Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
1 2 gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2, 31 , 64 und 64 der Bundesverfassung , bis sexies bis
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 , beschliesst:
1. Kapitel: Zweck
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
2. Kapitel: Zivilund prozessrechtliche Bestimmungen
1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs
Art. 2 Grundsatz
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Art. 3 Unlautere Werbeund Verkaufsmethoden und anderes
widerrechtliches Verhalten Unlauter handelt insbesondere, wer:
- a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1981 1244]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 95, 97,
[^122]: und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan.2001 (SR 272 ).
[^3]: BBl 1983 II 10