zifbis .1 Absatz c Ziffer i genannten Übersetzung unter gebührenfer iii oder 45 der Berücksichtigung des internationalen Recherchenberichts und des nach bis Regel 43 .1 erstellten schriftlichen Bescheids durchgeführt, sofern diese der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche vorliegen. Enthält der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine bis Angabe nach Regel 45 .1 Absatz d, so kann die ergänzende internationale bis Recherche auf die nach Regel 45 .1 Absatz d vom Anmelder angegebene Erfindung und diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf diese Erfindung beziehen, beschränkt werden. c) Für die ergänzende internationale Recherche sind Artikel 17 Absatz 2 und ter die Regeln 13 .1, 33 und 39 entsprechend anzuwenden. d) Liegt der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde der internationale Recherchenbericht vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde Ansprüche, die nicht Gegenstand der internationalen Recherche waren, von der ergänzenden Recherche ausschliessen. e) Hat die Internationale Recherchenbehörde die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben und liegt diese Erklärung der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde beschliessen, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen; in diesem Fall gibt sie eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend. f) Die ergänzende internationale Recherche umfasst mindestens die zu diesem Zweck in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Unterlagen. g) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die bis Durchführung der Recherche durch eine in Regel 45 .9 Absatz a genannte bis Beschränkung oder Bedingung, die über eine nach Regel 45 .5 Absatz c geltende Beschränkung nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgeht, voll und ganz ausgeschlossen ist, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; die Behörde gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend. h) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde kann entsprechend bis einer Beschränkung oder Bedingung nach Regel 45 .9 Absatz a beschliessen, die Recherche auf bestimmte Ansprüche zu beschränken; in diesem Fall wird im ergänzenden internationalen Recherchenbericht hierauf hingewiesen. bis 45 .6 Einheitlichkeit der Erfindung a) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, i) so erstellt sie den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung («Haupterfindung») beziehen, ii) so benachrichtigt sie den Anmelder von ihrer Auffassung, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, und gibt die Gründe für diese Auffassung an und iii) so unterrichtet sie den Anmelder über die Möglichkeit, innerhalb der in Absatz c genannten Frist eine Überprüfung der Auffassung zu beantragen. b) Bei der Prüfung, ob die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt, berücksichtigt die Behörde alle vor Beginn bis der ergänzenden internationalen Recherche bei ihr nach Regel 45 .4 Absatz e Ziffern vi und vii eingegangenen Unterlagen gebührend. c) Der Anmelder kann innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz a Ziffer ii bei der Behörde beantragen, dass sie die in Absatz a genannte Auffassung überprüft. Für den Antrag auf Überprüfung kann die Behörde eine Überprüfungsgebühr zu ihren Gunsten erheben, deren Höhe sie festsetzt. d) Beantragt der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz c eine Überprüfung der Auffassung durch die Behörde und entrichtet er die gegebenenfalls erforderliche Überprüfungsgebühr, so wird die Auffassung von der Behörde überprüft. Die Überprüfung ist nicht nur von der Person durchzuführen, die die Entscheidung getroffen hat, die Gegenstand der Überprüfung ist. Stellt die Behörde fest, dass i) die Auffassung in vollem Umfang begründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend; ii) die Auffassung teilweise unbegründet war, und ist sie jedoch noch immer der Ansicht, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend und verfährt gegebenenfalls nach Absatz a Ziffer i; iii) die Auffassung in vollem Umfang unbegründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend, erstellt den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über alle Teile der internationalen Anmeldung und erstattet dem Anmelder die Überprüfungsgebühr zurück. e) Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Antrags auf Überprüfung und der diesbezüglichen Entscheidung den Bestimmungsämtern zusammen mit dem ergänzenden internationalen Recherchenbericht übermittelt. Der Anmelder muss etwaige Übersetzungen des Berichts zusammen mit der Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 einreichen. f) Die Absätze a–e sind entsprechend anzuwenden, wenn die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde entscheidet, die ergänzende internatiobis bis nale Recherche nach Regel 45 .5 Absatz b Satz 2 oder Regel 45 .5 Absatz h zu beschränken, mit der Massgabe, dass jede Bezugnahme in den Absätzen a–e auf die «internationale Anmeldung» als Bezugnahme auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung zu verstehen ist, die sich auf die vom Anbis melder nach Regel 45 .1 Absatz d angegebene Erfindung bzw. auf die Ansprüche und die Teile der internationalen Anmeldung beziehen, für welche die Behörde eine ergänzende internationale Recherche durchführen wird. bis 45 .7 Ergänzender internationaler Recherchenbericht a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstellt innerhalb von
28 Monaten nach dem Prioritätsdatum den ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder gibt die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe bis .5 Absatz c anzuwenden ist, darüber ab, dass kein a, der aufgrund Regel 45 ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird. b) Jeder ergänzende internationale Recherchenbericht, jede abgegebene Erkläbis .5 Abrung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45 bis .5 satz c anzuwenden ist, sowie jede abgegebene Erklärung nach Regel 45 Absatz e sind in einer Veröffentlichungssprache abzufassen. c) Für die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts sind bis vorbehaltlich der Absätze d und e die Regeln 43.1, 43.2, 43.5, 43.6, 43.6 , 43.8 und 43.10 entsprechend anzuwenden. Regel 43.9 ist entsprechend anzuwenden, mit der Ausnahme, dass die darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Regeln 43.3, 43.7 und 44.2 als nicht vorhanden gelten. Artikel 20 Absatz
3 und Regel 44.3 sind entsprechend anzuwenden. d) Der ergänzende internationale Recherchenbericht muss keine Angabe der im internationalen Recherchenbericht angegebenen Unterlagen enthalten, es sei denn, eine Unterlage muss in Verbindung mit anderen Unterlagen angegeben werden, die im internationalen Recherchenbericht nicht angegeben waren. e) Der ergänzende internationale Recherchenbericht kann Erläuterungen enthalten i) zu den Angaben der als wesentlich angesehenen Unterlagen, ii) zum Umfang der ergänzenden internationalen Recherche. bis 45 .8 Übermittlung und Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung darüber, dass kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird, dem Internationalen Büro und dem Anmelder. b) Vorbehaltlich des Absatzes c gelten Artikel 20 Absatz 1 und die Regeln 45.1, 47.1 Absatz d und 70.7 Absatz a so, als ob der ergänzende internationale Recherchenbericht Teil des internationalen Recherchenberichts wäre. c) Ein ergänzender internationaler Recherchenbericht muss von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der Erstellung eines schriftlichen Bescheids oder des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nicht berücksichtigt werden, wenn er bei dieser Behörde eingeht, nachdem sie mit der Erstellung des Bescheids oder des Berichts begonnen hat. bis 45 .9 Für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche zuständige Internationale Recherchenbehörden a) Eine Internationale Recherchenbehörde ist für die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen zuständig, wenn ihre diesbezügliche Bereitschaft in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgelegt ist, und zwar nach Massgabe der in dieser Vereinbarung gegebenenfalls festgelegten Beschränkungen und Bedingungen. b) Die Internationale Recherchenbehörde, die für eine internationale Anmeldung die internationale Recherche nach Artikel 16 Absatz 1 durchführt, ist nicht zuständig für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche für dieselbe Anmeldung. c) Die in Absatz a genannten Beschränkungen können beispielsweise Beschränkungen bezüglich des Anmeldungsgegenstands beinhalten, für den ergänzende internationale Recherchen durchgeführt werden, die über die nach bis Regel 45 .5 Absatz c geltenden Beschränkungen nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgehen, sowie Beschränkungen der Gesamtzahl der ergänzenden internationalen Recherchen, die in einem gegebenen Zeitraum durchgeführt werden, oder Beschränkungen der ergänzenden internationalen Recherchen auf eine bestimmte Anzahl von Ansprüchen. Regel 46 Änderung von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro 46.1 Frist Die Frist nach Artikel 19 beträgt zwei Monate seit der Übermittlung des internationalen Recherchenberichts durch die Internationale Recherchenbehörde an das Internationale Büro und an den Anmelder oder 16 Monate seit dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft; eine nach Artikel 19 vorgenommene Änderung, die dem Internationalen Büro nach Ablauf der massgebenden Frist zugeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dem Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung zugeht. 46.2 Wo sind die Änderungen einzureichen ? Änderungen nach Artikel 19 sind unmittelbar beim Internationalen Büro einzureichen. 46.3 Sprache der Änderungen Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht worden als in der Sprache, in der sie veröffentlicht wird, so ist jede gemäss Artikel 19 vorgenommene Änderung in der Sprache der Veröffentlichung einzureichen. 46.4 Erklärung a) Die in Artikel 19 Absatz 1 genannte Erklärung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, und darf, falls in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt, nicht mehr als 500 Wörter enthalten. Die Erklärung ist in der Überschrift als solche zu kennzeichnen, vorzugsweise mit den Worten «Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1» oder einer entsprechenden Angabe in der Sprache der Erklärung. b) Die Erklärung darf keine herabsetzende Äusserung über den internationalen Recherchenbericht oder über die Bedeutung von in dem Bericht angeführten Veröffentlichungen enthalten. Sie darf auf im internationalen Recherchenbericht angeführte Veröffentlichungen, die sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen, nur in Zusammenhang mit einer Änderung dieses Anspruchs Bezug nehmen. 46.5 Form der Änderungen a) Nimmt der Anmelder Änderungen nach Artikel 19 vor, so muss er ein Ersatzblatt oder Ersatzblätter mit einem vollständigen Satz von Ansprüchen einreichen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen. b) Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das i) angibt, welche Ansprüche aufgrund der Änderungen von den ursprünglich eingereichten Ansprüchen abweichen, und auf die Unterschiede zwischen den ursprünglich eingereichten und den geänderten Ansprüchen hinweist; ii) angibt, welche ursprünglich eingereichten Ansprüche aufgrund der Änderungen fortfallen; iii) die Grundlage für die Änderungen in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angibt. Regel 47 Übermittlung an die Bestimmungsämter 47.1 Verfahren a) Die Übermittlung nach Artikel 20 wird vom Internationalen Büro gemäss bis Regel 93 .1 an jedes Bestimmungsamt durchgeführt, vorbehaltlich der Regel 47.4 jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung. bis ) Das Internationale Büro unterrichtet jedes Bestimmungsamt gemäss Regel a bis 93 .1 unter Angabe des Eingangsdatums vom Eingang des Aktenexemplars und der Prioritätsbelege. b) Das Internationale Büro teilt den Bestimmungsämtern unverzüglich alle Änderungen mit, die bei ihm innerhalb der Frist nach Regel 46.1 eingegangen sind und in der Übermittlung nach Artikel 20 nicht enthalten waren, und unterrichtet den Anmelder hiervon.
32 c) Das Internationale Büro lässt dem Anmelder unverzüglich nach Ablauf von
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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