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Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)

Geltender Text a fecha 2007-06-18

1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1

1 Der Kanton Bern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Der Kanton Bern Rechtsstaat.

2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Art. 2

1 Der Kanton Bern ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossen- Verhältnis zum Bund und zu schaft. den anderen Kantonen

2 Er arbeitet mit dem Bund und den anderen Kantonen zusammen und versteht sich als Mittler zwischen der deutschsprachigen und der französischsprachigen Schweiz.

Art. 3

1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft Kantonsgebiet gewährleistet ist.

2 Er ist in Amtsbezirke und Gemeinden gegliedert.

3 Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.

Art. 4

1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Min- Minderheiten derheiten ist Rechnung zu tragen.

2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden. °

Art. 5

1 Dem Berner Jura, bestehend aus den Amtsbezirken Courtelary, Mou- Berner Jura tier und La Neuveville, wird eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.

2 Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.

Art. 6

1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landesund Sprachen Amtssprachen.

2 Die Amtssprachen sind

3 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.

4 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.

Art. 7

1 Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts Bür gerrecht werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt.

2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.

Art. 8

1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung Pflichten und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.

2 Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.

2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele 2.1 Grundrechte

Art. 9

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Menschenwürde

Art. 10

1 Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. Diskriminierungen, insbeson- Rechtsgleichheit dere aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Lebensform sowie politischer oder religiöser Überzeugung sind in keinem Fall zulässig.

2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

3 Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

Art. 11

1 Jede Person hat ein Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür. Schutz vor Willkür, Schutz von Treu und 2 Der Schutz von Treu und Glauben ist gewährleistet. Glauben

Art. 12

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf Persönlichkeitsrechte körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

2 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.

3 Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Briefund Fernmeldeverkehrs.

Art. 13

1 Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt. Ehe und gemeinschaftliches Zusammenleben 2 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.

Art. 14

1 Die Glaubensund Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind ge- Glaubensund Gewissenswährleistet. freiheit

2 In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.

Art. 15

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. Sprachenfreiheit

Art. 16

Die freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt ist gewährleistet. Niederlassungsfreiheit

Art. 17

1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehin- Meinungsund Informationsdert zu äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu freiheit verbreiten.

2 Ausserhalb besonderer Rechtsverhältnisse ist die Vorzensur in keinem Fall zulässig.

3 Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 18

1 Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen Datenschutz und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.

2 Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.

3 Sie vergewissern sich, dass die bearbeiteten Daten richtig sind, und sie sichern sie vor missbräuchlicher Verwendung.

Art. 19

1 Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Versammlungsund Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Ver- Vereinsfreiheit einigungen fernzubleiben.

2 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.

Art. 20

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und da- Petitionsrecht für Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.

2 Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.

3 Petitionen müssen von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres geprüft und beantwortet werden.

Art. 21

1 Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Unterrichtsund Wissenschafts- Lehre sind gewährleistet. freiheit

2 Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.

Art. 22

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet. Kunstfreiheit

Art. 23

1 Die freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes, die freie wirt- Wirtschaftsfreiheit schaftliche Betätigung sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.

2 Das Institut der Vertragsfreiheit ist unantastbar.

Art. 24

1 Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar. Eigentumsgarantie

2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

3 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen zur breiten Streuung des privaten Grundeigentums, insbesondere zur Selbstnutzung und Selbstbewirtschaftung.

Art. 25

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Garantien bei Freiheits- Fällen und Formen entzogen werden. entzug

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.

3 Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.

4 Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht,

5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, schuldet das Gemeinwesen der betroffenen Person vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.

6 Einschränkungen der Garantien der Absätze 1 bis 3 sind in keinem Fall zulässig.

Art. 26

1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unpartei- Rechtsschutz ische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter.

2 Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.

3 Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz.

4 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden.

5 Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig.

Art. 27

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung Geltung der Grundrechte kommen.

2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.

3 Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.

4 Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.

Art. 28

1 Jede Einschränkung eines Grundrechts bedarf einer Grundlage im Schranken der Grundrechte, Gesetz. Inhalt, Zweck und Umfang sind hinreichend zu bestimmen. Kerngehalt Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr, insbesondere wenn Leben und Gesundheit von Menschen, die Ausübung demokratischer Rechte oder nicht wiedergutzumachende Schäden an der Umwelt in Frage stehen.

2 Die Grundrechte können nur eingeschränkt werden, wenn der Schutz eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines entgegenstehenden Grundrechts eines Privaten es rechtfertigt.

3 Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar. Zum Kerngehalt gehören insbesondere Gewährleistungen, welche diese Verfassung als unantastbar bezeichnet oder bei denen sie Einschränkungen in keinem Fall zulässt. 2.2 Sozialrechte

Art. 29

1 Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung.

2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.

3 Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. 2.3 Sozialziele

Art. 30

1 Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass

2 Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel.

3 Öffentliche Aufgaben 3.1 Umwelt-, Landschaftsund Heimatschutz

Art. 31

1 Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Ge- Umweltschutz nerationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

2 Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.

3 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte.

4 Kanton und Gemeinden schützen die Tierund Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume.

5 Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Art. 32

Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Orga- Landschaftsund nisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Land- Heimatschutz schaftsund Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter 3.2 Raumund Bauordnung

Art. 33

1 Kanton und Gemeinden stellen eine haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung des Landes und die Erhaltung von Erholungsraum sicher.

2 Die Raumund Bauordnung ist auf die erwünschte Entwicklung des Kantons auszurichten. Sie berücksichtigt die verschiedenartigen Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie den Schutz der Umwelt.

3 Der Kanton sorgt für die Erhaltung von genügend landwirtschaftlich nutzbarem Kulturland. 3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle

Art. 34

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, um- Verkehrsund Strassenwesen weltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.

2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.

3 Sie berücksichtigen beim Strassenbau die Bedürfnisse des nicht motorisierten Verkehrs.

4 Sie berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen.

Art. 35

1 Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung. Versorgung mit Wasser und Energie 2 Sie treffen Massnahmen für eine umweltgerechte, wirtschaftliche und ausreichende Energieversorgung. Sie fördern die Nutzung erneuerbarer Energien.

3 Sie setzen sich für eine sparsame und rationelle Verwendung von Wasser und Energie ein.

Art. 36

1 Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Reinigung der Abwässer und Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Ab- Entsorgung der Abfälle wässer.

2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. 3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Art. 37

Kanton und Gemeinden sorgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 3.5 Soziale Sicherheit

Art. 38

1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und pri- Sozialhilfe vaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.

2 Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor.

3 Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

Art. 39

1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu Arbeit vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung.

2 Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin.

3 Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei.

4 Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.

Art. 40

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen für die Erhaltung preis- Wohnung günstiger Wohnungen und für die Verbesserung ungenügender Wohnverhältnisse. Sie fördern den preisgünstigen Wohnungsbau. 3.6 Gesundheitswesen

Art. 41

1 Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit.

2 Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher.

3 Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention.

4 Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden.

5 Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen. 3.7 Bildung und Forschung

Art. 42

1 Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der Grundsätze des Bildungswesens körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken.

2 Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.

Art. 43

1 Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Schulen Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.

2 Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.

3 Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht.

Art. 44

1 Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie er- Universität und Fachhochschulen füllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.

2 Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen.

Art. 45

1 Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtbe- Weitere Aufgaben rufliche Erwachsenenbildung.

2 Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.

3 Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein. 3.8 Medien

Art. 46

Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende. 3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit

Art. 47

Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind Sonntagsruhe öffentliche Ruhetage.

Art. 48

1 Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie för- Kultur dern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch.

2 Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons.

Art. 49

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit, Sport Erholung und Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung. 3.10 Wirtschaft

Art. 50

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Allgemeines eine strukturell und regional ausgewogene, leistungsfähige Wirtschaft.

2 Sie streben die Erhaltung existenzfähiger Kleinund Mittelbetriebe sowie eines breit gestreuten Detailhandels an.

Art. 51

1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine leistungsfähige und umwelt- Landund Forstwirtschaft gerechte Landund Forstwirtschaft.

2 Er unterstützt bäuerliche Familienbetriebe, begünstigt die Selbstbewirtschaftung und fördert naturnahe Bewirtschaftungsweisen.

3 Er sichert die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutzund Wohlfahrtsfunktion.

Art. 52

1 Die Regalrechte des Kantons sind Regalrechte

2 Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten.

3 Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen.

Art. 53

Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und so- Kantonalbank zialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

Art. 54

1 Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas.

2 Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte.

4 Volksrechte 4.1 Stimmrecht

Art. 55

1 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Das Gesetz regelt das Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie den Ausschluss vom Stimmrecht wegen Unmündigkeit und Urteilsunfähigkeit. 4.2 Wahlen

Art. 56

1 Das Volk wählt Wahlen

2 Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und für dieselbe Amtsdauer gewählt. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren.

Art. 57

1 30 000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Ausserordentliche Gesamt- Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte erneuerung Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde.

2 Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen. 4.3 Initiativen

Art. 58

1 Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf Anwendungsbereich

2 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn innert sechs Monaten

15 000 Stimmberechtigte das Begehren unterzeichnen. Für das Begehren um Totalrevision der Verfassung sind 30 000 Unterschriften notwendig.

3 Eine Initiative kann die Form der einfachen Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung oder die Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses verlangt, die Form des ausgearbeiteten Entwurfes aufweisen.

Art. 59

1 Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Verfahren Gültigkeit von Initiativen.

2 Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie

3 Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.

4 Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.

Art. 60

1 Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch Gegenvorschlag einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden. 4.4 Volksabstimmungen

Art. 61

1 Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung Obligatorische Volksabstimmung a. Verfassungsrevisionen,

2 Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder

1 des Grossen Rates es verlangen.

Art. 62

1 Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zu- Fakultative Volksstande gekommen ist, abstimmung

2 weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es f. vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, die Staatsrechnung und der Voranschlag.

2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.

Art. 63

1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit Verfahren der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.

2 Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin.

3 Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum.

4 Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung. 4.5 Mitwirkung

Art. 64

1 Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungsund Vernehmlassungen Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.

2 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich. °

Art. 65

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungsund Willensbil- Politische Parteien dung mit.

2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen.

5 Kantonale Behörden 5.1 Grundsätze

Art. 66

1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben.

2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden.

3 Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden.

Art. 67

1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die Wählbarkeit, Dienstverhältnis kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.

2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.

3 Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.

Art. 68

1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören Unvereinbarkeiten, Ausstand

2 Wer Mitglied einer kantonalen richterlichen Behörde ist, darf nicht gleichzeitig dem Regierungsrat oder der kantonalen Verwaltung angehören.

3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht der Bundesversammlung angehören.

4 Mitglieder von Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.

Art. 69

1 Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Re- Delegationen gierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.

3 Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.

4 Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über

Art. 70

Die Behörden müssen über ihre Tätigkeit ausreichend informieren. Information

Art. 71

1 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für Haftung den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.

3 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. 5.2 Grosser Rat

3 Art. 72 Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Mitglieder, Amtsdauer Amtsdauer gewählt werden.

Art. 73

1 Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt. Wahl

2 4 Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.

3 Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachi-

5 gen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.

4 Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen. In Wahlkreisen mit mehreren Amts-

6 bezirken erhält jeder Amtsbezirk mindestens einen Sitz.

Art. 74

1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Im Gesetz sind diejeni- Rechtsetzung gen Bestimmungen zu bezeichnen, die durch Dekret näher auszuführen sind.

2 Er genehmigt

Art. 75

Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regie- Planung rungspolitik, den Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen. °

Art. 76

Der Grosse Rat beschliesst über Finanzbefugnisse

Art. 77

1 Der Grosse Rat wählt Wahlen

2 Das Gesetz kann ihm weitere Wahlen übertragen.

Art. 78

Der Grosse Rat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung Aufsicht der obersten Gerichte und führt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben.

Art. 79

1 Der Grosse Rat Weitere Befugnisse

7 b. übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;

8 f. ...

2 Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.

Art. 80

1 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Aufträge an den Regierungsrat, Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag Grundsatzbeschlüsse der Charakter einer Richtlinie zu.

2 Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Art. 81

1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommis- Kommissionen und Fraktionen sionen bilden.

2 Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.

3 Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

4 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

Art. 82

1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne In- Stellung der Ratsmitglieder struktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen.

2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.

3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt. °

4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsund Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.

Art. 83

1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen. Stellung des Regierungsrates Rat im Grossen 2 Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.

3 Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen. 5.3 Regierungsrat

Art. 84

1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Zusammensetzung

2 Dem Berner Jura ist ein Sitz gewährleistet. Wählbar sind die französischsprachigen Stimmberechtigten, die in einem der drei Amtsbezirke Courtelary, Moutier oder La Neuveville wohnen.

Art. 85

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der or- Wahl und Amtsdauer dentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.

2 Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.

3 Unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes sind in den Regierungsrat gewählt:

4 Die von den Kandidatinnen und Kandidaten des Berner Jura erzielten Stimmen werden für den Gesamtkanton und für den Berner Jura getrennt ermittelt. Massgebend für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes ist das höchste geometrische Mittel der beiden Ergebnisse. Für die Wahl im ersten Wahlgang ist gleichzeitig die absolute Mehrheit der Stimmen des Gesamtkantons erforderlich.

Art. 86

Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Planung und Koordination Grossen Rates die Ziele des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Art. 87

1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter Leitung der Verwaltung seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.

2 Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.

3 Er ernennt alle ihm untergeordneten Behörden und das kantonale Personal, soweit dafür nicht gemäss Verfassung oder Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.

4 Er legt dem Grossen Rat jährlich, oder so oft es dieser verlangt, über die Tätigkeit der Verwaltung Rechenschaft ab.

Art. 88

1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtset- Rechtsetzung zung.

2 Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen.

3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

4 Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 89

1 Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan und verabschiedet den Finanzbefugnisse Voranschlag und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.

2 Er beschliesst über

3 Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.

4 Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.

Art. 90

Dem Regierungsrat obliegt weiter Weitere Befugnisse

Art. 91

Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen er- Ausserordentliche Lagen greifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin. 5.4 Kantonale Verwaltung

Art. 92

1 Die Zentralverwaltung des Kantons ist in Direktionen gegliedert. Zentralverwaltung

2 Die Staatskanzlei ist Stabsund Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates.

3 Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.

Art. 93

1 Die Amtsbezirke sind Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden Bezirksverwaltung durch das Gesetz bezeichnet.

2 Für jeden Amtsbezirk wählen die Stimmberechtigten eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter. Das Gesetz kann in grossen Amtsbezirken eine besondere Organisation vorsehen.

3 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erfüllen in ihren Amtsbezirken insbesondere die folgenden Aufgaben. Sie

4 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Bezirksbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.

Art. 94

Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf Regionale Aufgabenerfüllung regionaler Ebene wahrgenommen werden.

Art. 95

1 Der Kanton kann Andere Träger öffentlicher Aufgaben a. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;

2 Im Gesetz zu regeln sind namentlich

3 Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.

Art. 96

Durch Gesetz kann eine kantonale Ombudsstelle geschaffen werden. Ombudsstelle 5.5 Gerichte

Art. 97

1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet. Allgemeines

2 Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.

3 Die Amtsbezirke sind die Gerichtskreise des Kantons. Durch Gesetz können mehrere Amtsbezirke zu einem Gerichtskreis zusammengelegt werden.

Art. 98

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch Zivilgerichte

2 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden, namentlich für die Beurteilung von arbeitsrechtlichen, mietrechtlichen oder handelsrechtlichen Streitigkeiten.

Art. 99

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch Strafgerichte

2 Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

Art. 100

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtli- Verwaltungsgericht che Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.

2 Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.

6 Finanzordnung

Art. 101

1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunkturund Allgemeine Grundsätze verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein.

2 Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.

3 Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.

4 Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.

9 Art. 101 a

1 Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen. Defizitbremse

2 Ein Aufwandüberschuss der Staatsrechnung wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.

3 Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung der Staatsrechnung ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.

4 Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung der Staatsrechnung von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen. °

10 Art. 101 b Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft Steuererhöhungsbremse zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 102

Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere Beschaffung von Mitteln

Art. 103

1 Der Kanton erhebt Steuern

2 Er erhebt zudem eine Erbschaftsund Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwandund Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.

Art. 104

1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allge- Grundsätze der Besteuerung meinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.

3 Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.

4 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden. °

Art. 105

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit Ausgaben sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.

Art. 106

1 Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane Finanzaufsicht sicherzustellen.

2 Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.

7 Gemeinden 7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 107

1 Die Gemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Allgemeines Rechtspersönlichkeit.

2 Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:

3 Die Unterabteilungen und die öffentlichrechtlichen Gemeindeverbände sind den Gemeinden grundsätzlich gleichgestellt. Das Gesetz kann weitere Körperschaften dem Gemeinderecht unterstellen.

4 Wo diese Verfassung den Gemeinden Aufgaben überträgt, obliegen diese den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden. Sie können auch durch andere Gemeinden wahrgenommen werden, falls dies das kantonale Recht zulässt.

Art. 108

1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet. Bestand, Gebiet Vermögen und

2 Der Grosse Rat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

3 Die Aufhebung einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung.

Art. 109

1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird Gemeindeautonomie durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.

2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

Art. 110

1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden. Zusammenarbeit der Gemeinden

2 Die Gemeinden können sich für die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zu Gemeindeverbänden oder zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Das Gesetz kann sie dazu verpflichten.

3 Das Gesetz bestimmt, was zwingend in den Verbandsreglementen zu regeln ist.

4 Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.

Art. 111

1 Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Fi- Organisation nanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.

2 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton. 7.2 Besondere Bestimmungen 7.2.1 Einwohnergemeinden

Art. 112

1 Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen von Bund Aufgaben und Kanton übertragen werden.

2 Sie können weitere Aufgaben übernehmen, soweit nicht Bund, Kanton oder andere Organisationen dafür ausschliesslich zuständig sind.

Art. 113

1 Die Einwohnergemeinden erheben Einkommensund Vermögens- Steuern, Finanzausgleich steuern, Gewinnund Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern. Sie setzen die Steueranlage fest.

2 Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.

3 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben.

Art. 114

Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegen- Stimmrecht heiten stimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt.

Art. 115

1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat und das Gemeinde- Wahlen parlament, falls das Organisationsreglement ein solches vorsieht.

2 Bei der Bestellung von Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.

Art. 116

1 Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksab- Volksabstimmungen stimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.

2 Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.

Art. 117

1 Zehn Prozent der Stimmberechtigten können mit einer Initiative den Initiativen Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlamentes liegen.

2 Das Organisationsreglement kann weitere Gegenstände dem Initiativrecht unterstellen und die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabsetzen.

3 Eine Initiative ist den Stimmberechtigten zu unterbreiten, wenn sie einen Gegenstand regelt, welcher der obligatorischen Volksabstimmung unterliegt, oder wenn ihr die zuständige Gemeindebehörde nicht zustimmt.

Art. 118

1 Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungs- Unterabteilungen rates Unterabteilungen bilden und diesen bestimmte dauernde Aufgaben zuweisen.

2 Die Unterabteilungen können weitere Aufgaben an die Hand nehmen, soweit die Einwohnergemeinden diese nicht selber erfüllen 7.2.2 Andere Gemeinden

Art. 119

1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Burgergemeinden Wohl der Allgemeinheit ein.

2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.

Art. 120

1 Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Ein- Gemischte Gemeinden wohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.

2 Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.

3 Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften 8.1 Landeskirchen

Art. 121

1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ- Allgemeines katholische Kirche sind die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.

2 Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 122

1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen Autonomie, Antragsrecht des kantonalen Rechts selbständig.

2 Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.

3 Sie haben ein Vorberatungsund Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.

Art. 123

1 Die Landeskirchen bestellen ihre Behörden nach demokratischen Organisation, Finanzen Grundsätzen.

2 Sie gliedern sich in Kirchgemeinden.

3 Sie bestreiten ihren Aufwand durch die Beiträge ihrer Kirchgemeinden und durch die vom Gesetz bezeichneten Leistungen des Kantons.

Art. 124

1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren Zugehörigkeit kirchlicher Ordnung.

2 Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

Art. 125

1 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mit- Kirchgemeinden glieder der betreffenden Landeskirche an.

2 Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen.

3 Sie sind zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt. 8.2 Israelitische Gemeinden und andere Religionsgemeinschaften

Art. 126

1 Die israelitischen Gemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt. Das Gesetz regelt die Wirkungen.

2 Weitere Religionsgemeinschaften können öffentlichrechtlich anerkannt werden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen.

9 Verfassungsrevisionen

Art. 127

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Allgemeines

2 Die Vorlage ist zweimal zu beraten.

3 Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, werden Verfassungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Art. 128

Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zu- Teilrevision sammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.

Art. 129

1 Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es Totalrevision entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.

2 Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

3 Anstelle eines Eventualantrages gemäss Artikel 63 kann die Verfassungsvorlage auch Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.

4 Lehnt das Volk die Vorlage ab, so erarbeitet der mit der Revision beauftragte Rat einen zweiten Entwurf. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so fällt der Revisionsbeschluss dahin.

10 Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 130

1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Inkrafttreten

2 Die neuen Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates gemäss Artikel 89 Absatz 2 gelten mit Annahme dieser Verfassung. Geschäfte, die der Regierungsrat bereits an den Grossen Rat überwiesen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.

3 Die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat finden im Jahr 1994 gemäss den Vorschriften dieser Verfassung statt.

4 Für Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die zugleich als Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten tätig sind, gilt Artikel 68 Absatz 2 erst mit Erlass der neuen Gesetzesbestimmungen über die Gerichtsorganisation, spätestens aber nach Ablauf der ordentlichen Amtsdauer am 31. Dezember 1998.

5 Artikel 117 über das Initiativrecht in den Gemeinden gilt erst nach Anpassung der entsprechenden Gemeindereglemente, spätestens aber am 1. Januar 1997.

Art. 131

1 Die Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893, der Zusatz Aufhebung bisherigen Rechts zur Staatsverfassung des Kantons Bern hinsichtlich des jurassischen Landesteiles vom 1. März 1970 sowie die Verfassungsgrundlage für den Kanton Bern in seinen neuen Grenzen vom 5. Dezember 1976 sind aufgehoben.

2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.

Art. 132

1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem Beschränkte Weitergeltung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben vorvon bisherigem Recht läufig in Kraft. Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.

2 Wahl und Amtsdauer der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten richten sich bis zum Erlass der gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 35 der bisherigen Verfassung.

3 Artikel 49 bis 62 der bisherigen Verfassung über die Gerichtsbehörden gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung, längstens aber bis 31. Dezember 1998.

4 Artikel 113 der bisherigen Verfassung über den Eid und das Gelübde gilt bis zum Erlass einer gesetzlichen Regelung weiter.

Art. 133

1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Erlass neuen Rechts Verzug geschehen.

2 Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.

Art. 134

1 Das bisherige Recht ist massgebend für Initiativen, die vor dem Volksrechte 1. Januar 1995 hinterlegt werden, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, welche vor diesem Datum verabschiedet werden.

2 Initiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung hinterlegt werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Art. 135

1 Für die Abtrennung des Amtsbezirkes Laufen vom Kanton Bern gel- Amtsbezirk Laufen ten die Artikel 105 bis 108 der bisherigen Verfassung.

2 Diese Bestimmung tritt in Kraft, sobald dieser Abtrennung in der eidgenössischen Volksabstimmung zugestimmt wird.

Fussnoten

[^1]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).

[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).

[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).

[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).

[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).

[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).

[^7]: SR 101

[^8]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1 629).

[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).

[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).