Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)
2 Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident bestimmt, welche dieser Massnahmen angemessen und geeignet erscheinen, für welche Personen sie gelten und für welche Dauer sie getroffen werden; dabei dürfen die Rechte der Verteidigung nur so weit beschränkt werden, als dies zum Schutz der einzuvernehmenden Person notwendig erscheint.
3 Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident, der eine Person einvernimmt, welcher die Zusicherung der Anonymitätswahrung erteilt worden ist, trifft vorgängig die geeigneten Massnahmen, um eine Verwechslung oder eine Vertauschung von Personen zu verhindern.
4 Andere Unterstützungsoder Schutzmassnahmen zu Gunsten der einzuvernehmenden Person können angeordnet werden, soweit sie keine Beschränkung der Parteirechte nach sich ziehen. Fünfzehnter Abschnitt: Verteidiger
Art. 99 Zulassung; Verpflichtung
1 Als Verteidiger können Schweizerbürger auftreten, die über ein kantonales An- 142 waltspatent verfügen und im Anwaltsregister eingetragen sind.
2 Jeder Angehörige der Armee, der einem Truppenkörper oder einer Formation, für die das Gericht zuständig ist, angehört und der über ein kantonales Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, auf Anordnung des 143 Präsidenten des Gerichts die amtliche Verteidigung zu übernehmen.
3 Die Militärgerichte erstellen jährlich eine Liste der amtlichen Verteidiger.
4 In Strafverfahren, in denen der Sachverhalt mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die Staatssicherheit geheim gehalten werden muss, kann der Präsident des Gerichts den vom Beschuldigten beigezogenen Verteidiger ablehnen. Der Beschuldigte wird aufgefordert, einen andern Verteidiger zu bezeichnen. Der Verteidiger wird vom Präsidenten des Gerichts auf die Geheimhaltungsvorschriften der Armee hingewiesen. Zweites Kapitel: Verfahrensablauf Erster Abschnitt: Einleitung des Verfahrens
Art. 100 Massnahmen der Truppe
1 Ist eine der Militärgerichtsbarkeit unterliegende strafbare Handlung begangen worden, so hat der am Tatort den Befehl führende Vorgesetzte oder ein von ihm bezeichneter geeigneter Offizier oder Unteroffizier die nötigen Massnahmen zu treffen, um die Flucht des Verdächtigen zu verhindern, die Spuren der Tat festzustellen und den Beweis zu sichern. Soweit nötig, sind die Organe der militärischen oder zivilen Polizei beizuziehen.
2 Die getroffenen Massnahmen sowie die wesentlichen Aussagen des Verdächtigen und der übrigen befragten Personen werden in einem Protokoll festgehalten.
3 Dem Vorgesetzten, der für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder der Voruntersuchung zuständig ist, muss ohne Verzug Bericht erstattet werden.
Art. 101 Zuständigkeit für die Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme
und der Voruntersuchung
1 Bei einer strafbaren Handlung, die während des Militärdienstes begangen wurde, sind zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder der Voruntersuchung zuständig:
- a. in Schulen, Lehrgängen und Kursen: der Kommandant;
- b. in Truppendiensten: 1. im Bataillonsverband: der Bataillonskommandant, 2. bei kleineren, selbständig im Dienst befindlichen Formationen: der betreffende Kommandant, 144 3. in den übrigen Fällen: der Kommandant der Truppe oder des Stabes.
2 Ordnet der Kommandant nach der vom Untersuchungsrichter durchgeführten vorläufigen Beweisaufnahme die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Untersuchungsrichters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt dieser den Fall dem Oberauditor vor. Der Oberauditor entscheidet endgültig.
3 Für eine ausserhalb des Dienstes begangene strafbare Handlung ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder die von ihm bezeichnete Dienststelle zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder Voruntersuchung zuständig.
Art. 102 Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen Beweisaufnahme
1 Sind einzelne Voraussetzungen einer Voruntersuchung nicht erfüllt, so wird eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet. Dies gilt vor allem, wenn
- a. Beweismittel beschafft oder ergänzt werden müssen, insbesondere bei unbekannter Täterschaft und ungeklärtem oder verwickeltem Sachverhalt;
- b. Ungewissheit darüber besteht, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch o- der militärgerichtlich zu erledigen sei.
2 Bei Tötung oder erheblicher Verletzung von Militäroder Zivilpersonen sowie bei schweren Sachschäden ist eine vorläufige Beweisaufnahme auch dann anzuordnen, 145 wenn keine strafbare Handlung vorliegt.
Art. 103 Voraussetzungen und Zweck der Voruntersuchung
1 Ist eine Person einer strafbaren Handlung verdächtig und fällt eine disziplinarische Erledigung ausser Betracht, so ist die Voruntersuchung anzuordnen.
2 Die Voruntersuchung hat den Zweck festzustellen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Es sind alle Umstände der Tat abzuklären, die für das richterliche Urteil oder für die Einstellung des Verfahrens von Bedeutung sein können.
Art. 104 Verfahren bei der vorläufigen Beweisaufnahme
1 Die vorläufige Beweisaufnahme ist ein Ermittlungsverfahren in den Formen und mit den Mitteln der Voruntersuchung.
2 Der Untersuchungsrichter erstattet über den festgestellten Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung Bericht und beantragt je nach dem Ergebnis der zuständigen Stelle:
- a. eine Voruntersuchung anzuordnen;
- b. die Sache disziplinarisch zu erledigen;
- c. dem Verfahren keine weitere Folge zu geben.
3 Dem Geschädigten ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn das Verfahren nicht eingeleitet wird. Verlangt er die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird der Antrag des Untersuchungsrichters abgelehnt, so unterbreitet er die 146 Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Artikel 101 Absatz 2.
Art. 105 Untersuchungsbefehl
1 Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er mündlich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben.
2 Der Befehl hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten und Verdächtige oder Beschuldigte genau zu bezeichnen.
3 Besteht Zweifel über die Zuständigkeit, so trifft der Untersuchungsrichter nur die dringenden Massnahmen und leitet die Akten an den Oberauditor weiter. 147 Art. 106 und 107
Art. 108 Durchführung des Verfahrens
1 Die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung werden ohne Verzug durchgeführt.
2 Sie sind nicht öffentlich.
3 Der Verdächtige oder Beschuldigte kann zur Befragung von Zeugen und Sachverständigen beigezogen werden.
Art. 109 Beizug des Verteidigers
1 Der Beschuldigte kann bereits in der Voruntersuchung einen Verteidiger beiziehen. Er ist bei der ersten Einvernahme auf dieses Recht hinzuweisen.
2 Bei schweren Anschuldigungen oder in verwickelten Fällen bestellt der Präsident des Militärgerichts auf Gesuch des Beschuldigten oder auf Antrag des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung einen amtlichen Verteidiger, sofern der Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger beigezogen hat. Der Wunsch des Beschuldigten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger aus der Liste des Gerichts wird berücksichtigt, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
Art. 110 Rechte des Verteidigers
1 Der Verteidiger hat das Recht, Untersuchungshandlungen zu beantragen. Soweit der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist ihm auch Akteneinsicht und Anwesenheit bei der Befragung von Zeugen und Sachverständigen sowie bei Augenscheinen zu gestatten.
2 Ausnahmsweise kann der Untersuchungsrichter den Verkehr zwischen Verteidiger und verhaftetem Beschuldigten für bestimmte Zeit beschränken oder ausschliessen, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert.
3 Nach Abschluss der Voruntersuchung steht dem Verteidiger unbeschränkte Einsicht in die Akten zu. Er kann mit dem Beschuldigten frei verkehren.
Art. 111 Ausdehnung der Voruntersuchung
Der Untersuchungsrichter dehnt nötigenfalls die Voruntersuchung von Amtes wegen auf Personen und strafbare Handlungen aus, die im Untersuchungsbefehl nicht genannt sind. Der Ausdehnungsentscheid ist den Betroffenen zu eröffnen. 148 Art. 112 Abschluss der Voruntersuchung Nach Abschluss der Voruntersuchung übermittelt der Untersuchungsrichter die Akten dem Auditor zur Anklageerhebung, zur Einstellung des Verfahrens oder zum Erlass eines Strafmandates. Dem Beschuldigten und dem Geschädigten ist vom Abschluss der Voruntersuchung Kenntnis zu geben. 149 Art. 113 Ergänzung der Voruntersuchung Der Auditor, der Beschuldigte sowie der Geschädigte können innert einer vom Untersuchungsrichter zu bestimmenden Frist Ergänzung der Voruntersuchung verlangen.
Art. 114 Anklage; Strafmandat
1 Ergibt die Voruntersuchung hinreichende Verdachtsgründe für ein Verbrechen oder Vergehen, so erhebt der Auditor ohne Verzug Anklage. Er übermittelt die Akten mit der Anklageschrift dem Präsidenten des Militärgerichts und stellt dem Angeklagten und der Privatklägerschaft eine Kopie der Anklageschrift zu. Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie der Anklageschrift 150 verlangen.
2 Erachtet der Auditor die Voraussetzungen dafür als erfüllt, so erlässt er ein Strafmandat nach Artikel 119.
Art. 115 Anklageschrift
Die Anklageschrift enthält:
- a. die Personalien des Angeklagten;
- b. die Umschreibung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat mit ihren gesetzlichen Merkmalen;
- c. die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Tat mit Strafe bedrohen;
- d. die Angabe der Beweismittel;
- e. allfällige Ausschliessungsoder Ablehnungsbegehren des Auditors. 151 Einstellung des Verfahrens und Disziplinarstrafe Art. 116
1 Ist die Sache nicht weiter zu verfolgen, so stellt der Auditor das Verfahren ein.
2 152 Nimmt der Auditor einen im MStG vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an oder wertet er die Tat als blossen Disziplinarfehler, so stellt er das Verfahren ein und 153 verhängt eine Disziplinarstrafe.
3 Der Auditor kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des MStG vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinarverfahrens überwiesen.
4 Die Einstellungsverfügung wird den Personen und Behörden, die zum Rekurs befugt sind, mit kurzer Begründung schriftlich eröffnet. Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie der Einstellungsverfügung 154 verlangen. 4bis Kann die Einstellungsverfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet werden, so gilt sie auch ohne Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt als eröffnet, wenn:
- a. der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
- b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
- c. der Adressat oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeich- 155 net hat.
5 Nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung übermittelt der Auditor die Akten dem Oberauditorat zur Aufbewahrung. Dieses sorgt für den Vollzug der allfälligen ausgesprochenen Disziplinarstrafe.
Art. 117 Kosten und Entschädigung
1 Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt der Bund. Der Auditor kann dem 156 disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung auferlegen.
2 Die Kosten können dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat.
3 Sofern der Beschuldigte, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, das Verfahren nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder wesentlich erschwert hat, ist ihm auf sein Begehren vom Auditor zuzusprechen:
- a. Schadenersatz für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile;
- b. bei schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen eine angemessene Geldsumme als Genugtuung;
- c. eine angemessene Entschädigung für Anwaltskosten.
4 Der Entscheid über Kosten und Entschädigung sowie allenfalls über die Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen und die Einziehung von Gegenständen und Ver- 157 mögenswerten ist in die Einstellungsverfügung aufzunehmen. 158 Art. 118 Rekurs und Disziplinargerichtsbeschwerde
1 Gegen Einstellungsund Entschädigungsverfügungen können der Beschuldigte, die Privatklägerschaft, der Oberauditor und der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte Rekurs an das Militärgericht erheben. Die Artikel 197 und 199 159 gelten sinngemäss.
2 160 …
3 Gegen eine vom Auditor verhängte Disziplinarstrafe kann der Bestrafte Diszipli- 161 nargerichtsbeschwerde nach den Artikeln 209–213 des MStG an den Ausschuss 162 des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben. Zweiter Abschnitt: Strafmandatverfahren
Art. 119 Voraussetzungen
1 Der Auditor erlässt ein Strafmandat, wenn:
- a. er eine der folgenden Strafen für angemessen hält: 1. eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Tagen, 2. eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen, 163 3. … 4. eine Busse von höchstens 5000 Franken, 5. eine Verbindung der Strafen nach den Ziffern 1–4; und
- b. der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig 164 ausreichend geklärt ist. 1bis Er kann im Strafmandatverfahren auch einen Entscheid über einen Widerruf im 165 Sinne von Artikel 40 MStG treffen, wenn die bedingte oder teilbedingte Strafe, zusammen mit der neuen Strafe, nicht höher als die in Absatz 1 Buchstabe a festge- 166 haltenen Strafmassgrenzen ist.
2 Das Strafmandatverfahren findet nicht statt:
- a. bei Ehrverletzungen; 167 bis wenn, unter Vorbehalt von Absatz 1 , über einen Widerruf (Art. 40 MStG) b. 168 oder über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB ) zu entscheiden ist; 169 c. bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten oder wenn dieser keine Zustelladresse in der Schweiz hat; 170 d. wenn bestrittene zivilrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind; 171 wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee e. (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme nach Artikel 47, 50 oder 50 b MStG als angezeigt erscheint oder eine Landesverweisung (Art. 49 a oder bis 49 a MStG) in Aussicht steht.
Art. 120 Form und Inhalt
Das Strafmandat ist schriftlich auszufertigen und kurz zu begründen. Es enthält:
- a. die Personalien des Angeklagten;
- b. den Sachverhalt;
- c. die Tatsachen, welche die einzelnen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen;
- d. die rechtliche Würdigung der Tat;
- e. die Gründe für die Strafzumessung;
- f. die Strafverfügung; bis 172 bis f . den Entscheid über den Widerruf (Art. 119 Abs. 1 ) und eine kurze Begründung;
- g. den Entscheid über Kosten und Entschädigung (Art. 151) sowie über anerkannte zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten; bis 173 g . den Entscheid über die Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen und die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten;
- h. den Hinweis, dass das Strafmandat rechtskräftig wird, sofern nicht innert zehn Tagen beim Auditor schriftlich Einsprache erhoben wird;
- i. das Datum sowie die Unterschrift des Auditors. 174 Art. 121 Eröffnung
1 Das Strafmandat wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, schriftlich eröffnet. Kann es dem Bestraften nicht zugestellt werden, so findet das ordentliche Verfahren statt.
2 Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie des Strafmandats verlangen.
Art. 122 Einsprache
1 Innert zehn Tagen nach der Eröffnung können der Bestrafte, die Privatklägerschaft, der Oberauditor und der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte gegen 175 das Strafmandat beim Auditor schriftlich Einsprache erheben.
2 Wird rechtzeitig Einsprache erhoben, so findet das ordentliche Verfahren statt. Das Strafmandat ersetzt die Anklageschrift.
3 Richtet sich die Einsprache nur gegen den Entscheid über die Kosten, über die Entschädigung oder über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten, so muss sie einen begründeten Antrag enthalten. Das Gericht entscheidet ohne Par- 176 teiverhandlung.
Art. 123 Rechtskraft, Rückzug der Einsprache
1 Das Strafmandat wird zu einem rechtskräftigen Urteil, wenn keine Einsprache erhoben oder diese zurückgezogen wird.
2 Der Rückzug ist spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandlung möglich. Richtet sich jedoch die Einsprache nur gegen den Entscheid über die Kosten oder die Entschädigung, so ist der Rückzug bis zum Entscheid des Gerichts möglich.
3 Zieht der Bestrafte die Einsprache zurück, so können ihm die entstandenen Kosten auferlegt werden. Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 124 Ansetzung der Hauptverhandlung
Nach Eingang von Anklageschrift und Akten bestimmt der Präsident des Militärgerichts ohne Verzug Ort und Zeit der Hauptverhandlung. In verwickelten Fällen kann er die Akten ganz oder teilweise bei den Richtern zirkulieren lassen.
Art. 125 Vorladung des Angeklagten
1 In der Regel ist der Angeklagte mindestens zehn, in Haftfällen mindestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung vorzuladen.
2 In der Vorladung sind die Namen der Richter und des Gerichtsschreibers aufzuführen. 177 Art. 125 a Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung der Vorladung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:
- a. der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
- b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
- c. der Angeklagte oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.
Art. 126 Ersatzrichter
Kann das Gericht aus den Richtern und Ersatzrichtern nicht gebildet werden, so bezeichnet der Präsident des Militärgerichts ausserordentliche Ersatzrichter.
Art. 127 Verteidigung
1 In der Hauptverhandlung muss der Angeklagte einen Verteidiger haben.
2 Hat der Angeklagte keinen Verteidiger beigezogen und wurde ihm in der Voruntersuchung auch keiner von Amtes wegen beigegeben, so fordert ihn der Präsident des Militärgerichts auf, innert einer bestimmten Frist einen solchen zu bezeichnen.
3 Bezeichnet der Angeklagte innert dieser Frist keinen Verteidiger oder ist sein Verteidiger nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ernennt der Präsident einen amtlichen Verteidiger. Der Wunsch des Angeklagten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger aus der Liste des Gerichts wird berücksichtigt, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
4 Nach Bestellung des Verteidigers setzt der Präsident dem Angeklagten eine angemessene Frist, innert welcher er Ablehnungsbegehren anzubringen und seine Beweismittel zu bezeichnen hat.
Art. 128 Anordnung von Beweisaufnahmen
1 Der Präsident des Militärgerichts kann von sich aus die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen verfügen sowie andere Beweisaufnahmen anordnen.
2 Der Präsident kann die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Anordnung von Beweisaufnahmen wegen Unerheblichkeit ablehnen. In diesem Falle ist die betroffene Partei berechtigt, ihr Begehren bei Beginn der Hauptverhandlung zu wiederholen.
3 Der Präsident eröffnet seine Verfügungen den Parteien schriftlich.
Art. 129 Vorgezogene Beweisaufnahmen
1 Kann ein Beweis in der Hauptverhandlung, beispielsweise wegen Krankheit eines Zeugen oder Sachverständigen, voraussichtlich nicht erhoben werden oder ist es zweckmässig, vor der Hauptverhandlung einen richterlichen Augenschein vorzunehmen, so führt der Präsident des Militärgerichts diese Beweisaufnahme selbst durch oder lässt sie durch einen oder mehrere Richter vornehmen.
2 Den Parteien ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Sind sie nicht erschienen, so ist ihnen das Protokoll vor der Hauptverhandlung vorzulegen. Vierter Abschnitt: Hauptverhandlung und Urteil
Art. 130 Teilnahme
1 Die Richter, der Gerichtsschreiber, der Auditor, der Angeklagte und der Verteidiger müssen der ganzen Hauptverhandlung beiwohnen.
2 Der Präsident des Militärgerichts kann anordnen, dass sich der Angeklagte aus der Hauptverhandlung entfernt, insbesondere wenn dieser sich ungebührlich benimmt oder wenn zu befürchten ist, dass die Kenntnis eines ärztlichen Gutachtens diesem zum Nachteil gereichen würde.
3 Der Präsident kann ausnahmsweise den Angeklagten auf dessen Gesuch hin vom Erscheinen befreien oder ihm gestatten, sich aus der Hauptverhandlung zu entfernen.
4 Das ordentliche Verfahren kann auch dann fortgesetzt werden, wenn sich der Angeklagte ohne Erlaubnis des Präsidenten aus der Hauptverhandlung entfernte.
Art. 131 Ausbleiben des Angeklagten
1 Bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden.
2 Kann der Angeklagte nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet, so wird das Abwesenheitsverfahren angewendet.
Art. 132 Ausbleiben eines Zeugen
1 Bleibt ein Zeuge trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. Ist diese nicht möglich, und hält das Gericht sein Erscheinen für notwendig, so vertagt es die Verhandlung auf Kosten des Ausgebliebenen.
2 Artikel 81 findet Anwendung.
Art. 133 Ausbleiben des Verteidigers oder eines Sachverständigen
Muss die Verhandlung wegen nicht entschuldigten Ausbleibens des Verteidigers oder eines Sachverständigen verschoben werden, so kann ihm das Gericht die dadurch verursachten Kosten auferlegen. 178 Art. 133 a Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter
1 Der Präsident des Militärgerichts kann die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
2 Dem von einer beantragten Einziehung betroffenen Dritten ist das persönliche Erscheinen freigestellt.
3 Erscheint die Privatklägerschaft oder der von einer beantragten Einziehung betroffene Dritte nicht persönlich, so kann sie oder er sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen.
Art. 134 Eröffnung der Hauptverhandlung
1 Der Präsident des Militärgerichts eröffnet die Hauptverhandlung.
2 Er gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der Parteien fest.
Art. 135 Feststellung der Personalien; Verlesen der Anklageschrift
1 Der Präsident des Militärgerichts stellt die Personalien des Angeklagten fest.
2 Die Anklageschrift wird verlesen, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Art. 136 Erledigung von Einsprachen; Unzuständigkeit des Gerichts
1 Hierauf entscheidet das Gericht über Einsprachen gegen seine Besetzung oder sachliche Zuständigkeit, über Begehren um Ergänzung der Beweismittel sowie über Verjährungseinreden und Vorfragen, welche die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Durchführung der Verhandlung betreffen.
2 Das Gericht lehnt von Amtes wegen seine Zuständigkeit ab, wenn der Straffall 179 nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegt. Die nach Artikel 223 des MStG vom Bundesstrafgericht getroffenen Entscheidungen sind für das Gericht und die Parteien 180 verbindlich.
Art. 137 Befragung des Angeklagten
1 Der Präsident des Militärgerichts befragt den Angeklagten über seine persönlichen und militärischen Verhältnisse sowie über die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat. Er stellt auf Verlangen eines Richters, des Auditors oder des Verteidigers weitere Fragen zur Abklärung des Sachverhalts.
2 Gesteht der Angeklagte die Tat und ist sein Geständnis glaubwürdig, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien ein abgekürztes Beweisverfahren durchführen.
Art. 138 Vorlage von Beweisstücken: Einvernahme von Zeugen
1 Der Präsident des Militärgerichts legt dem Gericht die Beweisstücke vor und befragt die Zeugen in der von ihm bestimmten Reihenfolge. Vor der Einvernahme mahnt er sie zur Wahrheit und macht sie auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam.
2 Nach der Einvernahme eines jeden Zeugen können Richter und Parteien weitere Fragen zur Abklärung des Sachverhalts stellen lassen.
3 Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
Art. 139 Widersprüche: Gedächtnislücken
1 Zur Feststellung oder Behebung von Widersprüchen in den Aussagen können Einvernahmen wiederholt oder Protokolle der Untersuchung ganz oder teilweise verlesen werden.
2 Erinnert sich ein Zeuge nicht mehr oder nicht mehr genau an eine Wahrnehmung, über die er früher berichtet hat, so können die entsprechenden Protokolle ganz oder teilweise verlesen werden.
Art. 140 Befragung von Sachverständigen
Die Sachverständigen werden in der Regel nach den Zeugen einvernommen.
Art. 141 Verlesen von Beweisurkunden
1 Wesentliche Beweisurkunden sind zu verlesen.
2 Die Befragung von Zeugen, Sachverständigen und Mitangeklagten kann durch das Verlesen der Protokolle ihrer frühern Aussagen ersetzt werden, wenn
- a. die Person inzwischen verstorben ist:
- b. eine Vorladung wegen unbekannten Aufenthalts nicht möglich war;
- c. die Einvernahme in der Hauptverhandlung aus andern Gründen nicht stattfinden kann;
- d. es sich um Aussagen handelt, die für die Urteilsfindung nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Art. 142 Neue Beweisanträge
1 Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweisanträge stellen.
2 Das Gericht sorgt jedoch dafür, dass die Verhandlung nicht unnötig verlängert wird.
Art. 143 Unterbrechung oder Verschiebung der Hauptverhandlung
1 Das Gericht kann die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag einer Partei für neue Beweisaufnahmen, für die Neuerstellung oder Ergänzung der Anklageschrift oder aus andern wichtigen Gründen sowie für die dadurch bedingte Vorbereitung der Parteivorträge unterbrechen oder verschieben.
2 Bei längerer Unterbrechung muss die Hauptverhandlung wiederholt werden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichten. 181 Parteivorträge Art. 144
1 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:
- a. Auditor;
- b. Privatklägerschaft; 182 ) betroffen c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 51 53 MStG sind;
- d. Verteidiger des Angeklagten.
2 Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.
3 Der Angeklagte hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
Art. 145 Urteil
1 Das Urteil lautet auf Freispruch oder Verurteilung.
2 Erweist sich die Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig, so wird das Verfahren eingestellt.
Art. 146 Urteilsfällung
1 Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung.
2 Das Urteil wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Dies gilt auch für Zwischenentscheide.
3 183 …
Art. 147 Gegenstand des Urteils
Gegenstand des Urteils ist die in der Anklageschrift bezeichnete Tat. Bei deren Würdigung darf das Gericht nur die Ergebnisse der Hauptverhandlung berücksichtigen.
Art. 148 Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts
1 Das Gericht ist an die rechtliche Beurteilung, die der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden.
2 Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Anklageschrift aufgeführt sind, darf nur erfolgen, wenn der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
3 In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn in der Hauptverhandlung Umstände vorgebracht werden, welche die Strafbarkeit erhöhen.
Art. 149 Leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens
1 184 Nimmt das Gericht einen im MStG vorgesehenen leichten Fall einer Straftat an oder wertet es die Tat als blossen Disziplinarfehler, so spricht es den Angeklagten 185 frei und verhängt eine Disziplinarstrafe . Das Gericht kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferle- 186 gen.
2 Das Gericht kann alle Disziplinarstrafen aussprechen. Für die Angehörigen des Grenzwachtkorps bleibt Artikel 183 Absatz 2 des MStG vorbehalten; gegebenenfalls wird die Angelegenheit an die zuständige Stelle zwecks Eröffnung eines Disziplinar- 187 verfahrens überwiesen.
3 Hat das Gericht den Angeklagten verurteilt, disziplinarisch bestraft oder freigesprochen, so darf über ihn wegen der gleichen Tat keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden.
Art. 150 Sicherheitshaft
Das Gericht kann einen Verurteilten oder einen wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochenen Angeklagten zur Sicherung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder Massnahme in Haft setzen.
Art. 151 Kosten und Entschädigung
1 Dem Verurteilten werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besondern Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
2 Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften.
3 Dem Freigesprochenen können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat.
4 Die Vergütungen an Richter, Angehörige der Militärjustiz, Dolmetscher und Über- 188 setzer trägt der Bund.
5 Das Gericht entscheidet über Entschädigungsbegehren nach den Regeln von Artikel 117 Absatz 3.
6 Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165 a die Verfahrenskosten auferlegt 189 werden.
Art. 152 Mündliche Urteilseröffnung
1 Der Präsident des Militärgerichts eröffnet den Parteien das Urteil in öffentlicher Sitzung durch Verlesen des Urteilsspruchs und Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe.
2 Von der Mitteilung der Entscheidungsgründe wird soweit abgesehen, als diese mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder Staatssicherheit geheim gehalten werden müssen.
3 Der Präsident unterrichtet die Parteien über die möglichen Rechtsmittel.
Art. 153 Form und Inhalt des Urteils
1 Das Urteil wird schriftlich ausgefertigt. Es enthält Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers, des Auditors, des Angeklagten und seines Verteidigers, die in der Anklage bezeichneten strafbaren Handlungen, die Anträge der Parteien sowie
- a. bei Verurteilung: 1. den Sachverhalt; 2. die Tatsachen, welche die einzelnen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen; 3. die Gründe für die Strafzumessung und die Massnahmen; 4. die gesetzlichen Bestimmungen; 5. den Urteilsspruch;
- b. bei Freispruch: 1. den Sachverhalt; 2. die Feststellung, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nicht erwiesen oder nicht strafbar ist; 3. die Gründe für allfällige Massnahmen; 4. den Urteilsspruch;
- c. bei Freispruch nach Artikel 149: 1. den Sachverhalt; 2. die Tatsache, welche die einzelnen Merkmale des Disziplinarfehlers erfüllen; 3. die Gründe für die Zumessung der Disziplinarstrafe; 4. den Urteilsspruch.
2 Das Urteil enthält überdies den begründeten Entscheid über Kosten und Entschädigung, allenfalls über die Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen, über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten und über den zivilrechtlichen 190 Anspruch der Privatklägerschaft sowie eine Rechtsmittelbelehrung.
3 Der Präsident des Militärgerichts und der Gerichtsschreiber unterzeichnen das Urteil.
4 Redaktionsoder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf den Urteilsspruch oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung haben, werden von Amtes wegen berichtigt.
Art. 154 Zustellung von Urteilsausfertigungen
1 Urteilsausfertigungen werden dem Verteidiger für sich und zuhanden des Verur- 191 teilten oder Freigesprochenen, der Privatklägerschaft , dem Auditor, dem Oberauditor und dem Vollzugskanton sowie den vom Bundesrat zu bezeichnenden Empfängern zugestellt.
2 Urteilsausfertigungen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder die Staatssicherheit geheim zu haltende Tatsachen enthalten, werden lediglich dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Oberauditor zugestellt. Dem Auditor und dem Verteidiger werden auf Gesuch hin eine Urteilsausfertigung zur Einsichtnahme überlassen. Der Verurteilte und der Privatklägerschaft erhalten auf Gesuch hin Einsicht in die Urteilsausfertigung, die Geschädigte jedoch nur so weit, als das Urteil seine zivilrechtlichen Ansprüche 192 betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
3 Für die öffentliche Bekanntmachung des Urteils gilt Artikel 125 a . Es wird nur das 193 Dispositiv veröffentlicht.
4 Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie 194 des Urteils verlangen. Fünfter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende und Wiederaufnahme
Art. 155 Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil
1 Kann der Angeklagte nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet (Art. 131 Abs. 2) oder macht er sich verhandlungsunfähig, so wird ohne ihn verhandelt.
2 Das Gericht verschiebt die Hauptverhandlung, wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten unerlässlich ist. Es nimmt trotzdem die unaufschiebbaren Beweiserhebungen vor.
3 Das Urteil lautet auf Verurteilung oder Freispruch.
4 Im Urteil ist auf die Bestimmung der Artikel 156 und 157 hinzuweisen.
Art. 156 Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung
1 Wenn der in Abwesenheit Verurteilte sich stellt oder festgenommen wird, so wird ihm das Abwesenheitsurteil mit Begründung durch die Polizei oder den Untersuchungsrichter ausgehändigt. Der Verurteilte kann innert zehn Tagen die Aufhebung des Abwesenheitsurteils verlangen. Das Begehren kann ohne Begründung schriftlich oder mündlich zu Protokoll gestellt werden. Es ist zulässig, sofern die Strafe noch nicht verjährt ist. In diesem Fall kann der Präsident des Militärgerich- 195 tes die Ergänzung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter anordnen. Dieser überweist anschliessend die Akten dem Auditor.
2 Das Gesuch um Aufhebung hemmt den Vollzug des Abwesenheitsurteils, wenn der Präsident des Militärgerichts nichts anderes verfügt.
3 Nach Aufhebung des Abwesenheitsurteils durch das Gericht findet die Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren statt.
Art. 157 Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
1 Verzichtet der in Abwesenheit Verurteilte nach Kenntnisnahme des Urteils auf dessen Aufhebung, so hat er dies schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht ist endgültig.
2 Der Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils wird angenommen, wenn der in Abwesenheit Verurteilte
- a. innert zehn Tagen seit Aushändigung des Abwesenheitsurteils kein Begehren um Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren stellt;
- b. einer Vorladung des Gerichts zur Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren unentschuldigt keine Folge leistet.
Art. 158 Dispensation im Abwesenheitsverfahren
1 Ein im Ausland ansässiger und in Abwesenheit verurteilter Schweizer, dem es aus wichtigen Gründen, insbesondere familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder finanzieller Art nicht möglich ist, in die Schweiz zu kommen, kann die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung verlangen, solange die Strafe nicht verjährt ist. Beide Begehren sind zu begründen.
2 Über das Dispensationsgesuch entscheidet der Präsident des Militärgerichts endgültig.
3 Bei Ablehnung des Dispensationsgesuchs findet keine Aufhebung des Abwesenheitsurteils und keine Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren statt.
4 Vorbehalten bleibt die Erneuerung der Begehren aus bisher nicht geltend gemachten Gründen oder die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 156 bei Einreise in die Schweiz. Sechster Abschnitt: Verfahren bei Widerruf oder Rückversetzung 196
Art. 159 Hauptverhandlung
1 Hat das Militärgericht oder das Militärappellationsgericht über einen Widerruf 197 198 (Art. 40 MStG ) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB ) zu entscheiden, so ist bis 199 eine Hauptverhandlung durchzuführen. Artikel 119 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
2 Der Verurteilte ist anzuhören, der Auditor und der Verteidiger stellen und begründen ihre Anträge. Der Verurteilte hat das letzte Wort.
3 Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung und das Urteil (Art. 130ff.) gelten sinngemäss. Siebenter Abschnitt: … 200 Art. 160–162 Achter Abschnitt: Zivilrechtliche Ansprüche 201 Art. 163 Geltendmachung
1 Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf 202 Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 beziehungsweise auf Arti- 203 kel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 haftet.
2 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 84 k Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
3 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. 204 Bezifferung und Begründung Art. 163 a
1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 84 k zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2 Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. 205 Art. 163 b Beweiserhebungen
1 Der Untersuchungsrichter erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.
2 Er kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen. 206 Art. 164 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das mit der Strafsache befasste Militärgericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2 Dem Beschuldigten wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3 Das Militärgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die zivilrechtlichen Ansprüche später behandeln.
4 Würde die vollständige Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, so kann das Militärgericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
5 Anerkennt der Beschuldigte die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten. 207 Art. 164 a Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft
1 Die Privatklägerschaft, mit Ausnahme des Opfers, hat auf Antrag der beschuldigten Person für deren mutmassliche, durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen Sicherheit zu leisten, wenn:
- a. sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
- b. sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
- c. aus anderen Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist.
2 Der Präsident des Gerichts entscheidet über den Antrag endgültig. Er bestimmt die Höhe der Sicherheit und setzt eine Frist zur Leistung.
3 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder Versicherung geleistet werden.
4 Sie kann nachträglich erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.
Art. 165 Zulässigkeit der Beurteilung
Ein zivilrechtlicher Anspruch wird nur beurteilt, wenn der Angeklagte verurteilt oder vom Gericht disziplinarisch bestraft wird. 208 Art. 165 a Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft
1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
- a. das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen wird;
- b. die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
- c. die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
- a. wenn das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte freigesprochen wird; und
- b. soweit der Angeklagte nicht nach Artikel 151 Absatz 3 kostenpflichtig ist. Drittes Kapitel: Rechtsmittel Erster Abschnitt: Beschwerde
Art. 166 Zulässigkeit
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, Amtshandlungen und Versäumnisse des Untersuchungsrichters sowie gegen Haft-, Beschlagnahme-, Durchsuchungsverfügungen der Präsidenten der Militärund Militärappellationsgerichte. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann keine Beschwerde erhoben werden.
2 Beschwerde kann erheben, wer unmittelbar betroffen ist.
Art. 167 Zuständigkeit
Es entscheiden endgültig:
- a. der Präsident des zuständigen Militärgerichtes über Beschwerden gegen Haftverfügungen der Untersuchungsrichter;
- b. der Oberauditor über Beschwerden gegen die andern Verfügungen der Untersuchungsrichter;
- c. der Präsident des zuständigen Militärappellationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärgerichte;
- d. der Präsident des Militärkassationsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der Präsidenten der Militärappellationsgerichte;
Art. 168 Einreichung; Frist
1 Die Beschwerde ist spätestens fünf Tage, nachdem der Betroffene von der anzufechtenden Verfügung oder Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, mit schriftlicher Begründung bei der Beschwerdebehörde einzureichen. Bei Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden.
2 Die Beschwerdebehörde holt unverzüglich die Stellungnahme des Beschwerdegegners ein und veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen.
Art. 169 Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn es die Beschwerdebehörde anordnet.
Art. 170 Beschwerdeentscheid
Wird die Beschwerde gutgeheissen, so trifft die Beschwerdebehörde die erforderlichen Massnahmen. Sie kann namentlich Verfügungen aufheben und dem Beschwerdegegner Weisungen erteilen.
Art. 171 Kosten
Die Kosten trägt der Bund. Sie können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat. Zweiter Abschnitt: Appellation
Art. 172 Zulässigkeit
1 Die Appellation ist zulässig gegen Urteile der Militärgerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile.
2 Wird lediglich der Entscheid über einen zivilrechtlichen Anspruch, über die Kosten und Entschädigung oder über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswer- 209 ten angefochten, so ist einzig der Rekurs zulässig.
3 Die Appellation ist ferner zulässig gegen Entscheide der Militärgerichte über einen 210 211 212 Widerruf (Art. 40 MStG ) oder eine Rückversetzung (Art. 89 StGB ).
Art. 173 Legitimation; aufschiebende Wirkung
1 Die Appellation kann vom Angeklagten oder seinem Verteidiger sowie vom Auditor eingereicht werden. Der Auditor kann auch zugunsten des Angeklagten appellieren. 1bis Die Privatklägerschaft kann appellieren, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder 213 sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
2 Die Appellation hemmt den Vollzug des Urteils.
Art. 174 Einreichung, Frist
1 Die Appellation ist innert fünf Tagen seit der mündlichen Eröffnung des Urteils beim Militärgericht schriftlich oder mündlich zu erklären. Sie kann auf einen Teil des Urteils beschränkt werden.
2 214 Das Gericht gibt den Parteien von der Appellationserklärung Kenntnis.
Art. 175 Rückzug
1 Die Appellation kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll zurückgezogen werden.
2 Zieht der Angeklagte oder die Privatklägerschaft die Appellation zurück, so trägt er 215 in der Regel die aus seinem Rechtsmittel erwachsenen Kosten.
3 Die Abschreibung wird vom Präsidenten des Gerichts verfügt, bei dem sich die Akten befinden.
Art. 176 Übermittlung der Akten
Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an die Parteien übermittelt der Präsident des Militärgerichts die Akten dem Militärappellationsgericht.
Art. 177 Einhaltung der Frist; Verspätung
Der Präsident des Militärappellationsgerichts prüft, ob die Appellation rechtzeitig eingereicht wurde. Nimmt er an, dass sie verspätet ist, so legt er die Akten dem Gericht vor, das hierüber im schriftlichen Verfahren entscheidet.
Art. 178 Vorbereitung der Hauptverhandlung
Der Präsident des Militärappellationsgerichts bereitet die Hauptverhandlung vor und setzt den Parteien eine angemessene Frist für Ablehnungsbegehren und Beweisanträge. Nach Ablauf der Frist lässt er die Akten bei den Richtern zirkulieren. Im übrigen gelten die Artikel 124 129 sinngemäss. 216 Art. 179 Ausbleiben des Angeklagten oder der Privatklägerschaft
1 Kann dem Angeklagten oder der Privatklägerschaft die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt werden oder bleibt er, ohne vom Erscheinen dispensiert zu sein, trotz ordnungsgemässer Vorladung aus, so ist seine Appellation eine Stunde 217 nach dem Verhandlungstermin verwirkt.
2 Die Verwirkung wird widerrufen, wenn der Säumige glaubhaft macht, dass er unverschuldet der Vorladung keine Folge leisten konnte.
3 Das Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen ist innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung über die Verwirkung der Appellation beim Militärappellationsgericht einzureichen.
4 Kann das Gesuch aus wichtigen Gründen nicht fristgemäss gestellt werden, so ist es innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Art. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren
Hat der Auditor die Appellation erklärt, und bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. Kann er nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet, so gelten die Bestimmungen über das Verfahren gegen Abwesende und die Wiederaufnahme.
Art. 181 Hauptverhandlung
1 Das Gericht kann nötigenfalls die Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag unterbrechen oder verschieben.
2 Bei den Parteivorträgen hat der Appellant das erste Wort. Haben mehrere Parteien appelliert, so spricht zuerst der Auditor und zuletzt der Angeklagte. Jeder Partei steht 218 das Recht eines zweiten Vortrages zu. Der Angeklagte hat das letzte Wort.
3 Im übrigen gelten für die Hauptverhandlung vor dem Militärappellationsgericht sinngemäss die Artikel 130, 132–134, 135 Absatz 1, 136–142, 145–147, 148 Absatz 1, 149, 150 und 152–154.
Art. 182 Entscheidungsbefugnis
1 Das Militärappellationsgericht ist bei der Neubeurteilung der Strafsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
2 Das Urteil darf nicht zuungunsten des Angeklagten abgeändert werden, wenn er allein oder insoweit der Auditor ausdrücklich zu seinen Gunsten appelliert hat.
Art. 183 Kosten; Entschädigung
1 Wird die Appellation des Angeklagten im vollen Umfang gutgeheissen, so trägt der Bund die Kosten des Appellationsverfahrens. In den andern Fällen trifft das Militärappellationsgericht den Kostenentscheid nach seinem Ermessen.
2 In gleicher Weise entscheidet das Gericht über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für Anwaltskosten des Angeklagten, sofern dieser nicht amtlich verteidigt ist. Hat allein die Privatklägerschaft appelliert, so kann er verpflichtet 219 werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten. 2bis Heisst das Gericht die Appellation der Privatklägerschaft ganz oder teilweise gut, so kann es ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten zusprechen, sofern er nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Der Verurteilte kann verpflichtet werden, der 220 Gerichtskasse Ersatz zu leisten.
3 Über weitere Entschädigungsbegehren entscheidet das Gericht nach den Regeln des Artikels 117 Absatz 3.
4 Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165 a die Verfahrenskosten auferlegt 221 werden. Dritter Abschnitt: Kassation
Art. 184 Zulässigkeit
1 Die Kassationsbeschwerde kann erhoben werden
- a. gegen Urteile und Unzuständigkeitsentscheide der Militärappellationsgerichte; 222 gegen Entscheide der Militärappellationsgerichte über einen Widerruf b. 223 224 (Art. 40 MStG ) sowie über eine Rückversetzung (Art. 89 StGB );
- c. gegen Abwesenheitsurteile der Militärgerichte .
2 Für die Fälle von Buchstabe b gelten die Artikel 185–194 sinngemäss.
Art. 185 Kassationsgründe
1 Die Kassation ist auszusprechen, wenn
- a. das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war;
- b. das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat;
- c. während der Hauptverhandlung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden ist;
- d. das Urteil eine Verletzung des Strafgesetzes enthält;
- e. das Urteil keine hinreichenden Entscheidungsgründe enthält;
- f. wesentliche tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren widersprechen.
2 Aus den in den Buchstaben a und c genannten Gründen kann die Kassation nur begehrt werden, wenn die Partei während der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat.
Art. 186 Legitimation; Fristen
1 Die Kassation kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor verlangt werden. Hat der Auditor auf die Kassationsbeschwerde verzichtet, so steht dieses Recht dem Oberauditor zu. 1bis Die Privatklägerschaft kann Kassationsbeschwerde erheben, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit das Urteil ihre zivilrechtlichen Ansprü- 225 che betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
2 Die Kassationsbeschwerde ist innert fünf Tagen nach der mündlichen Eröffnung des Urteils schriftlich beim Gericht anzumelden, das geurteilt hat.
3 Für den Oberauditor beginnt diese Frist mit dem Eingang des Urteils. Er kann innert der Frist die Akten zur Einsicht verlangen. In diesem Fall läuft die Frist zur Anmeldung der Kassationsbeschwerde neu vom Eingang der Akten an.
Art. 187 Schriftenwechsel; Wirkung
1 Nach Eingang der Anmeldung der Kassationsbeschwerde setzt der Präsident des Gerichts dem Beschwerdeführer unter Zustellung des begründeten Urteils eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Begründung.
2 Nach Eingang der Begründung stellt sie der Präsident des Gerichts dem Kassationsgegner zur Vernehmlassung innert 20 Tagen zu. Anschliessend übermittelt er die Akten mit den Rechtsschriften und seinem allfälligen Bericht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts.
3 Die Kassationsbeschwerde hemmt den Vollzug des Urteils.
4 Anmeldung und Rückzug der Kassationsbeschwerde sind dem Oberauditor zu melden.
Art. 188 Vorbereitung der Verhandlung
Der Präsident des Militärkassationsgerichts setzt die Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation und trifft die für die Verhandlung erforderlichen Anordnungen.
Art. 189 Weiterer Schriftenwechsel; Entscheidungsbefugnis
1 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
2 Das Militärkassationsgericht prüft nur die gestellten Anträge.
3 Stützt sich die Kassation auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, so werden lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen berücksichtigt.
4 Bei Kassationsbeschwerden, die sich auf Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f stützen, ist das Militärkassationsgericht nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden.
Art. 190 Beurteilung
Hält das Militärkassationsgericht die Kassationsbeschwerde für begründet, so hebt es das angefochtene Urteil auf.
Art. 191 Rückweisung
1 Wird das Urteil aufgehoben, so weist das Militärkassationsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
2 Aus besonderen Gründen kann es die Sache auch einem anderen Gericht gleicher Instanz zuweisen.
3 Hebt das Militärkassationsgericht das Urteil in Anwendung von Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe b auf, so überweist es die Sache der zuständigen Behörde.
Art. 192 Neubeurteilung
1 Der Neubeurteilung ist die rechtliche Begründung des Urteils des Militärkassationsgerichts zugrunde zu legen.
2 Das Gericht darf nicht zuungunsten des Angeklagten entscheiden, wenn dieser die Kassationsbeschwerde allein oder soweit sie der Auditor oder der Oberauditor ausdrücklich zu seinen Gunsten eingereicht hat. 226 Art. 193 Kosten; Entschädigung Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183.
Art. 194 Eröffnung und Zustellung des Urteils
1 Den Parteien sind Zeit und Ort der Urteilsverkündung anzuzeigen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt.
2 Für die Zustellung des begründeten Urteils gilt Artikel 154. Vierter Abschnitt: Rekurs 227 Art. 195 Zulässigkeit Gegen Entscheide der Militärund der Militärappellationsgerichte kann, sofern die Appellation oder die Kassationsbeschwerde nicht zulässig ist, Rekurs an das Militärkassationsgericht erhoben werden, namentlich in folgenden Fällen:
- a. Vollstreckung aufgeschobener Strafe nach Vollzug von Massnahmen;
- b. Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens;
- c. Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche;
- d. Entscheid über Kostenauflage und Entschädigungsbegehren;
- e. Einziehung;
- f. Anordnung von Haft im Anschluss an die Urteilseröffnung. 228 Art. 196 Legitimation
1 Der Rekurs kann vom Angeklagten, von seinem Verteidiger und vom Auditor erhoben werden.
2 Die Privatklägerschaft kann in den Fällen von Artikel 195 Buchstaben b–e Rekurs erheben.
3 Der von einer angeordneten Einziehung betroffene Dritte kann in einem Fall von Artikel 195 Buchstabe e Rekurs erheben.
Art. 197 Frist; Verfahren
1 Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich mit Antrag und Begründung beim Gericht einzureichen, dessen Entscheid angefochten wird. Der Präsident setzt dem Rekursgegner eine Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung. Hierauf übermittelt er die Akten mit den Rechtsschriften und seinem allfälligen Bericht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts.
2 Artikel 182 gilt sinngemäss. Indessen ist das Militärkassationsgericht bei Rekursen nach Artikel 195 Buchstaben e und f an den Entscheid über die Bestrafung gebunden.
3 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
Art. 198 Entscheid
Wird der Rekurs gutgeheissen, kann das Militärkassationsgericht den Fall zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen oder in der Sache selber entscheiden. 229 Art. 199 Kosten; Entschädigung Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. Fünfter Abschnitt: Revision
Art. 200 Revisionsgründe
1 Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn:
- a. Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, Freispruch oder erheblich geringere Bestrafung des Verurteilten, Verurteilung eines Freigesprochenen oder Verurteilung wegen einer schwereren Straftat zu bewirken;
- b. durch eine Straftat auf das Ergebnis des früheren Verfahrens eingewirkt wurde;
- c. seit Erlass des früheren Urteils ein neues Strafurteil ausgesprochen wurde, das mit dem früheren unvereinbar ist;
- d. der Freigesprochene nach Erlass des Urteils ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat;
- e. eine Verletzung der Ausstandsvorschriften vorliegt, die früher nicht geltend gemacht werden konnte; 230 f. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konven- 231 tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch, nach Zustellung des Entscheides der europäischen Behörden durch das Bundesamt für Justiz, innert 90 Tagen eingereicht werden.
2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Revision zuungunsten des Beurteilten ausgeschlossen.
Art. 201 Zivilrechtliche Ansprüche
1 Wegen zivilrechtlicher Ansprüche kann um Revision nachgesucht werden:
- a. aus den in Artikel 200 Buchstaben b–e genannten Gründen;
- b. wenn entscheidende, dem Gericht nicht vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruchs herbeizuführen.
2 Die Revision aus den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründen muss innert
30 Tagen nach ihrer Entdeckung verlangt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Zustellung der Urteilsausfertigung kann die Revision nicht mehr verlangt werden.
Art. 202 Legitimation
Die Revision können beantragen:
- a. der Auditor; 232 b. der Verurteilte, nach seinem Tod seine Verwandten und Verschwägerten in aufoder absteigender Linie, seine Geschwister sowie der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
- c. der gesetzliche Vertreter des Verurteilten; 233 die Privatklägerschaft, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat d. und soweit der Entscheid seine Zivilforderungen betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann; 234 e. der von einer Einziehung betroffene Dritte.
Art. 203 Gesuch; aufschiebende Wirkung
1 Das Revisionsgesuch ist dem Militärkassationsgericht schriftlich einzureichen.
2 Im Gesuch sind die Gründe und die Beweismittel anzugeben.
3 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Präsident es verfügt.
4 235 …
Art. 204 Amtliche Verteidigung
Erscheint das Revisionsgesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts zur Ergänzung des Gesuches und für das weitere Verfahren einen amtlichen Verteidiger bestellen.
Art. 205 Weitere Abklärungen
Hält der Präsident des Militärkassationsgerichts weitere Abklärungen für notwendig, so nimmt er diese selbst vor oder lässt sie durch ein Mitglied des Gerichts oder den Untersuchungsrichter vornehmen.
Art. 206 Rechtskraft des angefochtenen Urteils
Bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch bleibt das angefochtene Urteil rechtskräftig.
Art. 207 Entscheid; Kosten
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt das Militärkassationsgericht das Strafmandat oder das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Instanz zurück, welche rechtskräftig geurteilt hat, ausgenommen in Fällen, in denen es nach Artikel 198 selbst entschieden hat.
2 Aus besondern Gründen kann es die Sache auch einer andern Instanz gleicher Stufe zuweisen.
3 Wird das Gesuch abgewiesen, so können dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Art. 208 Neubeurteilung
1 Die neue Behandlung des Falles erfolgt im ordentlichen Verfahren.
2 Die vom Militärkassationsgericht als erheblich bezeichneten Beweismittel müssen erhoben werden.
Art. 209 Wiedereinsetzung
1 Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren ganz oder teilweise freigesprochen, so wird er in seine Rechte nach dem neuen Urteil wieder eingesetzt. Bussen und Kosten werden entsprechend zurückerstattet. über eine Entschädigung wird nach den Regeln des Artikels 117 Absatz 3 entschieden.
2 Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen. Viertes Kapitel: Strafvollzug
Art. 210 Rechtskraft
Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn die Frist zur Einreichung der Appellation oder der Kassationsbeschwerde unbenützt verstrichen ist oder das Begehren zurückgezogen oder abgewiesen wurde. 236 Art. 211 Vollzugskanton
1 Als Vollzugskanton ist der Kanton zu bezeichnen, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz hat.
2 Der Bundesrat bestimmt den Vollzugskanton für Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. 237 Art. 212 Vollzug der Strafen und Massnahmen
1 Der Vollzugskanton vollzieht die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die 238 Massnahmen. Vorbehalten bleibt der militärische Vollzug der Freiheitsstrafe nach 239 . Artikel 34 b MStG
2 Der Ertrag der Geldstrafen und der Bussen sowie der Einziehung geht an den einziehenden Kanton. Vorbehalten bleibt Artikel 53 MStG. 240 Art. 213
Art. 214 Einzug von Gerichtskosten
Sind dem Verurteilten Kosten auferlegt worden, so werden sie nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Zivilurteile eingezogen. Eine Umwandlung in Haft findet nicht statt. 241 Art. 215 Vollzugskosten; Rückgriffsrecht
1 Die Kantone tragen die Kosten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen.
2 Gegen den Betroffenen steht dem Kanton für die Kosten des Vollzugs von Mass- 242 243 nahmen nach den Artikeln 56–65 StGB ein Rückgriffsrecht zu. Fünftes Kapitel: Strafverfahren gegen Ausländer
Art. 216 Genfer Abkommen
Für Strafverfahren, die in Kriegszeiten gegen Ausländer durchgeführt werden, bleiben die vom vorliegenden Gesetz abweichenden Bestimmungen der Genfer Abkom- 244 men über den Schutz der Kriegsopfer vorbehalten.
Art. 217 Abweichung von Strafmindestmassen
Bei den Verbrechen und Vergehen von Ausländern, die keine Treuepflicht gegenüber der Schweiz verletzen, ist der Richter nicht an die Strafmindestmasse des Gesetzes gebunden. Dritter Titel: Schlussbestimmungen
Art. 218 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
Art. 219 Aufhebung bisherigen Rechts
245 Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1889 über die Militärstrafgerichtsordnung wird aufgehoben.
Art. 220 Übergangsrecht
1 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.
2 Rechtzeitig angemeldete Kassationsbeschwerden gelten als Appellationserklärungen und werden vom Präsidenten des Militärkassationsgerichts den zuständigen Militärappellationsgerichten überwiesen.
3 Die Amtsdauer der Richter und Ersatzrichter der Militärgerichte, die ihre Tätigkeit unter bisherigem Recht ausübten, läuft mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab. 246 Art. 220 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2016 hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die Bestimmungen dieses Artikels nichts anderes vorsehen.
2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
3 Ist bei Inkrafttreten dieser Änderung das Beweisverfahren der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits abgeschlossen, so wird das erstinstanzliche Verfahren nach bisherigem Recht durchgeführt.
4 Ist vor Inkrafttreten dieser Änderung ein Entscheid gefällt worden, so werden Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar.
5 Für Einsprachen gegen Strafmandate gilt Absatz 4 sinngemäss.
6 Für Rechtsmittel gegen Entscheide, die nach Inkrafttreten dieser Änderung gefällt werden, gilt in jedem Fall neues Recht.
Art. 221 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 60 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. V 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).
[^3]: BBl 1977 II 1
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^7]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^8]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^10]: Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^11]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^12]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^14]: Ursprünglich: Erster Abschnitt.
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^16]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^20]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^25]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^26]: SR 321.0
[^27]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^31]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^32]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BG vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 3467 5428).
[^33]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^34]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^36]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^38]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202).
[^39]: Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^40]: SR 321.0
[^41]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^42]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^44]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^45]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[^46]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^47]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^49]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. V 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).
[^51]: Fassung zweiter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^52]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1607; BBl 2005 7165).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^55]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
[^61]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^62]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889 913).
[^64]: SR 935.61
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^66]: Gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheim- sphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Art. 66–70 die Nummern 65–69.
[^67]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^68]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).
[^69]: SR 321.0
[^70]: Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^71]: SR 321.0
[^72]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4687; BBl 2014 453).
[^73]: SR 312.0
[^74]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^75]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^76]: SR 312.0
[^77]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^78]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^79]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^80]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^81]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^82]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^83]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^84]: SR 780.1
[^85]: SR 780.1
[^86]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^87]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^88]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
[^89]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^91]: SR 312.0
[^92]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^93]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^94]: Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^95]: Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3096; BBl 1998 4241).
[^96]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3096; BBl 1998 4241).
[^97]: Ursprünglich vor Art. 73 a . Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).
[^99]: SR 312.0
[^100]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).
[^102]: SR 812.121
[^103]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 5591 5609).
[^104]: Gemäss Ziff. IV 4–5 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Abschnitte 10–14 die Nummern 11-15 und die ursprünglichen Art. 71–218 die Nummern 74–221.
[^105]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^106]: Gemäss Ziff. IV 4–5 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Ge- heimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569) erhielten die ursprünglichen Ab- schnitte 10–14 die Nrn. 11-15 und die ursprünglichen Art. 71–218 die Nrn. 74–221.
[^107]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^108]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^109]: Fassung gemäss Art. 48 Ziff. 3 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 1929, 2013 915; BBl 2009 6897).
[^110]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^111]: SR 321.0
[^112]: SR 311.0
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
[^114]: SR 311.0
[^115]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
[^116]: bis Ursprünglich Abschnitt 11 . Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (AS 2008 1607; BBl 2005 7165). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
[^117]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
[^121]: SR 312.5
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
[^123]: SR 311.0
[^124]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^125]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[^126]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^127]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 6059 7711).
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