Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt b. Fehlen einer Rechtswahl im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates.
2 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.
3 Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist.
Art. 134
Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gilt das Haager Über- 2. Im Besonderen
62 einkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle
- a. Strassenanwendbare Recht. verkehrsunfälle
Art. 135
1 Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines b. Produktemängel Produktes unterstehen nach Wahl des Geschädigten:
- a. dem Recht des Staates, in dem der Schädiger seine Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- b. dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist, sofern der Schädiger nicht nachweist, dass es in diesem Staat ohne sein Einverständnis in den Handel gelangt ist.
2 Unterstehen Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes ausländischem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden, als nach schweizerischem Recht für einen solchen Schaden zuzusprechen wären.
Art. 136
1 Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des c. Unlauterer Wettbewerb Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet.
2 Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet.
3 Artikel 133 Absatz 3 ist vorbehalten.
Art. 137
1 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung unterstehen dem Recht d. Wettbewerbsbehinderung des Staates, auf dessen Markt der Geschädigte von der Behinderung unmittelbar betroffen ist.
2 Unterstehen Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung ausländischem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden als nach schweizerischem Recht für eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung zuzusprechen wären.
Art. 138
Ansprüche aus schädigenden Einwirkungen, die von einem Grunde. Immissionen stück ausgehen, unterstehen nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt, oder dem Recht des Staates, in dem der Erfolg einer Einwirkung eintritt.
Art. 139
1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insf. Persönlichkeitsverletzung besondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten:
- a. dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste;
- b. dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- c. dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.
2 Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radiooder Fernsehsendung verbreitet wurde.
3 Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus
63 Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten.
Art. 140
Sind mehrere Personen an einer unerlaubten Handlung beteiligt, so 3. Besondere Bestimmungen ist für jede von ihnen das anwendbare Recht gesondert zu bestim-
- a. Mehrfache men, unabhängig von der Art ihrer Beteiligung. Haftpflichtige
Art. 141
Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer b. Unmittelbares Forderungsrecht des Haftpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung oder auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht es vorsieht.
Art. 142
1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt ins- 4. Geltungsbereich besondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen.
2 Sicherheitsund Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 143
Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unterste- I. Mehrheit von Schuldnern hen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsverhältnis 1. Ansprüche zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen gegen mehrere Schuldner Schuldner unterstellt ist.
Art. 144
1 Ein Schuldner kann auf einen anderen Schuldner unmittelbar oder 2. Rückgriff zwischen durch Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers insoweit Rück- Schuldnern griff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden Schulden unterstehen.
2 Die Durchführung des Rückgriffs untersteht dem gleichen Recht wie die Schuld des Rückgriffsverpflichteten. Fragen, die nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem betreffen, unterstehen dem Recht, das auf die Schuld des Rückgriffsberechtigten anwendbar ist.
3 Ob einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein Rückgriffsrecht zusteht, bestimmt sich nach dem auf diese Einrichtung anwendbaren Recht. Für die Zulässigkeit und die Durchführung des Rückgriffes gelten die Absätze 1 und 2.
Art. 145
1 Die Abtretung einer Forderung durch Vertrag untersteht dem von II. Übergang einer Forderung den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf 1. Abtretung die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber Vertrag durch dem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam.
2 Für die Abtretung einer Forderung des Arbeitnehmers ist die Rechtswahl nur insoweit wirksam, als Artikel 121 Absatz 3 sie für den Arbeitsvertrag zulässt.
3 Die Form der Abtretung untersteht ausschliesslich dem auf den Abtretungsvertrag anwendbaren Recht.
4 Fragen, die nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages betreffen, unterstehen dem Recht, welches auf das der Abtretung zugrundeliegende Rechtsverhältnis anwendbar ist.
Art. 146
1 Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Recht 2. Übergang kraft Gesetzes des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forderung.
2 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, die den Schuldner schützen.
Art. 147
1 Was unter einer Währung zu verstehen ist, bestimmt das Recht des Währung III. Staates, dessen Währung in Frage steht.
2 Die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld unterstehen dem Recht, das auf die Schuld anwendbar ist.
3 In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat.
Art. 148
1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die IV. Verjährung und Erlöschen Forderung anwendbaren Recht. einer Forderung
2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.
3 Die Neuerung, der Erlassund der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).
5. Abschnitt: Ausländische Entscheidungen
Art. 149
1 Ausländische Entscheidungen über obligationenrechtliche Ansprüche werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind:
- a. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte, oder
- b. in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und die Ansprüche mit einer Tätigkeit an diesem Ort zusammenhängen.
2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt:
64 wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Era. füllung der charakteristischen Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;
- b. wenn sie Ansprüche aus Verträgen mit Konsumenten betrifft und am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten ergangen ist, und die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 erfüllt sind;
- c. wenn sie Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag betrifft, am Arbeitsoder Betriebsort ergangen ist und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;
- d. wenn sie Ansprüche aus dem Betrieb einer Niederlassung betrifft und am Sitz dieser Niederlassung ergangen ist;
- e. wenn sie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung betrifft, am Handlungsoder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, o- der
- f. wenn sie Ansprüche aus unerlaubter Handlung betrifft, am Handlungsoder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.
9 a. Kapitel: Trusts 65
Art. 149 a
Als Trusts gelten rechtsgeschäftlich errichtete Trusts im Sinne des I. Begriff
66 Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, unabhängig davon, ob sie im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens schriftlich nachgewiesen sind.
Art. 149 b
1 In trustrechtlichen Angelegenheiten ist die Gerichtsstandswahl Zuständigkeit II. gemäss den Bestimmungen des Trusts massgebend. Die Wahl oder eine Ermächtigung dazu in den Bestimmungen ist nur zu beachten, wenn sie schriftlich erfolgt ist oder in einer anderen Form, die ihren Nachweis durch Text ermöglicht. Ist nichts anderes bestimmt, so ist das bezeichnete Gericht ausschliesslich zuständig. Artikel 5 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2 Das bezeichnete Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen, wenn:
- a. eine Partei, der Trust oder ein Trustee Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton dieses Gerichts hat, oder
- b. ein Grossteil des Trustvermögens sich in der Schweiz befindet.
3 Fehlt eine gültige Gerichtsstandswahl oder ist nach ihr das bezeichnete Gericht nicht ausschliesslich zuständig, so sind die schweizerischen Gerichte zuständig:
- a. am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt der beklagten Partei;
- b. am Sitz des Trusts; oder
- c. für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz, am Ort dieser Niederlassung.
4 Bei Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen kann ausserdem bei den schweizerischen Gerichten am Ausgabeort geklagt werden. Diese Zuständigkeit kann durch eine Gerichtsstandswahl nicht ausgeschlossen werden.
Art. 149 c
1 Für das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager Überein- III. Anwendbares Recht
67 kommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung.
2 Das vom Übereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auch dort massgebend, wo nach Artikel 5 des Übereinkommens dieses nicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des Übereinkommens keine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht.
Art. 149 d
1 Bei Trustvermögen, das auf den Namen von Trustees im Grund- IV. Besondere Vorschriften buch, im Schiffsregister oder im Luftfahrzeugbuch eingetragen ist, betreffend Publizität kann auf das Trustverhältnis durch eine Anmerkung hingewiesen werden.
2 Trustverhältnisse, die in der Schweiz registrierte Immaterialgüterrechte betreffen, werden auf Antrag im jeweiligen Register eingetragen.
3 Ein nicht angemerktes oder eingetragenes Trustverhältnis ist gutgläubigen Dritten gegenüber unwirksam.
Art. 149 e
1 Ausländische Entscheidungen in trustrechtlichen Angelegenheiten V. Ausländische Entscheidungen werden in der Schweiz anerkannt, wenn:
- a. sie von einem nach Artikel 149 b Absatz 1 gültig bezeichneten Gericht getroffen worden sind;
- b. sie im Staat ergangen sind, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hatte;
- c. sie im Staat ergangen sind, in dem der Trust seinen Sitz hatte;
- d. sie im Staat ergangen sind, dessen Recht der Trust untersteht, oder
- e. sie im Staat anerkannt werden, in dem der Trust seinen Sitz hat, und die beklagte Partei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.
2 Für ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen gilt sinngemäss Artikel 165 Absatz 2.
10. Kapitel: Gesellschaftsrecht
Art. 150
1 Als Gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten organisierte I. Begriffe Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten.
2 Für einfache Gesellschaften, die sich keine Organisation gegeben haben, gilt das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).
Art. 151
1 In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen II. Zuständigkeit 1. Grundsatz Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig für Klagen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen.
2 Für Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person sind auch die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig.
3 Für Klagen aus Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen sind ausserdem die schweizerischen Gerichte am Ausgabeort zuständig. Diese Zuständigkeit kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
4 68 ...
Art. 152
Für Klagen gegen die nach Artikel 159 haftenden Personen oder 2. Haftung für ausländische gegen die ausländische Gesellschaft, für die sie handeln, sind zustän- Gesellschaften dig:
- a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, oder
- b. die schweizerischen Gerichte am Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
Art. 153
Für Massnahmen zum Schutze des in der Schweiz gelegenen Vermö- 3. Schutzmassnahmen gens von Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort des zu schützenden Vermögenswertes zuständig.
Art. 154
1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen III. Anwendbares Recht Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebe- 1. Grundsatz nen Publizitätsoder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2 Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
Art. 155
Unter Vorbehalt der Artikel 156–161 bestimmt das auf die Gesell- Umfang 2. schaft anwendbare Recht insbesondere:
- a. die Rechtsnatur;
- b. die Entstehung und den Untergang;
- c. die Rechtsund Handlungsfähigkeit;
- d. den Namen oder die Firma;
- e. die Organisation;
- f. die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
- g. die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
- h. die Haftung für ihre Schulden;
- i. die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
Art. 156
Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und IV. Sonderanknüpfungen Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Be- 1. Ansprüche aus kanntmachungen können nach dem auf die Gesellschaft anwendbaöffentlicher Ausgabe von Beteiliren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, gungspapieren in dem die Ausgabe erfolgt ist. und Anleihen
Art. 157
1 Wird in der Schweiz der Name oder die Firma einer im schweizeri- 2. Namensund Firmenschutz schen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft verletzt, so richtet sich deren Schutz nach schweizerischem Recht.
2 Ist eine Gesellschaft nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb (Art. 136) oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht (Art. 132, 133 und 139).
Art. 158
Eine Gesellschaft kann sich nicht auf die Beschränkung der Vertre- 3. Beschränkung der Vertretungstungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem befugnis Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen.
Art. 159
Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem 4. Haftung für ausländische Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz Gesellschaften aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht.
Art. 160
1 Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine V. Zweigniederlassung auslän- Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht. discher Gesellschaften in der
2 Die Vertretungsmacht einer solchen Zweigniederlassung richtet Schweiz sich nach schweizerischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben und im Handelsregister eingetragen sein.
3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.
Art. 161
1 Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und VI. Verlegung, Fusion, Spaltung Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das und Vermögensübertragung ausländische Recht es gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzun- 1. Verlegung der gen des ausländischen Rechts erfüllt und die Anpassung an eine Gesellschaft vom schweizerische Rechtsform möglich ist. Ausland in die Schweiz
2 Der Bundesrat kann die Unterstellung unter das schweizerische
- a. Grundsatz 69 Recht auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Rechts zulassen, insbesondere wenn erhebliche schweizerische Interessen es erfordern.
Art. 162
1 Eine Gesellschaft, die nach schweizerischem Recht eintragungsb. Massgeblicher Zeitpunkt 70 pflichtig ist, untersteht schweizerischem Recht, sobald sie nachweist, dass sie den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegt und sich dem schweizerischen Recht angepasst hat.
2 Eine Gesellschaft, die nach schweizerischem Recht nicht eintragungspflichtig ist, untersteht dem schweizerischen Recht, sobald der Wille, dem schweizerischen Recht zu unterstehen, deutlich erkennbar ist, eine genügende Beziehung zur Schweiz besteht und die Anpassung an das schweizerische Recht erfolgt ist.
3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch den Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten im Sinne des Revisions-
71 aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 nachzuweisen, dass ihr
72 Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.
73 Art. 163
1 Eine schweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und 2. Verlegung der Gesellschaft Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die von der Schweiz Ausland ins Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach dem ausländischen Recht fortbesteht.
2 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen
74 aufzufordern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 findet sinngemäss Anwendung.
3 Die Bestimmungen über vorsorgliche Schutzmassnahmen im Falle internationaler Konflikte im Sinne von Artikel 61 des Landesversor-
75 gungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 sind vorbehalten.
76 Art. 163 a
1 Eine schweizerische Gesellschaft kann eine ausländische Gesell- 3. Fusion
- a. Fusion vom schaft übernehmen (Immigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu Ausland in die einer neuen schweizerischen Gesellschaft zusammenschliessen Schweiz (Immigrationskombination), wenn das auf die ausländische Gesellschaft anwendbare Recht dies gestattet und dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Im Übrigen untersteht die Fusion dem schweizerischen Recht.
77 Art. 163 b
1 Eine ausländische Gesellschaft kann eine schweizerische Gesellb. Fusion von der Schweiz schaft übernehmen (Emigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu Ausland ins einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammenschliessen (Emigrationskombination), wenn die schweizerische Gesellschaft nachweist, dass:
- a. mit der Fusion ihre Aktiven und Passiven auf die ausländische Gesellschaft übergehen; und
- b. die Anteilsoder Mitgliedschaftsrechte in der ausländischen Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben.
2 Die schweizerische Gesellschaft hat alle Vorschriften des schweizerischen Rechts zu erfüllen, die für die übertragende Gesellschaft gelten.
3 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Fusion in der Schweiz öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufor-
78 dern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 findet sinngemäss Anwendung.
4 Im Übrigen untersteht die Fusion dem Recht der übernehmenden ausländischen Gesellschaft.
79 Art. 163 c
1 Der Fusionsvertrag hat den zwingenden gesellschaftsrechtlichen c. Fusionsvertrag Vorschriften der auf die beteiligten Gesellschaften anwendbaren Rechte mit Einschluss der Formvorschriften zu entsprechen.
2 Im Übrigen untersteht der Fusionsvertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Fusionsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, dessen Rechtsordnung die übernehmende Gesellschaft untersteht.
80 Art. 163 d
1 Auf die Spaltung und die Vermögensübertragung, an welchen eine 4. Spaltung und Vermögensschweizerische und eine ausländische Gesellschaft beteiligt sind, übertragung finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Fusion sinngemäss Anwendung. Artikel 163 b Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Vermögensübertragung.
2 Im Übrigen unterstehen die Spaltung und die Vermögensübertragung dem Recht der sich spaltenden oder der ihr Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragenden Gesellschaft.
3 Auf den Spaltungsvertrag findet unter den Voraussetzungen von Artikel 163 c Absatz 2 vermutungsweise das Recht der sich spaltenden Gesellschaft Anwendung. Das gilt sinngemäss auch für den Übertragungsvertrag.
81 Art. 164
1 Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft 5. Gemeinsame Bestimmungen kann nur gelöscht werden, wenn durch einen Bericht eines zugelas-
- a. Löschung im senen Revisionsexperten bestätigt wird, dass die Forderungen der Handelsregister Gläubiger im Sinne von Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom
82 3. Oktober 2003 sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass
83 die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.
2 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf, so muss überdies:
- a. nachgewiesen werden, dass die Fusion oder die Spaltung gemäss dem auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Recht rechtsgültig geworden ist; und
84 b. ein zugelassener Revisionsexperte bestätigen, dass die ausländische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteilsoder Mitgliedschaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Ausgleichszahlung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat.
85 Art. 164 a
1 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, b. Betreibungsort und Gerichtsschliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft stand zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf, so kann die Klage auf Überprüfung der Anteilsoder Mitgliedschaftsrechte gemäss Artikel 105 des
86 Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 auch am schweizerischen Sitz des übertragenden Rechtsträgers erhoben werden.
2 Der bisherige Betreibungsort und Gerichtsstand in der Schweiz bleibt bestehen, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsinhaber sichergestellt oder befriedigt sind.
87 Art. 164 b Die Unterstellung einer ausländischen Gesellschaft unter eine andere c. Verlegung, Fusion, Spaltung ausländische Rechtsordnung und die Fusion, Spaltung und Vermöund Vermögensübertragung im gensübertragung zwischen ausländischen Gesellschaften werden in Ausland der Schweiz als gültig anerkannt, wenn sie nach den beteiligten Rechtsordnungen gültig sind.
Art. 165
1 Ausländische Entscheidungen über gesellschaftsrechtliche Ansprü- VII. Ausländische Entche werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen scheidungen 88 sind:
- a. in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder wenn sie dort anerkannt werden und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, oder
- b. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2 Ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Ausgabeort der Beteiligungspapiere oder Anleihen liegt und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.
11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag
89 Art. 166
1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländi- I. Anerkennung schen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
- a. das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
- b. kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
- c. es ergangen ist: 1. im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder 2. im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
90 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3 Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
Art. 167
1 Hat der Schuldner in der Schweiz eine im Handelsregister einge- II. Verfahren 1. Zuständigkeit tragene Zweigniederlassung, so ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets an das zuständige Gericht an ihrem Sitz zu richten. In allen anderen Fällen ist der Antrag an das Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist
91 sinngemäss anwendbar.
2 Hat der Schuldner mehrere Zweigniederlassungen oder befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene
92 Gericht zuständig.
3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.
Art. 168
Sobald die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets bean- 2. Sichernde Massnahmen tragt ist, kann das Gericht auf Begehren des Antragstellers die sichernden Massnahmen nach den Artikeln 162–165 und 170
93 94 SchKG anordnen.
Art. 169
1 Die Entscheidung über die Anerkennung des ausländischen Kon- 3. Veröffentlichung kursdekrets wird veröffentlicht.
2 Diese Entscheidung wird dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Grundbuchamt und dem Handelsregister am Ort des Vermögens sowie gegebenenfalls dem eidgenössischen Institut für geistiges
95 Eigentum mitgeteilt. Das Gleiche gilt für den Abschluss und die Einstellung des Hilfskonkursverfahrens, für den Widerruf des Konkurses sowie für den Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskon-
96 kursverfahrens.
Art. 170
1 Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit III. Rechtsfolgen 1. Im dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelege- Allgemeinen ne Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.
2 Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung.
3 Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger nach Artikel 172 Absatz 1 vor der Verteilung des Erlöses beim Konkursamt das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraus-
97 sichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
Art. 171
1 98 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 SchKG . 2. Anfechtungsklage Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.
2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285–288 a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Kon-
99 kurseröffnung.
Art. 172
1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen: 3. Kollokationsplan
- a. die pfandgesicherten Forderungen nach Artikel 219 100 SchKG ;
- b. die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz; und
- c. die Forderungen aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung 101 des Schuldners eingegangen worden sind.
2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 SchKG sind nur Gläubiger nach Absatz 1 sowie die ausländische Konkursverwaltung berech- 102 tigt.
3 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.
Art. 173
1 Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Ab- 4. Verteilung
- a. Anerkennung satz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländides ausländischen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern schen Kollokationsplanes zur Verfügung gestellt.
2 Der Überschuss darf erst zur Verfügung gestellt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist.
3 Für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes ist das schweizerische Gericht zuständig, welches das ausländische Konkursdekret anerkannt hat. Es überprüft insbesondere, ob die Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Gläubiger werden angehört.
Art. 174
1 Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ein b. Nichtanerkennung des aus- Überschuss an die Gläubiger der dritten Klasse mit Wohnsitz in der ländischen Kollokations- 103 104 Schweiz gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG zu verteilen. planes
2 Das Gleiche gilt, wenn der Kollokationsplan nicht innert der vom Richter angesetzten Frist zur Anerkennung vorgelegt wird. 105 Art. 174 a
1 Auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung kann auf die 5. Verzicht auf Durchführung Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet werden, wenn eines Hilfskonkursverfahrens keine Forderungen nach Artikel 172 Absatz 1 angemeldet wurden.
2 Haben Gläubiger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, andere als die in Artikel 172 Absatz 1 erwähnten Forderungen angemeldet, so kann das Gericht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichten, wenn die Forderungen dieser Gläubiger im ausländischen Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Diese Gläubiger werden angehört.
3 Das Gericht kann den Verzicht mit Bedingungen und Auflagen versehen.
4 Wird auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet, so darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen; sie darf insbesondere Vermögenswerte ins Ausland verbringen und Prozesse führen. Diese Befugnisse umfassen nicht die Vornahme hoheitlicher Handlungen, die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, Streitigkeiten zu entscheiden. 106 Art. 174 b Bei Verfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, III . Koordibis nation können die beteiligten Behörden und Organe ihre Handlungen untereinander sowie mit ausländischen Behörden und Organen koordinieren. 107 Art. 174 c Ausländische Entscheidungen über Anfechtungsansprüche und . Anerken- III ter nung ausländiandere gläubigerschädigende Handlungen, die in einem engen Zuscher Entscheidungen über sammenhang mit einem in der Schweiz anerkannten Konkursdekret Anfechtungsstehen, werden nach den Artikeln 25–27 anerkannt, wenn sie im ansprüche und ähnlicher Ursprungsstaat des Konkursdekrets ergangen sind oder in diesem Entscheidungen Staat anerkannt werden und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.
Art. 175
Eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene IV. Anerkennung aus- Genehmigung eines Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahländischer Nachlassverträge rens wird in der Schweiz anerkannt. Die Artikel 166–170 und 174 a – und ähnlicher 108 174 c gelten sinngemäss. Die Gläubiger mit Wohnsitz in der Verfahren Schweiz werden angehört.
12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Art. 176
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit I. Geltungsbereich. Sitz des Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung Schiedsgerichts wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.
2 Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils 109 110 der ZPO vereinbaren.
3 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls von den Schiedsrichtern bezeichnet.
Art. 177
1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrecht- II. Schiedsfähigkeit liche Anspruch sein.
2 Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist.
Art. 178
1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich, durch Telegramm, Telex, III. Schiedsvereinbarung Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht.
2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.
Art. 179
1 Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der Parteien IV. Schiedsgericht ernannt, abberufen oder ersetzt. Bestellung 1.
2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Best- 111 immungen der ZPO über die Ernennung, Abberufung oder Erset- 112 zung der Mitglieder des Schiedsgerichts an.
3 Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut, so muss er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.
Art. 180
1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden: 2. Ablehnung eines Schiedsrichters a. wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht;
- b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder
- c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben.
2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen.
3 Soweit die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, entscheidet im Bestreitungsfalle der Richter am Sitz des Schiedsgerichts endgültig.
Art. 181
Das Schiedsverfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem V. Rechtshängigkeit Rechtsbegehren den oder die in der Schiedsvereinbarung bezeichneten Schiedsrichter anruft oder, wenn die Vereinbarung keinen Schiedsrichter bezeichnet, sobald eine Partei das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts einleitet.
Art. 182
1 Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren selber oder VI. Verfahren 1. Grundsatz durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
2 Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung.
3 Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.
Art. 183
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schieds- 2. Vorsorgliche und sichernde gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Mass- Massnahmen nahmen anordnen.
2 Unterzieht sich der Betroffene nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht den staatlichen Richter um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an.
3 Das Schiedsgericht oder der staatliche Richter können die Anordnung vorsorglicher oder sichernder Massnahmen von der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig machen.
Art. 184
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab. 3. Beweisaufnahme
2 Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichtes den staatlichen Richter am Sitz des Schiedsgerichtes um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an.
Art. 185
Ist eine weitere Mitwirkung des staatlichen Richters erforderlich, so 4. Weitere Mitwirkung ist der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zuständig. des staatlichen Richters
Art. 186
1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. VII. Zuständigkeit 1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des 113 Verfahrens erfordern.
2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.
3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
Art. 187
1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den VIII. Sachentscheid Parteien gewählten Recht oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach 1. Anwendbares dem Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhängt. Rech t
2 Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.
Art. 188
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schieds- 2. Teilentscheid gericht Teilentscheide treffen.
Art. 189
1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche 3. Schiedsentscheid die Parteien vereinbart haben.
2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch den Präsidenten des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift des Präsidenten.
Art. 190
1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. IX. Endgültigkeit, Anfechtung
2 Der Entscheid kann nur angefochten werden: 1. Grundsatz
- a. wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
- b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
- c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
- d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
- e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. 114 Art. 191 Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. 2. Beschwerdeinstanz Das Verfahren richtet sich nach Artikel 77 des Bundesgerichts- 115 gesetzes vom 17. Juni 2005 .
Art. 192
1 Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder X. Verzicht auf Rechtsmittel eine Niederlassung in der Schweiz, so können sie durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft die Anfechtung der Schiedsentscheide vollständig ausschliessen; sie können auch nur einzelne Anfechtungsgründe gemäss Artikel 190 Absatz 2 ausschliessen.
2 Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 116 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
Art. 193
1 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim schweizerischen Gericht am XI. Vollstreckbarkeits- Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinterbescheinigung legen.
2 Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.
3 Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertig.
Art. 194
Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü- XII. Ausländische 117 che gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über Schiedssprüche die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Abschnitt: Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts
Art. 195
Die Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 196
1 Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgän- I. Nichtrückwirkung gen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden und abgeschlossen sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht.
2 Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, aber auf Dauer angelegt sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht.
Art. 197
1 Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes II. Übergangsrecht hängig sind, bleiben die angerufenen schweizerischen Gerichte oder Zuständigkeit 1. Behörden zuständig, auch wenn nach diesem Gesetz ihre Zuständigkeit nicht mehr begründet ist.
2 Klagen oder Begehren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von schweizerischen Gerichten oder Behörden mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, können nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut erhoben werden, wenn nach diesem Gesetz eine Zuständigkeit begründet ist und der Rechtsanspruch noch geltend gemacht werden kann.
Art. 198
Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in 2. Anwendbares Recht erster Instanz hängig sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach diesem Gesetz.
Art. 199
Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer 3. Anerkennung und Voll- Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, richstreckung ausländischer ten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung Entscheidungen nach diesem Gesetz.
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 200
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Art. 54 Abs. 1 der neuen Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101 ).
BBl 1983 I 263
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).
Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SR 0.274.12
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SR 272
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SR 210
Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Um- setzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849; BBl 2006 551).
SR 0.142.40
[AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582. AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Heute: BG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31 ).
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169). Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
SR 0.211.213.01
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
SR 0.211.213.01
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Fassung gemäss Art. 15 des BG vom 21. Dez. 2007 über internationale Kindesentfüh- rung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 3077; BBl 2007 2595).
SR 0.211.231.011
SR 0.211.232.1
SR 0.211.312.1
Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 3 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).
SR 444.1
Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Um- setzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6579; BBl 2006 9315).
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Um- setzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6579; BBl 2006 9315).
SR 0.221.556.1
SR 0.221.556.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).
SR 0.221.211.4
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).
SR 0.741.31
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).
Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset- zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849; BBl 2006 551).
SR 0.221.371
SR 0.221.371
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
SR 221.302
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpas- sungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
SR 221.301
[AS 1983 931, 1992 288 Anhang Ziff. 24, 1995 1018 1794, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 1, 2001 1439, 2006 2197 Anhang Ziff. 48, 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 18, 2012 3655 Ziff. I 15. AS 2017 3097 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 (SR 531 ).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
SR 221.301
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
SR 221.301
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
SR 221.301
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
SR 281.1
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
SR 281.1
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
SR 281.1
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
SR 281.1
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
SR 281.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
SR 272
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SR 272
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständig- keit), in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 387; BBl 2006 4677 4691).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
SR 173.110
SR 0.277.12
SR 0.277.12
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1989
BRB vom 27. Okt. 1988
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