Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)
1 gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
2 und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG), verordnet:
1. Abschnitt: Eidgenössische Jagdbanngebiete
Art. 1 Zweck
Eidgenössische Jagdbanngebiete (Banngebiete) dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten.
Art. 2 Bezeichnung
1 Banngebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2 Das Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Inventar) enthält für jedes Banngebiet:
- a. eine kartographische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
- b. das Schutzziel;
- c. besondere Massnahmen für den Artenund Biotopschutz und die Regulierung von Beständen jagdbarer Arten und deren zeitliche Geltung;
- d. allenfalls einen Perimeter ausserhalb des Banngebietes, in welchem Wildschäden vergütet werden.
3 Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (An-
3 über hang 2) ausserhalb der AS veröffentlicht (Art. 4 des BG vom 21. März 1986 die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt).
Art. 3 Geringfügige Änderungen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
4 (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Grenzen der tion Perimeter sowie die übrigen Bestimmungen des Inventars gemäss Artikel 2 Absatz 2 geringfügig zu ändern.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung
von Banngebieten Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.
2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume
Art. 5 Artenschutz
1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
- a. Die Jagd ist verboten; vorbehalten sind Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9.
- b. Tiere dürfen nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden.
- c. Hunde sind im Wald an der Leine zu führen; vorbehalten sind besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9.
- d. Das Tragen, Aufbewahren und die Verwendung von Waffen und Fallen ist verboten. Die Kantone können für Personen, die innerhalb des Banngebiets wohnen und für Gebiete mit partiellem Schutz, Ausnahmen gestatten. Auf Wegen und Strassen dürfen Jagdberechtigte während der Jagd und Militärdienstpflichtige zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht (Dienst-, Schiessund Inspektionspflicht) das Banngebiet mit ungeladenen Waffen durchqueren. Die Verwendung von Fallen und Waffen durch Organe der Wildhut ist gestattet.
- e. Das freie Zelten und Campieren ist verboten. Vorbehalten bleibt die Benutzung offizieller Zeltplätze. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.
- f. Die zuständige kantonale Behörde kann mit Zustimmung des Grundbesitzers ein Verbot des Betretens des Banngebietes mit Hängegleitern (Deltas und Gleitschirme) erlassen.
- g. Das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten.
- h. Mit Ausnahme der Verwendung für landund forstwirtschaftliche Zwecke sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alpund Forststrassen zu befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art ausserhalb von Strassen, Waldund Feldwegen zu benützen. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.
- i. Militärische Übungen mit scharfer oder Übungsmunition sind verboten. Vorbehalten ist die vertraglich geregelte Benützung besonderer Schiessplätze und militärischer Anlagen. Der Wachtdienst der Truppe mit geladener Waffe sowie das Mitführen von Waffen bei Kontrollaufgaben des Festungswachtkorps und des Grenzwachtkorps sind zulässig.
2 Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
3 Weitergehende oder anderslautende Artenschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
Art. 6 Schutz der Lebensräume
1 Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. 1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
5 6 mit. 21. März 1997
2 Die Banngebiete sind bei der Richtund Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
3 In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Abbis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden satz 1 wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume
- a. landund forstwirtschaftlich angepasst genutzt werden;
- b. nicht zerschnitten werden;
- c. ein ausreichendes Äsungsangebot aufweisen.
4 Weitergehende oder anderslautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.
5 Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff. NHG.
Art. 7 Markierung und Information
1 Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Banngebiete.
2 Sie sorgen für die Markierung der Banngebiete im Gelände.
3 An den wichtigsten Eingängen in die Banngebiete sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.
3. Abschnitt: Verhütung von Wildschaden
Art. 8
1 Die Kantone sorgen dafür, dass in den Banngebieten keine untragbaren Wildschäden entstehen. Die natürliche Verjüngung der Wälder muss sichergestellt sein.
2 Die Wildhüter der Banngebiete können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.
3 In Banngebieten dürfen keine permanenten Wildfütterungen und Salzlecken eingerichtet oder betrieben werden. Ausgenommen sind Ablenkfütterungen für Wildschweine.
4 Im übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.
4. Abschnitt: Jagdliche Massnahmen
Art. 9 Bestandesregulierungen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bestände jagdbarer Huftierarten in den Banngebieten stets den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und eine natürliche Altersund Geschlechtsklassenstruktur aufweisen. Sie berücksichtigen dabei die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturund Landschaftsschutzes und der Walderhaltung.
2 Zu diesem Zweck werden ausgeschieden:
- a. Gebiete, in denen Regulierungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden können (integral geschützte Gebiete);
- b. Gebiete, in denen Bestände von Rehen, Gemsen, Rothirschen und Wildschweinen regelmässig reguliert oder reduziert werden können (partiell geschützte Gebiete).
3 Bevor in Gebieten mit integralem Schutz Regulierungsmassnahmen vorgesehen werden, ist das Bundesamt anzuhören.
4 Die Kantone erstellen für Gebiete mit partiellem Schutz Abschusspläne für die einzelnen Wildarten und geben diese dem Bundesamt bekannt. Grenzen Banngebiete verschiedener Kantone aneinander, so sind diese Pläne aufeinander abzustimmen.
5 Die Verwendung von Hunden bei Bestandesregulierungen ist verboten, ausgenommen sind geprüfte Schweisshunde für die Nachsuche. Die Kantone können Ausnahmen gestatten.
6 Die Kantone können zur Erfüllung dieser Pläne neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.
Art. 10 Hegeabschüsse
1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke, schwache und verletzte Tiere zu erlegen.
2 Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.
5. Abschnitt: Wildhüter
Art. 11 Stellung und Wahl
1 Die Kantone bezeichnen für jedes Banngebiet einen oder mehrere Wildhüter. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei nach Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.
2 Die Wildhüter der Banngebiete sind kantonale Beamte.
3 Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.
4 Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.
5 Liegen Banngebiete in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.
Art. 12 Aufgaben
1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:
- a. Vollzug der jagdpolizeilichen Aufgaben gemäss Jagdgesetz;
- b. Erhebung und Überwachung der Bestände wildlebender Tiere in den Banngebieten;
- c. Mitarbeit bei der Planung, der Pflege und dem Unterhalt besonderer Lebensräume;
- d. Kennzeichnung und Markierung der Banngebiete im Gelände;
- e. Information und Beaufsichtigung von Besuchern der Banngebiete;
- f. Mitarbeit bei der Planung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden und der Regulierung von Huftierbeständen sowie Durchführung dieser Massnahmen;
- g. Organisation und Durchführung von Nachsuchen verletzter Tiere in den Banngebieten;
- h. Kontaktpflege, Information und Zusammenarbeit mit Vertretern der Gemeinden, der Landund Forstwirtschaft, des Naturund Landschaftsschutzes und der Jagd;
- i. Vertretung der Interessen des Artenschutzes bei kommunalen und regionalen Richtund Nutzungsplanungen, soweit sie Banngebiete betreffen;
- k. Kontaktnahme mit den regionalen Koordinationsstellen und Schiessplatzkommandos für die Belegung von Waffenund Schiessplätzen, soweit Banngebiete betroffen sind, sowie Beratung von Truppenkommandanten vor Ort;
- l. Unterstützung von und Mitarbeit bei wissenschaftlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle.
2 Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.
3 Die Wildhüter führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.
4 Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 13 Ausbildung
1 Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Wildhüter.
2 Das Bundesamt führt für die besonderen Belange der Banngebiete Weiterbildungskurse durch.
6. Abschnitt: Abgeltungen
Art. 14 Aufsicht und Ausbildung
1 Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft pauschal 30–50 Prozent der Kosten für die Aufsicht in den Banngebieten.
2 Die Vergütung richtet sich nach der Grösse der Banngebiete und einer Aufsichtsdauer von neun Monaten pro Jahr. Anrechenbar sind in der Regel:
2 Fläche: Jahreslohnkosten von 45 000 Frana. für alle Banngebiete bis 20 km ken;
2 2 : proportional zu der 20 km übersteigenden b. für Banngebiete ab 20–100 km Fläche zusätzliche Jahreslohnkosten von bis zu 45 000 Franken;
- c. Verwaltungskosten von 10 Prozent der anrechenbaren Kosten nach den Buchstaben a und b.
3 Der Bund kann darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Massnahmen je nach Finanzkraft der Kantone mit Beiträgen von 30–50 Prozent unterstützen:
- a. Grundausbildung und Ausrüstung sowie zeitweilige Verstärkung oder Aushilfe für die Wildhut;
- b. Infrastruktur für die Aufsicht;
- c. Markierung der Banngebiete im Gelände.
Art. 15 Wildschäden
1 Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30–50 Prozent der Kosten für die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder innerhalb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind.
2 Der Bund kann sich an Aufwendungen zur Verhütung von Schäden mit 30–50 Prozent der Kosten beteiligen.
3 Bei der Vergütung sind die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen zu berücksichtigen.
4 Wenn keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen worden sind, werden keine Vergütungen geleistet.
Art. 16 Gemeinsame Bestimmung
Der Bund leistet keine Abgeltungen mehr, wenn das Schutzziel durch andere Nutzungen zu stark beeinträchtigt wird.
Art. 17 Zuständigkeit
Verfügungen über Abgeltungen trifft das Bundesamt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
7 über die eidgenössischen Banngebiete wird Die Verordnung vom 19. August 1981 aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 922.0
[^2]: SR 451
[^3]: SR 170.512
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^5]: SR 172.010
[^6]: Eingefügt durch Ziff. II 20 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).
[^7]: [AS 1981 1452, 1986 1440, 1988 517 Art. 20 Ziff. 3]