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Verordnung vom 25. August 1982 über Konjunkturbeobachtung

Geltender Text a fecha 1982-08-25

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1980[^1] über Konjunkturbeobachtung und Konjunkturerhebungen,

verordnet:

1. Abschnitt: Konjunkturforschung

Art. 1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)[^2] vergibt die Forschungsaufträge und sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.

2. Abschnitt: Konjunkturbeobachtung

Art. 2 Beizug der Erhebungsorgane

1 Die Erhebungsorgane führen ihre Erhebungen so durch, dass die Ergebnisse der Konjunkturbeobachtung dienen.

2 Sie sprechen sich mit dem SECO über die Art und Weise der Auswertung ab. Das SECO kann sie beauftragen, besondere Analysen durchzuführen.

Art. 3 Beizug anderer Institutionen

1 ...[^3]

2 Das SECO kann weitere geeignete Institutionen zur Konjunkturbeobachtung beiziehen. Es kann sie dafür entschädigen.

Art. 4[^4]

3. Abschnitt: ...

Art. 5–11[^5]

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12[^6]
Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 951.95

[^2]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 5 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. II 13 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525).

[^5]: Aufgehoben durch Art. 14 Ziff. 7 der V vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (AS 1993 2100).

[^6]: Aufgehoben durch Art. 14 Ziff. 7 der V vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (AS 1993 2100).