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Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Geltender Text a fecha 2001-01-01

1 gestützt auf Artikel 26 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) vom 17. Dezember 1993 ,

2 (VVG), und Artikel 99 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag verordnet:

1. Abschnitt: Freizügigkeitsfall

Art. 1 Informationspflichten

Die Arbeitgeber müssen die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV-Versicher- 1 tennummer der Versicherten, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird, unverzüglich der Vorsorgeeinrichtung melden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung des Beschäftigungsgrades aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an wel- 2 che neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Die Arbeitgeber müssen Versicherte, die heiraten, der Vorsorgeeinrichtung mel- 3 den.

Art. 2 Feststellungsund Mitteilungspflicht

Die Vorsorgeeinrichtung hat für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1995 das 1 50. Altersjahr erreicht haben oder eine Ehe schliessen, die Austrittsleistung zu diesem Zeitpunkt festzuhalten. Sie hat ferner für alle Versicherten festzuhalten: 2

Art. 3 Übermittlung medizinischer Daten

Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu der Einwilligung der Versicherten.

Art. 4 Rückerstattung der Austrittsleistung

Muss die neue Vorsorgeeinrichtung Austrittsleistungen an die frühere nach Artikel 3 Absatz 2 FZG zurückerstatten, dürfen allfällige Kürzungen der Leistungen wegen Überentschädigung bei der Berechnung des Barwertes unberücksichtigt bleiben. Der Barwert berechnet sich aufgrund der versicherungstechnischen Grundlagen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung.

Art. 5 Berechnung der Austrittsleistung

Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrem Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung nach Artikel 15 FZG (Beitragsprimat) oder nach Artikel 16 FZG (Leistungsprimat) berechnet.

Art. 6 Berechnung des Mindestbetrages

Als Grundlage für die Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG gel- 1 ten die Beiträge und Eintrittsleistungen der Versicherten. Wurden während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese ausser Betracht.

3 Der Zinssatz nach Artikel 17 Absätze 1 und 4 FZG entspricht dem BVG -Mindest- 2 zinssatz. Teile von eingebrachten Eintrittsleistungen, welche für Aufwendungen nach Arti- 3 kel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c FZG verwendet wurden, müssen bei der Ermittlung der Mindestleistung nicht berücksichtigt werden. Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Arti- 4 kel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu laufen beginnen. Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens zehn Jahre betragen. Der Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG beträgt im Alter 21 4 Prozent und er- 5 höht sich jährlich um 4 Prozent.

4 Art. 6 a Aufnahme in die reglementarischen Leistungen Für den EInkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (Art. 9 Abs. 2 FZG) gilt

5 über die die Einschränkung nach Artikel 60 a der Verordnung vom 18. April 1984 berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2).

6 Verzugszinssatz Art. 7

7 -Mindestzinssatz plus einem Viertel Pro- Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG zent.

Art. 8 Technischer Zinssatz

Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 3,5–4,5 Prozent.

8 Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung Art. 8 a

1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austrittsund Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Artikel 12 der

9 angewandt. BVV 2

2 Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.

Art. 9 Teilliquidation

Für die Berechnung der freien Mittel nach Artikel 23 Absatz 2 FZG muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.

2. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Art. 10 Formen

Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizü- 1 gigkeitskonto erhalten. Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der 2 Vorsorge dienende Kapitaloder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todesoder Invaliditätsfall bei:

10 über die berufliche Alters-, satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG). Als Freizügigkeitskonten gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der 3 Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todesoder Invaliditätsfall ergänzt werden.

Art. 11 Gesundheitliche Vorbehalte

11 gelten sinngemäss Artikel 14 FZG und Artikel 331 c des Obligationenrechts (OR) für Freizügigkeitspolicen sowie für Zusatzversicherungen nach Artikel 10 Absatz 3 zweiter Satz.

12 Übertragung Art. 12

1 Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.

2 Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln.

Art. 13 Umfang und Art der Leistungen

Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem 1 Vertrag oder Reglement. Die Leistungen werden nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalab- 2 findung ausbezahlt. Als Leistungen gelten auch die Barauszahlung (Art. 5 FZG) und

13 14 und Art. 331 e OR ). der Vorbezug (Art. 30 c BVG Die Hinterlassenenund die Invalidenrenten sind im Umfange der gesetzlichen 3 Mindestvorsorge der Preisentwicklung nach Artikel 36 Absatz 1 BVG anzupassen. Die gesetzliche Mindestvorsorge wird aufgrund des nach BVG erworbenen Altersguthabens im Freizügigkeitsfall berechnet. Die Höhe des Vorsorgekapitals entspricht: 4

Art. 14 Barauszahlung

Für die Barauszahlung gilt Artikel 5 FZG sinngemäss.

Art. 15 Begünstigte Personen

Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte: 1

15 , sowie der Witwer, 1. die Hinterlassenen nach BVG 2. natürliche Personen, die von den Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, 3. übrige gesetzliche Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher be- 2 zeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.

16 Auszahlung der Altersleistungen Art. 16 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühe- 1 stens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach

17 ausbezahlt werden. Artikel 13 Absatz 1 BVG Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invali- 2 denversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begehren der Versicherten vorzeitig ausbezahlt.

Art. 17 Abtretung und Verpfändung

Das Vorsorgekapital oder der nicht fällige Leistungsanspruch kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben Artikel 22 FZG sowie die Arti-

18 19 und 331 d OR . kel 30 b BVG

Art. 18 Finanzierung

Die Leistungen werden durch die eingebrachte Austrittsleistung finanziert. 1 Aufwendungen für die zusätzliche Deckung der Risiken Tod und Invalidität kön- 2 nen auf dem Vorsorgekapital erhoben oder durch zusätzliche Prämien finanziert werden.

Art. 19 Anlagevorschriften für Freizügigkeitsstiftungen

20 Die Gelder der Freizügigkeitsstiftungen sind nach Artikel 71 Absatz 1 BVG und 1

21 und nur bei oder durch Vermittlung einer dem den Artikeln 49–60 der BVV 2

22 unterstellten Bank Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) anzulegen. Gelder, die eine Stiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spar- 2 einlagen der einzelnen Versicherten im Sinne des Bankengesetzes. Abschnitt 2 a : Zentralstelle 2. Säule 23

Art. 19 a Register der vergessenen Guthaben

1 Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register (Register), in dem eingetragen werden:

24 b Abs. 2 FZG);

2 Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.

3 In das Register werden folgende Daten aufgenommen:

Art. 19 b Einsicht in das Register

Das Register kann eingesehen werden durch:

Art. 19 c Meldepflicht

1 Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, melden Versicherte der Zentralstelle 2. Säule, soweit sie die betreffende Person nicht mehr erreichen können.

2 Die Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen und die auf die periodische Kontaktaufnahme verzichten, melden der Zentralstelle 2. Säule ihren gesamten Versichertenbestand mindestens einmal im Jahr (Art. 24 b Abs. 3 FZG).

Art. 19 d Auskünfte an Versicherte und Begünstigte

1 Auf Verlangen teilt die Zentralstelle 2. Säule den Versicherten mit, welche Einrichtungen sie betreffend Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder -policen führen könnten.

2 Dieselbe Auskunftspflicht besteht im Todesfall des Versicherten gegenüber den Begünstigten.

Art. 19 e Berichterstattung

Der Sicherheitsfonds berichtet in seinem Jahresbericht über die Tätigkeit der Zentralstelle 2. Säule, insbesondere über die eingegangenen Anfragen und über die Anzahl der behandelten und der erledigten Fälle.

Art. 19 f Finanzierung

1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten

24 . für die Zentralstelle 2. Säule aus den Beiträgen nach Artikel 16 der SFV

2 Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder -policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Wirkungsanalyse

Das BSV führt mit den Fachkreisen eine Analyse über die Wirkungen der Freizügigkeit bei den Versicherten, den Vorsorgeeinrichtungen und den Freizügigkeitseinrichtungen durch.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

25 über die Erhaltung des Vorsorgeschut- Die Verordnung vom 12. November 1986 zes und die Freizügigkeit wird aufgehoben.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

26 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- 1. Die Verordnung vom 18. April 1984 nenund Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3 Bst. a

...

27 über die steuerliche Abzugsberechti- 2. Die Verordnung vom 13. November 1985 gung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. d

...

Art. 23 Übergangsbestimmung

Die Kantonalbanken, welche Freizügigkeitskonten ausserhalb einer Stiftung führen, müssen diese Konten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in eine Stiftung eingebracht haben.

28 Übergangsbestimmungen zur Änderung des FZG Art. 23 a

29 vom 18. Dezember 1998

1 Die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten und -policen führen, müssen ihre Meldepflicht nach den Artikel 24 a und 24 b Absätze 2 und 3 FZG erstmals bis 31. Dezember 1999 erfüllt haben.

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim BSV hängigen Anfragen von Versicherten und Begünstigten (Art. 19 d ) sind zur weiteren Bearbeitung der Zentralstelle 2. Säule zu übertragen.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.42

[^2]: SR 221.229.1

[^3]: SR 831.40

[^4]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).

[^5]: SR 831.441.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3604).

[^7]: SR 831.40

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3604).

[^9]: SR 831.441.1

[^10]: SR 831.40

[^11]: SR 220

[^12]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3086).

[^13]: SR 831.40

[^14]: SR 220

[^15]: SR 831.40

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3450).

[^17]: SR 831.40

[^18]: SR 831.40

[^19]: SR 220

[^20]: SR 831.40

[^21]: SR 831.441.1

[^22]: SR 952.0

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).

[^24]: SR 831.432.1

[^25]: [AS 1986 2008]

[^26]: SR 831.441.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^27]: SR 831.461.3 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).

[^29]: AS 1999 1384 Ziff. III