Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)
5 Versionen
· 1991-06-21
2011-01-01
2008-08-01
2008-01-01
Änderungen vom 2008-01-01
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#### 3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen des Bundes
##### **Art. 6** Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen
<sup>3</sup> Art. 6 Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes
<sup>1</sup> Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Kantone mit mittlerer und schwacher Finanzkraft für Massnahmen des Hochwasserschutzes,
<sup>1</sup> Der Bund fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen, die dazu dienen, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen.
<sup>3</sup> namentlich für:
<sup>2</sup> Er leistet Abgeltungen namentlich für:
- a. die Erstellung von Schutzbauten und Anlagen;
- a. die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen;
- b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten, die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
<sup>2</sup> Abgeltungen werden nur gewährt, wenn die vorgesehenen Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
<sup>4</sup> Finanzhilfen an Renaturierungen Art. 7 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern leisten, die wasserbaulich belastet sind.
<sup>3</sup> An Unterhaltsmassnahmen werden keine Abgeltungen gewährt.
<sup>5</sup> Form der Beiträge Art. 8
<sup>4</sup> Art. 7 Finanzhilfen an die Renaturalisierung von Gewässern Der Bund kann den Kantonen mit mittlerer und schwacher Finanzkraft Finanzhilfen für die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern leisten.
<sup>1</sup> Der Bund gewährt den Kantonen die Finanzhilfen und Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.
##### **Art. 8** Abgeltungen an die Wiederherstellung von Bauten und Anlagen
<sup>2</sup> Für besonders aufwändige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen und Finanzhilfen einzeln gewährt werden.
Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Kantone mit mittlerer
<sup>6</sup> Art. 9 Voraussetzungen der Beiträge
<sup>5</sup> und schwacher Finanzkraft Abgeltungen:
<sup>1</sup> Beiträge werden nur gewährt für Massnahmen, die auf einer zweckmässigen Planung beruhen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein gutes Kosten- Nutzen-Verhältnis aufweisen.
- a. für die Wiederherstellung wichtiger Bauten und Anlagen des Hochwasserschutzes, die trotz sorgsamen Unterhalts ihren Zweck nicht mehr erfüllen oder bei Naturereignissen zerstört würden;
<sup>2</sup> Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten.
- b. für die Räumung und Wiederherstellung des Abflussprofiles nach Naturereignissen.
<sup>7</sup> Art. 10 Bereitstellung der Mittel
##### **Art. 9** Voraussetzungen und Höhe der Abgeltungen und Finanzhilfen
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen Rahmenkredit für jeweils vier Jahre für die ordentlichen Fördermassnahmen.
<sup>1</sup> Die Abgeltungen und Finanzhilfen werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft und betragen höchstens:
<sup>2</sup> Die Mittel für Beiträge an ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, die nach Naturereignissen nötig werden, werden durch besondere Kreditbeschlüsse bereitgestellt.
<sup>6</sup> a. 70 Prozent der anrechenbaren Kosten in den Fällen von Artikel <sup>6</sup> Absatz 1 Buchstabe b;
- b.[^45] Prozent in den übrigen Fällen.
<sup>2</sup> Abgeltungen und Finanzhilfen von weniger als 100 000 Franken werden in der
<sup>7</sup> Regel nicht zugesichert.
<sup>3</sup> Wird ein Kanton durch ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, beispielsweise nach Unwetterschäden, im Verhältnis zu seiner Finanzkraft erheblich belastet, so kann der Bund ausnahmsweise einen Zuschlag ausrichten. Dieser beträgt höchstens weitere 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.
<sup>4</sup> Gesuche um Abgeltungen und Finanzhilfen müssen über den Kanton eingereicht werden.
<sup>5</sup> Der Bundesrat kann Vorschriften über die anrechenbaren Kosten und über die Voraussetzungen für die Abgeltungen und Finanzhilfen erlassen.
##### **Art. 10** Zusicherungskredite
Die Bundesversammlung setzt die Kredite für Abgeltungen und Finanzhilfen im Voranschlag fest.
<sup>3</sup> Verpflichtungskredite für Grossprojekte, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Mittel beanspruchen, sind der Bundesversammlung mit separater Botschaft vorzulegen.
#### 4. Abschnitt: Vollzug und Aufsicht
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##### **Art. 15** Aufteilung der Kosten
Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamtschweizerischen Interesse als auch im Interesse von Kantonen oder Dritten liegen, werden nach der Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet das Eidgenössische Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement (Departement).
Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamtschweizerischen Interesse als auch im Interesse von Kantonen oder Dritten liegen, werden nach der Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
<sup>8</sup> Kommunikation (Departement).
#### 6. Abschnitt: Verfahren
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Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
<sup>8</sup> rechtspflege.
<sup>9</sup> rechtspflege.
##### **Art. 17** Enteignung
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<sup>2</sup> Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom
<sup>9</sup> als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass: 20. Juni 1930
<sup>10</sup> 20. Juni 1930 als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass:
- a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet;
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##### **Art. 18** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>10</sup> 1. Die Artikel 1–3, 4–12 und 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei werden aufgehoben. 2. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert: bis Art. 12 ...
<sup>11</sup> 1. Die Artikel 1–3, 4–12 und 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei werden aufgehoben. 2. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert: bis Art. 12 ...
##### **Art. 19** Übergangsbestimmungen
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###### Fussnoten
[^1]: [BS 1 3; AS 1976 715]
[^1]: [BS 1 3; AS 1976 715]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 76 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: BBl 1988 II 1333
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 32 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 32 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 32 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1993, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1634 1638; BBl 1993 IV 293).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1993, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1634 1638; BBl 1993 IV 293).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 66 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^9]: SR 711
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 66 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32 ).
[^10]: SR 721.10 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^10]: SR 711
[^11]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1993
[^11]: SR 721.10 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^11]: BRB vom 13. Jan. 1993 (AS 1993 239).
[^12]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1993
[^12]: BRB vom 13. Jan. 1993 (AS 1993 239).
2007-01-01
1991-06-21
Originalfassung
Text zu diesem Datum