Übereinkommen vom 22. Juli 1944 über den Internationalen Währungsfonds (mit Anhängen)
1 Buchstabe b entsprochen worden ist und dass eine grosse Mehrheit der Teilnehmer den Beginn von Zuteilungen unterstützt; er unterbreitet einen Vorschlag für die erste Zuteilung, sobald er nach der Errichtung der Sonderziehungsrechts-Abteilung diese Überzeugung gewonnen hat. c) Der Geschäftsführende Direktor unterbreitet Vorschläge i) spätestens sechs Monate vor Ablauf einer jeden Basisperiode; ii) sofern für eine Basisperiode kein Zuteilungsoder Einziehungsbeschluss gefasst worden ist, wann immer er überzeugt ist, dass die Bestimmungen des Buchstabens b erfüllt sind; iii) wenn er es nach Abschnitt 3 für erwünscht hält, die Sätze oder Abstände von Zuteilungen oder Einziehungen oder die Dauer einer Basisperiode zu ändern oder eine neue Basisperiode zu beginnen, oder iv) innerhalb von sechs Monaten nach einer Aufforderung durch den Gouverneursrat oder das Exekutivdirektorium; stellt jedoch der Geschäftsführende Direktor in den Fällen der Ziffern i, iii oder iv fest, dass kein Vorschlag, den er mit Abschnitt 1 für vereinbar hält, Unterstützung durch eine grosse Mehrheit der Teilnehmer nach Buchstabe b findet, so berichtet er dem Gouverneursrat und dem Exekutivdirektorium. d) Für Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben a, b und c oder Abschnitt 3 ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich, dies gilt nicht für Beschlüsse nach Abschnitt 3 über eine Herabsetzung der Zuteilungssätze. Art. XIX Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten Abschnitt 1: Verwendung von Sonderziehungsrechten Sonderziehungsrechte können bei Operationen und Transaktionen verwendet werden, die in diesem Übereinkommen oder auf Grund dieses Übereinkommens für zulässig erklärt sind. Abschnitt 2: Operationen und Transaktionen zwischen Teilnehmern a) Ein Teilnehmer ist berechtigt, seine Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer zu verwenden. b) Ein Teilnehmer kann im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer seine Sonderziehungsrechte dazu verwenden, einen entsprechenden Währungsbetrag von dem anderen Teilnehmer zu erwerben. c) Mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Operationen bestimmen, die ein Teilnehmer im Einvernehmen mit einem anderen Teilnehmer zu Bedingungen vornehmen darf, die der Fonds für angemessen hält. Die Bedingungen müssen mit dem wirksamen Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und der ordnungsgemässen Verwendung von Sonderziehungsrechten entsprechend diesem Übereinkommen vereinbar sein. d) Der Fonds kann einem Teilnehmer gegenüber Vorstellungen erheben, der Operationen oder Transaktionen nach Buchstabe b oder c tätigt, wenn diese nach Ansicht des Fonds das Designierungsverfahren nach den Grundsätzen des Abschnitts 5 beeinträchtigen könnten oder auf sonstige Weise mit Artikel XXII unvereinbar sind. Beharrt ein Teilnehmer auf solchen Operationen oder Transaktionen, so findet Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe b auf ihn Anwendung. Abschnitt 3: Erfordernis des Bedarfs a) Soweit nicht unter Buchstabe c etwas anderes bestimmt ist, wird von einem Teilnehmer erwartet, dass er seine Sonderziehungsrechte bei Transaktionen nach Abschnitt 2 Buchstabe a nur dann verwendet, wenn hierfür wegen seiner Zahlungsbilanzoder Reservesituation oder wegen der Entwicklung seiner Reserven ein Bedarf besteht, sie aber nicht zu dem alleinigen Zweck verwendet, die Zusammensetzung seiner Reserven zu verändern. b) Der Verwendung von Sonderziehungsrechten kann nicht unter Berufung auf die unter Buchstabe a genannte Erwartung widersprochen werden; der Fonds kann jedoch einem Teilnehmer gegenüber, der diese Erwartung nicht erfüllt, Vorstellungen erheben. Auf einen Teilnehmer, der daraufhin diese Erwartung auch weiterhin nicht erfüllt, findet Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe b Anwendung. c) Der Fonds kann darauf verzichten, dass ein Teilnehmer der unter Buchstabe a ausgesprochenen Erwartung nachkommt, wenn es sich um Transaktionen handelt, bei denen der Teilnehmer Sonderziehungsrechte zum Erwerb eines entsprechenden Währungsbetrags von einem nach Abschnitt 5 designierten Teilnehmer verwendet und dadurch eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe a durch den anderen Teilnehmer fördert, einen Fehlbetrag bei dem anderen Teilnehmer verhindert oder ihn vermindert oder die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Buchstabe a durch den anderen Teilnehmer aufhebt. Abschnitt 4: Verpflichtung, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen a) Ein vom Fonds nach Abschnitt 5 designierter Teilnehmer hat auf Verlangen einem Teilnehmer, der Sonderziehungsrechte nach Abschnitt 2 Buchstabe a verwendet, Beträge in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung eines Teilnehmers, Währungsbeträge zur Verfügung zu stellen, besteht nur insoweit, als seine die kumulative Nettozuteilung übersteigenden Bestände an Sonderziehungsrechten das Zweifache der kumulativen Nettozuteilung oder eine zwischen dem Teilnehmer und dem Fonds etwa vereinbarte höhere Grenze nicht überschreiten. b) Ein Teilnehmer darf über diese obligatorische Annahmegrenze oder über eine etwa vereinbarte höhere Grenze hinaus Währungsbeträge zur Verfügung stellen. Abschnitt 5: Designierung von Teilnehmern zur Abgabe von Währungsbeträgen a) Der Fonds stellt sicher, dass ein Teilnehmer zur Verwendung seiner Sonderziehungsrechte in der Lage ist, indem er Teilnehmer designiert, die Währungsbeträge gegen bestimmte Beträge an Sonderziehungsrechten für die in Abschnitt 2 Buchstabe a und Abschnitt 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen haben. Die Designierungen richten sich nach folgenden allgemeinen Grundsätzen, die je nach Bedarf vom Fonds durch weitere Grundsätze ergänzt werden können: i) Ein Teilnehmer unterliegt der Designierung, wenn die Situation seiner Zahlungsbilanz und seiner Bruttoreserven ausreichend stark ist; dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein Teilnehmer in günstiger Reservesituation trotz eines geringen Zahlungsbilanzdefizits designiert wird. Teilnehmer werden in der Weise designiert, dass unter ihnen im Zeitverlauf eine ausgewogene Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten gefördert wird. ii) Teilnehmer unterliegen der Designierung, um eine Rekonstitution nach Abschnitt 6 Buchstabe a zu fördern, um Fehlbeträge an Sonderziehungsrechten zu vermindern oder um die Folgen einer Nichterfüllung der Erwartung nach Abschnitt 3 Buchstabe a aufzuheben. iii) Der Fonds designiert normalerweise solche Teilnehmer vorrangig, die für die unter Ziffer ii genannten Zwecke der Designierung Sonderziehungsrechte erwerben müssen. b) Zur Förderung einer im Zeitverlauf ausgewogenen Verteilung der Bestände an Sonderziehungsrechten nach Buchstabe a Ziffer i wendet der Fonds die in Anhang F niedergelegten Designierungsregeln oder sonstige Regeln an, die nach Buchstabe c beschlossen werden können. c) Die Designierungsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort. Abschnitt 6: Rekonstitution a) Teilnehmer, die ihre Sonderziehungsrechte verwenden, haben ihre Bestände an Sonderziehungsrechten nach den Rekonstitutionsregeln des Anhangs G oder nach sonstigen Regeln zu rekonstituieren, die nach Buchstabe b beschlossen werden können. b) Die Rekonstitutionsregeln können jederzeit überprüft werden; erforderlichenfalls werden neue Regeln beschlossen. Werden keine neuen Regeln beschlossen oder wird kein Beschluss zur Aufhebung von Rekonstitutionsregeln gefasst, so gelten die zur Zeit der Überprüfung geltenden Regeln fort. Für die Annahme, Änderung oder Aufhebung der Rekonstitutionsregeln ist eine Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen erforderlich. Abschnitt 7: Wechselkurse a) Soweit unter Buchstabe b nichts anderes bestimmt ist, sind bei Transaktionen zwischen Teilnehmern nach Abschnitt 2 Buchstaben a und b solche Wechselkurse anzuwenden, die den Teilnehmern bei der Verwendung von Sonderziehungsrechten stets den gleichen Gegenwert sichern, unabhängig davon, welche Währungen zur Verfügung gestellt werden und welche Teilnehmer diese Währungen zur Verfügung stellen; der Fonds legt die hierfür erforderlichen Regelungen fest. b) Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Fonds Geschäftsgrundsätze beschliessen, nach denen der Fonds unter aussergewöhnlichen Umständen mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen Teilnehmer, die nach Abschnitt 2 Buchstabe b Transaktionen tätigen, ermächtigen kann, andere als die nach Buchstabe a anzuwendenden Wechselkurse zu vereinbaren. c) Der Fonds konsultiert den Teilnehmer über das Verfahren zur Bestimmung von Wechselkursen für seine Währung. d) Im Sinne dieser Bestimmung schliesst der Begriff Teilnehmer auch einen seine Teilnahme beendenden Teilnehmer ein. Art. XX Sonderziehungsrechts-Abteilung, Zinsen und Gebühren Abschnitt 1: Zinsen Der Fonds zahlt jedem Inhaber von Sonderziehungsrechten auf dessen Bestände an Sonderziehungsrechten Zinsen zu einem für alle Inhaber gleichen Satz. Der Fonds zahlt den jedem Inhaber zustehenden Betrag, gleichviel, ob die Gebühreneingänge für die Zahlung von Zinsen ausreichen oder nicht. Abschnitt 2: Gebühren Jeder Teilnehmer zahlt zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz an den Fonds Gebühren für den Betrag seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten sowie für einen etwaigen Fehlbetrag des Teilnehmers oder für rückständige Gebühren. Abschnitt 3: Zinsund Gebührensätze Der Fonds bestimmt den Zinssatz mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen. Der Gebührensatz ist gleich dem Zinssatz. Abschnitt 4: Umlagen Wird nach Artikel XVI Abschnitt 2 eine Erstattung beschlossen, so erhebt der Fonds für diesen Zweck eine Umlage zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz auf ihre kumulativen Nettozuteilungen. Abschnitt 5: Zahlung von Zinsen, Gebühren und Umlagen Zinsen, Gebühren und Umlagen sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen. Ein Teilnehmer, der zur Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte benötigt, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds annehmbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie gegen eine frei verwendbare Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben. Sonderziehungsrechte, die ein Teilnehmer nach Fälligkeit der Zahlung erwirbt, werden auf seine unbezahlten Gebühren angerechnet und eingezogen. Art. XXI Verwaltung der Allgemeinen Abteilung und der Sonderziehungsrechts-Abteilung a) Die Allgemeine Abteilung und die Sonderziehungsrechts-Abteilung sind nach Artikel XII vorbehaltlich folgender Bestimmungen zu verwalten: i) Soweit Versammlungen oder Beschlüsse des Gouverneursrats ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden zum Zweck der Einberufung von Versammlungen und der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit nur Anträge oder die Anwesenheit und die Stimmen derjenigen Gouverneure berücksichtigt, die von Mitgliedern ernannt sind, welche Teilnehmer sind.
17 ii) Soweit Beschlüsse des Exekutivdirektoriums ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, sind nur diejenigen Exekutivdirektoren stimmberechtigt, die von mindestens einem Mitglied gewählt worden sind, das Teilnehmer ist. Jeder dieser Exekutivdirektoren hat so viele Stimmen wie die Mitglieder, die Teilnehmer sind und mit deren Stimmen er gewählt wurde. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit oder der für einen Beschluss erforderlichen Mehrheit wird nur die Anwesenheit derjenigen Exekutivdirektoren berücksichtigt, die von Mitgliedern gewählt wurden, welche Teilnehmer sind; es werden auch nur die Stimmen derjenigen Mitglieder gezählt, die Teilnehmer sind. iii) Fragen der allgemeinen Verwaltung des Fonds einschliesslich Erstattungen nach Artikel XVI Abschnitt 2 und jede Frage darüber, ob eine Angelegenheit beide Abteilungen oder ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft, werden so entschieden, als ob sich diese Fragen ausschliesslich auf die Allgemeine Abteilung bezögen. Beschlüsse zur Bewertungsmethode des Sonderziehungsrechts, über die Entgegennahme und das Halten von Sonderziehungsrechten im Allgemeinen Konto der Allgemeinen Abteilung und über die Verwendung dieser Sonderziehungsrechte sowie sonstige Beschlüsse, die Operationen und Transaktionen betreffen, welche sowohl über das Allgemeine Konto der Allgemeinen Abteilung als auch über die Sonderziehungsrechts-Abteilung abgewickelt werden, sind mit denjenigen Mehrheiten zu fassen, die jeweils für die Angelegenheiten der einen oder anderen der beiden Abteilungen erforderlich sind. Ein Beschluss in einer Angelegenheit der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist als solcher zu bezeichnen. b) Zusätzlich zu den nach Artikel IX gewährten Vorrechten und Immunitäten sind Sonderziehungsrechte sowie Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten von Steuern jeder Art befreit. c) Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die ausschliesslich Angelegenheiten der Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen, werden dem Exekutivdirektorium nach Artikel XXIX Buchstabe a nur auf Verlangen eines Teilnehmers unterbreitet. Hat das Exekutivdirektorium in einer ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffenden Auslegungsfrage einen Beschluss gefasst, so kann nur ein Teilnehmer verlangen, dass die Frage nach Artikel XXIX Buchstabe b an den Gouverneursrat verwiesen wird. Der Gouverneursrat beschliesst, ob ein Gouverneur, der von einem Mitglied ernannt ist, das nicht Teilnehmer ist, im Auslegungsausschuss berechtigt sein soll, über Fragen abzustimmen, die ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betreffen. d) Entsteht zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer, der die Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet hat, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer während der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung eine Meinungsverschiedenheit, die sich ausschliesslich aus der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung ergibt, so wird sie einem Schiedsverfahren nach Artikel XXIX Buchstabe c unterworfen. Art. XXII Allgemeine Verpflichtungen der Teilnehmer Über die Verpflichtungen hinaus, die in Bezug auf Sonderziehungsrechte nach anderen Artikeln dieses Übereinkommens übernommen werden, verpflichtet sich jeder Teilnehmer, mit dem Fonds und mit anderen Teilnehmern zusammenzuarbeiten, um das wirksame Funktionieren der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die zweckentsprechende Verwendung von Sonderziehungsrechten nach diesem Übereinkommen zu erleichtern und um das Sonderziehungsrecht zum Hauptreservemedium des internationalen Währungssystems zu machen. Art. XXIII Aussetzung von Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten Abschnitt 1: Bestimmungen für den Notstand Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede sich auf Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten beziehende Bestimmung ausser Kraft setzen; in diesem Fall findet Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstaben b, c und d Anwendung. Abschnitt 2: Nichterfüllung von Verpflichtungen a) Stellt der Fonds fest, dass ein Teilnehmer seine Verpflichtungen aus Artikel XIX Abschnitt 4 nicht erfüllt hat, so wird das Recht des Teilnehmers auf Verwendung seiner Sonderziehungsrechte ausgesetzt, sofern der Fonds nichts anderes beschliesst. b) Stellt der Fonds fest, dass ein Teilnehmer eine andere mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so kann er das Recht des Teilnehmers auf Verwendung derjenigen Sonderziehungsrechte aussetzen, die der Teilnehmer nach dem Aussetzungsbeschluss erwirbt. c) Durch Regelungen ist sicherzustellen, dass ein Teilnehmer sofort von der gegen ihn vorgebrachten Beschwerde unterrichtet wird, bevor gegen ihn nach Buchstabe a oder b vorgegangen wird, und dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich darzulegen. Wird ein Teilnehmer von einer sich auf Buchstabe a beziehenden Beschwerde unterrichtet, so darf er bis zur Erledigung der Beschwerde keine Sonderziehungsrechte verwenden. d) Eine Aussetzung nach Buchstabe a oder b oder eine Beschränkung nach Buchstabe c berührt nicht die Verpflichtung des Teilnehmers, Währungsbeträge nach Artikel XIX Abschnitt 4 zur Verfügung zu stellen. e) Der Fonds kann jederzeit eine Aussetzung nach Buchstabe a oder b beenden; jedoch darf eine Aussetzung, die gegen einen Teilnehmer nach Buchstabe b wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel XIX Abschnitt 6 Buchstabe a verfügt worden ist, frühestens hundertachtzig Tage nach dem Ende des ersten Kalendervierteljahres beendet werden, in dem der Teilnehmer den Rekonstitutionsregeln wieder nachkommt. f) Das Recht eines Teilnehmers, seine Sonderziehungsrechte zu verwenden, darf nicht deswegen ausgesetzt werden, weil ihm die Berechtigung zur Verwendung der allgemeinen Fondsmittel nach Artikel V Abschnitt 5, Artikel VI Abschnitt 1 oder Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe a entzogen worden ist. Artikel XXVI Abschnitt 2 darf nicht deswegen angewandt werden, weil ein Teilnehmer eine mit Sonderziehungsrechten zusammenhängende Verpflichtung nicht erfüllt hat. Art. XXIV Beendigung der Teilnahme Abschnitt 1: Recht zur Beendigung der Teilnahme a) Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts- Abteilung beenden. Die Beendigung wird bei Eingang der Mitteilung wirksam. b) Der Austritt eines Teilnehmers aus dem Fonds gilt als gleichzeitige Beendigung seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung. Abschnitt 2: Ausgleich bei der Beendigung a) Beendet ein Teilnehmer seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts- Abteilung, so werden alle Operationen und Transaktionen dieses Teilnehmers mit Sonderziehungsrechten eingestellt, soweit sie nicht durch eine Vereinbarung nach Buchstabe c gestattet werden, um den Ausgleich zu erleichtern, oder soweit nicht in den Abschnitt 3, 5 und 6 oder in Anhang H etwas anders bestimmt ist. Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt wurden, sind in Sonderziehungsrechten zu zahlen. b) Der Fonds ist verpflichtet, alle vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; der ausscheidende Teilnehmer ist verpflichtet, dem Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind. Diese Verpflichtungen werden gegeneinander aufgerechnet; der bei der Aufrechnung zur Tilgung der Verpflichtung gegenüber dem Fonds verwendete Teil der Bestände des ausscheidenden Teilnehmers an Sonderziehungsrechten wird eingezogen. c) Durch Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Teilnehmer und dem Fonds wird so schnell wie möglich der Ausgleich hinsichtlich der Verpflichtung dieses Teilnehmers oder des Fonds hergestellt, die nach der unter Buchstabe b genannten Aufrechnung verbleibt. Kommt eine Vereinbarung über den Ausgleich nicht alsbald zustande, so findet Anhang H Anwendung. Abschnitt 3: Zinsen und Gebühren Nach Beendigung der Teilnahme zahlt der Fonds auf einen vom ausscheidenden Teilnehmer gehaltenen Bestand an Sonderziehungsrechten Zinsen, und der ausscheidende Teilnehmer zahlt für eine offene Verpflichtung gegenüber dem Fonds Gebühren; dabei gelten die nach Artikel XX bestimmten Fälligkeiten und Sätze. Die Zahlungen werden in Sonderziehungsrechten geleistet. Ein ausscheidender Teilnehmer ist berechtigt, für die Zahlung von Gebühren oder Umlagen Sonderziehungsrechte gegen eine frei verwendbare Währung im Wege einer Transaktion mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder nach Vereinbarung von einem anderen Inhaber von Sonderziehungsrechten zu erwerben, oder Sonderziehungsrechte, die er als Zinsen erhalten hat, im Wege einer Transaktion mit einem nach Artikel XIX Abschnitt 5 designierten Teilnehmer oder nach Vereinbarung an einen anderen Inhaber abzugeben. Abschnitt 4: Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber dem Fonds Währungsbeträge, die der Fonds von einem ausscheidenden Teilnehmer erhält, verwendet er dazu, proportional gleiche Teile derjenigen Bestände der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten zurückzuerwerben, welche die kumulative Nettozuteilung jedes Teilnehmers zum Zeitpunkt des Währungseingangs beim Fonds übersteigen. Derart zurückerworbene Sonderziehungsrechte sowie Sonderziehungsrechte, die ein ausscheidender Teilnehmer nach diesem Übereinkommen erworben hat, um eine nach einer Ausgleichsvereinbarung oder nach Anhang H fällige Tilgungsrate zu zahlen, und die auf diese Tilgung angerechnet werden, sind einzuziehen. Abschnitt 5: Ausgleich von Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Teilnehmern Hat der Fonds Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben, die ein ausscheidender Teilnehmer hält, so geschieht dies mit Währungsbeträgen, die durch vom Fonds bestimmte Teilnehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Teilnehmer werden nach den Grundsätzen des Artikels XIX Abschnitt 5 bestimmt. Jeder so bestimmte Teilnehmer stellt dem Fonds nach seiner Wahl Beträge in der Währung des ausscheidenden Teilnehmers oder in einer frei verwendbaren Währung zur Verfügung und erhält den Gegenwert in Sonderziehungsrechten. Ein ausscheidender Teilnehmer kann jedoch seine Sonderziehungsrechte auch dazu verwenden, Beträge in seiner eigenen Währung, einer frei verwendbaren Währung oder jeden anderen Vermögenswert von einem beliebigen Inhaber zu erwerben, wenn der Fonds dies gestattet. Abschnitt 6: Transaktionen des Allgemeinen Kontos Um den Ausgleich mit einem ausscheidenden Teilnehmer zu erleichtern, kann der Fonds beschliessen, dass ein ausscheidender Teilnehmer i) Sonderziehungsrechte, die er nach der Aufrechnung nach Abschnitt 2 Buchstabe b hält und die zurückzuerwerben sind, dazu verwendet, im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds nach dessen Wahl Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung zu erwerben, oder ii) Sonderziehungsrechte im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto beim Fonds gegen eine für diesen annehmbare Währung erwirbt, um Gebühren oder Tilgungsraten zu zahlen, die auf Grund einer Vereinbarung oder nach Anhang H fällig sind. Art. XXV Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung a) Die Sonderziehungsrechts-Abteilung kann nur auf Beschluss des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium in einem Notstand zu dem Schluss, dass die Liquidation der Sonderziehungsrechts- Abteilung erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluss des Gouverneursrats Zuteilungen oder Einziehungen sowie alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten vorübergehend aussetzen. Ein Beschluss des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, dass sowohl die Allgemeine Abteilung als auch die Sonderziehungsrechts- Abteilung zu liquidieren sind. b) Beschliesst der Gouverneursrat, die Sonderziehungsrechts-Abteilung zu liquidieren, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten sowie alle Tätigkeiten des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung eingestellt, soweit sie nicht zur ordnungsgemässen Erfüllung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten gehören; alle nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel XX, Artikel XXI Buchstabe d, Artikel XXIV, Artikel XXIX Buchstabe c und Anhang H oder einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV nach Massgabe von Absatz 4 des Anhangs H sowie Anhang I. c) Bei der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind. d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird nach Anhang I vorgenommen. Art. XXVI Austritt Abschnitt 1: Austrittsrecht der Mitglieder Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.
18 Zwangsweises Ausscheiden Abschnitt 2: a) Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel V Abschnitt 5 oder Artikel VI Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt. b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an einen Berechtigungsentzug gemäss Buchstabe a weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Stimmrechte des Mitglieds aussetzen. Für die Dauer der Aussetzung findet Anhang L Anwendung. Der Fonds kann mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Aussetzung jederzeit aufheben. c) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an einen Beschluss über die Aussetzung der Stimmrechte gemäss Buchstabe b weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluss des Gouverneursrats, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlasst werden. d) Durch Regelungen ist sicherzustellen, dass das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe a, b oder c vorgegangen wird. Abschnitt 3: Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung. Art. XXVII Bestimmungen für den Notstand Abschnitt 1: Zeitweilige Ausserkraftsetzung a) Im Falle eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede der folgenden Bestimmungen ausser Kraft setzen: i) Artikel V Abschnitte 2, 3, 7, 8 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe e; ii) Artikel VI Abschnitt 2; iii) Artikel XI Abschnitt 1; iv) Anhang C Absatz 5. b) Die Ausserkraftsetzung einer Bestimmung nach Buchstabe a kann über den Zeitraum von einem Jahr hinaus nur vom Gouverneursrat verlängert werden, der mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Ausserkraftsetzung um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängern kann, wenn er der Ansicht ist, dass der Notstand oder die unter Buchstabe a erwähnten unvorhergesehenen Umstände fortbestehen. c) Das Exekutivdirektorium kann mit Mehrheit aller Stimmen eine Ausserkraftsetzung jederzeit beenden. d) Für die Zeit der Ausserkraftsetzung einer Bestimmung kann der Fonds zu ihrem Inhalt Regeln beschliessen. Abschnitt 2: Liquidation des Fonds a) Der Fonds kann nur auf Beschluss des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium bei Vorliegen eines Notstands zu dem Schluss, dass die Liquidation des Fonds erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluss des Gouverneursrats alle Operationen und Transaktionen vorübergehend aussetzen. b) Beschliesst der Gouverneursrat, den Fonds zu liquidieren, so hat der Fonds von diesem Zeitpunkt an alle Tätigkeiten einzustellen, soweit sie nicht zur ordnungsgemässen Eintreibung und Liquidation seiner Vermögenswerte und zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten gehören; alle Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen erlöschen mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel, in Artikel XXIX Buchstabe c, in Anhang J Absatz 7 und in Anhang K genannt sind. c) Die Liquidation wird nach Anhang K vorgenommen. Art. XXVIII Änderungen a) Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Exekutivdirektorium ausgeht, ist dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der ihn dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat genehmigt, so befragt der Fonds durch Rundschreiben oder Telegramm alle Mitglieder, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die über fünfundachtzig Prozent aller Stimmen verfügen, der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt, so bestätigt dies der Fonds durch eine förmliche Mitteilung an alle Mitglieder. b) Ungeachtet des Buchstabens a ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich zur Änderung i) des Rechts zum Austritt aus dem Fonds (Artikel XXVI Abschnitt 1); ii) der Bestimmung, wonach die Quote eines Mitglieds ohne seine Zustimmung nicht geändert werden darf (Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe d) sowie iii) der Bestimmung, wonach die Parität der Währung eines Mitglieds nur auf Vorschlag dieses Mitglieds geändert werden darf (Anhang C Absatz 6). c) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist. Art. XXIX Auslegung
19 a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung unterbreitet. Betrifft die Frage besonders ein Mitglied, so hat dieses Mitglied nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe j das Recht, vertreten zu sein. b) Hat das Exekutivdirektorium nach Buchstabe a eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; seine Entscheidung ist endgültig. Jede dem Gouverneursrat vorgelegte Frage wird von einem Auslegungsausschuss des Gouverneursrats geprüft. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Der Gouverneursrat bestimmt die Mitgliedschaft, die Verfahrensregeln und die Abstimmungsmehrheiten des Ausschusses. Eine Entscheidung des Ausschusses gilt als Entscheidung des Gouverneursrats, sofern nicht der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen anders entscheidet. Bis zur Entscheidung durch den Gouverneursrat kann der Fonds, soweit er es für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln. c) Entsteht zwischen dem Fonds und einem ausgeschiedenen Mitglied oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Liquidation des Fonds eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus drei Schiedsrichtern besteht, von denen einer vom Fonds, ein weiterer von dem Mitglied oder dem ausgeschiedenen Mitglied ernannt wird, und der Obmann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch Verfügung des Fonds bestimmten Stelle ernannt wird. Der Obmann hat unbegrenzte Befugnis, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht einigen können. Artikel XXX Erläuterung von Begriffen Bei der Auslegung dieses Übereinkommens lassen sich der Fonds und seine Mitglieder von folgenden Bestimmungen leiten: a) Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto schliessen Schuldurkunden ein, die der Fonds nach Artikel III Abschnitt 4 entgegengenommen hat. b) Unter Bereitschaftskredit-Vereinbarung ist ein Beschluss des Fonds zu verstehen, durch den einem Mitglied zugesichert wird, dass es Käufe vom Allgemeinen Konto nach Massgabe des Beschlusses innerhalb eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Betrag vornehmen kann. c) Unter Kauf in der Reservetranche ist der Kauf von Sonderziehungsrechten oder der Währung eines anderen Mitglieds durch ein Mitglied gegen seine eigene Währung zu verstehen, der nicht dazu führt, dass die im Allgemeinen Konto gehaltenen Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds dessen Quote übersteigen; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung kann der Fonds jedoch Käufe und Bestände ausklammern, die unter die Geschäftsgrundsätze für folgende Vorgänge fallen: i) Verwendung seiner allgemeinen Mittel für die kompensierende Finanzierung von Ausfuhrschwankungen; ii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beiträgen zu internationalen Rohstoff-Ausgleichslagern sowie iii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel, für die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen eine Ausklammerung beschliesst. d) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, die nicht der Übertragung von Kapital dienen; sie schliessen ohne Einschränkung folgendes ein: 1. alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Aussenhandel, anderen laufenden Geschäften einschliesslich Dienstleistungen sowie normalen kurzfristigen Bankund Kreditgeschäften geschuldet werden; 2. Zahlungen von Beträgen, die als Kreditzinsen sowie als Nettoerträge aus anderen Anlagen geschuldet werden; 3. Zahlungen in mässiger Höhe für die Tilgung von Krediten oder für die Abschreibung von Direktinvestitionen und 4. Überweisungen in mässiger Höhe zur Bestreitung des Familienunterhalts. Nach Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedern kann der Fonds bestimmen, ob gewisse besondere Transaktionen als laufende Transaktionen oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind. e) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist der Gesamtbetrag der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den nach Artikel XVIII Abschnitt 2 Buchstabe a eingezogenen Sonderziehungsrechten zu verstehen. f) Unter frei verwendbarer Währung ist die Währung eines Mitglieds zu verstehen, die nach Feststellung des Fonds i) bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und ii) auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird. g) Zu den Mitgliedern, die am 31. August 1975 Mitglieder waren, wird auch ein Mitglied gerechnet, das die Mitgliedschaft nach diesem Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt vom Gouverneursrat angenommenen Entschliessung annahm. h) Unter Transaktionen des Fonds ist der Tausch von monetären Vermögenswerten durch den Fonds gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen des Fonds sind andere Arten der Verwendung oder der Entgegennahme von monetären Vermögenswerten durch den Fonds zu verstehen. i) Unter Transaktionen in Sonderziehungsrechten ist der Tausch von Sonderziehungsrechten gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen in Sonderziehungsrechten sind andere Arten der Verwendung von Sonderziehungsrechten zu verstehen. Art. XXXI Schlussbestimmungen Abschnitt 1: Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die über fünfundsechzig Prozent der Summe der in Anhang A aufgeführten Quoten verfügen, und sobald in deren Namen die in Abschnitt 2 Buchstabe a bezeichneten Urkunden hinterlegt worden sind; das Übereinkommen tritt jedoch nicht vor dem 1. Mai 1945 in Kraft. Abschnitt 2: Unterzeichnung a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, hinterlegt bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass sie das Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um alle ihr aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können. b) Jedes Land wird an dem Tag Mitglied des, Fonds, an dem in seinem Namen die unter Buchstabe a genannte Urkunde hinterlegt wird; kein Land kann jedoch Mitglied werden, bevor dieses Übereinkommen nach Abschnitt 1 in Kraft tritt. c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet die Regierungen aller Länder, die in Anhang A aufgeführt sind, und die Regierungen aller Länder, deren Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 genehmigt wird, von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und von der Hinterlegung jeder unter Buchstabe a genannten Urkunde. d) Jede Regierung überweist in dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen in ihrem Namen unterzeichnet wird, zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Fonds der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein hundertstel Prozent seiner Gesamtsubskription in Gold oder US-Dollar. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hält diese Mittel auf einen besonderen Depositenkonto und überweist sie dem Gouverneursrat des Fonds, sobald die Eröffnungssitzung einberufen worden ist. Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1945 nicht in Kraft getreten, so erstattet die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Mittel den Regierungen zurück, die sie ihr überwiesen haben. e) Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen der in Anhang A aufgeführten Länder bis zum 31. Dezember 1945 in Washington zur Unterzeichnung auf. f) Nach dem 31. Dezember 1945 liegt dieses Übereinkommen für die Regierung jedes Landes zur Unterzeichnung auf, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 gebilligt worden ist. g) Durch die Unterzeichnung dieses Übereinkommens nehmen es alle Regierungen sowohl für sich selbst als auch für alle ihre Kolonien, überseeischen Hoheitsgebiete, alle ihrem Schutz, ihrer Oberherrschaft oder ihrer obrigkeitlichen Gewalt unterstehenden Gebiete sowie alle Gebiete an, über die sie ein Mandat ausüben. h) Buchstabe d tritt für jede Unterzeichnerregierung mit dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft. (Die im Folgenden wiedergegebene Unterzeichnungsund Hinterlegungsklausel entspricht dem Wortlaut des Artikels XX der ursprünglichen Artikel des Übereinkommens.) Geschehen zu Washington in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt allen in Anhang A aufgeführten Regierungen sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 2 genehmigt wird, beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)
20 Anhang A Quoten (in Mio. SZR) Quote Afghanistan 323.8 Ägypten 2 037.1 Albanien 139.3 Algerien 1 959.3 Angola 740.1 Antigua und Barbuda 20.0 Äquatorialguinea 157.5 Argentinien 3 187.3 Armenien 128.8 Aserbaidschan 391.7 Äthiopien 300.7 Australien 6 572.4 Bahamas 182.4 Bahrain 395.0 Bangladesch 1 066.6 Barbados 94.5 Belarus 681.5 Belize 26.7 Belgien 6 410.7 Benin 123.8 Bhutan 20.4 Bolivien 240.1 Bosnien und Herzegowina 265.2 Botsuana 197.2 Brasilien 11 042.0 Brunei Darussalam 301.3 Bulgarien 896.3 Burkina Faso 120.4 Burundi 154.0 Chile 1 744.3 Quote China 30 482.9 Costa Rica 369.4 Dänemark 3 439.4 Deutschland 26 634.4 Dominica 11.5 Dominikanische Republik 477.4 Dschibuti 31.8 Ecuador 697.7 Elfenbeinküste 650.4 El Salvador 287.2 Eritrea 36.6 Estland 243.6 Fidschi 98.4 Finnland 2 410.6 Frankreich 20 155.1 Gabun 216.0 Gambia 62.2 Georgien 210.4 Ghana 738.0 Grenada 16.4 Griechenland 2 428.9 Guatemala 428.6 Guinea 214.2 Guinea-Bissau 28.4 Guyana 181.8 Haiti 163.8 Honduras 249.8 Indien 13 114.4 Indonesien 4 648.4 Irak 1 663.8 Iran 3 567.1 Irland 3 449.9 Island 321.8 Israel 1 920.9 Italien 15 070.0 Jamaika 382.9 Japan 30 820.5 Jemen 487.0 Quote Jordanien 343.1 Kambodscha 175.0 Kamerun 276.0 Kanada 11 023.9 Kap Verde 23.7 Kasachstan 1 158.4 Katar 735.1 Kenia 542.8 Kirgisistan 177.6 Kiribati 11.2 Kolumbien 2 044.5 Komoren 17.8 Kongo, Demokratische Republik 1 066.0 Kongo, Republik 162.0 Korea, Republik 8 582.7 Kosovo 82.6 Kroatien 717.4 Kuwait 1 933.5 Laos 105.8 Lesotho 69.8 Lettland 332.3 Libanon 633.5 Liberia 258.4 Libyen 1 573.2 Litauen 441.6 Luxemburg 1 321.8 Madagaskar 244.4 Malawi 138.8 Malaysia 3 633.8 Malediven 21.2 Mali 186.6 Malta 168.3 Marokko 894.4 Marshallinseln 4.9 Mauretanien 128.8 Mauritius 142.2 Mazedonien 140.3 Mexiko 8 912.7 Quote Mikronesien 7.2 Moldova 172.5 Mongolei 72.3 Montenegro 60.5 Mosambik 227.2 Myanmar 516.8 Namibia 191.1 Nepal 156.9 Neuseeland 1 252.1 Nicaragua 260.0 Niederlande 8 736.5 Niger 131.6 Nigeria 2 454.5 Norwegen 3 754.7 Oman 544.4 Österreich 3 932.0 Pakistan 2 031.0 Palau 4.9 Panama 376.8 Papua-Neuguinea 263.2 Paraguay 201.4 Peru 1 334.5 Philippinen 2 042.9 Polen 4 095.4 Portugal 2 060.1 Ruanda 160.2 Rumänien 1 811.4 Russland 12 903.7 Salomoninseln 20.8 Sambia 978.2 Samoa 16.2 San Marino 49.2 São Tomé und Príncipe 14.8 Saudi-Arabien 9 992.6 Schweden 4 430.0 Schweiz 5 771.1 Senegal 323.6 Serbien 654.8 Quote Seychellen 22.9 Sierra Leone 207.4 Simbabwe 706.8 Singapur 3 891.9 Slowakei 1 001.0 Slowenien 586.5 Somalia 163.4 Spanien 9 535.5 Sri Lanka 578.8 St. Kitts und Nevis 12.5 St. Lucia 21.4 St. Vincent und die Grenadinen 11.7 Südafrika 3 051.2 Sudan 630.2 Suriname 128.9 Swasiland 78.5 Syrien 1 109.8 Tadschikistan 174.0 Tansania 397.8 Thailand 3 211.9 Timor-Leste 25.6 Togo 146.8 Tonga 13.8 Trinidad und Tobago 469.8 Tschad 140.2 Tschechische Republik 2 180.2 Tunesien 545.2 Türkei 4 658.6 Turkmenistan 238.6 Tuvalu 2.5 Uganda 361.0 Ukraine 2 011.8 Ungarn 1 940.0 Uruguay 429.1 Usbekistan 551.2 Vanuatu 23.8 Venezuela 3 722.7 Vereinigte Arabische Emirate 2 311.2 Quote Vereinigtes Königreich 20 155.1 Vereinigte Staaten von Amerika 82 994.2 Vietnam 1 153.1 Zentralafrikanische Republik 111.4 Zypern 303.8 Anhang B Übergangsbestimmungen für Rückkäufe, die Zahlung zusätzlicher Subskriptionen, Gold sowie bestimmte Angelegenheiten der Geschäftsabwicklung 1. Rückkaufsverpflichtungen, die nach Art. V Abschnitt 7 Buchstabe b vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens entstanden sind und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind, werden spätestens zu dem Termin oder den Terminen erfüllt, zu denen die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen vor der zweiten Änderung erfüllt werden mussten. 2. Eine zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens nicht erfüllte Verpflichtung, für einen Rückkauf oder eine Subskriptionszahlung an den Fonds Gold zu zahlen, hat ein Mitglied in Sonderziehungsrechten zu erfüllen; der Fonds kann jedoch zulassen, dass solche Zahlungen ganz oder teilweise in den von ihm bestimmten Währungen anderer Mitglieder geleistet werden, Ein Nichtteilnehmer hat einer nach dieser Bestimmung in Sonderziehungsrechten zu erfüllenden Verpflichtung in den vom Fonds bestimmten Währungen anderer Mitglieder nachzukommen. 3. Für die Zwecke des Absatzes 2 entsprechen 0,888 671 Gramm Feingold einem Sonderziehungsrecht; der nach Absatz 2 zu zahlende Währungsbetrag wird auf dieser Grundlage und der Grundlage des Wertes der betreffenden Währung in Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt der Zahlung ermittelt. 4. Die Währung eines Mitglieds, die der Fonds zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens über fünfundsiebzig Prozent der Quote des Mitglieds hinaus hält und für die keine Rückkaufsverpflichtung nach Absatz 1 gilt, ist nach folgenden Regeln zurückzukaufen: i) Bestände, die auf einen Kauf zurückgehen, sind entsprechend der Geschäftspolitik für die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel, nach der dieser Kauf getätigt wurde, zurückzukaufen. ii) Andere Bestände sind spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens zurückzukaufen. 5. Rückkäufe nach Absatz 1, die nicht Absatz 2 unterliegen, und Rückkäufe nach Absatz 4 sowie die Bestimmung von Währungen nach Absatz 2 müssen mit Artikel V Abschnitt 7 Buchstabe i in Einklang stehen. 6. Alle Geschäftsbestimmungen, Sätze, Verfahren und Beschlüsse, die zum Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens gelten, bleiben in Kraft, bis sie in Einklang mit diesem Übereinkommen geändert werden. 7. Soweit Massnahmen, die in ihrer Wirkung den Buchstaben a und b gleichkommen, nicht vor dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens abgeschlossen sind, hat der Fonds a) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, an diejenigen kaufwilligen Mitglieder zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, und zwar im Verhältnis ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Quoten. Der Verkauf an ein Mitglied nach diesem Buchstaben wird gegen seine Währung und zu einem Preis ausgeführt, der zum Zeitpunkt des Verkaufs einem Sonderziehungsrecht für 0,888671 Gramm Feingold entspricht; b) bis zu 25 Millionen Unzen Feingold, das er am 31. August 1975 gehalten hat, zugunsten von Entwicklungsländern zu verkaufen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder waren, wobei jedoch derjenige Teil des Gewinns oder des Mehrwerts des Goldes, der dem Verhältnis der Quote eines solchen Mitglieds am 31. August 1975 zur Summe der Quoten aller Mitglieder zu diesem Zeitpunkt entspricht, jedem solchen Mitglied unmittelbar übertragen wird. Die Erfordernisse nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe c, wonach der Fonds ein Mitglied konsultiert, Einvernehmen mit ihm herbeiführt oder unter gewissen Umständen die Währung eines Mitglieds gegen die Währungen anderer Mitglieder tauscht, gelten auch für Währungen, die der Fonds bei Goldverkäufen nach dieser Bestimmung erhält und dem Allgemeinen Konto zuführt; ausgenommen sind Verkäufe an ein Mitglied gegen seine eigene Währung. Nach dem Verkauf von Gold nach diesem Absatz wird derjenige dabei erlöste Währungsbetrag, der zum Zeitpunkt des Verkaufs dem Verhältnis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold entspricht, dem Allgemeinen Konto zugeführt; andere Vermögenswerte, die der Fonds auf Grund von Massnahmen nach Buchstabe b hält, sind von den allgemeinen Fondsmitteln getrennt zu halten. Vermögenswerte, über die der Fonds nach Beendigung der Massnahmen nach Buchstabe b noch verfügt, werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt. Anhang C Paritäten 1. Der Fonds teilt den Mitgliedern mit, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens nach Artikel IV Abschnitt 1, 3, 4 und 5 sowie diesem Anhang Paritäten, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten oder in einem anderen vom Fonds zugelassenen gemeinsamen Nenner, festgesetzt werden können. Der gemeinsame Nenner darf weder Gold noch eine Währung sein. 2. Ein Mitglied, das eine Parität für seine Währung festzusetzen beabsichtigt, schlägt dem Fonds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung gemäss Absatz 1 eine Parität vor. 3. Jedes Mitglied, das keine Parität für seine Währung nach Absatz 1 festzusetzen beabsichtigt, konsultiert den Fonds und stellt sicher, dass seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen aus Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen. 4. Der Fonds stimmt der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Eine vorgeschlagene Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds gegen sie Einspruch erhebt; das Mitglied unterliegt dann den Bestimmungen des Absatzes 3. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozialund allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Parität vorschlägt. 5. Jedes Mitglied, das eine Parität für seine Währung hat, verpflichtet sich, durch geeignete, diesem Übereinkommen entsprechende Massnahmen sicherzustellen, dass die Höchstund Mindestkurse für Devisenkassageschäfte, die in seinem Hoheitsgebiet zwischen seiner Währung und den Währungen anderer Mitglieder, die Paritäten aufrechterhalten, abgeschlossen werden, von der Parität um nicht mehr als viereinhalb Prozent oder um eine oder mehrere andere Bandbreiten abweichen, die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen beschliessen kann. 6. Ein Mitglied darf eine Änderung der Parität seiner Währung nur dann vorschlagen, wenn ein fundamentales Ungleichgewicht behoben oder verhindert werden soll. Eine Änderung darf nur auf Vorschlag des Mitglieds und nur nach Konsultation mit dem Fonds vorgenommen werden. 7. Wird eine Änderung vorgeschlagen, so stimmt der Fonds der vorgeschlagenen Parität innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Vorschlags zu oder erhebt Einspruch. Der Fonds stimmt zu, wenn er sich überzeugt hat, dass die Änderung notwendig ist, um ein fundamentales Ungleichgewicht zu beheben oder zu verhindern. Der Fonds darf keinen Einspruch wegen der innerstaatlichen sozialund allgemeinpolitischen Ausrichtung des Mitglieds erheben, das die Änderung vorschlägt. Eine vorgeschlagene Änderung der Parität wird für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht wirksam, wenn der Fonds Einspruch erhebt. Ändert ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds, so unterliegt es den Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt 2. Die Aufrechterhaltung einer unrealistischen Parität durch ein Mitglied soll der Fonds zu verhindern suchen. 8. Die nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität der Währung eines Mitglieds wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied dem Fonds mitteilt, dass es beabsichtigt, die Parität aufzuheben. Der Fonds kann mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen gegen die Aufhebung einer Parität Einspruch erheben. Hebt ein Mitglied die Parität seiner Währung gegen den Einspruch des Fonds auf, so unterliegt das Mitglied den Bestimmungen des Artikels XXVI Abschnitt 2. Eine nach diesem Übereinkommen festgesetzte Parität wird für die Zwecke des Übereinkommens ungültig, wenn das Mitglied die Parität gegen den Einspruch des Fonds aufhebt oder wenn der Fonds feststellt, dass das Mitglied für einen wesentlichen Teil der Devisengeschäfte keine Wechselkurse nach Absatz 5 aufrechterhält; der Fonds darf jedoch eine solche Feststellung nicht treffen, ohne das Mitglied zu konsultieren und es sechzig Tage vorher über seine Absicht unterrichtet zu haben, dass er eine solche Feststellung in Erwägung zieht. 9. Ist die Parität der Währung eines Mitglieds nach Absatz 8 ungültig geworden, so konsultiert das Mitglied den Fonds und stellt sicher, dass seine Wechselkursregelungen mit den Zielen des Fonds vereinbar sind und ausreichen, um seine Verpflichtungen nach Artikel IV Abschnitt 1 zu erfüllen. 10. Ein Mitglied, für dessen Währung die Parität nach Absatz 8 ungültig geworden ist, kann jederzeit eine neue Parität für seine Währung vorschlagen. 11. Ungeachtet des Absatzes 6 kann der Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen einheitliche proportionale Änderungen aller Paritäten vornehmen, wenn das Sonderziehungsrecht gemeinsamer Nenner ist und die Änderungen keine Auswirkung auf den Wert des Sonderziehungsrechts haben. Die Parität der Währung eines Mitglieds darf jedoch auf Grund dieser Bestimmung nicht geändert werden, wenn das Mitglied innerhalb von sieben Tagen nach dem Beschluss des Fonds diesen davon unterrichtet, dass es eine Änderung der Parität seiner Währung durch diesen Beschluss nicht wünscht.
21 Anhang D Rat auf Ministerebene 1. a) Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, welches oder welche die ihm oder ihr zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor abgeben lässt, ernennt für den Rat auf Ministerebene ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein muss, und kann bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die Beigeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzahl beschliesst. Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied ernennt, bestellt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Ratsmitgliedes berechtigt ist, an Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, und unbeschränkte Vollmacht hat, für das Ratsmitglied zu handeln. 2. a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die Handhabung und Fortentwicklung des internationalen Währungssystems einschliesslich des ständigen Funktionierens des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen auf dem Gebiet der globalen Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang die Entwicklungen beim Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer. b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII Buchstabe a. 3. a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf Ministerebene das Recht übertragen, jede Befugnis des Gouverneursrats auszuüben; ausgenommen sind diejenigen Befugnisse, die dem Gouverneursrat durch dieses Übereinkommen unmittelbar übertragen werden. b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen abzugeben, die nach Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen, die das Ratsmitglied ernannten. Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe von Mitgliedern ernannt wurde, kann die den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zustehenden Stimmen getrennt abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor nicht abgegeben werden, so kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied Vereinbarungen über die Abgabe der diesem Mitglied zustehenden Stimmen treffen. c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Massnahmen des Gouverneursrats unvereinbar ist, das Exekutivdirektorium unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Massnahmen entweder des Gouverneursrats oder des Rates auf Ministerebene unvereinbar ist. 4. Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden, beschliesst die für die Durchführung seiner Aufgaben etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung und legt die Einzelheiten seines Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst anberaumt oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden. 5. a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium nach folgenden Bestimmungen zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben c, f, g und j; Artikel XVIII Abschnitt 4 Buchstabe a und Abschnitt 4 Buchstabe c Ziffer iv; Artikel XXIII Abschnitt
1 sowie Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstabe a. b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene, die sich ausschliesslich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, sind nur diejenigen Ratsmitglieder stimmberechtigt, die von einem Mitglied ernannt wurden, das Teilnehmer ist, oder die von einer Mitgliedergruppe ernannt wurden, aus der mindestens ein Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer ist, oder den Mitgliedern, die es ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen; das Ratsmitglied kann auch die einem Teilnehmer zustehenden Stimmen abgeben, mit dem Vereinbarungen nach Absatz 3 Buchstabe b letzter Satz getroffen worden sind. c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren einführen, das es dem Exekutivdirektorium erlaubt, über eine besondere Frage ein Votum der Ratsmitglieder ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen, wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums vom Rat auf Ministerebene eine Massnahme getroffen werden muss, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Rates verschoben werden sollte und welche die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt. d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter und Beigeordnete sowie auf jede andere Person, die zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates auf Ministerebene berechtigt ist. e) Wenn ein Exekutivdirektor nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer iii berechtigt ist, die einem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe ernannt worden ist, dessen Mitglieder diesen Exekutivdirektor gewählt haben, berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen und die diesem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Ernennung des Ratsmitglieds beteiligt hätte, das berechtigt ist, an Abstimmungen teilzunehmen und die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben 6. Es wird davon ausgegangen, dass sich Artikel XII Abschnitt 2 Buchstabe a Satz 1 auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht. Anhang E Übergangsbestimmungen betreffend die Exekutivdirektoren
22 1. Nach Inkrafttreten dieses Anhangs gilt Folgendes: a) Jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe b Ziffer i oder Abschnitt 3 Buchstabe c ernannt wurde und unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Amt war, gilt als von demjenigen Mitglied gewählt, das ihn ernannt hat; und b) jeder Exekutivdirektor, der nach dem früheren Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer ii unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs die Anzahl Stimmen eines Mitglieds abgegeben hat, gilt als von diesem Mitglied gewählt. 2. Bei der Wahl der zu wählenden Exekutivdirektoren gibt jeder stimmberechtigte Gouverneur alle Stimmen, zu deren Abgabe er nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a berechtigt ist, für eine Person ab. Die fünfzehn Personen, welche die grösste Stimmenzahl erhalten, werden Exekutivdirektoren; jedoch kann niemand mit weniger als vier Prozent aller Stimmen, die abgegeben werden können (wahlberechtigte Stimmen), gewählt werden. 3. Werden im ersten Wahlgang nicht fünfzehn Personen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur jene Gouverneure abstimmen, a) die beim ersten Wahlgang für eine nicht gewählte Person gestimmt haben oder b) bei deren Stimmabgabe für eine gewählte Person nach Absatz 4 davon ausgegangen wird, dass sie die für diese Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht hat. Gibt es im zweiten Wahlgang mehr Kandidaten als zu wählende Exekutivdirektoren, so ist diejenige Person nicht wählbar, die beim ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt. 4. Bei der Feststellung, ob die von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen als Stimmen zu gelten haben, durch welche die für eine Person abgegebenen Stimmen auf über neun Prozent der wahlberechtigten Stimmen gebracht worden sind, wird davon ausgegangen, dass die neun Prozent erstens die Stimmen des Gouverneurs einschliessen, der die grösste Stimmenzahl für diese Person abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächstgrösste Anzahl abgegeben hat, und so weiter, bis neun Prozent erreicht sind. 5. Jeder Gouverneur, von dessen Stimmen ein Teil gezählt werden muss, damit die Summe der auf eine Person entfallenden Stimmen auf über vier Prozent steigt, wird so behandelt, als hätte er alle seine Stimmen für diese Person abgegeben, selbst wenn die Summe der Stimmen für diese Person dadurch neun Prozent übersteigt. 6. Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht fünfzehn Personen gewählt, so finden nach den gleichen Grundsätzen weitere Wahlgänge statt, bis fünfzehn Personen gewählt sind, jedoch kann nach der Wahl von vierzehn Personen die fünfzehnte mit einfacher Mehrheit der Reststimmen gewählt werden und gilt als mit allen Stimmen gewählt. Anhang F Designierung In der ersten Basisperiode gelten folgende Designierungsregeln: a) Teilnehmer, die der Designierung nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer i unterliegen, werden mit solchen Beträgen designiert, dass im Zeitverlauf die Verhältnissätze zwischen den Beständen der Teilnehmer an Sonderziehungsrechten, welche ihre kumulativen Nettozuteilungen übersteigen, und ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen möglichst gleich werden. b) Die Formel für die Durchführung des Buchstabens a ist so zu gestalten, dass die der Designierung unterliegenden Teilnehmer i) bei Gleichheit der unter Buchstabe a genannten Verhältnissätze proportional zu ihren offiziellen Beständen an Gold und Devisen designiert werden; ii) im Übrigen in der Weise designiert werden, dass die Unterschiede zwischen den niedrigen und den hohen unter Buchstabe a genannten Verhältnissätzen allmählich verringert werden. Anhang G Rekonstitution 1. In der ersten Basisperiode gelten folgende Rekonstitutionsregeln: a) i) Jeder Teilnehmer hat seine Bestände an Sonderziehungsrechten so zu verwenden und zu rekonstituieren, dass fünf Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendervierteljahrs der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an Sonderziehungsrechten während der vorangegangenen Fünfjahresperiode mindestens dreissig Prozent des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten im gleichen Zeitraum beträgt. ii) Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmass der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünfjahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müsste, um das unter Ziffer i genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschliesst Regelungen über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer ii, um diese bei der Erfüllung des unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannten Erfordernisses zu unterstützen. iii) Zeigen die Berechnungen nach Ziffer ii, dass ein Teilnehmer das Erfordernis der Ziffer i wahrscheinlich nicht erfüllen kann, falls er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten für den Rest des Zeitraums einstellt, für den die Berechnung nach Ziffer ii vorgenommen wurde, so weist der Fonds den Teilnehmer darauf besonders hin. iv) Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte erwerben muss, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte zur Erfüllung dieser Verpflichtung beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie mit frei verwendbarer Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben. b) Die Teilnehmer haben auch gebührend darauf zu achten, dass es erwünscht ist, im Zeitverlauf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihren anderen Reserven anzustreben. 2. Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung nach Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe b rechtfertigen. Anhang H Beendigung der Teilnahme 1. Besteht nach der Aufrechnung gemäss Artikel XXIV Abschnitt 2 Buchstabe b eine Verpflichtung gegenüber dem ausscheidenden Teilnehmer und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung zwischen dem Fonds und diesem Teilnehmer keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so erwirbt der Fonds die restlichen Sonderziehungsrechte in gleichen Halbjahresraten innerhalb von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung zurück. Der Fonds erwirbt diesen Rest dadurch zurück, dass er nach eigenem Ermessen entweder a) dem ausscheidenden Teilnehmer die Beträge zahlt, die dem Fonds von den verbleibenden Teilnehmern nach Artikel XXIV Abschnitt 5 zur Verfügung gestellt werden, oder b) dem ausscheidenden Teilnehmer gestattet, mit seinen Sonderziehungsrechten Beträge in seiner eigenen Währung oder einer frei verwendbaren Währung von einem durch den Fonds bestimmten Teilnehmer vom Allgemeinen Konto oder von einem beliebigen anderen Inhaber zu erwerben. 2. Besteht nach der Aufrechnung gemäss Artikel XXIV Abschnitt 2 Buchstabe b eine Verpflichtung gegenüber dem Fonds und kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung keine Vereinbarung über den Ausgleich zustande, so tilgt der ausscheidende Teilnehmer diese Verpflichtung in gleichen Halbjahresraten innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Beendigung oder im Lauf einer längeren Frist, die vom Fonds festgelegt werden kann. Der ausscheidende Teilnehmer hat diese Schuld in der Weise zu tilgen, dass er nach Anweisung des Fonds entweder a) dem Fonds frei verwendbare Währung zahlt oder b) nach Artikel XXIV Abschnitt 6 vom Allgemeinen Konto oder im Einvernehmen mit einem vom Fonds bestimmten Teilnehmer oder von einem anderen Inhaber Sonderziehungsrechte erwirbt und diese Sonderziehungsrechte gegen die fällige Rate aufgerechnet werden. 3. Die nach Absatz 1 oder 2 zu zahlenden Raten sind sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung und danach in Abständen von sechs Monaten fällig. 4. Für den Fall, dass die Sonderziehungsrechts-Abteilung nach Artikel XXV innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eines Teilnehmers in Liquidation tritt, ist der Ausgleich zwischen dessen Regierung und dem Fonds nach Artikel XXV und Anhang I durchzuführen. Anhang I Durchführung der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung 1. Im Fall der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung tilgen die Teilnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds in zehn Halbjahresraten oder innerhalb einer längeren Frist, die der Fonds für erforderlich hält, mit frei verwendbarer Währung und mit den Währungen solcher Teilnehmer, die Bestände an Sonderziehungsrechten halten, welche abzulösen sind, letzteres jedoch nur bis zum Betrag der jeweiligen Tilgungsrate, Näheres bestimmt der Fonds. Die erste Halbjahresrate ist sechs Monate nach dem Beschluss über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu leisten. 2. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung auch die Liquidation des Fonds beschlossen, so wird die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erst dann fortgesetzt, wenn die im Besitz des Allgemeinen Kontos befindlichen Sonderziehungsrechte wie folgt verteilt worden sind: Nach der Verteilung gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b des Anhangs K verteilt der Fonds seine im Allgemeinen Konto befindlichen Sonderziehungsrechte auf alle Mitglieder, die Teilnehmer sind, und zwar im Verhältnis der Beträge, die jedem Teilnehmer nach der Verteilung gemäss Absatz 2 Buchstabe b zustehen. Bei der Ermittlung des Betrags, der jedem Mitglied für die Zwecke der Verteilung des Restes der Fondsbestände an jeder Währung nach Absatz 2 Buchstabe d des Anhangs K zusteht, zieht der Fonds die nach dieser Regel vorgenommene Verteilung von Sonderziehungsrechten ab. 3. Mit den nach Absatz 1 erhaltenen Beträgen erwirbt der Fonds die Sonderziehungsrechte der Inhaber auf folgende Weise und in folgender Reihenfolge zurück: a) Sonderziehungsrechte, die von Regierungen gehalten werden, welche ihre Teilnahme mehr als sechs Monate vor dem Beschluss der Gouverneure über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet haben, werden nach Massgabe einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV oder des Anhangs H zurückerworben. b) Von Nichtteilnehmern gehaltene Sonderziehungsrechte werden vor den von Teilnehmern gehaltenen Sonderziehungsrechten zurückerworben, und zwar im Verhältnis der Bestände eines jeden Inhabers. c) Der Fonds errechnet das Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte zu dessen kumulativer Nettozuteilung. Zuerst erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte vom Teilnehmer mit dem höchsten Verhältnissatz zurück, bis dieses Verhältnis dem zweithöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; sodann erwirbt der Fonds Sonderziehungsrechte von diesen Teilnehmern in den Proportionen ihrer kumulativen Nettozuteilungen zurück, bis das Verhältnis dem dritthöchsten Verhältnissatz angeglichen ist; dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis der für den Rückerwerb verfügbare Betrag erschöpft ist. 4. Beträge, auf die ein Teilnehmer beim Rückerwerb nach Absatz 3 Anspruch hat, werden gegen Beträge aufgerechnet, die er nach Absatz 1 zu zahlen hat. 5. Während der Liquidation zahlt der Fonds auf die Bestände der Inhaber von Sonderziehungsrechten Zinsen; jeder Teilnehmer zahlt Gebühren für seine kumulative Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten abzüglich der nach Absatz 1 gezahlten Beträge. Die Sätze für Zinsen und Gebühren sowie die Zahlungstermine werden vom Fonds bestimmt. Soweit möglich, werden Zinsen und Gebühren in Sonderziehungsrechten gezahlt. Ein Teilnehmer, der für die Zahlung von Gebühren nicht genügend Sonderziehungsrechte hat, zahlt in einer vom Fonds bestimmten Währung. Sonderziehungsrechte, die für Gebührenzahlungen eingehen und zur Deckung von Verwaltungskosten gebraucht werden, dürfen nicht zur Zahlung von Zinsen verwendet werden; sie sind auf den Fonds zu übertragen und von diesem vorrangig zurückzuerwerben, und zwar mit den von ihm zur Bezahlung seiner Ausgaben verwendeten Währungen. 6. Solange ein Teilnehmer mit einer nach Absatz 1 oder 5 vorgeschriebenen Zahlung in Verzug ist, werden an ihn keine Beträge nach Absatz 3 oder 5 gezahlt. 7. Wenn nach den letzten Zahlungen an die Teilnehmer die nicht in Verzug befindlichen Teilnehmer Sonderziehungsrechte nicht im gleichen Verhältnis zu ihren kumulativen Nettozuteilungen halten, kaufen die Teilnehmer mit einem niedrigeren Verhältnissatz von den Teilnehmern mit einem höheren Verhältnissatz nach Massgabe von Regelungen des Fonds diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um die Verhältnissätze ihrer Bestände an Sonderziehungsrechten anzugleichen. Jeder in Verzug befindliche Teilnehmer zahlt an den Fonds den Betrag der Verzugsschuld in seiner eigenen Währung. Der Fonds verteilt diese Währungsbeträge und etwaige Restforderungen an die Teilnehmer im Verhältnis der von jedem Teilnehmer gehaltenen Sonderziehungsrechte; diese Sonderziehungsrechte werden eingezogen. Sodann schliesst der Fonds die Bücher der Sonderziehungsrechts-Abteilung; alle Verbindlichkeiten des Fonds aus Zuteilungen von Sonderziehungsrechten und der Verwaltung der Sonderziehungsrechts-Abteilung erlöschen damit. 8. Jeder Teilnehmer, dessen Währung nach diesem Anhang an andere Teilnehmer verteilt wird, garantiert die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währung zum Kauf von Gütern oder für die Bezahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jeder derart verpflichtete Teilnehmer erklärt sich bereit, andere Teilnehmer für jeden Verlust zu entschädigen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert, zu dem der Fonds seine Währung gemäss diesem Anhang verteilt hat, und dem Wert ergibt, den diese Teilnehmer bei der Verwendung seiner Währung erzielen. Anhang J Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern 1. Die Abrechnung mit dem Allgemeinen Konto richtet sich nach den Absätzen 1 bis 6. Der Fonds ist verpflichtet, einem ausscheidenden Mitglied eine seiner Quote gleiche Summe auszuzahlen, zuzüglich aller sonstigen Beträge, die der Fonds ihm schuldet, und abzüglich aller Beträge, die dem Fonds geschuldet werden, einschliesslich der nach dem Tag seines Ausscheidens entstehenden Gebühren; vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden erfolgt jedoch keine Zahlung. Zahlungen werden in der Währung des ausscheidenden Mitglieds vorgenommen; zu diesem Zweck kann der Fonds dem Allgemeinen Konto Bestände an der Währung des Mitglieds aus dem Konto für Sonderverwendungen oder dem Anlagekonto zuführen, und zwar im Tausch gegen einen entsprechenden Betrag der Währungen anderer Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto, die der Fonds mit deren Einverständnis auswählt. 2. Reichen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung des vom Fonds geschuldeten Nettobetrags nicht aus, so ist der Restbetrag in einer frei verwendbaren Währung oder in einer anderen zu vereinbarenden Weise zu zahlen. Erzielen der Fonds und das ausscheidende Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden keine Verständigung, so sind die Fondsbestände an der fraglichen Währung sofort an das ausscheidende Mitglied auszuzahlen. Ein etwa noch verbleibender Restbetrag ist während der folgenden fünf Jahre in zehn Halbjahresraten zu zahlen. Jede derartige Rate wird nach Wahl des Fonds entweder in nach dem Ausscheiden des Mitglieds erworbenen Beträgen der Währung des Mitglieds oder in einer frei verwendbaren Währung gezahlt. 3. Unterlässt es der Fonds, eine nach den vorstehenden Absätzen fällige Rate zu zahlen, so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt, vom Fonds die Zahlung der Rate in einer beliebigen Währung zu verlangen, über die der Fonds verfügt, ausgenommen solche Währungen, die nach Artikel VII Abschnitt 3 für knapp erklärt worden sind. 4. Übersteigen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds den ihm geschuldeten Betrag und ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eine Verständigung über das Abrechnungsverfahren nicht erzielt worden, so ist das frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschussbetrag mit frei verwendbarer Währung zurückzuerwerben. Der Rückerwerb erfolgt zu den Kursen, zu denen der Fonds zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds diese Währungen verkaufen würde. Das ausscheidende Mitglied hat den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden oder innerhalb einer längeren vom Fonds festgesetzten Frist zum Abschluss zu bringen, braucht jedoch in keiner Halbjahresperiode mehr als ein Zehntel der am Tag des Ausscheidens im Besitz des Fonds befindlichen Überschussbestände seiner Währung zuzüglich weiterer während der betreffenden Halbjahresperiode erworbener Beträge der Währung zurückzuerwerben. Kommt das ausscheidende Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jeden Markt ordnungsgemäss verwerten. 5. Jedes Mitglied, das, die Währung eines ausgeschiedenen Mitglieds zu erwerben wünscht, hat sie insoweit durch Kauf vom Fonds zu erwerben, als das Mitglied Zugang zu den allgemeinen Fondsmitteln hat und diese Währung nach Absatz 4 verfügbar ist. 6. Das ausscheidende Mitglied verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit der nach den Absätzen 4 und 5 veräusserten Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Es hat den Fonds für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung in Sonderziehungsrechten am Tag des Ausscheidens und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den der Fonds bei Veräusserungen nach den Absätzen 4 und 5 erzielt. 7. Ist das ausscheidende Mitglied gegenüber dem Fonds als Folge von Transaktionen über das Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe f Ziffer ii verschuldet, so wird die Verschuldung nach den Konditionen der Verschuldung getilgt. 8. Hält der Fonds die Währung des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen oder im Anlagekonto, so kann er den in jedem dieser Konten nach der Verwendung gemäss Absatz 1 verbleibenden Betrag der Währung des ausscheidenden Mitglieds in geordneter Weise auf jedem Markt gegen Mitgliederwährungen verkaufen; die Erlöse der Veräusserung von Beträgen aus jedem dieser Konten werden in dem jeweiligen Konto gehalten. Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 gelten auch für die Währung des ausscheidenden Mitglieds. 9. Hält der Fonds Schuldverschreibungen des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe h oder im Anlagekonto, so kann er sie bis zur Fälligkeit halten oder über sie früher verfügen. Auf die bei der Auflösung solcher Anlagen erzielten Erlöse findet Absatz 8 Anwendung. 10. Im Fall der Liquidation des Fonds nach Artikel XXVII Abschnitt 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds erfolgt die Abrechnung zwischen dem Fonds und dieser Regierung nach Artikel XXVII Abschnitt 2 und Anhang K. Anhang K Durchführung der Liquidation 1. Im Fall der Liquidation haben die Verbindlichkeiten des Fonds, soweit es sich nicht um die Rückzahlung von Subskriptionen handelt, Vorrang bei der Verteilung der Vermögenswerte des Fonds. Bei der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten verwendet der Fonds seine Vermögenswerte in folgender Reihenfolge: a) die Währung, in der die Verbindlichkeit zahlbar ist; b) Gold, c) alle anderen Währungen, soweit dies durchführbar ist, im Verhältnis zu den Quoten der Mitglieder. 2. Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds nach Absatz 1 werden die verbleibenden Vermögenswerte des Fonds wie folgt verteilt: a) i) Der Fonds berechnet den Wert des am 31. August 1975 gehaltenen Goldes, das er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch hält. Die Berechnung wird zum Zeitpunkt der Liquidation nach Absatz 9 und ausserdem auf der Basis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold durchgeführt. Gold in Höhe des Überschusses der erstgenannten über die zweitgenannte Berechnung wird auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, nach ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt verteilt. ii) Der Fonds verteilt etwaige Vermögenswerte, die er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses im Konto für Sonderverwendungen hält, auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt. Jede Art von Vermögenswerten wird auf die Mitglieder proportional verteilt. b) Der Fonds verteilt seine verbleibenden Goldbestände auf diejenigen Mitglieder, deren Währungen vom Fonds in Beträgen gehalten werden, die unter ihrer Quote liegen, und zwar im Verhältnis und höchstens im Ausmass der Beträge, um die ihre Quoten die Fondsbestände an ihren Währungen übersteigen. c) Der Fonds verteilt an jedes Mitglied die Hälfte der Fondsbestände an dessen Währung, jedoch darf eine solche Verteilung fünfzig Prozent seiner Quote nicht übersteigen. d) Der Fonds verteilt den Rest seiner Bestände an Gold und an jeder Währung wie folgt: i) an alle Mitglieder im Verhältnis und höchstens im Ausmass der Beträge, die jedem Mitglied nach den Verteilungen gemäss den Buchstaben b und c zustehen, mit der Massgabe, dass eine Verteilung nach Absatz 2 Buchstabe a bei der Ermittlung der zustehenden Beträge nicht berücksichtigt wird, und ii) etwaige Überschussbestände an Gold und Währungen an alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten. 3. Jedes Mitglied hat die nach Absatz 2 Buchstabe d an andere Mitglieder verteilten Bestände an seiner Währung zurückzuerwerben und mit dem Fonds innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidationsbeschluss ein geordnetes Verfahren für einen solchen Rückerwerb zu vereinbaren. 4. Einigt sich ein Mitglied innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Zeitspanne von drei Monaten nicht mit dem Fonds, so verwendet der Fonds die an das betreffende Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe d verteilten Beträge in den Währungen anderer Mitglieder dazu, die an andere Mitglieder verteilten Beträge in der Währung dieses Mitglieds zurückzuerwerben. Jede Währung, die an ein Mitglied verteilt wurde, das keine Einigung erzielt hat, ist soweit möglich zum Rückerwerb derjenigen Beträge in seiner Währung zu benutzen, die an Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben. 5. Hat sich ein Mitglied nach Absatz 3 mit dem Fonds geeinigt, so benutzt der Fonds die an dieses Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe d verteilten Währungen anderer Mitglieder dazu, die Währungsbeträge dieses Mitglieds zurückzuerwerben, die an andere Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben. Jeder Betrag, der auf diese Weise zurückerworben wird, ist in der Währung des Mitglieds zurückzuerwerben, an das er verteilt worden ist. 6. Nach Durchführung der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Massnahmen zahlt der Fonds jedem Mitglied die alsdann verbleibenden Währungen aus, die er für dessen Rechnung hält. 7. Jedes Mitglied, dessen Währung an andere Mitglieder nach Absatz 6 verteilt worden ist, hat diese Währung in der Währung des den Rückerwerb beantragenden Mitglieds oder auf eine zwischen den Mitgliedern zu vereinbarende Weise zurückzuerwerben. Kommen die betreffenden Mitglieder nicht anderweitig überein, so hat das zum Rückerwerb verpflichtete Mitglied den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteilung durchzuführen; es braucht jedoch in einem Halbjahr nicht mehr als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten Betrags zurückzuerwerben. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt in geordneter Weise verwertet werden. 8. Jedes Mitglied, dessen Währung nach Absatz 6 an andere Mitglieder verteilt worden ist, verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jedes in dieser Weise verpflichtete Mitglied hat andere Mitglieder für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung am Tag des Liquidationsbeschlusses in Sonderziehungsrechten und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den diese Mitglieder bei der Verwertung seiner Währung erzielen. 9. Für die Zwecke dieses Anhangs bestimmt der Fonds den Wert von Gold auf der Basis der Marktpreise. 10. Für die Zwecke dieses Anhangs wird davon ausgegangen, dass die Quoten im vollen Umfang auf das Ausmass erhöht worden sind, auf das sie nach Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe b hätten erhöht werden können.
23 Anhang L Aussetzung von Stimmrechten Im Falle einer Aussetzung der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe b gilt folgendes: 1. Das Mitglied a) darf sich nicht an der Annahme einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens beteiligen und wird zu diesem Zweck nicht zur Gesamtzahl der Mitglieder gerechnet, es sei denn, dass es sich um eine Änderung handelt, die nach Artikel XXVIII Buchstabe b die Zustimmung aller Mitglieder erfordert oder ausschliesslich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft; b) darf keinen Gouverneur oder Stellvertretenden Gouverneur bestellen, kein Ratsmitglied und kein Stellvertretendes Ratsmitglied ernennen und sich nicht an einer solchen Ernennung beteiligen und weder einen Exekutivdirektor wählen noch sich an einer solchen Wahl beteiligen. 2. Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem der Organe des Fonds abgegeben werden. Sie werden bei der Berechnung aller Stimmen nur dann mitgezählt, wenn es um Folgendes geht: a) die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Änderung, die sich ausschliesslich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung bezieht; oder b) die Berechnung der Grundstimmen nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer i. 3. a) Der von dem Mitglied bestellte Gouverneur und dessen Stellvertreter scheiden aus dem Amt aus. b) Das Ratsmitglied und dessen Stellvertreter, die von dem Mitglied ernannt worden sind oder an deren Ernennung das Mitglied sich beteiligt hat, scheiden aus dem Amt aus; war das Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen anderer Mitglieder abzugeben, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt worden sind, so ernennen diese Mitglieder ein anderes Ratsmitglied und dessen Stellvertreter nach Anhang D. Bis zu dieser Ernennung bleiben das Ratsmitglied und dessen Stellvertreter im Amt, jedoch nicht länger als dreissig Tage nach der Aussetzung. c) Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied gewählt worden ist oder an dessen Wahl sich das Mitglied beteiligt hat, scheidet aus dem Amt aus, es sei denn, er war berechtigt, die anderen Mitgliedern zustehenden Stimmen abzugeben, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt worden sind. Im letzteren Fall gilt Folgendes: i) Verbleiben mehr als neunzig Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren, so wählen diese anderen Mitglieder mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Exekutivdirektor für die restliche Amtszeit; bis zu dieser Wahl bleibt der Exekutivdirektor im Amt, jedoch nicht länger als dreissig Tage nach der Aussetzung; ii) verbleiben nicht mehr als neunzig Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren, so bleibt der Exekutivdirektor für die restliche Amtszeit im Amt. 4. Das Mitglied ist berechtigt, einen Vertreter zu den Sitzungen des Gouverneursrats, des Rats auf Ministerebene oder des Exekutivdirektoriums – nicht jedoch zu einer Sitzung ihrer Ausschüsse – zu entsenden, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Angelegenheit behandelt wird.
24 Anhang M Aussetzung von Stimmrechten Einmalige Sonderzuteilung von Sonderziehungsrechten 1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 erhält jedes Mitglied, das am 19. September 1997 Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist, am 30. Tag nach dem Inkrafttreten der Vierten Änderung dieses Übereinkommens eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer Höhe, die dazu führt, dass seine kumulative Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten 29,315788813 Prozent seiner Quote vom 19. September 1997 beträgt mit der Massgabe, dass für Teilnehmer, deren Quoten nicht gemäss dem Vorschlag in der Resolution Nr. 45-2 des Gouverneursrats geändert wurden, die Berechnungen auf der Grundlage der in dieser Resolution vorgeschlagenen Quoten erfolgen. 2. a) Vorbehaltlich des Absatzes 4 erhält jedes Land, das nach dem 19. September 1997, jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft im Fonds Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäss den nachfolgenden Buchstaben b und c berechneten Höhe am 30. Tag nach: i) dem Tag, an dem das neue Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird; oder ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vierten Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. b) Für die Zwecke von Buchstabe a erhält jeder Teilnehmer einen Betrag an Sonderziehungsrechten, der dazu führt, dass die kumulative Nettozuteilung dieses Teilnehmers 29,315788813 Prozent seiner Quote zu dem Zeitpunkt beträgt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts- Abteilung wird, wobei dieser Betrag angepasst wird: i) erstens durch Multiplikation von 29,315788813 Prozent mit dem Verhältnis des nach Absatz 1 errechneten Gesamtbetrags der Quoten der unter Buchstabe c beschriebenen Teilnehmer zu dem Gesamtbetrag der Quoten dieser Teilnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde; und ii) zweitens durch Multiplikation des Ergebnisses der vorstehenden Ziffer i mit dem Verhältnis des Gesamtbetrags aus der Summe der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten gemäss Artikel XVIII, die die unter Buchstabe c beschriebenen Teilnehmer bis zu dem Zeitpunkt erhalten haben, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde, und der Summe der Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäss Absatz 1 erhalten haben, zu dem Gesamtbetrag der Summe der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten dieser Teilnehmer gemäss Artikel XVIII, die diese Teilnehmer bis zum 19. September 1997 erhalten haben, und der Summe der Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäss Absatz 1 erhalten haben. c) Für die Zwecke der gemäss Buchstabe b vorzunehmenden Anpassungen gelten als Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung diejenigen Mitglieder, die am 19. September 1997 Teilnehmer sind und die: i) zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde, weiterhin Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind; und die ii) alle Zuteilungen erhalten haben, die der Fonds nach dem 19. September 1997 vorgenommen hat. 3. a) Vorbehaltlich des Absatzes 4 erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für den Fall, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen und Bedingungen des Beschlusses Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums vom 14. Dezember 1992 der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Mitglied des Fonds und als Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung nachfolgt, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäss Buchstabe b berechneten Höhe am 30. Tag nach: i) dem Tag, an dem die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) im Einklang mit den Bestimmungen und Bedingungen des Beschlusses Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums als Mitglied des Fonds und als Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung nachfolgt; oder ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vierten Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. b) Für die Zwecke von Buchstabe a erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) einen Betrag von Sonderziehungsrechten, der dazu führt, dass ihre kumulative Nettozuteilung 29,315788813 Prozent der ihr gemäss Abschnitt 3 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums vorgeschlagenen Quote mit den gemäss Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c erfolgten Anpassungen entspricht, wobei die Anpassungen bezogen werden auf den Tag, an dem sich die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für eine Zuteilung gemäss Buchstabe a qualifiziert. 4. Der Fonds teilt denjenigen Teilnehmern keine Sonderziehungsrechte nach diesem Anhang zu, die den Fonds vor dem Zeitpunkt der Zuteilung schriftlich von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt haben, keine Zuteilung zu erhalten. 5. a) Hat zum Zeitpunkt der Zuteilung an einen Teilnehmer gemäss Absatz 1, 2 oder 3 der Teilnehmer Zahlungsrückstände gegenüber dem Fonds, so sind die auf diese Weise zugeteilten Sonderziehungsrechte auf einem Sperrkonto in der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu hinterlegen und dort zu halten und dem Teilnehmer nach Begleichung aller Zahlungsrückstände gegenüber dem Fonds zur Verfügung zu stellen. b) Sonderziehungsrechte, die in einem Sperrkonto gehalten werden, können nicht verwendet werden und werden nicht in die Berechnung von Zuteilungen oder Beständen von Sonderziehungsrechten für die Zwecke des Übereinkommens einbezogen, mit Ausnahme der Berechnungen nach diesem Anhang. Sofern einem Teilnehmer zugeteilte Sonderziehungsrechte zu dem Zeitpunkt in einem Sperrkonto gehalten werden, zu dem dieser seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet oder zu dem die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung beschlossen wird, so werden diese Sonderziehungsrechte eingezogen. c) Für die Zwecke dieses Absatzes sind Zahlungsrückstände gegenüber dem Fonds überfällige Rückkäufe und Gebühren im Allgemeinen Konto, überfällige Tilgungen und Zinsen auf Darlehen im Konto für Sonderverwendungen, überfällige Gebühren und Umlagen in der Sonderziehungsrechts-Abteilung und überfällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds als Treuhänder. d) Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Absatzes bleiben der Grundsatz der Trennung zwischen der Allgemeinen Abteilung und der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die Eigenschaft der Sonderziehungsrechte als unkonditionierte Währungsreserven unangetastet. Resolution 66-2 vom 15. Dezember 2010 über die 14. Allgemeine Quotenüberprüfung und die Reform des Exekutivdirektoriums
26 Übersetzung In der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium dem Gouverneursrat einen Bericht mit dem Titel «Fourteenth General Review of Quotas and Reform of the Executive Board: Report of the Executive Board to the Board of Governors», nachfolgend «Bericht» genannt, vorgelegt hat; und in der Erwägung, dass der Internationale Währungsund Finanzausschuss in seinem im April 2009 veröffentlichten Massnahmenplan das Exekutivdirektorium aufgefordert hat, die Frist für den Abschluss der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung um
2 Jahre auf Januar 2011 vorzuziehen; und in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Erhöhung der Quoten der IWF- Mitglieder im Rahmen der 14. Allgemeinen Quotenüberprüfung empfohlen hat; und in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium eine Änderung des Übereinkommens empfohlen hat, gemäss welcher das Exekutivdirektorium ausschliesslich aus gewählten Exekutivdirektoren bestehen soll; und in der Erwägung der Empfehlung des Exekutivdirektoriums, dass einem Exekutivdirektor ab der ersten ordentlichen Wahl nach Inkrafttreten der vom Gouverneursrat durch die Resolution 63-2 genehmigten Änderung des Übereinkommens das Anrecht eingeräumt wird, einen zweiten stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, falls er von sieben oder mehr Mitgliedern gewählt wird; und in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Gouverneursrats den Sekretär des IWF ersucht hat, den Vorschlag des Exekutivdirektoriums vor den Gouverneursrat zu bringen; und in der Erwägung, dass der Sekretär des IWF den Bericht des Exekutivdirektoriums, in dem dieser seinen Vorschlag darlegt, dem Gouverneursrat unterbreitet hat; und in der Erwägung, dass das Exekutivdirektorium den Gouverneursrat ersucht hat, gemäss Abschnitt 13 der Satzung des Fonds ohne Einberufung einer Sitzung über die nachfolgende Resolution abzustimmen; beschliesst der Gouverneursrat gestützt auf die Empfehlungen und den erwähnten Bericht des Exekutivdirektoriums hiermit Folgendes: Quotenerhöhung für die Mitglieder des Fonds 1. Der Internationale Währungsfonds schlägt vor, die Quoten der Fonds-Mitglieder unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Resolution auf die Beträge zu erhöhen, die in Anhang I dieser Resolution den einzelnen Mitgliedern zugeordnet sind. 2. Die durch diese Resolution vorgeschlagene Quotenerhöhung für ein Mitglied wird nur wirksam, wenn das Mitglied dem Fonds seine Zustimmung zu dieser Erhöhung spätestens bis zu dem in Absatz 4 vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich mitteilt und die Quotenerhöhung vollständig innerhalb der in Absatz 5 vorgegebenen Frist zahlt, unter dem Vorbehalt, dass kein Mitglied mit überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen zum Allgemeinen Konto einer Erhöhung seiner Quote zustimmen oder diese höhere Quote zahlen kann, solange es diese Verbindlichkeiten nicht begleicht. 3. Die in dieser Resolution vorgeschlagenen Quotenerhöhungen treten erst in Kraft, wenn: (i) der Exekutivdirektorium festgestellt hat, dass Mitglieder, die mindestens
70 Prozent des Gesamtquotenbetrags vom 5. November 2010 ausmachen, der Erhöhung ihrer Quoten schriftlich zugestimmt haben; (ii) die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens gemäss Anhang II dieser Resolution in Kraft getreten ist; und (iii) die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens, die durch die Resolution 63-2 des Gouverneursrats genehmigt wurde, in Kraft getreten ist. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Voraussetzungen erforderlichen Schritte möglichst bis zur IWF-Ministertagung 2012 abzuschliessen. Das Exekutivdirektorium ist aufgefordert, die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Schritte vierteljährlich zu überprüfen. 4. Mitteilungen nach Absatz 2 haben durch einen ordnungsgemäss befugten offiziellen Vertreter des Mitgliedslandes zu erfolgen und müssen bis zum 31. Dezember 2011, 18.00 Ortszeit Washington, beim Währungsfonds eingegangen sein, vorbehaltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung. 5. Jedes Mitglied zahlt dem Fonds die Erhöhung seiner Quote innerhalb von
30 Tagen nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte: a) dem Tag, an dem es dem Fonds seine Zustimmung mitteilt, oder b) dem Tag, an dem die Voraussetzung für das Inkrafttreten der Quotenerhöhung nach Absatz 3 erfüllt wird, vorbehaltlich einer vom Exekutivdirektorium festzulegenden Fristverlängerung. 6. Bei seiner Entscheidung über eine Verlängerung der Zustimmungsoder Zahlungsfrist für die Quotenerhöhung berücksichtigt das Exekutivdirektorium insbesondere die Lage der Mitglieder, die eine Zustimmung oder Zahlung der Quotenerhöhung möglicherweise noch beabsichtigen, einschliesslich von Mitgliedern mit langwierigen Rückständen beim Allgemeinen Konto in Form von überfälligen Rückkäufen, Gebühren oder Umlagen beim Allgemeinen Konto, die gemäss Einschätzung des Fonds mit dem Fonds an der Begleichung dieser Verbindlichkeiten zusammenarbeiten. 7. Für Mitglieder, die einer Erhöhung ihrer Quoten unter der 11. Allgemeinen Quotenüberprüfung und unter der Resolution 63-2 des Gouverneursrats noch nicht zugestimmt haben, ist die Zustimmungsfrist zu dieser Quotenerhöhung das in Absatz
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