Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-06-19
Letzte Aktualisierung 2019-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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59 a) Vorbehaltlich der Absätze b bis e beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung, wenn alles im folgenden Genannte in ihrem Besitz ist: (i) der Antrag; (ii) der (vollständige) fällige Betrag für die Bearbeitungsgebühr und die Gebühr für die vorläufige Prüfung, gegebenenfalls einschliesslich der bis Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58 .2; und (iii) entweder der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung der Internationalen Recherchenbehörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, und bis der schriftliche Bescheid nach Regel 43 .1; es sei denn, der Anmelder beantragt ausdrücklich, den Beginn der internatibis onalen vorläufigen Prüfung bis zum Ablauf der nach Regel 54 .1 Absatz a massgeblichen Frist zu verschieben. b) Wird das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde handelt, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, so kann die internationale vorläufige Prüfung, falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dies wünscht, vorbehaltlich der Absätze d und e gleichzeitig mit der internationalen Recherche beginnen. bis b ) Falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die sowohl als Internationale Recherchenbehörde als auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig wird, nach Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht und alle Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i–iii als erfüllt ansieht, braucht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation in ihrer Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde einen schriftlichen Bescheid nach Rebis gel 43 .1 nicht zu erstellen. c) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass Änderungen nach Artikel 19 zu berücksichtigen sind (Regel 53.9 Absatz a Ziffer i), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn sie eine Kopie der betreffenden Änderungen erhalten hat. d) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung aufgeschoben werden soll (Regel 53.9 Absatz b), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn das erste der im folgenden genannten Ereignisse eintritt: i) Sie hat eine Kopie nach Artikel 19 vorgenommener Änderungen erhalten, ii) sie hat eine Erklärung des Anmelders erhalten, dass er keine Änderungen nach Artikel 19 vornehmen möchte, oder iii) der Ablauf der massgeblichen Frist nach Regel 46.1. e) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Artikel 34 eingereicht werden (Regel 53.9 Absatz c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst nach Eingang dieser Änderungen oder nach Ablauf der in der Aufforderung nach Regel 60.1 Absatz g festgesetzten Frist, je nachdem, was zuerst eintritt. 69.2 Frist für die internationale vorläufige Prüfung Die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts ist diejenige der im Folgenden genannten Fristen, die zuletzt abläuft: i) 28 Monate ab dem Prioritätsdatum oder ii) sechs Monate ab dem in Regel 69.1 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung oder iii) sechs Monate ab dem Datum des Eingangs der nach Regel 55.2 eingereichten Übersetzung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde. Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht) 70.1 Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Regel bedeutet «Bericht» den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht. 70.2 Grundlage für den Bericht a) Sind die Ansprüche geändert worden, so wird der Bericht auf der Grundlage der geänderten Ansprüche erstellt. b) Ist der Bericht gemäss Regel 66.7 Absatz a oder b erstellt worden, als wäre keine Priorität beansprucht worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen. c) Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, dass eine Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht, so wird der Bericht ohne Berücksichtigung der Änderung erstellt und hierauf im Bericht hingewiesen. Die Behörde gibt ausserdem die Gründe an, aus denen nach ihrer Auffassung die Änderung über den Offenbarungsgehalt hinausgeht. bis 60 c ) Sind die Ansprüche, die Beschreibung oder die Zeichnungen geändert worden und war dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern kein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung gemäss der nach Regel 66.8 Absatz c bzw. Regel 66.8 Absatz a geltenden Regel 46.5 Absatz b Ziffer iii angegeben war, so kann der Bericht so erstellt werden, als wären die Änderungen nicht vorgenommen worden; in diesem Fall ist hierauf in dem Bericht hinzuweisen. d) Beziehen sich Ansprüche auf Erfindungen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt und daher auch keine internationale vorläufige Prüfung durchgeführt worden ist, so wird im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht hierauf hingewiesen. e) Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.1 berücksichtigt, so wird dies im Bericht angegeben. Wird die Berichtigung eibis nes offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.4 nicht berücksichtigt, so wird dies, wenn möglich, im Bericht angegeben; andernfalls hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das Internationale Büro davon zu unterrichten, und das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.

61 f) In dem Bericht ist entweder anzugeben, an welchem Datum eine abschliester sende Recherche gemäss Regel 66.1 durchgeführt wurde, oder dass keine abschliessende Recherche durchgeführt wurde. 70.3 Angaben In dem Bericht ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, des Namens des Anmelders und des internationalen Anmeldedatums zu kennzeichnen. 70.4 Daten In dem Bericht werden angegeben: i) das Datum der Einreichung des Antrags und ii) das Datum des Berichts; dieses Datum ist das Datum, an welchem der Bericht fertiggestellt worden ist. 70.5 Klassifikation a) In dem Bericht ist die nach Regel 43.3 angegebene Klassifikation zu wiederholen, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der Klassifikation einverstanden ist. b) Andernfalls gibt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Bericht die Klassifikation an, die von ihr als richtig angesehen wird, wobei sie zumindest die Internationale Patentklassifikation zugrunde legt. 70.6 Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2 a) Die Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2 besteht aus den Wörtern «JA» o- der «NEIN» oder den entsprechenden Wörtern in der im Bericht verwendeten Sprache oder aus geeigneten, in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Symbolen und soll gegebenenfalls die Angaben, Erklärungen und Bemerkungen nach Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz enthalten. b) Ist eines der drei Merkmale nach Artikel 35 Absatz 2 (nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit [Nichtoffensichtlichkeit], gewerbliche Anwendbarkeit) nicht in ausreichendem Masse gegeben, so ist die Feststellung negativ. Wird in einem solchen Fall einem der Merkmale, für sich allein genommen, genügt, so sollen in dem Bericht das Merkmal oder die Merkmale angegeben werden, denen genügt wird. 70.7 Angabe der Unterlagen nach Artikel 35 Absatz 2 a) In dem Bericht sind die Unterlagen anzugeben, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen nach Artikel 35 Absatz 2 angesehen werden, unabhängig davon, ob sie im internationalen Recherchenbericht aufgeführt waren oder nicht. Im internationalen Recherchenbericht aufgeführte Unterlagen brauchen nur dann im Prüfungsbericht angegeben zu werden, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sie als wesentlich ansieht. b) Regel 43.5 Absätze b und e findet auch auf den Bericht Anwendung. 70.8 Erläuterung nach Artikel 35 Absatz 2 Die Verwaltungsvorschriften werden Leitsätze darüber enthalten, in welchen Fällen die nach Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Erläuterungen abgegeben oder nicht abgegeben werden und wie sie zu fassen sind. Diese Leitsätze werden sich auf die nachfolgenden Grundsätze stützen: i) eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung im Hinblick auf irgendeinen Anspruch negativ ist; ii) eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung positiv ist, sofern der Grund für die Angabe der Unterlagen nicht ohne weiteres durch eine Einsichtnahme in die angegebenen Unterlagen zu erkennen ist; iii) im allgemeinen wird eine Erläuterung dann abgegeben, wenn der im letzten Satz der Regel 70.6 Absatz b vorgesehene Fall gegeben ist. 70.9 Nicht-schriftliche Offenbarungen Nicht-schriftliche Offenbarungen, die im Bericht auf Grund der Regel 64.2 erwähnt sind, werden durch Angabe ihrer Art, durch Angabe des Datums, an welchem die schriftliche Offenbarung, die sich auf die nichtschriftliche Offenbarung bezieht, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und des Datums, an welchem die nicht-schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit bekannt wurde, gekennzeichnet. 70.10 Bestimmte veröffentlichte Unterlagen Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, auf die sich der Bericht gemäss Regel 64.3 bezieht, sind als solche unter Angabe ihres Veröffentlichungsdatums und ihres Anmeldedatums oder ihres etwa beanspruchten Prioritätsdatums zu erwähnen. Der Bericht kann in bezug auf jedes in den genannten Unterlagen beanspruchte Prioritätsdatum angeben, dass nach Meinung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde das Prioritätsdatum nicht zu Recht beansprucht worden ist. 70.11 Hinweis auf Änderungen Sind vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Änderungen vorgenommen worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blattes, so wird auch dies im Bericht angegeben. 70.12 Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, dass bei Erstellung des Berichts i) die internationale Anmeldung Mängel der in Regel 66.2 Absatz a Ziffer iii genannten Art aufweist, so wird im Bericht auf diese Auffassung und die Begründung hierfür hingewiesen; ii) die internationale Anmeldung zu den in Regel 66.2 Absatz a Ziffer v genannten Bemerkungen Anlass gibt, kann sie im Bericht auch auf diese Auffassung hinweisen und hat in diesem Fall ihre Auffassung zu begründen; iii) einer der in Artikel 34 Absatz 4 genannten Fälle vorliegt, so weist sie im Bericht unter Angabe der Gründe darauf hin; iv) kein Protokoll einer Nucleotidund/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht, so weist sie im Bericht darauf hin. 70.13 Bemerkungen in bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung Hat der Anmelder zusätzliche Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung bezahlt oder ist die internationale Anmeldung oder die internationale vorläufige Prüfung nach Artikel 34 Absatz 3 eingeschränkt worden, so gibt der Bericht dies an. Ist die internationale vorläufige Prüfung nur für eingeschränkte Ansprüche (Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a) oder nur für die Haupterfindung (Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c) durchgeführt worden, so gibt der Bericht ferner an, welche Teile der internationalen Anmeldung geprüft worden sind und welche nicht. Der Bericht enthält die Angaben nach Regel 68.1, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde beschlossen hat, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern. 70.14 Zuständiger Bediensteter Im Bericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde anzugeben. 70.15 Form; Titel a) Die Formerfordernisse für den Bericht werden durch die Verwaltungsvorschriften geregelt. b) Der Bericht trägt den Titel «internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)» und enthält eine Angabe, dass es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelt.

62 70.16 Anlagen zum Bericht a) Dem Bericht sind als Anlage folgende Ersatzblätter und Begleitschreiben beizufügen: i) jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 mit Änderungen nach Artikel 34 und jedes Begleitschreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b und Regel 46.5 Absatz b in Anwendung von Regel 66.8 Absatz c; ii) jedes Ersatzblatt nach Regel 46.5 mit Änderungen nach Artikel 19 und jedes Begleitschreiben nach Regel 46.5; und iii) jedes Ersatzblatt nach Regel 26.4 in Anwendung von Regel 91.2 mit der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der von der Behörde nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer iii zugestimmt wurde, und jedes Begleitschreiben nach Regel 26.4 in Anwendung von Regel 91.2, ausser wenn dieses Ersatzblatt durch ein späteres Ersatzblatt oder eine Änderung, die zum Fortfall eines ganzen Blatts nach Regel 66.8 Absatz b führt, überholt ist oder als überholt gilt; und iv) wenn der Bericht eine Angabe nach Regel 70.2 Absatz e enthält, jedes Blatt und jedes Begleitschreiben über die Berichtigung eines offenbis sichtlichen Fehlers, die nach Regel 66.4 nicht berücksichtigt wird. bis a ) Ersatzblätter nach Regel 46.5 Absatz a sind dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch Ersatzblätter nach Regel 66.8 Absatz c überholt sind oder als überholt gelten. Ersatzblätter nach Regel 66.8 Absatz c sind dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch später eingereichte Ersatzblätter nach Regel 66.8 Absatz c überholt sind. Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz b oder Regel 66.8 Absatz a oder c sind dem Bericht nicht beizufügen. b) Ungeachtet Absatz a ist dem Bericht jedes in diesem Absatz genannte überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt und jedes in diesem Absatz genannte Begleitschreiben zu einem überholten oder als überholt geltenden Ersatzblatt ebenfalls als Anlage beizufügen, wenn: i) die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende spätere Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht und der Bericht eine Angabe gemäss Regel 70.2 Absatz c enthält; und ii) der betreffenden Änderung kein Begleitschreiben beigefügt war, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angegeben war, und der Bericht so erstellt wird, als wäre die Änderung nicht vorgenommen worden, und er eine Angabe gemäss Rebis gel 70.2 Absatz c enthält. In einem solchen Fall ist das überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben zu kennzeichnen. 70.17 Sprache des Berichts und der Anlagen Der Bericht und alle Anlagen werden in der Sprache, in der die betreffende internationale Anmeldung veröffentlicht ist, oder, wenn die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 55.2 auf der Grundlage einer Übersetzung der internationalen Anmeldung durchgeführt wird, in der Sprache der Übersetzung abgefasst. Regel 71 Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts 71.1 Empfänger Je eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner etwa vorhandenen Anlagen übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde am gleichen Tag dem Internationalen Büro und dem Anmelder. 71.2 Kopien angegebener Unterlagen a) Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 4 kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren, gerechnet vom internationalen Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der Bericht bezieht, gestellt werden. b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller (Anmelder oder ausgewähltes Amt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten wird in den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Vereinbarungen zwischen den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro festgesetzt. c) [Gestrichen] d) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen. Regel 72 Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde 72.1 Sprachen a) Jeder ausgewählte Staat kann verlangen, dass der internationale vorläufige Prüfungsbericht in die englische Sprache übersetzt wird, wenn dieser nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amtes erstellt ist. b) Jedes Erfordernis dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht. 72.2 Kopie der Übersetzung für den Anmelder Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder eine Kopie der in Regel 72.1 Absatz a genannten Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zum gleichen Zeitpunkt, in dem es diese Übersetzung den interessierten ausgewählten Ämtern übermittelt. bis 72.2 Übersetzung des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde bis .1 von In dem in Regel 73.2 Absatz b Ziffer ii genannten Fall ist der nach Regel 43 der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden ausgewählten Amts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Übersetzungsantrags dem betreffenden ausgewählten Amt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie. 72.3 Stellungnahme zu der Übersetzung Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung des internationalen bis vorläufigen Prüfungsberichts oder des nach Regel 43 .1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten ausgewählten Amt und dem Internationalen Büro zu übermitteln. Regel 73 Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde 73.1 Herstellung der Kopien Das Internationale Büro stellt die Kopien der nach Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a zu übermittelnden Unterlagen her. 73.2 Übersendung an die ausgewählten Ämter bis .1 die in Artikel 36 Aba) Das Internationale Büro nimmt gemäss Regel 93 satz 3 Buchstabe a vorgesehene Übersendung an jedes ausgewählte Amt vor, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum. b) Stellt der Anmelder nach Artikel 40 Absatz 2 einen ausdrücklichen Antrag bei einem ausgewählten Amt, so wird das Internationale Büro auf Antrag dieses Amts oder des Anmelders i) unverzüglich die in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Übersendung an dieses Amt vornehmen, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 bereits übersandt wurde, bis ii) diesem Amt unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43 .1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids übersenden, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 noch nicht übersandt wurde. c) Hat der Anmelder den Antrag oder eine oder alle Auswahlerklärungen zurückgenommen, so wird, wenn das Internationale Büro den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhalten hat, die in Absatz a vorgesehene Übersendung an das ausgewählte Amt beziehungsweise die ausgewählten Ämter, die von der Zurücknahme betroffen sind, dennoch vorgenommen. Regel 74 Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und ihre Übermittlung 74.1 Inhalt der Übersetzung und Frist für ihre Übermittlung a) Verlangt das ausgewählte Amt nach Artikel 39 Absatz 1 die Übermittlung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung, so hat der Anmelder innerhalb der nach Artikel 39 Absatz 1 massgebenden Frist diesem Amt eine Übersetzung der in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter zuzuleiten, es sei denn, diese Blätter sind in der Sprache der erforderlichen Übersetzung der internationalen Anmeldung abgefasst. Dieselbe Frist ist massgebend, wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung beim ausgewählten Amt aufgrund einer Erklärung nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i innerhalb der nach Artikel 22 massgebenden Frist einzureichen ist. b) Verlangt das ausgewählte Amt keine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Artikel 39 Absatz 1, so kann es verlangen, dass der Anmelder, wenn die in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter nicht in der Sprache der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung abgefasst sind, eine Übersetzung in dieser Sprache innerhalb der nach Artikel 39 Absatz 1 massgebenden Frist einreicht. Regel 75 [Gestrichen] Regel 76 Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern 76.1, 76.2 und 76.3 [Gestrichen] 76.4 Frist für die Übersetzung des Prioritätsbelegs Der Anmelder ist nicht verpflichtet, einem ausgewählten Amt vor Ablauf der nach Artikel 39 anwendbaren Frist eine Übersetzung des Prioritätsbelegs zu übermitteln. 76.5 Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den ausgewählten Ämtern ter bis ter bis .3, 20.8 Absatz c, 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49 , 49 und 51 fin- Die Regeln 13 den mit der Massgabe Anwendung, dass: i) jede Bezugnahme in diesen Regeln auf das Bestimmungsamt oder den Bestimmungsstaat als Bezugnahme auf das ausgewählte Amt oder den ausgewählten Staat zu verstehen ist;

63 ii) jede Bezugnahme auf Artikel 22, Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz

2 in diesen Regeln als Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2 oder Artikel 39 Absatz 3 zu verstehen ist; iii) in Regel 49.1 Absatz c die Worte «internationale Anmeldungen» durch das Wort «Anträge» ersetzt werden; iv) bei Vorliegen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts eine Übersetzung einer Änderung nach Artikel 19 für die Zwecke des Artikels 39 Absatz 1 nur dann erforderlich ist, wenn diese Änderung dem Bericht als Anlage beigefügt ist; v) die Bezugnahme in Regel 47.1 Absatz a auf Regel 47.4 als Bezugnahme auf Regel 61.2 Absatz d zu verstehen ist. Regel 77 Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b 77.1 Ausübung der Befugnis a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist festsetzt, die später als die Frist nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a abläuft, hat das Internationale Büro hiervon zu unterrichten. b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt. c) Mitteilungen über die Verkürzung einer früher festgesetzten Frist werden für Anträge wirksam, die später als drei Monate nach der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro eingereicht werden. d) Mitteilungen über die Verlängerung einer früher festgesetzten Frist werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für Anträge wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung vornimmt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt massgeblich. Regel 78 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den ausgewählten Ämtern 78.1 Frist a) Der Anmelder kann das Recht nach Artikel 41 zur Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem betreffenden ausgewählten Amt innerhalb eines Monats nach Erfüllung der Erfordernisse des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a ausüben; ist der internationale vorläufige Prüfungsbericht bei Ablauf der nach Artikel 39 massgeblichen Frist noch nicht nach Artikel 36 Absatz 1 übermittelt worden, so muss er dieses Recht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder dieses Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht dieses Staats dies gestattet. b) Das nationale Recht eines ausgewählten Staats, das die Prüfung von Patentanmeldungen von einem besonderen Antrag abhängig macht, kann bestimmen, dass für die Frist oder den Zeitpunkt für die Ausübung des Rechts nach Artikel 41 das gleiche gilt wie nach dem nationalen Recht für die Einreichung von Änderungen bei einer auf besonderen Antrag aufgenommenen Prüfung einer nationalen Anmeldung; diese Frist läuft jedoch nicht vor der nach Absatz a massgeblichen Frist ab, und dieser Zeitpunkt darf nicht vor deren Ablauf liegen. 78.2 [Gestrichen] 78.3 Gebrauchsmuster Die Regeln 6.5 und 13.5 sind vor den ausgewählten Ämtern entsprechend anzuwenden. Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum abgegeben, so wird die Bezugnahme auf die nach Artikel 22 anwendbare Frist durch eine Bezugnahme auf die Frist nach Artikel 39 ersetzt. Teil D Regeln zu Kapitel III des Vertrags Regel 79 Zeitrechnung 79.1 Angabe von Daten Anmelder, nationale Ämter, Anmeldeämter, Internationale Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden und das Internationale Büro haben im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung jedes Datum nach christlicher Zeitrechnung und nach dem Gregorianischen Kalender oder, falls sie eine andere Zeitrechnung und einen anderen Kalender verwenden, zusätzlich jedes Datum nach der genannten Zeitrechnung und nach dem genannten Kalender anzugeben. Regel 80 Berechnung der Fristen 80.1 In Jahren bestimmte Fristen Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, in den das massgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der Frist massgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 80.2 In Monaten bestimmte Fristen Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das massgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der Frist massgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 80.3 In Tagen bestimmte Fristen Ist als Frist eine Anzahl von Tagen bestimmt, wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet am letzten Tag der in Betracht kommenden Anzahl von Tagen. 80.4 Örtliche Daten a) Das Datum, das als das Anfangsdatum für die Berechnung einer Frist in Betracht kommt, ist das Datum, welches zur Zeit des Eintritts des massgeblichen Ereignisses an diesem Ort galt. b) Das Datum, an dem eine Frist abläuft, ist das Datum, das an dem Ort gilt, an dem das angeforderte Schriftstück eingereicht oder die verlangte Gebühr eingezahlt werden muss. 80.5 Ablauf an einem anderen Tag als einem Werktag oder an einem offiziellen Feiertag Endet eine Frist, innerhalb welcher bei einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation ein Schriftstück eingehen oder eine Gebühr eingezahlt werden muss, an einem Tag, i) an dem dieses Amt oder diese Organisation für den Publikumsverkehr geschlossen ist; ii) an dem gewöhnliche Postsendungen am Ort des Sitzes dieses Amtes oder dieser Organisation nicht zugestellt werden; iii) der an mindestens einem Sitzort dieses Amtes oder dieser Organisation ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt oder diese Organisation an mehreren Orten einen Sitz hat, und das von diesem Amt oder dieser Organisation anwendbare nationale Recht in bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet, oder iv) der in einem Teil eines Vertragsstaats ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats ist, und das von diesem Amt anwendbare nationale Recht in bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet; so läuft die Frist an dem nächstfolgenden Tag ab, an welchem keiner der vier genannten Umstände mehr besteht. 80.6 Datum von Schriftstücken Beginnt eine Frist am Tag des Datums eines Schriftstücks oder eines Schreibens eines nationalen Amtes oder einer zwischenstaatlichen Organisation und kann ein Beteiligter nachweisen, dass dieses Schriftstück oder das Schreiben an einem späteren Tag als deren Datum abgesandt worden ist, so ist das Datum der tatsächlichen Absendung für die Berechnung der Frist als massgebend anzusehen. Weist der Anmelder dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation nach, dass das Schriftstück oder das Schreiben später als sieben Tage nach dem Tag zugegangen ist, dessen Datum es trägt, so verlängert sich ungeachtet des Absendedatums die Frist, die durch das Datum des Schriftstücks oder des Schreibens in Lauf gesetzt wird, um die diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen. 80.7 Ende eines Werktags a) Eine an einem bestimmten Tag ablaufende Frist endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei welchen das Schriftstück eingereicht oder die Gebühr eingezahlt werden muss, für den Publikumsverkehr geschlossen wird. b) Jedes Amt und jede Organisation kann von den Bestimmungen des Absatzes a abweichen, sofern die Frist nicht später als zu Mitternacht des betreffenden Tages endet. Regel 81 Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen 81.1 Änderungsvorschlag a) Jeder Vertragsstaat oder der Generaldirektor können Änderungen nach Artikel 47 Absatz 2 vorschlagen. b) Die Änderungsvorschläge eines Vertragsstaats werden an den Generaldirektor gerichtet. 81.2 Entscheidung der Versammlung a) Ist der Versammlung ein Vorschlag vorgelegt worden, so teilt der Generaldirektor den Wortlaut allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor der Sitzung der Versammlung mit, in deren Tagesordnung der Vorschlag aufgenommen worden ist. b) Während der Behandlung des Vorschlags in der Versammlung kann dieser geändert oder können Folgeänderungen vorgeschlagen werden. c) Der Vorschlag gilt als angenommen, falls keiner der Vertragsstaaten, die bei der Abstimmung vertreten sind, gegen diesen Vorschlag stimmt. 81.3 Schriftliche Abstimmung a) Wird der Weg der schriftlichen Abstimmung gewählt, so wird der Vorschlag in einer schriftlichen Mitteilung des Generaldirektors den Vertragsstaaten mit der Aufforderung vorgelegt, ihre Stimme schriftlich abzugeben. b) Mit der Aufforderung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb welcher eine Antwort mit der schriftlichen Stimmabgabe beim Internationalen Büro eingehen muss. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate, gerechnet vom Datum der Aufforderung an, betragen. c) Antworten müssen positiv oder negativ sein. Änderungsvorschläge oder blosse Feststellungen gelten nicht als Stimmabgabe. d) Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn keiner der Vertragsstaaten die Änderung ablehnt und wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, ihr mangelndes Interesse oder ihre Stimmenthaltung erklärt haben. Regel 82 Störungen im Postdienst 82.1 Verzögerung oder Verlust bei der Postzustellung a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass er ein Schriftstück oder ein Schreiben fünf Tage vor Ablauf der Frist bei der Post aufgegeben hat. Dieser Beweis kann nur angeboten werden, wenn die Beförderung durch Luftpost erfolgte, wobei Fälle ausgenommen sind, in denen die normale Post in der Regel innerhalb von zwei Tagen Beförderungszeit am Bestimmungsort eintrifft oder kein Luftpostdienst besteht. In jedem Fall kann der Beweis nur angeboten werden, wenn die Aufgabe zur Post eingeschrieben erfolgte. b) Ist die Aufgabe eines Schriftstücks oder Schreibens bei der Post nach Absatz a dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation, an das o- der die die Sendung gerichtet ist, hinreichend nachgewiesen worden, so ist die Verzögerung der Zustellung als entschuldigt anzusehen; ist das Schriftstück oder Schreiben auf dem Postweg verlorengegangen, so ist dessen Ersatz durch ein neues Exemplar zu gestatten, wenn der Beteiligte dem Amt oder der Organisation hinreichend nachweist, dass das als Ersatz vorgelegte Schriftstück oder Schreiben mit dem verlorengegangenen Schriftstück oder Schreiben übereinstimmt. c) In den in Absatz b vorgesehenen Fällen hat der Nachweis, dass die Aufgabe zur Post innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt war und, im Falle des Verlusts des Schriftstücks oder Schreibens, die Vorlage des Ersatzschriftstücks oder Ersatzschreibens sowie der Nachweis seiner Übereinstimmung mit dem verlorenen Schriftstück oder Schreiben innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Beteiligte die Verzögerung oder den Verlust festgestellt hat – oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt festgestellt hätte –, und in keinem Fall später als sechs Monate nach Ablauf der jeweils geltenden Frist. d) Wird ein Schriftstück oder Schreiben durch einen anderen Übermittlungsdienst als die Post befördert, so sind die Absätze a–c entsprechend anzuwenden, wenn das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es so verfahren wird. Der letzte Satz von Absatz a ist jedoch nicht anzuwenden, und Beweis kann nur angeboten werden, wenn der Übermittlungsdienst die Einzelheiten der Beförderung bei der Aufgabe aufgezeichnet hat. In der Mitteilung kann angegeben werden, dass dies nur für die Beförderung durch bestimmte Übermittlungsdienste o- der Dienste gilt, die näher bezeichnete Anforderungen erfüllen. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben im Blatt. e) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann auch dann nach Absatz d verfahren, wenn i) der benutzte Übermittlungsdienst nicht in der Mitteilung nach Absatz d angegeben ist oder nicht die darin genannten Anforderungen erfüllt, o- der ii) das Amt oder die Organisation dem Internationalen Büro keine Mitteilung nach Absatz d übermittelt hat.

64 82.2 … bis Regel 82 Vom Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat zu entschuldigende Fristüberschreitungen bis .1 Bedeutung von «Frist» in Artikel 48 Absatz 2 82 Die Bezugnahme auf eine «Frist» in Artikel 48 Absatz 2 ist insbesondere zu verstehen als Bezugnahme auf i) eine im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung vorgeschriebene Frist; ii) eine vom Anmeldeamt, von der Internationalen Recherchenbehörde, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder vom Internationalen Büro festgesetzte Frist oder eine aufgrund des nationalen Rechtes für das Anmeldeamt geltende Frist; iii) eine Frist für eine vom Anmelder vor dem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt vorzunehmende Handlung, die dieses Amt festgesetzt oder nach dem für es geltenden nationalen Recht anzuwenden hat. bis .2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andere Vorschriften, 82 auf die Artikel 48 Absatz 2 anzuwenden ist Bei den Vorschriften des in Artikel 48 Absatz 2 genannten nationalen Rechts, die es dem Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat gestatten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, handelt es sich um Vorschriften, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Weiterbehandlung trotz Fristversäumung vorsehen, sowie um alle anderen Vorschriften, die eine Fristverlängerung vorsehen oder die Entschuldigung von Fristüberschreitungen gestatten. ter Regel 82 Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros ter 82 .l Fehler hinsichtlich des internationalen Anmeldedatums oder des Prioritätsanspruchs a) Weist der Anmelder einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt hinreichend nach, dass das internationale Anmeldedatum aufgrund eines Fehlers des Anmeldeamts unrichtig ist oder dass der Prioritätsanspruch vom Anmeldeamt oder vom Internationalen Büro fälschlicherweise als nichtig angesehen wurde, und würde dieser Fehler, wäre er vom Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt selbst gemacht worden, von diesem Amt aufgrund des nationalen Rechts oder der nationalen Praxis berichtigt, so hat dieses Amt den Fehler zu berichtigen und die internationale Anmeldung so zu behandeln, als wäre dieser das berichtigte internationale Anmeldedatum zuerkannt worden oder als wäre der Prioritätsanspruch nicht als nichtig angesehen worden. b) Wurde das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach den Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d aufgrund der Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt, stellt jedoch das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt fest, dass bis i) der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder b hinsichtlich des Prioritätsbelegs nicht erfüllt hat, bis .1 Abii) ein Erfordernis nach Regel 4.18, 20.6 Absatz a Ziffer i oder 51 satz e Ziffer ii nicht erfüllt ist oder iii) der Bestandteil oder Teil nicht vollständig im betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist, so kann das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt vorbehaltlich des Absatzes c die internationale Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 17.1 Absatz c entsprechend Anwendung findet. c) Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die internationale Anmeldung nach Absatz b nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, ohne dem Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder einen Antrag nach Absatz d zu stellen. d) Hat das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt dem Anmelder nach Absatz c mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die internationale Anmeldung so zu behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, so kann der Anmelder in einer bei diesem Amt innerhalb der in Absatz c genannten Frist eingereichten Mitteilung beantragen, dass der betreffende fehlende Teil für das nationale Verfahren vor diesem Amt nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt dieser Teil als nicht eingereicht, und das Amt wird die internationale Anmeldung nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum berichtigt worden wäre. quater 65 Regel 82 Entschuldigung von Fristüberschreitungen quater .1 Entschuldigung von Fristüberschreitungen 82

66 a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass die Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor dem Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder dem Internationalen Büro auf einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine allgemeine Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsdienste oder eine ähnliche Ursache an seinem Sitz oder Wohnsitz, am Ort seiner Geschäftstätigkeit oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzuführen ist und dass die massgebliche Handlung so bald wie zumutbar vorgenommen wurde. b) Dieser Beweis ist dem Amt, der Behörde oder dem Internationalen Büro je nach Fall spätestens sechs Monate nach Ablauf der entsprechenden anwendbaren Frist zuzustellen. Ist der Empfänger aufgrund des vorgelegten Beweises überzeugt, dass solche Umstände vorlagen, ist die Fristüberschreitung entschuldigt. c) Hat der Anmelder die in Artikel 22 bzw. Artikel 39 genannten Handlungen vor einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt bereits vorgenommen, wenn die Entscheidung, die Fristversäumung zu entschuldigen, getroffen wird, so braucht dieses Amt die Entschuldigung nicht zu berücksichtigen. Regel 83 Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden 83.1 Nachweis des Rechts Das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde und die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde können den Nachweis des Rechts zum Auftreten nach Artikel 49 verlangen. bis 83.1 Das Internationale Büro als Anmeldeamt a) Eine Person, die zum Auftreten vor dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt befugt ist, in dem der Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger ist, ist auch befugt, in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii aufzutreten. b) Eine Person, die befugt ist, in bezug auf eine internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, ist insoweit auch befugt, vor dem Internationalen Büro in jeder anderen Eigenschaft sowie vor der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde aufzutreten. 83.2 Mitteilung a) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, vor denen die betreffende Person ein Recht zum Auftreten zu haben behauptet, haben auf Antrag das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde darüber zu unterrichten, ob diese Person das Recht zum Auftreten besitzt. b) Eine derartige Mitteilung ist für das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bindend. Teil E Regeln zu Kapitel V des Vertrags Regel 84 Kosten der Delegationen 84.1 Kostentragung durch Regierungen Die Kosten einer Delegation, die an der Sitzung eines durch diesen Vertrag oder in dessen Anwendung gebildeten Organs teilnimmt, werden von der Regierung getragen, die die Delegation ernannt hat. Regel 85 Fehlen des Quorums in der Versammlung 85.1 Schriftliche Abstimmung In dem in Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Fall übermittelt das Internationale Büro die Beschlüsse der Versammlung (sofern sie nicht das Verfahren der Versammlung selbst betreffen) den Vertragsstaaten, die nicht vertreten waren, und fordert diese auf, ihre Stimme innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, schriftlich abzugeben oder Stimmenthaltung mitzuteilen. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Anzahl von Vertragsstaaten, die auf diese Weise ihre Stimme abgegeben oder Stimmenthaltung mitgeteilt haben, die Anzahl von Vertragsstaaten, die zur Erreichung des Quorums während der Sitzung selbst fehlten, so werden die Beschlüsse wirksam, vorausgesetzt, dass zur gleichen Zeit die erforderliche Mehrheit erreicht bleibt. Regel 86 Blatt 86.1 Inhalt Das in Artikel 55 Absatz 4 erwähnte Blatt enthält: i) für jede veröffentlichte internationale Anmeldung die der Titelseite der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung entnommenen und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben, die auf dieser Titelseite wiedergegebene Zeichnung (falls vorhanden) und die Zusammenfassung; ii) die Liste aller Gebühren, die an die Anmeldeämter, das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gezahlt werden müssen; iii) Hinweise, deren Veröffentlichung nach dem Vertrag oder nach dieser Ausführungsordnung vorgeschrieben ist;

67 iv) Angaben betreffend Ereignisse bei den Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern, von denen das Internationale Büro gemäss Regel 95.1 im Zusammenhang mit veröffentlichten internationalen Anmeldungen in Kenntnis gesetzt wurde; v) jede andere zweckdienliche Mitteilung, welche durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, falls solche Mitteilungen nach dem Vertrag o- der dieser Ausführungsordnung nicht unzulässig sind. 86.2 Sprachen; Form und Art und Weise der Veröffentlichung; Zeitvorgaben a) Das Blatt wird gleichzeitig in Englisch und Französisch veröffentlicht. Das Internationale Büro stellt die Übersetzung in die englische und die französische Sprache sicher. b) Die Versammlung kann eine Ausgabe des Blattes in anderen als in den nach Absatz a erwähnten Sprachen anordnen. c) Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung des Blattes werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt. d) Das Internationale Büro stellt sicher, dass die Angaben nach Regel 86.1 Ziffer i für jede veröffentlichte internationale Anmeldung am Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder baldmöglichst danach im Blatt veröffentlicht werden. 86.3 Erscheinungsfolge Die Erscheinungsfolge des Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt. 86.4 Verkauf Der Abonnementpreis und andere Verkaufspreise des Blattes werden vom Generaldirektor festgesetzt. 86.5 Titel Der Titel des Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt. 86.6 Weitere Einzelheiten Weitere das Blatt betreffende Einzelheiten können in den Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben werden. Regel 87 Übermittlung von Veröffentlichungen 87.1 Übermittlung von Veröffentlichungen auf Antrag Das internationale Büro übermittelt den Internationalen Recherchenbehörden, den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und den nationalen Ämtern auf Antrag der betreffenden Behörde oder des betreffenden Amtes kostenlos jede veröffentlichte internationale Anmeldung, das Blatt und jede andere Veröffentlichung von allgemeinem Interesse, die das Internationale Büro im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung veröffentlicht hat. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Form und der Art und Weise der Übermittlung von Veröffentlichungen werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt. Regel 88 Änderung der Ausführungsordnung 88.1 Erfordernis der Einstimmigkeit Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, dass kein Staat, der in der Versammlung Stimmrecht hat, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt: i) Regel 14.1 (Übermittlungsgebühr), ii) [gestrichen] iii) Regel 22.3 (Frist gemäss Artikel 12 Absatz 3), iv) Regel 33 (Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche), v) Regel 64 (Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung), vi) Regel 81 (Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen), vii) dieser Absatz (d.h. Regel 88.1). 88.2 [ Gestrichen ] 88.3 Erfordernis, dass bestimmte Staaten nicht widersprechen Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, dass keiner der in Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Staaten, die in der Versammlung Stimmrecht haben, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt: i) Regel 34 (Mindestprüfstoff), ii) Regel 39 (Anmeldungsgegenstand nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i), iii) Regel 67 (Anmeldungsgegenstand nach Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i), iv) dieser Absatz (d.h. Regel 88.3). 88.4 Verfahren Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Regel 88.1 oder 88.3 genannten Bestimmungen, über den die Versammlung entscheiden soll, ist allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor Beginn der Tagung der Versammlung mitzuteilen, auf der über den Vorschlag entschieden werden soll. Regel 89 Verwaltungsvorschriften 89.1 Umfang a) Die Verwaltungsvorschriften enthalten Bestimmungen, i) die Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Richtlinien Bezug nimmt, ii) die Einzelheiten für die Anwendung dieser Ausführungsordnung betreffen. b) Die Verwaltungsvorschriften dürfen nicht zu den Bestimmungen des Vertrags, dieser Ausführungsordnung oder irgendeiner Vereinbarung, die zwischen dem Internationalen Büro und einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde geschlossen worden ist, im Widerspruch stehen. 89.2 Entstehung a) Die Verwaltungsvorschriften sind vom Generaldirektor nach Anhörung der Anmeldeämter, der Internationalen Recherchenbehörden und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden auszuarbeiten und zu erlassen. b) Sie können durch den Generaldirektor nach Anhörung der Ämter oder Behörden, die ein unmittelbares Interesse an der vorgesehenen Änderung haben, geändert werden. c) Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, die Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor muss der Aufforderung Folge leisten. 89.3 Erlass und Inkrafttreten a) Die Verwaltungsvorschriften und ihre Änderungen werden im Blatt bekanntgemacht. b) In jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekanntgemachten Vorschriften in Kraft treten. Die Zeitpunkte können für verschiedene Vorschriften unterschiedlich sein, jedoch kann keine Vorschrift vor ihrer Bekanntmachung im Blatt in Kraft treten. Teil F Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags bis Regel 89 Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln bis .1 Internationale Anmeldungen 89 a) Internationale Anmeldungen können vorbehaltlich der Absätze b–e in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln gemäss den Verwaltungsvorschriften eingereicht und bearbeitet werden mit der Massgabe, dass jedes Anmeldeamt die Einreichung internationaler Anmeldungen auf Papier gestatten muss. b) Diese Ausführungsordnung ist auf internationale Anmeldungen, die in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, entsprechend anzuwenden. c) In den Verwaltungsvorschriften werden die Vorschriften und Erfordernisse für die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen festgelegt, die ganz oder teilweise in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf Vorschriften und Erfordernisse betreffend die Empfangsbescheinigung, die Verfahren für die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums, die Formerfordernisse und die Folgen im Fall einer Nichterfüllung dieser Erfordernisse, die Unterzeichnung von Schriftstücken, die Mittel zur Bescheinigung der Echtheit von Schriftstücken und der Identität von Beteiligten im Schriftverkehr mit den Ämtern und Behörden, und die Durchführung des Artikels 12 im Zusammenhang mit dem Anmeldeamts-, dem Aktenund dem Recherchenexemplar; sie können ferner unterschiedliche Vorschriften und Erfordernisse für in unterschiedlichen Sprachen eingereichte internationale Anmeldungen enthalten. d) Kein nationales Amt und keine zwischenstaatliche Organisation ist verpflichtet, in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichte internationale Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, es sei denn, dieses Amt oder diese Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass es bzw. sie hierzu unter Beachtung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften bereit ist. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung im Blatt. e) Kein Anmeldeamt, das dem Internationalen Büro eine Mitteilung nach Absatz d zugeleitet hat, darf die Bearbeitung einer in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichten internationalen Anmeldung, die den diesbezüglichen Erfordernissen der Verwaltungsvorschriften entspricht, ablehnen. bis 89 .2 Andere Schriftstücke bis Regel 89 .1 ist auf andere im Zusammenhang mit internationalen Anmeldungen stehende Unterlagen und Schriftstücke entsprechend anzuwenden. bis 89 .3 Übermittlung zwischen Ämtern Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung («Übermittlung») von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation an ein anderes nationales Amt oder eine andere zwischenstaatliche Organisation kann in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln erfolgen, wenn Absender und Empfänger dies miteinander vereinbart haben. ter Regel 89 Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken 89ter.1 Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken Jedes nationale Amt oder jede zwischenstaatliche Organisation kann vorsehen, dass der Anmelder, der eine internationale Anmeldung oder ein dazugehöriges Schriftstück auf Papier eingereicht hat, eine Kopie davon in elektronischer Form nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften einreichen kann. Regel 90 Anwälte und gemeinsame Vertreter 90.1 Bestellung als Anwalt a) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingereicht wird, in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bestellt werden. b) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden. bis b ) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden. c) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden. d) Ein nach Absatz a bestellter Anwalt kann, sofern in dem Schriftstück, in dem er bestellt wird, nichts anderes angegeben ist, einen oder mehrere Unteranwälte bestellen zur Vertretung des Anmelders: i) vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, ii) speziell vor der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde, als für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt. 90.2 Gemeinsamer Vertreter a) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen Anwalt zur gemeinsamen Vertretung nach Regel 90.1 Absatz a («gemeinsamer Anwalt») bestellt, so kann einer der nach Artikel 9 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung berechtigten Anmelder von den übrigen Anmeldern als ihr gemeinsamer Vertreter bestellt werden. b) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen gemeinsamen Anwalt nach Regel 90.1 Absatz a oder keinen gemeinsamen Vertreter nach Absatz a bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der nach Regel 19.1 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter aller Anmelder. 90.3 Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter oder diesen gegenüber vorgenommen werden a) Eine von einem Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung hat die gleiche Wirkung wie eine von dem oder den Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung. b) Vertreten zwei oder mehr Anwälte denoder dieselben Anmelder, so hat eine von einem dieser Anwälte oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von diesem oder diesen Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.

68 bis c) Vorbehaltlich Regel 90 .5 zweiter Satz hat eine von einem gemeinsamen Vertreter oder dessen Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von allen Anmeldern oder ihnen gegenüber vorgenommene Handlung. 90.4 Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters a) Ein Anwalt ist vom Anmelder durch Unterzeichnung des Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer gesonderten Vollmacht zu bestellen. Die Bestellung eines gemeinsamen Anwalts oder gemeinsamen Vertreters erfolgt bei zwei oder mehr Anmeldern durch jeden Anmelder und zwar wahlweise durch Unterzeichnung des Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer gesonderten Vollmacht. b) Vorbehaltlich der Regel 90.5 ist eine gesonderte Vollmacht entweder beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro einzureichen; wird jedoch mit bis der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, b , c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen. c) Ist die gesonderte Vollmacht nicht unterzeichnet, fehlt sie oder entspricht die Angabe des Namens oder der Anschrift des Vertreters nicht der Regel 4.4, so gilt die Vollmacht bis zur Behebung dieses Mangels als nicht erteilt. d) Vorbehaltlich des Absatzes e kann jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das Internationale Büro auf das Erfordernis nach Absatz b verzichten, wonach bei ihm beziehungsweise bei ihr eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist; in diesem Fall ist Absatz c nicht anzuwenden. e) Reicht der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter eine Zurücknahmeerkläbis bis rung gemäss den Regeln 90 .1–90 .4 ein, so wird nicht gemäss Absatz d auf das Erfordernis nach Absatz b verzichtet, wonach eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist. 90.5 Allgemeine Vollmacht a) In bezug auf eine bestimmte internationale Anmeldung kann ein Anwalt dadurch bestellt werden, dass im Antrag, im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder in einer gesonderten Mitteilung auf eine bereits vorhandene gesonderte Vollmacht, in der dieser Anwalt zur Vertretung des Anmelders für alle internationalen Anmeldungen dieses Anmelders bestellt worden ist (d.h. eine «allgemeine Vollmacht»), Bezug genommen wird, sofern i) die allgemeine Vollmacht nach Absatz b hinterlegt worden ist und ii) eine Abschrift davon dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt ist. Diese Abschrift muss nicht unterzeichnet sein. b) Die allgemeine Vollmacht ist beim Anmeldeamt zu hinterlegen; wird jedoch bis mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, b , c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu hinterlegen. c) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann von der Einhaltung des Absatzes a Ziffer ii absehen, wonach eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt sein muss.

69 d) Reicht der Anwalt beim Anmeldeamt, bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eine Zurücknahmeerklärung bis bis nach Regel 90 .1 ‒ 90 .4 ein, so ist diesem Amt, dieser Behörde oder diesem Büro ungeachtet des Absatzes c eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht vorzulegen. 90.6 Widerruf und Verzicht a) Die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters kann von den Personen, die die Bestellung vorgenommen haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern widerrufen werden; in diesem Fall gilt die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Absatz d ebenfalls als widerrufen. Die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Absatz d kann auch vom Anmelder widerrufen werden. b) Die Bestellung eines Anwalts nach Regel 90.1 Absatz a hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der nach dieser Regel vorgenommenen früheren Bestellung eines Anwalts. c) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der früheren Bestellung eines gemeinsamen Vertreters. d) Ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter kann durch eine von ihm unterzeichnete Mitteilung auf seine Bestellung verzichten. e) Regel 90.4 Absätze b und c gilt entsprechend für ein Schriftstück, das einen Widerruf oder einen Verzicht nach dieser Regel enthält. bis Regel 90 Zurücknahmen bis .1 Zurücknahme der internationalen Anmeldung 90 a) Der Anmelder kann die internationale Anmeldung vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. b) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam. c) Die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. bis 90 .2 Zurücknahme von Bestimmungen a) Der Anmelder kann die Bestimmung eines Bestimmungsstaats vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme der Bestimmung eines ausgewählten Staats bewirkt die Zurückbis nahme der entsprechenden Auswahlerklärung nach Regel 90 .4. b) Ist ein Staat zur Erlangung sowohl eines nationalen als auch eines regionalen Patents bestimmt worden, so gilt die Zurücknahme der Bestimmung dieses Staats nur als Zurücknahme der Bestimmung für ein nationales Patent, sofern nichts anderes angegeben ist. c) Die Zurücknahme der Bestimmungen aller Bestimmungsstaaten gilt als Zubis rücknahme der internationalen Anmeldung nach Regel 90 .l. d) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam. e) Die internationale Veröffentlichung der Bestimmung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. bis 90 .3 Zurücknahme von Prioritätsansprüchen a) Der Anmelder kann eine nach Artikel 8 Absatz 1 in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene Priorität vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. b) Enthält die internationale Anmeldung mehr als einen Prioritätsanspruch, so kann der Anmelder das in Absatz a vorgesehene Recht für einen, mehrere oder für alle Prioritätsansprüche ausüben. c) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam. d) Führt die Zurücknahme eines Prioritätsanspruchs zu einer Änderung des Prioritätsdatums, so wird eine aufgrund des ursprünglichen Prioritätsdatums berechnete und noch nicht abgelaufene Frist vorbehaltlich Absatz e nach dem geänderten Prioritätsdatum berechnet. e) Im Falle der Frist nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann das Internationale Büro die internationale Veröffentlichung dennoch auf der Grundlage der nach dem ursprünglichen Prioritätsdatum berechneten Frist vornehmen, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. bis bis 90 .3 Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche a) Der Anmelder kann den Antrag auf eine ergänzende Recherche jederzeit vor bis dem Datum der Übermittlung gemäss Regel 45 .8 Absatz a des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung, dass kein solcher Bericht erstellt wird, an den Anmelder und an das Internationale Büro zurücknehmen. b) Die Zurücknahme wird wirksam mit Eingang einer Erklärung des Anmelders innerhalb der in Absatz a genannten Frist wahlweise bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder beim Internationalen Büro. Wenn die Erklärung nicht rechtzeitig bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eingeht, um die in Absatz a genannte Übermittlung des Berichts oder der Erklärung zu verhindern, findet die Übermittlung dieses Berichts oder dieser Erklärung nach Artikel 20 Absatz 1, der nach Regel bis 45 .8 Absatz b anzuwenden ist, dennoch statt. bis .4 Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen 90 a) Der Anmelder kann den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung, eine oder alle Auswahlerklärungen vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. b) Die Zurücknahme wird mit Eingang der vom Anmelder an das Internationale Büro gerichteten Erklärung wirksam. c) Reicht der Anmelder die Zurücknahmeerklärung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ein, so vermerkt diese das Eingangsdatum auf der Erklärung und leitet sie unverzüglich an das Internationale Büro weiter. Die Erklärung gilt als an dem so vermerkten Eingangsdatum beim Internationalen Büro eingereicht. bis 70 90 .5 Unterschrift bis bis Eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90 .1–90 .4 ist vom Anmelder oder bei zwei oder mehr Anmeldern von ihnen allen zu unterzeichnen. Ein Anmelder, der als gemeinsamer Vertreter nach Regel 90.2 Buchstabe b gilt, ist nicht berechtigt, eine solche Erklärung für die anderen Anmelder zu unterzeichnen. bis 90 .6 Wirkung der Zurücknahme bis a) Die nach Regel 90 erfolgte Zurücknahme der internationalen Anmeldung, einer Bestimmung, eines Prioritätsanspruchs, des Antrags oder einer Auswahlerklärung hat keine Wirkung für ein Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, in dem die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung nach Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 40 Absatz 2 bereits begonnen hat. bis b) Wird die internationale Anmeldung nach Regel 90 .1 zurückgenommen, so wird die internationale Bearbeitung der internationalen Anmeldung eingestellt. bis bis bis ) Wird ein Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 90 .3 zub rückgenommen, so wird die ergänzende internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt. c) Werden der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder alle Auswahlbis erklärungen nach Regel 90 .4 zurückgenommen, so wird die Bearbeitung der internationalen Anmeldung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingestellt. bis .7 Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b 90 a) Ein Vertragsstaat, dessen nationales Recht die in Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b, 2. Halbsatz, umschriebene Regelung enthält, unterrichtet das Internationale Büro schriftlich hiervon. b) Die Mitteilung nach Absatz a wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und ist für internationale Anmeldungen wirksam, die später als einen Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingereicht werden. Regel 91 Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken 91.1 Berichtigung offensichtlicher Fehler a) Auf Antrag des Anmelders kann ein in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen vom Anmelder eingereichten Schriftstücken enthaltener offensichtlicher Fehler nach dieser Regel berichtigt werden. b) Die Berichtigung eines Fehlers bedarf der Zustimmung der «zuständigen Behörde», nämlich i) im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben – des Anmeldeamts, ii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, sofern die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht nach Ziffer iii zuständig ist – der internationalen Recherchenbehörde, iii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, oder in einer Änderung nach Artikel 19 oder 34, wenn ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt und nicht zurückgenommen wurde und das Datum, an dem die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 beginnen muss, abgelaufen ist – der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, iv) im Falle eines Fehlers in einem Schriftstück, das nicht unter den Ziffern i–iii genannt ist und beim Anmeldeamt, bei der internationalen Recherchenbehörde, bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eingereicht wurde, unter Ausschluss eines Fehlers in der Zusammenfassung oder in einer Änderung nach Artikel 19 – dieses Amtes, der Behörde bzw. des Büros. c) Die zuständige Behörde stimmt der Berichtigung eines Fehlers nach dieser Regel nur dann zu, wenn es für die zuständige Behörde offensichtlich ist, dass am nach Absatz f anwendbaren Datum etwas anderes beabsichtigt war als das, was im betreffenden Schriftstück enthalten ist, und dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird. d) Im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung oder Änderung derselben berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen, und gegebenenfalls die betreffende Berichtigung oder Änderung. e) Im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben oder in einem in Absatz b Ziffer iv genannten Schriftstück berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der internationalen Anmeldung selbst sowie gegebenenfalls den Inhalt der betreffenden Berichtigung oder des in Absatz b Ziffer iv genannten Schriftstücks, zusammen mit jedem anderen mit dem Antrag, der Berichtigung bzw. dem Schriftstück eingereichten Schriftstück, jedem Prioritätsbeleg betreffend die internationale Anmeldung, der der Behörde nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht, und jedem anderen Schriftstück, das sich am nach Absatz f anwendbaren Datum in der Akte der internationalen Anmeldung der Behörde befindet. f) Das für die Zwecke der Absätze c und e anwendbare Datum ist i) im Falle eines Fehlers in einem Teil der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung – das internationale Anmeldedatum, ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als in der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, einschliesslich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der internationalen Anmeldung – das Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht worden ist. g) Ein Fehler ist nach dieser Regel nicht berichtigungsfähig, wenn i) der Fehler darin besteht, dass ein oder mehrere ganze in Artikel 3 Absatz 2 genannte Bestandteile oder eine oder mehrere Blätter der internationalen Anmeldung fehlen, ii) sich der Fehler in der Zusammenfassung befindet, iii) sich der Fehler in einer Änderung nach Artikel 19 befindet, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist die für die Zustimmung zur Berichtigung eines solchen Fehlers nach Absatz b Ziffer iii zuständige Behörde, oder iv) sich der Fehler in einem Prioritätsanspruch oder in einer Mitteilung über die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs nach bis Regel 26 .1 Absatz a befindet und die Berichtigung des Fehlers zu einer Änderung des Prioritätsdatums führen würde, mit der Massgabe, dass dieser Absatz keinen Einfluss auf die Geltung der bis Regeln 20.4, 20.5, 26 und 38.3 hat. h) Findet das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen Schriftstück einen dem Anschein nach berichtigungsfähigen offensichtlichen Fehler, so kann dieses Amt, diese Behörde bzw. das Internationale Büro den Anmelder auffordern, einen Antrag auf Berichtigung nach dieser Regel zu stellen. 91.2 Anträge auf Berichtigung Ein Antrag auf Berichtigung nach Regel 91.1 muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 26 Monaten seit dem Prioritätsdatum gestellt werden. Der Antrag muss den zu berichtigenden Fehler und die vorgeschlagene Berichtigung im einzelnen darlegen und kann auf Wunsch des Anmelders eine kurze Erläuterung enthalten. Die Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie die vorgeschlagene Berichtigung anzugeben ist, entsprechend Anwendung. 91.3 Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen a) Die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich darüber, ob sie einer Berichtigung nach Regel 91.1 zustimmt oder die Zustimmung verweigert, und unterrichtet den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung und, im Fall einer Verweigerung, über die Gründe. Das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften und unterrichtet, soweit erforderlich, das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die Bestimmungsämter und die ausgewählten Ämter über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung. b) Im Falle der Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 91.1 wird das betreffende Schriftstück nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften berichtigt. c) Wurde der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers zugestimmt, so wird diese wirksam: i) im Falle eines Fehlers in der internationalen Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, ab dem internationalen Anmeldedatum; ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, einschliesslich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der internationalen Anmeldung, ab dem Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht wurde. d) Verweigert die zuständige Behörde die Zustimmung zur Berichtigung nach Regel 91.1, so veröffentlicht das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Verweigerung der Zustimmung an das Internationale Büro zu senden ist, und vorbehaltlich der Entrichtung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird, den Antrag auf Berichtigung, die Gründe für die Verweigerung durch die Behörde sowie gegebenenfalls jede weitere durch den Anmelder eingereichte kurze Stellungnahme, sofern möglich, zusammen mit der internationalen Anmeldung. Eine Kopie des Antrags, der Begründung und gegebenenfalls der Stellungnahme wird, wenn möglich, in die Übermittlung nach Artikel 20 aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffentlicht wird. e) Die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers muss von einem Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung bereits vor dem Datum begonnen hat, an dem dieses Amt nach Regel 91.3 Absatz a durch die zuständige Behörde von der Zustimmung durch die zuständige Behörde zur Berichtigung unterrichtet wurde, nicht berücksichtigen werden. f) Ein Bestimmungsamt kann eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nur dann unberücksichtigt lassen, wenn es feststellt, dass es, wäre es die zuständige Behörde gewesen, dieser Berichtigung nach Regel 91.1 nicht zugestimmt hätte, mit der Massgabe, dass ein Bestimmungsamt eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nicht unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder vorher innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen. Regel 92 Schriftverkehr 92.1 Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften a) Jedem vom Anmelder im Verlauf des internationalen Verfahrens gemäss dem Vertrag und dieser Ausführungsordnung übermittelten Schriftstück, ausgenommen die internationale Anmeldung selbst, ist, wenn es nicht selbst die Form eines Schreibens hat, ein Begleitschreiben beizufügen, in dem die internationale Anmeldung zu bezeichnen ist, auf die sich das Schriftstück bezieht. Das Begleitschreiben ist vom Anmelder zu unterzeichnen. b) Sind die Erfordernisse des Absatzes a nicht erfüllt, so wird der Anmelder hiervon unterrichtet und aufgefordert, das Versäumnis innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist nachzuholen. Die festgesetzte Frist hat den Umständen nach angemessen zu sein; auch wenn die festgesetzte Frist später abläuft als die für die Einreichung des Schriftstücks massgebende Frist (oder diese Frist bereits abgelaufen ist), darf sie jedoch nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als einen Monat seit der Absendung der Aufforderung betragen. Wird das Versäumnis innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist nachgeholt, so bleibt das Versäumnis ausser Betracht; andernfalls wird der Anmelder davon unterrichtet, dass das Schriftstück unberücksichtigt bleibt. c) Waren die Erfordernisse des Absatzes a nicht erfüllt, ist das Schriftstück jedoch im internationalen Verfahren berücksichtigt worden, so bleibt die Nichterfüllung ausser Betracht. 92.2 Sprachen

71 Vorbehaltlich der Regeln 55.1 und 55.3 sowie Absatz b ist ein vom Anmela) der bei der Internationalen Recherchenbehörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichtes Schreiben o- der Schriftstück in derselben Sprache abzufassen wie die zugehörige internationale Anmeldung. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt oder nach Regel 55.2 eingereicht worden, so ist die Sprache der Übersetzung zu verwenden. b) Jedes Schreiben des Anmelders an die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann in einer anderen Sprache als der Sprache der internationalen Anmeldung abgefasst sein, wenn diese Behörde den Gebrauch der anderen Sprache zugelassen hat. c) [Gestrichen]

72 d) Jedes Schreiben des Anmelders an das Internationale Büro wird in englischer oder französischer Sprache oder in einer anderen durch die Verwaltungsvorschriften zugelassenen Veröffentlichungssprache abgefasst. e) Jedes Schreiben oder jede Mitteilung des Internationalen Büros an den Anmelder oder an ein nationales Amt wird in englischer oder französischer Sprache abgefasst. 92.3 Postversand durch nationale Ämter oder zwischenstaatliche Organisationen Ein Schriftstück oder Schreiben, das von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation abgesandt oder übermittelt wird und ein Ereignis darstellt, das den Lauf einer im Vertrag oder dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Frist in Gang setzt, ist als Luftpostsendung aufzugeben; der Versand kann jedoch mit normaler Post erfolgen, wenn solche Sendungen regelmässig zwei Tage nach der Aufgabe beim Empfänger eingehen oder ein Luftpostdienst nicht zur Verfügung steht. 92.4 Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw . a) Unbeschadet der Regeln 11.14 und 92.1 Absatz a und vorbehaltlich des Absatzes h können die Unterlagen der internationalen Anmeldung und alle sie betreffenden späteren Schriftstücke oder Schreiben, soweit möglich, mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, die zur Einreichung eines gedruckten oder geschriebenen Schriftstücks führen, übermittelt werden. b) Eine Unterschrift auf einem durch Telefax übermittelten Schriftstück wird für die Zwecke des Vertrags und dieser Ausführungsordnung als ordnungsgemässe Unterschrift anerkannt. c) Hat der Anmelder versucht, ein Schriftstück mit einer der in Absatz a genannten Einrichtungen zu übermitteln und ist das übermittelte Schriftstück ganz oder teilweise unleserlich oder unvollständig eingegangen, so gilt es als nicht eingegangen, soweit es unleserlich ist oder der Übermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation unterrichtet den Anmelder unverzüglich hiervon. d) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann verlangen, dass das Original eines mit den in Absatz a genannten Einrichtungen übermittelten Schriftstücks und ein Begleitschreiben mit Angaben über diese frühere Übermittlung innerhalb von 14 Tagen seit dieser Übermittlung eingereicht werden, sofern dieses Erfordernis dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist und dieses Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat. In der Mitteilung ist anzugeben, ob dieses Erfordernis alle oder nur bestimmte Arten von Schriftstücken betrifft. e) Versäumt der Anmelder die nach Absatz d erforderliche Einreichung des Originals eines Schriftstücks, so kann das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation je nach Art des übermittelten Schriftstücks im Hinblick auf die Regeln 11 und 26.3 i) von der Einhaltung der Vorschrift nach Absatz d absehen oder ii) den Anmelder auffordern, das Original des übermittelten Schriftstücks innerhalb einer in der Aufforderung gesetzten und den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen; weist jedoch das übermittelte Schriftstück Mängel auf oder ist daraus ersichtlich, dass das Original Mängel aufweist, zu deren Behebung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation den Anmelder auffordern kann, so kann dieses Amt oder diese Organisation dies zusätzlich oder an Stelle des Verfahrens nach Ziffer i oder ii tun. f) Ist die Einreichung des Originals eines Schriftstücks nach Absatz d nicht erforderlich, hält jedoch das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation die Vorlage des Originals des genannten Schriftstücks für notwendig, so kann dieses Amt oder diese Organisation den Anmelder hierzu nach Absatz e Ziffer ii auffordern. g) Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz e Ziffer ii oder Absatz f nicht nach und handelt es sich bei dem Schriftstück i) um die internationale Anmeldung, so gilt diese als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt, ii) um ein zur internationalen Anmeldung nachgereichtes Schriftstück, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht. h) Ein nationales Amt und eine zwischenstaatliche Organisation ist nicht verpflichtet, ein durch die in Absatz a genannten Einrichtungen übermitteltes Schriftstück entgegenzunehmen, es sei denn, das Amt oder die zwischenstaatliche Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass so übermittelte Schriftstücke entgegengenommen werden, und das Internationale Büro Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat. bis Regel 92 Eintragung von Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung bis 92 .l Eintragung von Änderungen durch das Internationale Büro a) Auf Antrag des Anmelders oder des Anmeldeamts vermerkt das Internationale Büro Änderungen folgender im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung enthaltener Angaben: i) Person, Name, Wohnsitz oder Sitz, Staatsangehörigkeit oder Anschrift des Anmelders; ii) Person, Name oder Anschrift des Anwalts, des gemeinsamen Vertreters oder des Erfinders. b) Das Internationale Büro trägt die beantragte Änderung nicht ein, wenn ihm der Eintragungsantrag nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum zugeht. Regel 93 Aufbewahrung von Vorgängen und Akten 93.1 Das Anmeldeamt Jedes Anmeldeamt bewahrt die Vorgänge über jede internationale Anmeldung oder vorgebliche internationale Anmeldung, einschliesslich des Anmeldeamtsexemplars für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum oder nach dem Eingangsdatum, wenn kein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, auf. 93.2 Das Internationale Büro a) Das Internationale Büro bewahrt die Akten über jede internationale Anmeldung, einschliesslich des Aktenexemplars, für eine Zeitdauer von mindestens 30 Jahren nach Eingang des Aktenexemplars auf. b) Die wesentlichen Vorgänge des Internationalen Büros werden für eine unbeschränkte Zeitdauer aufbewahrt. 93.3 Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden Jede Internationale Recherchenbehörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bewahrt die Akten über jede ihr übermittelte internationale Anmeldung für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum auf. 93.4 Vervielfältigungen Für die Zwecke dieser Regel können Vorgänge, Exemplare und Akten als fotografische, elektronische oder sonstige Vervielfältigungen aufbewahrt werden, vorausgesetzt, dass die Vervielfältigungen so beschaffen sind, dass den Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Vorgängen, Exemplaren und Akten nach den Regeln 93.1–93.3 Genüge getan ist. bis Art der Übermittlung von Unterlagen Regel 93 bis .1 Übermittlung auf Antrag; Übermittlung über eine digitale Bibliothek 93 a) Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung («Übermittlung») von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen («Unterlagen») vom Internationalen Büro an ein Bestimmungsamt oder ein ausgewähltes Amt wird nur auf Anforderung des betreffenden Amts und zu dem von ihm genannten Zeitpunkt vorgenommen. Die Anforderung kann sich auf einzeln angegebene Unterlagen oder auf eine angegebene Art beziehungsweise Arten von Unterlagen beziehen. b) Eine Übermittlung nach Absatz a gilt, wenn das Internationale Büro und das betreffende Bestimmungsamt oder das betreffende ausgewählte Amt dies miteinander vereinbart haben, als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Internationale Büro dem Amt die Unterlage in elektronischer Form nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung stellt, aus der dieses Amt berechtigt ist, die Unterlage abzurufen.

73 Regel 94 Akteneinsicht 94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person erteilt das Internationale Büro, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken.

74 Vorbehaltlich des Artikels 38 und der Absätze d–g erteilt das Internationale b) Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken. Die Ausstellung von Kopien kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

75 c) Auf Antrag eines ausgewählten Amts stellt das Internationale Büro im Namen dieses Amtes Kopien des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nach Absatz b zur Verfügung. Das Internationale Büro veröffentlicht die

76 Einzelheiten eines solchen Antrags unverzüglich im Blatt.

77 Das Internationale Büro gestattet keine Einsicht in die in seiner Akte enthald) tenen Angaben, die gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung ausgeschlossen wurden, und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem Antrag nach jener Regel stehen.

78 e) Auf begründeten Antrag des Anmelders gestattet das Internationale Büro keine Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen Angaben und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem solchen Antrag stehen, wenn es feststellt, dass: i) diese Angaben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten; ii) die öffentliche Einsicht in solche Angaben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde; und iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Angaben besteht. Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie der Anmelder die Angaben darzulegen hat, die Gegenstand eines Antrags nach diesem Absatz sind, entsprechend Anwendung.

79 f) Hat das Internationale Büro Angaben von der öffentlichen Einsichtnahme gemäss Absatz d oder e ausgeschlossen und befinden sich diese Angaben auch in der Akte der internationalen Anmeldung, die sich beim Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde befindet, so teilt das Internationale Büro dies diesem Amt und dieser Behörde unverzüglich mit.

80 g) Das Internationale Büro gestattet keine Einsicht in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die ausschliesslich für den internen Gebrauch innerhalb des Internationalen Büros erstellt wurden. bis 94.1 Akteneinsicht beim Anmeldeamt a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann das Anmeldeamt Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. b) Vorbehaltlich des Absatzes c kann das Anmeldeamt nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. c) Das Anmeldeamt gestattet keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer es vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen

81 Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. ter Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde 94.1 a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann die Internationale Recherchenbehörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. b) Vorbehaltlich des Absatzes c kann die Internationale Recherchenbehörde nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. c) Die Internationale Recherchenbehörde gestattet keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden. d) Die Absätze a–c finden entsprechend Anwendung auf die für die ergänzende

82 Recherche bestimmte Behörde. 94.2 Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person gestattet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. b) Vorbehaltlich des Absatzes c gestattet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts auf Antrag eines ausgewählten Amtes Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. c) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gestattet keine Einsicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel 94.1 Absatz d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen

83 wurden. bis Akteneinsicht beim Bestimmungsamt 94.2 Gestattet das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht Dritten Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt – jedoch nicht vor dem frühesten der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Daten – in dem nach dem nationalen Recht für die Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung vorgesehenen Umfang Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen, zu einer internationalen Anmeldung gehörigen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig

84 gemacht werden. 94.3 Akteneinsicht beim ausgewählten Amt Gestattet das vom ausgewählten Amt anzuwendende nationale Recht Dritten Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt – jedoch nicht vor dem frühesten der in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Daten – in dem nach dem nationalen Recht für die Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung vorgesehenen Umfang Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen, zu einer internationalen Anmeldung gehörigen Schriftstücke, einschliesslich aller Schriftstücke, die sich auf die internationale vorläufige Prüfung beziehen, gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten

85 abhängig gemacht werden.

86 Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und Regel 95 ausgewählten Ämtern 95.1 Angaben betreffend Ereignisse bei Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt setzt das Internationale Büro von den folgenden Angaben betreffend eine internationale Anmeldung innerhalb von zwei Monaten, oder so bald wie zumutbar danach, vom Eintritt eines der folgenden Ereignisse in Kenntnis: i) auf die Vornahme der in Artikel 22 oder Artikel 39 genannten Handlungen durch den Anmelder hin das Datum der Vornahme dieser Handlungen und das nationale Aktenzeichen, das der internationalen Anmeldung zugeteilt wurde; ii) wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich aufgrund seines nationalen Rechts oder seiner nationalen Praxis veröffentlicht, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung; iii) wenn ein Patent erteilt wird, das Erteilungsdatum des Patents und, wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich in der Form veröffentlicht, in der sie aufgrund seines nationalen Rechts erteilt wird, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung. 95.2 Kopien der Übersetzungen a) Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt übersendet dem Internationalen Büro auf dessen Antrag eine Kopie der bei ihm vom Anmelder eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung. b) Auf Antrag und gegen Kostenerstattung übersendet das Internationale Büro Kopien der nach Absatz a erhaltenen Übersetzungen an jedermann. Regel 96 Gebührenverzeichnis 96.1 Gebührenverzeichnis im Anhang zur Ausführungsordnung bis Die Beträge der in den Regeln 15, 45 .2 und 57 genannten Gebühren werden in Schweizer Währung angegeben. Sie ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil hiervon ist.

87 Anhang Gebührenverzeichnis Gebühren Beträge 1. Internationale Anmeldegebühr: 1330 Schweizer Franken (Regel 15.2) zuzüglich

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