Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung)
1 gestützt auf Artikel 18 a Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG), verordnet:
Art. 1 Bundesinventar
Das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorinventar) umfasst die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. Sie erfüllen gleichzeitig das Erforsexies dernis der besonderen Schönheit von Artikel 24 Absatz 5 der Bundesverfas-
2 sung .
Art. 2 Umschreibung der Objekte
1 Die Umschreibung der Objekte ist Gegenstand einer gesonderten Publikation. Sie bildet als Anhang 2 Bestandteil dieser Verordnung.
2 Die Publikation kann jederzeit beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
3 (Bundesamt) und bei den Kantonen eingesehen werden. Die Kantone bezeichnen die entsprechenden Stellen.
Art. 3 Abgrenzung der Objekte
1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Landund Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an.
2 Im Bereich von Konzepten und Sachplänen des Bundes, die sich auf Bauten und Anlagen beziehen, hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an.
3 Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Der Antragsteller muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können.
Art. 4 Schutzziel
Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzenund Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.
Art. 5 Schutzund Unterhaltsmassnahmen
1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutzund Unterhaltsmassnahmen. Dabei kommt der Erhaltung und Förderung der angepassten landwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zu.
2 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:
- a. Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen;
4 b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden, insbesondere durch Entwässerungen, das Pflügen sowie das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalien-
5 verordnung vom 18. Mai 2005 oder von Biozidprodukten im Sinne der
6 Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 ; ausgenommen sind, unter Vorbehalt der Buchstaben d und e , Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;
- c. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen das Schutzziel nicht zusätzlich beeinträchtigen;
- d. zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nur solche Bauten und Anlagen errichtet, unterhalten und erneuert und nur solche Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen;
- e. unmittelbar standortgebundene Massnahmen gegen Naturereignisse naturnah und nur zum Schutz des Menschen erfolgen; ausgeschlossen sind Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die nach dem 1. Juni 1983 in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden;
- f. die nach dem 1. Juni 1983 erstellten Bauten und Anlagen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und die nach diesem Datum vorgenommenen Bodenveränderungen zu Lasten derjenigen, die sie ausgeführt oder verursacht haben, rückgängig gemacht werden, sofern sie dem Schutzziel widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz
7 vom 22. Juni 1979 entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind; ist eine Wiederherstellung des Zustands vom 1. Juni 1983 nicht möglich oder für die Erreichung des Schutzziels unverhältnismässig, so ist für angemessenen Ersatz oder Ausgleich zu sorgen;
- g. der Gebietswasserhaushalt erhalten und, soweit es der Moorregeneration dient, verbessert wird;
- h. die forstliche Bewirtschaftung mit dem Schutzziel in Einklang steht;
- i. die Verbuschung bei jeder sich bietenden Gelegenheit verhindert und die typische Moorvegetation erhalten werden;
- k. Gräben, sofern sie mit dem Schutzziel vereinbar sind, sachgerecht und schonend unterhalten werden;
- l. die Moore vor dauernden Schäden durch unangepasste Beweidung und durch Trittbelastung geschützt werden;
- m. die touristische und die Erholungsnutzung mit dem Schutzziel in Einklang stehen.
3 Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sind in den Pufferzonen zulässig, sofern sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen.
Art. 6 Fristen
1 Die Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 müssen innert drei Jahren getroffen werden.
2 Für die finanzschwachen und mittelstarken Kantone, die durch den Flachmoorschutz stark belastet sind, beträgt die Frist für jene Objekte, die in ihrer Erhaltung nicht gefährdet sind, höchstens sechs Jahre. Das Eidgenössische Departement für
8 Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichnet diese Kantone.
Art. 7 Vorsorglicher Schutz
Solange die Kantone keine Schutzund Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sind in den Objekten jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen, sofern sie mit Artikel 5 vereinbar sind.
Art. 8 Behebung von Schäden
Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden.
Art. 9 Pflichten des Bundes
1 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe sind bei ihrer Tätigkeit zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte verpflichtet.
2 Sie treffen die Massnahmen nach den Artikeln 5, 7 und 8 in den Bereichen, in denen sie nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung des Bundes zuständig sind.
Art. 10 Berichterstattung
Solange die Kantone die nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem Bundesamt jeweils am Jahresende Bericht über den Stand des Flachmoorschutzes auf ihrem Gebiet.
Art. 11 Leistungen des Bundes
1 Der Bund berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.
2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 3, 5 und 8 dieser Verordnung richten sich nach den Artikeln 17 und 19 der Verordnung vom
9 10 16. Januar 1991 über den Naturund Heimatschutz (NHV).
11 Art. 12
Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f am 1. Oktober 1994 in Kraft.
2 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f tritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
12 13 rung des NHG (gemäss Botschaft vom 26. Juni 1991 ) in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 451
[^2]: [AS 1988 352]
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Jan. 2003 über die Änderung der Einsichtnahmeregelung in den Biotopverordnungen nach Artikel 18 a NHG (AS 2003 249).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
[^5]: SR 813.11
[^6]: SR 813.12
[^7]: SR 700
[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^9]: SR 451.1
[^10]: Fassung gemäss Ziff. II 4 der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 1799 ). (AS 2004
[^12]: In Kraft seit 1. Febr. 1996.
[^13]: BBl 1991 III 1121