Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983 (KHV)
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 11 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 2 und 3 sowie 35
1 (Gesetz), des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983 verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und zuständige Behörde
2 Art. 1 Geltungsbereich Das Gesetz gilt nicht für:
- a. Natururan und abgereichertes Uran (ausgenommen Uranhexafluorid) bis zu
1 t;
- b. Natururan und abgereichertes Uran (ausgenommen Uranhexafluorid) in unbegrenzten Mengen, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund des chemisch-physikalischen Zustandes der Materialien und aufgrund der Gegebenheiten in der Kernanlage oder beim Transport eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;
- c. Uranhexafluorid bis zu 1 kg;
- d. alle übrigen Kernbrennstoffe, wenn sie gesamthaft höchstens 150 g Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 enthalten;
- e. unbestrahlte gesinterte Uran-Brennelemente, auch wenn sie mehr als 150 g Uran 235 enthalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der Gegebenheiten in der Kernanlage oder beim Transport eine sich selbst erhaltende Kettenreaktion unmöglich ist;
3 radioaktive Erzeugnisse und Abfälle mit einer Gesamtaktivität von weniger f. als 1 Terabecquerel.
Art. 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie nach Artikel 21 des Ge-
4 . setzes ist das Bundesamt für Energie
2. Abschnitt: Versicherungspflicht und Deckung
5 Art. 3 Versicherungssummen, Verfahrenskosten Für Kernanlagen beträgt die Versicherungssumme mindestens 700 Millionen Fran- 1 ken zuzüglich 70 Millionen Franken für die anteilmässigen Zinsen und Verfahrenskosten. Die Grundbeträge von 700 beziehungsweise 50 Millionen Franken (Art. 11 Abs. 1 2 des Gesetzes) und von 1 Milliarde Franken (Art. 12 des Gesetzes) decken die Nuklearschäden mit Einschluss der Kosten für aussergerichtliche Expertisen, der Vertretungskosten der Geschädigten und der Rettungskosten nach Artikel 70 des Bundes-
6 . gesetzes über den Versicherungsvertrag Die Zusatzbeträge von 70 Millionen Franken (Abs. 1) beziehungsweise 5 Millio- 3 nen Franken (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes) und 100 Millionen Franken (Art. 12 des Gesetzes) decken insbesondere die folgenden Verfahrenskosten:
- a. die Vertretungskosten des Inhabers der Kernanlage oder der Transportbewilligung;
- b. die Kosten für die gerichtlich angeordneten Expertisen;
- c. die Gerichts-, Schiedsgerichtsund Vermittlungskosten;
- d. die Kosten für die Beweissicherung (Art. 22 des Gesetzes).
Art. 4 Ausschluss von Risiken
(Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes) Der private Versicherer darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung aus- 1 schliessen:
- a. Nuklearschäden, die durch ausserordentliche Naturvorgänge oder kriegerische Ereignisse verursacht werden;
- b. Ansprüche, für welche die Klage nicht innert zehn Jahren nach dem schädigenden Ereignis oder nach dem Aufhören einer andauernden Einwirkung erhoben wird;
- c. Ansprüche, für welche die Klage nicht innert 20 Jahren nach dem Verlust, Diebstahl, Überbordwerfen oder nach der Besitzaufgabe von Kernmaterialien erhoben wird. Soweit ein Deckungsausschluss im Sinne von Absatz 1 besteht, ist das unmittelbare 2 Forderungsrecht des Geschädigten (Art. 19 des Gesetzes) ausgeschlossen.
3. Abschnitt: Deckung des Bundes
Art. 5 Beiträge
Die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 14 des Gesetzes) betragen: 1 Franken
- a. für die Kernkraftwerke Beznau I+II 2 500 000
- b. für das Kernkraftwerk Mühleberg 1 470 000
- c. für das Kernkraftwerk Gösgen 1 880 000
- d. für das Kernkraftwerk Leibstadt 1 880 000
- e. für den Universitätsreaktor Basel 3 500
7 8 für das Zwischenlager Würenlingen 265 000. f. 1bis Die Beträge der Haftpflichtigen für die Beförderung von Kernmaterialien im Transit betragen 100 Prozent der Prämie für die gesetzlichen Versicherungsleistungen der privaten Haftpflichtversicherung; allfällige Reduktionen, zum Beispiel auf-
9 grund eines intern vereinbarten Selbstbehaltes, werden nicht berücksichtigt. Das Bundesamt für Energie ermittelt die Versicherungsprämien für Nuklearschäden 2 bei den privaten Versicherern.
Art. 6 Veranlagung und Fälligkeit
Das Bundesamt für Energie veranlagt und erhebt die Beiträge. 1 Es veranlagt die Beiträge der Inhaber von Kernanlagen in der Regel jährlich, dieje- 2
10 nigen der Inhaber von Transitbewilligungen im Einzelfall. Die Beiträge werden 30 Tage nach der rechtskräftigen Veranlagung fällig. 3
Art. 7 Ansprüche gegen den Bund
Das Bundesamt für Energie behandelt die Ansprüche auf Leistungen des Bundes. 1 Es kann die Eidgenössische Finanzverwaltung oder, mit ihrer Zustimmung, private 2 Versicherer mit der Behandlung beauftragen.
4. Abschnitt: Nuklearschadenfonds
Art. 8 Errichtung und Verwaltung
Der Bund errichtet einen rechtlich unselbständigen, eigenwirtschaftlichen Nuklear- 1 schadenfonds (Fonds). Das Bundesamt für Energie verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrech- 2
11 nung, die Bilanz und den Vermögensausweis. Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die finanzielle Aufsicht über den Fonds 3 aus. Ihr Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt.
Art. 9 Einnahmen und Ausgaben
Dem Fonds werden gutgeschrieben: 1
- a. die Beiträge der Haftpflichtigen (Art. 5);
- b. die Zinsen (Art. 10 Abs. 1);
- c. die Rückgriffsansprüche des Bundes nach Artikel 20 des Gesetzes. Dem Fonds werden belastet: 2
- a. die Leistungen nach den Artikeln 12 und 13 des Gesetzes;
12 die Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Schadenbehandb. lung;
- c. die Zinsen nach Artikel 10 Absatz 2. Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung 3 des Bundes.
Art. 10 Verzinsung und Vorschüsse
Der Bund verzinst das Vermögen des Fonds. 1 Der Bund kann dem Fonds wenn nötig Vorschüsse gewähren; diese werden ver- 2 zinst und zurückbezahlt.
5. Abschnitt: Kosten für Massnahmen der Behörden
Art. 11 Auferlegung von Kosten
Die Kosten für Massnahmen der Behörden nach Artikel 4 des Gesetzes werden 1 dem Kostenpflichtigen durch eine Verfügung auferlegt. Für Kosten, die Kantonen oder Gemeinden entstanden sind, richten sich Zustän- 2 digkeit und Verfahren nach kantonalem Recht. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich. Für Kosten, die dem Bund entstanden sind, erlässt die in der Sache zuständige 3 Bundesbehörde eine Verfügung. Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 12 Verhältnis zur Versicherungspflicht
Kosten für Massnahmen der Behörden fallen nicht unter die Versicherungspflicht nach Artikel 11 des Gesetzes.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: 1
13 über den Fonds für Atomspätschäden; 1. die Verordnung vom 13. Juni 1960
14 über die an den Fonds 2. der Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1960 für Atomspätschäden zu leistenden Beiträge;
15 über die Deckung der Haftpflicht 3. die Verordnung vom 30. November 1981 aus dem Betrieb von Kernkraftwerken; Das Vermögen des aufgelösten Fonds für Atomspätschäden wird mit dem Inkraft- 2 treten dieser Verordnung mit Aktiven und Passiven auf den Nuklearschadenfonds übertragen.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 732.44
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 28. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1484).
[^4]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1996 (AS 1996 3119).
[^6]: SR 221.229.1
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2000 (AS 2000 1033).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2497).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2497).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981). (Art. 4 des Gesetzes)
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 1985 (AS 1985 1981).
[^13]: [AS 1960 563, 1969 77 Ziff. II Bst. F Ziff. 3]
[^14]: [AS 1960 1632]
[^15]: [AS 1981 2003]