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Abkommen vom 2. Juni 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetallwaren

Geltender Text a fecha 1987-06-02

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,

vom Wunsch geleitet, den Austausch von Edelmetallwaren unter Zusicherung des Konsumentenschutzes zu fördern und zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen

und haben hiefür folgendes vereinbart:

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

Art. 2

(1) Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Schweiz den amtlichen französischen Stempel, den Stempel des Fabrikanten und die Feingehaltsangabe tragen, werden nicht einer neuerlichen Prüfung, einer neuen Kontrolle oder Stempelung in der Schweiz unterworfen, vorausgesetzt, diese Waren entsprechen den Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes.

Vorbehalten bleiben die in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Stichproben.

Anlässlich der Zollabfertigung werden die Waren einem Kontrollamt vorgelegt, welches das Vorhandensein der amtlichen französischen Stempel überprüft und, soweit dies vorgesehen ist, die Gebühren der Edelmetallkontrolle erhebt.

(2) Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr in Frankreich die amtlichen schweizerischen Stempel, den Stempel des Fabrikanten und die Feingehaltsangabe tragen, werden nicht einer neuerlichen Prüfung, einer neuen Kontrolle oder Stempelung – weder der amtlichen Stempelung noch der Stempelung mit dem Fabrikantenstempel – unterworfen, vorausgesetzt, diese Waren entsprechen den Bestimmungen des französischen Gesetzes.

Vorbehalten bleiben die in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen Stichproben.

Nach der Zollabfertigung werden die Waren einem Garantieamt («Bureau de Garantie») vorgelegt, welches das Vorhandensein der amtlichen schweizerischen Stempel überprüft und dem ein Warenverzeichnis abzugeben ist, in welchem die Art der Edelmetalle, die Bezeichnung der Waren und ihr Gewicht aufgeführt sein muss. Dieses Warenverzeichnis ermöglicht die Berechnung der Abgaben an die Garantie.

(3) Edelmetallwaren, die keine amtlichen schweizerischen oder französischen Stempel tragen, kommen nicht in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens. Solche Waren sind dem normalen Kontroll- und Stempelungsverfahren unterworfen, das im Einfuhrland in Kraft ist.

Art. 3

(1) Der Inhaber des Fabrikantenstempels, der seine Marke bei der Direktion der Garantie Frankreichs hinterlegt hat, ist von der Verpflichtung befreit, seine Marke in der Schweiz registrieren zu lassen und die dem Artikel 11 des schweizerischen Gesetzes entsprechenden Sicherheiten zu erbringen.

(2) Der Inhaber des Fabrikantenstempels, der seine Marke beim schweizerischen Zentralamt für Edelmetallkontrolle hinterlegt hat, ist von der Verpflichtung befreit, seine Marke in Frankreich registrieren zu lassen.

Art. 4

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens hindern keine der beiden Parteien daran, Stichproben auf Edelmetallwaren vorzunehmen, welche die in Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Stempel tragen. Diese Proben dürfen nicht so vorgenommen werden, dass sie die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallwaren, die den Vorschriften dieses Abkommens entsprechend gestempelt sind, ungebührend behindern.

Art. 5

(1) Die Kontrolle des Feingehalts von Edelmetallwaren wird im allgemeinen durch die Stichprobe vorgenommen. Im Zweifelsfall wendet man Analysenmethoden an, die keine Zerstörung des Gegenstandes verursachen (Entnahme kleiner Mengen durch Schaben). Wenn sich die Unterfeingehaltigkeit bestätigt, wird wenigstens ein Achtelgramm des Gegenstandes der Analyse unterworfen.

(2) Die analytischen Proben sind nach folgenden Methoden durchzuführen:

für Silber:

(3) Minus-Toleranzen sind nicht zulässig. Die Kontrollorgane können jedoch Probeergebnisse mit einer geringen Unterschreitung des Feingehaltes zulassen, wenn diese innerhalb der anerkannten Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden liegen.

Art. 6

Edelmetallwaren aus dem einen Vertragsstaat, die nicht den anerkannten gesetzlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaats entsprechen, werden unter Angabe der genauen Gründe an den Absender zurückgewiesen. Die zuständige Behörde der anderen Partei wird darüber informiert.

Art. 7

(1) Die zuständigen Behörden stellen einander sogleich nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu:

(2) Jede Partei verpflichtet sich, der anderen Partei allfällige Änderungen der unter Ziffer 1a) dieses Artikels genannten Gesetze mitzuteilen.

Art. 8

(1) Jede Partei muss gesetzliche Bestimmungen haben und beibehalten, die jede Fälschung oder jeden Missbrauch der amtlichen Stempel der anderen Partei sowie jede unbefugte Veränderung am Gegenstand oder jede Veränderung oder Entfernung der Feingehaltsangabe oder des Fabrikantenstempels nach Anbringung des amtlichen Stempels einer der Parteien bei Strafe verbieten.

(2) Jede Partei verpflichtet sich, im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren einzuleiten, wenn ihr ausreichende Beweise vorliegen oder von der anderen Partei zur Kenntnis gebracht werden, dass die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen amtlichen Stempel gefälscht oder missbraucht worden sind oder dass, nachdem die eine Partei den amtlichen Stempel angebracht hat, der Gegenstand unbefugt verändert oder die Feingehaltsangabe oder der Fabrikantenstempel verändert oder entfernt worden ist.

Art. 9

Die zuständigen Behörden bemühen sich, allfällige Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben können, auf freundschaftlichem Weg zu lösen.

Auf Antrag einer der zuständigen Behörden verabreden sie sich auch, um

Art. 10

(1) Die Parteien orientieren einander auf diplomatischem Weg, sobald die erforderlichen Formalitäten für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens durch ihre Gesetzgebung erfüllt sind.

(2) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten in Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Notifikation in Kraft.

Art. 11

Das vorliegende Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der Parteien gekündigt wird.

Jede Partei kann das Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. Es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Paris, am 2. Juni 1987, in doppelter Ausfertigung, in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Carlo Jagmetti | Für die Regierung der Französischen Republik: / Isabelle Renouard | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 941.31

[^2]: SR 941.311