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Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)

Geltender Text a fecha 2004-01-01

sexies septies bis gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 24 , 25 und 25

1 2 der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983 beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:

2. Abschnitt: Jagd

Art. 3 Grundsätze

1 Die Kantone regeln und planen die Jagd. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten sollen sichergestellt sein.

2 Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.

3 Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten.

4 Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen.

Art. 4 Jagdberechtigung

1 Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

2 Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.

3 Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.

Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten

1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3; AS 1962 749, 1971 905, 1974 721, 1988 352]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 74, 78 Abs. 4, 79 und 80 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

[^3]: BBl 1983 II 1197