Änderungshistorie
Europäisches Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (mit Anlage)
6 Versionen
· 1987-11-26
2013-04-12
2010-02-09
2006-07-06
2002-09-20
Änderungen vom 2002-09-20
@@ -1,6 +1,6 @@
# Europäisches Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (mit Anlage)
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Stand am 19. August 2003) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in Anbetracht der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
<sup>1</sup> Übersetzung Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Stand am 25. Februar 2003) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in Anbetracht der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
<sup>3</sup> , und Grundfreiheiten eingedenk dessen, dass nach Artikel 3 der genannten Konvention niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, unter Hinweis darauf , dass Personen, die sich durch eine Verletzung des Artikels 3 beschwert fühlen, die in jener Konvention vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen können, überzeugt, dass der Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch nichtgerichtliche Massnahmen vorbeugender Art, die auf Besuchen beruhen, verstärkt werden könnte, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I
@@ -22,15 +22,7 @@
##### **Art. 5**
1. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Ministerkomitee des Europarats mit absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom Büro der Beratenden Versammlung des Europarats aufgestellten Namensverzeichnis gewählt; die nationale Delegation jeder Vertragspartei in der Beratenden Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige. Soll für einen Nichtmitgliedstaat des Europarats ein Mitglied in den Ausschuss gewählt werden, so lädt das Büro der Beratenden Versammlung das Parlament dieses Staates ein, drei Kandidaten vorzuschlagen, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige. Die Wahl durch das Ministerkomitee erfolgt nach Konsultation mit der
<sup>4</sup> betreffenden Vertragspartei. 2. Nach demselben Verfahren werden freigewordene Sitze neu besetzt. 3. Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
<sup>5</sup> Die Amtszeit von drei der bei der er- Sie können zweimal wiedergewählt werden. sten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten Amtsperiode von zwei Jahren endet, werden vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt. 4. Um sicherzustellen, dass soweit wie möglich die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses alle zwei Jahre neu gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschliessen, dass die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht vier Jahre betragen soll, wobei sie jedoch weder länger als sechs
<sup>6</sup> noch kürzer als zwei Jahre sein darf. 5. Handelt es sich um mehrere Amtszeiten und wendet das Ministerkomitee Absatz 4 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europa-
<sup>7</sup> rats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
1. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Ministerkomitee des Europarats mit absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom Büro der Beratenden Versammlung des Europarats aufgestellten Namensverzeichnis gewählt; die nationale Delegation jeder Vertragspartei in der Beratenden Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige. 2. Nach demselben Verfahren werden freigewordene Sitze neu besetzt. 3. Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie können nur einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit von drei der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten Amtsperiode von zwei Jahren endet, werden vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
##### **Art. 6**
@@ -64,7 +56,9 @@
1. Die Informationen, die der Ausschuss bei einem Besuch erhält, sein Bericht und seine Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei sind vertraulich. 2. Der Ausschuss veröffentlicht seinen Bericht zusammen mit einer etwaigen Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei, wenn diese darum ersucht. 3. Personenbezogene Daten dürfen jedoch nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden.
<sup>8</sup> Art. 12 Unter Beachtung der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt der Ausschuss dem Ministerkomitee alljährlich einen allgemeinen Bericht über seine Tätigkeit vor, welcher der Beratenden Versammlung und jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, zugeleitet und veröffentlicht wird.
##### **Art. 12**
Unter Beachtung der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt der Ausschuss dem Ministerkomitee alljährlich einen allgemeinen Bericht über seine Tätigkeit vor, welcher der Beratenden Versammlung zugeleitet und veröffentlicht wird.
##### **Art. 13**
@@ -84,33 +78,25 @@
##### **Art. 17**
1. Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmung des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkünfte unberührt, die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, weitergehenden Schutz gewähren. 2. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass sie die Be-
1. Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmung des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkünfte unberührt, die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, weitergehenden Schutz gewähren. 2. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass sie die
<sup>9</sup> oder die von den fugnisse der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention Vertragsparteien nach jener Konvention eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt oder aufhebt. 3. Der Ausschuss besucht keine Orte, die von Vertretern oder Delegierten von Schutzmächten oder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz aufgrund der
<sup>4</sup> oder die von Befugnisse der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention den Vertragsparteien nach jener Konvention eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt oder aufhebt. 3. Der Ausschuss besucht keine Orte, die von Vertretern oder Delegierten von Schutzmächten oder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz aufgrund der
<sup>10</sup> und der Zusatzprotokolle vom 8. Juni Genfer Abkommen vom 12. August 1949
<sup>5</sup> und der Zusatzprotokolle vom 8. Juni Genfer Abkommen vom 12. August 1949
<sup>11</sup> tatsächlich und regelmässig besucht werden. 1977 Kapitel V
<sup>6</sup> tatsächlich und regelmässig besucht werden. 1977 Kapitel V
##### **Art. 18**
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Nichtmitgliedstaat des Europa-
<sup>12</sup> rats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
##### **Art. 19**
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
<sup>13</sup> , der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Überein- 2. Für jeden Staat kommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,
<sup>14</sup> folgt. Genehmigungsoder Beitrittsurkunde
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt.
##### **Art. 20**
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi-
<sup>15</sup> einzelne oder mehrere kations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiets erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiets erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
##### **Art. 21**
@@ -122,15 +108,11 @@
##### **Art. 23**
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten und jedem
<sup>16</sup> Nichtmitgliedstaat des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens ist:
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats:
- a. jede Unterzeichnung;
- b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder
<sup>17</sup> ; Beitrittsurkunde
- b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde;
- c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel
@@ -146,32 +128,10 @@
[^2]: AS 1989 149
[^3]: SR 0.101
[^3]: SR 0.101 Behandlung oder Strafe Behandlung oder Strafe
[^4]: Unterabsatz eingefügt durch gemäss Art. 1 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581). Behandlung oder Strafe
[^4]: SR 0.101
[^5]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. Nr. 2 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2584).
[^5]: SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51
[^6]: Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Prot. Nr. 2 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2584).
[^7]: Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Prot. Nr. 2 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2584). Behandlung oder Strafe
[^8]: Fassung gemäss Art. 2 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581).
[^9]: SR 0.101
[^10]: SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51
[^11]: SR 0.518.521, 0.518.522 Behandlung oder Strafe
[^12]: Eingefügt durch Art. 3 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581).
[^13]: Wort gemäss Art. 4 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581).
[^14]: Worte gemäss Art. 4 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581).
[^15]: Worte gemäss Art. 5 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581).
[^16]: Fassung gemäss Art. 6 Ziff.1 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581).
[^17]: Worte gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Prot. Nr. 1 vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 2581).
[^6]: SR 0.518.521, 0.518.522 Behandlung oder Strafe
2002-03-01
1987-11-26
Originalfassung
Text zu diesem Datum