Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-06-19
Letzte Aktualisierung 2019-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Änderungshistorie JSON API

15 Schweizer Franken für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung 2. Bearbeitungsgebühr für die ergänzende 200 Schweizer Franken Recherche: bis (Regel 45 .2) 3. Bearbeitungsgebühr: 200 Schweizer Franken (Regel 57.2) Ermässigungen 4. Die internationale Anmeldegebühr ermässigt sich um folgenden Betrag, wenn die internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Formen eingereicht wird: a) in elektronischer Form, wenn der Antrag nicht zeichenkodiert ist 100 Schweizer Franken b) in elektronischer Form, wenn der Antrag zeichenkodiert ist: 200 Schweizer Franken c) in elektronischer Form, wenn Antrag, Beschreibung, Ansprüche und Zusammenfassung zeichenkodiert sind: 300 Schweizer Franken 5. Die internationale Anmeldegebühr gemäss Nummer 1 (gegebenenfalls ermässigt um den in Nummer 4 genannten Betrag), die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche gemäss Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäss Nummer 3 ermässigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird, a) eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, welcher als Staat geführt wird, dessen Pro-Kopf- Bruttoinlandsprodukt unter 25 000 US-Dollar liegt (entsprechend den Zahlen, die für das durchschnittliche Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt der letzten zehn Jahre, bei einem konstantem 2005 US Dollar Wert, von den Vereinten Nationen veröffentlicht wurden) und dessen Staatsangehörige, die natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in diesem Staat haben, weniger als 10 internationale Anmeldungen pro Jahr (pro Million Einwohner) oder 50 internationale Anmeldungen pro Jahr (in absoluten Zahlen), gemäss den vom Internationalen Büro veröffentlichten Zahlen für den letzten Fünf-Jahres- Durchschnitt der jährlichen internationalen Anmeldungen, eingereicht haben; oder b) unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwickelten Länder geführt wird; sofern es zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung keine wirtschaftlich Berechtigten der internationalen Anmeldung gibt, die die unter Absatz a oder b genannten Kriterien nicht erfüllen würden, und sofern im Fall von mehreren Anmeldern jeder die in Absatz a oder b genannten Kriterien erfüllt.

88 Die in den Absätzen a und b genannten Listen von Staaten sind vom Generaldirektor mindestens alle fünf Jahre gemäss den Weisungen der Versammlung auf den neuesten Stand zu bringen. Die in den Absätzen a und b niedergelegten Kriterien sind von der Versammlung mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 1976 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Januar 1978

[^3]: In der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung AS 1978 942

[^1]: Amtliche deutsche Übersetzung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b des Vertrages. Der nachste- hende Wortlaut der Ausführungsordnung weicht in verschiedenen Punkten geringfügig ab von der mit der Botschaft veröffentlichten Fassung (BBl 1976 I 137–275), die noch nicht der bereinigte amtliche Text war. Wie die parlamentarische Redaktionskommission fest- gestellt hat, sind die Unterschiede rein redaktioneller Natur.

[^2]: Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 29. Nov. 1976 (AS 1977 1709)

[^3]: Mit den von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Versammlung) beschlossenen Änderungen vom 14. April 1978, 3. Okt. 1978, 1. Mai 1979, 16. Juni 1980, 26. Sept. 1980, 3. Juli 1981, 10. Sept. 1982, 4. Okt. 1983, 3. Febr. 1984, 28. Sept. 1984, 1. Okt. 1985, 12. Juli 1991, 2. Okt. 1991, 29. Sept. 1992, 29. Sept. 1993, 3. Okt. 1995, 1. Okt. 1997, 15. Sept. 1998, 29. Sept. 1999, 17. März 2000, 3. Okt. 2000, 3. Okt. 2001, 1. Okt. 2002, 1. Okt. 2003, 5. Okt. 2004, 5. Okt. 2005, 3. Okt. 2006, 12. Nov. 2007, 15. Mai 2008, 29. Sept. 2008 und 1. Okt. 2009 (AS 2011 4129). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^4]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 3155). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2018 oder ein späteres Datum ist. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^5]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^6]: Aufgehoben durch die von der PCT-Versammlung am 11. Okt. 2016 angenommenen Änd., mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3527).

[^7]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 823). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^8]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^9]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^10]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3521). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist. des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^11]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3541). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^12]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht. des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^13]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3541).

[^14]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht. des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^15]: Eingefügt durch Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3521). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.

[^16]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 11. Okt. 2016 angenommenen Änd., bis .2 finden An- in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3527). Die Änderungen der Regel 23 wendung auf internationale Anmeldungen, deren internationals Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist. des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^17]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht. des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^18]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^19]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^20]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^21]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^22]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht. des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^23]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3541). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^24]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3541). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^25]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3521). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.

[^26]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3521). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.

[^27]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3521). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.

[^28]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3521). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^29]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 3155). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2018 oder ein späteres Datum ist. des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^30]: Aufgehoben gemäss der von der PCT-Versammlung am 2. Okt. 2013 angenommenen Änd., mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 2387). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^31]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 11. Okt. 2016 angenommenen Änd., bis in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3527). Die Änderungen der Regel 45 .1 Absatz a finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, unabhängig von deren internationa- len Anmeldedatum, für die die Frist für die Einreichung eines Antrags auf eine er- bis .1 Absatz a in Kraft bis zum 30. Juni 2017, am gänzende Recherche gemäss Regel 45 1. Juli 2017 noch nicht abgelaufen ist. des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^32]: Anmerkung des Herausgebers: Regel 47.1 Absatz c und e findet auf internationale An- meldungen Anwendung, wenn deren internationales Anmeldedatum der 1. Jan. 2004 oder ein späteres Datum ist und sie ein Bestimmungsamt betreffen, das eine Mitteilung nach Absatz 2 der in PCT/A/30/7 Anlage IV enthaltenen Beschlüsse der Versammlung ge- macht hat (des Inhalts, dass die Änderung der in Artikel 22 Absatz 1 festgesetzten Frist mit dem von diesem Amt am 3. Okt. 2001 anzuwendenden nationalen Recht nicht verein- bar war) und diese Mitteilung nicht gemäss Absatz 3 dieser Beschlüsse zurückgenommen hat. Regel 47.1 Absatz c und Absatz e findet in der Form Anwendung, als wäre die Be- zugnahme auf «28 Monate» in Regel 47.1 Absatz c und e eine Bezugnahme auf «19 Monate», was zur Folge hat, dass für eine solche Anmeldung gegebenenfalls zwei Mitteilungen nach Regel 47.1 Absatz c verschickt werden. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

[^33]: Anmerkung des Herausgebers: Siehe Fussnote 6. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^34]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^35]: Aufgehoben durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^36]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311).

[^37]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^38]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^39]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^40]: Fassung gemäss Änd. vom 29. Sept. 2010, von der Versammlung des Verbands ange- nommenen und in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311).

[^41]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^42]: Anmerkung des Herausgebers: Regel 49.6 Absätze a–e finden keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Jan. 2003 liegt, mit folgender Massgabe: i) diese Absätze finden, vorbehaltlich der Ziffer iii, Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Jan. 2003 liegt und für welche die Frist nach Art. 22 am 1. Jan. 2003 oder später abläuft; ii) soweit diese Absätze aufgrund von Regel 76.5 Anwendung finden, findet die letzte- re Regel, vorbehaltlich der Ziffer iii, auf internationale Anmeldungen, deren internationa- les Anmeldedatum vor dem 1. Jan. 2003 liegt und für welche die Frist nach Art. 39 Abs. 1 am oder nach dem 1. Jan. 2003 abläuft, Anwendung; iii) hat ein Bestimmungsamt dem Internationalen Büro nach Regel 49.6 Absatz f mitge- teilt, dass Absätze a–e dieser Regel mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar sind, so finden die Ziffern i und ii dieses Absatzes hinsichtlich die- ses Amts Anwendung, jedoch ist jede Bezugnahme auf das Datum vom 1. Jan. 2003 in diesen Ziffern als Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens von Regel 49.6 Absatz a–e hinsichtlich dieses Amts zu verstehen. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

[^43]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^44]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

[^45]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 30. Sept. 2014 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 4287). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^46]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^47]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 823).

[^48]: Aufgehoben durch die von der PCT-Versammlung am 11. Okt. 2016 angenommenen Änd., mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3527).

[^49]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

[^50]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 823). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^51]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^52]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 823).

[^53]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^54]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^55]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^56]: Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.

[^57]: Eingefügt gemäss der von der PCT-Versammlung am 2. Okt. 2013 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 2387). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^58]: Aufgehoben gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^59]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 2. Okt. 2018 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1831). Die Änderungen finden Anwendung auf inter- nationale Anmeldungen für die eine Beantragung einer internationalen vorläufigen Prü- fung an diesem oder an einem späteres Datum eingereicht ist. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^60]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311).

[^61]: Eingefügt gemäss der von der PCT-Versammlung am 2. Okt. 2013 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 2387). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^62]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^63]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 30. Sept. 2014 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 4287). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^64]: Aufgehoben gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3541). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^65]: Eingefügt gemäss der von der PCT-Versammlung am 5. Okt. 2011 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3541).

[^66]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491). Diese Änd. findet auch Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationa- quater .1 les Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2016 liegt, wenn das in der geänderten Regel 82 Absatz a genannte Ereignis am 1. Juli 2016 oder zu einem späteren Datum eintritt. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^67]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3521). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist. Die Änderung findet auch Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren inter- nationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2017 liegt, hinsichtlich derer die in Artikel 22 oder Artikel 39 genannten Handlungen am 1. Juli 2017 oder zu einem späteren Datum vorgenommen werden. des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^68]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 30. Sept. 2014 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 4287). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^69]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 30. Sept. 2014 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 4287). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^70]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 9. Okt. 2012 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 823). des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^71]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 29. Sept. 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 4311).

[^72]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491). Diese Änd. findet auch Anwendung auf Schriftverkehr, der am 1. Juli 2016 oder zu einem späteren Datum beim Internationalen Büro eingeht und internationale Anmeldungen be- trifft, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2016 liegt, und zwar in dem Umfang, wie er zur Zeit der Bekanntmachung jeglicher nach dieser Regel erlassenen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^73]: Anmerkung des Herausgebers: Regel 94 in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung findet nur Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum oder später eingereicht werden. Regel 94 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung findet nach diesem Datum weiterhin Anwendung auf internationale Anmeldungen, die vor diesem Datum eingereicht worden sind. Regel 94 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung lautet wie folgt: « Regel 94 Erteilung von Kopien durch das Internationale Büro und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde 94.1 Verpflichtung zur Erteilung Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person erteilen das In- ternationale Büro und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behör- de gegen Erstattung der entstehenden Auslagen Kopien eines jeden Schriftstücks, das sich in den Akten der internationalen Anmeldung oder vorgeblichen internationalen Anmel- dung des Anmelders befindet.» des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^74]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^75]: Anmerkung des Herausgebers: Regel 94.1 Absatz c in der ab dem 1. Jan. 2004 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum oder später eingereicht werden. Regel 94.1 Absatz c findet auch Anwendung auf die Erteilung von Kopien des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zu einer internationalen Anmeldung am oder nach dem 1. Jan. 2004, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der Anmeldung der 1. Jan. 2004, ein früheres oder ein späteres Datum ist.

[^76]: Anmerkung des Herausgebers: Informationen betreffend ausgewählte Staaten, die das Internationale Büro mit der Übermittlung von Kopien des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts beauftragt haben, werden auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/en/texts/access_iper.html (auf Englisch) veröffentlicht.

[^77]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^78]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^79]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^80]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^81]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491). des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^82]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^83]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^84]: Eingefügt durch der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^85]: Fassung gemäss der von der PCT-Versammlung am 14. Okt. 2015 angenommenen Änd., in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 3491).

[^86]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3521). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist. Die Änderung findet auch Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren inter- nationales Anmeldedatum vor dem 1. Juli 2017 liegt, hinsichtlich derer die in Artikel 22 oder Artikel 39 genannten Handlungen am 1. Juli 2017 oder zu einem späteren Datum vorgenommen werden. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^87]: Fassung gemäss Beschluss der PCT-Versammlung vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 3155). Die neue Regel findet Anwendung auf internationale An- meldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2018 oder ein späteres Datum ist. des Patentwesens. Ausführungsordnung

[^88]: Anmerkung des Herausgebers: Die ersten Listen von Staaten wurden am 12. Februar 2015 im Blatt auf Seite 32 veröffentlicht (siehe unter www.wipo.int/pct/en/official_notices/index.html [auf Englisch]).

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