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Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Geltender Text a fecha 2004-01-01

1 über gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

2 und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982

3 (AVIG), verordnet: Erster Titel: 4 Anwendbarkeit des ATSG auf kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 1 Abs. 3 AVIG)

Art. 1

Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten:

6 Art. 1 a Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl Kalendertage des Beschäftigungszeitraums multipliziert.

Art. 2 Verwaltungskostenbeitrag

(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten. Zweiter Titel: Leistungen Erstes Kapitel: Arbeitslosenentschädigung

1. Abschnitt: Anspruch

Art. 3 Heimarbeitnehmer

(Art. 8 Abs. 2 AVIG)

1 Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines

7 Heimarbeit verrich- Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts ten.

2 Die besonderen Vorschriften über die Heimarbeitnehmer werden angewendet, wenn der Versicherte seinen letzten Verdienst vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug durch Heimarbeit erzielt hat.

8 Art. 3 a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 9 a Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war.

2 Versicherte, die während der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, können keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen.

3 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9 a Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

9 Art. 3 b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten (Art. 9 b AVIG)

1 Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art. 9 b Abs. 1 Bst. a und b AVIG) oder Anmeldung (Art. 9 b Abs. 2 AVIG) bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht zurück gelegt hat.

2 Versicherte können die Verlängerung der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit im Falle von Erziehungszeiten für dasselbe Kind nur einmal beanspruchen.

3 Die Beitragszeiten, auf deren Grundlage Versicherte bereits eine Leistungsrahmenfrist eröffnet haben, können nach Erziehungszeiten nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.

4 Die vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Artikel 9 b Absatz 2 AVIG wird für jede weitere Niederkunft um den Zeitraum bis zur nächsten Niederkunft verlängert, höchstens jedoch um jeweils zwei Jahre.

5 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 9 b Absatz 1 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung der neuen Rahmenfrist erfüllt sind.

6 Im Fall der Pflege von Kindern im Hinblick auf eine Adoption nach Artikel 264

10 des Zivilgesetzbuches und der Erziehungszeiten zu Gunsten von Kindern des Ehegatten finden die Absätze 1–5 sinngemäss Anwendung.

Art. 4 Voller Arbeitstag

(Art. 11 Abs. 1 AVIG)

1 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat.

2 Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte

11 ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat.

Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen

(Art. 11 Abs. 1 AVIG) Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht.

12 Art. 6 Besondere Wartezeiten AVIG)13 (Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3

1 Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen, wenn sie:

14 Berufsabschluss, haben keine besonderen Wartezeiten zu bestehen. 1ter Personen, die sich im Anschluss an die schweizerische obligatorische Schulpflicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, können während der Wartezeit bis nach den Absätzen 1 und 1 an einem Motivationssemester nach Artikel 64 a Ab-

15 satz 1 Buchstabe c AVIG teilnehmen.

2 Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.

3 Wenn die Umstände für die Bestimmung der Wartezeit sich ändern, so wird die Wartezeit nur neu berechnet, wenn dies für den Versicherten günstiger ist.

4 Die Wartezeit nach einer Saisontätigkeit (Art. 7) oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (Art. 8), beträgt einen Tag. Sie ist innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal zu bestehen.

5 Die Wartezeit nach Absatz 4 fällt dahin:

6 Die Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen. Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

16 Art. 6 a Allgemeine Wartezeit bis (Art. 18 Abs. 1 und 1 AVIG)

1 Die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen ist in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur einmal zu bestehen. Als Wartezeit gelten dabei nur diejenigen Tage, für die der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt.

2 Die allgemeine Wartezeit gilt nur für Personen, deren versicherter Verdienst aus einer Vollzeitbeschäftigung mehr als 3000 Franken beträgt; bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Betrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Dieser Betrag erhöht sich für das erste Kind um 1000 Franken und für jedes weitere um 500 Franken, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht.

3 Versicherte mit reduzierten Pauschalansätzen nach Artikel 41 Absatz 2 haben die allgemeine Wartezeit zu bestehen.

Art. 7 Saisontätigkeit

AVIG)17 (Art. 18 Abs. 3 Eine Tätigkeit gilt als Saisontätigkeit, wenn:

Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen

AVIG)18 (Art. 18 Abs. 3

1 Als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, gelten insbesondere:

2 19 ...

20 Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen (Art. 11 Abs. 4 AVIG)

1 Erhält der Versicherte eine Ferienentschädigung in der Höhe von mindestens 20 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes, so ist die entsprechende Anzahl Ferientage vom anrechenbaren Arbeitsausfall abzuziehen, sofern

2 Nur jene Anzahl Ferientage wird abgezogen, welche dem seit den letzten Ferien erworbenen aber noch nicht bezogenen Ferienanspruch entspricht.

Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung

des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Art. 11 Abs. 5 AVIG)

1 Hat der Versicherte gegen die Einstellung der Lohnzahlung, die mit einem Verfahren zur Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses verbunden ist, Beschwerde erhoben, so ist der bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erlittene Arbeitsausfall des Versicherten vorläufig anrechenbar. Die Kasse zahlt die Entschädigung aus, wenn der Versicherte alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere vermittlungsfähig ist.

2 Mit der Zahlung gehen die im Verfahren festgestellten oder vom Arbeitgeber anerkannten Lohnund Schadenersatzansprüche des Versicherten im Umfang der Entschädigung auf die Kasse über; diese muss die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber geltend machen.

3 Zeigt das Beschwerdeverfahren, dass der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so stellt ihn die Kasse in der Anspruchsberechtigung ein und fordert die zuviel bezahlten Taggelder von ihm zurück.

21 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung Art. 10 a des Arbeitsverhältnisses (Art. 11 a AVIG) Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohnoder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen.

22 Art. 10 b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge (Art. 11 a Abs. 3 AVIG) Die für die berufliche Vorsorge verwendeten Beträge werden von den zu berücksichtigenden freiwilligen Leistungen nach Artikel 11 a Absatz 2 AVIG bis höchstens zum Maximalbetrag des koordinierten Lohnes nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundes-

23 gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge abgezogen.

24 Art. 10 c Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist (Art. 11 a AVIG)

1 Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.

2 Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.

25 Art. 10 d Monatliche freiwillige Leistungen (Art. 11 a und 13 AVIG)

1 Wird eine für einen bestimmten Zeitraum in Monatsraten auszurichtende freiwillige Leistung vereinbart, so wird von der Summe dieser monatlichen Leistungen der Jahreshöchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 AVIG abgezogen und das Ergebnis durch die vereinbarte Anzahl Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wird von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

2 Wurde kein Zeitraum festgelegt, so erfolgt die Berechnung nach Absatz 1 auf Grund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.

26 Rahmenfrist für den Leistungsbezug Art. 10 e (Art. 11 Abs. 1 AVIG) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug der versicherten Person, die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bezogen hat, beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).

27 Art. 10 f Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind (Art. 11 a Abs. 2 und 13 AVIG) Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Die nicht berücksichtigten freiwilligen Leistungen ergeben keine Beitragszeit.

28 Art. 10 g Versicherter Verdienst (Art. 11 a Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 AVIG) Die berücksichtigten freiwilligen Leistungen werden in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Artikel 37 mit einbezogen. Übt die versicherte Person während der Frist nach Artikel 10 c eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der versicherte Verdienst, soweit dies zu ihren Gunsten ist, auf der Grundlage des mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes berechnet.

29 Art. 10 h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 11 Abs. 3 und 11 a AVIG)

1 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken.

2 Übersteigen die Leistungen des Arbeitgebers den Betrag des der versicherten Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Lohnes, so sind die Bestimmungen über die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers nach Artikel 11 a AVIG anwendbar.

Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit

(Art. 13 Abs. 1 AVIG)

1 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist.

2 Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat.

3 Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise.

4 Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. Übt der Versicherte gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt.

5 Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt zudem Artikel 67 der

30 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der

31 Schweiz, bleibt das Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorbehalten. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EFTA bleiben die Protokolle

1 und 2 zur Anlage 2 zum Anhang K des Übereinkommens zur Errichtung der

32 33 Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vorbehalten.

34 Art. 11 a– 11 b

Art. 12 Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter

(Art. 13 Abs. 3 AVIG)

1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:

35 einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entb.

36 schädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.

3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordent-

37 liche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

38 Art. 12 a Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 13 Abs. 4 und 5 AVIG) Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 30 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt.

Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

(Art. 14 Abs. 2 AVIG)

1 Als Mutterschaft im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b AVIG zählen die

40 Dauer der Schwangerschaft und die 16 Wochen nach der Niederkunft. 1bis Ein ähnlicher Grund im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 liegt insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls:

41 c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.

2 Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie eine der Beitragsdauer nach Artikel

13 Absatz 1 AVIG entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland

42 nachweisen können.

Art. 14 Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern

43 und Temporärarbeitnehmern (Art. 15 Abs. 1 AVIG)

1 44 ...

2 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit sind, auch ausserhäusliche Arbeit anzunehmen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie dazu aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind.

3 Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, gelten nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen.

45 Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten AVIG)46 (Art. 32 Abs. 2 ATSG, Art. 15 Abs. 2 und 96 b

1 Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des

47 Innern.

2 Absatz 1 gilt ebenfalls, wenn Stellen der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Militärversicherung oder der beruflichen Vorsorge bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung oder bei der Vermittlung von Behinderten beteiligt sind.

3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Absatz 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt.

48 Zumutbare Arbeit Art. 16 (Art. 16 AVIG)

1 Die zuständige Amtsstelle klärt ab, ob ein Einstellungsgrund vorliegt, wenn der Versicherte:

2 49 ... Liegt ein Einstellungsgrund vor, so stellt sie ihn mittels Verfügung in seiner Anspruchsberechtigung ein.

3 Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.

50 Art. 17 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG) Ausnahmefälle nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG liegen insbesondere vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt:

2. Abschnitt: Beratung und Kontrolle 51

52 53 Art. 18 Örtliche Zuständigkeit (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Als Wohnort des Versicherten gilt sein Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des

54 Zivilgesetzbuches .

2 Die Beratungsund Kontrollgespräche werden von der zuständigen Amtsstelle durchgeführt.

3 Bevormundete Versicherte, die sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Vormundschaftsbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung des Vormundes die Beratungsund Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsortes führen.

4 Wochenaufenthalter führen die Beratungsund Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes.

5 Bevormundete und Wochenaufenthalter müssen ihre Beratungsund Kontrollgespräche stets mit der gleichen zuständigen Amtsstelle führen, ausser wenn sie den Wohnoder Aufenthaltsort wechseln.

55 Art. 19 Persönliche Meldung bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes (Art. 18) oder bei der nach kantonalen Vorschriften zuständigen Amtsstelle persönlich melden.

2 Sie wählt die Kasse bei der Gemeinde oder bei der zuständigen Amtsstelle. Diese verweisen sie zur Aufklärung und Beratung im Sinne von Artikel 27 ATSG an die dafür zuständigen Durchführungsstellen.

3 Die Gemeinde oder die zuständige Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Meldung und die gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten verantwortlich. Diese hat innert sieben Tagen nach der Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle zu erfolgen. Die kantonale Amtsstelle kann diese Frist insbesondere im Fall von Massenentlassungen auf höchstens 15 Tage verlängern.

56 Art. 19 a Aufklärung über Rechte und Pflichten (Art. 27 ATSG)

1 Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.

2 Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG).

3 Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85 b AVIG).

57 Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle Art. 20 (Art. 29 ATSG, 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle

59 vorlegen:

60 a. das Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern sie sich bei der Gemeinde gemeldet hat;

61 b. die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis;

62 c. den Versicherungsausweis der AHV/IV;

63 das Kündigungsschreiben, Zeugnisse der letzten Arbeitgeber, Bescheinigund. gen über die persönliche Ausund Weiterbildung sowie den Nachweis seiner Bemühungen um Arbeit.

2 Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV; auf ihr Ersuchen stellt die kantonale Ausgleichskasse einen gültigen Versicherungsausweis aus.

3 Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse.

4 64 ...

65 Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich Art. 20 a vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 AVIG)

66 In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie zu Arti-

67 kel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (Verordnung [EWG] Nr. 574/72), müssen sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten, bei der zuständigen Amtsstelle in dem Kanton melden, in dem sie sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.

68 Beratung und Kontrolle Art. 21 (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Nach der Anmeldung muss sich der Versicherte entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungsund Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Der Versicherte muss sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.

2 Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungsund Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest.

3 Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungsund Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest.

4 Zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar finden keine Beratungsund Kontrollgespräche statt.

69 Art. 22 Beratungsund Kontrollgespräche (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Das erste Beratungsund Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amts-

70 stelle geführt werden.

2 Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten monatlich mindestens ein Beratungsund Kontrollgespräch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft.

3 Übt der Versicherte einen vollzeitlichen Zwischenverdienst oder eine freiwillige Tätigkeit nach Artikel 15 Absatz 4 AVIG aus, so bietet ihn die zuständige Amtsstelle mindestens alle zwei Monate zu einem Beratungsund Kontrollgespräch auf.

4 Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann.

71 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs Art. 23 (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die Kontrolldaten werden mit dem Datensatz «Kontrolldaten» oder mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» erfasst. Der Kanton hat sich für einen Datenträger zu entscheiden.

2 Der Datenträger gibt Auskunft über:

3 Die zuständige Amtsstelle erstellt beim ersten Beratungsund Kontrollgespräch mit der versicherten Person den Datensatz «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person». Darauf vermerkt sie den Namen der von der versi-

72 cherten Person gewählten Kasse (Art. 19 Abs. 3).

4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass der Versicherte am Monatsende über den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.

5 73 74 Im Übrigen gilt Artikel 83 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .

75 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit Art. 24 (Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)

1 Hält die zuständige Amtsstelle den Versicherten nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt.

2 Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungs-

76 fähigkeit.

3 Sie stellt der Kasse und der mitbeteiligten Amtsstelle ein Doppel ihres Entscheides zu.

77 Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Art. 25 Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 und 17 Abs. 2 AVIG)

1 Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass:

78 zusammen, so wird für dieses ein neuer Termin vereinbart.

2 Die zuständige Amtsstelle kann gestatten, dass ein Versicherter ausnahmsweise sein Beratungsund Kontrollgespräch verschiebt, wenn er nachweist, dass er am vereinbarten Termin aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel Ortsabwesenheit

79 wegen Stellenbewerbung oder wegen eines Familienereignisses, verhindert ist.

80 Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Versicherten, Art. 25 a die sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begeben (Art. 17 Abs. 2 AVIG) Bei einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA, der sich zwecks Stellensuche in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA begibt, gilt Artikel 69 der Verordnung (EWG)

81 82 Nr. 1408/71 sowie Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 .

83 Persönliche Arbeitsbemühungen des Versicherten Art. 26 (Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG)

1 Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.

2 Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss die versicherte Person gegenüber der

85 zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen. 2bis Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Andernfalls setzt ihr die zuständige Amtsstelle eine angemessene Nachfrist. Gleichzeitig weist die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen

86 entschuldbaren Grund geltend macht.

3 Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich

87 zu überprüfen.

88 Kontrollfreie Tage Art. 27 (Art. 17 Abs. 2 AVIG)

1 Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat der Versicherte Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die er frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss er nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen.

2 Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

3 Der Versicherte hat den Bezug seiner kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.

4 Der Versicherte, der während eines Zwischenverdienstes ihm nach Arbeitsvertrag zustehende Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41 a . Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen.

5 Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden.

6 In den Fällen nach Artikel 25 a darf die versicherte Person die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden, damit sie ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage

89 geltend machen kann.

90 Kontrollperiode Art. 27 a (Art. 18 a AVIG) Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.

3. Abschnitt: Entschädigung

92 Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel (Art. 20 Abs. 1 AVIG)

1 Anlässlich der persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen Amtsstelle wählt die versicherte Person die Kasse. Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wählen die Kasse anlässlich der Anmeldung bei der zu-

94 ständigen Amtsstelle (Art. 20 a ).

2 Der Versicherte darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Kasse nur wechseln, wenn er aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende der Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden. 2bis Während der Dauer der Stellensuche von Personen, die sich vorübergehend in

95 der Schweiz aufhalten, ist ein Kassenwechsel nicht zulässig.

3 Bei einem Kassenwechsel übermittelt die bisherige der neuen Kasse die Daten elektronisch und stellt ihr eine Kopie des Bezügerdossiers zu. Die bisherige erteilt der neuen Kasse auf Aufforderung hin jede weitere sachdienliche Auskunft.

Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs

(Art. 40 ATSG , 20 Abs. 1 und 2 AVIG)

1 Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht der Versicherte seinen Anspruch geltend, indem er der Kasse einreicht:

97 den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Angad. ben der versicherten Person»;

98 spruchs verlangt.

2 Zur Geltendmachung seines Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt der Versicherte der Kasse vor:

99 den Ausdruck des Datensatzes «Kontrolldaten» oder das Formular «Ana. gaben der versicherten Person»;

3 Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung auf- 103 merksam.

4 Kann der Versicherte Tatsachen, die für die Beurteilung seines Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, so kann die Kasse ausnahmsweise eine von ihm unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint. 104 Art. 30 Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis (Art. 19 ATSG, 20, 96 b und 97 a AVIG)

1 Die Kasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.

2 Der Versicherte erhält eine schriftliche Abrechnung.

3 Bei einem Stellensuchenden nach Artikel 20 a gilt zudem Artikel 84 der Verord- 106 107 nung (EWG) Nr. 574/72 .

4 Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis 108 über die erhaltenen Leistungen aus. 109 Vorschuss Art. 31 (Art. 19 ATSG, 20 AVIG) Der Versicherte hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn er seine Anspruchsberechtigung glaubhaft macht. 111 Art. 32 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter (Art. 18 c Abs. 1 und 22 AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. 113 Taggeldansatz Art. 33 (Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG)

1 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Artikel 22 Absatz 2 AVIG besteht, 115 wenn der Versicherte nach Artikel 277 des Zivilgesetzbuches unterhaltspflichtig 116 117 ist. Im Übrigen gilt Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 .

2 Das EVD nimmt die Anpassung des Grenzbetrages nach Artikel 22 Absatz 3 AVIG auf der Grundlage der Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei ter 118 der AHV/IV (Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung) vor. Das Ergebnis der Berechnung wird auf 119 ganze Frankenbeträge gerundet.

3 Invalidität im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG liegt vor bei 120 Personen, die:

Art. 34 Zuschlag für Kinderund Ausbildungszulagen

(Art. 22 Abs. 1 AVIG)

1 Der Zuschlag für die Kinderund Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem der Versicherte wohnt. Im Übrigen gilt 122 123 Artikel 76 der Verordnung (EWG) 574/72 .

2 124 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) gibt den Durchführungsorganen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung jährlich die Ansätze und die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen bekannt.

Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen

(Art. 32 ATSG , 22 a Abs. 2 AVIG)

1 Die Kasse zieht den Arbeitnehmeranteil des AHV/IV/EO-Beitrages von den Taggeldern nach den Artikeln 18 ff. und 61 AVIG ab.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherung regelt im Einvernehmen mit dem seco die Beitragsabrechnung mit der AHV/IV/EO, die Meldung der auf den individuellen Konten der AHV einzutragenden Einkommen sowie die Deckung der daraus entstehenden Kosten.

3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überprüft bei ihren periodischen Kontrollen (Art. 109 und 110) die AHV-Beitrags-Abzüge der Kasse und die Meldungen an das Arbeitsloseninformationssystem. Sie veranlasst die nötigen Berichtigungen und gibt dem Bundesamt für Sozialversicherung ihre Revisionsbemerkungen bekannt.

4 Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV erstellte AHV-Abrechnung sowie die Beitragsüberweisungen. Sie kontrolliert ausserdem die Meldungen, welche die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV zur Führung der individuellen Konten liefert. 126 Art. 36 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (Art. 22 a Abs. 4 AVIG)

1 Für die Einzelheiten und das Verfahren gilt die Verordnung vom 24. Januar 128 1996 über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen.

2 Der Beitrag des Arbeitslosenversicherungsfonds beträgt einen Drittel der Prämie 129 für die obligatorische Versicherung von Nichtberufsunfällen.

Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst

(Art. 23 Abs. 1, 4 und 5 AVIG)

1 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leis- 131 tungsbezug.

Fussnoten

[^1]: SR 830.1

[^2]: SR 837.0

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^5]: Bisheriger 1. Titel.

[^6]: Bisheriger Art. 1.

[^7]: SR 220

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^10]: SR 210

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^23]: SR 831.40

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^30]: SR 0.831.109.268.1

[^31]: SR 0.142.112.681

[^32]: SR 0.632.31

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^53]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

[^54]: SR 210

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^57]: Siehe auch die SchlB Änd. 6. 11. 1996 am Ende dieses Textes.

[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3945).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^66]: SR 0.831.109.268.1

[^67]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^73]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^79]: AS 1997 295

[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 (AS 2002 1094). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1352).

[^81]: SR 0.831.109.268.1

[^82]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.

[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).

[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^95]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 174).

[^101]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 2000 174).

[^102]: Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132).

[^103]: Ursprünglich Abs. 2.

[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^106]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.

[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^108]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2409).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^111]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387).

[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^113]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295).

[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^115]: SR 210

[^116]: SR 0.831.109.268.1

[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^118]: SR 831.10

[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

[^122]: SR 0.831.109.268.11 . In der AS noch nicht veröffentlicht.

[^123]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1094).

[^124]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 16 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^126]: Aufgehoben durch Art. 6 Abs. 3 der V vom 24. März 1993 zum BB über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung [AS 1993 1268]. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295)

[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^128]: SR 837.171

[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).