Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
1 Muss eine Hochspannungsfreileitung ausnahmsweise unter einer Luftseilbahn hindurchgeführt werden, so ist eine Schutzkonstruktion zu erstellen, damit herabhängende oder -fallende Seile der Luftseilbahn sich den Leitern nicht unzulässig annähern können.
2 Auf die Erstellung der Schutzkonstruktion kann verzichtet werden, wenn:
- a. der Abstand zwischen den Seilen der Luftseilbahn und den Leitern der Hochspannungsfreileitung so gross ist, dass eine unzulässige Annäherung auch bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn ausgeschlossen ist; und
- b. eine Bergung von Reisenden nicht unzulässig behindert wird.
3 Die Abstände der Schutzkonstruktion zu den Leitern bestimmen sich nach Anhang 6.
4 Die Abmessungen der Schutzkonstruktion richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, namentlich nach der seitlichen Windauslenkung der Luftseilbahn.
5 Können bei ausserordentlichen Betriebszuständen der Luftseilbahn (z. B. brüske Bremsung) deren Seile ausnahmsweise die Schutzkonstruktion berühren oder auf dieser aufliegen, so muss die Schutzkonstruktion entsprechend dimensioniert und so ausgeführt sein, dass die Seile nicht beschädigt werden.
6 Können Reisende in blockierten Seilbahnfahrzeugen nicht mit einer Bergungsbahn geborgen werden, so muss die Schutzkonstruktion so ausgeführt sein, dass das Abseilen der Reisenden möglich ist. 4. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Nationalstrassen und anderen Verkehrswegen
Art. 114 Rücksicht auf den Weiterausbau der Nationalstrassen
Elektrische Leitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass sie einen geplanten Weiterausbau der Nationalstrassen nicht behindern.
Art. 115 Anordnung von Tragwerken
1 Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass für den Verkehr auf den Nationalstrassen keine Sichtbehinderung entstehen (Signalisation, Wegweiser usw.).
2 Tragwerke sind speziell zu schützen, wenn die Gefahr ihrer Beschädigung durch Fahrzeuge besteht. Der Horizontalabstand von Fundamentsockeln und Schaftteilen zur äusseren Standspurgrenze muss mindestens 5 m betragen.
30 Art. 116 Zusätzliche Bewilligung Leitungsteile von Freileitungen innerhalb der Baulinienabstände von Nationalstrassen müssen auch vom Bundesamt für Strassen bewilligt werden.
Art. 117 Erdungen
Metallene Zäune, durchgehende Leitplanken oder Leitungsanlagen von Nationalstrassen sind im Einflussbereich von Tragwerkserdungen so zu verlegen, elektrisch aufzutrennen oder zu isolieren, dass weder gefährliche Berührungsspannungen noch Spannungsverschleppungen auftreten können.
Art. 118 Annäherungen und Parallelführungen
1 Bei Annäherungen und Parallelführungen von Freileitungen mit Nationalstrassen sind ausreichende Horizontalabstände vorzusehen oder Schutzmassnahmen gegen unzulässige induzierte Längsspannungen an Anlagen der Nationalstrasse zu treffen.
2 Der Horizontalabstand zwischen der äusseren Standspurgrenze und dem nächsten Leiter oder Luftkabel muss mindestens 1 m betragen.
3 Beschränkt sich die Annäherung auf eine Spannweite, so gilt sie als Kreuzung.
Art. 119 Kreuzungen
1 Bei Kreuzungen mit Nationalstrassen müssen Schwachstromoder Niederspannungsfreileitungen unterführt werden.
2 Hochspannungsfreileitungen sind so anzulegen, dass wenig Kreuzungen mit Nationalstrassen und den dazugehörenden Rastplätzen entstehen.
3 Die Bodenabstände der Erdleiter, Leiter und Luftkabel bestimmen sich nach Anhang 3.
Art. 120 Freileitungsunterführungen bei Brücken
1 Wird eine Hochspannungsfreileitung unter einer Strassenbrücke hindurchgeführt, so müssen Leiter, Erdleiter und Luftkabel zu Konstruktionsteilen und Betriebseinrichtungen der Brücke folgende Mindestabstände aufweisen:
- a. einen Direktabstand von mindestens 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung bei 0 °C Leitertemperatur ohne Zusatzlast;
- b. einen Horizontalabstand von mindestens 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung für Leiter bei Windauslenkung.
2 Dient die Brücke auch dem allgemeinen Fussgängerverkehr oder beträgt der Horizontalabstand zwischen der Brücke und einem Unterführungstragwerk weniger als
25 m, so ist an der Brücke ein 1,8 m hohes Schutzgitter mit Warnzeichen anzubringen, die auf die Gefahren beim Berühren von spannungsführenden Teilen hinweisen. Dieses Gitter muss beidseitig mindestens 2 m über die Leitungsbreite hinausreichen.
3 Instandhaltungsarbeiten, Schneeräumungen und Reparaturen an und auf der Brücke dürfen durch die Hochspannungsleitung nicht beeinträchtigt werden. Sie sind schriftlich zu vereinbaren.
Art. 121 Kabelleitungen
1 Kabelleitungen dürfen bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen mit Verkehrswegen (Strassen, Tunnels, Brücken usw.) nicht durch Schwingungen und Erschütterungen beeinträchtigt werden. Sie müssen bei gelenkigen Konstruktionselementen (Brücken) eine ausreichende Beweglichkeit aufweisen.
2 Kabelleitungen für Anlagen mit wichtigen Schutzund Sicherheitsfunktionen sind so zu erstellen, dass sie bei Pannen oder Verkehrsunfällen weder mechanisch noch durch Öl, Benzin oder andere brennende oder ätzende Flüssigkeiten beschädigt werden.
Art. 122 Kabelkanäle und -durchführungen
1 Kabelleitungen in Kabelkanälen müssen so geplant und erstellt werden, dass bei Kabelbränden der Verkehr nicht gefährdet wird.
2 Kabelkanäle in Tunnels dürfen keine Werkstoffe enthalten, die grosse Verqualmungen verursachen.
3 Kabeldurchführungen in Tunnels, die zwischen dem Verkehrsraum und elektrischen Anlagen liegen und Brände verschleppen können, sind feuerhemmend abzudichten. 5. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Rohrleitungsanlagen
Art. 123 Parallelführung
1 Sollen Freileitungen und Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom
31 4. Oktober 1963 unterstellt sind, parallel geführt werden, so ist abzuklären:
- a. ob durch induktive Kopplungen unzulässig hohe elektrische Spannungen an den Rohrleitungen oder an den dazugehörenden Fernmeldeund Fernsteuerungsanlagen auftreten können;
- b. welche Schutzmassnahmen zu treffen sind.
2 Die Abklärung ist nur in Bezug auf die Fernmeldeund Fernsteuerungsanlagen vorzunehmen, wenn die Rohrleitung:
- a. ohne elektrische Isolation direkt im Erdreich verlegt ist;
- b. auf der Parallelstrecke geerdet ist;
- c. aus nicht leitendem Material besteht.
3 Die Abklärung erübrigt sich vollständig, wenn der Sternpunkt des Hochspannungsnetzes von der Erde isoliert betrieben wird oder mit Erdschlusslöschung versehen ist.
4 Der Gefahr der Gleichstromund der Wechselstromkorrosion ist Rechnung zu tragen.
Art. 124 Abstand
1 Die Abstände bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Leitungen mit Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz unterstellt sind, bestimmen sich nach Anhang 19.
2 Die Kontrollstellen können kleinere Abstände bewilligen, wenn:
- a. die Sicherheit durch zusätzliche Schutzmassnahmen gewährleistet ist;
- b. Bedienungsund Instandhaltungsarbeiten an den Rohrleitungsanlagen (einschliesslich Löscharbeiten) nicht behindert werden; und
- c. das Bedienungspersonal nicht gefährdet wird.
Art. 125 Oberirdische Rohrleitungen
Bei Annäherungen und Parallelführungen von Hochspannungsfreileitungen mit oberirdischen und von der Erde isolierten Rohrleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, wenn beim Berühren der Rohrleitung spürbare Ableitströme entstehen können.
Art. 126 Elektrische Auftrennung
Zwischen Erdungen oder geerdeten Teilen von elektrischen Leitungen oder Starkstromanlagen und Rohrleitungsanlagen dürfen keine metallenen Verbindungen bestehen, ausser beide Anlagen seien mit dem gleichen Erdungssystem verbunden.
Art. 127 Kreuzungen mit Freileitungen
1 Rohrleitungen, die sich mit Starkstromfreileitungen kreuzen, müssen im Erdreich verlegt und mindestens 1 m überdeckt sein.
2 Durch Tiefbauarbeiten dürfen weder die Standfestigkeit von Freileitungs-Tragwerken noch die Rohrleitungsanlagen beeinträchtigt werden.
Art. 128 Nicht dem Rohrleitungsgesetz unterstellte Rohrleitungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss, wenn Hochspannungsleitungen mit Rohrleitungsanlagen zusammentreffen, die zum Transport von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten oder von Wärmemedien dienen und nicht dem Rohrleitungsgesetz unterstellt sind. 6. Abschnitt: Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Tankanlagen
Art. 129 Grundsatz
1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit Tankanlagen sind nicht zulässig.
2 Nicht als Tankanlagen gelten Heizöltanks in Häusern und ähnliche Kleinanlagen.
Art. 130 Abstand zu Unterflur-Tankanlagen
Der Horizontalabstand zwischen Freileitungen und Unterflur-Tankanlagen muss mindestens 10 m betragen.
Art. 131 Abstand zu Überflur-Tankanlagen
1 Der Horizontalabstand zwischen Freileitungen und Überflur-Tankanlagen muss betragen:
- a. mindestens 15 m, wenn die Leiter im Annäherungsbereich auf gleicher Höhe oder tiefer liegen als die obersten Teile der Tankanlage;
- b. mindestens 10 m, wenn die Leiter im Annäherungsbereich höher liegen.
2 Der Direktabstand von Leitern oder Luftkabeln zu Überflur-Tankanlagen muss bei Windauslenkung mindestens der Explosionszone der Tankanlage plus 0,01 m pro kV Nennspannung entsprechen.
3 Der Horizontalabstand von Freileitungen zu allgemein zugänglichen Treibstofftankstellen muss mindestens 5 m betragen.
4 Liegen die Leiter von Freileitungen wesentlich höher als die obersten Teile der Tankanlage, so kann die Kontrollstelle einen kleineren Horizontalabstand oder eine Überführung bewilligen, wenn eine Explosion oder ein Brand in der Tankanlage ausgeschlossen oder für die Freileitung ungefährlich ist. Die Kontrollstelle legt die zu treffenden Schutzmassnahmen fest.
Art. 132 Grössere Abstände aus feuerwehrtechnischen Gründen
1 Die Kontrollstelle kann grössere Abstände und besondere Schutzmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass elektrische Leitungen bei einem Brand in Tankanlagen Löschund Kühlaktionen behindern oder das Löschpersonal gefährden.
2 Besteht trotz Einhaltung des Horizontalabstandes die Gefahr, dass eine Explosion oder ein Brand in der Tankanlage die elektrische Starkstromanlage gefährdet oder teilweise zerstört, so sind mit den zuständigen Feuerwehrorganen Schutzmassnahmen zu vereinbaren.
3 Elektrische Leitungen, die bei Katastrophenfällen in Tankanlagen unentbehrlich sind, müssen besonders geschützt werden.
Art. 133 Abstand von Kabelleitungen
1 Für die Annäherung und Parallelführung von Kabelleitungen und Tankanlagen gelten die Abstände nach Anhang 19.
2 Beträgt der Direktabstand zwischen Tankanlagen und Kabelleitungen im Erdreich weniger als 10 m, so muss der Inhaber der Kabelleitung dafür sorgen, dass entweichende brennbare Gase und Flüssigkeiten nicht über Kabelkanäle und Kabelrohre in Gebäude eindringen.
Art. 134 Erdungsanlagen
1 Tankanlagen sind gegen gefährliche kapazitive Aufladungen durch benachbarte Hochspannungsfreileitungen zu schützen.
2 Zwischen Tankanlagen und geerdeten Teilen von elektrischen Leitungen, die nicht zu Tankanlagen gehören, dürfen keine metallenen Verbindungen bestehen.
3 Tankanlagen dürfen sich nicht im gefährlichen Einflussbereich der Erdungen von elektrischen Leitungen befinden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen.
4 Bei Annäherungen im Erdboden muss der Direktabstand zwischen den mit der Tankanlage verbundenen Teilen und den Erdleitungen bzw. geerdeten Teilen fremder elektrischer Starkstromleitungen und -anlagen 0,5 m pro kA Erdschlussstrom, mindestens aber 10 m, betragen.
5 Der Direktabstand nach Absatz 4 darf unterschritten werden, wenn die geerdeten Teile elektrischer Kabelleitungen oder die Teile der Tankanlage zusätzlich gegen das umgebende Erdreich elektrisch isoliert sind. Ein Direktabstand von 0,5 m (Erdschicht) darf aber nie unterschritten werden. 3. Titel: Betrieb, Instandhaltung und Kontrolle von elektrischen Leitungen
Art. 135 Instandhaltung und Kontrollen
1 Die Betriebsinhaber müssen die Leitungen dauernd in gutem Zustand halten und regelmässig kontrollieren.
2 Sie müssen insbesondere Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen mit anderen Anlagen oder mit öffentlichen Strassen, Plätzen und schiffbaren Gewässern regelmässig überprüfen.
3 Die Kontrollperioden dürfen bei Schwachstromund Niederspannungsfreileitungen fünf Jahre und bei Hochspannungsfreileitungen zwei Jahre nicht überschreiten.
Art. 136 Kontrollbericht
1 Die Betriebsinhaber erstellen über jede Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin beurteilen sie die Leitung und halten fest, wie und bis wann Mängel behoben werden.
2 Die Kontrollberichte sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Kontrollstelle vorzuweisen.
Art. 137 Instruktion der Feuerwehr
Die Betriebsinhaber von Starkstromleitungen der lokalen oder regionalen Stromversorgung orientieren und instruieren die Feuerwehr regelmässig über ihre Leitungen und Anlagen.
Art. 138 Ausser Betrieb gesetzte Leitungen
1 Freileitungen, die für längere Zeit ausser Betrieb gesetzt sind, müssen geerdet und kurzgeschlossen werden.
2 Ausser Betrieb gesetzte Freileitungen sind wie in Betrieb stehende Leitungen zu kontrollieren und instand zu halten.
Art. 139 Arbeiten an Starkstromleitungen
Für das Arbeiten an Starkstromleitungen gelten die Bestimmungen der Starkstrom-
32 verordnung vom 30. März 1994 .
Art. 140 Arbeiten an Kabelleitungen
1 Kabelleitungen, an denen gearbeitet werden soll sind vorgängig eindeutig zu identifizieren sowie freizuschalten und zu erden.
2 Können unzulässige Berührungsspannungen auftreten, so müssen die freien Enden der leitenden Umhüllungen elektrisch leitend miteinander verbunden und an die Erdung der Arbeitsstelle angeschlossen werden.
3 Ist die Sicherheit anderweitig gewährleistet, so kann auf die Freischaltung oder Erdung von Niederspannungsund Schwachstromkabeln verzichtet werden.
Art. 141 Besondere Schutzmassnahmen
1 Können bei Arbeiten an einer Leitung Gefahren für andere Anlagen entstehen oder von anderen Anlagen ausgehen, so verständigen sich die Inhaber rechtzeitig über die zu treffenden Schutzmassnahmen.
2 Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kontrollstelle über die Schutzmassnahmen.
3 Bei drohender Gefahr kann die Kontrollstelle die sofortige Einstellung der Arbeiten oder des Betriebes der ihrer Aufsicht unterstellten Anlage anordnen.
Art. 142 Massnahmen bei der Bergung von Reisenden aus Fahrzeugen
von Luftseilbahnen
1 Können Personen bei Bergungsmassnahmen an einer Luftseilbahn durch eine Freileitung gefährdet werden, so haben sich die Betriebsinhaber beider Anlagen über das Vorgehen und über die sofortige Leitungsabschaltung schriftlich zu verständigen.
2 Die schriftliche Vereinbarung muss vorliegen, bevor die später erstellte Anlage in Betrieb gesetzt wird. Sie ist der Kontrollstelle auf Verlangen vorzulegen und muss dem Betriebspersonal beider Anlagen jederzeit zugänglich sein.
3 Die Betriebsinhaber müssen ihr Personal über das Vorgehen und die Massnahmen, die bei einer Bergung zu treffen sind, instruieren.
4. Titel: Schlussbestimmungen
33 Art. 143
Art. 144 Aufhebung bisherigen Rechts
34 über die Parallelführungen und Kreuzungen Die Verordnung vom 7. Juli 1933 elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen wird aufgehoben.
Art. 145 Änderung bisherigen Rechts
35 …
Art. 146 Übergangsbestimmung
Planvorlagen für elektrische Leitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei der Genehmigungsbehörde eingereicht sind, werden nach bestehendem Recht beurteilt. Werden die Pläne vollständig oder zu einem überwiegenden Teil überarbeitet, so sind sie nach neuem Recht zu beurteilen.
Art. 147 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.
Fussnoten
SR 734.0
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1377).
Bereinigung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez 1997.
SR 742.141.1
Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
SR 734.2
SR 734.1
Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
International Electrotechnical Commission.
Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique.
Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
[AS 1997 1008, 2000 762 Ziff. I 6 3012 Ziff. I Art. 34 Abs. 3. AS 2009 6243 Anhang 3 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 25. Nov. 2015 (SR 734.5 ).
Eingefügt durch Ziff. 4 des Anhanges der V über die elektromagnetische Verträglichkeit vom 9. April 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1008).
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1377).
Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
SR 814.710
Treten am 1. Juni 2020 in Kraft (AS 2019 1377).
Ursprünglich 1. Kapitel.
SR 734.1
SR 734.2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54).
SR 742.141.1
Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. II 4 der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
Fassung gemäss Anhang der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).
SR 746.1
SR 734.2
Aufgehoben durch Ziff. IV 25 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[BS 4 848]
Die Änderung kann unter AS 1994 1233 konsultiert werden.
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