Änderungshistorie

Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) (Gesundheitsschutz)

3 Versionen · 1993-08-18

Änderungen vom 2008-01-01

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# Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) (Gesundheitsschutz)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 4 und 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[^1] (nachstehend «Gesetz»),
verordnet:
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) vom 18. August 1993 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 6 Absatz 4 und 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (nachstehend «Gesetz»), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die in allen dem Gesetz unterstehenden Betrieben für den Gesundheitsschutz[^2] zu treffen sind.
<sup>2</sup> Nicht in den Bereich des Gesundheitsschutzes im Sinn dieser Verordnung fallen die Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981[^3].
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die in allen dem Gesetz unterstehenden Betrieben für die Gesundheitsvorsorge zu treffen sind.
<sup>2</sup> Nicht in den Bereich der Gesundheitsvorsorge im Sinn dieser Verordnung fallen die Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach
<sup>2</sup> Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 .
##### **Art. 2** Grundsatz
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:[^4]
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:
- a. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;
- b.[^5] die Gesundheit nicht durch physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;
- b. die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;
- c. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;
- d. die Arbeit geeignet organisiert wird.
<sup>2</sup> Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.
<sup>2</sup> Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zur Gesundheitsvorsorge verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.
##### **Art. 3** Besondere Pflichten des Arbeitgebers
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
<sup>2</sup> Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen des Gesundheitsschutzes den neuen Verhältnissen anpassen.[^6]
<sup>3</sup> Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.[^7]
##### **Art. 4**[^8] Fachtechnisches Gutachten
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörde ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen des Gesundheitsschutzes erfüllt sind.
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
<sup>2</sup> Werden Bauten, Gebäudeteile, technische Einrichtungen und Geräte oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen den neuen Verhältnissen anpassen.
<sup>3</sup> Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
##### **Art. 4** Fachtechnisches Gutachten
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörde ein fachtechnisches Gutachten beizubringen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge erfüllt sind.
##### **Art. 5** Information und Anleitung der Arbeitnehmer
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten möglichen physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.[^9]
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen des Gesundheitsschutzes einhalten.[^10]
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge zu deren Verhütung. Diese Anleitung hat im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist nötigenfalls zu wiederholen.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge einhalten.
<sup>3</sup> Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
##### **Art. 6**[^11] Anhörung der Arbeitnehmer
<sup>1</sup> Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche den Gesundheitsschutz betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden.
<sup>2</sup> Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.
<sup>3</sup> Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.
##### **Art. 7** Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber regelt die Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb. Wenn nötig überträgt er geeigneten Arbeitnehmern besondere Aufgaben des Gesundheitsschutzes. Diesen Arbeitnehmern dürfen aus der entsprechenden Tätigkeit keine Nachteile erwachsen.
<sup>2</sup> Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben des Gesundheitsschutzes betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- und Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit.
<sup>2bis</sup> Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.[^12]
<sup>3</sup> Werden Spezialisten der Arbeitssicherheit nach den Ausführungsvorschriften zu Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981[^13] beigezogen, so beziehen sie bei ihrer Tätigkeit auch die Anforderungen des Gesundheitsschutzes mit ein.
<sup>4</sup> …[^14]
##### **Art. 6** Anhörung der Arbeitnehmer
<sup>1</sup> Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Gesundheitsvorsorge betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
<sup>2</sup> Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb sind auf ihren Wunsch in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beizuziehen. Der Arbeitgeber hat ihnen von Anordnungen der Behörden Kenntnis zu geben.
##### **Art. 7** Zuständigkeiten für die Gesundheitsvorsorge
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber regelt die Zuständigkeiten für die Gesundheitsvorsorge in seinem Betrieb. Wenn nötig überträgt er geeigneten Arbeitnehmern besondere Aufgaben der Gesundheitsvorsorge. Diesen Arbeitnehmern dürfen aus der entsprechenden Tätigkeit keine Nachteile erwachsen.
<sup>2</sup> Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Gesundheitsvorsorge betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise ausund weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Ausund Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit.
<sup>3</sup> Werden Spezialisten der Arbeitssicherheit nach den Ausführungsvorschriften zu
<sup>3</sup> beigezo- Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 gen, so beziehen sie bei ihrer Tätigkeit auch die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge mit ein.
<sup>4</sup> Die Regelung der Zuständigkeiten im Betrieb entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Gesundheitsvorsorge.
##### **Art. 8** Zusammenwirken mehrerer Betriebe
<sup>1</sup> Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen des Gesundheitsschutzes in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:
- a. Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu halten;
- b. Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern;
- c. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.[^15]
<sup>1</sup> Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Gesundheitsvorsorge erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren.
<sup>2</sup> Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:
- a. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen;
- b. technische Einrichtungen und Geräte oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern;
- c. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.
##### **Art. 9** Personalverleih
Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich des Gesundheitsschutzes gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.
Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.
##### **Art. 10** Pflichten der Arbeitnehmer
<sup>1</sup> Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
<sup>2</sup> Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche den Gesundheitsschutz beeinträchtigen, so muss er sie unverzüglich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.[^16]
### 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
<sup>1</sup> Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
<sup>2</sup> Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Gesundheitsvorsorge beeinträchtigen, so muss er sie beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel dem Arbeitgeber melden.
### 2. Kapitel: Besondere Anforderungen der Gesundheitsvorsorge
#### 1. Abschnitt: Gebäude und Räume
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##### **Art. 12** Luftraum
<sup>1</sup> In Arbeitsräumen muss auf jeden darin beschäftigten Arbeitnehmer ein Luftraum von wenigstens 12 m<sup>3</sup>, bei ausreichender künstlicher Lüftung von wenigstens 10 m<sup>3</sup>, entfallen.
<sup>2</sup> Die Behörde schreibt einen grösseren Luftraum vor, wenn es der Gesundheitsschutz erfordert.
<sup>1</sup> In Arbeitsräumen muss auf jeden darin beschäftigten Arbeitnehmer ein Luftraum
<sup>3</sup> <sup>3</sup> , bei ausreichender künstlicher Lüftung von wenigstens 10 m , von wenigstens 12 m entfallen.
<sup>2</sup> Die Behörde schreibt einen grösseren Luftraum vor, wenn es die Gesundheitsvorsorge erfordert.
##### **Art. 13** Decken und Wände
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<sup>3</sup> Bodenkonstruktionen sind wärmeisolierend auszuführen, wenn unter dem Boden wesentlich niedrigere oder höhere Temperaturen als im Arbeitsraum auftreten können.
#### 2. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen[^17]
##### **Art. 15** Beleuchtung[^18]
<sup>1</sup> Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein.[^19]
#### 2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterungen
##### **Art. 15** Licht
<sup>1</sup> Sämtliche Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein.
<sup>2</sup> In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet.
<sup>3</sup> Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.
<sup>3</sup> Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist.
##### **Art. 16** Raumklima
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<sup>3</sup> Wenn es mit Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, müssen Lüftungsanlagen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die Störungen anzeigt.
<sup>4</sup> Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer Verschmutzung der Raumluft führen können, müssen beseitigt werden.[^20]
<sup>5</sup> Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontroll- und Reinigungsöffnungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und -ableitungen ausgestattet sein.
<sup>4</sup> Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen können, müssen rasch beseitigt werden.
<sup>5</sup> Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontrollund Reinigungsöffnungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und -ableitungen ausgestattet sein.
##### **Art. 18** Luftverunreinigung
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<sup>3</sup> Abgesaugte Luft darf nur in die Räume zurückgeführt werden, wenn dadurch keine Gesundheitsbeeinträchtigung der Arbeitnehmer entsteht.
##### **Art. 19**[^21]
##### **Art. 19** Nichtraucherschutz
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Nichtraucher nicht durch das Rauchen anderer Personen belästigt werden.
##### **Art. 20** Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
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##### **Art. 21** Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien
Muss in ungeheizten Räumen, in nicht vollumwandeten Bauten oder im Freien gearbeitet werden, so sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Kälte- und Witterungseinflüssen zu treffen. Soweit möglich ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitsplätzen erwärmen können.
##### **Art. 22** Lärm und Vibrationen[^22]
<sup>1</sup> Lärm und Vibrationen sind zu vermeiden oder zu bekämpfen.[^23]
Muss in ungeheizten Räumen, in nicht vollumwandeten Bauten oder im Freien gearbeitet werden, so sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Kälteund Witterungseinflüssen zu treffen. Soweit möglich ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitsplätzen erwärmen können.
##### **Art. 22** Lärm und Erschütterungen
<sup>1</sup> Lärm und Erschütterungen sind zu vermeiden oder zu bekämpfen.
<sup>2</sup> Zum Schutz der Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen:
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#### 3. Abschnitt: Arbeitsplätze
##### **Art. 23**[^24] Allgemeine Anforderungen
Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten und einzurichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen für ihre sachgerechte Benutzung.
##### **Art. 23** Allgemeine Anforderungen
Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel sind nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten und einzurichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen für ihre sachgerechte Benutzung.
##### **Art. 24** Besondere Anforderungen
<sup>1</sup> Bei den Arbeitsplätzen muss so viel freier Raum vorhanden sein, dass sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können.
<sup>2</sup> Ständige Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass in zwangsloser Körperhaltung gearbeitet werden kann. Sitze müssen bequem und der auszuführenden Arbeit sowie dem Arbeitnehmer angepasst sein; nötigenfalls sind Arm- und Fussstützen anzubringen.
<sup>2</sup> Ständige Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass in zwangsloser Körperhaltung gearbeitet werden kann. Sitze müssen bequem und der auszuführenden Arbeit sowie dem Arbeitnehmer angepasst sein; nötigenfalls sind Armund Fussstützen anzubringen.
<sup>3</sup> Die Arbeitsplätze sind so einzurichten, dass, wenn möglich, sitzend oder wechselweise sitzend und stehend gearbeitet werden kann. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen.
<sup>4</sup> Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche Trennung, so einzurichten, dass die Arbeitnehmer vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch benachbarte Betriebseinrichtungen oder Lager geschützt sind.
<sup>5</sup> Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein. In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.
<sup>5</sup> Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein. In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist.
#### 4. Abschnitt: Lasten
##### **Art. 25**[^25]
<sup>1</sup> Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, trifft der Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen Massnahmen und stellt den Arbeitnehmern die geeigneten Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, zur Verfügung.
<sup>2</sup> Lässt sich die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden, so sind zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen.
<sup>3</sup> Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können.
<sup>4</sup> Er muss die Arbeitnehmer über Gewicht und Gewichtsverteilung der Lasten informieren.
##### **Art. 25**
<sup>1</sup> Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben müssen, sind die geeigneten organisatorischen Massnahmen zu treffen und die geeigneten Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, zur Verfügung zu stellen.
<sup>2</sup> Lässt sich die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden, so sind die geeigneten Arbeitsmittel zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten zur Verfügung zu stellen, um die Gefährdung der Arbeitnehmer bei deren manuellen Handhabung möglichst gering zu halten.
<sup>3</sup> Die Arbeitnehmer sind über die mit dem Handhaben von Lasten verbundenen Gesundheitsgefahren zu informieren und über das richtige Heben und Tragen von Lasten anzuleiten.
<sup>4</sup> Die Arbeitnehmer sind über Gewicht und Gewichtsverteilung der Lasten zu informieren.
#### 5. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
##### **Art. 26**
<sup>1</sup> Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.
<sup>2</sup> Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
<sup>1</sup> Überwachungsund Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.
<sup>2</sup> Sind Überwachungsoder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
#### 6. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
##### **Art. 27** Persönliche Schutzausrüstung
<sup>1</sup> Können Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.[^26]
<sup>2</sup> Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Erfordern die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so muss der Arbeitgeber entsprechende Massnahmen treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
<sup>1</sup> Können Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen.
<sup>2</sup> Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Erfordern die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so muss der Arbeitgeber entsprechende Massnahmen treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheitsund Hygieneprobleme ergeben.
<sup>3</sup> Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
##### **Art. 28** Arbeitskleidung
Wird die Arbeitskleidung durch übelriechende oder sonstige im Betrieb verwendete Stoffe stark verunreinigt, so hat der Arbeitgeber in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen.
#### 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe
Wird die Arbeitskleidung durch übelriechende oder sonstige im Betrieb verwendete Stoffe stark verunreinigt, so hat der Arbeitgeber in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen. 7. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Essund Aufenthaltsräume, Erste Hilfe
##### **Art. 29** Allgemeine Anforderungen
<sup>1</sup> Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume.
<sup>1</sup> Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Essund Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume.
<sup>2</sup> Alle Anlagen nach Absatz 1 müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden.
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<sup>4</sup> In der Nähe der Toiletten müssen zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen und Trocknen der Hände vorhanden sein.
##### **Art. 33** Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
<sup>1</sup> Soweit ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei Nacht- und Schichtarbeit, sind den Arbeitnehmern von den Arbeitsplätzen getrennte zweckmässige, ruhige und möglichst natürlich beleuchtete Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten mit Blick ins Freie zur Verfügung zu stellen.
##### **Art. 33** Essund Aufenthaltsgelegenheiten
<sup>1</sup> Soweit ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei Nachtund Schichtarbeit, sind den Arbeitnehmern von den Arbeitsplätzen getrennte zweckmässige, ruhige und möglichst natürlich beleuchtete Essund Aufenthaltsgelegenheiten mit Blick ins Freie zur Verfügung zu stellen.
<sup>2</sup> Erfordert der Arbeitsablauf die Anwesenheit von Arbeitnehmern in Arbeitsräumen auch während der Pausen, so müssen zweckmässige Sitzplätze zur Verfügung stehen.
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##### **Art. 36** Erste Hilfe
<sup>1</sup> Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern.
<sup>1</sup> Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste- Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern.
<sup>2</sup> Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein.
<sup>3</sup> Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen.
#### 8. Abschnitt:[^27] Instandhaltung und Reinigung
#### 8. Abschnitt: Unterhalt und Reinigung
##### **Art. 37**
<sup>1</sup> Gebäude, Räume, Lager, Verkehrswege, Beleuchtungsanlagen, Absaugungs- und Lüftungsanlagen, Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Schutzausrüstungen und sanitäre Einrichtungen sind sauber und in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu halten.
<sup>2</sup> Die für die Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.
<sup>1</sup> Gebäude, Räume, Lager, Verkehrswege, Beleuchtungsanlagen, Absaugungsund Lüftungsanlagen, Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Schutzausrüstungen und sanitäre Einrichtungen sind sauber und in gutem, betriebssicherem Zustand zu halten.
<sup>2</sup> Die für Unterhalt und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.
### 3. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 38** Richtlinien
<sup>1</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)[^28] kann Richtlinien über die Anforderungen des Gesundheitsschutzes aufstellen.
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Richtlinien über die Anforderungen der Gesundheitsvorsorge aufstellen.
<sup>2</sup> Vor Erlass der Richtlinien sind die Eidgenössische Arbeitskommission, die kantonalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit sowie weitere interessierte Organisationen anzuhören.
<sup>3</sup> Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes nachgekommen ist. Der Arbeitgeber kann diesen Verpflichtungen auf andere Weise nachkommen, wenn er nachweist, dass der Gesundheitsschutz gewährleistet ist.
<sup>3</sup> Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge nachgekommen ist. Der Arbeitgeber kann diesen Verpflichtungen auf andere Weise nachkommen, wenn er nachweist, dass die Gesundheitsvorsorge gewährleistet ist.
##### **Art. 39** Ausnahmebewilligungen
<sup>1</sup> Die Behörden können auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn:[^29]
<sup>1</sup> Die Behörden können auf Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn:
- a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft, oder
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<sup>2</sup> Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und der Behörde das Ergebnis dieser Anhörung mitteilen.
##### **Art. 40**[^30]
<sup>5</sup> Art. 40
##### **Art. 41** Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
<sup>1</sup> Die Verordnung III vom 26. März 1969[^31] zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben) wird aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>6</sup> Die Verordnung III vom 26. März 1969 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben) wird aufgehoben.
<sup>2</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **822.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57)
[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: [SR **832.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676)
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^13]: [SR **832.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676)
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^21]: Aufgehoben gemäss Art. 8 der V vom 28. Okt. 2009 zum Schutz vor Passivrauchen, mit Wirkung seit 1. Mai 2010 ([AS **2009** 6289](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/767)).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^28]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 9 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ([AS **2000** 187](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/34)).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ([AS **2015** 1079](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/214)).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. IV 39 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007 **4477](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/633)).
[^31]: [[AS **1969 **561](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1969/561_569_567), [**1983** 1968 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1983/1968_1968_1968)Art. 107 Bst. a]
[^1]: SR 822.11
[^2]: SR 832.20
[^3]: SR 832.20
[^4]: Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 9 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. IV 39 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^6]: [AS 1969 561, 1983 1968 Art. 107 Bst. a]
1993-08-18
ArGV 3
Originalfassung Text zu diesem Datum