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Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
3 Versionen
· 1971-05-04
2009-06-02
Änderungen vom 2009-06-02
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# Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Stand am 27. Januar 2004) Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf die ausservertragliche zivilrechtliche Haftung bei Strassenverkehrsunfällen anzuwendende Recht festzulegen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben folgende Bestimmungen vereinbart:
<sup>1</sup> Übersetzung Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Stand am 2. Juni 2009) Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf die ausservertragliche zivilrechtliche Haftung bei Strassenverkehrsunfällen anzuwendende Recht festzulegen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben folgende Bestimmungen vereinbart:
##### **Art. 1**
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##### **Art. 21**
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 16 bezeichneten Staaten und den Staaten, die nach Artikel 18 beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 16; b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 1 in Kraft tritt; c) jeden Beitritt nach Artikel 18 und den Tag, an dem der Beitritt wirksam wird; d) jede Erklärung nach den Artikeln 14 und 19; e) jede Kündigung nach Artikel 20 Absatz 3. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen in Den Haag am 4. Mai 1971 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. (Es folgen die Unterschriften)
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 16 bezeichneten Staaten und den Staaten, die nach Artikel 18 beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 16; b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 1 in Kraft tritt; c) jeden Beitritt nach Artikel 18 und den Tag, an dem der Beitritt wirksam wird; d) jede Erklärung nach den Artikeln 14 und 19; e) jede Kündigung nach Artikel 20 Absatz 3.
###### Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1985 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1986 In Kraft getreten für die Schweiz am 2. Januar 1987 AS 1986 2253; BBl 1984 III 915
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1986 2252
2003-10-23
1971-05-04
Originalfassung
Text zu diesem Datum