Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
6 Versionen
· 1985-10-04
2011-01-01
2008-09-01
2007-01-01
2004-01-01
Änderungen vom 2004-01-01
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- a. von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung;
- b. von landwirtschaftlichen Gewerben;
<sup>4</sup> b. von landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 und 7 Absätze 1
<sup>5</sup> und 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht;
- c. nichtlandwirtschaftlicher Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Gesetz gilt auch für Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die land- 2 wirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den von diesem angestrebten Schutz vereiteln würden. Für die Pacht von Allmenden, Alpen und Weiden sowie von Nutzungsund An- 3 teilsrechten an solchen gelten die Bestimmungen über die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken. Soweit dieses Gesetz nicht anwendbar ist oder keine besondern Vorschriften ent- 4
<sup>4</sup> , mit Ausnahme der Bestimmungen über die hält, gilt das Obligationenrecht (OR) Pacht von Wohnund Geschäftsräumen, derjenigen über die Hinterlegung des
<sup>5</sup> Pachtzinses und derjenigen über die Behörden und das Verfahren.
<sup>6</sup> hält, gilt das Obligationenrecht (OR) , mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohnund Geschäftsräumen, derjenigen über die Hinterlegung des
<sup>7</sup> Pachtzinses und derjenigen über die Behörden und das Verfahren.
#### 2. Abschnitt: Ausnahmen
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##### **Art. 4**
Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem 1 Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen. Der Pachtzins kann in Geld, einem Teil der Früchte (Teilpacht) oder in einer an- 2 dern Sachleistung bestehen. Bei der Teilpacht richtet sich das Recht des Verpächters an den Früchten nach dem Ortsgebrauch, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem 1 Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Zins zu bezahlen.
<sup>8</sup> ... 2
#### 2. Abschnitt: Vorpachtrecht
##### **Art. 5** Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters
Die Kantone können für Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen 1 Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, ein Vorpachtrecht vorsehen. Der Nachkomme kann ein solches Vorpachtrecht einem Dritten nur dann entge- 2 genhalten, wenn es im Grundbuch angemerkt worden ist; jeder Nachkomme, der das 18. Altersjahr vollendet hat, kann ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters die Anmerkung seines Vorpachtrechts im Grundbuch verlangen. Im übrigen regeln die Kantone die Einzelheiten und das Verfahren. 3
Die Kantone können für Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen 1 Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, ein Vorpachtrecht vorsehen.
<sup>2</sup> Der Nachkomme kann ein solches Vorpachtrecht einem Dritten nur dann entge-
<sup>9</sup> genhalten, wenn es im Grundbuch angemerkt worden ist. Im Übrigen regeln die Kantone die Einzelheiten und das Verfahren. 3
##### **Art. 6** Vorpachtrecht an Alpweiden
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##### **Art. 7** Erstmalige Verpachtung
Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jah- 1 re und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie 2 bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn: 3
Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun 1 Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre. Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer ist nur gültig, wenn die Behörde sie 2 bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn: 3
- a. der Pachtgegenstand ganz oder teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15
<sup>6</sup> liegt und für die Verkürzung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 wichtige Gründe der Raumplanung bestehen;
<sup>10</sup> des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 liegt und für die Verkürzung wichtige Gründe der Raumplanung bestehen;
- b. persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen. Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die 4 gesetzliche Mindestpachtdauer.
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#### 4. Abschnitt: Anpassung an veränderte Verhältnisse
##### **Art. 10** Pachtzinsanpassung im allgemeinen
##### **Art. 10** Pachtzinsanpassung im Allgemeinen
Ändert der Bundesrat die Ansätze für die Bemessung des zulässigen Pachtzinses, so kann jede Partei die Anpassung des vereinbarten Pachtzinses auf das folgende Pachtjahr verlangen.
##### **Art. 11** Pachtzinsanpassung bei Änderung des Ertragswerts
Wird der Wert eines verpachteten Gewerbes oder Grundstücks infolge eines Naturereignisses, von Bodenverbesserungen, Vergrösserung oder Verminderung der Fläche, Neuoder Umbauten, Abbruch oder Stillegung eines Gebäudes oder anderer Umstände dauernd verändert, so kann jede Partei verlangen, dass der Ertragswert neu festgesetzt und der Pachtzins auf Beginn des folgenden Pachtjahres angepasst wird. Dies kann auch verlangt werden, wenn die allgemeinen Grundlagen für die Schätzung des Ertragswerts ändern.
Wird der Wert eines verpachteten Gewerbes oder Grundstücks infolge eines Naturereignisses, von Bodenverbesserungen, Vergrösserung oder Verminderung der Fläche, Neuoder Umbauten, Abbruch oder Stilllegung eines Gebäudes oder anderer Umstände dauernd verändert, so kann jede Partei verlangen, dass der Ertragswert neu festgesetzt und der Pachtzins auf Beginn des folgenden Pachtjahres angepasst wird. Dies kann auch verlangt werden, wenn die allgemeinen Grundlagen für die Schätzung des Ertragswerts ändern.
##### **Art. 12** Anpassung anderer Vertragsbestimmungen
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##### **Art. 15** Ausnahmen
Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand un- 1 mittelbar zu Bauzwecken oder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt. Will der Erwerber den Pachtvertrag nicht übernehmen, so muss er dem Pächter in- 2 nert dreier Monate seit Abschluss des Veräusserungsvertrags schriftlich anzeigen, dass die Pacht nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Jahr auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrsoder Herbsttermin aufgelöst sei. Wird die Pacht aufgelöst, so kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der 3 Anzeige des Erwerbers auf Erstreckung klagen. Der Richter erstreckt die Pacht um mindestens sechs Monate, jedoch um höchstens zwei Jahre, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpächter muss dem Pächter den Schaden ersetzen, der aus der vorzeitigen 4 Beendigung der Pacht entsteht. Der Pächter braucht den Pachtgegenstand erst zu verlassen, wenn ihm Schadenersatz oder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist. Die vorzeitige Beendigung der Pacht kann mit schriftlicher Zustimmung des 5 Pächters im Veräusserungsvertrag geregelt werden.
Der Erwerber kann den Pachtvertrag auflösen, wenn er den Pachtgegenstand un- 1 mittelbar zu Bauzwecken oder zu öffentlichen Zwecken oder zur Selbstbewirtschaftung erwirbt. Will der Erwerber den Pachtvertrag nicht übernehmen, so muss er dem Pächter in- 2 nert dreier Monate seit Abschluss des Veräusserungsvertrags schriftlich anzeigen, dass die Pacht nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Jahr auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrsoder Herbsttermin aufgelöst sei. Wird die Pacht aufgelöst, so kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der 3 Anzeige des Erwerbers auf Erstreckung klagen. Der Richter erstreckt die Pacht um mindestens sechs Monate, jedoch um höchstens zwei Jahre, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist. Der Verpächter muss dem Pächter den Schaden ersetzen, der aus der vorzeitigen 4 Beendigung der Pacht entsteht. Der Pächter braucht den Pachtgegenstand erst zu verlassen, wenn ihm Schadenersatz oder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist. Die vorzeitige Beendigung der Pacht kann mit schriftlicher Zustimmung des Päch- 5 ters im Veräusserungsvertrag geregelt werden.
#### 6. Abschnitt: Beendigung der Pacht
##### **Art. 16** Kündigung im allgemeinen
Die Kündigung eines Pachtvertrags ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf 1 Verlangen ist sie zu begründen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt; 2 die Parteien können eine längere Frist vereinbaren. Ist nichts anderes vereinbart, kann nur auf den ortsüblichen Frühjahrsoder 3 Herbsttermin gekündigt werden.
##### **Art. 16** Kündigung im Allgemeinen
Die Kündigung eines Pachtvertrags ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf 1 Verlangen ist sie zu begründen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt; 2 die Parteien können eine längere Frist vereinbaren. Ist nichts anderes vereinbart, kann nur auf den ortsüblichen Frühjahrsoder Herbst- 3 termin gekündigt werden.
##### **Art. 17** Vorzeitige Kündigung
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##### **Art. 21** Zahlungsrückstand des Pächters
Ist der Pächter während der Pachtzeit mit einer Zinszahlung im Rückstand, so kann 1 ihm der Verpächter schriftlich androhen, dass der Pachtvertrag in sechs Monaten aufgelöst sei, wenn der ausstehende Zins bis dahin nicht bezahlt sei. Wird der Vertrag aufgelöst, so muss der Pächter den Schaden ersetzen, sofern er 2 nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. 7. Abschnitt: Unterhalt und Erneuerung. Auseinandersetzung bei Rückgabe <sup>7</sup>
Ist der Pächter während der Pachtzeit mit einer Zinszahlung im Rückstand, so kann 1 ihm der Verpächter schriftlich androhen, dass der Pachtvertrag in sechs Monaten aufgelöst sei, wenn der ausstehende Zins bis dahin nicht bezahlt sei. Wird der Vertrag aufgelöst, so muss der Pächter den Schaden ersetzen, sofern er 2 nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
#### 7. Abschnitt: Pflichten des Pächters und des Verpächters <sup>11</sup>
<sup>12</sup> Art. 21 a Bewirtschaftungspflicht
<sup>1</sup> Der Pächter muss den Pachtgegenstand sorgfältig bewirtschaften und namentlich für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens sorgen.
<sup>2</sup> Die Bewirtschaftungspflicht obliegt dem Pächter selber. Er kann jedoch den Pachtgegenstand unter seiner Verantwortung durch Familienangehörige, Angestellte oder Mitglieder einer Gemeinschaft zur Bewirtschaftung, der er angehört, bewirtschaften oder einzelne Arbeiten durch Dritte ausführen lassen.
##### **Art. 22** Unterhaltspflicht, Reparaturen
Der Verpächter ist verpflichtet, Hauptreparaturen am Pachtgegenstand, die wäh- 1 rend der Pachtzeit notwendig werden, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat, auf seine Kosten auszuführen. Der Pächter ist berechtigt, notwendige Hauptreparaturen selber auszuführen, wenn 2 der Verpächter sie auf Anzeige hin nicht innert nützlicher Frist vorgenommen und seine Verpflichtung hiezu nicht bestritten hat. Er kann spätestens bei Beendigung der Pacht hiefür Entschädigung verlangen. Der Pächter ist verpflichtet, auf seine Kosten für den ordentlichen Unterhalt des 3 Pachtgegenstandes zu sorgen. Er hat die kleineren Reparaturen, insbesondere den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Stege, Gräben, Dämme, Zäune, Dächer, Wasserleitungen usw. nach Ortsgebrauch vorzunehmen. Die Parteien können vereinbaren, dass der Pächter eine weitergehende Unterhalts- 4 pflicht übernimmt und für Hauptreparaturen aufzukommen hat.
<sup>8</sup> Erneuerungen und Änderungen durch den Pächter Art. 22 a Der Pächter kann Erneuerungen und Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung nur mit Zustimmung des Verpächters vornehmen, wenn sie über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können.
<sup>13</sup> Art. 22 a Erneuerungen und Änderungen durch den Pächter
<sup>1</sup> Der Pächter darf Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand, die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen, sowie Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen.
<sup>2</sup> Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
<sup>14</sup> Art. 22 b Pflichtverletzungen des Pächters Der Verpächter kann mit einer Frist von sechs Monaten die Pacht schriftlich auf den folgenden Frühjahroder Herbsttermin kündigen, wenn der Pächter trotz schriftlicher Ermahnung beziehungsweise Aufforderung des Verpächters:
- a. seine Bewirtschaftungspflicht nach Artikel 21 a weiter verletzt;
- b. seine Unterhaltspflicht nach Artikel 22 Absatz 3 weiter verletzt;
- c. eine Erneuerung oder Änderung nach Artikel 22 a , die der Pächter ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters vorgenommen hat, nicht innert angemessener Frist rückgängig macht.
##### **Art. 23** Rückgabe. Verbesserungen und Verschlechterungen
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##### **Art. 24** Früchte
Der Pächter hat keinen Anspruch auf die Früchte, die bei der Beendigung der 1 Pacht noch nicht geerntet sind, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen. Er kann aber für seinen Aufwand eine angemessene Entschädigung verlangen. 2
Der Pächter hat keinen Anspruch auf die Früchte, die bei der Beendigung der Pacht 1 noch nicht geerntet sind, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen. Er kann aber für seinen Aufwand eine angemessene Entschädigung verlangen. 2
##### **Art. 25** Vorräte
Der Pächter muss die Futter-, Streueund Düngervorräte zurücklassen, die einer 1 ordentlichen Bewirtschaftung im letzten Pachtjahr entsprechen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen. Hat er beim Pachtantritt weniger empfangen, so hat er ein Recht auf Ersatz des 2 Mehrwertes; hat er mehr empfangen, so hat er für Ersatz zu sorgen oder den Minderwert zu ersetzen. 7. Abschnitt : Retentionsrecht des Verpächters bis <sup>9</sup>
Der Pächter muss die Futter-, Streueund Düngervorräte zurücklassen, die einer 1 ordentlichen Bewirtschaftung im letzten Pachtjahr entsprechen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen. Hat er beim Pachtantritt weniger empfangen, so hat er ein Recht auf Ersatz des 2 Mehrwertes; hat er mehr empfangen, so hat er für Ersatz zu sorgen oder den Minderwert zu ersetzen. 7. Abschnitt : Retentionsrecht des Verpächters bis <sup>15</sup>
##### **Art. 25** b
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- d. das Gewerbe nicht erhaltenswürdig ist;
- e. das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise im einer Bauzone
<sup>10</sup> liegt und in naher Zukunft nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes überbaut werden soll. Der behördliche Entscheid über den Pachtzins macht die Fortsetzung der Pacht in 3 keinem Fall unzumutbar. Der Richter erstreckt die Pacht um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei die per- 4 sönlichen Verhältnisse und berücksichtigt namentlich die Art des Pachtgegenstandes und eine allfällige Abkürzung der Pachtdauer.
- e. das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise in einer Bauzone nach
<sup>16</sup> Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll. Der behördliche Entscheid über den Pachtzins macht die Fortsetzung der Pacht in 3 keinem Fall unzumutbar. Der Richter erstreckt die Pacht um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei die per- 4 sönlichen Verhältnisse und berücksichtigt namentlich die Art des Pachtgegenstandes und eine allfällige Abkürzung der Pachtdauer.
##### **Art. 28** Anpassung der Vertragsbestimmungen
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Der Verpächter muss die Bewilligung vor Pachtantritt bei der kantonalen Bewilli- 1 gungsbehörde einholen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt 2 ist, nämlich:
- a. ein landwirtschaftliches Gewerbe, das einer bäuerlichen Familie eine gute landwirtschaftliche Existenz bietet, durch die parzellenweise Verpachtung weder als selbständige Wirtschaftseinheit aufgelöst noch so weit verkleinert wird, dass es für eine gute landwirtschaftliche Existenz nicht mehr genügt;
- b. das landwirtschaftliche Gewerbe bereits vor der parzellenweisen Verpachtung einer bäuerlichen Familie keine gute landwirtschaftliche Existenz mehr bot;
<sup>17</sup> a. ...
<sup>18</sup> zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes bereits vor der parb. zellenweisen Verpachtung weniger als eineinhalb Standardarbeitskräfte nötig waren;
- c. das landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr erhaltungswürdig ist;
- d. das landwirtschaftliche Gewerbe ganz oder überwiegend in einer Bauzone
<sup>11</sup> liegt; nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes
<sup>19</sup> nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes liegt;
- e. das Gewerbe nur vorübergehend parzellenweise verpachtet und später wieder als ganzes bewirtschaftet werden soll;
- f. der Verpächter das Gewerbe bisher selber bewirtschaftet hat, dazu jedoch aus persönlichen Gründen, wie schwere Krankheit oder vorgerücktes Alter, nur noch teilweise in der Lage ist;
<sup>12</sup> anstelle der parzellenweise verpachteten Grundstücke oder Grundstücksteile g. andere Pachtsachen zugepachtet werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind. 2bis Die Behörde bewilligt ferner die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn:
- a. das landwirtschaftliche Gewerbe einer bäuerlichen Familie keine überdurchschnittlich gute Existenz bietet;
<sup>20</sup> g. anstelle der parzellenweise verpachteten Grundstücke oder Grundstücksteile andere Pachtsachen zugepachtet werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind. 2bis Die Behörde bewilligt ferner die parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn:
<sup>21</sup> a. ...
- b. die parzellenweise Verpachtung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern;
- c. keine vorkaufsoder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art.
<sup>13</sup> über das bäuerliche Bodenrecht), das 11 Abs. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und
<sup>22</sup> über das bäuerliche Bodenrecht), das 11 Abs. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und
- d. der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaf-
<sup>14</sup> tet hat, der parzellenweisen Verpachtung zustimmt. In die Beurteilung, ob ein Gewerbe eine gute landwirtschaftliche Existenz bietet, 3 sind nichtlandwirtschaftliche Gewerbe einzubeziehen, die mit jenem als Nebenbetrieb eng verbunden sind; ferner sind die örtlichen Verhältnisse zu würdigen.
<sup>23</sup> tet hat, der parzellenweisen Verpachtung zustimmt.
<sup>24</sup> ... 3
##### **Art. 32** Folgen der Bewilligungsverweigerung
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#### 2. Abschnitt: Zupacht
##### **Art. 33** Einsprache
<sup>15</sup> ... 1
<sup>2</sup> Gegen die Zupacht eines Grundstücks, das vom Mittelpunkt des Betriebes des Pächters weit entfernt ist und offensichtlich ausserhalb des ortsüblichen Bewirt-
<sup>16</sup> schaftungsbereichs liegt, kann Einsprache erhoben werden.
<sup>17</sup> ... 3 Einspracheberechtigt sind Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie 4 die vom Kanton bezeichneten Behörden. Die Einsprache ist innert dreier Monate seit Kenntnis des Vertragsabschlusses bei 5 der zuständigen Behörde zu erheben. Nach Ablauf eines halben Jahres seit Antritt der Pacht sind nur noch Einsprachen der Behörden zulässig.
<sup>25</sup> Art. 33 Einsprache
<sup>1</sup> Gegen die Zupacht eines Grundstücks, das ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Zupächters liegt, kann Einsprache erhoben werden.
<sup>2</sup> Einspracheberechtigt sind Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie die vom Kanton bezeichneten Behörden.
<sup>3</sup> Die Einsprache ist innert drei Monaten seit Kenntnis des Vertragsabschlusses bei der zuständigen Behörde zu erheben. Nach Ablauf eines halben Jahres seit Antritt der Pacht sind nur noch Einsprachen der Behörden zulässig; das Einspracherecht der Behörden verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren seit Antritt der Pacht.
##### **Art. 34** Zulässigkeit der Zupacht
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Wird die Einsprache gutgeheissen, so hebt die Bewilligungsbehörde den Pachtver- 1 trag mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrsoder Herbsttermin auf. Die Parteien haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der ihnen aus 2 der Aufhebung des Pachtvertrags entsteht.
### 4. Kapitel: Pachtzins
#### 1. Abschnitt: Grundsätze
##### **Art. 36**
Der Pachtzins unterliegt der Kontrolle; er darf das zulässige Mass nicht überstei- 1 gen. Der Bundesrat setzt die Sätze für die Verzinsung des Ertragswerts und die Abgel- 2 tung der Verpächterlasten fest und bestimmt den Zuschlag für die allgemeinen Vorteile. Naturalleistungen und andere vereinbarte Nebenleistungen sind an den Pachtzins 3 anzurechnen. Für die Bemessung des Pachtzinses ist auch zu berücksichtigen, was der Pächter 4 dem Verpächter für eine Mietsache oder einen nichtlandwirtschaftlichen Pachtgegenstand bezahlt, die mit einer überwiegend landwirtschaftlichen Pacht verbunden sind.
### 4. Kapitel: Pachtzins <sup>26</sup>
#### 1. Abschnitt: Grundsätze <sup>27</sup>
<sup>28</sup> Art. 35 a Vertragliche Regelungen
<sup>1</sup> Der Pachtzins kann in Geld, einem Teil der Früchte (Teilpacht) oder in einer Sachleistung bestehen. Bei der Teilpacht richtet sich das Recht des Verpächters an den Früchten nach dem Ortsgebrauch, wenn nichts anderes vereinbart ist.
<sup>2</sup> Der Pächter trägt die Nebenkosten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
<sup>29</sup> Art. 36 Öffentlich-rechtliche Beschränkungen Der Pachtzins unterliegt der Kontrolle; er darf das zulässige Mass nicht überstei- 1 gen. Der Bundesrat setzt die Sätze für die Verzinsung des Ertragswerts und die Abgel- 2 tung der Verpächterlasten fest und bestimmt den Zuschlag für die allgemeinen Vorteile. Naturalleistungen und andere vereinbarte Nebenleistungen sind an den Pachtzins 3 anzurechnen. Für die Bemessung des Pachtzinses ist auch zu berücksichtigen, was der Pächter 4 dem Verpächter für eine Mietsache oder einen nichtlandwirtschaftlichen Pachtgegenstand bezahlt, die mit einer überwiegend landwirtschaftlichen Pacht verbunden sind.
#### 2. Abschnitt: Bemessung
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- a. einer angemessenen Verzinsung des Ertragswerts im Sinn von Artikel 6 des
<sup>18</sup> über die Entschuldung landwirt- Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 schaftlicher Heimwesen;
<sup>30</sup> Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen;
- b. der Abgeltung der mittleren Aufwendungen der Verpächter für Anlagen und Einrichtungen (Verpächterlasten).
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- a. einer angemessenen Verzinsung des Ertragswerts im Sinn von Artikel 6 des
<sup>19</sup> über die Entschuldung landwirt- Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 schaftlicher Heimwesen;
<sup>31</sup> Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen;
- b. der Abgeltung der mittleren Aufwendungen der Verpächter für Anlagen und Einrichtungen (Verpächterlasten);
- c. einem Zuschlag für die allgemeinen sich für den Pächter aus einer Zupacht ergebenden Vorteile. Im Einzelfall sind auf den Betrieb bezogene Zuschläge von je höchstens 15 Pro- 2 zent zulässig, wenn das Grundstück:
- c. einem Zuschlag für die allgemeinen sich für den Pächter aus einer Zupacht ergebenden Vorteile. Im Einzelfall sind auf den Betrieb bezogene Zuschläge von je höchstens 15 Prozent 2 zulässig, wenn das Grundstück:
- a. eine bessere Arrondierung ermöglicht;
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##### **Art. 43** Einsprache gegen den Pachtzins für Grundstücke
Gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke können die vom Kan- 1 ton bezeichneten Behörden bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Die Einsprache ist innert dreier Monate seit Kenntnis des Vertragsabschlusses oder 2 der Anpassung des Pachtzinses zu erheben.
Gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke können die vom Kan- 1 ton bezeichneten Behörden bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben.
<sup>2</sup> Die Einsprache ist innert drei Monaten seit Kenntnis des Vertragsabschlusses oder der Anpassung des Pachtzinses zu erheben, spätestens aber innert zwei Jahren seit
<sup>32</sup> Pachtantritt oder seit dem Zeitpunkt, auf den die Pachtzinsanpassung erfolgt ist.
##### **Art. 44** Entscheid der Bewilligungsbehörde
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##### **Art. 45** Zivilrechtliche Folgen
Die Vereinbarung über den Pachtzins ist nichtig, soweit dieser das durch die Be- 1 hörde festgesetzte Mass übersteigt. Pachtzinse, die aufgrund einer nichtigen Vereinbarung bezahlt worden sind, kön- 2 nen innert eines Jahres seit dem rechtskräftigen Entscheid über den Pachtzins, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Bezahlung zurückgefordert werden. Die Nichtigkeit des Pachtzinses berührt im übrigen die Gültigkeit des Pachtvertra- 3 ges nicht.
Die Vereinbarung über den Pachtzins ist nichtig, soweit dieser das durch die Be- 1 hörde festgesetzte Mass übersteigt. Pachtzinse, die aufgrund einer nichtigen Vereinbarung bezahlt worden sind, kön- 2 nen innert eines Jahres seit dem rechtskräftigen Entscheid über den Pachtzins, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Bezahlung zurückgefordert werden. Die Nichtigkeit des Pachtzinses berührt im Übrigen die Gültigkeit des Pachtvertra- 3 ges nicht.
##### **Art. 46** Nichtige Abreden
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Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor. 1 Der Richter und die Verwaltungsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes we- 2 gen fest. Die Parteien sind anzuhören. Soweit das Gesetz das Verfahren nicht regelt, ordnen es die Kantone. 3
<sup>20</sup> Art. 48 Zivilrechtliche Klagen Klagen aus dem Pachtvertrag beurteilt der Richter. 1
<sup>21</sup> ... 2
<sup>33</sup> Art. 48 Zivilrechtliche Klagen Klagen aus dem Pachtvertrag beurteilt der Richter. 1
<sup>34</sup> ... 2
##### **Art. 49** Feststellungsverfügung der Verwaltungsbehörde
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Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde kann innert 30 Ta- 1 gen Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben werden. Die Beschwerdeinstanz eröffnet ihren Entscheid den Vertragsparteien und dem 2 Einsprecher; sie teilt ihn der Vorinstanz mit.
<sup>22</sup> Beschwerde an die Rekurskommission EVD Art. 51 Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, die endgültig entscheidet. Das Eidgenössische Justiz-
<sup>23</sup> und Polizeidepartement ist zur Beschwerde berechtigt.
<sup>35</sup> Art. 51 Beschwerde an die Rekurskommission EVD Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, die endgültig entscheidet. Das Eidgenössische Justiz-
<sup>36</sup> und Polizeidepartement ist zur Beschwerde berechtigt.
##### **Art. 52** Auskunftspflicht
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und Körperschaften
<sup>24</sup> ist anwendbar. Er gilt auch für Widerhand- Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechts lungen in der Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft.
<sup>37</sup> Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechts ist anwendbar. Er gilt auch für Widerhandlungen in der Verwaltung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft.
##### **Art. 57** Strafverfolgung
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##### **Art. 58**
Die kantonalen Ausführungsbestimmungen sind erst gültig, wenn sie der Bundesrat 1 genehmigt hat. Die Kantone passen auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Ausführungsbestim- 2 mungen und ihre Behördenorganisation an. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind widersprechende kantonale Vorschrif- 3 ten aufgehoben.
<sup>1</sup> Kantonale Erlasse, die sich auf dieses Gesetz stützen, müssen dem Eidgenössi-
<sup>38</sup> schen Justizund Polizeidepartement zur Kenntnis gebracht werden. Die Kantone passen auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Ausführungsbestim- 2 mungen und ihre Behördenorganisation an. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind widersprechende kantonale Vorschrif- 3 ten aufgehoben.
#### 2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung von Bundesrecht
##### **Art. 59**
<sup>25</sup> wird wie folgt 1. Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege geändert:
<sup>39</sup> 1. Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert:
##### **Art. 100** Bst. m
...
<sup>26</sup> über die Erhaltung des bäuerlichen 2. Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 Grundbesitzes wird wie folgt geändert: Fünfter Abschnitt: Pachtverhältnisse (Art. 23-27) Aufgehoben
<sup>40</sup> 2. Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes wird wie folgt geändert: Fünfter Abschnitt: Pachtverhältnisse (Art. 23-27) Aufgehoben
##### **Art. 44** Abs. 1
...
<sup>27</sup> wird wie folgt geändert: 3. Das Obligationenrecht
<sup>28</sup> Art. 275a ...
<sup>29</sup> Art. 281 Randtitel ... und 281 Art. 281 bis ter Aufgehoben
<sup>30</sup> Art. 284 Abs. 2 ...
<sup>31</sup> Art. 286 Randtitel ...
<sup>32</sup> Art. 287 Aufgehoben
<sup>33</sup> Art. 290 ...
<sup>34</sup> Art. 292 ...
<sup>35</sup> Art. 296, 300 und 301 Aufgehoben
<sup>36</sup> über die Kontrolle der landwirt- 4. Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 schaftlichen Pachtzinse wird aufgehoben.
<sup>41</sup> 3. Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:
<sup>42</sup> Art. 275a ...
<sup>43</sup> Art. 281 Randtitel ... und 281 Art. 281 bis ter Aufgehoben
<sup>44</sup> Art. 284 Abs. 2 ...
<sup>45</sup> Art. 286 Randtitel ...
<sup>46</sup> Art. 287 Aufgehoben
<sup>47</sup> Art. 290 ...
<sup>48</sup> Art. 292 ...
<sup>49</sup> Art. 296, 300 und 301 Aufgehoben
<sup>50</sup> 4. Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse wird aufgehoben.
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 60**
Das Gesetz gilt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pachtdauer und die par- 1 zellenweise Verpachtung und Zupacht auch für Pachtverträge, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen oder fortgesetzt worden sind. Beginnt die Fortsetzung einer Pacht nach dem Inkrafttreten, gilt die neue Fortsetzungsdauer. Lässt sich das Datum des Pachtantritts nicht mehr feststellen, so gilt der ortsübliche 2 Frühjahrstermin 1973 als Pachtantritt. Wird der Pachtvertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt des 3 Inkrafttretens oder auf ein späteres Datum gekündigt, so kann die betroffene Partei bis 30 Tage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf Erstreckung nach den neuen Bestimmungen klagen. Hängige Klagen und Gesuche werden nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des 4 Urteils oder Entscheids gilt.
<sup>51</sup> Art. 60 Übergangsbestimmungen zum Inkrafttreten vom 20. Oktober 1986 Das Gesetz gilt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pachtdauer und die par- 1 zellenweise Verpachtung und Zupacht auch für Pachtverträge, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen oder fortgesetzt worden sind. Beginnt die Fortsetzung einer Pacht nach dem Inkrafttreten, gilt die neue Fortsetzungsdauer. Lässt sich das Datum des Pachtantritts nicht mehr feststellen, so gilt der ortsübliche 2 Frühjahrstermin 1973 als Pachtantritt. Wird der Pachtvertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt des 3 Inkrafttretens oder auf ein späteres Datum gekündigt, so kann die betroffene Partei bis 30 Tage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf Erstreckung nach den neuen Bestimmungen klagen. Hängige Klagen und Gesuche werden nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des 4 Urteils oder Entscheids gilt.
<sup>52</sup> Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003 Art. 60 a
<sup>1</sup> Ein Pachtvertrag über ein landwirtschaftliches Gewerbe, das den Anforderungen hinsichtlich der Mindestgrösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) nicht mehr genügt, besteht während der laufenden gesetzlichen oder einer längeren vertraglichen oder einer richterlich erstreckten Pachtdauer als Vertrag über ein landwirtschaftliches Gewerbe weiter.
<sup>2</sup> Wird ein solcher Vertrag auf Ablauf der Pachtdauer gekündigt und verlangt der Pächter die Erstreckung, so stellt die Absicht des Verpächters, den Betrieb parzellenweise zu verpachten, keinen Grund dar, der die Fortsetzung der Pacht für den Verpächter unzumutbar macht.
#### 4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
@@ -446,76 +488,108 @@
[^3]: BBl 1982 I 257
[^4]: SR 220
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII VIIIbis). und
[^6]: SR 700
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII VIIIbis). und
[^8]: Eingefügt durch Ziff. II Art. 2 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII VIIIbis). und
[^9]: Eingefügt durch Ziff. II Art. 2 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII VIIIbis). und
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^5]: SR 211.412.11
[^6]: SR 220
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII bis und VIII ).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^10]: SR 700
[^11]: SR 700
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3012 3013; BBl 1996 IV 1).
[^13]: SR 211.412.11
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3012 3013; BBl 1996 IV 1).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1998 3012; BBl 1996 IV 1).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3012 3013; BBl 1996 IV 1).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1998 3012; BBl 1996 IV 1).
[^18]: [BS 9 80; AS 1955 685, 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2, 1979 802. AS 1993 1410 Art. 93 Bst. b]. Heute: von Art. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11 ).
[^19]: [BS 9 80; AS 1955 685, 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2, 1979 802. AS 1993 1410 Art. 93 Bst. b]. Heute: von Art. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11 ).
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272 ).
[^21]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
[^23]: Zweiter Satz eingefügt durch Art. 92 Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerli- che Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11 ).
[^24]: SR 313.0
[^25]: SR 173.110 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^26]: [AS 1952 403, 1973 93 Ziff I 3, 1977 237 Ziff. II 4.AS 1993 1410 Art. 93 Bst. a]
[^27]: SR 220
[^28]: Dieser Artikel ist aufgehoben.
[^29]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^30]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^31]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^32]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^33]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^34]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^35]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^36]: [AS 1961 275, 1973 93 Ziff. I 4. AS 1987 1410]
[^37]: Datum des Inkrafttretens: 20. Oktober 1986 ;
[^38]: Art. 36–46, 54 Absatz 1 viertes und fünftes Lemma und 59 Ziffer 4: 25. Februar 1987
[^37]: BRB vom 2. Juni 1986 (AS 1986 943)
[^38]: V vom 11. Febr. 1987 (SR 221.213.21 )
[^11]: Ursprünglich vor Art. 22. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. II Art. 2 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR bis (Miete und Pacht) (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIII ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. II Art. 2 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII VIIIbis). und
[^16]: SR 700
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^19]: SR 700
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3012 3013; BBl 1996 IV 1).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^22]: SR 211.412.11
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3012 3013; BBl 1996 IV 1).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^26]: Ursprünglich vor Art. 36.
[^27]: Ursprünglich vor Art. 36.
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^30]: [BS 9 80; AS 1955 685, 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2, 1979 802. AS 1993 1410 Art. 93 Bst. b]. Heute: von Art. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11 ).
[^31]: [BS 9 80; AS 1955 685, 1962 1273 Art. 54 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2, 1979 802. AS 1993 1410 Art. 93 Bst. b]. Heute: von Art. 10 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11 ).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^33]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272 ).
[^34]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272 ).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
[^36]: Zweiter Satz eingefügt durch Art. 92 Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11 ).
[^37]: SR 313.0
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^39]: SR 173.110 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^40]: [AS 1952 403, 1973 93 Ziff I 3, 1977 237 Ziff. II 4. AS 1993 1410 Art. 93 Bst. a]
[^41]: SR 220
[^42]: Dieser Artikel ist aufgehoben.
[^43]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^44]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^45]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^46]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^47]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^48]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^49]: Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.
[^50]: [AS 1961 275, 1973 93 Ziff. I 4. AS 1987 1410]
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^53]: Datum des Inkrafttretens: 20. Oktober 1986 ;
[^54]: Art. 36–46, 54 Absatz 1 viertes und fünftes Lemma und 59 Ziffer 4: 25. Februar 1987
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4127 4130; BBl 2002 4721).
[^53]: BRB vom 2. Juni 1986 (AS 1986 943)
[^54]: V vom 11. Febr. 1987 (SR 221.213.21 )
2001-01-01
1985-10-04
LPG
Originalfassung
Text zu diesem Datum