Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
1 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
2 über die auf Artikel 108 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 Militärversicherung (Gesetz) sowie auf Artikel 43 Absatz 3 des Regierungsund
3 4 , Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 verordnet:
1. Abschnitt: Voraussetzungen der Bundeshaftung
Art. 1 Militärund Zivilschutzdienst
1 Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militär-
5 und nach der Ausbildungsdienstverordnung vom gesetz vom 3. Februar 1995
6 7 erfüllt. 20. September 1999
2 8 ...
3 Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Zivilschutzgesetz vom
9 10 und nach der Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 1994 die 17. Juni 1994
11 Schutzdienstpflicht erfüllt.
4 Nicht als Militärdienst oder Zivilschutzdienst gelten namentlich die Erfüllung der ausserdienstlichen Pflichten zur Instandhaltung der Bekleidung, der persönlichen Ausrüstung und der Bewaffnung sowie die Vorbereitungsarbeiten für Militärdienst oder Zivilschutzdienst.
12 Angehörige des Instruktionskorps der Armee, Instruktoren Art. 2 des Zivilschutzes und übriges Lehrpersonal der Armee
1 Als Angehörige des Instruktionskorps der Armee im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten:
- a. die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 des Militärge-
13 ; setzes vom 3. Februar 1995
- b. die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in der Ausbildung zum Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier stehen;
- c. die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.
2 Als Instruktoren des Zivilschutzes im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 7 des Gesetzes gelten:
- a. der Chef der Abteilung Ausbildung;
- b. die Chefs der Ausbildungssektionen, ausgenommen der Chef der Sektion Planung, Ausbildungszentren und Lehrmittel;
- c. die Chefinstruktoren;
- d. die Kursleiter;
- e. die Instruktoren;
- f. die Instruktorenanwärter;
- g. die Bundesangestellten, die gleichzeitig als Instruktoren gewählt sind.
3 Im Bundesdienst nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes steht auch, wer in Kaderfunktion an Schulen und Kursen der Armee teilnimmt oder andere Tätigkeiten für die Armee verrichtet und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht (Zeitsoldat).
Art. 3 Militärtechnische Vorbildung
Als Teilnehmer an der militärtechnischen Vorbildung im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Kursen zuge-
14 lassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an:
- a. Kursen für vordienstliche Schiessausbildung (Jungschützenkurse);
- b. Kursen für die Flugzeugerkennung;
- c. Tambourenkursen;
- d. Pontonierkursen;
- e. Funkerkursen;
- f. Erste-Hilfe-Kursen des Schweizerischen Militärsanitätsvereins;
- g. Schmiedekursen;
- h. Kursen für die fliegerische Vorschulung und für die Vorschulung der Fernspäher.
Art. 4 Ausserdienstliche Schiessübungen
1 Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt namentlich, wer als Schiesspflichti-
15 über ger oder als Schiessberechtigter nach der Verordnung vom 27. Februar 1991
16 das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen ist an:
- a. Bundesübungen und Vorübungen dazu;
- b. Nachschiesskursen;
- c. Verbliebenenkursen.
2 Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen gilt auch, wer:
- a. an Schützenmeisterkursen oder Jungschützenleiterkursen zugelassen ist;
- b. an ausserordentlichen Schiesskursen für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen ist;
- c. als eidgenössischer Schiessanlagenexperte, als eidgenössischer Schiessoffizier oder als Mitglied der kantonalen Schiesskommissionen an Schiessübungen mitwirkt;
- d. als Funktionär oder als Zeiger an den Übungen und Kursen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b an der ordnungsgemässen Abwicklung des Schiessbetriebes mitwirkt.
Art. 5 Freiwillige militärische oder wehrsportliche Tätigkeit ausser Dienst
1 Als Teilnehmer an einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit ausser Dienst im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes gilt namentlich, wer vorschriftsgemäss zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär
17 oder Hilfsperson mitwirkt an:
- a. ausserdienstlichen Kursen, Wettkämpfen und Übungen der Truppe;
- b. gesamtschweizerischen, regionalen, kantonalen und örtlichen Kursen, Übungen, Prüfungen und Wettkämpfen der militärischen Verbände, Vereine und Organisationen;
- c. internationalen militärischen oder militärsportlichen Wettkämpfen im Inund Ausland;
- d. Katastrophendienst-Einsätzen der militärischen Vereine.
2 Bei internationalen militärischen oder militärsportlichen Anlässen gelten nur die Mitglieder der Schweizerdelegation als Teilnehmer im Sinne von Artikel 1 a
18 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes.
Art. 6 Zivilpersonen im Einsatz für Armee und Zivilschutz
1 Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt namentlich, wer an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des
19 Zivilschutzes mitwirkt:
- a. als Freiwilliger zugunsten der Armee oder des Zivilschutzes (Kadett, Pfadfinder);
20 als Darsteller an Übungen des Sanitätsdienstes, des AC-Schutzdienstes, der b. Rettungstruppen, des Betreuungsdienstes sowie des Zivilschutzes.
2 Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt auch, wer von Behörden der Kantone und Gemeinden für die Durchführung
21 der Mobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzt wird.
22 Art. 7 Jugend + Sport Als hängige Versicherungsfälle im Sinne von Artikel 114 a des Gesetzes gelten auch diejenigen Fälle, bei denen die Gesundheitsschädigung vor dem 1. Juli 1994 eingetreten ist und die erst später bei der Militärversicherung angemeldet werden.
23 Zivildienst Art. 7 a
1 Im Zivildienst steht, wer zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz vom
24 25 und nach der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 6. Oktober 1995 leistet.
2 Die Militärversicherung erstreckt sich auch auf Urlaube und Unterbrüche eines
26 Einsatzes.
Art. 8 Freiwillige Versicherung
1 Als Pensionierter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert wird.
2 Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss durch eine schriftliche Anmeldung im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der Pensionierung.
3 Der jährliche Beitrag der Versicherten beträgt 2 Prozent des Höchstbetrages des
27 versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 15.
4 Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Zahnschäden, die nicht Folgen eines Unfalles oder einer Krankheit sind oder die nicht durch die Behandlung einer Krankheit oder ihrer Folgen verursacht worden sind.
5 Der Austritt aus der freiwilligen Versicherung ist jederzeit mit einer schriftlichen Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen.
Art. 9 Ruhen der Versicherung
Der Versicherungsunterbruch nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes beschränkt sich
28 obligatorisch versichert auf Berufsunfälle, die nach dem Unfallversicherungsgesetz sind. Für den Hinund Rückweg zur Arbeit bleibt der Schutz der Militärversicherung bestehen.
2. Abschnitt: Versicherungsleistungen
Art. 10 Koordination mit Leistungen der Truppe, der Untergruppe Sanität,
29 des Zivilschutzes, des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung
1 Während des Militärdienstes geht der Behandlungsanspruch gegenüber dem Truppenarztdienst dem Behandlungsanspruch gegenüber der Militärversicherung vor.
2 Der Aufwand für Heilbehandlungen durch zivile Medizinalpersonen und Anstalten, welche durch den Truppenarztdienst, den verantwortlichen Arzt des Zivilschutzes oder die zuständige Stelle des Zivildienstes veranlasst oder die in Notfällen vom Versicherten direkt in Anspruch genommen werden, wird von der Militärversiche-
30 rung vergütet.
3 Der Aufwand für Abklärungsuntersuchungen sowie für prophylaktische Massnahmen während des Dienstes oder für medizinische Abklärungen zuhanden von Organen der sanitarischen Untersuchungskommissionen wird von der Militärversicherung vergütet.
4 Solange ein Angehöriger der Armee, ein Zivilschutzdienstleistender oder ein Zivildienstleistender Anspruch auf Sold, auf Taschengeld oder auf Entschädigung
31 hat, ist der Anspruch auf nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952
32 Die bei vorzeitiger Entlassung aus Taggeld der Militärversicherung aufgeschoben. dem Dienst entgehende Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung wird nicht vergütet.
Art. 11 Heil-, Kurund Pflegeanstalten sowie Abklärungsstellen
1 Als Heilanstalten nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären oder teilstationären Behandlung von Gesundheitsschädigungen dienen, wenn sie unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.
2 Als Kuranstalten gelten Institutionen, die stationär oder teilstationär der Nachbehandlung oder Rehabilitation dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.
3 Als Pflegeanstalten gelten die nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfassten öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen privaten Heime, die der Unterbringung, Pflege und Betreuung von Gebrechlichen und Betagten dienen.
4 Als Abklärungsstellen gelten Institutionen wie jene der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, welche der Abklärung der für die Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen medizinischen und beruflichen Massnahmen dienen.
33 Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen, medizinische Art. 12 Hilfspersonen und Laboratorien Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), und Laboratorien, die nach den Artikeln 44, 45, 47–50, 53 und 54 der Verordnung vom 27. Juni
34 1995 über die Krankenversicherung zur selbständigen Tätigkeit zugelassen sind, können auch für die Militärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die im Rahmen der kantonalen Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein können.
Art. 13 Vereinbarungen
1 Die Zusammenarbeitsund Tarifverträge nach Artikel 26 des Gesetzes zwischen der Militärversicherung und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen sind auf gesamtschweizerischer Ebene abzuschliessen.
2 In den Zusammenarbeitsund Tarifverträgen zwischen der Militärversicherung und den Heil-, Kurund Pflegeanstalten ist auch die zusätzliche Rechnungsstellung für die Behandlung von Versicherten zu regeln, die auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch ihrer Angehörigen nicht in der allgemeinen Abteilung untergebracht werden.
3 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeitsund Tarifverträgen beträgt mindestens ein Jahr.
Art. 14 Koordination der Tarife
1 Die Tarife nach Artikel 26 des Gesetzes sind nach Grundsätzen auszugestalten, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen.
2 Die Militärversicherung vergütet Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundes-
35 36 aufgestellt sind. gesetzes über die Krankenversicherung
3 Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.
4 Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben, erhalten Vergütungen wie sie für eine vergleichbare Heilanstalt mit Tarifvereinbarung entrichtet werden. Vorbehalten bleiben Notfälle.
Art. 15 Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beim Taggeld
und bei der Invalidenrente
1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40
37 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 130 534 Franken.
2 Der Verdienst, der den Betrag des höchstversicherten Verdienstes übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes oder des Grades der Invalidität nach
38 Artikel 16 ATSG.
Art. 16 Versicherter Verdienst beim Taggeld
1 Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Hauptund Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt.
2 Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht berücksichtigt.
3 Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung.
4 Regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Überzeit, Sonntags-, Nachtoder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen, Ortszulagen, Familienund Kinderzulagen werden berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet.
5 Bei Hausfrauen, Hausmännern, Söhnen oder Töchtern, die im Haushalt oder im familieneigenen Betrieb ohne Normallohn mitarbeiten, gilt als versicherter Verdienst der Lohn, der einer fremden Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit in der betreffenden Familie bezahlt werden müsste.
6 Bei selbständigen Landwirten wird der versicherte Verdienst in der Regel nach Erfahrungswerten aufgrund der Nutzfläche sowie der Bergund Tallage des Betriebes und des Viehbestandes festgesetzt.
Art. 17 Versicherter Jahresverdienst bei der Invalidenrente
Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 16.
Art. 18 Taggeldberechtigung an Sonnund Feiertagen sowie während
der Ferien Das Taggeld wird für alle Tage des Jahres, einschliesslich Sonnund Feiertage sowie Ferientage, ausgerichtet, solange die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
Art. 19 Beiträge an Sozialversicherungen bei Unselbständigerwerbenden
1 Zahlt der Arbeitgeber dem Versicherten das Taggeld aus oder verrechnet er es mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen. Die Militärversicherung vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit dem Taggeld die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung.
2 Vom Taggeld, welches die Militärversicherung ausnahmsweise einem Versicherten direkt auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung ab und übernimmt die Arbeitgeberbeiträge. Sie entrichtet die Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.
3 quater bis Die Bestimmungen von Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung vom
39 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) 31. Oktober 1947 betreffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. beziehungsweise
40 65. Altersjahr und geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.
Art. 20 Beiträge an Sozialversicherungen bei Selbständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen
1 Vom Taggeld, welches die Militärversicherung einem Selbständigerwerbenden oder einem Nichterwerbstätigen ausrichtet, zieht sie die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zum gleichen Ansatz wie für einen Arbeitnehmer ab und übernimmt die Arbeitgeberbeiträge. Sie entrichtet diese Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.
2 quater 41 Die Bestimmungen von Artikel 6 und Artikel 19 AHVV betreffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. beziehungsweise 65. Altersjahr und
42 geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.
Art. 21 Abzüge bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der
Militärversicherung
1 Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einer Heilanstalt, in einer Abklärungsstelle oder Eingliederungsstätte beträgt pro Aufenthaltstag (ohne Eintrittsund Austrittstag):
- a.[^20] Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhaltsoder Unterstützungspflichten;
- b.[^10] Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und bei unterhaltsoder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.
2 Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einer Heilanstalt, einer psychiatrischen Klinik, einem Altersund Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro Aufenthaltstag:
- a.[^40] Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 40 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhaltsoder Unterstützungspflichten;
- b.[^30] Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens aber 30 Franken bei Verheirateten und bei unterhaltsoder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.
3 Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.
Art. 22 Beizug der Eingliederungseinrichtungen der Invalidenversicherung
Die Militärversicherung ist berechtigt, die kantonalen und die gemeinsamen Invalidenversicherungs-Stellen sowie deren medizinische und berufliche Abklärungsstellen zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit sowie zur Durchführung und Koordinierung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beizuziehen.
Art. 23 Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
1 Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.
2 Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des AHV-Rentenalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.
Art. 24 Anpassung der Renten an die Lohnund Preisentwicklung
1 Für die Anpassung der Renten an die Lohnund Preisentwicklung im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes ist das Jahr massgebend, in dem die Renten mit Verfügung
43 nach Artikel 49 ATSG letztmals zugesprochen wurden (Spruchjahr).
2 Bei der Rentenanpassung werden die unterschiedlichen prozentualen Auswirkungen der Entwicklung des Nominallohnindexes bzw. des Landesindexes der Konsumentenpreise für die Rentner je nach Spruchjahr berücksichtigt.
3 Bei auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten, die auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechnet worden sind, ist die Anpassung auf dem Verdienst vorzunehmen, der ohne Berücksichtigung des Höchstverdienstes massgebend wäre.
4 Auf bestimmte Zeit festgesetzte Renten werden nicht angepasst.
5 Alle nicht anpassungsberechtigten und bisher auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechneten Renten werden neu auf dem Jahresverdienst berechnet, der ihnen bei der Festsetzung ohne die Berücksichtigung des Höchstverdienstes hätte zugrunde gelegt werden müssen.
6 Bei allen Renten ist höchstens der neue Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes zu berücksichtigen.
7 Die Mitteilung der Rentenanpassung erfolgt im formlosen Verfahren nach Arti-
44 kel 51 ATSG.
Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten
1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.
2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt.
3 Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes.
Art. 26 Jahresrentenansatz und Rentenbetreffnis
1 45 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 31 871 Franken. Die Jahresrente ergibt sich aus dem Jahresrentenansatz, dem ermittelten Prozentsatz des Integritätsschadens und dem Prozentsatz der Bundeshaftung.
2 Die Anpassung des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Rentenanpassung nach Artikel 43 des Gesetzes.
Art. 27 Auskauf der Integritätsschadenrente
Der Barwert der Rente wird auf der Basis des Jahresrentenansatzes berechnet, der beim Erlass der Auskaufsverfügung gilt. Wird eine Rente rückwirkend zugesprochen, so sind die monatlichen Rentenbetreffnisse bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzahlen.
Art. 28 Medizinische Untersuchung vor der Aushebung
1 Die zuständigen Militärorgane machen die Stellungspflichtigen bei der Vororientierung oder am Orientierungstag darauf aufmerksam, dass sie sich im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes vor den Rekrutierungstagen zu Lasten der Militärversiche-
46 rung medizinisch untersuchen lassen können.
2 Wer eine solche Untersuchung wünscht, muss bei der Untergruppe Sanität ein
47 schriftliches Gesuch einreichen.
3 Die Untergruppe Sanität entscheidet über das Gesuch und bestimmt Art und
48 Umfang der medizinischen Untersuchung.
3. Abschnitt: Verhältnis zu Dritten
49 Art. 29 Koordination im Allgemeinen
1 Bei der Berechnung der Überentschädigung nach Artikel 69 ATSG sind die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen des Versicherten so weit zu berücksichtigen, als die Kosten und Einbussen nicht durch andere Militärversicherungsleistungen gedeckt werden.
2 Die Militärversicherung kann das Mass ihrer Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
Art. 30 Anpassung der Kürzungsberechnung
Ändert sich die Zusammensetzung der zusammenfallenden Leistungen durch eine Revision der Rente der Invalidenversicherung oder der Altersund Hinterlassenenversicherung sowie durch die Gewährung oder den Wegfall von Zusatzrenten oder ändern sich die tatsächlichen Grundlagen der Überentschädigungsverfügung, so ist die Kürzungsberechnung als Grundlage für die Ausrichtung von Taggeldern oder einer Rente anzupassen.
Art. 31 Koordination mit der Unfallversicherung
1 Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 Absatz 1 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.
2 Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.
3 Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
4 Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.
5 Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
6 50 ...
51 Art. 32 Anrechnung von Leistungen der AHV, IV oder UV
1 Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Altersund Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden angerechnet:
- a. die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung (einschliesslich Zusatzrenten) und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet;
- b. Teuerungszulagen;
- c. Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte.
2 Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes und ist nicht selbstständig revidierbar.
3 Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld.
4. Abschnitt: Verwaltungsverfahren 52
53 Art. 32 a Vorbescheid Die Militärversicherung kann dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärung vor Eröffnung des Entscheides schriftlich mitteilen und eine Frist ansetzen, innert derer er sich dazu äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen beantragen kann.
Art. 33 Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren
1 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn folgende Voraus-
54 setzungen erfüllt sind:
- a. der Gesuchsteller muss bedürftig und rechtsunkundig sein,
- b. die Begehren dürfen nicht aussichtslos erscheinen, und
- c. der Versicherungsfall muss für den Gesuchsteller von erheblicher Tragweite sein und schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen betreffen. 1bis Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Artikel 32 a erlässt, besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Zustellung des Vorbe-
55 scheids.
2 Die Militärversicherung entscheidet über Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand durch Zwischenverfügung.
3 Wird das Gesuch bewilligt, so kann der Versicherte den Rechtsbeistand frei wählen. Macht er davon keinen Gebrauch, überträgt die Militärversicherung das Mandat einem Anwalt ihrer Wahl.
4 Eine Rückforderung der Kosten eines rechtmässig anbegehrten unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Versicherten ist ausgeschlossen.
56 Art. 34
4 a . Abschnitt: Datenbekanntgabe 57
Art. 34 a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
1 In den Fällen nach Artikel 95 a Absatz 6 der Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den
58 über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2 Für Publikationen nach Artikel 95 a Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendekkende Gebühr erhoben.
3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
Art. 34 b Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe entscheidet die Militärversicherung mit Zwischenverfügung.
59 Art. 35
5. Abschnitt: 60
Aufgaben und Organisation des Bundesamtes für Militärversicherung
Art. 35 a Aufgaben
1 Das Bundesamt für Militärversicherung (Bundesamt) führt die Militärversicherung.
2 Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilperso-
61 haftet, klärt es für das Eidgenössinen, für die der Bund nach dem Militärgesetz sche Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Sachverhalt ab und nimmt gegebenenfalls die medizinische Beurteilung vor. Die Verfahrensvor-
62 schriften des Militärversicherungsrechts sind anwendbar.
3 Das Bundesamt führt in Novaggio ein Spital für Patienten der Militärversicherung und für Zivilpatienten zur Abklärung, Behandlung und Rehabilitation.
4 Das Spital erbringt zudem Dienstleistungen aus seinem Aufgabenbereich für die Armee.
Art. 35 b Organisation
1 Das Bundesamt ist dezentral organisiert und führt Verwaltungseinheiten in Bern, Genf, St. Gallen und Bellinzona sowie die Eidgenössische Rehabilitationsklinik
63 Novaggio.
2 64 ...
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen 65
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
66 über die Militärversicherung und der Bun- Die Verordnung vom 20. März 1964
67 betreffend die Unterstellung von Zivilpersonen desratsbeschluss vom 8. Mai 1968 unter die Militärversicherung werden aufgehoben.
Art. 37 Änderung bisherigen Rechts
68 über die Anpassung der Leistungen der 1. Die Verordnung vom 28. Oktober 1992 Militärversicherung an die Lohnund Preisentwicklung wird wie folgt geändert:
Art. 5 und 7
Aufgehoben
69 über den Einsatz von Personal bei frie- 2. Die Verordnung vom 22. Februar 1989 denserhaltenden Aktionen und Guten Diensten wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 und 3
...
70 Art. 38
Art. 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 830.1
[^2]: SR 833.1
[^3]: SR 172.010
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^5]: SR 510.10
[^6]: SR 512.21
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997 (AS 1997 2751).
[^9]: SR 520.1
[^10]: SR 520.11
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^13]: SR 510.10
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^15]: SR 512.31
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1400).
[^23]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept 1996 (SR 824.01 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).
[^24]: SR 824.0
[^25]: SR 824.01
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3092).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).
[^28]: SR 832.20
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).
[^30]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept 1996 (SR 824.01 ).
[^31]: SR 834.1
[^32]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept 1996 (SR 824.01 ).
[^33]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^34]: SR 832.102
[^35]: SR 832.10
[^36]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^37]: Fassung gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 833.2 ).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^39]: SR 831.101
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2637).
[^41]: SR 831.101
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2637).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^45]: Fassung gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 833.2 ).
[^46]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 7 der V vom 10. April 2002 (AS 2002 723).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3937).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^52]: Ursprünglich vor Art. 33. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).
[^56]: Ursprünglich Art. 35. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3937).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2919).
[^58]: SR 172.041.0
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2919).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1400).
[^61]: SR 510.10
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2751).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3937).
[^65]: Ursprünglich 5. Abschn.
[^66]: [AS 1964 265, 1971 994, 1983 1826, 1992 2100]
[^67]: [AS 1968 606, 1979 14]
[^68]: [AS 1992 2101. AS 1994 2485 Art. 6]
[^69]: [AS 1989 350. AS 1996 1343 Art. 25 Bst. a]
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997 (AS 1997 2751).