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Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV)

Geltender Text a fecha 2008-12-05

gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 195 Absatz 5, 199 und 214 des Militärstrafgesetzes

1 (MStG), vom 13. Juni 1927 die Artikel 6, 10, 26 Absatz 2, 27 Absatz 2, 83, 84 Absatz 5, 93 und 218

2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP),

3 die Artikel 13 Absatz 5, 42 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG)

4 5 und Artikel 128 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 , verordnet: Erster Titel: Gerichtsordnung Erstes Kapitel: Militärjustiz

6 Art. 1 Versetzung

1 Gesuche um Versetzung zur Militärjustiz sind auf dem Dienstweg an den Oberauditor zu richten.

2 Die Versetzung erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung vom

7 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen und der Verordnung vom

8 9 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht.

10 Art. 2 Dienstleistungspflicht der Angehörigen der Militärjustiz

1 Angehörige der Militärjustiz stehen in ständiger Dienstbereitschaft, sofern sie nicht beurlaubt oder dispensiert sind. Sie leisten während der ganzen Dauer der Militärdienstpflicht im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht Dienst nach Bedarf. Sie sind militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. Eine freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht ist möglich.

2 Soldaten, Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Militärjustiz leisten Dienst im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht gemäss Artikel 9 der Verordnung vom

11 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht.

3 Hauptleute und Fachoffiziere der Militärjustiz leisten in der Militärjustiz höchstens 300 Diensttage.

4 Stabsoffiziere der Militärjustiz leisten vier bis acht Jahre Dienst in der jeweiligen Funktion.

12 Art. 3 Richter

1 Der Dienst als Richter ist besoldeter Militärdienst, der dem freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 MG gleichgestellt ist. Die betreffenden Angehörigen der Armee haben den ihnen gemäss Gesetz auferlegten Ausbildungsdienst in vollem Umfang zu leisten.

2 Die als Richter geleisteten Diensttage werden nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann in ausserordentlichen Fällen Diensttage anrechnen lassen.

13 Administrativuntersuchungen, Unterricht Art. 4

1 Das VBS kann Justizoffizieren die Führung von Administrativuntersuchungen in der Armee oder in der Militärverwaltung übertragen.

2 Der Oberauditor kann Angehörige der Militärjustiz zur Erteilung von Unterricht über Militärstrafrecht in Schulen und Kursen aufbieten.

Art. 5 Aufgebote

Jede Aufforderung einer zuständigen Dienstoder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot.

Art. 6 Uniform

1 Die Angehörigen der Militärjustiz leisten den Dienst in Uniform.

2 Der Oberauditor kann ausnahmsweise den Dienst in Zivilkleidung anordnen.

Art. 7 Administrative Unterstellung, Disziplinarstrafgewalt

1 Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen administrativ dem Oberauditor. Vorbehalten bleibt die Befugnis der Präsidenten der Militärgerichte, den ihrem Gericht zugeteilten Auditoren, Untersuchungsrichtern und Gerichtsschreibern für den Geschäftsablauf und die Organisation des Gerichts Weisungen zu erteilen. 1bis Sind an einem Gericht mehrere Präsidenten eingesetzt, so regelt der Präsident I

14 die Weisungsbefugnisse bei Bedarf im allgemeinen Dienstbefehl.

2 Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen der Disziplinarstrafgewalt des Oberauditors.

Art. 8 Urlaub, Dispensation

1 Angehörige der Militärjustiz haben Urlaub einzuholen, falls sie länger als vierzehn

15 Tage weder an der Geschäftsnoch an der Privatadresse erreichbar sind.

2 Über Gesuche um Urlaub bis zu einem Monat von Auditoren, Untersuchungsrichtern und Gerichtsschreibern entscheidet der zuständige Gerichtspräsident, über alle andern der Oberauditor.

Art. 9 Private Verteidigung

Angehörige der Militärjustiz dürfen vor dem Gerichte, bei dem sie eingeteilt sind, nicht als Verteidiger auftreten. Die private Verteidigung vor andern Militärgerichten bedarf der Zustimmung des Oberauditors. Zweites Kapitel: Gerichte

1. Abschnitt: Allgemeines

16 Art. 10 Allgemeiner Dienstbefehl

1 Die Präsidenten der Militärgerichte erlassen zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl, der vom Oberauditor zu genehmigen ist. Der Befehl enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit des Gerichts sowie:

2 Der allgemeine Dienstbefehl wird zugestellt:

2. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 11 Grundsatz

1 Das Rechnungswesen der Militärgerichte wird nach dem Verwaltungsreglement für

17 die schweizerische Armee geführt. Die Logistikbasis der Armee (Sektion Truppenrechnungswesen) erlässt zusammen mit dem Oberauditorat Richtlinien. Sie berück-

18 sichtigt dabei die Besonderheiten der Militärjustiz.

2 Die administrative Zuweisung der Militärgerichte regelt das VBS, im aktiven Dienst das Armeekommando.

Art. 12 Rechnungsführer, Unterschriften

1 Die Gerichtskanzlei führt die Rechnung. Im Aktivund Assistenzdienst wird jedem

19 Militärgericht ein Rechnungsführer zugeteilt.

2 20 Der Gerichtspräsident unterschreibt die Generalrechnung, Kontrollen und Belege.

3. Abschnitt: Militärgerichte 21

22 Art. 13 Zahl Es bestehen acht Militärgerichte.

Art. 14 Zuständigkeit

1 Die Gerichtsstände der Zugehörigkeit (Art. 26 MStP), die Gerichtsstände für Schulen, Lehrgänge und Kurse (Art. 27 MStP) und die Gerichtsstände des Ortes der

23 Begehung (Art. 28 MStP) werden in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.

2 Die Festlegung eines besonderen Gerichtsstandes nach Artikel 31 des Militärstraf-

24 prozesses bleibt vorbehalten.

25 Art. 15 Besondere Untersuchungsrichter und Auditoren

1 Für ausserordentliche Fälle kann der Oberauditor den Militärgerichten besondere Untersuchungsrichter und Auditoren zuweisen.

2 Zur Untersuchung von Unfällen und Vorfällen beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft oder am Boden sowie beim Fallschirmspringen bezeichnet der Oberauditor besondere Untersuchungsrichter und Auditoren.

3 Im Stab des Oberauditors eingeteilte Untersuchungsrichter können für alle Militärgerichte als ausserordentliche Untersuchungsrichter tätig sein.

26 Art. 16 Verfahren gegen Stabsoffiziere

1 Mit der Durchführung der Voruntersuchung gegen Stabsoffiziere beauftragt der Oberauditor einen Stabsoffizier der Militärjustiz.

2 Der Oberauditor kann von sich aus, auf Begehren des Betroffenen oder des Untersuchungsrichters auch die vorläufige Beweisaufnahme einem Stabsoffizier der Militärjustiz übertragen.

27 Art. 16 a Einvernahmen nach Opferhilfegesetz Zur Durchführung von Einvernahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Bundes-

28 gesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) kann der Oberauditor besondere Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter sowie besondere Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bezeichnen.

4. Abschnitt: Militärappellationsgerichte

29 Art. 17 Anzahl, Aufteilung in Abteilungen

1 Es bestehen drei Militärappellationsgerichte mit je einem Ausschuss (Art. 12 Abs. 4 MStP).

2 Der Chef VBS kann sie in selbstständige Abteilungen aufteilen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

30 Art. 18 Zuständigkeit

1 Das Militärappellationsgericht 1 beurteilt Appellationen gegen Urteile französischsprachiger Militärgerichte erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Disziplinargerichtsbeschwerden französischsprachiger Angehöriger der Armee.

2 Das Militärappellationsgericht 2 beurteilt Appellationen gegen Urteile deutschsprachiger Militärgerichte erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Disziplinargerichtsbeschwerden deutschsprachiger Angehöriger der Armee.

3 Das Militärappellationsgericht 3 beurteilt Appellationen gegen Urteile des italienischsprachigen Militärgerichts erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Diszipinargerichtsbeschwerden italienischsprachiger Angehöriger der Armee.

Art. 19 Vertretung der Anklage

1 Die Anklage vor dem Militärappellationsgericht vertritt der Auditor, der im Verfahren vor Militärgericht tätig war.

2 Ist dieser verhindert, bezeichnet der Oberauditor den Vertreter der Anklage. Drittes Kapitel: Oberauditor

Art. 20 Überwachung des Verfahrens

1 Der Oberauditor überwacht die ordnungsgemässe Abwicklung der Militärstrafver-

31 fahren in organisatorischer Hinsicht und kann darüber Anordnungen treffen.

2 32 Er berät die Untersuchungsrichter und Auditoren in fachlichen Belangen.

Art. 21 Meldewesen

Dem Oberauditor sind mitzuteilen

33 3. am Ende jedes Monats eine Zusammenstellung über die beim Gericht hängigen Geschäfte,

34 4. jährlich auf einen vom Oberauditor festzulegenden Zeitpunkt der Bericht über die Tätigkeit des Gerichtes;

35 2. … ;

36 d. vom Untersuchungsrichter: die Eröffnung und der Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahmen und Voruntersuchungen, die von der Truppe angeordnet wurden.

Art. 22 Prüfung von Begnadigungsgesuchen

Der Oberauditor prüft Begnadigungsgesuche in Militärstrafsachen, erstattet der Begnadigungsinstanz Bericht und stellt ihr Antrag. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Recht auf Begnadigung der Bundesversammlung zusteht. Viertes Kapitel: Rechtshilfe, Auslieferung

Art. 23 Rechtshilfe unter Militärgerichten

1 Rechtshilfe unter Militärgerichten soll sich auf einzelne Untersuchungshandlungen beschränken und nur beansprucht werden, wenn damit sprachliche Schwierigkeiten, erheblicher Zeitverlust oder unverhältnismässige Kosten vermieden werden können.

2 Rechtshilfegesuche sind an den Präsidenten des ersuchten Gerichts zu richten; dieser beauftragt einen Untersuchungsrichter mit der Erledigung.

37 Art. 24 Zwischenstaatliche Rechtshilfe

1 Rechtshilfegesuche an das Ausland dürfen nur für Tatbestände des gemeinen Straf-

38 rechts gestellt werden. Sie sind dem Oberauditorat zur Weiterleitung zuzustellen. Amtshandlungen im Ausland bedürfen der Zustimmung des Oberauditorats.

2 Der direkte Verkehr mit Beschuldigten oder mit schweizerischen Vertretungen im Ausland ist verboten. Soll ein im Ausland lebender Schweizer über eine Beschuldigung orientiert werden, so ist die entsprechende Mitteilung dem Oberauditorat zuzustellen, der für die Weiterleitung besorgt ist.

Art. 25 Auslieferung

1 Vom Ausland darf eine Auslieferung nur für Tatbestände des gemeinen Strafrechts und nach dem Auslieferungsrecht verlangt werden. Anträge auf Einleitung von Auslieferungsverfahren sind dem Oberauditorat einzureichen.

2 Militärgerichtliche Strafverfahren gegen Personen, die an die Schweiz ausgeliefert wurden, dürfen nur weitergeführt oder wieder aufgenommen werden, soweit die aus dem Auslieferungsrecht fliessenden Beschränkungen der Strafverfolgung nicht entgegenstehen oder beseitigt wurden. Zweiter Titel: Strafverfahren Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gerichtsstand

Art. 26 Streitiger Gerichtsstand zwischen Militärgerichten

1 Ist der Gerichtsstand zwischen Militärgerichten streitig, so leitet der Präsident des Gerichts, bei dem die Sache zuerst hängig war, durch eine schriftliche und begründete Eingabe beim Militärkassationsgericht das Kompetenzkonfliktverfahren ein. Der Präsident des Militärkassationsgerichts holt die schriftliche Stellungnahme des Präsidenten des andern Militärgerichts ein, worauf das Militärkassationsgericht entscheidet.

2 Geht der Streit über den Gerichtsstand zwischen Militärgerichten auf eine Verfügung des Oberauditors nach Artikel 31 MStP zurück, so hat nach den betroffenen Gerichten auch der Oberauditor schriftlich Stellung zu nehmen.

2. Abschnitt: Untersuchungsmassnahmen

Art. 27 Sperre von Ausweisen

1 Bei Fluchtgefahr können dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten Reisepass und Identitätskarte abgenommen und deren Neuausgabe gesperrt werden.

2 Anträge für die Sperrung von Ausweisschriften gegenüber Schweizern im Ausland sind an das Oberauditorat zu richten.

Art. 28 Fahndung

1 Für die Fahndung können die zivilen Polizeiorgane eingesetzt werden; der Verkehr erfolgt direkt.

2 Die Anordnung einer öffentlichen Fahndung durch Presse, Radio oder Fernsehen bedarf der Zustimmung des Oberauditors.

Art. 29 Ausschreibung

1 Ausschreibungen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) können die Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte sowie die Unter-

39 suchungsrichter anordnen.

2 40 Die zuständige Gerichtskanzlei führt den Verkehr mit dem RIPOL.

3 Sie besorgt alle Ausschreibungen und Widerrufe im Auftrag der zuständigen Justizoffiziere; sie orientiert die Auftraggeber schriftlich über den Vollzug und führt

41 über alle Ausschreibungen und Widerrufe eine Kontrolle.

Art. 30 Widerruf der Ausschreibung

1 Die Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ist zu widerrufen, wenn die Gründe der Ausschreibung dahingefallen sind (Verhaftung,

42 Einstellung des Verfahrens, Freispruch usw.).

2 Der Widerruf einer Ausschreibung wird angeordnet:

3. Abschnitt: Freiheitsentzug

43 Art. 31 Haftkontrolle

1 Der Justizoffizier, der gegenüber einer beschuldigten oder verdächtigen Person einen Freiheitsentzug angeordnet hat, meldet dessen Beginn, Verlängerung und Ende unverzüglich der Gerichtskanzlei.

2 Wird die gesetzlich zulässige oder bewilligte Dauer des Freiheitsentzugs (Art. 55 a und Art. 59 Abs. 2 MStP) überschritten, so meldet die Gerichtskanzlei dies unverzüglich dem Oberauditor.

44 Art. 32 Erste Einvernahme bei Haft Der Justizoffizier, der die Ausschreibung zur Verhaftung angeordnet hat, sorgt dafür, dass er bei Verhaftung der ausgeschriebenen Person sofort erreichbar ist. Ist er nicht erreichbar, so nimmt der Untersuchungsrichter gemäss Pikettliste die erste Einvernahme vor.

Art. 33 Untersuchungsund Sicherheitshaft

1 Der Verhaftete untersteht den Gefängnisvorschriften.

2 Die Gerichtskasse vergütet den Kantonen die gleiche Entschädigung wie für Strafgefangene.

4. Abschnitt: Durchsuchung

Art. 34 Einspruch

1 Erhebt der Inhaber von Schriftstücken, Bildund Tonträgern gegen deren Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt (Art. 67 Abs. 3 MStP). Der Untersuchungsrichter erstattet dem Präsidenten des Militärgerichts Bericht und stellt Antrag. Der Präsident holt die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ein. Er eröffnet seinen Entscheid dem Untersuchungsrichter und dem Betroffenen mit kurzer

45 schriftlicher Begründung.

2 Hat über die Zulässigkeit der Durchsuchung das Gericht zu entscheiden, so ist der Betroffene mündlich zu Protokoll anzuhören oder ihm Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme einzuräumen.

5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 35 Besondere Untersuchungsmassnahmen

Über besondere Massnahmen während der Untersuchung, insbesondere über das Aussetzen einer Belohnung für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, entscheidet der Oberauditor auf Antrag des Untersuchungsrichters.

46 Art. 35 a Pikettdienst

1 Das Oberauditorat ordnet unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Truppe den Pikettdienst. Der Oberauditor kann Anordnungen treffen.

2 Die Pikettliste ist namentlich folgenden Stellen zuzustellen:

47 Akten Art. 35 b

1 Die Akten der Militärgerichte werden vom Oberauditorat in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Erledigung der Sache dem Bundesarchiv abgeliefert.

2 Das Bundesarchiv entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberauditorat, welche Akten aus historischen oder juristischen Gründen dauernd aufzubewahren sind.

3 Militärstrafakten können frühestens vernichtet werden, wenn der Beurteilte seit mindestens fünf Jahren verstorben ist, sowie:

Art. 36 Orientierung der Öffentlichkeit

1 Der Untersuchungsrichter orientiert nach Absprache mit dem Informationsdienst des Oberauditorats die Öffentlichkeit über ein laufendes Strafverfahren, wenn dies angesichts der objektiven Schwere des Falles oder eines Informationsbedürfnisses

48 der Öffentlichkeit angezeigt ist. 1bis 49 Der Oberauditor ist so rasch wie möglich zu informieren.

2 Die Orientierung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen.

Art. 37 Verfahren bei Ordnungsstrafen

1 Ordnungsbussen und Haftverfügungen nach Artikel 49 Absätze 2 und 3, Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 1 MStP sind dem Betroffenen schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu eröffnen.

2 Der Bestrafte ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach den Artikeln 166ff. oder des Rekurses nach den Artikeln 195ff. des Militärstrafprozesses aufmerksam zu machen. Zweites Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Einleitung des Verfahrens

Art. 38 Untersuchungsbefehl, Zuständigkeit während des Dienstes

1 Der zuständige Kommandant hat den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung persönlich zu erteilen. Ist er verhindert, so ist der Untersuchungsbefehl durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Unterschriftsberechtigung kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

2 Untersuchungsbefehle gegen Schul-, Lehrgangsund Kurskommandanten erteilt

50 der vorgesetzte höhere Stabsoffizier.

51 Untersuchungsbefehl, Zuständigkeit ausserhalb des Dienstes Art. 39

1 Bei strafbaren Handlungen ausserhalb des Dienstes ordnet der Oberauditor die vorläufige Beweisaufnahme oder Voruntersuchung an.

2 Ordnet der Oberauditor entgegen einem ihm gestellten Antrag eine vorläufige Beweisaufnahme oder eine Voruntersuchung nicht an, so entscheidet auf Begehren des Antragstellers der Chef des VBS.

Art. 40 Rücknahme von Untersuchungsbefehlen

1 Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung kann so lange zurückgenommen werden, als der Untersuchungsrichter das Verfahren noch nicht eröffnet hat.

2 Dasselbe gilt für die Umwandlung des Befehls zur Voruntersuchung in einen Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme.

Art. 41 Eröffnungsverfügung

1 Unmittelbar nach Eingang des Untersuchungsbefehls prüft der Untersuchungsrichter von Amtes wegen die Befugnis zur Anordnung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seines Gerichts. Er hält das Ergebnis in der Eröffnungsverfügung fest.

2 Die Eröffnungsverfügung enthält ferner:

Art. 42 Mitteilungspflicht

Die Stelle, die eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet hat, orientiert die unmittelbar interessierten Personen über den Ausgang der Sache, wenn dem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird.

52 Art. 42 a Rechte des Opfers

53 Dem Opfer im Sinne von Artikel 2 OHG ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Verlangt das Opfer die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird sein Antrag abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid (Art. 101 Abs. 2 MStP).

54 Art. 43 Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme

1 Die Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme ist zulässig.

2 In schwerwiegenden Fällen oder in Fällen, in denen die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders verwickelt sind, gibt der Oberauditor dem Verdächtigen auf sein Begehren oder auf Antrag des Untersuchungsrichters einen amtlichen Verteidiger bei.

3 Der Untersuchungsrichter gestattet die Anwesenheit des Verteidigers bei einzelnen Untersuchungshandlungen sowie die Akteneinsicht, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird.

Art. 44 Verteidigung in der Voruntersuchung

1 Der Untersuchungsrichter übergibt dem Beschuldigten spätestens bei der Schlusseinvernahme die Liste der amtlichen Verteidiger des Gerichts und weist ihn darauf hin, dass ihm unter Vorbehalt wichtiger Gründe (Art. 127 Abs. 3 MStP) ein Wahl-

55 recht zusteht. Die Übergabe der Liste ist im Protokoll festzuhalten.

2 Wird der Beschuldigte voraussichtlich für länger als fünf Tage in Untersuchungshaft versetzt, so ist ihm in der Regel ein amtlicher Verteidiger beizugeben, falls er nicht bereits einen privaten Verteidiger beigezogen hat.

Art. 45 Ausdehnung der Voruntersuchung

1 Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Mili-

56 tärgerichtsbarkeit unterstehen.

2 Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen.

Art. 46 Weitere strafbare Handlungen

1 Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls.

2 Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte auch noch strafbare Handlungen begangen, für die zivile Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Artikel 220 und 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid. Überträgt er den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus.

3 Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Widerhandlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige.

4 Wird bei einer vorläufigen Beweisaufnahme oder einer Voruntersuchung festgestellt, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt gegeben ist, aber eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, die der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, so erstattet der Untersuchungsrichter der

57 zuständigen zivilen Behörde Anzeige.

Art. 47 Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens

1 Beabsichtigt der Auditor, das Verfahren nach Artikel 116 MStP einzustellen, so setzt er dem Beschuldigten eine Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen, wenn die Frage der Entschädigung nicht schon in der Voruntersuchung abgeklärt worden ist.

2 Der Entscheid über die Entschädigung ist in der Einstellungsverfügung kurz zu begründen.

58 Art. 48

Art. 49 Kosten

Sind dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt worden, so gilt Artikel 214 MStP sinngemäss. Das Oberauditorat veranlasst den Kostenbezug.

2. Abschnitt: Hauptverhandlung

59 Art. 50 Zustellung der Anklageschrift

1 Jedem Richter wird gleichzeitig mit dem Aufgebot zur Hauptverhandlung eine Kopie der Anklageschrift zugestellt.

2 Ausschlussoder Ausstandsgründe meldet der Richter ohne Verzug dem Präsidenten.

Art. 51 Abgekürztes Beweisverfahren

Wird ein abgekürztes Beweisverfahren (Art. 137 MStP) durchgeführt, so ist der Angeklagte dennoch mit Sorgfalt zur Person zu befragen.

Art. 52 Teilnahme an der Hauptverhandlung

1 Sachverständige können den Verhandlungen beiwohnen.

2 Zeugen dürfen den Verhandlungen nach Abschluss ihrer Einvernahme beiwohnen.

60 Art. 53 Zeitmass der Freiheitsstrafe und der Arbeitsleistung

1 Das Mass einer Freiheitsstrafe ist anzugeben:

2 Die Dauer der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist

61 in Tagen anzugeben.

Art. 54 Berechnung der Dauer von Freiheitsstrafen

Die Dauer einer Freiheitsstrafe ist zu berechnen:

Art. 55 Anrechnung von Sicherheitsoder Untersuchungshaft

Wird an die Strafe Sicherheitsoder Untersuchungshaft angerechnet, so ist diese im Urteil in Tagen anzugeben.

Art. 56 Einziehung, Ersatzforderungen

1 Werden Gegenstände eingezogen (Art. 41ff. MStG), so bestimmt das Urteil, ob sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sind oder ob der Bund frei darüber verfügen kann.

2 Sind Geschenke oder Zuwendungen, die dem Bund verfallen würden, nicht mehr vorhanden, so wird im Urteil der Betrag festgesetzt, den der Empfänger schuldet.

Art. 57 Überweisung von Akten

Sollen Akten nach Abschluss des Militärstrafverfahrens einer Dienstoder Kommandostelle oder einer Administrativbehörde zugestellt werden (z. B. zwecks disziplinarischer Bestrafung, sanitarischer Abklärung), so ist die entsprechende Verfügung im Dispositiv unmittelbar nach dem Urteilsspruch aufzuführen.

62 Art. 58 Klassifizierte Informationen

1 Enthalten Akten als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen, so sind das ganze Aktenheft und das Urteil GEHEIM bzw. VERTRAULICH zu klassifizieren. Ausnahmsweise können die klassifizierten Dokumente aus dem Hauptdossier entfernt und in einem besonderen Dossier angelegt werden. Die Akten des Hauptdossiers dürfen keine Hinweise auf den Inhalt klassifizierter Akten des beson-

63 deren Dossiers enthalten.

2 Über die Aufhebung der Klassifizierung entscheidet im Einverständnis mit dem Geheimnisherrn:

Art. 59 Rechtskraftvermerk und Vollzugsbefehl

Der Präsident verurkundet in den Akten und in der Urteilsausfertigung den Eintritt der Rechtskraft des Urteils und den Vollzugsbefehl.

64 Art. 60 Zustellung des Urteilsdispositivs

1 Die Zustellung des Urteilsdispositivs ist, unabhängig von einem allfälligen Kassationsverfahren, Sache der zuständigen Gerichtskanzlei.

2 Das Urteilsdispositiv wird folgenden Stellen zugestellt:

65 Art. 60 a Zustellung von Urteilsausfertigungen

1 Die Zustellung der Urteilsausfertigungen ist Sache der Gerichtskanzlei.

2 Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zugestellt:

66 in Fällen, bei denen eine der Militärversicherung unterstellte Person verletzt l. oder getötet worden ist: der Militärversicherung;

3 Wurden Mängel bei Vorschriften oder Material festgestellt, so sind dem Chef der Armee und den Kommandanten der Teilstreitkräfte und der Höheren Kaderausbildung Urteile in anonymisierter Fassung zu übermitteln; gegebenenfalls kann statt der Urteilszustellung ein Bericht erstattet werden.

4 Für die Zustellung von Urteilen, die geheim zu haltende Tatsachen enthalten, sind Artikel 154 Absatz 2 MStP und Artikel 58 dieser Verordnung zu beachten.

67 Art. 61 Rückgabe von Gegenständen, Vermögenswerten und Gerichtsakten

1 Ist das Urteil rechtskräftig, so sind beschlagnahmte, verwahrte oder eingezogene Gegenstände sowie Vermögenswerte gemäss richterlicher Verfügung und nach allfälliger Absprache mit dem Oberauditorat an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

2 Beigezogene originale Gerichtsakten sind durch die Gerichtskanzlei an die herausgebende Behörde zurückzugeben.

Art. 62 Zustellung von Urteilen ins Ausland

Ins Ausland zuzustellende Urteile sind dem Oberauditorat zu übermitteln, der für die Weiterleitung besorgt ist.

3. Abschnitt: … 68

Art. 63

4. Abschnitt: Zivilrechtliche Ansprüche

69 Art. 64 und 65 Drittes Kapitel: Rechtsmittel

Art. 66 Mitteilung

Der Gerichtsschreiber des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, meldet das Einreichen oder den Rückzug eines Rechtsmittels (Appellation, Kassationsbeschwerde, Rekurs) ohne Verzug der Gegenpartei.

70 Art. 67 Revision; Abklärungen Sind bei Revisionsgesuchen Abklärungen durch den Untersuchungsrichter notwendig, so wird dieser nach Rücksprache mit dem zuständigen Präsidenten durch den Oberauditor bestimmt. Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen

71 Art. 68 Vollzug

1 Als Vollzugskanton ist der Wohnsitzkanton zu bezeichnen, wenn der Verurteilte oder der unter disziplinarischer Bestrafung oder Auferlegung von Kosten Freigesprochene Wohnsitz in der Schweiz hat.

2 Hat der Beurteilte keinen Wohnsitz in der Schweiz oder hält er sich voraussichtlich für längere Zeit im Ausland auf, so ist der Heimatkanton als Vollzugskanton zu bezeichnen.

3 Zur Übertragung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer sichernden Massnahme an einen andern als den Wohnsitzkanton (Art. 212 MStP) ist der Oberauditor zuständig.

4 Vollzugsinstanz bei Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interes-

72 se ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst.

73 Einzug von Kosten und Bussen Art. 69 Die dem Beurteilten auferlegten Kosten und Bussen ziehen die Kantone ein. Die Erträge aus auferlegten Kosten sind dem Bund abzuliefern. Die Bussen verfallen dem einziehenden Kanton.

Art. 70 Antritt einer Strafe oder sichernden Massnahme

1 Die Strafe oder sichernde Massnahme ist unmittelbar nach der Urteilseröffnung anzutreten, wenn der Verurteilte sich vor der Verhandlung in Haft befand und das Gericht nicht anders beschlossen hat.

2 Befindet sich der Verurteilte nicht in Haft, so wird er zur Sicherung des Vollzugs durch besondere Verfügung des Gerichts in Haft gesetzt, wenn sich dies als notwendig erweist. Trifft das Gericht keine Verfügung, so bestimmt der Vollzugskanton den Beginn des Vollzugs.

Art. 71 Urteilsvollzug bei Auslieferung

Ist der Verurteilte der Schweiz zum Vollzug eines Urteils ausgeliefert worden, so sind die Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Auslieferung geknüpft hat, zu beachten.

Art. 72 Ausschreibung zum Vollzug des Urteils

1 Die Ausschreibung zum Vollzug des Urteils ist Sache des Vollzugskantons.

2 74

Art. 73 Widerruf von Ausschreibungen

1 Schreibt der Vollzugskanton einen in Abwesenheit Verurteilten zum Vollzug des Urteils aus, so widerruft die kontrollführende Stelle eine durch den militärischen Richter angeordnete Ausschreibung.

2 Stellt sich der in Abwesenheit Verurteilte oder wird er verhaftet, und verlangt er die Aufhebung des Urteils, so veranlasst der Untersuchungsrichter den Vollzugskanton zum Widerruf der Ausschreibung. Nimmt der Verurteilte das Urteil an, so widerruft der Vollzugskanton die Ausschreibung von sich aus.

75 Überwachung des Vollzugs Art. 74 Erfolgt die Ausschreibung zum Vollzug eines Abwesenheitsurteils nicht innert dreier Monate seit der Verurteilung, so meldet die Gerichtskanzlei dies dem Oberauditor.

76 Art. 75 Dritter Titel: Militärstrafgesetz Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Eidgenössisches Grenzwachtkorps

77 Art. 76 Untersuchungsbefehl Den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung gegen Angehörige des Grenzwachtkorps erteilt der Oberauditor.

Art. 77 Zuständigkeit

1 Angehörige des Grenzwachtkorps unterstehen für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen der Gerichtsbarkeit des örtlich zuständigen Militärgerichts (Gerichtsstand des Ortes der Begehung).

2 Es gelten die Artikel 221 und 222 MStG und Artikel 46 dieser Verordnung.

2. Abschnitt: … 78

79 Art. 78–85 3. Abschnitt: Strafvollzug an Dienstverweigerern aus Gewissensgründen

80 Art. 86–90 Zweites Kapitel: Verfahren bei Ehrverletzungen

Art. 91 Besonderes Antragsrecht

1 Das Recht der zur Anordnung der Voruntersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP), im Sinne der Artikel 145, 146 und 148 MStG einen Strafantrag zu stellen oder ihn zurückzuziehen, ist vom Antragsrecht des Verletzten unabhängig.

2 Stellt die zuständige Stelle allein Strafantrag, so hat sie vor der Anordnung einer Voruntersuchung abzuklären, ob die Sache gütlich beigelegt oder disziplinarisch erledigt werden kann.

3 Die Antragsfrist (Art. 148 a MStG) gilt auch für die antragsberechtigte Stelle.

Art. 92 Antrag des Verletzten

1 Der Verletzte hat den Strafantrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Stelle einzureichen, die zur Anordnung der Voruntersuchung zuständig ist. Diese kann zur Abklärung des Sachverhalts eine vorläufige Beweisaufnahme anordnen. Sie kann ferner zur gütlichen Beilegung der Sache eine Aussprache mit den Beteiligten durchführen.

2 Kann die Sache nicht gütlich beigelegt werden, so ist der Befehl zur Voruntersuchung zu erteilen. Es ist dabei anzugeben, ob die den Befehl erteilende Stelle ihrerseits Strafantrag stellt oder nicht.

3 Der Untersuchungsrichter informiert den Verletzten bei der ersten Einvernahme über die Formvorschriften des Strafantrages und gibt ihm Gelegenheit, ihn allenfalls

81 zu ergänzen oder zu präzisieren.

Art. 93 Rückzug des Strafantrags

1 Wird der Strafantrag zurückgezogen, bevor Anklage erhoben wurde, so stellt der Auditor das Verfahren ein (Art. 116 und 117 MStP). Bei einem späteren Rückzug erfolgt die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht.

2 Urkunden im Sinne der Artikel 145 Ziffer 6 und 146 Ziffer 3 MStG werden durch die Instanz ausgefertigt, die das Verfahren eingestellt hat. Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung

82 Art. 94 Delegationsverbot

1 Kommandanten und Militärbehörden dürfen weder ihre Disziplinarstrafgewalt noch ihre Disziplinarstrafbefugnisse auf untergeordnete Stellen übertragen. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Chefs VBS, seine Disziplinarstrafgewalt dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter, den Direktunterstellten des Chefs der Armee und dem Führungsstab der Armee (Personelles) zu übertragen.

2 Die übertragene Disziplinarstrafgewalt darf nicht weiter übertragen werden.

83 Disziplinarstrafgewalt Art. 95

1 Die Disziplinarstrafgewalt steht zu:

2 Steht die Disziplinarstrafgewalt den kantonalen Militärbehörden zu, so wird sie ausgeübt:

Art. 96 Strafbefugnisse und Zuständigkeiten

Die Strafbefugnisse und Zuständigkeiten bestimmt Anhang 2.

84 Übertragung der Disziplinarstrafgewalt Art. 97

1 Die Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Angehörigen der Armee, die nicht Dienst in ihren Truppenkörpern/Formationen und keinen friedensfördernden Dienst leisten, steht dem entsendenden Kommando beziehungsweise. der entsendenden Verwaltungseinheit zu. Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so sind die Akten der nächsten vorgesetzten Stelle zuzustellen. Arreststrafen müssen auf jeden Fall in der Schweiz vollzogen werden.

2 Dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter steht in folgenden Fällen die Disziplinarstrafgewalt gegenüber Zivilpersonen zu:

85 über den Schutz a. bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 militärischer Anlagen oder gegen sich darauf stützende Erlasse oder Massnahmen;

3 Dem Generalsekretariat VBS ist ein Doppel der Disziplinarstrafverfügung zuzustellen.

Art. 98 Arrestbefehl

1 Der Arrestbefehl wird durch den Kommandanten der Einheit (Stab) des Bestraften oder durch die zuständige Militärbehörde ausgefertigt, sobald die Arreststrafe vollziehbar geworden ist.

2 Der Arrestbefehl gibt Strafort, Beginn und Ende der Strafe an sowie allenfalls besondere Anordnungen über die Bewachung und Betreuung des Arrestanten.

Art. 99 Arrestlokale

Auf Waffenplätzen müssen genügend Arrestlokale vorhanden sein. An anderen Standorten hat die Truppe rechtzeitig dafür zu sorgen, dass geeignete Arrestlokale zur Verfügung stehen.

86 Art. 99 a

Art. 100 Disziplinargerichtsverfahren

1 Der Entscheid des Gerichts ist dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz, auf dem Dienstweg dem Kommandanten des Bestraften, dem Oberauditorat und allenfalls dem Vollzugskanton zuzustellen.

2 Werden dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt, so veranlasst das Oberauditorat den Bezug. Viertes Kapitel: Gerichtsbarkeit

87 Art. 101 Gerichtsbarkeit bei Strassenverkehrsdelikten Für Strassenverkehrsdelikte, begangen während Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsoder Einsatzort unterstehen die Berufsund Zeitmilitärs sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps der Militärgerichtsbarkeit nur, wenn Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit einer anderen nach Militärstrafgesetz strafbaren Handlung verletzt werden. Dies gilt auch, wenn diese Personen ein Dienstfahrzeug benutzen oder die Uniform tragen.

88 Art. 101 a Ermächtigung zur Strafverfolgung

1 Die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens nach den Artikeln 219

89 Absatz 2 und 222 Absatz 1 MStG erteilt das Oberauditorat.

2 Die Befugnisse des Oberbefehlshabers der Armee bleiben vorbehalten.

3 Die Ermächtigung nach Artikel 222 MStG muss nicht eingeholt werden, wenn

90 durch ein zuständiges Organ das Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr oder ein kantonales Ordnungsbussenverfahren angewendet wird. Vierter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 102 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

91 1. Verordnung vom 27. Dezember 1927 betreffend die Aufsicht über die mit bedingtem Strafvollzug verurteilten Dienstpflichtigen während des Dienstes;

92 2. Bundesratsbeschluss vom 18. September 1933 über Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 Ziffer 3 des Militärstrafgesetzes;

93 3. Bundesratsbeschluss vom 29. September 1947 über die Strafrechtspflege für das eidgenössische Grenzwachtkorps;

94 4. Bundesratsbeschluss vom 15. Mai 1951 über Ausführungsbestimmungen zum Militärstrafgesetz und zur Militärstrafgerichtsordnung;

95 5. Verordnung vom 29. Mai 1951 über das Rechnungswesen der Militärjustiz;

96 über die Militärstrafrechtspflege; 6. Verordnung vom 29. Januar 1954

97 über den Vollzug der Haft- 7. Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1968 strafe an Dienstverweigerern aus Gewissensgründen;

98 über den Vollzug der Disziplinarstraford- 8. Verordnung vom 15. Mai 1968 nung;

99 über den militärischen Vollzug der 9. Verordnung vom 24. Februar 1971 Gefängnisstrafe; 100 über die Divisionsund Ter- 10. Bundesratsbeschluss vom 3. November 1971 ritorialgerichte; 101 11. Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 4. August 1965 betreffend Übertragung der Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Instruktionsoffizieren; 102 12. Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 20. Januar 1966 betreffend die Übertragung der Disziplinarstrafgewalt an den Generalstabschef.

Art. 103 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 1988 103

1 Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die sich bei Inkrafttreten dieser Änderung im militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe befinden, verbüssen ihre Strafe bis zum 31. Dezember 1988 weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen. Reststrafen werden nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Strafgesetz- 104 buches vollzogen.

2 Hat der Richter den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe angeordnet und ist die Strafe vor Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht angetreten worden, wird sie nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vollzogen.

Fussnoten

[^1]: SR 321.0

[^2]: SR 322.1

[^3]: SR 510.10

[^4]: [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0 ).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^7]: SR 511.22

[^8]: SR 512.21

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5631).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^11]: SR 512.21

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^17]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^21]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 32).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^28]: SR 312.5

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298)

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).

[^38]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundes- gesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundes- gesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundes- gesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).

[^53]: SR 312.5

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^66]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996 (AS 1996 3259).

[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298)

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2394).

[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298)

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992 (AS 1992 2394).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

[^78]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 1988 (AS 1988 1552). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Gesetzes.

[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 1988 (AS 1988 1552). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Gesetzes.

[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298)

[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).

[^85]: SR 510.518

[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996 (AS 1996 3259). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).

[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^88]: Ursprünglich Art. 101.

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

[^90]: SR 741.03 . Heute: Ordnungsbussengesetz.

[^91]: [BS 3 503]

[^92]: [BS 3 452]

[^93]: [BS 3 493]

[^94]: [AS 1951 454, 1954 299 Art. 76 Abs. 2 Bst. c]

[^95]: [AS 1951 498, 1963 602 Ziff. I, II, 1972 777]

[^96]: [AS 1954 299, 1968 627 Art. 17 Abs. 2 1016 Ziff. I, II]

[^97]: [AS 1968 223]

[^98]: [AS 1968 627 704]

[^99]: [AS 1971 273]

[^100]: [AS 1972 681]

[^101]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^102]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^103]: AS 1988 1552

[^104]: SR 311.0