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Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (mit Anhang und Erkl.)

4 Versionen · 1988-10-31

Änderungen vom 2007-05-31

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# Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (mit Anhang und Erkl.)
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (Stand am 12. Oktober 2004) Die Vertragsparteien,
<sup>1</sup> Übersetzung Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (Stand am 31. Mai 2007) Die Vertragsparteien,
<sup>3</sup> entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen, besorgt darüber, dass die derzeitigen Emissionen luftverunreinigender Stoffe in exportierten Teilen Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen, eingedenk dessen, dass das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner zweiten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, die jährlichen Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden aus ortsfesten und beweglichen Quellen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss bis 1995 wirksam herabzusetzen, sowie die Notwendigkeit, dass Staaten, die bei der Verringerung dieser Emissionen bereits Fortschritte erzielt haben, ihre Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide beibehalten und überprüfen, unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen von Stickstoffoxiden und deren Folgeprodukten auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen, im Bewusstsein, dass die schädlichen Auswirkungen von Emissionen von Stickstoffoxiden auf die Umwelt von Land zu Land unterschiedlich sind, entschlossen, wirksame Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses zu ergreifen, insbesondere durch Anwendung geeigneter nationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue grössere ortsfeste Quellen sowie durch Nachrüstung bestehender grösserer ortsfester Quellen, in der Erkenntnis, dass sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln und dass diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Massnahmen zu berücksichtigen ist, in der Erkenntnis, dass die Ausarbeitung eines auf kritischen Belastungen beruhenden Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses zu berücksichtigen ist, in der Erkenntnis, dass die zügige Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für einen Technologieaustausch zu einer wirksamen Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden in der Region der Kommission beitragen wird, mit Genugtuung zur Kenntnis nehmend, dass sich mehrere Staaten gegenseitig verpflichtet haben, ihre jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden unverzüglich und in erheblichem Umfang herabzusetzen, eingedenk der von einigen Staaten bereits ergriffenen Massnahmen, die eine Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden bewirkt haben – sind wie folgt übereingekommen:
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<sup>4</sup> 1. bedeutet «Übereinkommen» das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung; 2. bedeutet «EMEP» das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa; 3. bedeutet «Exekutivorgan» das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen; 4. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das in Artikel 1
<sup>5</sup> Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) definierte Gebiet; 5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert; 6. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; 7. bedeutet «kritische Belastung» eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren verunreinigenden Stoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten; 8. bedeutet «grössere bestehende ortsfeste Quelle» jede bestehende ortsfeste Quelle, deren thermische Eingangsleistung mindestens 100 MW beträgt; 9. bedeutet «grössere neue ortsfeste Quelle» jede neue ortsfeste Quelle, deren thermische Eingangsleistung mindestens 50 MW beträgt; 10. bedeutet «grössere Kategorie von Quellen» jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende Stoffe in Form von Stickstoffoxiden emittieren oder emittieren können, einschliesslich der im technischen Anhang beschriebenen Kategorien, und die mindestens 10 v. H. der gesamten jährlichen Emissionen von Stickstoffoxiden des Landes erzeugen, gemessen oder berechnet im ersten Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt, und danach alle vier Jahre; 11. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begonnen wird; 12. bedeutet «neue bewegliche Quelle» ein Kraftfahrzeug oder eine sonstige bewegliche Quelle, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird.
<sup>5</sup> Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) definierte Gebiet; 5. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert; 6. bedeutet «Kommission» die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa; 7. bedeutet «kritische Belastung» eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren verunreinigenden Stoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten; 8. bedeutet «grössere bestehende ortsfeste Quelle» jede bestehende ortsfeste Quelle, deren thermische Eingangsleistung mindestens 100 MW beträgt; 9. bedeutet «grössere neue ortsfeste Quelle» jede neue ortsfeste Quelle, deren thermische Eingangsleistung mindestens 50 MW beträgt; 10. bedeutet «grössere Kategorie von Quellen» jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende Stoffe in Form von Stickstoffoxiden emittieren oder e- mittieren können, einschliesslich der im technischen Anhang beschriebenen Kategorien, und die mindestens 10 v. H. der gesamten jährlichen Emissionen von Stickstoffoxiden des Landes erzeugen, gemessen oder berechnet im ersten Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt, und danach alle vier Jahre; 11. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begonnen wird; 12. bedeutet «neue bewegliche Quelle» ein Kraftfahrzeug oder eine sonstige bewegliche Quelle, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird.
##### **Art. 2** Grundlegende Verpflichtungen
1988-10-31
Originalfassung Text zu diesem Datum