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Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ)

Geltender Text a fecha 2003-05-01

1 gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)

2 und Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG), verordnet:

1. Abschnitt: Eidgenössische Jagdbanngebiete

Art. 1 Zweck

Eidgenössische Jagdbanngebiete (Banngebiete) dienen dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten.

Art. 2 Bezeichnung

1 Banngebiete sind die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2 Das Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Inventar) enthält für jedes Banngebiet:

3 Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung, wird aber als Sonderdruck (An-

3 über hang 2) ausserhalb der AS veröffentlicht (Art. 4 des BG vom 21. März 1986 die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt).

Art. 3 Geringfügige Änderungen

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

4 (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Grenzen der tion Perimeter sowie die übrigen Bestimmungen des Inventars gemäss Artikel 2 Absatz 2 geringfügig zu ändern.

Art. 4 Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung

von Banngebieten Die Kantone sorgen in den neu für die Jagd offenen Gebieten dafür, dass die Bejagung schonend einsetzt und erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in vollem Umfang erfolgt.

2. Abschnitt: Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume

Art. 5 Artenschutz

1 In den Banngebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

2 Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalter bedürfen einer kantonalen Bewilligung.

3 Weitergehende oder anderslautende Artenschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung bleiben vorbehalten.

Art. 6 Schutz der Lebensräume

1 Bund und Kantone sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden. 1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

5 6 mit. 21. März 1997

2 Die Banngebiete sind bei der Richtund Nutzungsplanung zu berücksichtigen.

3 In den Banngebieten ist der Erhaltung von Biotopen im Sinne von Artikel 18 Abbis NHG, insbesondere als Lebensräume der einheimischen und ziehenden satz 1 wildlebenden Säugetiere und Vögel, besondere Beachtung zu schenken. Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass solche Lebensräume

4 Weitergehende oder anderslautende Biotopschutzmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und nach den Artikeln 18 ff. NHG bleiben vorbehalten.

5 Die Förderung von Biotopschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 18 ff. NHG.

Art. 7 Markierung und Information

1 Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit über die Banngebiete.

2 Sie sorgen für die Markierung der Banngebiete im Gelände.

3 An den wichtigsten Eingängen in die Banngebiete sowie bei besonders schutzwürdigen Lebensräumen innerhalb der Gebiete sind Hinweistafeln mit Angaben zum Schutzgebiet, zum Schutzziel und zu den wichtigsten Schutzmassnahmen anzubringen.

3. Abschnitt: Verhütung von Wildschaden

Art. 8

1 Die Kantone sorgen dafür, dass in den Banngebieten keine untragbaren Wildschäden entstehen. Die natürliche Verjüngung der Wälder muss sichergestellt sein.

2 Die Wildhüter der Banngebiete können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten.

3 In Banngebieten dürfen keine permanenten Wildfütterungen und Salzlecken eingerichtet oder betrieben werden. Ausgenommen sind Ablenkfütterungen für Wildschweine.

4 Im übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden.

4. Abschnitt: Jagdliche Massnahmen

Art. 9 Bestandesregulierungen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bestände jagdbarer Huftierarten in den Banngebieten stets den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und eine natürliche Altersund Geschlechtsklassenstruktur aufweisen. Sie berücksichtigen dabei die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturund Landschaftsschutzes und der Walderhaltung.

2 Zu diesem Zweck werden ausgeschieden:

3 Bevor in Gebieten mit integralem Schutz Regulierungsmassnahmen vorgesehen werden, ist das Bundesamt anzuhören.

4 Die Kantone erstellen für Gebiete mit partiellem Schutz Abschusspläne für die einzelnen Wildarten und geben diese dem Bundesamt bekannt. Grenzen Banngebiete verschiedener Kantone aneinander, so sind diese Pläne aufeinander abzustimmen.

5 Die Verwendung von Hunden bei Bestandesregulierungen ist verboten, ausgenommen sind geprüfte Schweisshunde für die Nachsuche. Die Kantone können Ausnahmen gestatten.

6 Die Kantone können zur Erfüllung dieser Pläne neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.

Art. 10 Hegeabschüsse

1 Die Wildschutzorgane der Banngebiete sind verpflichtet, kranke, schwache und verletzte Tiere zu erlegen.

2 Sie melden solche Abschüsse umgehend der kantonalen Fachstelle.

5. Abschnitt: Wildhüter

Art. 11 Stellung und Wahl

1 Die Kantone bezeichnen für jedes Banngebiet einen oder mehrere Wildhüter. Sie statten diese mit den Rechten der gerichtlichen Polizei nach Artikel 26 des Jagdgesetzes aus.

2 Die Wildhüter der Banngebiete sind kantonale Beamte.

3 Sie unterstehen der kantonalen Fachstelle.

4 Die Wahl erfolgt durch den Kanton. Die Wahlunterlagen sind dem Bundesamt zur Stellungnahme vorzulegen.

5 Liegen Banngebiete in der Nähe der Landesgrenzen, sind auch die Grenzwächter mit den Aufgaben der Jagdpolizei zu betrauen.

Art. 12 Aufgaben

1 Die kantonale Fachstelle weist den Wildhütern folgende Aufgaben zu:

2 Die kantonale Fachstelle kann den Wildhütern von sich aus oder auf Antrag des Bundesamtes weitere Aufgaben zuweisen.

3 Die Wildhüter führen Diensttagebücher über die geleisteten Arbeiten.

4 Über die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Bundesamt jährlich Bericht zu erstatten.

Art. 13 Ausbildung

1 Die Kantone sorgen für die Grundausbildung der Wildhüter.

2 Das Bundesamt führt für die besonderen Belange der Banngebiete Weiterbildungskurse durch.

6. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 14 Aufsicht und Ausbildung

1 Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft pauschal 30–50 Prozent der Kosten für die Aufsicht in den Banngebieten.

2 Die Vergütung richtet sich nach der Grösse der Banngebiete und einer Aufsichtsdauer von neun Monaten pro Jahr. Anrechenbar sind in der Regel:

2 Fläche: Jahreslohnkosten von 45 000 Frana. für alle Banngebiete bis 20 km ken;

2 2 : proportional zu der 20 km übersteigenden b. für Banngebiete ab 20–100 km Fläche zusätzliche Jahreslohnkosten von bis zu 45 000 Franken;

3 Der Bund kann darüber hinaus im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Massnahmen je nach Finanzkraft der Kantone mit Beiträgen von 30–50 Prozent unterstützen:

Art. 15 Wildschäden

1 Der Bund vergütet den Kantonen je nach ihrer Finanzkraft 30–50 Prozent der Kosten für die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder innerhalb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind.

2 Der Bund kann sich an Aufwendungen zur Verhütung von Schäden mit 30–50 Prozent der Kosten beteiligen.

3 Bei der Vergütung sind die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen zu berücksichtigen.

4 Wenn keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen worden sind, werden keine Vergütungen geleistet.

Art. 16 Gemeinsame Bestimmung

Der Bund leistet keine Abgeltungen mehr, wenn das Schutzziel durch andere Nutzungen zu stark beeinträchtigt wird.

Art. 17 Zuständigkeit

Verfügungen über Abgeltungen trifft das Bundesamt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

7 über die eidgenössischen Banngebiete wird Die Verordnung vom 19. August 1981 aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 922.0

[^2]: SR 451

[^3]: SR 170.512

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst.

[^5]: SR 172.010

[^6]: Eingefügt durch Ziff. II 20 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

[^7]: [AS 1981 1452, 1986 1440, 1988 517 Art. 20 Ziff. 3]