← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)

Geltender Text a fecha 2000-01-01

(BGF) 1 vom 21. Juni 1991 (Stand am 21. Dezember 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 gestützt auf die Artikel 24 und 25 der Bundesverfassung , sexies

3 , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1988 beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt: 1

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. 1 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, 2 in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten (Art. 6 und 16 Bst. c und d). Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe (Art. 8–10).

2. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

Art. 3 Bewirtschaftung

Die Kantone regeln die nachhaltige Nutzung der Bestände und sorgen dafür, dass 1

Art. 4 Schonbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: 1

Art. 5 Gefährdete Arten und Rassen

Der Bundesrat bezeichnet die Arten und Rassen von Fischen und Krebsen, die ge- 1 fährdet sind. Die Kantone ergreifen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebens- 2 räume von gefährdeten Arten und Rassen. Sie können weitere Massnahmen, insbesondere Fangverbote, anordnen.

Art. 6 Fremde Arten, Rassen und Varietäten

Eine Bewilligung des Bundes brauchen: 1

3. Abschnitt: Schutz der Lebensräume

Art. 7 Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen

Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, 1 die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben. Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedin- 2 gungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.

Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe

Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe 1 in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.

4 ... 2 Eine Bewilligung brauchen insbesondere: 3

5 über den Schutz der Gewässer Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 gegen Verunreinigung. Anlagen, die erweitert oder wieder instandgestellt werden, gelten als Neuanlagen. 5

Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen

Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden ha- 1 ben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:

Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen

Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.

4. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung

6 Art. 11 Die Kantone führen eine Fischereistatistik nach den Grundsätzen des Bundes.

5. Abschnitt: Förderung der Fischerei

Art. 12 Finanzhilfen

Der Bund kann Finanzhilfen gewähren für: 1

Art. 13 Ausund Weiterbildung

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) unterstützt die zu- 1 ständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche

7 Ausbildung der Berufsfischer und Fischzüchter. Es kann Weiterbildungskurse für die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe 2 organisieren.

Art. 14 Kinderzulagen für Berufsfischer

Die hauptberuflich tätigen Berufsfischer haben Anspruch auf Kinderzulagen nach

8 über die Familienzulagen in der Landwirtdem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 schaft.

6. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 15

Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar. 1 Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des ge- 2 schädigten Gewässers zu berücksichtigen. Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ur- 3 sprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Vergehen

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich 1 den Fischoder den Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er:

Art. 17 Übertretungen

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: 1

Art. 18 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts

9 gelten sinngemäss für straf- Die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes bare Handlungen nach diesem Gesetz.

Art. 19 Verbot der Fischereiausübung

Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertre- 1 tungen kann der Richter dem Täter als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten. Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kanto- 2 nale Behörde bleibt vorbehalten.

Art. 20 Strafverfolgung

Die Verfolgung und Verurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone. 1 Widerhandlungen bei der Einfuhr verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Veteri- 2

10 vor, so närwesen. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid. Stellt eine Handlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche 3 Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tier-

11 12 , das Zollgesetz, das Lebensmittelgesetz oder das schutzgesetz vom 9. März 1978

13 dar, so wird die für die schwerste Widerhand- Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 lung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 21 Bund

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 1 Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes. 2 Die eidgenössischen Grenzwächter müssen die kantonalen Organe, die mit der Fi- 3 schereiaufsicht in den schweizerischen Grenzgewässern betraut sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, soweit es der Zolldienst gestattet.

4 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.

14 15 beim Vollzug mit. März 1997

5 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 4 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt

16 der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.

Art. 22 Kantone

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist. 1 Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften. 2

17 Information und Beratung Art. 22 a Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der 1 Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer. Sie empfehlen geeignete Schutzund Unterhaltsmassnahmen. 2

Art. 23 Fischereiaufsicht

Die Kantone sorgen für eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie für die Aus- 1 und Weiterbildung der Aufsichtsorgane. Die Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen haben, so- 2 weit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist, jederzeit Zutritt zu allen Werkanlagen und Grundstücken. Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Aus- 3 künfte zu erteilen.

Art. 24 Interkantonale Gewässer

Bei interkantonalen Gewässern müssen die beteiligten Kantone die Fischerei im 1 Rahmen dieses Gesetzes einheitlich regeln. Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat. 2

Art. 25 Internationale Gewässer

Der Bundesrat ist nach Anhören der betroffenen Kantone ermächtigt, mit andern Staaten über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern Vereinbarungen abzuschliessen. Diese können von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten.

Art. 26 Genehmigung kantonaler Vorschriften

Eine Genehmigung des Bundes brauchen die kantonalen Vorschriften über: 1

18 Behördenbeschwerde Art. 26 a

1 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.

2 Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Bundesamt.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen

19 über die Fischerei wird aufgehoben. 1. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973

20 über die Berufsbildung wird wie folgt 2. Das Bundesgesetz vom 19. April 1978 geändert:

21 Art. 1 Abs. 3 ...

22 wird wie folgt geändert: 3. Das Bundesrechtspflegegesetz

Art. 99 Bst. d

23 ...

Art. 28 Übergangsbestimmung

Kann die kantonale Gesetzgebung nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst werden, so erlässt die Kantonsregierung vorläufig die nötigen Vorschriften.

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 1 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft, 2

Fussnoten

[^1]: Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

[^2]: [BS 1 3; AS 1962 749, 1988 352]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 78 und 79 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^3]: BBl 1988 II 1333

[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

[^5]: SR 814.20

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992 (SR 431.01 ).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

[^8]: SR 836.1

[^9]: SR 313.0

[^10]: SR 631.0

[^11]: SR 455

[^12]: SR 817.0

[^13]: SR 916.40

[^14]: SR 172.010

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

[^17]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

[^19]: [AS 1975 2345, 1985 660 Ziff. I 81, 1991 362 Ziff. III; SR 814.20 Art. 75 Ziff. 1]

[^20]: SR 412.10

[^21]: Dieser Abs. hat heute eine neue Fassung.

[^22]: SR 173.110

[^23]: Text eingefügt im genannten BG.

[^24]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994

[^24]: BRB vom 1. Okt. 1991 (AS 1991 2268).