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Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Geltender Text a fecha 2003-01-01

1 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

2 und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982

3 (AVIG), verordnet: Erster Titel: Beiträge

4 Art. 1 Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes (Art. 3 AVIG) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.

Art. 2 Verwaltungskostenbeitrag

(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten. Zweiter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 3 Heimarbeitnehmer

(Art. 8 Abs. 2 AVIG)

1 Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines

5 Heimarbeit verrich- Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts ten.

2 Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.

Art. 4 Voller Arbeitstag

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

1 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.

2 Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat, einschliesslich der Feiertage, für die ein Entschädigungsanspruch besteht (Art. 19 AVIG).

Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen

(Art. 11 Abs. 1 AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.

6 Besondere Wartezeiten Art. 6 (Art. 11 Abs. 2 und 14 Abs. 4 AVIG)

1 Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen, wenn sie:

2 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.

3 Wenn die Umstände für die Bestimmung der Wartezeit sich ändern, so wird die Wartezeit nur neu berechnet, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.

4 Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu bestehen.

5 Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin:

6 Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

7 Allgemeine Wartezeit Art. 6 a bis (Art. 18 Abs. 1 und 1 AVIG)

1 Die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

2 Die allgemeine Wartezeit gilt nur für Personen, deren versicherter Verdienst aus einer Vollzeitbeschäftigung mehr als 3000 Franken beträgt; bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Betrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Dieser Betrag erhöht sich für das erste Kind um 1000 Franken und für jedes weitere um 500 Franken, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht.

3 Versicherte mit reduzierten Pauschalansätzen nach Artikel 41 Absatz 2 haben die allgemeine Wartezeit zu bestehen.

Art. 7 Saisontätigkeit

(Art. 11 Abs. 2 AVIG) Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn:

Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

(Art. 11 Abs. 2 AVIG)

1 Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:

8 ... 2

9 Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. 11 Abs. 4 AVIG)

1 Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern

2 Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.

Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung

des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Art. 11 Abs. 5 AVIG)

1 Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist.

2 Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber anerkannten Lohnund Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen.

3 Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zuviel bezahlten Taggelder von ihm zurück.

Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit

(Art. 13 Abs. 1 AVIG)

1 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

2 Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.

3 Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.

4 Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.

5 Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt zudem Artikel 67 der

10 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 cherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der

11 Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle

1 und 2 zur Anlage 2 zum Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der Euro-

12 13 vorbehalten. päischen Freihandelsassoziation (EFTA)

14 Art. 11 a Anrechnung der Erziehungsperiode bis (Art. 13 Abs. 2 AVIG)

1 Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode selber und können es bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht.

2 15 ...

3 Versicherte können sich die Erziehungsperiode nur einmal als Beitragszeit anrechnen lassen.

16 Art. 11 b Einkommensund Vermögensgrenze ter (Art. 13 Abs. 2 AVIG)

1 bis Ein Anspruch nach Artikel 13 Absatz 2 AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 23 Absatz 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich:

2 Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens werden grundsätzlich aufgrund der Einkommensund Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet. Anrechenbar sind:

Art. 12 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter

(Art. 13 Abs. 3 AVIG)

1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:

17 einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entb.

18 schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.

3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche

19 Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

(Art. 14 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG)

1 Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die

20 Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft.

2 Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach Artikel

13 Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland

21 nachweisen können.

Art. 14 Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern

22 und Temporärarbeitnehmern (Art. 15 Abs. 1 AVIG)

1 23 ...

2 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.

3 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.

Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten

AVIG)24 (Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96 b

1 Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des

25 Innern.

2 Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.

3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.

26 Zumutbare Arbeit Art. 16 (Art. 16 AVIG)

1 Die zuständige Amtsstelle klärt ab, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, wenn der Versicherte:

2 27 ... Liegt ein Einstellungsgrund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein.

3 Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.

28 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit Art. 17 (Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:

2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle 29

30 31 Art. 18 Örtliche Zuständigkeit (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des

32 . Zivilgesetzbuches

2 Die Beratungsund Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt.

3 Bevormundete Versicherte, die sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung des Vormundes die Beratungsund Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsortes führen.

4 Wochenaufenthalter führen die Beratungsund Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes.

5 Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungsund Kontrollgespräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den Wohnoder Aufenthaltsort wechseln.

33 34 Persönliche Meldung bei der Gemeinde Art. 19 (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Der Versicherte muss sich bei der Gemeinde seines Wohnsitzes persönlich melden.

2 Er wählt bei der Gemeinde die Kasse. Zur Aufklärung und Beratung im Sinne von Artikel 27 ATSG verweist die Gemeinde den Versicherten an die dafür zuständigen

35 Durchführungsstellen.

3 Die Gemeinde bestätigt dem Versicherten das Datum seiner Meldung und die von ihm gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten innert sieben Tagen seit der Meldung bei der Gemeinde verantwortlich.

36 Art. 19 a Aufklärung über Rechte und Pflichten (Art. 27 ATSG)

1 Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.

2 Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG).

3 Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85 b AVIG).

37 38 Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle Art. 20 (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Der Versicherte muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle vorlegen:

39 das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde»; a.

40 die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den b. Ausländerausweis;

41 den Versicherungsausweis der AHV/IV; c.

42 das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigund. gen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.

2 Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.

3 Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse.

4 43 ...

44 Art. 20 a Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 17 Abs. 2 AVIG und Art. 20 Abs. 1 AVIG)

45 In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie zu Arti-

46 über die Durchführung der Verordnung kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), muss sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder der Schweiz, der sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhält, bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in dem Kanton melden, in dem er sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Bei der Anmeldung wählt der Stellensuchende die Kasse. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Kasse oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ausgeschlossen.

47 Beratung und Kontrolle Art. 21 (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungsund Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.

2 Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungsund Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest.

3 Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungsund Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest.

4 Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungsund Kontrollgespräche statt.

48 Beratungsund Kontrollgespräche Art. 22 (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Das erste Beratungsund Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.

2 Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungsund Kontrollgespräch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft.

3 Übt der Versicherte einen vollzeitlichen Zwischenverdienst oder eine freiwillige Tätigkeit nach Artikel 15 Absatz 4 AVIG aus, so bietet ihn die zuständige Amtsstelle mindestens alle zwei Monate zu einem Beratungsund Kontrollgespräch auf.

4 Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.

49 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs Art. 23 (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz «Kontrolldaten» oder mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst. Der Kanton hat sich für einen Datenträger zu entscheiden.

2 Der Datenträger gibt Auskunft über:

3 Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungsund Kontrollgespräch mit dem Versicherten den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie die vom Versicherten bei der Gemeinde gewählte Kasse (Art. 19 Abs. 3).

4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.

5 50 51 Im Übrigen gilt Artikel 83 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .

52 Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)

1 Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt.

2 Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungs-

53 fähigkeit.

3 Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.

54 55 Erleichterung der Beratung und Kontrolle Art. 25 (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die zuständige Amtsstelle kann zur Erleichterung im Einzelfall anordnen, dass:

2 Die zuständige Amtsstelle kann gestatten, dass ein Versicherter ausnahmsweise sein Beratungsund Kontrollgespräch verschiebt, wenn er nachweist, dass er am vereinbarten Termin aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel Ortsabwesenheit

56 wegen Stellenbewerbung oder wegen eines Familienereignisses, verhindert ist.

57 Art. 25 a Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben (Art. 17 Abs. 2 AVIG) Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG)

58 59 sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 . Nr. 1408/71

60 61 Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten (Art. 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.

2 Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss der Versicherte gegenüber der zuständigen Amtsstelle seine Bemühungen um Arbeit nachweisen. In der Folge hat er diesen Nachweis für jede Kontrollperiode zu erbringen.

3 Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich

62 zu überprüfen.

63 Art. 27 Kontrollfreie Tage (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.

4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41 a . Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.

5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.

64 Kontrollperiode Art. 27 a (Art. 18 Abs. 2 AVIG) Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.

3. Abschnitt: Entschädigung

65 Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. 20 Abs. 1 AVIG)

1 Mit der persönlichen Meldung bei der Gemeinde wählt der Versicherte die Kasse.

2 Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden.

3 Bei einem Kassenwechsel übermittelt die bisherige der neuen Kasse die Daten elektronisch und stellt ihr eine Kopie des Bezügerdossiers zu. Die bisherige erteilt der neuen Kasse auf Aufforderung hin jede weitere sachdienliche Auskunft.

Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 20 Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse einreicht:

66 den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben d. der versicherten Person»;

67 spruchs verlangt.

2 Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse vor:

68 den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben a. der versicherten Person»;

69 weitere Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verc. langt;

70 71 d. ... .

3 Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf-

72 merksam.

4 Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.

Art. 30 Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis

AVIG)73 (Art. 20, 96 a , 96 b und 97 a

1 Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.

2 Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.

3 Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord-

74 75 . nung (EWG) Nr. 574/72

76 Art. 31 Vorschuss (Art. 20 AVIG) Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht.

78 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter Art. 32 (Art. 18 Abs. 4 und 22 AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.

79 Art. 33 Taggeldansatz (Art. 22 Abs. 2 AVIG)

1 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht,

80 unterhaltspflichtig wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches

81 82 . ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

2 Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG beträgt mindestens 130 Franken.

3 Anspruch auf ein Taggeld gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG haben Personen, die:

83 aussichtslos erscheint.

Art. 34 Zuschlag für Kinderund Ausbildungszulagen

(Art. 22 Abs. 1 AVIG)

1 Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt

84 85 . Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/72

2 86 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.

Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen

(Art. 22 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 61 AVIG ab.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherung regelt im Einvernehmen mit dem seco die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherung ihre Revisionsbemerkungen bekannt.

4 Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert.

87 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle Art. 36 (Art. 22 a Abs. 4 AVIG) Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar

88 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen. 1996

Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst

(Art. 23 Abs. 1 AVIG)

1 Als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst gilt in der Regel der letzte Beitragsmonat (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Vor-

89 behalten bleibt Absatz 5.

2 Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund

90 dieses Durchschnittslohnes berechnet.

3 Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für den Versicherten unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber auf die letzten zwölf Beitragsmonate, abstellen. 3bis Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, wird der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der

91 vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt. 3ter Wurde die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt, so berechnet sich der versicherte Verdienst grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Beitragszeiten mit

92 Differenzzahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 bleiben dabei unberücksichtigt.

4 Der versicherte Verdienst wird auf die nächste Kontrollperiode neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug:

93 b. die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sich verändert.

5 Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA der während des Bemessungszeitraumes für den versicherten Verdienst in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig war, gilt Artikel 68 Absatz 1

94 95 . der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

96 Art. 38

Art. 39 Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten,

die Beitragszeiten gleichgesetzt sind. (Art. 23 Abs. 1 AVIG) Für Zeiten, die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte.

97 Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG)

1 Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraumes monatlich 500 Franken, bei Heimarbeitnehmern 300 Franken, nicht erreicht. Der Verdienst aus mehreren Arbeitsverhältnissen wird zusammengezählt. 2–3 98 ...

99 Art. 40 a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG) Der Tagesverdienst wird ermittelt. indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. 100 Versicherter Verdienst von Behinderten Art. 40 b (Art. 23 Abs. 1 AVIG) Bei Versicherten. die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. 101 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst Art. 41 bis (Art. 13 Abs. 2 und 23 Abs. 2 AVIG)

1 Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre oder einer Erziehungsperiode von Kindern unter 16 Jahren Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten folgende Pauschalansätze:

2 Die Pauschalansätze werden um 50 Prozent reduziert bei Versicherten, die: 102 nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit a. einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen;

3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Personen, deren Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz übersteigt.

4 Ändern sich die Umstände für die Bestimmung der Pauschalansätze im Laufe des Taggeldbezuges, so gilt der neue Pauschalansatz ab Beginn der entsprechenden 103 Kontrollperiode.

5 Das EVD kann nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission die Pauschalansätze mit Wirkung auf Beginn des Kalenderjahres der Lohnentwicklung anpassen. 104 Kompensationszahlungen Art. 41 a (Art. 16 Abs. 2 Bst. i und 24 AVIG)

1 Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An- 105 spruch auf Kompensationszahlungen.

2 Besteht kein Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so gilt ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als 106 zumutbar.

3 Kein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn ein Arbeitsverhältnis, das weniger als ein Jahr unterbrochen war, zwischen den gleichen Parteien unter einer der folgenden Bedingungen fortgesetzt wird:

4 Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen nach Artikel 24 Absatz 4 AVIG, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung abgezogen. 107 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für Versicherte vor dem Art. 41 b Rentenalter (Art. 27 Abs. 3 AVIG) Versicherten mit einem Taggeldhöchstanspruch nach Artikel 27 Absatz 2 AVIG, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters als arbeitslos melden, wird eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

Art. 42 Taggeldanspruch bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft

(Art. 28 AVIG)

1 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit de- 108 109 ren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden.

2 Meldet der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund zu spät, so hat er keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung.

3 Die zuständige Amtsstelle hält auf dem Datensatz «Kontrolldaten» die Dauer der 110 111 gänzlichen oder teilweisen Arbeitsund Vermittlungsunfähigkeit fest.

4 112 ... 113 Art. 43

4. Abschnitt: Einstellung in der Anspruchsberechtigung

114 Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und ungenügende Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. a und c AVIG)

1 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:

2 Als ungenügende Arbeitsbemühung gilt insbesondere auch die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle.

Art. 45 Beginn und Dauer der Einstellung

AVIG)115 bis (Art. 30 Abs. 3 und 3

1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt ab dem ersten Tag nach:

2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert:

3 Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder 119 eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zweites Kapitel: Kurzarbeitsentschädigung 120 Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 1 AVIG)

1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Voroder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

4 Läuft im Zeitpunkt der Einführung von bewilligter Kurzarbeit für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.

Art. 46 a

... 121 Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles Art. 46 b (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)

1 Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.

2 Der Arbeitgeber hat die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 47 Weiterbildung im Betrieb

(Art. 31 AVIG)

1 Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung der kantonalen Amtsstelle die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet.

2 Die kantonale Amtsstelle darf ihre Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:

Art. 48 Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern

(Art. 32 Abs. 1 AVIG)

1 Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet.

2 Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat. 122 Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden Art. 48 a (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)

1 Fällt die Einführung von Kurzarbeit nicht auf den Beginn einer Abrechnungsperiode und wurde in der vorausgegangenen Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden seit Beginn der Kurzarbeit.

2 Wird die Arbeit vor Ende einer Abrechnungsperiode wieder voll aufgenommen und wird in der nachfolgenden Abrechnungsperiode keine Kurzarbeit geleistet, so berechnet sich der Mindestausfall von 10 Prozent auf den normalen Arbeitsstunden bis Ende der Kurzarbeit.

3 Abrechnungsperioden, in denen im Sinne der Absätze 1 und 2 nur teilweise verkürzt gearbeitet wird, werden zur Bestimmung des Höchstanspruches (Art. 35 AVIG) voll angerechnet.

Art. 49 Voller Arbeitstag

(Art. 32 Abs. 2 AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46). 123 Karenzzeit Art. 50 (Art. 32 Abs. 2 AVIG) Vom anrechenbaren Arbeitsausfall werden für jede Abrechnungsperiode abgezogen:

Art. 51 Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer

nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann.

2 Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:

3 Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat.

4 Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist anrechenbar. 124 Art. 51 a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle (Art. 32 Abs. 3 AVIG)

1 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stillegt oder erheblich einschränkt.

2 Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb nachweislich in drei von fünf Vorjahren geöffnet war.

3 Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.

4 Für jede Abrechnungsperiode wird eine Karenzfrist von drei vollen Arbeitstagen vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. In Betrieben, welche nur saisonal tätig sind, gilt für den erstmaligen Arbeitsausfall innerhalb der Saison eine Karenzfrist von zwei Wochen.

5 Als bestandene Karenztage gelten nur Ausfalltage, für die der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis stand und vom Arbeitgeber eine mindestens der Kurzarbeitsentschädigung entsprechende Vergütung erhalten hat.

6 Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Arbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis anwendbar.

Art. 52 Betriebsabteilung

(Art. 32 Abs. 4 AVIG)

1 Eine Betriebsabteilung ist einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die:

2 Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber ein Organigramm seines Gesamtbetriebes vorlegen.

Art. 53 Abrechnungsperiode

(Art. 32 Abs. 5 AVIG)

1 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2 Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Kurzarbeitsentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet.

Art. 54 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feierta-

gen oder Betriebsferien (Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar

2 Das seco kann in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss das Gesuch an die kantonale Amtsstelle richten; diese leitet es zusammen mit ihrer Stellungnahme an das seco wei- 125 ter. 126 Art. 54 a Saisonale Beschäftigungsschwankungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. b und 3 AVIG) Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.

Art. 55 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer

(Art. 34 Abs. 2 AVIG) Die Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer bemisst sich nach dem Durchschnittslohn im Bemessungszeitraum (Art. 48 Abs. 2).

Art. 56 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger

von Einarbeitungszuschüssen (Art. 34 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kurzarbeitsentschädigung für Versicherte, die Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG) beziehen, bemisst sich nach dem für die Einarbeitungszeit vertraglich vereinbarten Lohn; die Einarbeitungszuschüsse bleiben unberücksichtigt.

2 Bei hundertprozentiger Kurzarbeit bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung nach dem für die Zeit nach der Einarbeitung vertraglich vereinbarten Lohn.

Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn

(Art. 34 Abs. 3 AVIG) Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns. 127 Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles Art. 57 a bis (Art. 35 Abs. 1 AVIG)

1 Überschreitet der Arbeitsausfall innerhalb der Rahmenfrist während mehr als vier zusammenhängenden oder einzelnen Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit, besteht nur für die vier ersten Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

2 Die normale betriebliche Arbeitszeit bestimmt sich nach Artikel 46. 128 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung Art. 57 b (Art. 35 Abs. 2 AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.

Art. 58 Anmeldefrist

(Art. 36 Abs. 1 AVIG)

1 Die Anmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.

2 Hängt die Arbeitsmöglichkeit in einem Betrieb vom täglichen Auftragseingang ab und ist es nicht möglich, auf Lager zu arbeiten, so kann Kurzarbeit bis vor ihrem Beginn, allenfalls auch telefonisch, angemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Meldung unverzüglich schriftlich bestätigen.

3 Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Meldung nicht fristgemäss erstatten konnte.

4 Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.

Art. 59 Einzureichende Unterlagen

(Art. 36 Abs. 2 und 3 AVIG)

1 Zur Voranmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 AVIG einreichen:

2 Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem Formular des seco melden.

3 Das seco kann ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vorsehen, dass ein Betrieb während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) unter gleichbleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit anmeldet.

Art. 60 Kassenwahl und Kassenwechsel

(Art. 36 Abs. 2 Bst. c und 38 Abs. 1 AVIG)

1 Der Arbeitgeber kann für jede Betriebsabteilung (Art. 52) eine Kasse wählen.

2 Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit angemeldet und eine Kasse bezeichnet, so darf er während der Zweijahresfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG) die Kasse nur wechseln, wenn:

78 Abs. 2 AVIG) der bisherigen Kasse liegt.

3 Hat der Arbeitgeber innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er die Kurzarbeitsentschädigung nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist.

4 Das seco kann einen Kassenwechsel bewilligen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die bisherige Kasse nicht in der Lage ist, den Entschädigungsfall ordnungsgemäss abzuwickeln, oder dass sie bei der Erledigung eines früheren Entschädigungsfalles schwerwiegende Fehler begangen hat.

5 Die bisherige liefert der neuen Kasse auf Aufforderung alle notwendigen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Abrechnungsperioden, für die sie Leistungen ausgerichtet hat.

Art. 61 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 38 Abs. 1 AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. 129 Art. 61 a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge (Art. 39 Abs. 2 AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. 130 Art. 62

Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung

(Art. 41 Abs. 4 AVIG) Die Kurzarbeitsentschädigung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit dem durch Zwischenbeschäftigung erzielten Einkommen den anrechenbaren Verdienstausfall übersteigt.

Art. 64 Abzüge wegen Verschuldens des Versicherten

(Art. 41 Abs. 5 AVIG)

1 Die Abzüge von der Kurzarbeitsentschädigung betragen:

2 Die kantonale Amtsstelle übermittelt dem Arbeitgeber, der Kasse und dem seco unverzüglich je ein Doppel der Verfügung.

3 Der Arbeitgeber verrechnet im Auftrag der Kasse die rechtskräftig verfügten Abzüge soweit möglich mit auszuzahlenden Kurzarbeitsentschädigungen. Nicht verrechenbare Abzüge muss die Kasse vom Versicherten zurückfordern. Drittes Kapitel: Schlechtwetterentschädigung

Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung

(Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:

2 134 ...

3 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obstund Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten we- 135 gen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.

Art. 66 Anrechenbarer Arbeitsausfall

(Art. 43 Abs. 2 AVIG)

1 Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Voroder Nachmittag oder mindestens 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent eines vollen Arbeitstages aus- 136 macht.

2 137 ... 138 Art. 66 a Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. 42 Abs. 1 und 44 a Abs. 1 AVIG)

1 Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, jedoch höchstens die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.

2 Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Voroder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.

3 Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsoder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

4 Läuft im Zeitpunkt eines anrechenbaren wetterbedingten Arbeitsausfalles für den Betrieb oder die Betriebsabteilung noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.

5 Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.

Art. 67 Voller Arbeitstag

(Art. 43 Abs. 3 AVIG) Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers (Art. 46).

Art. 68 Abrechnungsperiode

(Art. 43 Abs. 4 AVIG)

1 Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat.

2 Gibt es in einem Betrieb unterschiedliche Lohnperioden, so werden für die Schlechtwetterentschädigung die entsprechenden Abrechnungsperioden von einem Monat oder vier Wochen angewendet. 139 Meldung Art. 69 (Art. 45 AVIG)

1 Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des seco melden.

2 Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben.

3 Die kantonale Amtsstelle bestimmt durch Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

Art. 70 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 47 Abs. 1 AVIG) Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.

Art. 71 Kassenwechsel

(Art. 47 Abs. 2 AVIG) Läuft für den Betrieb eine Zweijahresfrist für Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 1 AVIG) oder hat er innert der letzten zwei Jahre Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht, so kann er einen neuen Entschädigungsanspruch nur dann bei einer andern Kasse geltend machen, wenn eine Voraussetzung nach Artikel 60 Absatz 2 erfüllt ist. 140 Vergütung der Arbeitgeberbeiträge Art. 71 a (Art. 48 Abs. 2 AVIG) Die auf die Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ EO/ ALV werden dem Arbeitgeber zusammen mit der Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet. 141 Kontrollvorschriften Art. 72 (Art. 49 Abs. 2 AVIG) Bei wetterbedingten Arbeitsausfällen wird keine Stempelkontrolle durchgeführt, soweit die kantonale Amtsstelle nichts anderes anordnet. Viertes Kapitel: Insolvenzentschädigung

Art. 73 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

(Art. 51 AVIG) Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. 142 Glaubhaftmachung der Forderung Art. 74 (Art. 51 AVIG) Die Kasse darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. 143 Art. 75

Art. 76 Sozialversicherungsbeiträge

(Art. 52 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kasse entrichtet auf der Insolvenzentschädigung die Beiträge (Arbeitnehmerund Arbeitgeberanteil) für:

2 Die Höhe der Beiträge für die obligatorische berufliche Vorsorge ergibt sich aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung; die Kasse entrichtet nur die auf den koordinierten Lohn entfallenden Beiträge.

3 Den Arbeitnehmeranteil zieht die Kasse von der auszurichtenden Insolvenzentschädigung ab.

4 Das seco regelt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung das Verfahren.

5 Für die Überprüfung der Abzüge gilt Artikel 35 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 53 AVIG)

1 Der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Kasse einreichen:

2 Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

3 Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmer ihren Anspruch über die öffentliche Kasse dieses Kantons geltend machen. Diese übermittelt die Anträge mit den Unterlagen der zuständigen Kasse.

4 Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Kasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet das seco die zuständige Kasse.

5 Im Fall des Artikels 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der Frist für 144 die Stellung des Konkursbegehrens geltend zu machen.

Art. 78 Zusammenarbeit der Kassen

(Art. 53 AVIG) Die zuständige Kasse kann öffentliche Kassen anderer Kantone für die Erledigung von Entschädigungsfällen zur Mithilfe heranziehen.

Art. 79 Verfahrensanträge und Klagen mit Kostenrisiko

(Art. 54 AVIG) Verfahrensanträge, die für die Kasse mit einem Kostenrisiko verbunden sind, darf sie nur mit Zustimmung des seco stellen. Dasselbe gilt für betreibungsrechtliche Klagen.

Art. 80 Forderungen im Ausland

(Art. 54 Abs. 2 AVIG)

1 Müssen Forderungen im Ausland geltend gemacht werden, so unterbreitet die Kasse den Fall mit allen Unterlagen dem seco.

2 Erscheint die Durchsetzung der Forderung zweifelhaft oder muss mit Umtrieben gerechnet werden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Ergebnis stehen, so kann das seco die Kasse ermächtigen, auf die Geltendmachung der Forderung zu verzichten. Fünftes Kapitel: Präventivmassnahmen

1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung

Art. 81 Kursbesuch

(Art. 60 Abs. 1 Bst. c und 2 AVIG)

1 Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zum Kursbesuch nur erteilen, wenn der Kurs nach einem im voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.

2 Ausgeschlossen sind berufsund betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.

3 Der Kursteilnehmer muss das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage, vor Kursbeginn dem Arbeitsamt einreichen; dieses leitet es an die kantonale Amtsstelle weiter. Reicht der Kursteilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Kursbeginn ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet. 145 Erfolgskontrolle der Massnahmen Art. 81 a (Art. 59 a AVIG)

1 Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM).

2 Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 146 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 82 Arbeitslosenentschädigung (Art. 59 b und 60 AVIG)

1 Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind auf die Ausrichtung von Kurstaggeldern ergänzend anwendbar.

2 Bei Teilzeitkursen besteht ein Anspruch auf Kurstaggelder für unterrichtsfreie Tage, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er an diesen Tagen überwiegend durch Aufgaben für den Kurs in Anspruch genommen wird.

Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten

(Art. 60 Abs. 1 Bst. c AVIG) Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. 147 Art. 84

Art. 85 Ersatz der Auslagen für Kursbesuch

(Art. 61 Abs. 3 AVIG)

1 Als Lehrmittel gelten Lehrbücher und anderes Lehrmaterial, das Lehrstoff vermittelt, nicht dagegen das übliche Schreibund Zeichenmaterial. Ausnahmsweise kann weiteres notwendiges Material vergütet werden, wenn es besonders teuer ist. Der Kursteilnehmer muss der Kasse mit den Rechnungen für die Lehrmittel und das Material eine Bescheinigung einreichen, in der die Kursleitung die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt.

2 Als Reisekosten vergütet die Kasse die Auslagen für Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen im Ortskreis. Ausnahmsweise kann die Kasse mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle dem Versicherten die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs vergüten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung für den Versicherten unzumutbar ist.

3 Das EVD legt periodisch die Ansätze fest für:

Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss

(Art. 61 Abs. 3 AVIG)

1 Die Kasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unterlagen der Kasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Kasse zur direkten Bezahlung eingereicht werden.

2 Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren.

3 An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Kasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 148 Bescheinigung der Kursveranstalter und Beiträge an Kurse Art. 87 (Art. 59 b , 61 Abs. 3 und 63 AVIG)

1 Die Kursveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv besuchten Kurstage und führen allfällige Absenzen auf.

2 Die Zusprechung von Kursbeiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

3 Die Träger der Kurse müssen über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden.

Art. 88 Anrechenbare Kosten

AVIG)149 (Art. 63

1 150 Als anrechenbare Kosten gelten:

2 155 ... 156 Art. 89 Verfahren AVIG)157 (Art. 59 - 75

1 Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59–75 AVIG) in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen und reicht dieses spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein. Werden Massnahmen während der Durchführung konzeptionell grundlegend geändert, so muss die kantonale Amtsstelle der Ausgleichsstelle die Änderung zur Entscheidung unterbreiten.

2 bis Träger von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 14 Absatz 5 , 62 und 72 AVIG richten ihre Gesuche um Beiträge an die Kosten mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle ein.

3 Die Ausgleichsstelle legt der Aufsichtskommission folgende Gesuche zum Entscheid vor:

4 Gesuche der kantonalen Amtsstelle für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken nicht übersteigen, bewilligt die Ausgleichsstelle in einem 159 vereinfachten Verfahren.

Art. 90 Einarbeitungszuschüsse

(Art. 65–67 AVIG)

1 Die Vermittlung eines Versicherten gilt als erschwert, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er:

2 Für die Einreichung des Gesuches gilt Artikel 81 Absatz 3 sinngemäss.

3 Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden.

4 Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus.

5 Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. 162 Ausbildungszuschüsse Art. 90 a (Art. 66 a –66 c und 67 AVIG)

1 Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschaftsund Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen.

2 163 Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten.

3 Der entsprechende Lehrlingslohn bemisst sich nach dem für das letzte Lehrjahr ortsund branchenüblichen Ansatz.

4 Der Höchstbetrag nach Artikel 66 c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen.

5 Für den Versicherten gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt. Bei Abbruch sowie bei Beendigung der Ausbildung wird die erstreckte Rahmenfrist auf Ende der nächsten Kontrollperiode aufgehoben.

6 Dauert die Ausbildung über die erstreckte Rahmenfrist hinaus, so muss der Versicherte bei der Gesuchseinreichung glaubhaft machen, dass er seine Ausbildung ohne die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen abschliessen kann.

7 Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.

8 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit.

2. Abschnitt: Arbeit ausserhalb der Wohnortsregion

Art. 91 Wohnortsregion

(Art. 68 Abs. 1 AVIG) Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn:

Art. 92 Pendlerkostenbeitrag

(Art. 69 AVIG) Der Pendlerkostenbeitrag bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).

Art. 93 Beitrag an Wochenaufenthalter

(Art. 70 AVIG) Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wo- 1 chenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom EVD für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a).

2 Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).

Art. 94 Finanzielle Einbusse

(Art. 71 Abs. 2 AVIG) Der Versicherte erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei seiner neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht.

Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss

(Art. 71 Abs. 3 AVIG)

1 Für die Einreichung des Gesuches gilt Artikel 81 Absatz 3 sinngemäss.

2 Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Kasse angeben. Er kann die Kasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist.

3 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Kasse mit.

4 Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Kasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Kasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät.

5 Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. 164 Planungsphase Art. 95 a (Art. 71 a Abs. 1 AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten besonderen Taggelder nach Artikel 95 b . 165 Gesuch um besondere Taggelder Art. 95 b (Art. 71 b Abs. 1 und 71 c AVIG)

1 Das Gesuch muss mindestens enthalten:

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung.

3 Sie entscheidet, ob besondere Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest.

4 Besondere Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. 166 Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne besondere Taggelder Art. 95 c (Art. 71 b Abs. 2 AVIG)

1 Das Gesuch ist innert der ersten 22 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten.

2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71 b Absatz 1 Buchstaben a–c AVIG, die Bedingungen nach Artikel 95 b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches erfolgen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter.

3 Die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides an die kantonale Amtsstelle.

4 167 Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds zugunsten der Bürgschaftsgenossenschaft zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds garantierten Betrag. 168 Art. 95 d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern (Art. 71 b Abs. 2 und 71 c AVIG)

1 Das Gesuch ist innert der ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.

2 Innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches prüft sie die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob besondere Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie den Versicherten an die zuständige Bürgschaftsgenossenschaft und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu.

3 Innert der ersten 26 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit hat der Versicherte der zuständigen Bürgschaftsgenossenschaft ein ausgearbeitetes Projekt zur materiellen Prüfung zu unterbreiten.

4 Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95 c Absätze 3 und 4. 169 Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist Art. 95 e (Art. 71 d AVIG)

1 Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen.

2 Für den Versicherten gilt die Rahmenfrist nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit wird diese Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt.

3. Abschnitt: Weitere Massnahmen

170 Art. 96 Bescheinigung der Programmveranstalter und Beiträge für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bis (Art. 14 Abs. 5 , 59 b und 72 AVIG)

1 Die Programmveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führen allfällige Absenzen auf.

2 Die Zusprechung von Beiträgen für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung kann mit Auflagen verbunden werden.

3 Die Träger der Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden. 171 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Art. 96 a Arbeitslosenentschädigung bis (Art. 14 Abs. 5 , 59 b und 72 AVIG) Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind für die Ausrichtung von besonderen Taggeldern während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung ergänzend anwendbar. 172 Anrechenbare Projektkosten für Programme zur vorübergehenden Art. 97 Beschäftigung (Art. 59 b Abs. 3, 72 Abs. 1 und 75 Abs. 1 AVIG)

1 Als anrechenbare Projektkosten gelten:

2 Der jeweilige Bildungsund Beschäftigungsanteil eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Artikel 88 und 97 Absatz 1 zur Berechnung der anrechenbaren Projektkosten. 173 Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes Art. 97 a bis (Art. 72 Abs. 2 und 75 Abs. 1 AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld des Versicherten. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse des Versicherten rechnet mit dem Praktikumsbetrieb monatlich ab. 174 Art. 97 b Programme zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger, anrechenbare Projektkosten bis (Art. 14 Abs. 5 und 75 Abs. 1 AVIG)

1 Die Projektkosten werden nach Artikel 97 Absatz 1 angerechnet.

2 Teilnehmer, die im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger teilnehmen, haben Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern von der Arbeitslosenkasse in Form von besonderen Taggeldern ausgerichtet. 175 Andere arbeitsmarktliche Massnahmen Art. 98 (Art. 72 a Abs. 1 und 3 AVIG) Als andere arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 72a Absätze 1 und 3 AVIG gelten: Ausbildungszuschüsse, Berufspraktika, Einarbeitungszuschüsse, Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit und Kurse. Ausgenommen sind Kurse nach Artikel 60 Absatz 4 AVIG. 176 Massnahmen zugunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit Art. 98 a bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 zweiter Satz AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. 177 Finanzielle Beteiligung der Kantone an den arbeitsmarktlichen Art. 98 b Massnahmen (Art. 72 c AVIG)

1 Die Kantone beteiligen sich an den Kosten (inklusive Projektkosten) für:

2 Alle Kantone zusammen tragen 10 Prozent der Kosten nach Absatz 1.

3 Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone wird folgendermassen berechnet: 10 Prozent der Gesamtkosten nach Absatz 1 dividiert durch die Anzahl der gesamtschweizerisch ausbezahlten Taggelder multipliziert mit der Anzahl der Taggelder der einzelnen Kantone. 178 Art. 99 179 Art. 99 a

Art. 100 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

AVIG)180 (Art. 73 und 75 Abs. 2

1 Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:

2 Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für die Arbeitslosenversicherung.

3 Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

4 Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei 181 Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.

Art. 101 Berichterstattung und Abrechnung

(Art. 75 AVIG)

1 Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über die Forschungsergebnisse.

2 Er rechnet mit der Ausgleichsstelle über die Beiträge ab. Die Ausgleichsstelle kann die periodische Abrechnung verlangen.

3 Der Beitragsempfänger muss über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden.

Art. 102 Beiträge an die Arbeitsvermittlung

AVIG)182 (Art. 74 und 75 Abs. 2

1 Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:

2 Der Beitrag der Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Finanzkraft des Kantons und beträgt zwischen 20 und 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3 Für Massnahmen zur Verbesserung der interkantonalen Arbeitsvermittlung sowie in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für bevölkerungsstarke oder grosse Kantone, kann der Beitragssatz bis auf 50 Prozent erhöht werden. 183 Beiträge an die Ausbildung und Schulung von Vermittlungspersonal Art. 102 a (Art. 74 und 75 Abs. 2 AVIG)

1 Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:

2 In begründeten Fällen kann die Aufsichtskommission auch für weitere Kosten Beiträge sprechen.

3 Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung der Massnahme für die Arbeitslosenversicherung.

4 Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden. 184 Beiträge zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Art. 102 b den Institutionen (Art. 74 Abs. 2 Bst. b und 75 Abs. 2 AVIG)

1 Als andere Institutionen, die für die Eingliederung der Arbeitslosen wichtig sind, gelten:

2 In begründeten Fällen kann die Aufsichtskommission auch Beiträge für die Zusammenarbeit mit andern für die Eingliederung Arbeitsloser wichtigen Stellen gewähren.

3 Anrechenbar sind nur Kosten, die bei der Durchführung der Massnahme unmittelbar entstehen.

4 Die Aufsichtskommission setzt die Vergütungen in Form von Pauschalen fest. Dritter Titel: Organisation und Finanzierung Erstes Kapitel: Arbeitslosenkassen

Art. 103 Meldepflicht der Kassen

(Art. 79 Abs. 1 AVIG) Die Kassen melden dem seco die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen sowie jeden Wechsel bei diesen Personen.

Art. 104 Form der Auszahlung

(Art. 79 Abs. 3 AVIG) Die Kassen zahlen die Leistungen der Arbeitslosenversicherung soweit möglich bargeldlos aus.

Art. 105 Verwaltung des Betriebskapitals

(Art. 81 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Die Kassen verwenden das Betriebskapital für die laufenden Auszahlungen. Sie sorgen für ausreichende Liquidität und für die sichere Aufbewahrung der Vermögenswerte.

2 Das Betriebskapital, das nicht für laufende Auszahlungen zur Verfügung gehalten werden muss, darf in Spar-, Depositenoder Einlageheften sowie kurzfristigen Fest- 185 zur öffentlichen geldern bei Banken angelegt werden, die nach dem Bankengesetz 186 Rechnungsablage verpflichtet sind. 187 Art. 106 188 Art. 107 Monatliche Betriebsrechnung (Art. 81 Abs. 1 Bst. c AVIG) Die Kassen erstellen auf Ende jedes Monats nach den Weisungen der Ausgleichsstelle eine Betriebsrechnung samt den erforderlichen statistischen Angaben. Sie reichen sie bis spätestens am 10. des folgenden Monats der Ausgleichsstelle ein. 189 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss Art. 108 (Art. 81 Abs. 1 Bst. e AVIG)

1 Die Kassen führen ihre Bücher nach den Weisungen der Ausgleichsstelle.

2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebsrechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle 190 ein. Zweites Kapitel: Übrige Durchführungsstelle

1. Abschnitt: Ausgleichsstelle

191 Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen (Art. 83 und 92 AVIG)

1 Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfassen:

2 Die Ausgleichsstelle kann eine Treuhandstelle mit der Prüfung beauftragen.

3 193 ... 194 Art. 109 a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars (Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.

2 Hat ein Kassenträger bereits eine Treuhandstelle mit der Revision anderer von ihm getragener Institutionen oder seiner eigenen Geschäftsstelle beauftragt, so kann die Ausgleichsstelle auf seinen Antrag, dieselbe Treuhandstelle mit der Rechnungsprüfung der ALV-Kasse beauftragen. Dem Gesuch ist stattzugeben, wenn die Treuhandstelle die Voraussetzungen nach Artikel 109 Absatz 3 erfüllt und aus ihrer Wahl als Revisionsstelle keine Nachteile zu gewärtigen sind. Auftraggeber gegenüber der Treuhandstelle ist in jedem Fall die Ausgleichsstelle. Die beauftragte Treuhandstelle ist an die Weisungen der Ausgleichsstelle gebunden. 195 Prüfung der EDV-Anwendungen Art. 109 b (Art. 83 Abs. 1 Bst. i und o AVIG) Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungsund Finanzanwendungen. 196 Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen AVIG)197 (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und 96 Abs. 1

1 Die Ausgleichsstelle prüft in regelmässigen Abständen vollumfänglich oder stich- 198 probenweise, ob die Auszahlungen der Kassen rechtmässig sind.

2 Die Kassen bewahren die Akten über die Versicherungsfälle vollständig und geordnet auf. Die Ausgleichsstelle kann jederzeit Einsicht nehmen.

3 Die Kassenrevision erstreckt sich auf die Vorgänge seit der letzten Revision. Liegt die letzte Revision weniger als ein Jahr zurück, so können sämtliche Vorgänge der letzten zwölf Monate geprüft werden. Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist massgebend, wenn durch eine strafbare Handlung auf die Auszahlung eingewirkt 199 wurde.

4 Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsund Schlechtwet- 200 terentschädigungen.

Art. 111 Revisionsbericht

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Die Ausgleichsstelle hält das Ergebnis der Revision der Auszahlungen in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert

60 Tagen bekannt.

2 Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle wird dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht eröffnet und bildet Grundlage einer allfälligen Rückforderungsverfü- 201 gung der Kasse.

Art. 112 Einwendungen und Aktenergänzung

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Die Kasse kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Revisionsberichtes gegen die vorläufigen Beanstandungen Einwendungen erheben sowie fehlende Belege beibringen oder unvollständige ergänzen.

2 Die Ausgleichsstelle kann diese Frist erstrecken, wenn die Kasse vor Ablauf schriftlich ein begründetes Gesuch stellt.

3 Die Ausgleichsstelle kann die verspätete Aktenergänzung ablehnen, wenn die Kasse wiederholt und in gröblicher Weise die Akten unvollständig vorgelegt hat.

Art. 113 Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Nach Ablauf der Einwendungsfrist erteilt die Ausgleichsstelle der Kasse die erforderlichen Weisungen.

2 Sie bezeichnet die beanstandeten Auszahlungen, die vom Empfänger zurückzufordern sind, und belastet gleichzeitig der Kasse die entsprechenden Beträge.

3 Für beanstandete Auszahlungen, die nicht zurückgefordert werden können, macht sie allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Träger geltend. 202 Ersatzpflicht des Trägers Art. 114 AVIG)203 (Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85 d

1 Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der Träger ersatzpflichtig.

2 Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war. 204 Haftungsrisikovergütung Art. 114 a AVIG)205 (Art. 82, 83 und 85 d

1 Den Arbeitslosenkassen wird aufgrund des Auszahlungsbetrages des Vorjahres jeweils eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gutgeschrieben. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest.

2 Die Ausgleichsstelle schliesst für alle Kassen und zuständigen Amtsstellen eine Versicherung mit einem angemessenen Selbstbehalt ab. Die Prämien dieser Versicherung werden durch den Fonds bezahlt. 206 Befreiung von der Ersatzpflicht Art. 115 AVIG)207 ( Art. 82, 83 Abs. 1 Bst. f und 85 d

1 Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft.

2 Der Träger muss das Befreiungsgesuch innert 90 Tagen stellen, nachdem die Kasse von der Uneinbringlichkeit der Rückforderung Kenntnis erhalten hat.

3 Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.

4 Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert. 208 Art. 115 a Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zuständigen Amtsstellen.

Art. 116 Übertragung der Revision

(Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG)

1 Überträgt die Ausgleichsstelle die Revision der Auszahlungen dem Kanton oder einer anderen Stelle, so leistet sie einen angemessenen Kostenbeitrag.

2 Die Revisionsstelle hält das Ergebnis der Revison in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es der Kasse, dem Träger und der Ausgleichsstelle in der Regel innert

60 Tagen bekannt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 113–115.

Art. 117 Zuweisung der Mittel an die Kassen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. g AVIG) Bei der Zuweisung der Mittel an die Kassen berücksichtigt die Ausgleichsstelle den Stand des Betriebskapitals und den voraussichtlichen Bedarf. 209 Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds Art. 117 a (Art. 92 Abs. 3 AVIG) Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichsfonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.

2. Abschnitt: Ausgleichsfonds

Art. 118 Revision

(Art. 84 AVIG)

1 Kontrollstelle für den Ausgleichsfonds ist die Eidgenössische Finanzkontrolle.

2 Sie prüft die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds und gibt die Prüfungsergebnisse dem Bundesrat bekannt. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission kann sie nicht überprüfen.

3. Abschnitt: Kantonale Amtsstellen

Art. 119 Örtliche Zuständigkeit

(Art. 85 AVIG)

1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

2 Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.

3 Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der 214 Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.

4 Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese be- 215 zeichnet die zuständige Amtsstelle. 216 Art. 119 a Errichtung und Betrieb der RAV (Art. 85 b AVIG)

1 Die Ausgleichsstelle erlässt Weisungen über die Errichtung und den Betrieb der RAV. Sie sorgt für die Koordination auf nationaler Ebene sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.

2 Planung, Errichtung und Koordination der RAV obliegen der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der RAV aus.

3 Falls die geografischen und arbeitsmarktlichen Verhältnisse es rechtfertigen, können mehrere Kantone durch Vereinbarung gemeinsam ein RAV errichten und betreiben oder das Einzugsgebiet eines RAV kantonsübergreifend festlegen. Die Vereinbarung regelt namentlich:

4 Jedes RAV ist an das AVAM angeschlossen und bearbeitet die für den Vollzug der Aufgaben relevanten Daten nach den von der Ausgleichsstelle erarbeiteten Regeln des Gesamtsystems AVAM/ASAL. 217 Tripartite Kommission Art. 119 b (Art. 85 c und 113 Abs. 2 Bst. d AVIG)

1 Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt den Vorsitz.

2 Der Kanton erstellt für seine tripartiten Kommissionen ein Geschäftsreglement mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Organisation. Das Reglement muss der Ausgleichsstelle zur Kenntnisnahme zugestellt werden.

3 Die tripartiten Kommissionen erstatten der Ausgleichsstelle einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4 Die Arbeitgeberund Arbeitnehmervertreter erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. Die Entschädigungen werden den Kantonen im Rahmen der Finanzierung der RAV vergütet. 218 Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern Art. 119 c (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und 85 b Abs. 2 AVIG)

1 Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungsund Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitliche Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.

2 Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. In diesem Vertrag verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:

3 Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.

4 Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden. 219 Art. 119 d Errichtung und Betrieb von LAM-Stellen (Art. 59 a , 72 b und 85 Abs. 1 Bst. h AVIG)

1 Die Kantone können zur Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 59 a , 72 b und 85 Absatz 1 Buchstabe h AVIG spezielle Logistik-Stellen (LAM-Stellen) vorsehen.

2 Jeder Kanton errichtet und betreibt höchstens eine LAM-Stelle. Falls die Verhältnisse es rechtfertigen, können mehrere Kantone eine gemeinsame LAM-Stelle errichten und betreiben.

3 Die Planung und Errichtung der LAM-Stelle obliegt der kantonalen Amtsstelle. Sie übt die Aufsicht über den Betrieb der LAM-Stelle aus und koordiniert die Aufgabenverteilung zwischen der LAM-Stelle und den RAV.

4. Abschnitt: Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Art. 120 Beitragsabrechnung

(Art. 87 AVIG)

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV überweist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeden Monat die verfügbaren Beiträge.

2 Sie stellt der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung jeweils bis am 30. April des folgenden Jahres eine Abrechnung zu, in der die Beitragseinnahmen des Rechnungsjahres nach den einzelnen AHV-Ausgleichskassen aufgegliedert sind.

5. Abschnitt: Aufsichtskommission

220 Art. 121 221 Art. 121 a Ausschuss der Aufsichtskommission (Art. 89 Abs. 4 AVIG) Die Aufsichtskommission kann den Entscheid nach Artikel 89 Absatz 3 einem Ausschuss übertragen. Drittes Kapitel: Finanzierung

Art. 122 Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen

(Art. 92 Abs. 1 AVIG)

1 Die durch den Beitragsbezug entstandenen Kosten werden den AHV-Ausgleichskassen mit einer pauschalen Entschädigung vergütet.

2 Die Entschädigung der Ausgleichskasse richtet sich nach der Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber und nach der durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitragssumme je Arbeitgeber. Das Bundesamt für Sozialversicherung setzt die Entschädigungsansätze im Einvernehmen mit dem seco fest.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherung bestimmt die Stichjahre für die Berechnung, ermittelt die Rechnungselemente und setzt die Entschädigungen im einzelnen fest.

4 AHV-Ausgleichskassen, die nachweisen, dass die Entschädigung die Kosten des Beitragsbezuges offensichtlich nicht deckt, können beim Bundesamt für Sozialversicherung eine angemessene zusätzliche Entschädigung verlangen. Dieses Amt entscheidet im Einvernehmen mit dem seco. 222 Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Art. 122 a Amtsstelle (Art. 92 Abs. 7 AVIG)

1 Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.

2 Das EVD kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten.

3 Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.

4 Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets.

5 Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).

6 Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen.

7 Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.

8 Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung. Sie berechnet nach Artikel 122 b den kantonalen Finanzierungsbetrag und zahlt den Restbetrag aus. Zu viel ausbezahlte Beträge werden mit den Aufwendungen des neuen Jahres verrechnet.

9 Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. 223 Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle Art. 122 b (Art. 92 Abs. 7 AVIG)

1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85 b AVIG. Sie gibt dem Kanton finanzielle Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. In ihr sind insbesondere zu regeln:

2 Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.

3 Der Kanton und das EVD regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten der Finanzierung in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen. Der einem Kanton ausgerichtete Finanzierungsbetrag muss zwischen 90 und 110 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Artikel 122 a liegen.

4 Hat ein Kanton für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Wirkungen festgelegt. Die Bemessung des Wirkungsindikators erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG, die das EVD mit den anderen Kantonen abgeschlossen hat. Ist der Wirkungsindex gleich oder über 100, so werden dem Kanton 100 Prozent der anrechenbaren Kosten vergütet. Ist der Wirkungsindex unter 100, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet. 224 Art. 122 c Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. 92 Abs. 6 AVIG)

1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. In ihr sind insbesondere zu regeln:

2 Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung festgelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsvereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträgern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent 225 über die der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 1986 Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlosssen wurde.

3 Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist. 226 Art. 123 Vierter Titel: Verschiedene Bestimmungen 227 Art. 124 228 Art. 124 a 229 Art. 125 Aktenaufbewahrung AVIG)230 (Art. 79, 81 Abs. 1 und 96 b

1 Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.

2 Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bildoder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.

3 Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bildoder Datenträgern betrauten Organe treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust, unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung angemessen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.

4 Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquidationsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.

5 Akten und Aufzeichnungen auf Bildoder Datenträgern, die personenbezogene Daten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.

6 Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bildoder Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertragen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Diese erlässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.

7 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.

8 Dieser Artikel gilt für die übrigen Durchführungsstellen sinngemäss.

Art. 126 Datenschutzrechte der betroffenen Person

AVIG)231 (Art. 96 b , 96 c und 97 a

1 Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: 232 den Zweck der Informationssysteme; a.

2 Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie:

3 Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden.

4 233 ...

5 Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa- 234 tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. 235 Art. 126 a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten (Art. 97 a Abs. 6 AVIG)

1 In den Fällen nach Artikel 97 a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 236 über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 97 a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 237 Art. 127 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen (Art. 100 Abs. 2 AVIG))

1 Die Kantone können die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85 b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.

2 In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig. 238 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts Art. 128 (Art. 100 Abs. 3 AVIG)

1 Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.

2 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. 239 Übriges Verfahren Art. 128 a

1 Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem seco zu eröffnen.

2 Dem seco sind überdies zu eröffnen:

Art. 129 Beschwerde an den Bundesrat

(Art. 101 AVIG) Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Artikel 129 des Bundesrechtspfle- 240 unzulässig ist, können Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Ingegesetzes stanzen und des EVD sowie Verfügungen der Aufsichtskommission mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden. Fünfter Titel: Schlussbestimmungen 241 Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts 242 über die Verwaltungskostenbeschwerden Die Verordnung vom 25. Februar 1986 der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben

Art. 131 Übergangsbestimmungen

1 Für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des AVIG eingetreten sind, gilt das bisherige Recht.

2 Leistungen, die ein Versicherter aufgrund der Übergangsordnung (BB vom 8. Okt. 243 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung) bezogen 1976 hat, werden auf Höchstansprüche nach neuem Recht nicht angerechnet.

3 Einstellungstage (Art. 30 AVIG), die aufgrund der Übergangsordnung verfügt wurden und beim Inkrafttreten des AVIG noch nicht bestanden sind, verfallen am 30. Juni 1984. Einstellungstage, die der Versicherte erst nach dem Inkrafttreten des AVIG besteht, werden auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 AVIG angerechnet.

Art. 132 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft.

2 Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 830.1

[^2]: SR 837.0

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^5]: SR 220

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^10]: SR 0.831.109.268.1

[^11]: SR 0.142.112.681

[^12]: SR 0.632.31

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^31]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

[^32]: SR 210

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^34]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^38]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).

[^45]: SR 0.831.109.268.1

[^46]: SR 0.831.109.268.11

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^50]: SR 0.831.109.268.11

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^55]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

[^56]: AS 1997 295

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).

[^58]: SR 0.831.109.268.1

[^59]: SR 0.831.109.268.11

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^61]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).

[^71]: Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^72]: Ursprünglich Abs. 2.

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

[^74]: SR 0.831.109.268.11

[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).

[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^80]: SR 210

[^81]: SR 0.831.109.268.1

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^84]: SR 0.831.109.268.11

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^86]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^87]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)

[^88]: SR 837.171

[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^94]: SR 0.831.109.268.1

[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).

[^96]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

[^99]: Ursprünglich Art. 40 b . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

[^100]: Ursprünglich Art. 40 c . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2446).

[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I

[^6]: der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).

[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^109]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^111]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094).

[^113]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648).

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

[^123]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Laut Ziff. II kann die Karenzfrist von zwei Wochen nach Abs. 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änd. zu laufen beginnen, sofern die Kurzarbeit vorange- meldet worden ist.

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^126]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^127]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1547). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2002, in Kraft bis 30. Juni 2003 (AS 2002 3352).

[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^130]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

[^137]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).

[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^143]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^146]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^147]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1996 (AS 1997 60).

[^148]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^149]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).

[^150]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^151]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^152]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^153]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

[^154]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^155]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^156]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^157]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^158]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^159]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^160]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^161]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^162]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^163]: SR 412.10

[^164]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^167]: SR 951.24

[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^169]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^170]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^171]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^172]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^173]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^174]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I

[^6]: der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2387).

[^175]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^176]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^177]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^178]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).

[^179]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).

[^180]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^181]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648).

[^182]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^183]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^184]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^185]: SR 952.0

[^186]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^187]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).

[^188]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^189]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^190]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^191]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^192]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^193]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).

[^194]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^195]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^196]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^197]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^198]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^199]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^200]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^201]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^202]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^203]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^204]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^205]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^206]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^207]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^208]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^209]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^210]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^211]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^212]: Fassung gemäss Art. 35 Ziff. 4 der V vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203 ).

[^213]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^214]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^215]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^216]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^217]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^218]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^219]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^220]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2000 3097).

[^221]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^222]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^223]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^224]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^225]: SR 837.12

[^226]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^227]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

[^228]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

[^229]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

[^230]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^231]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^232]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

[^233]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921).

[^234]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

[^235]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

[^236]: SR 172.041.0

[^237]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^238]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^239]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^240]: SR 173.110

[^241]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

[^242]: [AS 1986 507]

[^243]: [AS 1977 208, 1982 166 1894. AS 1982 2184 Art. 118 Bst. a]