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Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
6 Versionen
· 1977-06-08
2014-07-18
2011-11-02
Änderungen vom 2011-11-02
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# Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
<sup>1</sup> Übersetzung Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (Stand am 26. Juni 2009)
<sup>1</sup> Übersetzung Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (Stand am 2. November 2011)
Die Hohen Vertragsparteien, eingedenk dessen, dass die humanitären Grundsätze, die in dem den Genfer
Die Hohen Vertragsparteien, eingedenk dessen, dass die humanitären Grundsätze, die in dem den Genfer Ab-
<sup>3</sup> Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. <sup>3</sup> niedergelegt sind, die Grundlage für die Achtung der menschlichen Person im Fall eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts darstellen, sowie eingedenk dessen, dass die internationalen Übereinkünfte über die Menschenrechte der menschlichen Person einen grundlegenden Schutz bieten, unter Betonung der Notwendigkeit, den Opfern dieser bewaffneten Konflikte einen besseren Schutz zu sichern, eingedenk dessen, dass die menschliche Person in den vom geltenden Recht nicht erfassten Fällen unter dem Schutz der Grundsätze der Menschlichkeit und der Forderungen des öffentlichen Gewissens verbleibt, sind wie folgt übereingekommen: Teil I Geltungsbereich dieses Protokolls
<sup>3</sup> kommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. <sup>3</sup> niedergelegt sind, die Grundlage für die Achtung der menschlichen Person im Fall eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts darstellen, sowie eingedenk dessen, dass die internationalen Übereinkünfte über die Menschenrechte der menschlichen Person einen grundlegenden Schutz bieten, unter Betonung der Notwendigkeit, den Opfern dieser bewaffneten Konflikte einen besseren Schutz zu sichern, eingedenk dessen, dass die menschliche Person in den vom geltenden Recht nicht erfassten Fällen unter dem Schutz der Grundsätze der Menschlichkeit und der Forderungen des öffentlichen Gewissens verbleibt, sind wie folgt übereingekommen: Teil I Geltungsbereich dieses Protokolls
##### **Art. 1** Sachlicher Anwendungsbereich
2009-06-26
2006-09-14
2004-06-25
1977-06-08
Originalfassung
Text zu diesem Datum